Umsetzung aus der Funktion des Kreisbrandinspektors
Leitsatz
1) Soll die Umsetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten durch eine einstweilige Anordnung vorläufig abgewehrt werden, so ist ein Anordnungsgrund für eine solche Regelung nur im (besonderen) Einzelfall gegeben.2) Einem Beamten ist es zuzumuten, für einen begrenzten Zeitraum (hier bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens) auch unterwertige Tätigkeiten zu verrichten.3) Die Regelung des § 13 Abs. 6 HBKG (Entlassung der Ehrenbeamten) – der eine Anhörung anders als § 13 Abs. 1 HBKG gerade nicht erwähnt – zeigt, dass für den Abberufungsakt eines Kreisbrandinspektors keine Anhörung der Vertreter Freiwilliger Feuerwehren notwendig ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Umsetzung und die befristete Freistellung vom Dienst.
Die Antragstellerin steht seit dem 12. April 2019 als Brandoberamtsrätin im Dienst des Antragsgegners. Sie wurde dort als Kreisbrandinspektorin und Leiterin des Fachbereichs .. (Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen) eingesetzt.
Am 20. April 2026 fand ein Gespräch zwischen dem Landrat, dem stellvertretenden Kreisbrandinspektor und den Kreisbrandmeistern statt. Gegenstand des Gesprächs war die Aufgabenwahrnehmung der Antragstellerin. Die Kreisbrandmeister kritisierten die Kommunikation mit den im Brandschutz tätigen Ehrenamtlichen durch die Antragstellerin. Absprachen würden nicht eingehalten, Termine nicht abgesprochen. Die Aufgabenwahrnehmung und -verteilung im Fachbereich … (dem die Antragstellerin vorstand) sei nach außen nicht klar. Sitzungen und Klausurtagungen würden seitens der Antragstellerin mangelhaft vorbereitet. Es fehle für die zunehmende Waldbrandgefahr, die Betreuung der neu gebauten … und der ICE-Schnellfahrstrecke an aktuellen Einsatzplänen. In den vorliegenden würden zum Teil noch Feuerwehren aufgeführt, die es nicht mehr gebe. Gleiches gelte für Krankenhäuser. Wegen der weiteren Inhalte wird auf das Protokoll des Gesprächs, Bl. 1–3 d. BA) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 30. April 2026 lud der Antragsgegner die Antragstellerin zu einem Personalgespräch am 12. Mai 2026 ein.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2026, beim Antragsgegner eingegangen am 11. Mai 2026, übersandte die Antragstellerin dem Antragsgegner eine Überlastungsanzeige (Bl. 11 ff. d. BA). Demnach verfüge der Fachbereich … (Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen) nicht über ausreichend personelle Ressourcen, um im Bereich der Arbeitsgruppen … (Abwehrender Brand- und Katastrophenschutz) alle Pflichtaufgaben nach HBKG zu erfüllen. Die Arbeitsgruppe sei trotz voller Besetzung strukturell unterbesetzt. Dies sei durch Mitarbeiter der Firma D. im Rahmen einer Bestandsaufnahme bestätigt worden. Trotz hohen persönlichen Engagements und Priorisierung wesentlicher Aufgaben sei es ihr derzeit nicht mehr möglich, die ihr übertragenen Aufgaben in der gebotenen Qualität, Vollständigkeit und innerhalb der vorgegebenen Fristen zu erfüllen. Die Überlastung bestehe insbesondere in den Bereichen Wahrnehmung der Aufgaben als Kreisbrandinspektorin (u. a. Führungs- und Koordinationsaufgaben, Einsatznachbereitung, Gremienarbeit), Leitung und Organisation des Fachbereichs …, Sicherstellung und Weiterentwicklung der Einsatzplanung (Erstellung, Fortschreibung und Qualitätssicherung von Einsatzplänen), Mitwirkung und Steuerung im Bereich Katastrophenschutz und Gefahrenabwehrplanung, Digitalisierung, Abstimmungen mit Kommunen und überörtliche Zusammenarbeit.
Am 11. Mai 2026 beschloss der Kreisausschuss, die Antragstellerin mit Wirkung vom 26. Mai 2026 vom Fachbereich … (Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen) in den Fachbereich … (Bauen und Umwelt, Arbeitsgruppe … – Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde) umzusetzen. Sowohl die Stelle im Fachbereich … als auch die Stelle im Fachbereich … bewertet der Antragsgegner als der Besoldungsgruppe A13 zugehörig (Bl. 433 ff., 449 ff. d. A.).
Nach Terminabstimmung mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin fand das Personalgespräch schließlich am 19. Mai 2026 statt. In diesem Gespräch übergab der Antragsgegner der Antragstellerin die Umsetzungsverfügung vom 19. Mai 2026 (Bl. 19 f. d. BA). Zu den Gründen der Umsetzung wurde in der Umsetzungsverfügung vom 19. Mai 2026 ausgeführt, die Umsetzung erfolge vor dem Hintergrund einer nicht länger tragbaren personellen Vakanz im Fachbereich … bei gleichzeitig bestehenden innerdienstlichen Problemlagen in der Aufgabenwahrnehmung als Fachbereichsleiterin des Fachbereichs … und als Kreisbrandinspektorin des C. Die Qualifikation der Antragstellerin, insbesondere das abgeschlossene Architekturstudium und die bisherige Verwendung sei angemessen berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2026, beim Antragsgegner eingegangen am 20. Mai 2026, legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Umsetzung ein. Die Umsetzung verletze ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Mit dem Entzug der weitreichenden Führungs- und Steuerungsverantwortung als Fachbereichsleiterin sowie als Kreisbrandinspektorin und der Zuweisung einer weisungsgebundenen Sachbearbeitertätigkeit in der Unteren Bauaufsichtsbehörde werde sie unterwertig beschäftigt. Zudem liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Maßnahme sei eine versteckte Disziplinarmaßnahme. Zudem seien Mitbestimmungs- und Beteiligungsverfahren missachtet worden.
Am 20. Mai 2026 hat die Antragstellerin den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt sie u. a. aus, zwischen ihr und dem Antragsgegner seien verschiedene Rechtsstreitigkeiten anhängig, die vom Antragsgegner in die unbestimmte Sammelkategorie der "innerdienstlichen Problemlagen" einbezogen worden seien. Die Umsetzung verletze ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, weil sie bislang zwei herausgehobene Leitungsfunktionen wahrnehme, die dem höheren bzw. zumindest dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zugeordnet seien. Die durch die Umsetzung zugewiesene Tätigkeit stelle demgegenüber eine reine weisungsgebundene und routinedominierte Sachbearbeitertätigkeit dar. Sie werde regelmäßig Beamten des mittleren oder gehobenen technischen Dienstes übertragen. Entscheidend sei das Gesamtbild des neu zugewiesenen Dienstpostens, nicht der formale Fortbestand des Statusamtes. Ihre Umsetzung sei auch ermessensfehlerhaft, weil die Maßnahme sanktionierenden Charakter habe. Die Maßnahme sei angesichts ihrer "öffentlichen Demontage" auch unverhältnismäßig. Daneben verletze die Maßnahme brandschutzrechtliche Vorgaben, weil der Entzug der Aufgaben des Kreisbrandinspektors einen Beschluss des Kreisausschusses voraussetze. Die sofortige Freistellung sei rechtswidrig, weil es keine zwingenden Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gebe. Zudem leide die Verfügung an formellen Mängeln. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin nicht zuvor angehört, die Zustimmung des Personalrats nicht eingeholt und die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt. Das Protokoll über das Gespräch mit den Kreisbrandmeistern sei nachträglich erstellt worden, was sich schon daraus ergebe, dass ein im Protokoll benannter Fehler (zu spät mitgeteilte Stabsübung) erst am 22. April 2026 aufgetreten sei. Die Überlastungsanzeige belege keine Überforderung, sondern eine strukturelle Unterausstattung.
Die Antragstellerin beantragt,
1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die mit Verfügung vom 19. Mai 2026 (Az. …) ihr gegenüber angeordnete Umsetzung in den Fachbereich … – Bauen und Umwelt, Arbeitsgruppe … – Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde, einschließlich der dort näher bezeichneten Aufgabenübertragung (Sachbearbeitung wiederkehrender Prüfungen), zu vollziehen,
2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, sie vorläufig weiterhin amtsangemessen als Fachbereichsleiterin des Fachbereichs … – Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen – sowie als Kreisbrandinspektorin des C. zu beschäftigen und ihr die mit diesen Funktionen verbundenen Ermächtigungen, Befugnisse und Aufgaben nicht zu entziehen,
3. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die mit Verfügung vom 19. Mai 2026 ausgesprochene Freistellung von ihren Arbeits- und Dienstpflichten aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. Für den Antrag zu 3. fehle das Rechtsschutzinteresse, weil die Freistellung bereits abgelaufen sei. Die Umsetzung sei rechtmäßig. Sie beruhe auf einem sachlichen Grund. Die Stelle, die die Antragstellerin nunmehr besetzen solle, sei am 12. Januar 2026 angefordert worden und gehe auf das Prüfungsergebnis einer Schwerpunktprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt zurück. Das gegenwärtig verfügbare Personal könne die gesetzlichen Erfordernisse zur Durchführung von wiederkehrenden Sicherheitsprüfungen im Abstand von fünf Jahren nicht leisten. Die Nicht-Durchführung dieser wiederkehrenden Sicherheitsprüfungen bei Sonderbauten stelle ein unkalkulierbares Risiko dar. Die zur Begründung herangezogenen "innerdienstlichen Problemlagen" bestünden in einer Vielzahl von Defiziten in der Aufgabenwahrnehmung der Antragstellerin, die auf verschiedenen Ebenen zu einer Unzufriedenheit mit der Antragstellerin und der Einschätzung einer Überforderung der Antragstellerin mit den Aufgaben einer Fachbereichsleiterin und einer Kreisbrandinspektorin geführt hätten. Die Überforderung werde auch durch die Überlastungsanzeige belegt. Durch die Umsetzung bleibe das statusrechtliche Amt der Antragstellerin unberührt. Sie bleibe Brandoberamtsrätin der Besoldungsgruppe A 13. Mit der Umsetzung ändere sich allein der Dienstposten. Dass der neue Aufgabenbereich der Wertigkeit ihres statusrechtlichen Amts entspreche, zeige das Anforderungsprofil. Dies setze eine "(Fach-)Hochschulqualifikation in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder vergleichbar Architektur/Bauingenieurwesen/Brandschutz" voraus. Des Weiteren würden "Kenntnisse im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes/Feuerwehr" gefordert. Zudem sei die Stelle mit hoher Verantwortung verbunden. Die Stelle sei mit einer reinen Sachbearbeitung in der Verwaltung nicht vergleichbar, sondern eine besonders anspruchs- und verantwortungsvolle (Prüf-)Tätigkeit, was sich auch in der Besoldung (A 13) widerspiegele. Die Interpretation der Antragstellerin, es handele sich um eine Disziplinarmaßnahme, sei unzutreffend. Es sei nicht erforderlich, dass vor der Entlassung eines Kreisbrandinspektors die Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren angehört würden. Das Protokoll des Gesprächs am 20. April 2026 sei nicht nachträglich erstellt worden. Auch die Stabsübung sei gerade Gegenstand des Gesprächs gewesen. Die Antragstellerin sei auf den im Protokoll erwähnten Fehler – fehlende Aufnahme der Stabsübung in die Jahresplanung – erst am 22. April 2026 aufmerksam gemacht worden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und der Personalakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1) Der Antrag zu 3. ist unzulässig. Es fehlt der Antragstellerin insoweit am Rechtschutzbedürfnis, weil der Zeitraum, auf den sich die Freistellung erstreckte, am 22. Mai 2026 – zwei Tage, nachdem die Antragstellerin das Eilverfahren angestrengt hat – abgelaufen ist. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin insoweit ein Hauptsacheverfahren mit Erfolg weiter betreiben könnte, besteht für eine vorläufige Regelung kein Raum mehr.
2) Die Kammer legt die als Anträge zu 1. und 2. gestellten Anträge im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) dahingehend aus, dass die Antragstellerin einheitlich begehrt, vom Vollzug der Umsetzungsverfügung einstweilen verschont zu bleiben. So ausgelegt, ist der Eilantrag zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache sind an den Anforderungsgrund besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.
a) Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.
Soll die Umsetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten durch eine einstweilige Anordnung vorläufig abgewehrt werden, so ist ein Anordnungsgrund für eine solche Regelung nur im (besonderen) Einzelfall gegeben. Grundsätzlich können Betroffene auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, weil sie in der Zwischenzeit keinen endgültigen Rechtsnachteil erleiden. Denn eine Umsetzung kann im Grundsatz jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Ein Anordnungsgrund besteht deswegen in Fällen solcher Art – die durch eine Vorwegnahme der Hauptsache gekennzeichnet sind – nur, wenn dem betroffenen Beamten in sonstiger Weise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, (schlechthin) unzumutbare Nachteile drohen, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen lassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 1 B 631/18 –, juris Rn. 8). Gleiches gilt, wenn – wie hier – im Eilverfahren die vorläufige (Rück-)Umsetzung auf einen bestimmten Dienstposten begehrt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – OVG 4 S 98.09 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 2024 – 6 B 898/24 –, juris Rn. 3 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 13. März 2024 – 12 B 4/24 –, juris Rn. 6; VG Kassel, Beschluss vom 27. Juni 2025 – 1 L 1836/24.KS –, n. v.).
Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass ihr ohne die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren schlechthin unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Soweit die Antragstellerin hierzu vorträgt, mit dem Vollzug der Verfügung verliere sie nicht nur faktisch ihre Leitungsbefugnisse, sondern auch ihre öffentliche Stellung als Kreisbrandinspektorin gegenüber den Freiwilligen Feuerwehren, der Hessischen Landesfeuerwehrschule sowie den Nachbarlandkreisen, ist nicht ersichtlich, dass hieraus schlechthin unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für sie persönlich resultieren. Soweit durch die Vakanz eine erhöhte Belastung auf die ehrenamtlich tätigen Kreisbrandmeister zukommt und die Hessische Landesfeuerwehrschule sowie Nachbarlandkreise für eine Übergangszeit Schwierigkeiten haben, einen Ansprechpartner zu finden, wird die persönliche Rechtsstellung der Antragstellerin nicht betroffen. Einen schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteil kann die Antragstellerin auch nicht damit begründet, dass ein einmal eingetretener Vertrauens- und Autoritätsverlust auch im Falle eines späteren Obsiegens in der Hauptsache praktisch nicht mehr rückgängig zu machen sei und die Gefahr bestehe, dass der Antragsgegner die Personalmaßnahme in der Presse kommuniziere. Zum einen berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass ein verwaltungsgerichtliches Urteil, wenn dies im Falle eines Obsiegens zu dem Ergebnis käme, dass die Personalmaßnahme rechtswidrig war, sehr wohl einen etwaigen Vertrauens- und Autoritätsverlust wiederherzustellen vermögen würde. Dies zeigt bereits, dass auch bei erledigten Verwaltungsakten ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anerkannt wird, wenn der Betroffene ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse geltend macht. Zum anderen lässt die Antragstellerin außer Acht, dass der befürchtete Reputationsschaden – so er vorliegen kann – bereits eingetreten wäre. Denn über die Entbindung der Antragstellerin von ihren Aufgaben als Kreisbrandinspektorin berichtete die Presse bereits am 21. Mai 2026 (HNA online vom 21. Mai 2026, 6:29 Uhr: Kreisbrandinspektorin A. mit sofortiger Wirkung entbunden [21.05.2026]). In ihrer Logik wäre dementsprechend auch eine gerichtliche Eilentscheidung nicht mehr in der Lage, diese Nachteile zu beseitigen.
Auch der Vortrag, dass sie ohne gerichtliche Entscheidung am 26. Mai 2026 die ihr zugewiesene Tätigkeit antreten müsse, lässt – selbst wenn es sich, wie von ihr vorgetragen, um eine unterwertige Tätigkeit handeln würde – keine schlechthin unzumutbaren Nachteile erkennen. Denn einem Beamten ist es zuzumuten, für einen begrenzten Zeitraum (hier bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens) auch unterwertige Tätigkeiten zu verrichten. Dies zeigen etwa die Regelungen in § 25 Abs. 2 HBG. Der Gesetzgeber hat sich hier sogar dafür entschieden, eine Abordnung für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ohne Zustimmung des Beamten auch zu einer unterwertigen Tätigkeit zuzulassen (vgl. auch VG München, Beschluss vom 8. April 2015 – M 5 E 15.388 –, juris Rn. 15 m. w. N.; a. A. noch VG Kassel, Beschluss vom 9. Juli 2021 – 1 L 642/21.KS –, juris Rn. 44).
b) Die Antragstellerin hat auch die Tatsachen für einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Die Umsetzungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Mai 2026 stellt sich nach der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzend dar (§ 113 Abs. 1 VwGO entsprechend).
aa) Die Umsetzung ist eine das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, juris Rn. 18).
Gegen die Entziehung dienstlicher Aufgaben bzw. des innegehabten Dienstpostens ist der Beamte in erheblich geringerem Maße rechtlich geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne. Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsgemäßen Aufgabenbereichs". Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG umfassen jedoch nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Entspricht der neue Aufgabenbereich dem statusrechtlichen Amt des Beamten, ist es nicht erforderlich, dass er dem bisherigen Aufgabenbereich gleichartig ist, etwa wie dieser mit Vorgesetztenfunktionen, der gleichen Mitarbeiterzahl oder Beförderungsmöglichkeiten verbunden ist, oder dass der Beamte ihn ohne Einarbeitung sogleich wahrnehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2008 – 2 A 1/07 –, juris Rn. 25, und Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 –, juris Rn. 19; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 1 B 1603/17 –, juris Rn. 9; VG Kassel, Urteil vom 28. Juli 2011 – 1 K 1268/10.KS –, n. v.).
Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Amtes, wie z.B. eine Vorgesetztenfunktion, Leitungsbefugnis, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, haben dabei keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher verwaltungsgerichtlich im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 29. März 2019 – 3 L 2332/17.WI –, juris Rn. 59 m. w. N.). Danach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben, um eine in Wahrheit allein und maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder aus anderen Gründen willkürlich sind. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen nicht ein. Eine Einengung des Ermessens ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, juris Rn. 18 m. w. N.; VG Kassel, Beschluss vom 9. Juli 2021 – 1 L 642/21.KS –, juris Rn. 33; VG Wiesbaden, Beschluss vom 29. März 2019 – 3 L 2332/17.WI –, juris Rn. 59 m. w. N.). Willkürlich wäre eine Umsetzung etwa dann, wenn sie eines sachlichen Grundes für diese Maßnahme entbehrte bzw. nur deswegen ergriffen worden wäre, um den Antragsteller von seiner bisherigen Position zu verdrängen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 1 B 1603/17 –, juris Rn. 10, zur Umsetzung durch eine Organisationsverfügung).
Der Beamte hat indes auch nach einer Umsetzung den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gem. Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden. Dabei wird das statusrechtliche Amt grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen.
Die für die amtsgemäße Besoldung gem. § 21 HBesG notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen. Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret funktionellen Amtes festzulegen. Das bedeutet aber auch, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Damit wird dem Beamten kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amtes im funktionellen Sinne gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten übertragenen Funktionsämter muss ihm stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26/05 –, juris Rn. 10–11; VG Kassel, Urteil vom 23. Dezember 2021 – 1 K 32/21.KS –, juris Rn. 45–46).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist zunächst die Weg-Umsetzung der Antragstellerin rechtlich nicht zu beanstanden.
Die nach allgemeinen Grundsätzen bei allen Maßnahmen im Beamtenverhältnis erforderliche Anhörung (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz [Hg.], Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 10 Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn, Rn. 16; VG Kassel, Urteil vom 23. Dezember 2021 – 1 K 32/21.KS –, juris Rn. 36) erfolgte durch das Gespräch am 19. Mai 2026. Eine Beteiligung des Personalrats war nicht erforderlich. Es liegt keiner der in § 75 Abs. 1 HPVG genannten Tatbestände vor. Insbesondere handelt es sich nicht um die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 HPVG), weil beide Dienstposten mit A 13 bewertet sind und es liegt keine Umsetzung vor, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (§ 75 Abs. 1 Nr. 5 HPVG). Aus diesem Grund war auch die Beteiligung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nicht erforderlich (§ 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HGlG). Die Weg-Umsetzung verstößt auch nicht gegen Regelungen des HBKG. Zwar ist für die Ernennung der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors durch den Kreisausschuss eine Anhörung der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren vorgesehen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 HBKG). Die Regelung des § 13 Abs. 6 HBKG (Entlassung der Ehrenbeamten) – der eine Anhörung anders als § 13 Abs. 1 HBKG gerade nicht erwähnt – zeigt indes, dass für den Abberufungsakt keine Anhörung notwendig ist.
Der Antragsgegner hat sich auch materiell innerhalb seines Ermessensspielraums gehalten. Ermessensfehler, etwa in Gestalt eines Ermessensmissbrauchs, sind nicht zu erkennen.
Die Weg-Umsetzung beruht ausweislich der Verfügung vom 19. Mai 2026 auf zwei selbstständig tragenden Erwägungen: Zum einen die personelle Vakanz im Fachbereich …, zum anderen die innerdienstlichen Problemlagen in der Aufgabenwahrnehmung der Antragstellerin als Fachbereichsleiterin des Fachbereichs ... Diese Gründe tragen ermessensfehlerfrei jeweils für sich und in der Zusammenschau die Weg-Umsetzung.
Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die vom Antragsgegner angeführten innerdienstlichen Problemlagen im Fachbereich … nicht bestünden. Die Antragstellerin selbst hat unter dem 7. Mai 2026 eine Überlastungsanzeige gestellt. Nach Eingang einer Überlastungsanzeige ist der Dienstherr bereits aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten, hierauf zu reagieren und ggf. organisatorische Maßnahmen zu treffen. Zu diesen kann auch eine Umsetzung des überlasteten Beamten gehören (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. August 2014 – 3 ZB 14.454 –, juris Rn. 24; VG München, Beschluss vom 8. April 2015 – M 5 E 15.388 –, juris Rn. 26). Darüber hinaus rechtfertigt auch die Spannungssituation im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes im Bereich des Antragsgegners für sich genommen die Weg-Umsetzung der Antragstellerin. Dass zwischen der Amtsführung der Antragstellerin als Kreisbrandmeisterin und der Aufgabenwahrnehmung durch die ehrenamtlich tätigen Kreisbrandmeister Spannungen aufgetreten sind, wird etwa durch das gemeinsame Gespräch mit den Kreisbrandmeistern des C. vom 20. April 2026 belegt. Die Kammer hat vor dem Hintergrund der eidesstattlichen Versicherung von Frau E. vom 29. Juni 2026 (Anlage AG10, Bl. 225 d. A.) keine Zweifel daran, dass das Gespräch mit den protokollierten Inhalten stattgefunden hat. Ein innerdienstliches Spannungsverhältnis – worunter auch das Spannungsverhältnis zwischen der hauptamtlichen Kreisbrandinspektorin und den ehrenamtlich tätigen Kreisbrandmeistern, deren Vorgesetzte die Kreisbrandinspektorin ist (§ 13 Abs. 2 Satz 2 HBKG) fällt – stellt regelmäßig einen sachlichen Grund dar, der auch – verschuldensunabhängig – eine Umsetzung rechtfertigt (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 – 2 B 72/04 –, juris Rn. 6 ff.; zum dienstlichen Grund bei einer Abordnung Nds. OVG, Beschluss vom 20. Juli 2026 – 5 ME 34/26 –, juris Rn. 7; zum dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung Bay. VGH, Beschluss vom 8. März 2013 – 3 CS 12.2365 –, juris Rn. 25; allgemein Bay. VGH, Beschluss vom 24. März 2015 – 3 ZB 14.591 –, juris Rn. 9). Dies muss gerade im Bereich der Gefahrenabwehr gelten. Funktionsstörungen in diesem Bereich sind mit Blick auf die Hochwertigkeit der Schutzgüter nicht hinnehmbar.
Die Zusammenarbeit zwischen den ehrenamtlichen Kreisbrandmeistern und der Antragstellerin ist in einem Umfang gestört, der ernsthaft Rücktritte von Kreisbrandmeistern befürchten lässt (S. 2 des Gesprächsprotokolls, Bl. 2 d. BA). Dass dabei lediglich besondere Empfindlichkeiten den Ausschlag geben, kann die Kammer nicht feststellen.
Auch die weiteren in der Beschlussvorlage vom 11. Mai 2026 (Bl. 14 ff. d. BA) genannten Problemlagen in der Amtsführung der Antragstellerin stellen einen sachlichen Grund dar. Danach nahm der Antragsgegner verschiedene Mängel in der Wahrnehmung des Amtes durch die Antragstellerin wahr, beispielsweise etwa eine unzureichende Aufgabenverteilung innerhalb des Fachbereichs, einen unzureichenden Aufbau des Katastrophenschutzstabes und die Verknüpfung mit der technischen Einsatzleitung oder eine fehlende Konfliktfähigkeit. Es ist Ausfluss des Organisationsermessens des Dienstherrn, wie er auf derartige Problemlagen reagiert.
Weitere innerdienstliche Spannungen haben sogar zur Kündigung eines Mitarbeiters geführt (vgl. die Ausführungen im Vermerk vom 22. Mai 2026, Anlage AG 6, Bl. 138 ff. d. A.).
Letztlich geht auch die Antragstellerin nicht davon aus, dass ihre Amtsführung in Ordnung ist und keine Problemlagen bestünden; sie bezieht die Umsetzung jedoch in ihrer Binnenwahrnehmung auf die von ihr gegen den Antragsgegner angestrengten Gerichtsverfahren. Mit ihrem pauschalen "Bestreiten" (S. 4 d. Schriftsatzes vom 1. Juli 2026, Bl. 309 d. A.) ergibt sich keine eigene Darstellung des Sachverhalts.
Unabhängig davon trägt der Grund, eine personelle Vakanz in einem anderen Fachbereich zu füllen, bereits für sich genommen die Weg-Umsetzung. Die Frage, wo innerhalb der Behörde Personalbedarf besteht und wie diesem zu begegnen ist, obliegt dem Dienstherrn, dessen Beurteilung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 3 L 2365/18.WI –, juris Rn. 60).
cc) Auch die Hin-Umsetzung der Antragstellerin zum Fachbereich …, auf den Dienstposten der Technischen Sachbearbeitung Wiederkehrende Prüfungen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Übertragung der neuen Funktion verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der Dienstposten entspricht ihrem Statusamt (Brandoberamtsrätin, A 13 im gehobenen Dienst), weil er seiner Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist (vgl. die Stellenbewertung für Beamtinnen und Beamte vom 7. August 2026, Bl. 449 ff. d. A.). Beide Dienstposten gehören damit zur Endstufe des gehobenen (technischen) Dienstes.
Die Bewertung des Dienstpostens im Fachbereich … mit der Besoldungsgruppe A 13 begegnet keinen Bedenken. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Fehlt es an konkreten Vorgaben in spezialgesetzlichen, besoldungs- oder laufbahnrechtlichen Regelungen, ist der allgemeine Grundsatz der sachgerechten Bewertung gemäß § 21 Satz 1 HBesG zu beachten. Die nach dieser Maßgabe erforderliche Konkretisierung der Bewertung von Dienstposten bleibt dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen dem Organisationsermessen des Dienstherrn überlassen (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 2 B 35/19 –, juris Rn. 9 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen sind – im Rahmen von § 114 VwGO beachtliche – Fehler bei der Bewertung des Dienstpostens nicht ersichtlich. Dass der Dienstposten nicht – wie der von der Antragstellerin bislang wahrgenommene Dienstposten – auch Leitungsfunktionen enthält, führt – wie dargestellt – zu keiner anderen Wertung, weil Dienstposten der Wertigkeit A 13 nicht notwendigerweise mit Leitungsfunktionen verbunden sind. Dass die Antragstellerin die Position der Kreisbrandinspektorin als "hervorgehobene öffentliche Stellung […] gegenüber den Freiwilligen Feuerwehren des Kreises" versteht, ist ihre subjektive Einschätzung, die zudem von der Rechtsordnung nicht geteilt wird. Der Kreisbrandinspektor wird zur Durchführung der dem Landkreis nach dem HBKG obliegenden Aufgaben ernannt und hat keine originären Leitungs- oder Weisungsbefugnisse gegenüber den Freiwilligen Feuerwehren, die die Gemeinden gem. § 3 HBKG als Selbstverwaltungsaufgabe aufstellen. Die Möglichkeit, die technische Einsatzleitung selbst zu übernehmen (§ 41 Abs. 1 Satz 4 HBKG), stellt eine auf konkrete Einsatzlagen beschränkte Ausnahme dar. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin von der Vorschrift Gebrauch gemacht hätte.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie den Dienstposten im Fachbereich … schon deshalb nicht ausüben kann, weil sie der Feuerwehrlaufbahn angehört. Ihr wird zunächst kein Amt einer anderen Laufbahn übertragen, weil sie ihre Amtsbezeichnung beibehält und die Laufbahnrichtung Feuerwehr nicht verlässt (und die Regelungen des § 113 i. V. m. §§ 107, 110–112 HBG weiterhin auf sie anwendbar sind). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Antragstellerin als feuerwehrtechnische Beamtin nicht auf einem Dienstposten einsetzen kann bzw. darf, der ausweislich der Stellenbeschreibung vom 7. August 2026 (Bl. 439 ff. d. A.) unter anderem einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang vergleichbare Kenntnisse aus dem Brandschutz voraussetzt und die Prüfung des baulichen Brandschutzes, der Aufstellflächen für die Feuerwehr und der Rettungswege enthält, bestehen nicht. Die Wahrnehmung des Dienstpostens benötigt unter anderem vertiefte Kenntnisse im vorbeugenden Brandschutz, Kenntnisse über Rettungswege, Brandabschnitte, Feuerwiderstände und brandschutztechnische Abschottungen sowie der Schutzziele des Bauordnungsrechts (S. 9 d. Stellenbeschreibung, Bl. 447 d. A.). Mit dem Dienstposten sind Tätigkeiten verbunden, bei denen der Inhaber die eigene Sachkunde zugrunde legen kann und muss – im Fall der Antragstellerin nicht nur ihre feuerwehrtechnischen Kenntnisse, sondern auch die durch das Architekturstudium erworbenen Fähigkeiten (vgl. etwa die Ausführungen zu den Aufgaben, S. 6 der Stellenbeschreibung, Bl. 444 d. A.).
dd) Die Maßnahme erweist sich auch nicht aus anderen Erwägungen als unverhältnismäßig. Die persönliche Stellung der Antragstellerin wird durch die Maßnahme nicht berührt. Sie bleibt weiterhin Beamtin des Antragsgegners im Statusamt einer Brandoberamtsrätin (A 13). Eine Belastung durch die neue Stelle, etwa durch längere Wege zur Arbeitsstätte ist nicht ersichtlich. Die Umsetzung dürfte im Gegenteil eher dazu führen, dass sich die dienstliche Belastung (die unter anderem zum Klageverfahren 1 K 3815/25.KS geführt hat) verringert.
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert setzt die Kammer gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und der Empfehlung in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2025 fest, wobei es die Anträge zu 1. und 2. als einheitlichen Antrag wertet und vor diesem Hintergrund den Auffangwert lediglich zweimal ansetzt. Angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war für eine Reduzierung (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025) kein Raum.
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