Art. 43 HV gewährt kein Grundrecht, sondern enthält lediglich eine an den Gesetzgeber und die Verwaltung …
Leitsatz
1. Art. 43 HV gewährt kein Grundrecht, sondern enthält lediglich eine an den Gesetzgeber und die Verwaltung gerichtete Direktive (im Anschluß an StGH, Beschluß vom 31. Januar 1968 - P.St. 463 -). 2. Das Widerstandsrecht aus Art. 147 Abs. 1 HV stellt ein Grundrecht dar (im Anschluß an StGH, Beschluß vom 02.04.1979 - P.St. 872 -). Nicht jede rechtswidrig, sondern nur die verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt berechtigt und verpflichtet zum Widerstand. 3. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage (fehlende Substantiierung der behaupteten Grundrechtsverletzung, Bundesrecht).
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