Herabsetzung der Freiheitsstrafe bei Revision KI-Titel
BGH, Beschluss vom 30. April 2024 - 6 StR 175/24
Strafrecht Revision verworfen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Gesamtfreiheitsstrafe aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.