Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Streu- und Räumungsvertrag
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.323,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz seit dem 20.12.2025 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Streu- und Räumungsvertrag.
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherin der A. AG. Die Beklagte schloss mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin unter dem 22.01.2024 einen Vertrag mit dem sich die Beklagte dazu verpflichtete vor den Objekten C.-straße 00-00 in 00000 V., deren Eigentümerin die Versicherungsnehmerin ist, Schnee und Eis zu räumen und die Wege zu streuen. Zu dem Objekt gehört auch eine Tiefgaragenauffahrt.
Die Beklagte hat ihrerseits sodann mit diesen Räum- und Streupflichten die H.-UG beauftragt.
U.a. am 18.01.2024 kam es zu starken Schneefällen. Die Beklagte ist an diesem Tag ihrer Räumungs- und Streuverpflichtung nicht nachgekommen. Insbesondere räumte und streute weder die Beklagte noch die Subunternehmerin die Tiefgaragenauffahrt. Es lagen zu diesem Zeitpunkt Schnee und Eis auf der Auffahrt.
Mit Schreiben vom 30.01.2024 wurde die Versicherungsnehmerin durch den Rechtsanwalt des Mieters der Versicherungsnehmerin F. zur Zahlung in Höhe von 7.184,72 € aufgefordert. Der Zeuge legte dar, aufgrund der Vereisung auf der Tiefgaragenauffahrt einen Unfall mit seinem Fahrzeug erlitten zu haben. Die Klägerin leistete als Versicherer daraufhin eine Zahlung in Höhe von 5.323,60 €. Diese setzt sich wie folgt zusammen: Entschädigung: 4.891,27 € und Sachverständigenkosten: 432,33 €.
Den Betrag machte die Klägerin mit Schreiben vom 05.06.2025 gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 27.06.2024 wurde die Forderung zurückgewiesen.
Die Klägerin behauptet, dass es am 18.01.2024 zu einem Unfall gekommen sei. Der Zeuge F. habe versucht mit seinem Kraftfahrzeug die Rampe der Tiefgarageneinfahrt zu befahren. Der Zeuge F. sei aufgrund der auf der Rampe vorherrschenden Glätte rückwärts die Rampe runtergerutscht und habe mit seinem Kraftfahrzeug den rechten Pfosten des Tiefgaragentores getroffen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.323,60 € nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen.
Die Beklagte behauptet, dass die Durchführung des Winterdienstes aufgrund des anhaltenden Schneefalles zwischenzeitlich zwecklos und damit unzumutbar gewesen sei. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden des Zeugen F. anrechnen lassen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.05.2026 (Bl. 150 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen F.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 01.07.2026 (Bl. 160ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.323,60 € aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Räumungs- und Streuvertrag i.V.m. § 86 VVG, da die Beklagte ihre Vertragspflichten verletzt hat und dadurch der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein Schaden entstanden war.
1. Die Klägerin ist als Gebäudeversicherer der Eigentümerin der Parkgarage aktivlegitimiert, weil sie den der Eigentümerin entstandenen Sachschaden reguliert und damit nach § 86 Abs. 1 VVG die Ersatzansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte erworben hat. § 86 Abs. 1 VVG bestimmt, dass ein dem Versicherungsnehmer zustehender Ersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Versicherer übergeht, soweit dieser den Schaden ersetzt, was für vertragliche wie deliktische Schadensersatzansprüche gilt. Da die Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin Leistungen auf den streitgegenständlichen Schaden erbracht hat, ist der vertragliche Anspruch dieser gegen die Beklagte gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf sie übergegangen.
2. Der Versicherungsnehmerin der Klägerin stand gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Räumungs- und Streuvertrag zu.
Die Beklagte hat am 18.01.2024 das Räumen von Schnee und Streuen von Streumitteln unterlassen und damit ihre vertraglich übernommenen Pflichten verletzt.
Die Beklagte konnte sich von ihren vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin nicht dadurch befreien, dass sie mit einem Subunternehmer einen Winterdienstvertrag abgeschlossen und diesem die Durchführung des Räum- und Streudienstes überlassen hat. Der Schuldner bleibt für die Erfüllung der von ihm übernommenen Pflichten verantwortlich und hat sich das Verhalten der zur Erfüllung eingesetzten Personen nach § 278 Satz 1 Alt. 2 BGB zurechnen zu lassen. Anders als im Deliktsrecht ist es nicht möglich die Pflichten durch Delegation auf eine Überwachungspflicht zu verkürzen. Abgesehen davon, trägt die Beklagte auch nicht vor, dass sie die Subunternehmerin ausreichend überwacht habe. Der Gläubiger darf darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner für die ordnungsgemäße Erfüllung der übernommenen (Schutz-)Pflichten einsteht und nicht auf einen von ihm ausgewählten Dritten verweist.
Das Verschulden der Beklagten wird vorliegend vermutet. Nach den festgestellten Umständen wäre es für die Beklagte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt im Übrigen ohne Weiteres möglich gewesen, die Eisglätte rechtzeitig zu erkennen und durch Streuen oder vergleichbare Maßnahmen zu beseitigen oder jedenfalls so weit zu mindern, dass es nicht zu dem eingetretenen Schaden gekommen wäre. Entlastende Umstände, die auf ein unabwendbares Ereignis oder ein außergewöhnliches Naturereignis hindeuten könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt. Insbesondere legt die Beklagte nicht dar, dass und warum ein Streuen und Räumen an dem besagten Tag zwecklos gewesen wäre. Dass der Vortrag hierzu unzureichend ist, wurde der Beklagten mit Hinweis aus der Verfügung vom 30.01.2026 mitgeteilt.
Die unterlassene Räumung war auch kausal für das Unfallereignis. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug des Zeugen F. aufgrund des glatten Untergrundes ins Rutschen geriet. Das Gericht hat gemäß § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, da eine solche nicht zu erreichen ist (BGH, NJW 1970, 946). Das Gericht darf also nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Der Zeuge F. hat in seiner Vernehmung bestätigt, dass die Rampe aufgrund des Schnees rutschig war und sein Auto ins Rutschen geriet. Als Fahrer des Fahrzeuges hatte der Zeuge F. unzweifelhaft die Möglichkeit das Geschehen wahrzunehmen. Die Aussage ist auch insich stimmig und widerspruchsfrei. Im Übrigen sind andere Gründe für das Rutschen des Fahrzeuges weder ersichtlich noch durch die Beklagte vorgetragen.
Durch den Anstoß des Fahrzeuges mit der baulichen Anlage des Tores der Parkgarage ist dem Zeugen ein Schaden entstanden. Zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem eingetretenen Schaden besteht ein adäquater Ursachenzusammenhang, da gerade die vermeidbare Eisglätte auf der Rampe zum Rutschen des Fahrzeugs geführt hat.
Anhaltspunkte für ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin sind nicht ersichtlich. Ein Mitverschulden des Zeugen F. - soweit relevant - liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist diesem nicht vorzuwerfen, die Rampe in einer Weise benutzt zu haben, die über das übliche und vorhersehbare Maß hinausging; die Nutzung einer Zufahrtsrampe zum Parkhaus mit einem Kraftfahrzeug entspricht vielmehr dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Nach allgemeinen Grundsätzen setzt ein mitwirkendes Verschulden im Übrigen voraus, dass der Geschädigte die Gefahr erkennen und vermeiden konnte oder sich ohne zwingenden Grund einer deutlich erhöhten Gefahr ausgesetzt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Dem Zeugen kann nicht vorgeworfen werden, dass er die vereiste Rampe überhaupt befahren hat. Die Rampe war der vorgesehene Zu- und Abfahrtsweg zu den Stellplätzen; sie war vom Betreiber für den allgemeinen Fahrzeugverkehr freigegeben und diente damit typischerweise der Nutzung durch Pkw-Fahrer. Dass ein anderer ungefährlicher Weg vorhanden war, trägt die Beklagte nicht vor und ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Einem Kraftfahrer kann nicht angelastet werden, dass er die einzig vorgesehene Zufahrt benutzt. Der Zeuge hatte auch die bestehende Glätte nicht vorher bemerkt Der Zeuge hat bestätigt, dass er die Glätte aufgrund der Bauart erst nach Befahren der Rampe erkannt hatte. Diese Einlassung ist glaubhaft und schlüssig. Die Rampe macht eine Kurve, so dass von der Innenseite die Auffahrt und deren Zustand nicht beobachtet werden kann. Der Zeuge hatte auch in der Vergangenheit keine ähnlichen Probleme, welche ihn dazu hätten bewegen müssen, die Rampe zuvor zu inspizieren. Dem Zeugen ist auch kein überhöhtes Tempo oder sonstiges riskantes Fahrmanöver nachzuweisen. Die Beklagte hat weder substantiiert dargetan noch bewiesen, dass der Zeuge schneller als in der an einer vereisten Steigung gebotenen Schrittgeschwindigkeit gefahren wäre, abrupt beschleunigt oder auf andere Weise leichtfertig gehandelt hätte. Allein der Rückwärtsrutschvorgang reicht für den Schluss auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Zeugen nicht aus; er stellt lediglich die Verwirklichung der durch die Vereisung geschaffenen Gefahr dar.
Die Beklagte ist daher verpflichtet, der Klägerin den der Versicherungsnehmerin entstandenen und von der Klägerin regulierten Schaden in der tenorierten Höhe zu ersetzen.
3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, 709 Satz 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 5.323,60 EUR festgesetzt.