VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind nicht …

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu einer erneuten Fachprüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre B im Studiengang Betriebswirtschaftslehre zuzulassen und „auf Basis des Prüfungsergebnisses ein vorläufiges Prüfungszeugnis auszustellen",

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hat keinen Erfolg.

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind nicht erfüllt. Denn der Antragsteller hat nicht den erforderlichen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. Es kann im Rahmen dieses Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller ein weiteres Mal die Fachprüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre B wiederholen kann. Dies setzte voraus, dass jedenfalls einer der drei von ihm absolvierten Prüfungsversuche, über die sämtlichst noch nicht bestandskräftig entschieden worden sind, rechtsfehlerhaft durchgeführt worden wäre. Dies kann - beim gegenwärtigen Verfahrensstand - nicht festgestellt werden.

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Die Einwendungen des Antragstellers gegen die drei durchgeführten Prüfungsversuche greifen nicht durch. Soweit der Antragsteller im Einzelnen rügt, dass das durchgeführte Bewertungsverfahren rechtsfehlerhaft sei, ist dieser Einwand bereits nicht geeignet, die erstrebte Rechtsfolge herbeizuführen. Denn Bewertungsmängel führen lediglich zu einer erneuten Bewertung der Prüfungsleistung, nicht aber zu einer Wiederholung einer Prüfungsleistung. Die Wiederholung einer Prüfungsleistung kann dann beansprucht werden, wenn das Verfahren bei der Leistungserbringung fehlerhaft gewesen ist.

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Die Aufgabenstellung und das Verfahren bei der Leistungserbringung in den drei fraglichen Prüfungsversuchen sind, soweit es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren übersehen werden kann, nicht zu beanstanden. Im Einzelnen ist zu den Einwendungen des Antragstellers Folgendes festzustellen: Die teilweise Anerkennung des Antwortwahlverfahrens in den Klausuren ist nicht verfahrensfehlerhaft, da nach § 3 Abs. 4 Satz 3 der DPO in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 18.8.2004 (Amtl. Mitteilung der Universität zu Köln 40/2004) im Grundstudium Fachprüfungen zur Gänze oder in Teilen in Form von Multiple-Choice-Aufgaben gestellt werden können. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im Hochschulgesetz (HG) NRW bedurfte es hierzu nicht. Für das Ärztliche Prüfungsrecht hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14.3.1989

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1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80,1 = NVwZ 1989, 850 entschieden, dass der Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehalten ist, ausdrückliche Regelungen über den Prüfungsstoff und die Bestehensvoraussetzungen sowie über die Anwendung des Multiple-Choice-Verfahrens zu treffen. Vielmehr könne diese Fragen der Verordnungsgeber, somit das untergesetzliche Rechtssetzungsorgan, regeln. Ebenfalls ist es dann dem untergesetzlichen Rechtssetzungsorgan anheim gestellt zu entscheiden, ob ein Antwort-Wahl-Verfahren genauso ausgestaltet wird wie in der Ärztlichen Approbationsordnung oder ob abweichende Regelungen getroffen werden. Das gilt jedenfalls so weit, als nicht das Leistungsbemessungsverfahren die Grenze der Untauglichkeit erreicht. Ebenfalls kann nicht angenommen werden, dass ein Verfahrensfehler insoweit vorgelegen hat, als dem Antragsteller die Art des Bewertungsverfahrens in den drei Klausuren im Vorhinein unbekannt gewesen ist. Insoweit hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass die fragliche Bestehensregelung seit Jahren üblich sei. Darüber hinaus dürfte kein Rechtsanspruch des Prüflings darauf bestehen, im Vorhinein Bestehensregelungen in ihren Einzelheiten zu erfahren. Dies folgt daraus, dass jeweils der einzelne Prüfer diese Bestehensregelungen jedes Mal für sich neu festlegen könnte und zudem in vielen Prüfungsbereichen - wie z.B. bei juristischen Staatsprüfungen - ein Punktesystem wie vorliegend überhaupt nicht denkbar ist.

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Es ist auch nicht feststellbar, dass die drei Klausuren insoweit verfahrensfehlerhaft als Aufgabe gestellt worden wären, als „Teilprüfungen" erfolgt wären. Der Antragsteller verkennt, dass es sich bei den drei Prüfungen jeweils um eine einheitliche Prüfung handelt, die indessen in zwei Themenbereiche aufgeteilt worden ist, die gesondert mit Punktwerten versehen worden sind, dass aber beide Teile der Klausur zu einer einheitlichen Bewertung der Gesamtleistung geführt haben. Schließlich vermag der Antragsteller auch nicht damit durchzudringen, wenn er geltend macht, er bestreite mit Nichtwissen, dass der Prüfer Privatdozent Dr. S. ein ordnungsgemäßer Prüfer sei. Ein Bestreiten mit „Nichtwissen" genügt für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bereits nicht. Darüber hinaus sieht die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Genannte nicht ordnungsgemäß gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 DPO als Prüfer bestellt worden wäre. Nach dieser Satzungsbestimmung können auch andere als Professoren zu Prüfern bestellt werden, wenn sie in dem betreffenden Fach eine selbstständige Lehrtätigkeit ausüben. Der Antragsteller hat keine konkreten Hinweise dafür vorgetragen, dass der genannte Prüfer diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Antragsgegner hat die schriftliche Bestellung als Prüfer vom 03.04.2003 vorgelegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei die Hälfte des Auffangstreitwertes mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens zugrunde gelegt worden ist.