Die bereits vorhandene rechtskräftige ausländische Entscheidung führt nicht zur Unzulässigkeit einer …
Familienrecht
Leitsatz
1. Die bereits vorhandene rechtskräftige ausländische Entscheidung führt nicht zur Unzulässigkeit einer Vaterschaftsfeststellungsklage.
2. Die Anerkennung des ausländischen Urteils ist maßgeblich für die Bindungswirkung des deutschen Gerichts an die ausländische Vorentscheidung.
3. Erfolgt die Abweisung der Vaterschaftsfeststellungsklage von dem ausländischen Gericht allein aufgrund des fehlenden Beweises für ein eheähnliches Zusammenleben der Kindesmutter mit dem Beklagten, so hindert der Verstoß gegen den materiellen deutschen ordre public die Anerkennung ( § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ).