LAG Baden-Württemberg Beschluss

Ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit …

Arbeitsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 03. Juni 2003 – Az.: 5 BV 1/03 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Gründe

| A.

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Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen bezüglich von Freizeiten zusteht, an denen behinderte Menschen und Arbeitnehmer der Arbeitgeberin auf freiwilliger Basis teilnehmen.

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Der Antragsteller ist der bei dem Verein gebildete Betriebsrat. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und Mitglied des D.. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Nach § 2 seiner Satzung besteht sein Zweck in der Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für geistig und körperlich Behinderte aller Altersstufen bedeuten, ohne Rücksicht auf deren Herkunft, Geschlecht, Rasse und Weltanschauung. Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein nach § 5 seiner Satzung durch Kostenerstattung zuständiger Behörden und Sozialhilfeträger, öffentliche Zuschüsse, Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen, Geld und Sachspenden, Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen. Der Verein betreibt unter anderem Tagesstätten, Werkstätten und Wohnheime für behinderte Menschen und beschäftigt mehr als 500 Mitarbeiter.

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Daneben werden für die behinderten Menschen verschiedene Freizeiten angeboten, bei denen die Betreuung der behinderten Menschen durch Mitarbeiter des Vereins gewährleistet wird. Diese Freizeiten dauern zwischen drei und fünfzehn Tagen. Die Freizeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass die behinderten Menschen und die Betreuer gemeinsam in Ferienhäusern, Naturfreundehäusern, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Zelten oder auch in Pensionen und Hotels untergebracht werden und ihre Freizeit gemeinsam am jeweiligen Urlaubsort verbringen. In der Regel betreut ein Mitarbeiter 2,5 bis 3,5 behinderte Menschen. Eine vertragliche Pflicht der Arbeitnehmer zur Teilnahme besteht nicht. Die an den Freizeiten teilnehmenden Betreuer müssen für diesen Zeitraum keinen Urlaub aufwenden, ihre normale Vergütung wird fortgezahlt, daneben erhalten sie weitere Leistungen. Unter dem 27. Mai 1991 haben die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in welcher unter 1. "Ferienfreizeiten" geregelt ist:

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Für die Ferienfreizeit Montag bis Freitag folgende Woche = 12 Tage mit einem Wochenende) gilt ab 1991 folgende Regelung:

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oder wahlweise

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zwei Tage Zeitausgleich plus 400,00 DM.

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Diese Betriebsvereinbarung ist vom Betriebsrat gekündigt worden. Von der Arbeitgeberin wird eine verbesserte Regelung angewandt. In einer weiteren Betriebsvereinbarung vom 08. Dezember 1999 sind Regelungen über gleitende Arbeitszeit und die elektronische Zeiterfassung getroffen worden. Darin heißt es unter 2.1 "Sonderregelungen":

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Sonderregelungen für Gleitzeit bestehen für

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Der Betriebsrat berühmt sich eines Mitbestimmungsrechts bezüglich des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen hinsichtlich der Ferien-, Wochenend- und Kurzfreizeiten. Er hat geltend gemacht, bei der Teilnahme an diesen Freizeiten handele es sich für die Arbeitnehmer des Vereins nicht um Freizeit im arbeitsrechtlichen Sinne, es erfolge keine Fortzahlung der Bezüge unter Freistellung der Arbeit. Unerheblich sei, dass während der Freizeiten die sonst von den Arbeitnehmern auszuführenden Arbeiten nicht ausgeführt werden müssten. Die Betreuung während der Ferienfreizeiten selbst stelle eine Arbeitsleistung dar und damit die Erfüllung der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Arbeitspflicht, auch wenn die Teilnahme an der Freizeit freiwillig sei, was er jedoch bestreite. Er hält die Situation für vergleichbar mit der bei freiwillig erbrachten Überstunden. Er meint, es bestehe ein Regungsbedarf für Schichtpläne, um die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen sicherzustellen und die Verantwortlichkeiten der im Dienst befindlichen Arbeitnehmer zu regeln. Dadurch werde der Charakter als Ferienfreizeit nicht beeinträchtigt. Eine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts nach den einschlägigen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes sei nicht gegeben. Die Arbeitgeberin werde in ihrer Freiheit zur Tendenzbestimmung und -verwirklichung schon deswegen nicht beeinträchtigt, da sie ein Bestimmungsrecht bezüglich des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen gar nicht für sich in Anspruch nehme. In der Nichtregelung der Arbeitszeit könne eine Tendenzbestimmung oder Tendenzverwirklichung nicht gesehen werden.

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Der Betriebsrat beantragt:

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Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bezüglich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG während der Freizeiten, die in Form von Ferienfreizeiten, Wochenendfreizeiten und Kurzfreizeiten vom Antragsgegner durchgeführt werden, hinsichtlich der in diesen Ferienfreizeiten, Wochenendfreizeiten und Kurzfreizeiten beschäftigten Arbeitnehmern zusteht.

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Der Verein hat geltend gemacht, bei ihm handele es sich um einen Tendenzbetrieb. Seine Zielrichtung sei ausschließlich karitativ. Die Teilnahme der Arbeitnehmer an den Freizeiten sei kein Dienst und erfolge freiwillig. Für die Dauer der Teilnahme an diesen Freizeiten würden die Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge von ihrer sonstigen Arbeit freigestellt. Ein besonderes Merkmal der Freizeiten sei, dass die beteiligten behinderten Menschen und die Betreuer Urlaub gemeinsam erlebten. Dienstpläne könnten sinnvoller Weise für die Freizeit nicht erstellt werden, weil vor dem Hintergrund der sozialen Ausrichtung dieser Veranstaltungen die Betreuer praktisch immer für die benötigte Hilfe zur Verfügung stehen müssten. Die Gestaltung des Tagesablaufs werde von Betreuern und Behinderten jeweils selbst vor Ort und unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten, insbesondere auch des Wetters, festgelegt. Die Aufstellung eines festen Dienstplanes würde den Charakter als Ferienfreizeit völlig zerstören. Die Ferienfreizeiten würden auf völliger freiwilliger Basis veranstaltet. Es seien auch keine Mittel für eine 24-Stunden-Betreuung vorhanden. Der karitative Zweck der Freizeiten würde aufgrund eines Mitbestimmungsrechts vereitelt. Er meint darüber hinaus, die Betreuer und die behinderten Menschen lebten für die Dauer der Freizeit in einer häuslichen Gemeinschaft, so dass das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung finde.

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Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats durch seinen Beschluss vom 03. Juni 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Betriebsrat stehe das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht wegen der Eigenart des Unternehmens nicht zu. Der Verein diene unmittelbar und überwiegend mit seinen Einrichtungen karitativen Bestimmungen; er habe nicht durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom Mai 1991 auf seinen Tendenzschutz verzichtet. Bei den Arbeitnehmern, die an den Freizeiten teilnähmen, handele es sich um Tendenzträger. Die Entscheidung, ob überhaupt Freizeiten durchgeführt würden, stelle eine Tendenzmaßnahme dar. Die Tendenzverwirklichung würde durch die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts ernstlich beeinträchtigt.

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Gegen diese am 02. September 2003 zugestellte Entscheidung wendet sich der Betriebsrat mit seiner am 26. September 2003 eingereichten Beschwerde, die er vor Ablauf der auf den fristgerechten Antrag hin verlängerten Frist zur Beschwerdebegründung ausgeführt hat.

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Der Betriebsrat macht geltend, bei den Freizeiten handle es sich nicht um gemeinsam verbrachte Urlaube von Betreuern und Betreuten. Die Betreuer machten keinen Urlaub. Die Besonderheit der Freizeit liege einzig und allein darin, dass die Betreuung außerhalb des Heimes bzw. der Werkstätten erfolge. Der Verein sei nach dem Heimvertrag verpflichtet, mindestens einmal pro Jahr eine Freizeit anzubieten. Die Freizeiten könnten ohne weiteres bei geregelten Arbeitszeiten der Betreuer durchgeführt werden; auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten fänden der BAT in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Dieser Tarifvertrag stehe der praktizierten Handhabung entgegen. Der Betriebsrat meint, das Mitbestimmungsrecht entfalle nicht deshalb, weil der Verein den Beschäftigten es überlasse, vor Ort über die Gestaltung des Tagesablaufes zu entscheiden. Durch die Bestimmung der Anzahl der Betreuer schaffe der Verein faktisch die Verhältnisse in einer Art und Weise, die es den Betreuern nicht ermögliche, Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit vor Ort eigenständig festzulegen. Eine zeitliche Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sei während der Freizeit durchaus kollektivrechtlich möglich. Wanderungen, Gaststättenbesuche und sonstige Aktivitäten könnten auch innerhalb der geregelten Arbeitszeit durchgeführt werden. Die Bestimmung der Anzahl der Betreuer unterliege nicht dem Tendenzschutz. Durch das beanspruchte Mitbestimmungsrecht werde nicht in die Zielsetzung der Freizeitveranstaltung eingegriffen. Die Betreuung von behinderten Menschen außerhalb des Heimes sei für die Betreuer Arbeit, vergleichbar mit der Tätigkeit des Fahrers eines Reisebusses.

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Der Betriebsrat beantragt:

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In Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Ulm vom 03.06.2003 wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bezüglich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG während der Freizeiten, die in Form von Ferienfreizeiten, Wochenendfreizeiten und Kurzfreizeiten vom Antragsgegner durchgeführt werden, hinsichtlich der in diesen Ferienfreizeiten, Wochenendfreizeiten und Kurzfreizeiten beschäftigten Arbeitnehmern zusteht.

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hilfsweise:

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Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bezüglich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG während der Freizeiten, die in Form von Ferienfreizeiten, Wochenendfreizeiten und Kurzfreizeiten vom Antragsgegner durchgeführt werden, hinsichtlich der in diesen Ferienfreizeiten, Wochenendfreizeiten und Kurzfreizeiten beschäftigten Arbeitnehmern zusteht im Rahmen der Arbeitgebervorgabe einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch die selben Betreuer im Rahmen des gemeinsamen Freizeiterlebnisses.

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Der Verein verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, aus dem Heimvertrag ergebe sich keine Verpflichtung, Freizeiten durchzuführen; eine solche Leistung sei nicht zugesagt. An den Freizeiten könnten die Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis unter Fortzahlung ihrer Bezüge teilnehmen unter der Voraussetzung, dass sie die Konzeption des Vereins mit diesen Freizeiten verwirklichten, nämlich dass sie ständig für die Behinderten zur Verfügung stünden. Die Durchführung der Freizeiten nach der Vorstellung des Betriebsrats im Rahmen geregelter Arbeitszeiten der Betreuer entspreche nicht der Konzeption.

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Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den seinen erstinstanzlich gestellten Antrag zurückweisenden Beschluss ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG). Sie ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt und vor Ablauf der auf den rechtzeitigen Antrag hin verlängerten Frist zur Begründung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die Beschwerde ist somit gemäß §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG zulässig. Sie kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

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Die formellen Voraussetzungen der Statthaftigkeit eines Beschlussverfahrens, der Zulässigkeit sowie der Bestimmtheit des Antrags sind erfüllt.

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Bei dem im zweiten Rechtszug neben dem ursprünglichen Antrag zur Entscheidung gestellten Hilfsantrag handelt es sich der Sache nach um eine Einschränkung, denn der Betriebsrat will sein Mitbestimmungsrecht unter Berücksichtigung der von der Arbeitgeberin geltend gemachten Zielsetzung der Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch die selben Betreuer im Rahmen des gemeinsamen Freizeiterlebnisses festgestellt wissen.

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Darauf, dass während einer Freizeitmaßnahme vorliegender Art, wie der Betriebsrat unter Verweis auf den von ihm vorgelegten Dienstplan einer entsprechenden Freizeit eines anderen örtlichen Vereins der Lebenshilfe geltend macht, der Beginn und das Ende der Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers geregelt werden könne, kommt es nicht an. Für Tendenzunternehmen und Tendenzmaßnahmen gilt nicht die gleiche Betriebsverfassung wie für sonstige Unternehmen. Darauf, dass insbesondere der Betriebsrat bei Fragen der Arbeitszeitregelung mitbestimmen könnte, kommt es nicht an, denn das Gesetz schließt in dem vorgegebenen Rahmen die Mitbestimmung aus. Dass ein Arbeitgeber auf den durch § 118 Abs. 1 BetrVG geschaffenen Tendenzschutz verzichten kann (vgl. BAG, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 1 ABR 35/94, AP Nr. 56 zu § 118 BetrVG 1972 – abweichende Regelung durch einen Verbandstarifvertrag; Beschluss vom 5. Oktober 2000 – 1 ABR 14/00, AP Nr. 69 zu § 118 BetrVG 1972 – Regelung durch Haustarifvertrag; Richardi/Thüssing, BetrVG, 8. Aufl., § 118 Rn. 23) ist zu unterscheiden davon, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu Recht geltend machen kann. Zweck des gesetzlichen Tendenzschutzes ist es, dem Arbeitgeber die Verwirklichung seiner Ziele nach eigenen Vorstellungen ohne eine Beschränkung durch Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu ermöglichen. Daraus folgt die Freiheit des Arbeitgebers, dem Betriebsrat insbesondere auch Mitbestimmungsrechte in tendenzrelevanten Fragen einzuräumen (vgl. BAG, Beschluss vom 5. Oktober 2000, a.a.O.). Somit kann der Betriebsrat für das von ihm in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nichts daraus herleiten, dass ein anderer örtlicher Verein der Lebenshilfe mit dem dort gebildeten Betriebsrat einen Dienstplan für eine zehntägige Freizeit aufgestellt hat.

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Das Arbeitsgericht hat mit von der Beschwerdekammer geteilten Erwägungen das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Betreuer, die an Freizeitmaßnahmen für die von der Arbeitgeberin betreuten Personen teilnehmen, zu Recht verneint. Die von der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

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Soweit der Betriebsrat die Auffassung vertritt, die Betreuung während der Freizeiten erfolge in Erfüllung der sich aus § 611 BGB ergebenden Arbeitspflicht, auch wenn die Teilnahme an den Freizeiten freiwillig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wenn auch die Betreuer auf den Freizeiten teilweise ähnliche Leistungen wie im betrieblichen Bereich erbringen mögen, ist das Spektrum der Tätigkeiten für alle Betreuer unabhängig davon, in welchem betrieblichen Bereich die Betreuer ihre vertragliche Arbeitsleistung ansonsten erbringen, auf Freizeiten erheblich weiter. Wie der Betriebsrat selbst ausführt, kommen zur unmittelbaren Betreuung Reinigungsarbeiten in WC, Bädern, Küche und Wohnbereich sowie das Bettenmachen, Schmutz- und Kotwäsche sowie organisatorische Arbeiten und Absprachen mit Hauswirten und mehr hinzu. Während der Freizeiten verbringen die daran auf freiwilliger Basis als Betreuer teilnehmenden Arbeitnehmer zweifellos keinen eigenen Urlaub, sondern ermöglichen einen solchen den betreuten Personen mit der damit einhergehenden Folge, dass Angehörige dieser betreuten Personen selbst ihren Urlaub gestalten können. Die Mitarbeiter sind, wenn sie sich zur Teilnahme an Freizeiten freiwillig bereiterklärt haben, von ihrer nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitspflicht freigestellt. Ein Vergleich der freiwilligen Teilnahme an Freizeiten mit freiwillig erbrachten Überstunden ist verfehlt.

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Dr. Braasch

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Nordmann

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Thierer