VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Zu § 4 Abs. 1 GKWG: Die Entscheidung, wieviel ordentliche Beisitzer in dem zulässigen Rahmen von 4 bis 8 …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Zu § 4 Abs. 1 GKWG: Die Entscheidung, wieviel ordentliche Beisitzer in dem zulässigen Rahmen von 4 bis 8 Personen dem Wahlausschuss angehören sollen, hat der Wahlleiter in eigener Verantwortung nach den örtlichen Verhältnissen zu treffen.

2. Zu § 4 Abs. 3 GKWG: Die Worte "in gleicher Zahl" besagen lediglich, dass Stellvertreter in der gleichen Zahl wie die ordentlichen Beisitzer in den Wahlausschuss berufen werden müssen.

3. Zu § 9 Abs. 1, 2 GKWG: Nicht nur die Aufstellung, sondern auch die Einreichung des Wahlvorschlages einer Partei beim Wahlleiter muss dem Willen der politischen Partei entsprechen; gehen mehrere Wahlvorschläge der gleichen Partei ein, so ist deshalb der Wahlleiter verpflichtet, festzustellen, welcher Wahlvorschlag ihm mit Willen der zuständigen Parteiversammlung zugeleitet worden ist.

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