EuGH Achte Kammer Beschluss zitiert von 5

Art. 119 der Verfahrensordnung

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Provincia di Imperia

Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betreffend die Finanzierung von innovativen Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds – Ablehnende Entscheidung – Existenz eines Vorteils für die Klägerin im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Februar 2008, Provincia di Imperia/Kommission (T-351/05), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2005, mit der der Klägerin die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betreffend innovative Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds versagt wurde, für zulässig (aber unbegründet) erklärt hat – Verletzung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage – Begriff des Rechtsschutzinteresses – Fehlen eines Vorteils für die Klägerin im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts