Schwerer Raub mit Todesfolge durch Sturz des Opfers KI-Titel
Raub mit Todesfolge · Tateinheit · Körperverletzung · Vorsatz · Haftung bei ungewollter Todesfolge
Tenor
1. Die Angeklagten A.D., A.B., A.C. und A.A. sind eines schweren Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig.
2. Es werden deshalb verurteilt:
der Angeklagte A.D. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren,
der Angeklagte A.B. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren,
der Angeklagte A.A. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten,
der Angeklagte A.C. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten.
3. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 251, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 249 Abs. 1, 223 Abs. 1, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 46b Abs. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
Gründe
Vorspann
Dem Urteil zugrunde liegt ein schwerer Raub mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung, begangen durch die – weder in ihrer Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit eingeschränkten – Angeklagten A.A., A.C., A.B. und A.D. zu Lasten der Eheleute G. am 11.01.2024 in Sp.
Nach mehreren vorangegangenen Versuchen – mit wechselnden, teils gesondert verfolgten Beteiligten –, in das Wohnhaus des betagten Ehepaares einzubrechen, wo die Angeklagten auf einen Hinweis des Angeklagten A.C. eine hohe Bargeldsumme vermuteten, gelang es den Angeklagten A.D. und A.B. in das Haus von Herrn und Frau G. einzudringen, während die Angeklagten A.A. und A.C. in einem Fahrzeug auf die Rückkehr ihrer Komplizen warteten. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, klingelten die Angeklagten A.B. und A.D. an der Wohnungstür des Ehepaares und versuchten unter dem Vorwand, sie seien Paketboten, Einlass in die Wohnung zu bekommen. Als der 99-jährige Herr. G. die Tür öffnete, drangen die Angeklagten A.B. und A.D. in das Haus ein, wobei sie keine Rücksicht auf den hochbetagten Mann nahmen. Sie drängten ihn im Hausflur zurück und drückten dabei jedenfalls gegen die Arme des alten Mannes, als er ihnen im Weg stand. In der Folge dieses kurzen, nur Sekunden andauernden Handgemenges verlor Herr G. den Halt und schlug mit seinem Hinterkopf an der Türzarge der dem Wohnungseingangsflur gegenüberliegenden Küchentür auf. Der Schock des Geschehens und der Sturz bedeuteten so eine große Einwirkung auf seinen Organismus, dass sein altersentsprechend geschwächtes Herz versagte und er nach wenigen Momenten verstarb. Die Angeklagten hatten den Tod des Herrn G. nicht vorsätzlich herbeigeführt, diesen insbesondere nicht gewollt. Die Möglichkeit eines derartigen Ausgangs des Geschehens musste sich den Angeklagten jedoch aufdrängen. Die Angeklagten A.B. und A.D. ließen nach dem Sturz von Herrn G. nicht von ihrem gemeinsam mit den Angeklagten A.C. und A.A. gefassten Tatplan ab: u.a. fesselten sie die ebenfalls im Haus anwesende, 79 Jahre alte, gebrechliche und in ihrer Gesundheit eingeschränkte Frau G. und drohten ihr, ihr Finger abzuschneiden, wenn sie ihren Anweisungen nicht Folge leistet. Mindestens einer der beiden Angeklagten schlug ihr in das Gesicht. Mit Ausnahme von etwa 200 € Bargeld, die sie in dem Safe gefunden hatten, einem Handy von Herrn G. sowie zwei vom Hals von Frau G. gerissenen Halsketten, war ihre Suche nach Stehlgut erfolglos. Gemeinsam mit den Angeklagten A.C. und A.A. flohen die Angeklagten A.D. und A.B. schließlich vom Tatort. Die später alarmierten Rettungskräfte versuchten noch vergeblich, den leblosen Herrn G. zu reanimieren.
Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den umfassenden und detailreichen Angaben des Angeklagten A.A. Er hat die Tat unmittelbar nach seiner Festnahme am 04.06.2024 glaubhaft gestanden, zudem zahlreiche weitere Vortaten offengelegt, und maßgeblich bei der Ermittlung des vierten Mittäters – des Angeklagten A.D. – geholfen, der der Polizei zunächst nicht bekannt war. Die Angeklagten A.B., A.D. und A.C. haben die Tat bestritten bzw. sich hierzu nicht eingelassen. Durch das Geständnis des Angeklagten A.A. und die weiteren erhobenen Beweise und Indizien sind sie der Tat überführt.
A. Zur Person
I. Der Angeklagte A.A.
1. Persönlicher und beruflicher Werdegang
Der Angeklagte A.A. wurde am […].[...].1981 in [...] geboren und verbrachte seine Kindheit in [...], wo seine Familie – seine Eltern und seine Großmutter – in der Gastronomie tätig waren. Seine Großmutter betrieb ein eigenes Lokal. In seiner Kindheit vermisste der Angeklagte eine enge familiäre Fürsorge. Seine Eltern arbeiteten viel, hatten wenig Zeit für ihn und trennten sich, als er etwa sechs Jahre alt war. Seinen Stiefvater erlebte er als sehr streng. Sein älterer Halbbruder – sie hatten verschiedene Väter – konsumierte Drogen und verstarb im Jahr 2002.
Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und die Grundschule in [...], bevor er auf die Hauptschule wechselte, die er ohne Schwierigkeiten mit durchschnittlichen Noten abschloss. Im Anschluss hieran besuchte er die Berufsschule für Gesundheit und Ernährung, die er mit einem ausreichenden Notendurchschnitt beendete. Seine Ausbildung zum Hotelfachangestellten brach er mangels Motivation für dieses Arbeitsfeld ab. Wie auch der Rest seiner Familie begann er, im Betrieb seiner Großmutter zu arbeiten, wechselte jedoch in den folgenden Jahren mehrfach die Arbeitsstelle, wobei er stets im gastronomischen Bereich tätig blieb. Sein Versuch, sich mit einer Gaststätte selbstständig zu machen, scheiterte nach etwa einem Jahr im Jahr 2007 aufgrund seiner Überschuldung, die es ihm unmöglich machte, u.a. seine Pacht weiter zu bezahlen.
Zwischen 2010 und 2012 befand sich der Angeklagte in Griechenland in Haft: Er hat hierzu berichtet, nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2009 Geld gebraucht zu haben. Er sei an falsche Freunde geraten und habe sich von diesen verleiten lassen, gegen eine finanzielle Gegenleistung Personen von Griechenland nach Deutschland zu schleusen. Auf einer Fähre sei er schließlich festgenommen und inhaftiert worden. Nach seiner Haftentlassung kehrte er nach Deutschland zurück, wo er eher widerwillig von seinen verbleibenden Familienmitgliedern – seiner Großmutter und seinem Onkel – aufgenommen wurde. Für seinen Onkel begann er zunächst Aushilfstätigkeiten auszuführen, bis dieser ihm anbot, in seinem Betrieb [...] mitzuarbeiten, was der Angeklagte annahm. Etwa ab dem Jahr 2014 verkaufte er auf Märkten und Veranstaltungen in Schleswig-Holstein insbesondere Fischbrötchen für seinen Onkel. Über die Jahre hinweg begann sich der Angeklagte immer mehr in das erfolgreiche Geschäft seines Onkels einzuarbeiten, bis er im Jahr 2019 einen Pachtkaufvertrag mit seinem Onkel schloss und dessen Geschäft übernahm. Hierzu mietete er ein Haus sowie mehrere zugehörige Hallen in einer Gemeinde im Kreis S., in [...], in denen er Waren lagerte und Fahrzeuge sowie Verkaufsanhänger abstellte. Während er im Jahr 2019 gut verdiente, folgten im Jahr 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie und der damit verbundenen Restriktionen radikale Umsatzeinbußen. Um seine hohen Ausgaben zu decken, musste er zinslose Darlehen aufnehmen. Sobald ihm dies möglich war, setzte der Angeklagte seine Verkaufstätigkeiten auf den Märkten fort. Es gelang ihm stets, seine laufenden Ausgaben in Höhe von monatlich etwa 12.000 € – u.a. für Pacht, Steuern und Versicherungen, Sozialabgaben für seine Angestellten, darunter mindestens einen Festangestellten und diverse Aushilfskräfte, später auch seine Darlehensraten – zu begleichen und seinen guten Lebensstandard beizubehalten. Jährlich, ausgenommen das Jahr der Covid-19-Pandemie, hatte er durchschnittliche Umsätze in Höhe von mehr als einer halben Million Euro. Bis zu seiner Inhaftierung in hiesiger Sache am 04.06.2024 führte er das erfolgreiche Unternehmen weiter; auch der Angeklagte A.C. arbeitete – aushilfsweise – noch im Jahr 2024 in der Firma des Angeklagten A.A.
Der Angeklagte hat drei Kinder von verschiedenen Frauen: Mit den Müttern seiner in den Jahren 2003 und 2008 geborenen Töchter lebte er jeweils in einer Partnerschaft zusammen. Die Beziehungen hielten nicht lange, was der Angeklagte u.a. damit begründete, dass er zu viel gearbeitet und – wie im Folgenden dargestellt – Geld verspielt habe. Die Beziehung zu der Mutter seiner zweiten Tochter war zudem geprägt von wiederholten Trennungen und Versöhnungsversuchen. Aus seiner Beziehung mit der Zeugin Z., einer früheren Angestellten von ihm, ging sein im Jahr 2021 geborener Sohn hervor. Das Paar lebte nie zusammen. Ihre Trennung erfolgte im Februar 2024. Im gleichen Monat hatte der Angeklagte eine intime Beziehung zu einer Thailänderin während eines Thailand-Urlaubs. Obwohl die Zeugin Z. ihm dies auch während seines Haftaufenthaltes ermöglichen würde, hat der Angeklagte auf eigenen Wunsch hin keinen Kontakt zu seinem Sohn.
Die Eltern des Angeklagten und mittlerweile auch seine Großmutter sind verstorben. Kontakt zu seinem Onkel hat er seit seiner Inhaftierung nicht mehr.
2. Das Spielen in Spielhallen und Kasinos sowie die Folgen
In Begleitung seines älteren, zwischenzeitlich verstorbenen Halbbruders besuchte der Angeklagte erstmals im Alter von 15 Jahren eine Spielhalle, wo er an Automaten spielte. Ab diesem Zeitpunkt nutzte er seine Freizeit, um in Kasinos und Spielhallen um Geld zu spielen. Als junger Mann verspielte er große Teile seines Lohnes, was zu erheblichen finanziellen Problemen führte und zum Scheitern seines ersten Versuchs der Selbstständigkeit mit seiner Gaststätte im Jahr 2007 beigetragen haben dürfte. Das Spielen setzte er auch nach seiner Rückkehr aus Griechenland, wo er inhaftiert gewesen war, fort. Schulden machte er jedoch keine (mehr). Zwar verspielte der Angeklagte in den letzten Jahren vor seiner Inhaftierung in hiesiger Sache immer höhere Summen, zugleich stieg jedoch auch sein Einkommen. So standen in den Jahren 2022 und 2023 seine Verluste – vereinzelt bis zu fünfstellige Summen während eines Kasinobesuches – seinen deutlich höheren Umsätzen gegenüber, so dass es ihm trotz dieser hohen Verluste möglich war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und seine laufenden Kosten zu decken. Montags, nach den regelmäßig einkommensstarken Wochenenden, fuhr er stets mit einem Einsatz von 5.000 € Bargeld zum Spielen nach [...]. Das Spielen beendete er, sobald das Geld verloren war – wobei der Angeklagte teilweise auch nach Hause fuhr, um einen neuen Bargeldbetrag zu holen und das Spielen fortzusetzen. Bis zu seiner Inhaftierung in hiesiger Sache änderte sich nichts an dieser Routine des Angeklagten.
3. Weiteres
Der Angeklagte konsumierte in den Jahren 2022 und 2023 vereinzelt Kokain an arbeitsreichen Wochenenden (etwa ein bis drei Gramm am jeweiligen Wochenende), um wach bleiben und seine Arbeitskraft erhalten zu können. In den Wintermonaten, wenn keine Märkte stattfanden, war er abstinent. Im Jahr 2024 konsumierte er kein Kokain. Während des Betreibens seiner Gaststätte in den Jahren 2006 und 2007 trank er vermehrt Alkohol. In psychiatrischer Behandlung war er nie. Weitere Drogen hat er nicht zu sich genommen.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister betreffend den Angeklagten A.A. enthält keine Einträge.
II. Der Angeklagte A.C.
1. Persönlicher und beruflicher Werdegang
Der Angeklagte A.C. wurde am [...].[...].1989 in [...] geboren. Neben einem älteren Bruder hat der Angeklagte noch fünf Halbgeschwister aus vorangegangenen Beziehungen seiner Eltern. Sein aus Italien stammender, heute etwa 75 Jahre alter Vater kam im Alter von 18 Jahren nach Deutschland, wo er zunächst eine Baufirma leitete und später verschiedene Restaurants betrieb. Seine Mutter, eine Deutsche, leistete unterstützende Tätigkeiten in den Betrieben des Vaters. Noch während seiner Grundschulzeit trennten sich seine Eltern und der Angeklagte und sein Bruder verblieben bei der Mutter. Mit der Zeit gelang es den Eltern, ihren anfänglichen, mit der Trennung einhergehenden Streit, der zunächst auch Auswirkungen auf den Kontakt des Angeklagten mit seinem Vater hatte, beizulegen.
Das Lernen in der Schule fiel dem Angeklagten schon in der Grundschule schwer; insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik benötigte er Unterstützung. Er besuchte eine Förderschule, nach deren Ende er auf die Kreisberufsschule wechselte, wo er schließlich einen Hauptschulabschluss erwarb. Nach dem Ende seiner Schulzeit übte der Angeklagte verschiedene Tätigkeiten aus, darunter in einem Hotel sowohl im Service als auch in der Küche, später arbeitete er etwa zwei bis drei Jahre in den gastronomischen Betrieben seines Vaters. Seine im Alter von 20 Jahren begonnene Ausbildung als Koch in [...] brach er nach etwa anderthalb Jahren aufgrund von Zwistigkeiten mit seinem Ausbilder ab. Im Rahmen einer Tätigkeit für einen Pizzaservice stieg er im Betrieb schnell auf, übernahm auch planerische Verantwortung und war für die Erstellung der Dienstpläne zuständig. Der Angeklagte begann vermehrt handwerkliche Tätigkeiten, etwa Malerarbeiten oder Arbeiten im Trockenbau, auszuüben und gründete schließlich – wohl um das Jahr 2020 herum – sein eigenes Bauunternehmen. Sein Versuch der Selbstständigkeit war nicht erfolgreich. Schon ab dem Jahr 2022 gelang es ihm nicht mehr, seine laufenden Kosten zu begleichen. Im März 2023 meldete er Insolvenz an. Die Ursache für das Scheitern seiner Firma sieht er in dem Verhalten anderer: unzuverlässige Mitarbeiter und Kunden, die nicht (rechtzeitig) zahlten. Das Scheitern seiner Selbstständigkeit hat der Angeklagte für sich – und seine Familie – als sehr hart empfunden. Schon vor dem Verlust seiner Firma arbeitete der Angeklagte für den Angeklagten A.A. in dessen Unternehmen. Diese Tätigkeit setzte er noch bis in das Jahr 2024 fort. Das Verhältnis zwischen den beiden Angeklagten war – zumindest bis zu der Inhaftierung des Angeklagten A.A. und dessen Aussage bei den Ermittlungsbehörden – meist freundschaftlich geprägt.
Im Jahr 2020 heiratete der Angeklagte die Zeugin Y. Ihre gemeinsame Tochter wurde im Jahr 2021 geboren. Aus einer vorangegangenen Beziehung hat er eine weitere, etwa neun Jahre alte Tochter, die bei der Kindsmutter lebt. Bis zu seiner Inhaftierung hat der Angeklagte diese etwa einmal im Monat gesehen.
In Haft erhält der Angeklagte regelmäßigen Besuch von seinen Familienmitgliedern, insbesondere von seiner Ehefrau mit seiner Tochter und seinem Vater. Nachdem der Angeklagte bereits im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 04.06.2024 darum gebeten hatte, von den Vernehmungsbeamten erschossen zu werden, fiel er auch während seiner Inhaftierung in der Haftanstalt durch suizidale Andeutungen auf. Zur Überzeugung der Kammer hatte der Angeklagte allerdings nie den tatsächlichen Wunsch zu sterben bzw. hätte derartige Gedanken nie umgesetzt, auch wenn er ohne Zweifel unter der Inhaftierung leidet; dies nicht zuletzt auch aufgrund seiner ohnehin bestehenden Schwierigkeiten, sich in geschlossenen Räumen aufzuhalten. Aufgrund von – von ihm benannten – Ängsten bekam der Angeklagte ab Ende November 2024 ein Antidepressivum in der Haftanstalt.
2. Gesundheit und Betäubungsmittelkonsum
Der Angeklagte scheint schon als Jugendlicher unter Ängsten gelitten zu haben. So wurde er im Alter von etwa 14 Jahren für die Dauer von etwa sechs Wochen zur Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in [...] untergebracht, nachdem er das Haus nicht mehr verlassen wollte. Weitere Unterbringungen bzw. Behandlungen des Angeklagten in psychiatrischen Einrichtungen sind nicht bekannt. Gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. hat er angegeben, unter Migräne und auch heute noch unter diversen Ängsten zu leiden: einer Spritzenphobie, Höhenangst, Klaustrophobie und der Angst vor Tabletten, wobei er während der Hauptverhandlung keine Schwierigkeiten zeigte, Lorazepam in Tablettenform gegen Angst- und Anspannungszustände einzunehmen. Die von ihm benannten Ängste scheinen ihn in seinem Erwachsenenleben zumindest nicht in relevanter Weise eingeschränkt zu haben.
Im Alter von 13 Jahren trank der Angeklagte das erste Mal Alkohol. Einen Rausch erlebte er erstmals mit 15 Jahren, nachdem er anderthalb Flaschen Wein getrunken hatte. Danach trank er häufig und in ansteigender Menge an Wochenenden Alkohol. Sein genaues Konsumverhalten insbesondere im Jahr 2023 bis zu seiner Inhaftierung konnte aufgrund sich widersprechender Angaben des Angeklagten hierzu nicht festgestellt werden. Er trank allerdings regelmäßig Alkohol, dieser Konsum hatte jedoch keinen Einfluss auf die zu Grunde liegende Tat. Unter körperlichen Entzugserscheinungen litt er nie .
Mit Kokain kam er erstmals mit 18 Jahren in Kontakt. Nachdem er diese Droge zunächst nur gelegentlich konsumierte, stieg sein Konsum spätestens ab seinem dreißigsten Lebensjahr. Nach eigenen Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. hat er nach dem Scheitern seiner Firma – im letzten Jahr vor der Tat – nahezu täglich etwa ein bis zwei Gramm Kokain pro Tag konsumiert.
3. Delinquentes Verhalten und Vorstrafen
Der Angeklagte wurde während seiner Schulzeit erstmals straffällig: Mehrfach brach er mit anderen Personen u.a. in Schulgebäude ein, um Wertsachen zu entwenden. Mit dem Angeklagten A.B., mit dem er im Jugendalter ein gutes freundschaftliches Verhältnis pflegte, beging er zumindest eine Straftat – mutmaßlich einen Diebstahl. Etwaige Jugendstrafen befinden sich nicht mehr im Auszug aus dem Bundeszentralregister.
Seinen Führerschein musste der Angeklagte bereits zweimal abgeben. Zum Zeitpunkt der hiesigen Tat verfügte er über keine Fahrerlaubnis, fuhr jedoch – wie er selbst zugegeben hat – dennoch gelegentlich Auto, was sich auch aus dem Auszug aus dem Bundeszentralregister seine Person betreffend ergibt. Vier Einträge sind in diesem vorhanden:
a) Am 28.01.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00 €.
b) Am 24.10.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 €.
c) Unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts [...] vom 24.10.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] am 16.01.2023 ein weiteres Mal wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, nun zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 €.
d) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts [...] vom 27.09.2023 wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit vorsätzlichem Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt.
III. Der Angeklagte A.B.
1. Persönlicher Werdegang
Der Angeklagte wurde am [...].[...].1988 in [...] (Russische Föderation) geboren. Als er etwa 13 Jahre alt war zog er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder – sein Vater war schon Jahre zuvor an einer Lungenentzündung verstorben – nach Deutschland. Hier begann seine Mutter als Reinigungskraft zu arbeiten. Er besuchte die Hauptschule, zeigte sich sportlich und musikalisch interessiert, wurde jedoch bereits erstmals als Jugendlicher inhaftiert, weil er gemeinsam mit dem Angeklagten A.C., mit dem er damals ein gutes freundschaftliches Verhältnis pflegte, eine Straftat – mutmaßlich einen Diebstahl – beging. Die genauen Umstände dieser Inhaftierung ließen sich nicht aufklären. In der Folge fiel der Angeklagte wiederholt wegen der Begehung von Straftaten auf.
Im Jahr 2009 erwarb er einen Hauptschulabschluss auf der Abendschule. Nebenher arbeitete er in einem Restaurant. Aus den Urteilsgründen der Entscheidung des Amtsgerichts [...] vom 18.08.2011 geht hervor, dass er sich für die Realschule angemeldet habe, sich allerdings aufgrund der der benannten Entscheidung zu Grunde liegenden Tat seit dem [...].[...].2011 in Untersuchungshaft befunden habe. Mutmaßlich besuchte er die Realschule danach nicht mehr. Er absolvierte eine Ausbildung zum Pflegeassistenten, arbeitete – zumindest bis zur Entscheidung des Amtsgerichts [...] vom 07.12.2017 – jedoch nie in diesem Beruf.
Bereits als Jugendlicher ging er mit der Zeugin X., einer früheren Mitschülerin, die er in der Schule kennengelernt hatte, eine feste Beziehung ein. Im Jahr 2011 kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt, um die sich der Angeklagte liebevoll und geduldig kümmerte. Zeitweise lebte er mit der Zeugin X. und seiner Tochter zusammen. Die Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin war jedoch belastet durch seine häufige Straffälligkeit und damit verbundene Inhaftierungen. Nach seiner dritten Inhaftierung beendete die Zeugin die Beziehung zu dem Angeklagten endgültig. An der Einschulung seiner Tochter, die bei ihrer Mutter lebt, konnte er aufgrund eines etwa zweieinhalbjährigen Gefängnisaufenthalts ab 2017 nicht teilnehmen. Nach seiner Entlassung aus der Haft Ende 2019 begann der Angeklagte eine Tätigkeit auf einem Taubenhof. Er zog zunächst zu seiner Mutter und gründete im Oktober 2021 eine Wohngemeinschaft mit dem Zeugen W. Der Angeklagte, der bis zu seiner Festnahme in der Wohnung lebte, hielt diese sauber und ordentlich.
Trotz ihres Beziehungsendes gelang es der Zeugin X. und dem Angeklagten weiterhin einen guten Kontakt zu pflegen, auch um ihrer Tochter Willen. Soweit es dem Angeklagten möglich war – er sich nicht in Haft befand –, kümmerte er sich weiterhin um den Familienhund und seine Tochter, die er häufig von der Schule abholte und mit ihr Hausaufgaben machte. Regelmäßig übernachtete der Angeklagte auch in der Wohnung der Zeugin X., um morgens seine Tochter betreuen zu können, wenn die Zeugin zur Arbeit musste.
Im Sommer 2023 zeigte sich der Angeklagte zunehmend psychisch instabil: Er führte Selbstgespräche, äußerte sich häufig negativ und zeigte sich motorisch sehr unruhig. Für einen Zeitraum von etwa drei Wochen spitzte sich dieses Verhalten weiter zu: Der Angeklagte gab er vermehrt an, sich verfolgt zu fühlen und sprach von Suizid. Dieses psychisch auffällige Verhalten mündete schließlich darin, dass der Angeklagte gegenüber der Zeugin X. androhte, sich mit einer Schusswaffe das Leben zu nehmen, woraufhin diese die Polizei alarmierte, die den Angeklagten am 29.06.2023 mit einer Waffe in der Wohnung der Zeugin antraf. Am Folgetag brach der Angeklagte in die Wohnung der Zeugin X. ein, wo er sich selbst zumindest eine Schnittwunde im Halsbereich zufügte, und schließlich von der Polizei in ein Krankenhaus verbracht wurde.
Nach diesen Geschehnissen brach die Zeugin [...] zunächst den Kontakt zu dem Angeklagten ab, bis dieser nach etwa drei Monaten darum bat, seine Tochter sehen zu dürfen. Die Zeugin [...] kam dieser Bitte nach und es folgten wöchentliche, durch die Zeugin beaufsichtigte Besuche des Angeklagten, während derer er wieder ruhiger, gesünder und positiver gestimmt auf die Zeugin wirkte. Weihnachten 2024 feierten sie gemeinsam bei den Eltern des Angeklagten: seiner Mutter und seinem Stiefvater. Die wöchentlichen Besuchskontakte setzten sich bis zur Inhaftierung des Angeklagten in hiesiger Sache fort. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestand regelmäßiger telefonischer Kontakt zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter.
2. Betäubungsmittelkonsum
Der Angeklagte begann schon als Jugendlicher mit dem Konsum von Marihuana und Alkohol. Seit seinem 16. Lebensjahr konsumierte er Heroin, auch intravenös. Im Jahr 2016 bescheinigte ihm die Fachklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie [...] eine Opiatabhängigkeit. Nach den Urteilsgründen der Entscheidung des Amtsgerichts [...] vom 07.12.2017 habe er ein paar Jahre vor der benannten Entscheidung des Gerichts angefangen, (auch) regelmäßig Kokain und Benzodiazepine zu konsumieren. Eine Therapie habe er nach wenigen Tagen abgebrochen. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Taten habe er – ebenso wie vorangegangene Diebstähle – zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums begangen.
Der Angeklagte befindet sich seit dem Jahr 2015 in einer Substitutionsbehandlung in der gleichen Praxis in [...] wie der Angeklagte A.D. Er erhielt sein Substitut zweimal wöchentlich, jeweils montags und mittwochs. Trotz dieser Substitutionsbehandlung konsumierte der Angeklagte bis in das Jahr 2024 hinein zumindest täglich Cannabis. Zudem trank er Alkohol, vereinzelt teilte er sich mit dem Zeugen W. eine halbe Flasche Wodka. Nach Angaben dieses Zeugen habe der Angeklagte A.B. hinsichtlich des Alkohols seine „Grenzen gekannt“. Über längerfristige Entwöhnungstherapien des Angeklagten ist nichts bekannt geworden.
3. Vorstrafen
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister des Angeklagten A.B. enthält 11 Eintragungen:
a) Unter dem 22.11.2003 und dem 08.11.2004 sah die Staatsanwaltschaft [...] gegen den Angeklagten jeweils wegen des Vorwurfs des Diebstahls, in einem Verfahren wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen, gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.
b) Am 22.11.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen Hehlerei in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Erbringung von Arbeitsleistungen.
c) Am 07.12.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen Diebstahls in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, versuchten Diebstahls in zwei Fällen und Hausfriedensbruch zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten. Es wurde eine Bewährungszeit von zwei Jahren festgesetzt.
d) Unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts [...] vom 07.12.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] am 07.02.2007 wegen Diebstahls in 12 Fällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch blieb, zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Strafvollstreckung war erledigt am 30.01.2008.
e) Am 15.04.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen versuchten Diebstahls zu einer Jugendstrafe von acht Monaten. Die Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde verlängert bis zum 20.11.2013 und schließlich mit Wirkung zum selben Tage erlassen.
f) Am 18.08.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl, mit Körperverletzung sowie mit versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung zum 02.03.2018. Das Amtsgericht [...] hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte habe am 02.03.2011 mit einem zu diesem Zwecke mitgeführten Schraubendreher das Schlafzimmerfenster des Zeugen [...] aufgehebelt und sich so Zugang zu dessen Wohnung verschafft. In der Wohnung habe er Bargeld in Höhe von 200,00 € gefunden und an sich genommen. Als der Zeuge erschienen sei, habe der Angeklagte diesen angegriffen. Der Zeuge habe versucht, den Angeklagten von der Flucht abzuhalten, woraufhin der Angeklagte ihm mehrere Schläge gegen Kopf und Oberkörper zugefügt und ihm in die Genitalien getreten habe. Der Angeklagte habe mit seinem Schraubendreher mehrere Stichbewegung in Richtung des Zeugen gemacht, diesen jedoch nicht getroffen. Weitere Versuche des Angeklagten, auf den Zeugen einzustechen, habe dieser verhindert, indem er die den Schraubendreher führende Hand des Angeklagten fixiert habe. Dem Angeklagten sei schließlich die Flucht gelungen. Durch die Schläge habe der Zeuge Schürfwunden und Nasenbluten erlitten.
g) Am 07.12.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Er verbüßte die Strafe bis zum 09.12.2019. Führungsaufsicht wurde angeordnet bis zum 08.12.2021. Zusammenfassend dargestellt liegen seiner Verurteilung folgende Sachverhalte zugrunde:
Zwischen April und Juni 2017 sei der Angeklagte in verschiedene Schulen, ein Klinikum und einen Betrieb eingebrochen – meist habe er dabei Fenster, in einem Fall eine Tür, aufgehebelt – und habe u.a. elektrische Geräte, darunter Handys, Fotoapparate, Computer, Beamer und Drucker, entwendet. In der Regel habe der Angeklagte bei den einzelnen Einbrüchen Stehlgut im – teilweise hohen – vierstelligen Bereich erlangt.
h) Am 20.01.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,00 €.
Ausweislich der Feststellungen des Strafbefehls sei der Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt [...] körperlich durchsucht worden. Dabei seien 13,3 Gramm Marihuana sowie 7 XTC-Tabletten mit einem Gesamtgewicht von 2,72 Gramm gefunden worden.
i) Am 27.03.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 €.
Ausweislich der Feststellungen des Strafbefehls habe der Angeklagte am 11.01.2023 in einer [...] Apotheke augenscheinlich ein Privatrezept für das Medikament Rivotril 2 mg vorgelegt. Tatsächlich habe es sich bei dem Rezept um eine Fälschung gehandelt. Das Medikament sei dem Angeklagten nicht ausgehändigt worden.
j) Am 23.05.2024 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition sowie unerlaubtem Besitz verbotener Gegenstände zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 €.
Ausweislich der Feststellungen des Strafbefehls habe der Angeklagte am 29.06.2023 in der Wohnung der Zeugin X. einen Double-Action Revolver Röhm, mehrere Revolverpatronen sowie ein Laserzielgerät aufbewahrt, obwohl er gewusst habe, dass das Laserzielgerät ein verbotener Gegenstand sei und er für die übrigen Gegenstände nicht die erforderliche Erlaubnis besitze.
IV. Der Angeklagte A.D.
1. Persönlicher Werdegang
Der Konsum von Betäubungsmitteln bestimmte das Leben des Angeklagten A.D. von seiner Geburt an, was er laut den Urteilsgründen der Entscheidung des Amtsgerichts [...] vom 02.06.2023 damit beschrieben habe, dass er „praktisch süchtig auf die Welt gekommen“ sei. Mutmaßlich kam der Angeklagte bereits entzügig auf die Welt, als er am [...].[...].1987 in [...] von seiner jungen Mutter, einer Betäubungsmittelkonsumentin, geboren wurde. Sein leiblicher Vater spielte in seinem Leben keine Rolle und seine leibliche Mutter war nicht in der Lage, sich adäquat um ihn zu kümmern, so dass er unterernährt und mit erheblichen Entwicklungsstörungen im Alter von etwa einem Jahr in ein Krankenhaus kam. Nachdem ein erster Versuch, ihn in einer Pflegefamilie unterzubringen, scheiterte, wurde er von seinen zweiten Pflegeeltern im Alter von etwa sieben Jahren schließlich adoptiert, bei denen er bis zu seinem 13. Lebensjahr lebte. Seine Kindheit in seiner Adoptivfamilie war unglücklich und geprägt von Konflikten: Der Angeklagte fühlte sich fortlaufend verglichen mit den beiden leiblichen Töchtern des Paares und litt unter körperlicher Gewalt. Im Alter von 12 Jahren begann er sich gegen die Körperlichkeiten zu wehren; so hielt er etwa die Hände seiner Adoptivmutter fest, wenn diese ihn schlagen wollte. Nachdem er seinem Adoptivvater erstmals angedroht hatte, sich gegen die Schläge zu wehren, wurde er in ein Heim geschickt. Dies hatte gravierende Folgen auf sein weiteres Leben: Nicht nur litten seine schulischen Leistungen, was dazu führte, dass er ein Schuljahr zurückgestuft wurde, er kam auch erstmals in Kontakt mit Betäubungsmitteln. Mit 12 Jahren rauchte er erstmals Marihuana und begann bald darauf auch mit der Einnahme anderer Drogen – u.a. Ecstasy und LSD – was in der Folge in zahlreichen Therapie(-versuchen) und Straftaten in Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität mündete. Er lebte etwa vier Jahre in dem Heim, bis er aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums für die Einrichtung nicht mehr tragbar war. Im Jahr 2003 – im Alter von 16 Jahren – fiel er strafrechtlich erstmals auf – wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln. Im Einvernehmen mit der Heimleitung kam er in die Jugendpsychiatrie nach [...], um dort eine Drogentherapie zu absolvieren, die jedoch nicht erfolgreich war. Mit Anfang 20 begann er mit dem Konsum harter Drogen: Kokain und Heroin. Auch eine weitere Therapie in der Fachklinik [...], in deren Verlauf eine Therapie nach § 35 BtMG angeordnet wurde, zeigte keinen Erfolg und er setzte seinen Drogenkonsum fort.
Trotz seiner Schwierigkeiten gelang es dem Angeklagten, einen Realschulabschluss zu erwerben. Seine im Januar 2005 begonnene Ausbildung zum Bürokaufmann scheiterte nach weniger als einem Jahr aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums.
Im Alter von 18 Jahren erfolgte seine erste Inhaftierung. Das Amtsgericht [...] verurteilte ihn am 05.12.2006 wegen Vermögensdelikten, darunter einem schweren Raub in einem minder schweren Fall, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an. Die Maßregel, vollzogen in [...], zeigte keinen langen Erfolg: Der Versuch, die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, scheiterte aufgrund seines Rückfalls in den Drogenkonsum und seiner erneuten Straffälligkeit. Auch nach seiner endgültigen Entlassung und trotz eines Wohnortwechsels begann er wieder Betäubungsmittel zu konsumieren und Straftaten zur Finanzierung seines Konsums zu begehen.
Während eines Gefängnisaufenthaltes in der Haftanstalt [...] begann der Angeklagte eine Ausbildung als Elektriker, die er nach seiner Entlassung aus der Haft im Jahr 2014 beendete. Zur Durchführung einer weiteren Drogentherapie – nach § 35 BtMG – und um sein altes Umfeld zu verlassen und einen Neuanfang zu starten, zog er Ende des Jahres 2018 nach [Kreis] S. Er durchlief eine weitere Drogentherapie in der Fachklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie [...] und begann danach eine Ausbildung als Fleischer, aus der er nach etwa zwei Jahren ohne Abschluss entlassen wurde. Es gelang ihm auch in [Kreis] S. nicht, abstinent zu bleiben und ein straffreies Leben zu führen. Gegenüber der Sachverständigen Dr. X. hat er angegeben, die Straftaten seien der schnellste Weg gewesen, um Geld für seinen Drogenkonsum zu erhalten. Es folgten weitere Verurteilungen in Norddeutschland aufgrund von Vermögensdelikten, die letzte (dieses Urteil ausgenommen) am 23.01.2024. Eine zwischenzeitliche Anstellung als Elektriker verlor er, da er auch während der Arbeit Drogen konsumierte.
Der Angeklagte bezog Leistungen über das Jobcenter. Bis zu seiner Inhaftierung hatte er eine Wohnung in [...], übernachtete jedoch häufig bei seiner Lebenspartnerin Frau F. in [...], wo sich auch seine Substitutionspraxis befand. Seine jetzige Partnerin Frau F., mit der er seit etwa sechs Jahren zusammen ist, lernte er in der Fachklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie [...] kennen. Sie konsumiert ebenfalls Betäubungsmittel und trinkt – anders als er – häufiger Alkohol, leidet unter Ängsten und wird durch eine Betreuerin einer Tagesstätte unterstützt. Im Zeitraum der hiesigen Tat kam es zu Konflikten in der Paarbeziehung, was dazu führte, dass der Angeklagte zeitweise nicht bei seiner Partnerin übernachtete, sondern – wenn er sich in [...] aufhielt – bei dem Angeklagten A.B. unterkam. Diesen hatte der Angeklagte A.D. in der Substitutionspraxis kennengelernt. Kontakt zu seiner leiblichen Mutter hatte der Angeklagte nie. Das Wissen über sie und seine frühe Kindheit hat er aus Unterlagen des Jugendamtes. Der Kontakt zu seiner Adoptivfamilie ist selten.
2. Weitere Einzelheiten zu seinem Betäubungsmittelkonsum
Nach seinem ersten selbstgewählten Kontakt mit Betäubungsmitteln (Cannabis) im Alter von 12 Jahren konsumierte er – außerhalb der Haftanstalten und Therapieeinrichtungen – stets Betäubungsmittel. Nach jeweiligen Therapieabschlüssen griff er zeitnah wieder zu weichen Betäubungsmitteln. Hinsichtlich härterer Drogen gelang es ihm nie länger als sechs bis neun Monate nach den jeweiligen Therapieversuchen abstinent zu bleiben; dies obwohl er nach dem Eindruck der Kammer glaubhaft versichert hat, ernsthaft versucht zu haben, von den Drogen loszukommen und extra zu diesem Zweck Wohnortwechsel durchgeführt zu haben.
Nachdem er anfänglich hauptsächlich Cannabis konsumiert hatte, begann er nach seinem ersten Therapieversuch mit dem Konsum von Kokain und Heroin. Diese Drogen konsumierte er anfangs nasal, später spritze er sich diese. Kokain sei seine „Hauptdroge“, die seinen Kopf ausschalte. Seinen Kokainkonsum beschrieb er gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. als bis vor etwa vier Jahren „exzessiv“. Nachdem ihn seine Partnerin damals aufgefordert hatte, mit den „harten Drogen“ aufzuhören, gelang es ihm, seinen Kokainkonsum zu reduzieren. Im Gegenzug begann er mit dem Spielen an Spielautomaten. Das Spielen hat für ihn keine Bedeutung mehr, seit er in Haft ist. Suchtdruck verspürt er diesbezüglich nicht.
Im Zusammenhang mit seinem Konsum infizierte er sich mit Hepatitis C und litt wiederholt unter Spritzenabszessen, aufgrund derer er dreimal an der rechten Hand operiert werden musste. Die Abszesse sind heute abgeheilt; die Hepatitis ist behandelt.
Seine Konsummengen hat der Angeklagte nicht genau benennen können: Maximal habe er täglich zwei bis drei Gramm Heroin nehmen können, teilweise habe er Heroin und Kokain zusammen aufgezogen und konsumiert. Auf Frage nach der Einnahme konkreter Betäubungsmittel hat der Angeklagte einzig verneint, jemals Crystal Meth eingenommen zu haben, alles andere habe er ausprobiert. Als Teenager versuchte er sich infolge von Gruppendynamiken an Alkohol und erlitt Alkoholvergiftungen. Nach eigenen Angaben habe ihm der Rausch nicht gefallen, so dass er heute kaum Alkohol trinke.
Der Angeklagte befand sich zuletzt in einer Substitutionsbehandlung in der gleichen Praxis wie der Angeklagten A.B. Substitute erhielt er verschiedene. Selbst neben Subutex, mit dem er am besten zurechtkam, kam es zum Beikonsum – meist von THC und Kokain, aber auch von MDMA, LSD, Ketamin und Benzodiazepinen. Nachdem er positiv auf Beikonsum getestet wurde, erhielt er das Substitut nicht mehr als Vorrat zur Mitnahme nach Hause, sondern musste dieses täglich selbst abholen. Auch in Haft erhält der Angeklagte ein Substitut in Form von Depot-Buprenorphin. Aufgrund seines fortbestehenden Suchtdrucks konsumiert er zudem weiterhin Spice, was er auch innerhalb der Haftanstalt besorgen kann.
Neben etwa fünf (Langzeit-)Entwöhnungstherapien hat der Angeklagte sich bisher 25 bis 30 Entgiftungen unterzogen. Die Bereitschaft zur Durchführung einer weiteren Therapie hat der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht mehr. Er habe etwa 100 Monate seines Lebens in Therapieeinrichtungen verbracht und wisse um die Therapieinhalte.
3. Vorstrafen
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister des Angeklagten A.D. enthält 14 Eintragungen:
a) Am 11.08.2003 ermahnte ihn das Amtsgericht [...] und erteilte eine richterliche Weisung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln.
b) Am 23.02.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährungszeit ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit betrug drei Jahre. Das Amtsgericht [...] hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen getroffen:
Am 24.08.2005 sei der Angeklagte auf die Idee gekommen, einen Raub zu begehen, um seinen Drogenkonsum finanzieren zu können, und habe sich zu diesem Zwecke mit einem extra hierzu mitgeführten spitzen Küchenmesser in eine Parkanlage in [...] begeben. Dort sei er auf eine Passantin getroffen, die er aufgefordert habe, ihm Geld und ihre Handtasche herauszugeben, während er das mitgeführte Messer auf Kopfhöhe vor ihr bewegt habe. Die Passantin habe daraufhin ihre Handtasche fester ergriffen und den Angeklagten geohrfeigt. Daraufhin habe der Angeklagte nach ihrer Handtasche gegriffen, diese von ihr weggerissen und sei geflohen.
c) Unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts [...] vom 23.02.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] am 05.12.2006 wegen Diebstahls in drei Fällen und schweren Raubes in einem minder schweren Fall zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Der Rest der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt waren erledigt am 10.11.2011. Zusammenfassend dargestellt liegen seiner Verurteilung folgende Sachverhalte zugrunde:
Am 14.04.2006, 18.05.2006 und 16.06.2006 habe der Angeklagte jeweils aus verschiedenen Drogerien Ware im zweistelligen Bereich entwendet.
Am 19.06.2006 habe der Angeklagten den Angestellten eines Kiosks mit einer mit roter Flüssigkeit aufgezogenen Spritze bedroht und erklärt, er werden diesen mit Aids infizieren, falls dieser den Inhalt der Kasse nicht herausgebe. Nachdem der Angestellte erklärt habe, kein Geld zu haben, habe der Angeklagte eine Metallkassette, in der sich 38,20 € befunden hätten, an sich genommen und sei geflohen.
d) Am 24.02.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 €.
e) Am 03.12.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 €.
f) Am 11.01.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €.
g) Am 14.10.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen „Diebstahls geringwertiger Sachen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tatmehrheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Diebstahl in acht Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl mit Waffen in Tatmehrheit mit Unterschlagung“ (sic!) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren.
h) Unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts [...] vom 14.10.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] am 13.06.2012 wegen räuberischen Diebstahls in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten. Die Strafvollstreckung war erledigt am 25.03.2014. Führungsaufsicht wurde zunächst angeordnet bis zum 24.03.2017, dann verlängert bis zum 12.05.2018.
i) Am 17.02.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €.
j) Am 23.02.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
k) Unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts [...] vom 17.02.2017 und des Amtsgericht [...] vom 23.02.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] am 21.08.2017 wegen Diebstahls in sechs Fällen, davon in vier Fällen wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zurückgestellt bis zum 12.02.2020. Die Vollstreckung des Strafrests wurde zur Bewährung ausgesetzt, zunächst bis zum 24.05.2021; die Bewährungszeit wurde verlängert bis zum 24.05.2022 und der Strafrest schließlich mit Wirkung vom 22.08.2022 erlassen. Zusammenfassend dargestellt liegen seiner Verurteilung folgende Sachverhalte zugrunde:
Zwischen Dezember 2016 und Januar 2017 habe der Angeklagten aus verschiedenen Ladengeschäften, meist Drogerien, Ware entwendet. In vier Fällen habe der Angeklagte bei den einzelnen Taten Stehlgut im dreistelligen Bereich, in zwei Fällen im zweistelligen Bereich erlangt.
l) Am 20.02.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit von zunächst drei Jahren wurde verlängert bis zum 19.02.2024. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde schließlich widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 16.04.2025. Das Amtsgericht [...] hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen getroffen:
Am 02.08.2019 habe der Angeklagte in einer Parfümerie Ware im Wert von 89,00 € entwendet, die er unmittelbar nach der Tat gegen Kokain eingetauscht habe. Bei der Tatausführung habe er ein Cuttermesser und einen Seitenschneider mit sich geführt, die er jedoch nicht zur Benutzung griffbereit gehabt habe.
m) Am 02.06.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 €. Das Amtsgericht [...] hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte habe am 07.12.2022 aus einer Parfümerie Ware im Wert von 75,99 € entwendet.
n) Unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts [...] vom 02.06.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht [...] am 23.01.2024 wegen Diebstahls in zwei Fällen (Einzelstrafen: jeweils drei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten. Das Amtsgericht [...] hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen getroffen:
Um sich Drogen beschaffen und seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können, habe der Angeklagte am 04.05.2023 aus den Verkaufsräumen einer Parfümerie Ware im Wert von 170,00 € entwendet. Er betrat am selben Tag ein zweites Mal das Verkaufsgeschäft und entwendete weitere Ware im Wert von insgesamt etwa 145,00 €.
Die durch Urteil des Amtsgerichts [...] vom 02.06.2023 verhängte Haftstrafe wurde vor Urteilsverkündung in hiesiger Sache vollstreckt.
B. Zur Sache
I. Vortatgeschehen
1. Frühere Delikte
Nachdem die Angeklagten A.A. und A.C. im Gespräch miteinander die Idee entwickelt hatten, durch Einbrüche bei anderen Personen, leicht an Geld kommen zu können, schlossen sie sich etwa Mitte des Jahres 2023 mit den gesondert Verfolgten H. und M. zusammen, um gemeinsam Straftaten, insbesondere Wohnungseinbruchsdiebstähle, zu begehen. Bei Begehung der Taten achteten sie darauf, heimlich zu agieren, das heißt ein Aufeinandertreffen mit den Opfern der Taten, also den Bewohnern der Häuser, zu vermeiden. Die Informationen zu lohnenden Einbruchsobjekten kamen dabei regelmäßig von den Angeklagten A.A. und A.C. Diese hatten durch ihre jeweiligen Tätigkeiten – der Angeklagte A.A. als Marktbeschicker und der Angeklagte A.C. als früherer Firmeninhaber einer Handwerksfirma – einen großen Wirkungskreis und viele Kontakte zu verschiedenen, breitgestreuten Personen. Der gesondert Verfolgte H. war derjenige, der in die ausgewählten Objekte einbrechen und die Beute herausholen sollte. Der gesondert Verfolgte M. fungierte häufig als Fahrer. Begleitet wurde er im Auto überwiegend von dem Angeklagten A.C., gelegentlich auch von dem Angeklagten A.A., wobei dieser sich bemühte, im Hintergrund zu bleiben. Etwaige Beute wurde im Grundsatz durch die jeweils an der Tat Beteiligten gleichmäßig aufgeteilt. Auf diese Weise wurden bis Dezember 2023 unter anderem in [...], [...] und [...] mehrere (Wohnungs)einbruchsdiebstähle begangen.
2. Vorangegangene Einbrüche bei den Eheleuten G.
a) Frühere Einbrüche
Zu einem Zeitpunkt vor Dezember 2023 entschieden die Angeklagten A.C. und A.A. in das Wohnhaus der Eheleute G., der späteren Geschädigten, an der Anschrift [...] in Sp., einzubrechen. Sie vermuteten dort eine größere Menge Bargeld. Der Angeklagte A.C. hatte Jahre zuvor gemeinsam mit einem anderen Handwerker eine Gelegenheitsarbeit in dem Haus ausgeführt, nämlich einen Wasserhahn getauscht. Hierzu teilte er dem Angeklagten A.A. nun mit, dass er im Anschluss an die damalige Tätigkeit ein Trinkgeld erhalten habe, das das in dem Haus lebende ältere Ehepaar („Oma“ und „Opa“) aus einem Umschlag genommen habe, der sich in einer Schublade in der Wohnstube befunden habe. Der Umschlag sei voller Geld gewesen.
In der Absicht, den Diebstahl in das Wohnhaus zur Erlangung des erhofften hohen Bargeldbetrages vorzubereiten, begannen die Angeklagten A.A. und A.C. ab Dezember 2023 damit, das Wohnhaus der Eheleute auszukundschaften. Zwischen Anfang Dezember und etwa Mitte Dezember fuhren die beiden Angeklagten mit wechselnden Begleitern zu dem Objekt und schauten sich dieses näher an. Eine konkrete Gelegenheit, in das Haus einzubrechen, die die beiden Angeklagten hätten nutzen können, um heimlich in das Haus einzudringen, ergab sich dabei nicht, allerdings gelang es ihnen, bei einer dieser Erkundungsfahrten die auf dem Grundstück vorhandenen Bewegungsmelder der Außenbeleuchtung untauglich zu machen.
Der Angeklagte A.A. entwickelte nun die Idee, den in dem Wohnhaus vermuteten hohen Bargeldbetrag ohne Beteiligung und ohne Wissen des Angeklagten A.C. zu erbeuten, da dieser bei vorangegangen Taten das Stehlgut nicht immer mit ihm geteilt hatte, was der Angeklagte A.A. ihm übel nahm. Zur Begehung seiner Tat ohne den Angeklagten A.C. mobilisierte der Angeklagte A.A. die gesondert Verfolgten H. und M. Gemeinsam fuhren diese drei am 20.12.2023 erneut nach Sp., wo der Angeklagte A.A. und der gesondert Verfolgte M., ihrer bisherigen Arbeitsteilung und ihrem Tatplan entsprechend, im Auto warteten, während der gesondert Verfolgte H. sich zu dem Haus des Ehepaares G. begab, um dort unbemerkt einzusteigen und heimlich nach Stehlgut zu suchen. Als der gesondert Verfolgte H. an eines der Fenster im Erdgeschoss herantrat und versuchte, dieses aufzuhebeln, bemerkte er eine Person im Inneren des Hauses und brach wegen der offensichtlichen Anwesenheit der Bewohner den Versuch ab. Tatsächlich war die Geschädigte, Frau G., an diesem Tag zu Hause und hatte die fremde Person am Fenster des Bürozimmers wahrgenommen.
Am 05.01.2024 entschlossen sich der Angeklagte A.A. und die gesondert Verfolgten H. und M. nochmals zu dem Haus der Eheleute G. zu fahren und einen zweiten Versuch, in das Haus zu gelangen, durchzuführen. Dieses Mal wurde die Gruppe von der gesondert Verfolgten P., der Mitbewohnerin und Freundin des gesondert Verfolgten H., begleitet. Die gesondert Verfolgte P. wusste um die geplante Tatbegehung und hatte sich der Gruppe spontan angeschlossen. Der Angeklagte A.A., dem die gesondert Verfolgte P. zuvor nicht bekannt gewesen war und deren Namen er nicht einmal wusste, äußerte keine Bedenken an ihrer Beteiligung. In Sp. angekommen warteten der Angeklagte A.A. und der gesondert Verfolgte M. wieder im Auto, das in einiger Entfernung vom Haus der Eheleute G. abgestellt war. Während die gesondert Verfolgte P. „Schmiere“ stand, gelang es dem gesondert Verfolgten H. dieses Mal, in den Wintergarten des Hauses einzudringen, jedoch nicht in das daran anschließende Wohnzimmer. Nach der Durchsuchung des Wintergartens und unter Mitnahme nur geringen Stehlguts, darunter einigen Rubinsplittern, brach er die Tat ab und flüchtete, da er glaubte, von den Bewohnern bemerkt worden zu sein. Tatsächlich hatte die gesondert Verfolgte P. ihn wahrheitswidrig auf das Angehen von Licht im Haus hingewiesen, weil sie des Wartens müde geworden war und nach Hause wollte. Sodann kehrten beide zu ihren im Auto wartenden Komplizen zurück. Gemeinsam fuhren sie nach [...] zurück.
Nach diesem weiteren, hinsichtlich der erwarteten Beute nicht erfolgreichen Versuch sprachen der Angeklagte A.A. und die gesondert Verfolgten M. und H. über einen weiteren Einbruchsversuch in das Haus der Eheleute G. Der Angeklagte A.A. und der gesondert Verfolgte M. berichteten dem gesondert Verfolgten H. – der Wahrheit entsprechend –, dass der Angeklagte A.C. selbst an die Beute im Haus gelangen wolle, sich daher bereits mehrfach an den Angeklagten A.A. gewandt und mit diesem über die Möglichkeit eines „Überfalls“ gesprochen habe. Der gesondert Verfolgte H. machte daraufhin deutlich, dass er keinesfalls an einem „Überfall“, also an einem Eindringen in das Haus, obwohl die Bewohner anwesend sein würden, beteiligt sein wollte und sie sich für eine solche Tat einen anderen suchen müssten. An dem weiteren Geschehen waren die gesondert Verfolgten M. und H. nicht mehr beteiligt.
b) Das Geschehen bis einschließlich zum 10.01.2024
Nachdem der gesondert Verfolgte H. die Idee eines „Überfalls“ für sich ausgeschlossen hatte, wandte sich der Angeklagte A.A. in Erwartung der vermeintlich hohen Beute erneut an den Angeklagten A.C., der sein Interesse an einer Tat zu Lasten der Eheleute G. auch in der Zwischenzeit wiederholt bekundet und einen „Überfall“ vorgeschlagen hatte. Der Angeklagte A.C. nahm seinerseits Kontakt zu dem ihm seit vielen Jahren bekannten Angeklagten A.B. auf und initiierte mit diesem und dem Angeklagten A.A. – dieser kannte den Angeklagten A.B. aus mindestens einer vorangegangenen Straftat – ein Treffen. Während dieses Treffens in der Wohnung des Angeklagten A.B., das etwa um den 08.01.2024 herum stattfand, wurde grob besprochen, wie ein „Überfall“ auf das betagte Ehepaar durchgeführt werden könne. Die Angeklagten A.A. und A.C. stellten klar, dass sie keinesfalls selbst in das Haus hineingehen würden – der Angeklagte A.C. befürchtete, erkannt zu werden, der Angeklagte A.A. hatte schlicht nicht den Mut, eine solche Tat eigenhändig auszuführen –, der Angeklagte A.B. gab seinerseits an, die Eheleute nicht alleine konfrontieren zu wollen. Am Ende des Treffens stand der grobe Plan: Der Angeklagte A.B. würde eine weitere Person mitbringen, mit der er in das Haus eindringen würde. Sie würden sich als Paketboten ausgeben, an der Haustür klingeln und sich nach dem Öffnen der Haustüre Zutritt in das Haus verschaffen. Auch besprachen die drei Angeklagten bereits, dass die Eheleute G. mit Kabelbindern gefesselt werden sollten. Auf diese Weise sollten sie ruhiggestellt werden und es sollte verhindert werden, dass sie Hilfe rufen oder weglaufen könnten. Der Angeklagte A.C. gab in dem Gespräch an, dass die Eheleute G. bereits älter seien, nämlich über 80 Jahre alt, und sich nicht wehren würden. Um dennoch etwaigen Widerstand zu brechen bzw. diesem zuvorzukommen wurde zudem beschlossen, eine Waffe mitzunehmen.
Am Nachmittag des 10.01.2024 holte der Angeklagte A.A. den Angeklagten A.C. an dessen Wohnanschrift in [...] ab und machte sich mit diesem auf den Weg nach [...], einem Stadtteil im Süden [...], in dem der Angeklagte A.B. wohnte. Während ihrer Fahrt besorgten die beiden Angeklagten noch ein Postpaket, das der Kostümierung als Paketbote dienen sollte. Zudem hatte der Angeklagte A.A. aus dem Lager seiner Firma Kabelbinder als Fesselungswerkzeuge mitgenommen.
Bei ihrer Ankunft an der Wohnanschrift des Angeklagten A.B. befand sich neben diesem auch der Angeklagte A.D. in der Wohnung, ein Freund des Angeklagten A.B., der von diesem für die Tat gewonnen werden konnte. Den Angeklagten A.C. und A.A. war der Angeklagte A.D. dagegen unbekannt. Gemeinsam sprachen die vier Angeklagten den Tatplan noch einmal durch: In Sp. angekommen würden die Angeklagten A.C. und A.A. im Auto warten, während die Angeklagten A.D. und A.B. mit Warnweste bekleidet und mit Paket in der Hand zum Haus gehen sollten. Mittels Funkgeräten, die die Angeklagten A.A. und A.C. zuvor gemeinsam gekauft hatten, sollte Kontakt untereinander gehalten werden, insbesondere sollte durchgegeben werden, falls sich ein Entdeckungsrisiko ergeben sollte. Die Mitnahme dieser Walkie-Talkies war notwendig, weil alle Angeklagten zur Vermeidung digitaler Spuren ihre Handys entweder ausschalten oder zuhause lassen sollten, was der Angeklagte A.C. an diesem Tag erneut gegenüber allen wiederholte. Vor Ort rechneten die Angeklagten damit, dass das betagte Ehepaar G. die Tür öffnen würde, woraufhin „der Überfall“ durchgeführt werden sollte. Die Angeklagten A.B. und A.D. sollten sich durch die geöffnete Tür Zutritt in das Haus verschaffen. Zwar wurde erneut besprochen, dass Kabelbinder zur Fesselung der Eheleute G. verwendet werden sollten, wie genau dies vonstattengehen sollte und was genau im Haus geschehen würde, besprachen die vier Angeklagten allerdings nicht. Das weitere Geschehen im Haus sollte sich einfach „ergeben“. Die Angeklagten wussten und nahmen dabei in Kauf, dass der Zutritt in das Haus gegen das Einverständnis der Bewohner und damit unter Ausübung einer gewissen Gewalt, mindestens des Aufstoßens der Tür und des Beiseitestoßens bzw. Wegdrängens des Öffnenden, erfolgen würde. Dies wollten die Angeklagten aber umsetzen, um ihr Ziel, die Erlangung der – vermeintlichen – Beute, umsetzen zu können. Insbesondere die Angeklagten A.A. und A.C. waren zufrieden damit, den Ablauf im Haus und die Ausübung und Form der notwendigerweise auszuübenden Gewalt in die Hände der Angeklagten A.B. und A.D. zu legen. Eine in der Wohnung des Angeklagten A.B. befindliche, vom Angeklagten A.D. stammende und dorthin mitgebrachte ungeladene Schreckschusswaffe nahmen die Angeklagten absprachegemäß ebenfalls mit, um eine größere Drohkulisse gegenüber den Eheleuten G. aufbauen zu können. Sodann, gegen 17:00 Uhr oder 18:00 Uhr, begaben sich alle in das Auto des Angeklagten A.C., das der Angeklagte A.A. nach Sp. fuhr.
In Sp. angekommen begannen die Angeklagten ihren Tatplan wie besprochen umzusetzen: Während die Angeklagten A.A. und A.C. im Auto warteten, begab sich der Angeklagte A.D. mit dem Paket in der Hand in Richtung Haustür, während der Angeklagte A.B. sich verdeckt in der Nähe des Hauses aufhielt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auch die Zeugin L. im Haus des Ehepaares G. Die Anfang 40-jährige Frau war eine Freundin des Ehepaares und half regelmäßig der vorerkrankten und sehr gebrechlichen, 79-jährigen Frau G., die ansonsten von ihrem 99-jährigen Ehemann umsorgt und gepflegt wurde. Die Zeugin L. sah den Angeklagten A.D., der sich bereits auf dem Grundstück des Ehepaares G. befand, durch ein Fenster mit dem Paket in der Hand auf die Tür zukommen und ging daraufhin auf die Tür zu, um diese zu öffnen und das Paket entgegenzunehmen. Durch den Glaseinsatz der Hauseingangstür des Wohnhauses der Eheleute G. konnte der Angeklagte A.D. noch auf seinem Weg zu der Haustür erkennen, dass sich statt der erwarteten betagten Personen eine junge und daher mutmaßlich wehrhafte Frau der Tür näherte. Daraufhin drehte dieser sich sofort um und schickte sich an, das Grundstück zu verlassen, ohne geklingelt zu haben. Der Zeugin L., die die Tür geöffnet hatte und ihm nachsah, rief der Angeklagte über die Schulter nur sinngemäß zu, dass er sich in der Adresse vertan habe.
Unverrichteter Dinge kehrten die Angeklagten A.B. und A.D. zu dem Auto zurück, in dem die Angeklagten A.C. und A.A. auf sie gewartet hatten, und berichteten über die Anwesenheit der weiteren Person – der Zeugin L. – im Haus. Nach einigen Diskussionen darüber, wann man den geplanten Raubüberfall nun durchführen wolle – der Angeklagte A.C. wollte am liebsten noch am selben Abend einen weiteren Versuch unternehmen –, fuhren alle vier zurück nach [...] und verblieben letztlich so, dass ein neuer Versuch am Folgetag unternommen werden sollte.
II. Tatgeschehen
Wie bereits am Vortag holte der Angeklagte A.A. den Angeklagten A.C. am 11.01.2024 an dessen Wohnanschrift ab. Der Angeklagte A.C. hatte am Nachmittag auf seine Tochter aufpassen müssen, so dass die beiden Männer sich erst gegen 17:15 Uhr im Fahrzeug des Angeklagten A.C. auf den Weg zu der Wohnung des Angeklagten A.B. machen konnten. Dort angekommen stieg der Angeklagte A.C. aus dem Auto aus und rief um 17:34 Uhr den Angeklagten A.B. an, um ihr Eintreffen mitzuteilen. Sodann begaben sich der Angeklagte A.C., der Angeklagte A.B. und der Angeklagte A.D., der sich ebenfalls in der Wohnung des Angeklagten A.B. befunden hatte, zum Auto, in dem der Angeklagte A.A. auf dem Fahrersitz gewartet hatte. Wie am vorherigen Tag führten sie im Auto die Kabelbinder, die Schreckschusswaffe, das Paket und die Warnwesten mit. Ihrem Tatplan weiter folgend fuhren sie erneut nach Sp., wo der Angeklagte A.A. das Auto in einiger Entfernung – außerhalb der Sichtweite – des Hauses [Anschrift] abstellte. Er und der Angeklagte A.C. verblieben im Auto, wobei der Angeklagte A.C. eines der beiden Funkgeräte bei sich behielt, um ggf. die Angeklagten A.B. und A.D. warnen zu können, sollte sich ein Entdeckungsrisiko ergeben. Das andere Funkgerät führten die Angeklagten A.D. und A.B. mit sich, ebenso wie das Paket, die Kabelbinder und die – ungeladene – Schreckschusswaffe. Mindestens einer von ihnen hatte sich auch wieder eine gelbe Warnweste angezogen, um so den Anschein eines arbeitenden Paketboten zu erwecken.
Gegen 19:10 Uhr, als der Angeklagte A.D. an der Tür klingelte, saßen die Bewohner des Hauses in der Küche und aßen ihr Abendessen: Der später verstorbene, 99 Jahre alte, aber rüstige Herr. G. und seine vorerkrankte, unter einer ihr Schmerzen bereitenden Sklerodermie leidende, 79 Jahre alte Ehefrau, Frau G., die von ihrem Ehemann gepflegt wurde.
Während der Angeklagte A.D. vor der Tür wartete, hielt sich der Angeklagte A.B., wie auch am Vortag, zunächst versteckt. Auf das Türklingeln hin stand Herr G. auf und begab sich zu der Haustür, die er – dem Tatplan der Angeklagten entsprechend – öffnete. Unmittelbar nachdem Herr G. die Tür geöffnet hatte, drängte sich einer der Angeklagten oder beide Angeklagten in das Haus. Hinsichtlich des nachfolgenden Geschehens im Haus konnte nicht festgestellt werden, welcher der beiden ausführenden Angeklagten welche Handlung vornahm oder ob sie dies jeweils gemeinsam taten. Jedenfalls handelten sie aufgrund des zuvor gefassten Plans in Übereinstimmung miteinander. Unter dieser Maßgabe heißt es im Folgenden zur Vereinfachung „die Angeklagten“, da genauere Feststellungen nicht getroffen werden konnten:
Die Angeklagten verschafften sich schlagartig Zutritt zu der Wohnung, wobei sie keine Rücksicht auf Herrn G. nahmen. Auf diese Weise wollten sie von vornherein Körperlichkeit, Überlegenheit und Stärke demonstrieren und so die Eheleute G. einschüchtern, um ihr Ziel, möglichst schnell viel Beute mitnehmen zu können, leichter erreichen zu können. Während ihres Eindringens in den ca. 6 m langen Hausflur wirkten sie körperlich auf Herrn G. ein, drängten diesen einige Schritte zurück und drückten jedenfalls gegen die Arme des hochbetagten Mannes, als er ihnen im Weg stand. Binnen weniger Sekunden nach dem Öffnen der Tür verlor Herr G. in der Folge dieses Handgemenges den Halt, stürzte und schlug mit einem Knall mit dem Kopf gegen die Ecke der Küchentürzarge am Ende des Flurs befand. Dabei zog er sich eine große Platzwunde am Kopf zu. Der Schock des Geschehens und der Sturz bedeuteten so eine große Einwirkung auf den Organismus des 99 Jahre alten Herrn G., dass sein altersentsprechend geschwächtes Herz versagte und er nach wenigen Momenten verstarb. Die Angeklagten hatten den Tod des Herrn G. nicht vorsätzlich herbeigeführt, diesen insbesondere nicht gewollt. Die Möglichkeit eines derartigen Ausgangs des Geschehens musste sich allen Angeklagten jedoch aufdrängen.
Die Angeklagten richteten den leblosen Herrn G. auf, lehnten ihn an die angrenzende Wohnzimmertür und legten ihm ein Sofakissen auf die Wunde, um die Blutung zu stillen. Sie fesselten die sich zu diesem Zeitpunkt im Wohnzimmer befindliche Frau G., die entweder auf Bitten ihres Mannes dorthin gegangen war, als er sich zur Tür begeben hatte, oder später durch die beiden Angeklagten dorthin verbracht wurde. Für die Fesselung an Händen und Füßen verwendeten die Angeklagten die zu diesem Zweck mitgeführten Kabelbinder, wobei sie diese auf Bitten von Frau G. nicht zu fest zuzogen. Die Angeklagten sprangen sodann auf die im Wohnzimmer befindlichen Sofas und zogen zum Schutz vor Entdeckung die Vorhänge vor die Fenster. Als Frau G. nach ihrem leblos im Flur zurückgebliebenen Mann rief, forderten die Angeklagten sie auf, ruhig zu sein. Zudem zogen sie ihr eine Baumwollmütze, die sie schon zuvor getragen hatte, über die Augen. Als Frau G. Anstalten machte, diese nach oben zu schieben, um nach ihrem Mann zu sehen, befahlen ihr die Angeklagten, dies zu unterlassen und drohten ihr, sie andernfalls zu schlagen oder ihr Finger abzuschneiden. Als Frau G. in der Folge dennoch versuchte, die Mütze hochzuschieben, gab ihr mindestens einer der Angeklagten Schläge in das Gesicht, die zwar nicht stark waren, aber Frau G. dennoch schmerzten, was die Angeklagten erkannten und in Kauf nahmen. Die Angeklagten rissen ihr im Verlauf des Geschehens zwei Goldketten vom Hals, darunter eine Goldkette mit einem Anhänger in Form eines Pharaokopfes („Ramses-Anhänger“), die sie einsteckten.
In Erwartung des erhofften hohen Geldbetrages durchsuchten die Angeklagten die Wohnung. Nachdem sie einen Safe im Arbeitszimmer vorgefunden hatten, setzten sie Frau G. auf einen Bürostuhl mit Rollen und schoben sie in das Zimmer, wo die Angeklagten sie aufforderten, ihnen zu sagen, wo sich der Safeschlüssel befinde. Dieser Aufforderung kam Frau G. nach, woraufhin die Angeklagten den Safe aufschlossen, in dem sich allerdings lediglich 200 € befanden, die sie an sich nahmen. Der von dem Angeklagten A.C. angekündigte hohe Bargeldbetrag, der die Angeklagten zu dieser Tat verleitet hatte, ließ sich im Haus nicht finden.
Um ein schnelles Hilferufen durch Frau G. im Anschluss an die Tat zu verhindern, rissen die Angeklagten die Kabel des Festnetztelefons und anderer Kommunikationsgeräte aus den Geräten. Anschließend schoben die Angeklagten Frau G. mit dem Stuhl zurück in den Flur, lösten ihre Hand- und Fußfesseln und ließen sie neben ihrem auf dem Boden sitzenden, leblosen Ehemann zurück. Die beiden Angeklagten flohen mit ihrer geringen Beute, den Goldketten, etwa 200 € und einem Mobiltelefon von Herrn G., aus dem Haus zurück zu den Angeklagten A.A. und A.C., die im Fahrzeug auf sie gewartet hatten. Gemeinsam verließen sie Sp.
III. Nachtatgeschehen
Auf der Fahrt zurück nach [...] berichteten die Angeklagten A.B. und A.D. davon, den angekündigten hohen Geldbetrag nicht gefunden zu haben und schilderten den anderen zudem, dass der „Opa“ gestürzt sei und etwas blute. Welche Gedanken sich die Angeklagten A.B. und A.D. um den Verstorbenen gemacht haben – ob sie gar bereits erkannt hatten, dass dieser nicht mehr lebte – ließ sich nicht feststellen. Auf Aufforderung des Angeklagten A.C. hielt der Angeklagte A.A. kurz hinter Sp. am Rande eines Feldweges an. Der Angeklagte A.C. hatte sich empört über das entwendete Mobiltelefon von Herrn G. gezeigt. Er war in Sorge über dieses geortet zu werden, so dass er dieses im Fußraum des Fahrzeuges zertrat und das zerstörte Gerät auf das anliegendes Feld warf, bevor sie ihre Fahrt fortsetzten. Angekommen in [...] sichteten die Angeklagten die geringe Beute in der Wohnung des Angeklagten A.B. Der Verbleib des Stehlgutes hat nicht aufgeklärt werden können.
Frau G. suchte nach der Flucht der Angeklagten zunächst vergeblich nach Hilfe. Da die Angeklagten A.B. und A.D. die Kabel ihres Festnetztelefons vor dem Verlassen des Hauses herausgerissen hatten, war ihr das Anrufen damit nicht mehr möglich. Noch bekleidet in ihrem Nachthemd begab sie sich nach draußen, wo sie erfolglos versuchte, auf sich aufmerksam zu machen. Sie kehrte in das Haus zurück, wo sie sich an ihr Mobiltelefon, ein Klapphandy von Alcatel, erinnerte. Da es vollständig entladen gewesen war, musste sie dieses zunächst an die Stromversorgung anschließen. Als das Telefon betriebsbereit war, rief sie gegen 19:42 Uhr zunächst die Zeugen V., ein ebenfalls in Sp. lebendes befreundetes Ehepaar, an und gab an, dass sie überfallen worden seien. Unmittelbar darauf um 19:46 Uhr wählte sie den Notruf und alarmierte auch die Polizei.
Die eintreffenden Rettungskräfte verbrachten Herrn G. in eine liegende Position im Wohnzimmer und versuchten noch ihn unter Mitwirkung des Zeugen V. zu reanimieren. Um 20:31 Uhr erklärte ein eingetroffener Notarzt die medizinischen Maßnahmen für vergeblich und diesen für tot.
Frau G. wurde im Verlauf der Nacht in ein Krankenhaus verbracht. Sie sah sich erst Monate später in der Lage, wieder in das Haus zurückzukehren. Ihr ohnehin schlechter Gesundheitszustand verschlechterte sich nach dem Überfall weiter. Sie verstarb im Alter von 80 Jahren im Frühjahr 2025.
C. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf einer Gesamtwürdigung aller erhobenen Beweise und Indizien, insbesondere auf den Angaben des Angeklagten A.A., der sich umfassend zu dem benannten Geschehen eingelassen und die Tat, so wie festgestellt, gestanden hat.
I. Angaben der Angeklagten
Im Verlauf des Verfahrensganges haben sich die Angeklagten A.C. und A.A. umfassend geäußert, wobei der Angeklagte A.C. die hiesige Tat abgestritten hat. Der Angeklagte A.D. hat sich erstmals in der Hauptverhandlung geäußert und sich im Wesentlichen auf eine Verteidigererklärung berufen. Auch er behauptet, an dem Tatgeschehen nicht beteiligt gewesen zu sein. Mit Ausnahme von Zwischenrufen während der Hauptverhandlung hat der Angeklagte A.B. von seinem Recht zu Schweigen Gebraucht gemacht.
1. Angaben des Angeklagten A.A.
Die Angaben des Angeklagten A.A. tragen wesentlich die Feststellungen. Sinngemäß hat er sich wie folgt eingelassen:
a) Angaben während der polizeilichen Vernehmungen
Der Angeklagte A.A. hat bereits am Tag seiner Festnahme ein umfassendes Geständnis abgelegt.
aa) Erste Angaben am 04.06.2024
Ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK P1. hat der Angeklagte unmittelbar nach seiner Festnahme am 04.06.2024, noch während der Fahrt zu dem Polizeipräsidium, angegeben, mit der Tat zu tun und als Fahrer fungiert zu haben.
bb) Einlassung während seiner videodokumentierten Beschuldigtenvernehmung am 04.06.2024
Der Angeklagte A.A. hat sich während seiner ersten ausführlichen, videodokumentierten Vernehmung am 04.06.2024 umfassend dahingehend eingelassen, u.a. an der angeklagten Tat zu Lasten des Ehepaares G. am 11.01.2024 beteiligt gewesen zu sein. Er hat zunächst im Wesentlichen von zwei Taten zu Lasten des Ehepaares G. gesprochen und diese unterschieden in den „Einbruch“ (das Eindringen in den Wintergarten unter Beteiligung der gesondert Verfolgten H., P. und M. am 05.01.2024) und den „Raub“ bzw. „Raubüberfall“ (die angeklagte Tat am 11.01.2024). Er hat von beiden Ereignissen eigeninitiativ berichtet und mitgeteilt, an dem Raubüberfall seien neben ihm die Angeklagten A.C., A.B. und eine weitere Person namens „[...]“ beteiligt gewesen. Die Existenz von „[...]“, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Angeklagte A.D., war bis zu diesem Zeitpunkt der Ermittlungen völlig unbekannt, vielmehr bestand – etwa ausweislich der Angaben des Zeugen EKHK P1. – ein Tatverdacht gegen den gesondert Verfolgten M. als vierten Beteiligten. Darüber hinaus hat der Angeklagte A.A. von weiteren, früheren Einbruchsversuchen bei dem Ehepaar G. bzw. Fahrten zu deren Haus, an denen er ebenfalls beteiligt gewesen sei, gesprochen. Im Laufe der Vernehmung hat er – ungefragt und spontan – ergänzt, dass er am Tag vor dem „Raubüberfall“, also am 10.01.2024, schon einmal mit den Angeklagten A.C. und A.B. sowie „[...]“ in Sp. gewesen sei, um das Ehepaar zu überfallen, was wegen der Anwesenheit einer weiteren Person im Haus gescheitert sei. Auch diese Begebenheit war den Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. Im Einzelnen:
Die Idee für eine Tat zu Lasten des Ehepaares G. sei von dem Angeklagten A.C. ausgegangen. Dieser habe ihm von einem älteren Ehepaar berichtet, das in Sp. wohne und viel Bargeld zu Hause habe. Angeblich sei der Angeklagte A.C. selbst oder ein Kollege von ihm in dem Haus gewesen und habe dort etwas repariert oder andere Arbeiten ausgeführt. Der Angeklagte A.C. habe von einem Trinkgeld berichtet, das die Eheleute gezahlt hätten. Das Ehepaar habe überlegt, woher sie dieses nehmen sollten und dabei zwei Räume benannt, in denen sich Geld befinde. Ein Umschlag soll geholt worden sein mit „zig tausend Euros“. Der Angeklagte A.C. habe von einer möglichen Beute von 75.000 € bis 100.000 € berichtet und Informationen über den Aufbau des Hauses gehabt. Der Angeklagte A.A. habe immer gesagt, dass er „nirgendswo“ reingehe, aber zugestimmt, für die Tat als Fahrer zu fungieren und im Fahrzeug zu warten.
Im Folgenden hätten mehrere – erfolglose – Fahrten von ihm und dem Angeklagten A.C. nach Sp. stattgefunden: Einmal sei wohl der Angeklagte A.B. bereits mitgefahren; entweder bei dieser oder einer anderen Gelegenheit, so meine sich der Angeklagte A.A. zu erinnern, sei auch der gesondert Verfolgte D. dabei gewesen. Während einer Fahrt sei der Angeklagte A.A. zudem selbst an dem Objekt vorbeigefahren und habe sich dieses angesehen. Ein Einbruch habe jedoch nie stattgefunden bzw. sei nie gelungen. Nach diesen (erfolglosen) Erkundungsfahrten sei erstmals darüber gesprochen worden, einen Überfall zu begehen, um in das Haus und damit an die erhoffte Beute zu gelangen.
Zu den Taten am 20.12.2023 und 05.01.2024:
Trotz dieser gemeinsamen Überlegungen mit dem Angeklagten A.C., einen Überfall zu begehen, habe der Angeklagte A.A. in der Folge zunächst versucht, ohne diesen gemeinsam mit den gesondert Verfolgten M. und H., ungesehen in das Haus einzusteigen. Zum einen habe die Tatausführung mit dem Angeklagten A.C. zuvor nicht geklappt, zum anderen habe er den Angeklagten A.C. nicht dabei haben wollen, weil dieser ihn und den gesondert Verfolgen M. „übers Ohr gehauen“ habe, indem er eigenständig Taten begangen und nichts von der Beute abgegeben habe. Der gesondert Verfolgte M. habe von ihren vergeblichen Versuchen im Dezember 2023 erfahren und vorgeschlagen, den gesondert Verfolgten H. zu beteiligen, der eingewilligt habe, in das Haus einzusteigen.
Bei einem ersten Versuch ohne den Angeklagten A.C. – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 20.12.2023 – seien sie wie verabredet zu dritt gewesen, er und die gesondert Verfolgten H. und M. Der gesondert Verfolgte H. habe in das Haus einbrechen wollen, sei allerdings unverrichteter Dinge zurück zum Auto gekommen und habe erzählt, dass das Licht im Haus angegangen sei, weshalb er am gleichen Tag nicht noch einmal versuchen werde, in das Objekt zu gelangen.
Bei ihrem zweiten Versuch sei auch die Lebensgefährtin des gesondert Verfolgten H. mitgefahren (nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die gesondert Verfolgte P.). Die gesondert Verfolgte P. sei dem Angeklagten A.A. zuvor nicht bekannt gewesen und er habe auch ihren Namen nicht gekannt – während der Vernehmung bezeichnete der Angeklagte A.A. diese u.a. als „die Frau“ –, wisse aber, wo diese wohne. Am 05.01.2024 seinen sie zu viert mit seinem Transporter nach Sp. gefahren. Er und der gesondert Verfolgte M. hätten auch bei dieser Tat nur im Auto gesessen und gewartet. Die gesondert Verfolgten H. und P. hätten ihre Fahrräder dabei gehabt, mit denen sie zu dem Objekt gefahren seien. Nach dem Einbruch seien sie gemeinsam wieder zurückgefahren. Davon, dass er an diesem Tag Rubinsplitter gefunden und mitgenommen habe, habe der gesondert Verfolgte H. nicht berichtet.
Zu dem Geschehen am 10.01.2024:
Mit den nachfolgenden Taten hätten der gesondert Verfolgte H. und die „Frau“ – gemeint ist die gesondert Verfolgte P. – nichts mehr zu tun gehabt.
Nach der Tat am 05.01.2024 habe der Angeklagte A.A. sich mit den Angeklagten A.C. und A.B. getroffen. Er habe den Angeklagten A.C. zu Hause abgeholt und gemeinsam seien sie zu der Wohnung des Angeklagten A.B. gefahren. Dort hätten die Angeklagten A.C. und A.B. über das viele Geld in dem Wohnhaus der Eheleute G. gesprochen. Der Angeklagte A.C. habe vorgeschlagen, dass der Angeklagte A.B. dort klingeln und einen Überfall begehen solle und es sei über die Einzelheiten und den Plan diskutiert worden. Sie hätten verkleidet als Paketdienst einfach klingeln und dann reingehen sollen. Zudem sei entschieden worden, eine Pistole „zum Abschrecken“ mitzunehmen. Wer auf die Idee gekommen sei, eine Waffe mitzunehmen wisse er nicht mehr. Auch hätten sie besprochen, dass Kabelbinder mitgenommen werden sollten, um das Paar an Händen und Füßen zu fesseln. „Gewaltsam“ – nach dem Verständnis der Kammer jedenfalls nicht mit roher Gewalt – habe die Tat allerdings nicht ausgeführt werden sollen. Der Angeklagte A.C. habe gesagt, das Paar sei über 80 und werde sich nicht wehren. Der Angeklagte A.B. habe eine weitere Person mitnehmen wollen und dieser im Folgenden Bescheid gegeben. Dies müsse jedoch an einem anderen Tag erfolgt sein.
Am 10.01.2024 hätten sie ihren Plan umgesetzt. Er, der Angeklagte A.C. sowie der Angeklagte A.B. – diesen hat der Angeklagte A.A. während seiner Vernehmung meist als „[Spitzname] A.B.“ oder „der Russe“ bezeichnet – sowie eine weitere Person, deren Namen er nicht genau benennen könne, seien beteiligt gewesen. Er glaube, dass diese weitere Person „R.“ heiße. „R.“ sei ein Bekannter des Angeklagten A.B. gewesen, den er zuvor noch nie gesehen habe. Wenn er ein Bild von „R.“ sehen würde, könnte er diesen identifizieren. „R.“ sei etwas größer als er, schlank, grob geschätzt zwischen 30 und 40 Jahre alt, ein „rein Deutscher“ mit kurzen dunkelblonden Haare, dem – so glaube der Angeklagte A.A. – an der Seite Zähne fehlen würden. Die Frage nach Besonderheiten bezüglich des weiteren Aussehens von „R.“ hat der Angeklagte A.A. verneint. „R.“ solle „aktenkundig“ sein und habe – sinngemäß – etwas gesagt wie „Ja, ich muss sowieso in n` Bau.“
Der Angeklagte A.C. habe wiederholt, dass sie klingeln, dann reingehen und nach dem Geld fragen sollten. Den Ablauf hätten sie untereinander besprochen. Zur Abschreckung hätten sie auch eine Waffe dabeigehabt; ob es sich dabei um eine echte Waffe oder eine Gaspistole gehandelt habe, wisse er nicht; auch nicht, wer diese mitgebracht habe. Einen Karton – ein leeres Postpaket –, das dem Angeklagten A.B. und „R.“ als Teil ihrer Verkleidung habe dienen sollen, habe der Angeklagte A.C. zuvor bei einer Tankstelle gekauft und es sei schon in der Wohnung des Angeklagten A.B. zusammengefaltet worden. Der Angeklagte A.A. meine, dass er bei dem Kauf des Pakets dabei gewesen und mit dem Angeklagten A.C. zur Tankstelle gefahren sei. Über das genaue Vorgehen nach dem Öffnen der Tür sei nicht gesprochen worden. Der Angeklagte A.B. und „R.“ hätten gesagt, das ergebe sich dann.
Für die Fahrt nach Sp. hätten sie das kleine Auto des Angeklagten A.C. genutzt, das der Angeklagte A.A. gefahren habe. Die genaue Uhrzeit könne er nur grob wiedergeben. Es sei zwischen 17:00 Uhr und 20:00 Uhr gewesen, als der Angeklagte A.B. und „R.“ vor Ort wie geplant versucht hätten, in das Haus einzubrechen, während er und der Angeklagte A.C. im Auto gewartet hätten. Der Angeklagte A.B. und „R.“ seien nicht maskiert, aber dunkel gekleidet gewesen und hätten gelbe Warnwesten und Handschuhe getragen. Am 11.01.2024 habe er die Waffe im Auto wahrgenommen, „die hinten“ – gemeint sein dürften der Angeklagte A.B. und „R.“, die nach den Angaben des Angeklagten A.A. auf dem Rücksitz gesessen hätten –, hätten sie in der Hand gehabt, nicht aber am 10.01.2024. Zu einem späteren Zeitpunkt der Vernehmung hat der Angeklagte A.A. angegeben, sich unsicher zu sein, ob er sie überhaupt im Fahrzeug gesehen habe oder ob nur über diese gesprochen worden sei. Thematisiert worden sei die Waffe auf jeden Fall auf der Hinfahrt nach Sp. an einem der beiden Tage.
Der Angeklagte A.B. und „R.“ seien schließlich zum Auto zurückgekehrt und hätten berichtet, dass sie geklingelt hätten oder einer hätten klingeln sollen, aber eine junge Frau im Haus gewesen sei. Ob der Angeklagte A.B. oder „R.“ von dieser Frau berichtet habe, erinnere er nicht, aber er meine, dass „R.“ derjenige gewesen sei, der an der Tür gewesen sei und gesagt habe, dass er sich im Haus vertan habe und dann weggelaufen sei. Der Angeklagte A.B. habe währenddessen wohl an der Hausecke gewartet. Gemeinsam seien sie danach nach [...] zurückgefahren und hätten sich mündlich erneut für den Folgetag verabredet. Von dem Angeklagten A.B. und „R.“ habe er keine Nummer, nur von dem Angeklagten A.C.
Zu der angeklagten Tat am 11.01.2024:
Am Folgetag, dem 11.01.2024, sei er mit seinem Auto zu dem Angeklagten A.C. gefahren, von wo aus sie gemeinsam in dem Fahrzeug des Angeklagten A.C. weitergefahren seien und die anderen beiden Männer abgeholt hätten. Im Auto sei Alkohol getrunken worden. Wer diesen mitgebracht habe oder ob dieser an einer Tankstelle gekauft worden sei, wisse er nicht mehr. Der Plan sei derselbe wie am Vortag gewesen: Der Angeklagte A.B. und „R.“ hätten sich als Paketboten ausgeben wollen, so dass ihnen die Tür geöffnet werde. Einer habe sich an der Hausecke oder neben der Tür aufhalten sollen, der andere habe klingeln sollen, wer dann tatsächlich geklingelt habe, wisse er nicht. Nachdem sie geparkt hätten, seien der Angeklagte A.B. und „R.“ relativ schnell losgegangen. Sie hätten Kabelbinder mitgenommen, die der Angeklagte A.A. aus seiner Halle mitgebracht habe. Es seien etwa zehn Stück gewesen, die er bereits zusammengesteckt gehabt habe, um Zeit zu sparen.
Im Vorfeld habe der Angeklagte A.C. gesagt, dass keine Handys mitgenommen werden sollten, um nicht geortet werden zu können. Sein eigenes Handy habe der Angeklagte A.A. nicht mit sich geführt. Er meine, er habe es zu Hause gelassen. Zu den Angeklagten A.B. und „R.“ habe eine Funkverbindung über Walkie-Talkies bestanden. Über eines der Geräte habe der Angeklagte A.C. verfügt, der die Funkgeräte mitgebracht habe, das andere hätten der Angeklagte A.B. und „R.“ erhalten. Diese hätten sich über X. melden sollen, wenn sie ins Haus gelangt seien. Aufgabe des Angeklagten A.C. sei es gewesen, die anderen im Falle des Erscheinens der Polizei zu warnen. Einmal habe es Probleme mit dem Akku des Funkgerätes gegeben, ob dies am 10.01.2024 oder 11.01.2024 gewesen sei, wisse er nicht. Er habe mit dem Angeklagten A.C. im Auto gesessen und die anderen beiden Männer hätten „Hallo, hallo“ gefunkt oder die Geräte testen wollen. Der Angeklagte A.C. habe irgendwann nichts mehr gehört und dann geflucht. Ob er die Batterien getauscht habe, erinnere der Angeklagte A.A. nicht. Der Angeklagte A.C. habe sowohl am 10.01.2024 als auch am 11.01.2024 bei ihm im Auto gewartet. Auf Vorhalt, dass Frau G. angegeben habe, drei Personen gehört zu haben, blieb der Angeklagte A.A. dabei, dass sie sich seiner Erinnerung nach beide im Auto befunden und gewartet hätten. Während er mit dem Angeklagten A.C. gewartet habe, hätten sie geraucht, wie lange dies gedauert habe, könne er nicht einschätzen.
Was genau im Haus passiert sei, wisse er nicht. Der Angeklagte A.B. und „R.“ seien zurückgekommen, hätten sich ins Auto gesetzt – wieder auf den Rücksitz – und gemeinsam seien sie losgefahren. Sie hätten berichtet, der „Opa“ sei gestürzt und habe sich verletzt. Er würde ein bisschen bluten und sie hätten ihn auf ein Sofa oder einen Sessel gesetzt. Einer der beiden sei eingedrungen, nachdem der „Opa“ die Tür geöffnet habe. Er meine, es sei gesagt worden, dass „R.“ das Haus zuerst betreten habe. Später im Rahmen der Vernehmung hat der Angeklagte ergänzt, dass eine Person gesagt habe, der „Opa“ habe sich von einem der beiden weggestoßen und sei dabei gestürzt. Vielleicht habe er Angst bekommen, weil „er“ – einer der beiden Mittäter – die Pistole in der Hand gehabt habe. Wer der beiden die Pistole in der Hand gehabt habe, wisse er nicht. Weiter sei gesagt worden, dass die Waffe runter gefallen sei und sie diese wieder mitgenommen hätten. Gesehen habe der Angeklagte A.A. die Waffe danach nicht mehr. Warum die Waffe runter gefallen sei, wisse er nicht. Vielleicht – an dieser Stelle hat der Angeklagte A.A. offenbar eine reine Vermutung geäußert – habe sich der „Opa“ gewehrt. Nachdem sie den „Opa“ auf Sofa oder Sessel gesetzt hätten, hätten sie nach Stehlgut gesucht, aber nichts gefunden. Sie hätten einem der Eheleute noch eine Kette vom Hals abgerissen, vermutlich der Ehefrau. Entweder der Angeklagte A.B. oder „R.“ habe gesagt, dass sie den Mann oder die Frau mit den Kabelbindern gefesselt und die Kabelbinder auch wieder abgeschnitten oder losgemacht hätten. Von Gewalt gegen Frau G., mit Ausnahme des Abreißens der Kette, habe er nichts mitbekommen.
Auf einer Nebenstrecke seien sie zu der Wohnung des Angeklagten A.B. nach [...] – ein Stadtteil im Süden [...] – gefahren, wo dieser das Stehlgut gezeigt habe: Eine Goldkette mit einem Anhänger in Form eines Pharao-Kopfes („Ramses-Anhänger“) und alte Münzen. Es könne auch sein, dass etwas „Kleingeld“ dabei gewesen sei. Geldscheine erinnere er nicht. Einen Tresor hätten der Angeklagte A.B. und „R.“ zwar erwähnt, aber gesagt, dieser sei leer gewesen. Der Angeklagte A.A. habe gesagt, dass er mit der Beute nichts zu tun haben wolle und sei gemeinsam mit dem Angeklagten A.C., der ebenfalls nichts mitgenommen habe, gegangen. Was aus den entwendeten Gegenständen geworden sei, könne er nicht sagen.
Erst im Nachhinein habe der Angeklagte A.A. erfahren, was genau geschehen sei. Seine frühere Partnerin, die Zeugin Z., habe von ihrer Tat gewusst und ihm von Medienberichten erzählt, die sie gesehen habe. Er habe daraufhin im Internet von dem Tod des Herrn G. gelesen und mit dem Angeklagten A.C. darüber gesprochen. Dieser habe ihn aufgefordert, nett zu der Zeugin Z. zu sein, die sich von ihm – dem Angeklagten A.A. – getrennt gehabt habe, damit diese sie nicht „verpfeife“. Ob auch die Ehefrau des Angeklagten A.C. von der Tat gewusst habe, wisse er nicht. Zu dem Angeklagten A.B. oder zu „R.“ habe der Angeklagte A.A. nie wieder Kontakt gehabt. Mit dem gesondert Verfolgten M. habe er sich im Nachhinein über die Tat unterhalten. Er glaube, dass er die Pressemitteilung Ende April 2024 wahrgenommen habe, laut der der gesondert Verfolgte H. festgenommen worden sein solle. Mit dem Angeklagten A.C. habe er während dieses Zeitraums Streit gehabt, wegen des Geldes, das dieser ihm geschuldet habe.
Zu weiteren Taten:
Der Angeklagte A.A. hat diverse Vortaten benannt, die er – u.a. – gemeinsam mit dem Angeklagten A.C. und den gesondert Verfolgten M. und H. begangen habe. Er hat insbesondere angegeben, dass sowohl er als auch der Angeklagte A.C. Tipps gegeben hätten. Diese Informationen über lohnenswerte Objekte habe in der Regel der Angeklagte A.C. an die gesondert Verfolgten M. und H. weitergegeben. Im Rahmen der Beschreibung einzelner Vortaten hat der Angeklagte A.A. häufig berichtet, dass der gesondert Verfolgte H. heimlich in die ausgewählten Objekte eingedrungen sei. Auch hat sich aus der Beschreibung der Taten ergeben, dass sie nicht jede Tat zu viert ausgeführt hätten. Gelegentlich habe der Angeklagte A.C. zudem „hinter dem Rücken“ des Angeklagten A.A. Taten organisiert. Wenn der gesondert Verfolgte M. beteiligt gewesen sei, habe dieser meist als Fahrer fungiert. Ein besonderes Über-/Unterordnungsverhältnis habe zwischen ihnen nicht bestanden. Die Beute sei unter den Tatbeteiligten in der Regel gleichwertig aufgeteilt worden.
Den Angeklagten A.B. kenne er ebenfalls aus mindestens einer vorangegangenen Straftat, die er – der Angeklagte A.A. – gemeinsam mit den Angeklagten A.C. und A.B. sowie dem gesondert Verfolgten D. begangen habe. Die benannte Tat habe allerdings bereits im Frühjahr 2023 stattgefunden, also vor ihrem Zusammenschluss – seinem und dem des Angeklagten A.C. – mit den gesonderten Verfolgten H. und M. Eigentlich habe der Angeklagte A.A. mit dem Angeklagten A.B. nie etwas zu tun haben wollen, weil ihm „das“ „zu grob“ sei.
cc) Angaben am 19.06.2024
Der Zeuge EKHK P1. hat von einem weiteren Treffen mit dem Angeklagten am 19.06.2024 in der Justizvollzugsanstalt [...] berichtet und dessen Angaben ihm gegenüber glaubhaft referiert: Der Zeuge sei aus einem anderen Grund in der Haftanstalt gewesen und sei nur kurz auf den Angeklagten A.A. getroffen. Bei dieser Gelegenheit habe der Zeuge ihm die Einlassung des Angeklagten A.C. vorgehalten, dass dieser abstreite, an der Tat am 11.01.2024 beteiligt gewesen zu sein, und angegeben habe, auf seine Tochter aufgepasst zu haben. Der Angeklagte A.A. habe daraufhin überrascht und „echauffiert“ gewirkt und spontan angegeben: „Was? Das ist Quatsch.“ Der Angeklagte A.C. sei sowohl am 10.01.2024 als auch während der Tat am 11.01.2024 dabei gewesen und habe im Auto neben ihm gesessen.
dd) Einlassung während seiner polizeilichen Vernehmung am 02.07.2024
Die Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten A.A. vom 02.07.2024 hat der Zeuge EKHK P1. glaubhaft und detailliert geschildert, dabei insbesondere über die Durchführung der sequentiellen Wahllichtbildvorlage berichtet und die Angaben des Angeklagten bekundet:
Im Rahmen seiner zweiten ausführlichen Beschuldigtenvernehmung am 02.07.2024 hat der Angeklagte A.A. den Angeklagten A.D. während der Durchführung einer sequentiellen Wahllichtbildvorlage als den vierten, ihm unter dem Namen „R.“ bekannten Mittäter identifiziert. Der Angeklagte A.A. hat angegeben, den Angeklagten A.D. anhand seines „Gesichts“ wiedererkannt zu haben. Auf Nachfrage hat er bestätigt, dass es der „Gesamteindruck“ sei. Zur Vermeidung (weiterer) Wiederholungen wird unter dem Punkt C.III.2.d) zur Täterschaft des Angeklagten A.D. auf die Einzelheiten der durch den Zeugen EKHK P1. geschilderten Umstände der Durchführung der Wahllichtbildvorlage eingegangen.
Beschrieben hat der Angeklagte A.A. „R.“ im Wesentlichen wie er dies auch schon in seiner ersten polizeilichen Vernehmung getan hatte: etwas größer als er selbst, zwischen 35 und 40 Jahren und er glaube, dass ihm Zähne gefehlt hätten. Befragt dazu, wann er den Angeklagten A.D. („R.“) zum ersten Mal gesehen hat, hat er wiederholt, dass dies in der Wohnung des Angeklagten A.B. gewesen sei und zwar unmittelbar bevor sie am 10.01.2024 das erste Mal zu viert nach Sp. gefahren seien.
Sodann hat er das wesentliche Tatgeschehen noch einmal rekapituliert: Am 10.01.2024 habe sich neben dem Angeklagten A.B. auch der Angeklagte A.D. in der Wohnung des erstgenannten befunden. Der Angeklagte A.C. habe zuvor bei dem Angeklagten A.B. an der Haustür geklingelt oder diesen angerufen, um Einlass zu erhalten, und sie – A.A. und A.C. – seien gemeinsam nach oben in dessen Wohnung gegangen. Im Folgenden habe als Fahrer fungiert, da er zu viel Angst gehabt habe, die Wohnung selbst zu betreten. In Sp. angekommen seien die Angeklagten A.B. und A.D. zur Tür des Wohnhauses der Eheleute G. gegangen, aber unverrichteter Dinge zurückgekommen, weil eine andere Person, eine jüngere Frau, die Tür geöffnet habe. Auf der Fahrt zurück nach [...] sei der Angeklagte A.C. aufbrausend gewesen, weil er Geld gebraucht habe. Sie hätten diskutiert und die Angeklagten A.B. und A.D. hätten schließlich gesagt, dass sie es am Folgetag wieder versuchen würden. Zudem hat der Angeklagte A.A. berichtet, dass auf der Fahrt am 10.01.2024 Alkohol getrunken worden sei. Ob einer der anderen Angeklagten Betäubungsmittel konsumiert gehabt habe, wisse er nicht. Er selbst nehme keine Drogen. Zu seinen Komplizen habe der Angeklagte A.A. ergänzt, dass der Angeklagte A.D. ruhig gewirkt habe und der Angeklagte A.B. grundsätzlich viel rede, einmal habe ihn der Angeklagte A.C. gar zur Ruhe ermahnt.
Auch die Ereignisse des 11.01.2024 hat er im Wesentlichen entsprechend seiner vorangegangenen Angaben geschildert: Der 11.01.2024 habe so ablaufen sollen wie es bereits für den 10.01.2024 geplant gewesen sei. Er und der Angeklagte A.C. seien mit dessen kleinem Auto zu dem Angeklagten A.B. gefahren. Ob nach ihrer Ankunft an der Tür geklingelt oder der Angeklagte A.B. angerufen worden sei, damit er die Tür öffnet, könne der Angeklagte A.A. nicht sagen. Auf ausdrückliche Frage, ob sich der Angeklagte A.A. sicher sei, dass auch der Angeklagte A.C. am 11.01.2024 dabei gewesen sei, hat er bestätigt, sich diesbezüglich sicher zu sein. Der Angeklagte A.C. habe während der Fahrt wohl getrunken, entweder Bier oder Jägermeister mit Redbull. Betrunken habe dieser allerdings nicht gewirkt. Sie hätten Funkgeräte dabeigehabt, die er und der Angeklagte A.C. ein paar Wochen zuvor gekauft hätten. Ein Gerät habe der Angeklagte A.C. bei sich gehabt, das andere habe später entweder der Angeklagte A.B. oder der Angeklagte A.D. mitgeführt. Auf der Fahrt nach Sp. habe der Angeklagte A.C. nochmal wiederholt, wie die Tat ablaufen solle. Angekommen seien sie irgendwann zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr und die Angeklagten A.B. und A.D. seien losgegangen. Einer der beiden habe angekündigt, sich über Funk zu melden, sobald sie in das Haus gelangt seien. Dies sei dann auch geschehen. Wie lange er und der Angeklagte A.C. im Auto gewartet hätten, könne er nicht sagen, vielleicht fünf bis zehn Minuten. Als die Angeklagten A.B. und A.D. zurückgekommen seien, habe der Angeklagte A.C. sie wieder einsteigen lassen. Die Angeklagten A.B. und A.D. hätten gesagt, dass der Mann gestürzt sei und am Kopf blute. Das erhoffte Geld sei nicht gefunden worden.
b) Angaben während der Hauptverhandlung
Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sein Geständnis wiederholt und die Tat, einschließlich der Vorbereitung und des Nachtatgeschehens, detailliert geschildert.
aa) Zu eigen gemachte Verteidigererklärung
Der Angeklagte A.A. hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst die Erklärung seiner Verteidigerin zu eigen gemacht. Diese lautete – sinngemäß wiedergegeben – wie folgt:
Er entschuldige sich für das, was in Sp. geschehen sei. Er wäre niemals auf die Idee gekommen, dass ein Mensch dabei zu Tode kommen könnte.
Während der Covid-19-Pandemie seien die Einnahmen seines bis zu diesem Zeitpunkt erfolgreichen Unternehmens weggebrochen und er habe hohe Kredite aufnehmen müssen. Gleichzeitig habe er immer mehr Geld in der Spielhalle verspielt, um Druck abzubauen. Auch bei dem Angeklagten A.C., den er 2017 oder 2018 kennengelernt habe und der in der Folge hin und wieder in seinem Unternehmen für ihn gearbeitet habe, sei Geld ein größeres Thema gewesen. Er – der Angeklagte A.A. – habe gewusst, dass andere Marktbeschicker über viel Bargeld verfügen und der Angeklagte A.C. habe auch einige ziemlich reiche Leute gekannt. Als der finanzielle Druck größer geworden sei, hätten sie beide den Plan entwickelt, diese Personen zu bestehlen, wenn diese nicht zu Hause seien. Er habe sich überreden lassen, dabei als Fahrer zu fungieren, insbesondere auch, weil der Angeklagte A.C. über keinen Führerschein verfügt habe. Den gesondert Verfolgten H. kenne er seit dem Jahr 2023 flüchtig durch die Angeklagten A.C. und den gesondert Verfolgten M. Den Angeklagten A.B. kenne er ebenfalls seit dem Jahr 2023 und er habe diesen etwa fünf- bis siebenmal gesehen. Den Angeklagten A.D. habe er maximal dreimal bei dem Angeklagten A.B. gesehen. Als der Angeklagte A.A. verhaftet worden sei, habe er den Namen des Angeklagten A.D. nicht gekannt, sondern bis zu diesem Zeitpunkt gedacht, dieser heiße „R.“.
Der Inhalt der Verteidigererklärung entsprach im Wesentlichen den Angaben des Angeklagten A.A. während seiner polizeilichen Vernehmungen: Der Hinweis auf das Ehepaar G. sei von dem Angeklagten A.C. gekommen, der bei den Eheleuten wohl einmal Arbeiten ausgeführt habe. Anfang Dezember 2023 seien er und der Angeklagte A.C. bei deren Haus gewesen; der Angeklagte A.B. oder einer der gesondert Verfolgten – H. oder D. – könnte sie begleitet haben, sicher sei er sich da aber nicht mehr.
Im Folgenden sei der Angeklagte A.A. zweimal gemeinsam mit den gesondert Verfolgten H. und M. sowie – in einem Fall – mit der gesondert Verfolgten P. (am 20.12.2023 und am 05.01.2024) vor Ort gewesen. Sie hätten geplant gehabt, in das Haus einzusteigen, wenn niemand zu Hause sei. Von diesen beiden Einbruchsversuchen habe der Angeklagte A.C. keine Kenntnis gehabt. In der Verteidigererklärung ausgeführt wurde zudem, dass es nach der Tat am 05.01.2024 ein Gespräch zwischen dem Angeklagten A.A. und den gesondert Verfolgen H. und M. gegeben habe: Der gesondert Verfolgte H. habe auf keinen Fall zu einem Raubüberfall überredet werden sollen. Ihm sei allerdings gesagt worden, dass der Angeklagte A.C. sich das Geld holen würde, wenn sie – der Angeklagte A.A. und die gesondert Verfolgten – dies nicht täten. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst, dass der Angeklagte A.C. im Zweifel auch einen Überfall begehen würde.
Weiter beinhaltete die Verteidigererklärung – so wie bereits zuvor durch den Angeklagten gegenüber den Vernehmungsbeamten geschildert, nur etwas kürzer – eine Darstellung des nachfolgenden, ersten Gesprächs zwischen den Angeklagten A.A., A.C. und A.B., in dem sich ein erster Plan entwickelt habe, nämlich dass bei dem Ehepaar habe geklingelt und dieses dann habe „überfallen“ werden sollen. Zudem habe eine Pistole „zum [A]bschrecken“ mitgenommen werden sollen. Bei ihrem nachfolgenden Treffen sei auch der Angeklagte A.D. da gewesen, den der Angeklagte A.B. habe mitnehmen wollen und der gesagt habe, dass sich „der Rest [nach dem Klingeln an der Haustür] dann schon ergeben“ würde.
Bezüglich ihres ersten Versuchs am 10.01.2024 hat die Erklärung insbesondere erneut die Informationen beinhaltet, dass der Angeklagten A.C. wohl schon vorher ein Paket gekauft und er – der Angeklagte A.A. – die Kabelbinder mitgebracht habe. Nachdem der Angeklagte A.D. auf die junge Frau getroffen sei und daraufhin von der weiteren Ausführung abgesehen habe, sei der Angeklagte A.C. nicht begeistert gewesen, sondern habe die ganze Zeit diskutiert, ob sie einen weiteren Versuch am gleichen Tag oder am Folgetag wagen sollten. Sie seien dann losgefahren, hätten nach Hause gewollt, aber unterwegs noch bei dem Supermarkt „Netto“ gehalten. Der Angeklagte A.A. habe dem Angeklagten A.C. 50,00 € gegeben, der daraufhin in den Supermarkt gegangen sei. Während dieser einkaufen war, habe er – der Angeklagte A.A. – zu den Angeklagten A.B. und A.D. gesagt, dass sie sich zu nichts überreden lassen sollten. Als der Angeklagte A.C. dann zurückgekommen sei, hätten die anderen beiden ihm mitgeteilt, dass sie es am nächsten Tag erst wieder versuchen wollten, woraufhin der Angeklagte A.C. „sauer“ geworden sei und gesagt habe: „Wenn es morgen nicht klappt, mache ich es selber.“
Am 11.01.2024 seien die Angeklagten A.D. und A.B. dem Tatplan entsprechend zum Haus gegangen, während die Angeklagten A.A. und A.C. im Auto gewartet hätten. Paket, Pistole, und Kabelbinder seien vorhanden gewesen. Handys hätten sie nicht dabei gehabt, um nicht geortet zu werden, dafür habe der Angeklagte A.C. zwei Walkie-Talkies mitgenommen, die sie – die Angeklagten A.A. und A.C. – einige Zeit zuvor gemeinsam gekauft hätten. Zwischendurch hätten die Geräte nicht funktioniert, so dass der Angeklagte A.C. die Batterien habe tauschen müssen. Nach der Rückkehr der Angeklagten A.B. und A.D. seien sie über eine Nebenstrecke nach [...] zurückgefahren. Alle seien furchtbar hektisch und aufgeregt gewesen. Die Angeklagten A.B. und A.D. hätten erzählt, dass der Angeklagte A.D. geklingelt und der Angeklagte A.B. an der Seite gewartet habe. Herr G. habe die Tür geöffnet, sich „irgendwie weggestoßen“ und sei dabei gestürzt. Vielleicht, dies sei aber nur eine Vermutung des Angeklagten A.A., sei dies geschehen, weil der Mann die Pistole wahrgenommen habe. Ein Handy sei während der Tat entwendet worden und der Angeklagten A.A. habe wegen diesem unterwegs anhalten müssen, damit der Angeklagte A.C. dieses habe zertreten und wegwerfen können.
bb) Einlassung während der Hauptverhandlung
Nachdem er sich die Erklärung seiner Verteidigerin ausdrücklich zu eigen gemacht hatte, war der Angeklagte bereit, selbstständig über das Geschehen zu berichten und Fragen der Kammer, der Staatsanwaltschaft und der Sachverständigen, nicht jedoch der Nebenklagevertreter und der anderen Verteidiger, zu beantworten. Er ließ sich dabei insbesondere wie folgt ein:
Zu dem Haus in Sp. habe der Angeklagte A.C. ihm berichtet, dass dort Geld zu finden sei, woraufhin sie beide – die Angeklagten A.A. und A.C. – die Idee entwickelt hätten, dort einzubrechen. Der Angeklagte A.A. sei sich nicht völlig sicher, ob der Angeklagte A.C. persönlich früher in dem Haus gearbeitet habe, aber dessen Bekannter „K.“ solle dort Arbeiten ausgeführt haben. Der Angeklagte A.C. habe berichtet, dass die Ehefrau damals ein Briefkuvert mit Bargeld aus der Stube geholt und hiervon sowohl Lohn als auch Trinkgeld für „K.“ bezahlt habe. Das genaue Alter des Paares habe der Angeklagte A.C. nicht genannt, aber es sei bekannt gewesen, dass es sich um ein älteres Ehepaar handele. Anfang Dezember 2023 seien er, der Angeklagte A.C. und eine weitere Person – entweder der Angeklagte A.B. oder einer der gesondert Verfolgten D. bzw. H. – bereits an dem Haus in Sp. gewesen. Bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte A.C. den Bewegungsmelder an der Außenbeleuchtung beschädigt. Nachdem ein Einbruch damals nicht gelungen sei, habe der Angeklagte A.C. gesagt, dass ein „Überfall“ gemacht werden solle.
Daraufhin habe sich der Angeklagte A.A. zunächst an die gesondert Verfolgten M. und H. gewandt und diese gefragt, ob sie dem Angeklagten A.C. gemeinsam zuvorkommen wollten und zuerst in das Haus einbrechen sollten. Von den anschließenden stattgefundenen Versuchen, im Dezember 2023 und Januar 2024, mit den gesondert Verfolgten H., M. und in einem Fall mit der gesondert Verfolgten P. in das Haus einzubrechen, habe der Angeklagte A.C. nicht gewusst. Diesen habe der Angeklagte A.A. bewusst außen vor lassen wollen, weil dieser bei anderen Taten hinter seinem Rücken Geld für sich behalten habe. Die zwei Versuche, in das Haus einzubrechen, seien im Folgenden gescheitert: einmal habe eine Person vor dem gesondert Verfolgten H. am Fenster gestanden und einmal sei das Licht angegangen, woraufhin der gesondert Verfolgte geflohen sei. Dass der gesondert Verfolgte H. am 05.01.2024 Rubinsplitter entwendet haben solle, habe der Angeklagte A.A. erst im Nachhinein im Internet gelesen. Nach dem 05.01.2024 hätten sie – er und die gesondert Verfolgten H. und M. – über einen dritten Versuch und darüber gesprochen, dass der Angeklagte A.C. mittels eines „Raubüberfalles“ in das Haus gelangen wollte. Der gesondert Verfolgte H. habe ausdrücklich gesagt, dass er mit einem „Raubüberfall“ nichts zu tun haben wolle und sei daher im Folgenden nicht mehr beteiligt gewesen.
Der Angeklagte A.A. habe auch im Zeitraum der zwei Versuche mit den gesondert Verfolgten H. und M. weiterhin Kontakt mit dem Angeklagten A.C. gehabt, der ihn immer wieder auf das erwartete Geld in Sp. angesprochen habe. Manchmal habe er Anrufe von ihm gar nicht mehr angenommen. Auf Nachfrage zu der Dynamik zwischen ihm und dem Angeklagten A.C. hat der Angeklagte A.A. angegeben, im Hinblick auf sein Unternehmen der Vorgesetzte des Angeklagten A.C. gewesen zu sein. Bezogen auf die Taten haben es keinen großen Unterschied zwischen ihnen beiden gegeben, insbesondere hätten sie beide „Tipps“ gegeben. Der Angeklagte A.C. habe ihm häufig Taten „lecker“ gemacht. So sei es auch dieses Mal gewesen. Nachdem ein Einbruch in das Haus der Eheleute G. nicht geklappt, der Angeklagte A.A. Geld gebraucht und der Angeklagte A.C. die erwartete Beute immer wieder erwähnt habe, habe er – der Angeklagte A.A. – eingewilligt, als Fahrer zu fungieren. Gemeinsam seien er und der Angeklagte A.C. um den 08.01.2024 herum zu der Wohnung des Angeklagten A.B. gefahren. Die Idee einer Beteiligung des Angeklagten A.B. habe der Angeklagte A.C. gehabt, aber auch ihm – dem Angeklagten A.A. – sei der Angeklagte A.B. bereits bekannt gewesen. Genauso wie der Angeklagte A.C., der gefürchtet habe von dem Paar wiedererkannt zu werden, habe auch er – der Angeklagte A.A. – gesagt, dass er nicht in das Haus reingehen werde. Er habe das Auto fahren wollen und der Angeklagte A.C. habe mitfahren wollen. Der Angeklagte A.B., der sich zu einem „Raubüberfall“ bereit erklärt habe, habe das Haus betreten sollen; dies habe er aber nicht alleine tun wollen. Eine Person habe also gefehlt. Er meine, dass der Angeklagte A.B. gesagt habe, dass er sich um eine weitere Person kümmern wolle, die mit ihm in das Haus gehe. Zu dritt hätten sie während dieses ersten Treffens darüber diskutiert, wie sie in das Haus gelangen sollten, von dem der Angeklagte A.C. gewusst habe, wie es geschnitten sei. Der Plan habe sich nach und nach entwickelt. Er – der Angeklagte A.A. – habe sich kaum in das Gespräch eingebracht, dieses sei „wild“ gewesen. Dass jemand zu Tode komme, das sei nie seine Absicht gewesen und er habe auch nie an ein derartiges Szenario gedacht. Am Ende dieses ersten Gespräches habe der Plan gestanden, sich als Paketdienstleister auszugeben. Man habe mit einem Paket in der Hand klingeln wollen, so dass die Tür geöffnet werde, und „dann kommt der Überfall“. Auch sei bereits entschieden gewesen, dass die Hausbewohner mit Kabelbindern gefesselt werden sollten – an Armen und Beinen, damit sie ruhig sitzen bleiben, nicht die Polizei rufen oder weglaufen können. Der Angeklagte A.C. habe davon gesprochen, dass die Personen älter seien und sich nicht wehren würden. Dennoch habe „zum Abschrecken“ eine Pistole mitgenommen werden sollen. Wer diesen Vorschlag gehabt habe, wisse der Angeklagte A.A. nicht, auch nicht, ob irgendjemand „richtige“ Waffen gehabt habe.
Das nächste Treffen sei am 10.01.2024 gewesen. Er sei zu dem Angeklagten A.C. gefahren und habe diesen zu der Wohnung des Angeklagten A.B. mitgenommen. Unterwegs hätten sie an einer Tankstelle gehalten, wo der Angeklagte A.C. ein Postpaket gekauft habe, dass als Teil der Verkleidung habe dienen sollen. In der Wohnung des Angeklagten A.B. habe sich auch der Angeklagte A.D. befunden, den er – der Angeklagte A.A. – an diesem Tag kennengelernt habe. Der Plan sei noch einmal kurz durchgesprochen worden: Mit dem Paket in der Hand und verkleidet mit einer Warnweste hätte einer an der Tür klingeln, der andere daneben an der Hauswand warten sollen. Die vorhandenen Walkie-Talkies habe der Angeklagte A.A. gemeinsam mit dem Angeklagten A.C. bereits im Dezember 2023 gekauft gehabt. Von einem früheren Paar, das der Angeklagte A.C. besessen habe, sei nur noch ein Gerät vorhanden gewesen, so dass sie neue hätten kaufen müssen. Kabelbinder habe er – der Angeklagte A.A. – aus seiner Firma mitgebracht; etwa acht bis zehn Stück. Er und eine zweite Person, er vermute der Angeklagte A.C., hätten die Kabelbinder entweder noch in der Wohnung des Angeklagten A.B. oder im Auto zusammengesteckt. Die Waffe habe er in der Wohnung des Angeklagten A.B. bereits wahrgenommen. Einer der anderen Angeklagten habe diese kurz in der Hand gehalten, wer dies gewesen sei, wisse er nicht. Ob der Angeklagte A.B. diese zu Hause gehabt habe oder ob diese von jemandem mitgebracht worden sei, könne er nicht sagen. Es sei nicht besprochen worden, um was für eine Waffe es sich handele – auch nicht, ob es sich um eine echte Waffe oder eine Schreckschusswaffe handele, zumindest habe er ein solches Gespräch nicht mitbekommen. Beim anschließenden Losfahren habe er die Waffe nicht richtig gesehen; dass es ein Revolver – statt einer Pistole – gewesen sei, habe er nicht gewusst.
Gemeinsam seien sie zu viert nach Sp. gefahren, etwa gegen 17:00 Uhr oder 18:00 Uhr. Er sei gefahren, der Angeklagte A.C. habe auf dem Beifahrersitz und die Angeklagten A.D. und A.B. auf dem Rücksitz gesessen. Der Angeklagte A.C. habe bereits vor einer anderen Tat gesagt, dass keine Mobiltelefone mitgenommen werden sollten, um keine GPS-Daten zu erzeugen. Gegenüber den Angeklagten A.D. und A.B. habe er dies wiederholt. Er – der Angeklagte A.A. – habe sein Mobiltelefon weder am 10.01. noch am 11.01.2024 dabeigehabt, einmal habe er dieses bei dem Angeklagten A.C. zu Hause gelassen und einmal bei dem Angeklagten A.B. Er könne aber nicht mehr sagen, an welchem der beiden Tage es jetzt wo war. Die Fahrt nach Sp. habe etwa eine Dreiviertelstunde gedauert. Er habe in einer Parkbucht an der Hauptstraße gehalten. Das betroffene Haus sei von dort nicht einsehbar gewesen. Die Angeklagten A.B. und A.D. hätten das Paket und die Kabelbinder an sich genommen und seien in Richtung Haus gelaufen, während er und der Angeklagte A.C. im Auto gewartet hätten. Geplant sei gewesen, dass die Angeklagten A.B. und A.D. mittels des ebenfalls von ihnen mitgenommenen Walkie-Talkies – diese hätten sie vor dem Losgehen der beiden Männer getestet – durchgeben sollten, sobald sie im Haus seien. Der Angeklagte A.C., der das zweite Walkie-Talkie im Auto bei sich gehabt habe, habe ihnen Bescheid geben sollen, falls sie Polizei wahrnehmen würden.
Nach kurzer Zeit seien die Angeklagten A.B. und A.D. bereits zurückgekehrt. Sie seien ins Auto gestiegen und hätten berichtet, dass eine jüngere Person da gewesen sei. Der Angeklagte A.C. habe auf die Angeklagten A.B. und A.D. eingeredet, weil er Geldnot gehabt habe und gleich im Anschluss einen weiteren Versuch habe starten wollen. Auf der Rückfahrt habe er dem Angeklagten A.C. 50,00 € gegeben, mit denen dieser eingekauft habe. Während der Angeklagte A.C. im Supermarkt gewesen sei, habe er den Angeklagten A.B. und A.D. gesagt, dass sie sich nicht unter Druck setzen lassen sollten. Er selbst habe bezüglich eines weiteren Versuchs am selben Tag ebenfalls kein gutes Gefühl gehabt. Die Angeklagten A.B. und A.D. hätten nach der Rückkehr des Angeklagten A.C. schließlich entschieden, es erst am Folgetag noch einmal versuchen zu wollen. Daraufhin sei der Angeklagte A.C. „laut“ geworden und habe versucht, die beiden vom Gegenteil zu überzeugen, was ihm aber nicht gelungen sei.
Am 11.01.2024 sei er, wie am Tag zuvor, nach [...] zu dem Angeklagten A.C. gefahren. Dem Angeklagten A.A. sei bekannt gewesen, dass der Angeklagte A.C. zweimal die Woche auf seine Tochter aufpasse, aber das pünktliche Erscheinen des Angeklagten A.C. habe auch an diesem Tag kein Problem dargestellt. Dass dieser – wie von ihm behauptet – am 11.01.2024, einem Donnerstag, keine Zeit gehabt habe, sei nie Thema gewesen. Der Angeklagte A.C. habe ihn nach seinem Eintreffen durch sein Wohnzimmerfenster gesehen, sei zu ihm rausgekommen und gemeinsam seien sie in das Auto des Angeklagten A.C. gestiegen, mit dem er – der Angeklagte A.A. – gefahren sei. Gemeinsam seien sie wieder zu der Wohnung des Angeklagten A.B. gefahren, wo auch der Angeklagte A.D. gewartet habe. Der Angeklagte A.A. sei im Auto verblieben, während der Angeklagte A.C. sich zu dem Haus des Angeklagten A.B. begeben habe. Ob der Angeklagte A.C. dort geklingelt oder den Angeklagte A.B. angerufen habe, könne er nicht sagen. Auf jeden Fall seien die anderen drei Angeklagten kurz darauf zu ihm ins Auto gestiegen und sie seien losgefahren. Die am Vortag mitgenommenen Gegenstände, etwa das Paket und die Walkie-Talkies, hätten sich wohl noch im Kofferraum befunden. Sie hätten an beiden Tagen Alkohol während der Fahrt getrunken. Einmal habe der Angeklagte A.C. Alkohol mitgebracht, das andere Mal – so meine der Angeklagte A.A. – hätten sie an einer Tankstelle gehalten und Alkohol gekauft, u.a. Bier und Redbull. „Besoffen“ sei keiner gewesen. Niemand habe gelallt, nicht mehr richtig laufen können oder sei besonders „lustig“ gewesen. Vielmehr sei die Situation angespannt gewesen. Der Angeklagte A.C. habe eine CD oder Kassette eingelegt und eine „ruhige, komische Musik“ abgespielt. In Sp. habe der Angeklagte A.A. wieder in einer Parkbucht an der Hauptstraße gehalten. Der Angeklagte A.C. habe den Beifahrersitz zurückgeklappt und die Angeklagten A.B. und A.D. aussteigen lassen, die wie am Tag zuvor ausgerüstet zum Haus gelaufen seien. Während die anderen beiden weg gewesen seien, sei der Angeklagte A.C. bei ihm im Auto verblieben. Die Walkie-Talkies hätten bereits kurz nach dem Losgehen der Angeklagten A.B. und A.D. auf einmal nicht mehr funktioniert, was der Angeklagte A.C. bemerkt habe, und hektisch geworden sei. Der Angeklagte A.C. habe seines in der Hand gehabt, geredet, an diesem „herumgedreht“ und schließlich die Batterien ersetzt. Irgendwann muss eine Verbindung bestanden haben, weil die Angeklagten A.B. und A.D. sich mit einem „Wir sind drin“ gemeldet haben. Das Warten sei schwer gewesen. Er sei nervös gewesen und „hippelig“, habe eine Zigarette nach der anderen geraucht. Wie lange sie gewartet hätten, könne er nicht sagen. Mehrere Zigaretten habe er rauchen können, bis die beiden anderen Angeklagten zurückgekehrt seien. Sie seien nicht gerannt, aber schnellen Schrittes zum Auto gekommen. Nervös und hektisch seien sie gewesen, als der Angeklagte A.C. sie wieder habe einsteigen lassen. Mit allen im Auto sei er losgefahren und der Angeklagte A.B. habe berichtet, dass der „Opa“ gestürzt sei und ein bisschen am Kopf geblutet habe. Der Angeklagte A.D. solle geklingelt haben und die Tür sei von dem Verstorbenen geöffnet worden. Dieser sei von der Tür weggedrückt worden „oder wie auch immer“ und solle gestürzt sein. Mit dem Kopf sei er gegen den Türrahmen „oder so“ gefallen. Auf Vorhalt, dass es in der Verteidigererklärung, die er sich zu eigen gemacht hat, heiße, dass Herr G. sich „irgendwie weggestoßen“ habe, hat der Angeklagte A.A. erwidert, dass er es nicht genau sagen könne. Er meine, dass der Angeklagte A.D. gesagt habe, der Mann habe vor ihm gestanden, die Pistole gesehen und sich weggedrückt. Genauer könne der Angeklagte A.A. das Gesagte nicht wiedergeben, weil es im Auto so hektisch gewesen sei. Die Angeklagten A.D. und A.B. hätten durcheinander gesprochen und er habe sich auf das Fahren konzentrieren müssen. Sie hätten im Fahrzeug nicht über die Möglichkeit gesprochen, einen Rettungswagen für Herrn G. zu rufen. Er sei von keiner schwereren Verletzung des Mannes ausgegangen. Die Angeklagten A.B. und A.D. hätten auch von der Ehefrau berichtet, die anwesend gewesen sei und der sie Ketten vom Hals gerissen hätten. Diese solle im Bett gelegen haben und mit Kabelbindern gefesselt worden sein. Wie sie diese wieder gelöst hätten, wisse er nicht. Auf der Rückfahrt sei bekannt geworden, dass die Angeklagten A.D. und A.B. ein Handy entwendet hätten. Er sei daraufhin rechts rangefahren – sie hätten sich auf einer wenig befahrenen Straße außerhalb des Orts umgeben von Koppeln befunden; den groben Standort hat der Angeklagte A.A. im Rahmen seiner Einlassung auf einer Karte zeigen können – und der Angeklagte A.C. habe das Handy zertreten und anschließend in den Graben geworfen, bevor sie zur Wohnung des Angeklagten A.B. weitergefahren seien. Dort sei das Stehlgut angeschaut worden, das im Wesentlichen aus den Ketten, darunter eine mit Ramses-Anhänger, und alten Münzen bestanden habe. Alle seien aufgewühlt gewesen. Weder der Angeklagte A.C. noch er hätten etwas von der Beute abhaben wollen. Der Angeklagte A.C. habe zu den anderen gesagt, dass sie die Sachen entsorgen sollten. Angeblich hätten sie dies auch an dem Abend noch getan, was der Angeklagte A.B. dem Angeklagten A.C. mitgeteilt haben solle.
Befragt zu etwaigen Vorkehrungen, die verabredet gewesen seien, um einer Entdeckung entgegenzuwirken, hat er gesagt, dass der Angeklagte A.C. einmal gesagt habe, niemand solle etwas sagen, wenn sie entdeckt werden würden. Zumindest er habe nie bezogen auf die Taten geschrieben oder telefoniert. Manchmal habe der Angeklagte A.C. während Telefonaten angesetzt, hierüber zu sprechen, etwa über Presseberichte oder die Nachrichten, dann habe der Angeklagte A.A. ihm gesagt, er solle nichts sagen.
Irgendwann habe er von dem Tod von Herrn G. erfahren und am gleichen oder nächsten Tag den Angeklagten A.C. kontaktiert und darauf hingewiesen, was für eine „Scheiße“ da passiert sei. Der Angeklagte A.C. sei natürlich auch nervös gewesen. Irgendwann habe der Angeklagte A.A. von der Festnahme des gesondert Verfolgten H. erfahren und sich Gedanken gemacht. Er meine, dass er mit dem gesondert Verfolgten M. hierüber gesprochen habe, der wiederum die gesondert Verfolgte P. nach den Hintergründen der Festnahme gefragt habe. Auch mit dem Angeklagten A.C. habe der Angeklagte A.A. hierüber gesprochen.
Richtig sei, dass der Angeklagte A.C. Schulden bei ihm gehabt habe: 5.000 €, die er ihm im Dezember 2023 geliehen habe. Zeitlich lange zuvor habe der Angeklagte A.C. sich schon einmal Geld von ihm geliehen gehabt, niedrigere vierstellige Beträge, damit er seine Angestellten habe bezahlen können, die er damals noch gehabt habe. Diese Schulden habe der Angeklagte A.C. bei ihm stets binnen weniger Wochen beglichen gehabt. Hinsichtlich der Rückzahlung der 5.000 € habe der Angeklagte A.C. dagegen über Monate immer wieder Ausreden erfunden. Dies habe den Angeklagten A.A. gestört, denn er habe während dieser Zeit im Winter auch keine Einnahmen gehabt. Da der Angeklagte A.C. ihn bezüglich der Rückzahlung dauerhaft vertröstet habe, sei die Stimmung zwischen ihnen schlechter geworden.
Zu weiteren vorangegangen Straftaten – u.a. unter Beteiligung des Angeklagte A.C. sowie der gesondert Verfolgten H. und M. – hat der Angeklagte A.A. in der Hauptverhandlung keine Angaben mehr machen wollen.
cc) Weitere zu eigen gemachte Verteidigererklärung
Nachdem der Angeklagte A.A. bereits während seiner vorangegangenen Angaben während der Hauptverhandlung keine Zweifel daran gelassen hatte, dass der Angeklagte A.D. nach seiner Überzeugung der vierte Mittäter sei, hat er sich zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem die Durchführung der sequentiellen Wahllichtbildvorlage durch die Verteidigung des Angeklagten A.D. moniert worden war, eine weitere Verteidigererklärung zu eigen gemacht: Er sei sich sicher, dass es sich bei dem Angeklagten A.D. um den vierten, ihm zunächst namentlich nicht bzw als „R.“ bekannten Mittäter handele.
2. Angaben des Angeklagten A.C.
Der Angeklagte A.C. hat sich während seiner polizeilichen Vernehmungen umfassend geäußert und sich dahingehend eingelassen, u.a. mit dem Angeklagten A.A. im Vorhinein diverse Straftaten begangen zu haben, auch an dem Geschehen am 10.01.2024 sei er beteiligt gewesen. Die Begehung der angeklagten Tat hat er abgestritten. Sinngemäß hat er sich wie folgt eingelassen:
a) Angaben während der polizeilichen Vernehmungen und vor der Ermittlungsrichterin
Der Angeklagte hat sich bereits am Tag seiner Festnahme am 04.06.2024 erstmals zur Sache geäußert, die gemeinsame Begehung von Straftaten – u.a. mit dem Angeklagten A.A. – allerdings noch abgestritten. Während nachfolgender Vernehmungen hat er frühere Taten, u.a. Wohnungseinbruchsdiebstähle, zugegeben, an der hiesigen Tat am 11.01.2024 sei er allerdings nicht beteiligt gewesen.
aa) Einlassung während seiner videodokumentierten Beschuldigtenvernehmung am 04.06.2024
Während seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 04.06.2024 hat der Angeklagte wiederholt angegeben, unschuldig und insbesondere nicht an der Tat am 11.01.2024 beteiligt gewesen zu sein. Der Inhalt des Haftbefehls sei falsch, sein Leben aufgrund der polizeilichen Maßnahmen zerstört und die Vernehmungsbeamten könnten ihn daher direkt erschießen.
Inhaltlich hat er sich ebenfalls geäußert: Die Angeklagten A.A. und A.B. sowie die gesondert Verfolgten M. und H. seien ihm bekannt. Mit dem Angeklagten A.A. habe er seit etwa sieben bis acht Jahren Kontakt. Kennengelernt hätten sie sich in der Spielhalle. Sie seien gut befreundet und er – der Angeklagte A.C. – habe schon für diesen in dessen Unternehmen gearbeitet und Fischbrötchen verkauft. Ob es sich dabei um Schwarzarbeit gehandelt habe, wolle er nicht sagen. Der Angeklagte A.A. sei bestimmt ebenso wenig an der ihnen vorgeworfenen Tat am 11.01.2024 beteiligt gewesen wie er selbst. Eine solche Tat habe der Angeklagte A.A. aufgrund seines gut laufenden Unternehmens nicht nötig. Mitte des Jahres 2023 habe er sich bei dem Angeklagten A.A. einen Betrag von 5.000 € geliehen, den er noch nicht zurückgezahlt habe. Aufgrund der Schulden habe es zwischen ihm und dem Angeklagten A.A. etwas Streit gegeben. Den gesondert Verfolgten M. und den Angeklagten A.B. kenne er seit über 20 Jahren. Mit dem gesondert Verfolgten M., dem er eine solche Tat ebenfalls nicht zutraue, sei er aufgewachsen, denn seine Mutter sei mit dessen Vater acht Jahre lang zusammen gewesen. Zusammen mit dem Angeklagten A.B. sei der Angeklagte A.C. als Jugendlicher „kriminell“ gewesen. Hierfür sei er – der Angeklagte A.C. – verurteilt worden (nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befinden sich etwaige Jugendstrafen nicht (mehr) im Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten A.C.). Der Angeklagte A.B. habe sich über die Jahre verändert und konsumiere seit etwa zehn Jahren Betäubungsmittel.
Der Name „H.“ sage ihm nichts. Personen namens „O.“ (der Vorname des gesondert Verfolgten H.) kenne er viele. Wenn er nun höre, dass der gesondert Verfolgte [O.] H. mit einer „Q.“ (der gesondert Verfolgten P.) zusammen sei, wisse er, um wen es sich handele. Auf einem ihm vorgehaltenen Bild hat der Angeklagte den gesondert Verfolgten H. wiedererkannt und angegeben, mit diesem nichts weiter zu tun zu haben. Auf die Frage, ob der gesondert Verfolgte H. den Angeklagten kenne, hat er geantwortet: „Jeder kennt mich.“ Der Angeklagte sei nicht unbeliebt und „Stadtgespräch Nummer eins“ gewesen, als er insolvent gegangen sei. Mit dem gesondert Verfolgten H. habe er manchmal über belanglose Dinge gesprochen und sie hätten sich öfters in der Spielhalle gesehen. Der Angeklagte gehe davon aus, dass auch der Angeklagte A.A. den gesondert Verfolgten H. aus der Spielhalle kenne.
Der Angeklagte sei schon in Sp. gewesen, zuletzt vor wenigen Tagen, um sich ein Dach anzusehen. Von der hiesigen Tat habe er gehört, da jeder über diese gesprochen habe. Er habe mit dieser Tat jedoch nichts zu tun. Es gebe andere Wege, um an Geld zu kommen. Er sei am 11.01.2024 auch nicht in Sp. gewesen. Denn der 11.01.2024 sei ein Donnerstag, da müsse er immer seine Tochter hüten. Diese besuche nur bis mittags den Kindergarten und montags und donnerstags passe er danach immer auf sie auf, bis mindestens 18:00 Uhr.
bb) Einlassung während seiner videodokumentierten Beschuldigtenvernehmung am 06.06.2024
Im Rahmen seiner zweiten, etwa vier Stunden andauernden polizeilichen Vernehmung am 06.06.2024 hat der Angeklagte die Angaben seiner vorangegangenen Vernehmung weitgehend revidiert und erstmals zugegeben, – u.a. – mit dem Angeklagten A.A. diverse Straftaten begangen zu haben. Fünfmal sei er zudem am Haus in Sp. gewesen, gemeinsam mit dem Angeklagten A.A. erstmals im Dezember 2023. Es sei jedoch nie ein Versuch unternommen worden, dort einzubrechen; zumindest nicht in seiner Anwesenheit. An dem Geschehen am 11.01.2024 sei er nicht beteiligt gewesen. Im Einzelnen:
Zu dem Vorgeschehen in Sp.:
Er sei es gewesen, der dem Angeklagten A.A. den Tipp über das Objekt in Sp. gegeben habe. Vor etwa drei Jahren hätten er und ein ihm bekannter Heizungsbauer einen Wasserhahn in dem Wohnhaus der Eheleute G. ausgetauscht. Sie hätten damals ein Trinkgeld in bar von der Dame (mutmaßlich der Geschädigten) erhalten. Dazu habe sie einen Umschlag mit Bargeld aus einer Wohnzimmerschublade entnommen, in dem mehrere tausend Euro enthalten gewesen seien. Als der Angeklagte A.A. ihn im Sommer letzten Jahres gefragt habe, wo sie Geld herbekommen könnten, habe der Angeklagte A.C. hierüber und über das Haus in Sp. berichtet, aber auch einschränkend angegeben, dass er nicht wisse, ob das Geld nach all den Jahren noch dort sei.
Erst im Dezember 2023 seien er und der Angeklagte A.A. erstmals gemeinsam dort gewesen, um sich das Haus anzusehen. Angehalten hätten sie nicht, sondern seien nur an dem Haus vorbeigefahren. Einige Tage später seien sie noch einmal dort gewesen, am 19.12.2023 oder 20.12.2023. Bei diesem Mal seien sie zu dritt gewesen: er, der Angeklagte A.A., der gefahren sei, und – so glaube der Angeklagte A.C. – der gesondert Verfolgte D. Vor Ort hätten sie geparkt und der Angeklagte A.A. sei auf das Grundstück gegangen, um sich umzusehen. Der Angeklagte A.C. habe das Grundstück nicht betreten. Der gesondert Verfolgte D. habe das Haus gesehen und gesagt, dass er keinen „Bock“ darauf habe. Danach habe der gesondert Verfolgte nichts mehr mit der Tat zu tun gehabt. Sie hätten etwa eine halbe Stunde dort geparkt und über Belanglosigkeiten gesprochen. Jemand sei zu Hause gewesen und sie seien wieder gefahren. Nachdem der Angeklagte A.C. in der Vernehmung zunächst von ihrem Plan gesprochen hatte, dass einer vorne am Haus hätte klingeln und ein anderer währenddessen hinten einsteigen und das Geld stehlen sollen, hat er kurz darauf behauptet, eine Tat sei nicht geplant gewesen. Es sei nur ein „Gedanke“ gewesen.
Am 27.12.2023 sei er mit den Angeklagten A.A. und A.B. vor Ort gewesen: Dieses Mal hätten sie dazu sein Auto genommen, das der Angeklagte A.A. gefahren habe. Gemeinsam hätten sie den Angeklagten A.B. an dessen Wohnanschrift in [...] – einem Stadtteil im Süden [...] – abgeholt. Der Angeklagte A.B. sei von ihrem Plan, vorne zu klingeln, während ein anderer hinten in das Haus einsteige, nicht begeistert gewesen. Denn er hätte sich nach dem Plan vorne zeigen müssen. Vor Ort seien alle ausgestiegen und der Angeklagte A.A. habe die Bewegungsmelder untauglich gemacht. Es sei erneut jemand zu Hause gewesen und sie seien nach etwa 10 Minuten wieder gefahren.
Am 05.01.2024 seien sie in gleicher Besetzung – er und die Angeklagten A.B. sowie A.A. – ein weiteres Mal in Sp. gewesen, wohl gegen 22:00/23:00 Uhr, genau erinnere er sich nicht mehr. Er glaube, dass sie wieder mit seinem Auto gefahren seien. Sie hätten sich überlegt, nachts in das Haus einzusteigen und das Bargeld zu stehlen, wenn die Hausbewohner schlafen, aber dies habe der Angeklagte A.C. abgelehnt, denn „wenn die wach werden und einen Schreck kriegen, sag ich, einer stirbt, sag ich, das will ich nicht, das mach ich nicht.“ Sie hätten das Ehepaar G. nur bestehlen wollen. Er sei kein „Raubtäter-Mensch“.
Die gesondert Verfolgten H. und M. seien nie auf dem Grundstück gewesen, zumindest nicht mit ihm.
Zu dem 10.01.2024:
Ein Raubüberfall sei am 10.01.2024 nicht geplant gewesen. Am 10.01.2024 seien er, die Angeklagten A.A. und A.B. sowie ein weiterer Mann zu dem Wohnhaus der Eheleute G. gefahren. Den Namen des vierten Mannes erinnere er nicht mehr, vielleicht „Üa.“ oder „Üb.“. Er habe diesen Vierten – der Angeklagte A.C. hat diesen in der Folge als „den Schlaksigen“ bezeichnet – nur zweimal gesehen: Einmal, als dieser mit dem Fahrrad in der Stadt an ihm vorbeigefahren sei, das zweite Mal am 10.01.2024. Dies schwöre er auf seine Kinder („Die sollen sterben, wenn ich lüge (…)“). Der Angeklagte A.B. haben den „Schlaksigen“ damals „mitgebracht“ und gesagt, dieser sei vertrauenswürdig. Woher er ihn gekannt habe, habe der Angeklagte A.C. nicht gefragt. Der „Schlaksige“ sei drogensüchtig gewesen und komme angeblich aus [...], irgendwo in der Nähe von „McDonalds“. Er spreche deutsch, sei ein „Pole – deutsch halt“, etwa 35 Jahre alt, groß, schlank, er habe keine Brille getragen und ein schmales Gesicht gehabt. Auch der Angeklagte A.A. habe diesen vierten Mann nicht gekannt, was diesem – ebenfalls – gleichgültig gewesen sei, denn die „Drecksarbeit“ habe der Angeklagte A.A. nie selbst erledigt.
Am 10.01.2024 hätten er und der Angeklagte A.A. den Angeklagten A.B. und den „Schlaksigen“ in [...] an der Wohnanschrift des Angeklagten A.B. abgeholt. Der Angeklagte A.A. habe das Auto gefahren. Sie seien gegen 18:30 Uhr in Sp. angekommen, wo der Angeklagte A.A. geparkt habe. Anschließend hätten sich der Angeklagte A.B. und der „Schlaksige“ zum Haus der Eheleute G. begeben. Einer habe vorne – mutmaßlich an der Haustür – ablenken sollen, während der andere von hinten in das Haus habe einsteigen, die Räume durchsuchen und dann wieder verschwinden sollen. Nachdem der Angeklagte A.C. zunächst behauptet hatte, dieser Plan stamme von dem Angeklagten A.A., hat er später während der Vernehmung angegeben, dass dies seine Idee gewesen sei („Dann habe ich gesagt, wenn einer dann vorne ablenkt, dann kann man hinten einfach das Geld stehlen und fertig.“).
Handys hätten sie nie mitgenommen. Diese seien zu Hause gelassen worden. Unter Bezugnahme auf den Inhalt des Haftbefehls hat er berichtet, dass sie Funkgeräte mit sich geführt hätten. Sie hätten „immer“ Funkgeräte bei sich gehabt. Die Idee hierzu stamme von dem Angeklagten A.A., der die Geräte besorgt gehabt. Der Angeklagte A.C. sei während des Kaufes dabei gewesen. Die Funkgeräte seien durch die Angeklagten A.A. und A.B. genutzt worden, einmal auch durch ihn selbst. Von der Mitnahme einer Waffe habe keiner der Beteiligten gesprochen. Gesehen habe der Angeklagte A.C. auch keine Waffe. Vielleicht hätten „sie“ – gemeint sein dürften der Angeklagte A.B. und der „Schlaksige“ – eine solche selbst mitgenommen.
Auf Frage, was hätte geschehen sollen, wenn das Ablenken an der Vorderseite des Hauses nicht funktioniert hätte, hat der Angeklagte ausgeführt, dass sie dann einfach hätten fliehen wollen.
Bei der Ausführung am 10.01.2024 seien sie gestört worden „durch irgendeine Krankenschwester“, die im Haus anwesend gewesen sei. Die „Krankenschwester“ habe gesagt: „Falsches Haus“. Daraufhin hätten sie abgebrochen. Der Angeklagte A.B. habe ihm berichtet, dass er daraufhin erst gar nicht auf dem Grundstück gewesen sei. Auch die Funkgeräte seien zum Einsatz gekommen. Es sei gesagt worden: „Geht nicht. Wir kommen zurück.“ Sie seien dann weggefahren. Er – der Angeklagte A.C. – habe „die Schnauze voll“ und kein gutes Gefühl gehabt. Er habe genauso wie der Angeklagte A.A. dringend Geld gebraucht, aber „nicht auf diese Art und Weise“. Auf Vorhalt, dass sie ihren Plan trotz der „Krankenschwester“ hätten ausführen können, hat der Angeklagte erwidert, dass es zu viele Personen gewesen seien und er keine Lust darauf gehabt habe. Auf weitere Frage, wie denn genau geplant gewesen sei, vorne abzulenken, hat er angegeben, dies nicht zu wissen. Das hätten die selbst besprechen sollen. Auf erneute Nachfrage, ob eine Legende aufgebaut werden sollte, hat er dies verneint, dann allerdings ergänzt, dass der „Schlaksige“ mit einer Warnweste bekleidet und einem Paket ausgestattet hätte sagen sollen, dass er jemanden suche, so wie ein Paketbote.
Auf dem Rückweg hätten sie etwa gegen 18:45 Uhr/19:00 Uhr an einem Supermarkt – „Netto“ – gehalten, wo er Getränke, Energy-Drinks, besorgt habe, während die anderen im Auto gewartet hätten. Nachdem er den Markt wieder verlassen habe, hätten sie über das weitere Vorgehen gesprochen und der Angeklagte A.A. habe Druck aufgebaut und gesagt, dass sie „das“ machen müssten. Er – der Angeklagte A.C. – habe die anderen beiden nach deren Gefühl gefragt und die hätten gesagt: „Nee.“ Sie hätten etwa 20 Minuten dort gestanden und seien danach zurückgefahren.
Zum dem 11.01.2024, der angeklagten Tat:
Mehrfach hat der Angeklagte wiederholt, nicht an der Tat am 11.01.2024 beteiligt gewesen zu sein. Der Angeklagte A.A. habe sich gegen 13:30 Uhr bei ihm gemeldet und angekündigt, vorbeikommen zu wollen. Gegen 14:00 Uhr/14:30 Uhr sei dieser dann bei ihm zu Hause erschienen und habe gesagt, dass am Abend ein weiterer Versuch stattfinden solle. Der Angeklagte A.C. habe darauf erwidert, dass er keine Zeit habe, weil er wie jeden Donnerstag auf seine Tochter aufpassen müsse. Seine Frau komme donnerstags nie vor „17:00, 18:00 Uhr“ nach Hause. Sie sei nie früher fertig gewesen und über ihre Überstunden hätten sie sich schon beschwert. Später hat der Angeklagte ergänzt, dass er dem Angeklagten A.A. angeboten habe, alternativ am Freitag oder am darauffolgenden Dienstag wieder zu dem Objekt zu fahren, womit der Angeklagte A.A. nicht einverstanden gewesen sei, weil er Geld gebraucht habe. Der Angeklagte A.A. habe zu ihm gesagt, dass er dann alleine fahre mit den beiden „Jungs“ (gemeint sein dürften der Angeklagte A.B. und der „Schlaksige“).
Der Angeklagte habe im Folgenden das Haus nicht mehr verlassen („Montags und donnerstags habe ich selten das Haus verlassen. Und an diesem Tag bin ich auch zu Hause geblieben. Ich war zu Hause.“). Am Abend, gegen 20:45 Uhr oder 21:00 Uhr, sei der Angeklagte A.A. „völlig aufgelöst“ bei ihm erschienen und habe gesagt, dass „große Scheiße“ passiert sei: „Er ist gestürzt.“ Der Angeklagte sei in das Fahrzeug des Angeklagten A.A. eingestiegen und sie seien eine Runde gefahren. Sein Handy habe der Angeklagte A.C. zu Hause gelassen. Der Angeklagte A.A. habe ihm berichtet, dass er mit dem Angeklagten A.B. und dem „Schlaksigen“ in Sp. gewesen sei. Er – der Angeklagte A.A. – sei nicht im Haus gewesen, sondern habe nur als Fahrer fungiert und sei zu keinem Zeitpunkt ausgestiegen. Der Angeklagte A.B. und der „Schlaksige“ hätten sich nicht an den Plan gehalten. Sie hätten wohl die Tür aufgedrückt und dabei sei „er“ gestürzt. Viel hätten er und der Angeklagte A.A. an diesem Abend nicht miteinander geredet, weil der Angeklagte A.A. nach Hause gewollt habe. Der Angeklagte A.C. habe im Nachhinein gedacht, dass es „Gottes Fügung“ gewesen sei, dass er nicht mitgefahren sei, und ein weiteres Mal erwähnt, dass er donnerstags auf seine Tochter aufpassen müsse. Seine Ehefrau sei im Schlafzimmer gewesen und habe das Erscheinen des Angeklagten A.A. am Abend nicht bemerkt, da dieser nicht an der Haustür geklingelt habe, sondern ihn – den Angeklagten A.C. – auf seinem Handy angerufen und gebeten habe, raus zu kommen. Später habe er seiner Frau gesagt, dass der Angeklagte A.A. kurz da gewesen sein. Sie habe hierzu keine weiteren Fragen gestellt. Auch von den Taten – dem „ganzen Kram“ – habe seine Frau nichts gewusst. Nur einmal habe er ihr berichtet, „Scheiße gebaut“ zu haben, woraufhin sie wütend gewesen sei.
Nach dem 11.01.2024:
Einige Tage später habe der Angeklagte A.C. den Angeklagten A.B. getroffen und gefragt, ob er an der Tat beteiligt gewesen sei, was dieser verneint habe. Normalerweise lüge der Angeklagte A.B. ihn nicht an, aber er habe ihm „ganz klar dreckig“ gesagt, dass er nicht dabei gewesen sei. Ob der Angeklagte A.B. am 11.01.2024 nun dabei gewesen sei oder nicht, könne der Angeklagte A.C. nicht sagen, aber er gehe von dessen Beteiligung aus. Nachdem der Angeklagte A.C. während der Vernehmung begriffen hatte, dass seine Komplizen (die gesondert Verfolgten H. und M. sowie der Angeklagte A.A.) im Jahr 2023 Straftaten ohne sein Wissen begangen und dabei – teilweise – Beute erlangt hatten, die diese nicht mit ihm geteilt haben, hat der Angeklagte A.C. das – behauptete – Bestreiten des Angeklagten A.B. umgedeutet: Wenn dieser sage, dass er an der Tat am 11.01.2024 (auch) nicht beteiligt gewesen sei, dann könnten doch an dessen Stelle die gesondert Verfolgten M. und H. die Tat begangen haben. Weitere Taten durch den Angeklagten A.B. seien dem Angeklagten A.C. nicht bekannt.
Den Angeklagten A.A. habe er ebenfalls ein paar Tage später wiedergesehen. Sie hätten sich in dessen Fischhalle getroffen, wo dieser erneut von dem Geschehen am 11.01.2024 berichtet habe. Der Angeklagte A.C. sei sauer gewesen, weil „mitgehangen mitgefangen“ und sie hätten sich angeschrien. Der Angeklagte A.A. habe noch einmal berichtet, wie der ältere Herr gestürzt sei: Nach dem Aufdrücken der Tür sei dieser drei Schritte zurückgegangen, gestolpert und mit dem Kopf gegen den Türrahmen gefallen. Der Angeklagte A.B. und der „Schlaksige“ seien etwa fünf Minuten in dem Haus gewesen, bevor sie zurück zum Auto gelaufen seien. Auf Frage, ob Herrn G. geholfen worden sei oder ihm überhaupt noch zu helfen gewesen wäre, hat der Angeklagte A.C. angegeben, dies nicht zu wissen. Er habe nicht danach gefragt und könne nichts dazu sagen („Ich hab`s nicht gesehen.“). Er habe gehofft, dass ihm nichts passiert sei. Der Angeklagte A.A. habe dies auch nicht richtig gewusst. Dieser habe gehofft, dass der Herr noch lebe. In den Nachrichten habe dann gestanden, dass er verstorben sei. Einen Tag nach Veröffentlichung der Zeitungsberichte sei er erneut zu dem Angeklagten A.A. gefahren und habe sich wieder mit diesem unterhalten. Der Angeklagte A.A., der nun auch von dem Tod gewusst habe, habe geschwitzt, völlig neben sich gestanden und ihm gesagt, dass er mit den Nerven fertig sei und das Land verlassen wolle. Der Angeklagte A.C. habe ihn ermahnt, ruhig zu bleiben.
Der Angeklagte A.A. sei wütend auf den Angeklagten A.C. gewesen, weil der erhoffte hohe Bargeldbetrag nicht erbeutet worden sei, woraufhin der Angeklagte A.C. darauf verwiesen habe, dass er im Vorfeld gesagt habe, es sei Jahre her, dass er das Geld wahrgenommen habe. Das übrige Stehlgut sei bei dem Angeklagten A.B. verblieben. Ein oder zwei Goldketten habe der Angeklagte A.A. an sich genommen, darunter eine Kette mit einem Anhänger und ein Armband. Was im Übrigen erbeutet worden sei, habe der Angeklagte A.C. nicht gefragt und es sei ihm auch egal gewesen. Es sei jemand zu Schaden gekommen und das sei für ihn viel schlimmer gewesen.
Der Angeklagte hat weiter ausgeführt, dass der Angeklagte A.A. berichtet habe, der Zeugin Z. seine Beteiligung an der Tat gestanden zu haben. Die Zeugin Z. habe dem Angeklagten A.A. daraufhin ein Alibi geben wollen.
Befragt zu etwaigen Handyinhalten hat der Angeklagte angegeben, mit niemandem über das Thema geschrieben zu haben. Aus seinem „Whats-App-Account“ gehe allerdings hervor, dass der Angeklagte A.A. ihn ein- oder zweimal bedroht habe und Leute zu ihm habe schicken wollen. Der Grund hierfür habe in seinen noch nicht beglichenen Geldschulden in Höhe von 5.000 € bei dem Angeklagten A.A. gelegen.
Zu dem Beginn ihres strafbaren Verhaltens und ihren früheren Taten hat der Angeklagte A.C. zusammengefasst berichtet, dass er den Angeklagten A.A. in einer Spielhalle kennen gelernt habe. Irgendwann habe dieser ihm angeboten, für ihn zu arbeiten. Damals habe das Unternehmen noch dem Onkel des Angeklagten A.A. gehört. Über die Arbeit hätten sie sich dann näher kennengelernt und gut verstanden. Irgendwann habe der Angeklagte A.A. zu ihm gesagt, dass er noch andere Ideen habe, wie man gut Geld verdienen könne, und habe ihm berichtet, dass er vor etwa acht Jahren seinen Onkel bestohlen habe. Gemeinsam hätten sie begonnen, Straftaten – im Wesentlichen Wohnungseinbruchsdiebstähle – zu begehen, schließlich auch mit den gesondert Verfolgten M. und H. Dass seine Komplizen mehrere Taten ohne ihn begangen hätten – was er erst während der laufenden Vernehmung erfuhr – hat der Angeklagte als „richtig hartes doppeltes Spiel“ bewertet.
cc) Richterliche Vernehmung am 21.06.2024
Der Angeklagte A.C. hat sich während des Ermittlungsverfahrens im Juni 2024 gegenüber der Haftrichterin zur Sache eingelassen. Seine Angaben hat die Richterin am Amtsgericht [...] glaubhaft referiert: Der Angeklagte A.C. habe auf seine polizeilichen Vernehmungen verwiesen und angegeben, an der Tat am 11.01.2024 nicht beteiligt gewesen sein zu können, denn diese solle gegen 19:00 Uhr stattgefunden haben. Er habe an diesem Tag, wie an jedem Donnerstag, allerdings bis 18:00 Uhr, auf seine Tochter aufpassen müssen. Montags und donnerstags habe seine Frau in einer Zahnarztpraxis gearbeitet und donnerstags sei sie immer erst gegen 18:00 Uhr nach Hause gekommen. Das Haus habe er am 11.01.2024 nur einmal zwischen 20:30 Uhr und 20:45 Uhr verlassen, als der Angeklagte A.A. erschienen sei. Sie seien zu zweit eine Runde mit dem Auto gefahren, was etwa 20 Minuten gedauert habe.
Zu dem Angeklagten A.A. habe der Angeklagte A.C. noch angegeben, dass diese Streit hätten. Der Angeklagte A.C. habe sich bei dem Angeklagten A.A. 5.000 € geliehen aber noch nicht zurückgezahlt, weshalb der Angeklagte A.A. ihm nicht wohlgesonnen gewesen sei.
dd) Einlassung während seiner videodokumentierten Beschuldigtenvernehmung vom 04.07.2024
Wie auch mit dem Angeklagten A.A. erfolgte mit dem Angeklagten A.C. im Juli 2024 die Durchführung einer sequentiellen Wahllichtbildvorlage, die eine Abbildung des Angeklagten A.D. enthielt. Der Angeklagte A.C. hat dabei behauptet, keine der abgebildeten Personen wiederzuerkennen. Zu der auf Bild Nr. 3 abgebildeten Person – ausweislich der Inaugenscheinnahme der Lichtbildvorlage mit der Vorgangs-ID 146741 eine Abbildung des Angeklagten A.D. – hat er sich mit den Worten „Nein, sagt mir nichts. Kenn` ich nicht.“ geäußert. Die ausdrückliche Nachfrage, ob er die Person auf dem Bild (den Angeklagten A.D.) überhaupt schon einmal irgendwo gesehen habe, hat er eindeutig verneint: „Nein.“.
Im weiteren Verlauf der Vernehmung hat der Angeklagte – u.a. – erneut darauf verwiesen, am 11.01.2024 nicht beteiligt gewesen zu sein, und wiederholt, an diesem Tag auf seine Tochter aufgepasst zu haben, den Ablauf seines Abends aber etwas anders geschildert als zuvor:
Sein Auto, von dem der Angeklagte A.A. behaupte, es sei als Fluchtfahrzeug genutzt worden, habe seine Frau zur Arbeit mitgenommen. Der Angeklagte A.C. habe seine Tochter an diesem Tag um 13:00 Uhr aus dem Kindergarten abgeholt und dann zu Hause Kartoffeln gekocht. Seine Frau sei donnerstags meistens erst gegen 18:00 Uhr zu Hause gewesen, weil sie auch noch Einkäufe erledigt habe. Er sei bis etwa 20:00 Uhr zu Hause gewesen und habe das Haus dann erstmals verlassen, wegen „noch eine[r] Sache“, die in [...] geschehen sei. Über seine Verbindung nach [...] (nach dem Ergebnis der Beweislage, ein Funkzellentreffer seines Mobiltelefons außerhalb seines Wohnorts), so der Angeklagte A.C. weiter, wüssten die Beamten bereits Bescheid, denn hierzu stehe etwas im Haftbefehl („Ich hab’ mir das alles durchgelesen! Tag für Tag! Immer wieder und immer wieder!“). Bevor er sich allerdings hierzu äußern könne, müsse er noch mit seinem Anwalt sprechen, der würde das dann klären. Der Angeklagte A.A. sei zu diesem Zeitpunkt jedenfalls (noch) nicht in seiner Nähe gewesen. Der sei erst später erschienen.
ee) Angaben am 16.07.2024
Ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK P1. hat der Angeklagte sich am 16.07.2024 ein weiteres Mal geäußert: Der Angeklagte A.C. sei dabei geblieben, am 11.01.2024 nicht an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Vielleicht, so habe dieser angegeben, sei er aber auch nicht zu Hause gewesen, sondern habe mit einem Nachbarn oder „K.“ Alkohol konsumiert. Näher hierauf eingegangen sei der Angeklagte nicht, sondern habe im Anschluss die Vernehmung beenden wollen.
b) Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen
Gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. hat sich der Angeklagte sowohl zu seiner Person als auch zur Sache umfassend geäußert. Soweit er Angaben zu seiner Person gemacht hat, entsprechen die Angaben im Wesentlichen den Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen (siehe hierzu: C.II.2.). Zu der hiesigen Tat und dem Geschehen am 10.01.2024 hat der Angeklagte sich zwar in groben Zügen geäußert wie zuvor – am 10.01.2024 sei er dabei gewesen, nicht aber am 11.01.2024 –, die Darstellung der Ereignisse war jedoch erneut etwas anders. Im Wesentlichen habe er sich ihr gegenüber wie folgt zur Sache geäußert:
So sei es laut dem Angeklagten A.C. falsch, dass er selbst einmal Arbeiten für das Ehepaar G. ausgeführt habe, er sei nie in deren Haus gewesen. Grundsätzlich habe er keine Personen ausgekundschaftet, für die er selbst auf Baustellen gearbeitet habe. Nur dreimal habe er dem Angeklagten A.A. Informationen gegeben, weil dieser Druck auf ihn ausgeübt habe, die Informationen habe er dabei von Dritten erhalten.
Korrekt sei allerdings, dass er mehrfach gemeinsam mit dem Angeklagten A.A. bei dem Objekt in Sp. gewesen sei und er auf die Idee des Angeklagten A.A. hin gemeinsam mit diesem Funkgeräte gekauft habe. Am Nachmittag des 10.01.2024 sei der Angeklagte A.A. bei ihm erschienen, weil die Eheleute G. hätten bestohlen werden sollen. Es sei zunächst zum Streit zwischen ihnen beiden gekommen und der Angeklagte A.A. habe ihn unter Druck gesetzt, weil er seine 5.000 € habe wiederhaben wollen. Der Angeklagte A.A. habe ihm sodann von einem Plan berichtet: einer solle als Paketbote ablenken, während ein anderer das Geld holen solle. Warum er – der Angeklagte A.C. – überhaupt habe mitkommen sollen, wisse er nicht. Sie seien gegen 16:00 Uhr/17:00 Uhr losgefahren und hätten noch andere Personen abgeholt, um wen es sich dabei gehandelt habe, habe der Angeklagte A.C. nicht mitteilen wollen. Gemeinsam mit dem Angeklagten A.A., der weiter über die 5.000 € geredet habe, die der Angeklagte A.C. ihm schulde, habe er vor dem Haus der Eheleute G. auf ihre Komplizen gewartet. Diese seien kurz darauf zurückgekommen, hätten von einer weiteren Person außer den Eheleuten im Haus gesprochen, woraufhin sie die Tatausführung abgebrochen hätten. Der Angeklagte A.A. habe die anderen Personen abgesetzt und dann ihn nach Hause gefahren. Er habe dem Angeklagten A.A. am 10.01.2024 gesagt, dass er „keinen Bock“ auf die Tat habe, weil die Eheleute zu Hause gewesen seien. Wenn der Angeklagte A.A. nun etwas anderes behaupte, dann weil er ihn „hasse“ würde. Zu Hause habe der Angeklagte A.C. Alkohol und Jägermeister konsumiert und sei später, nachdem seine Frau eingeschlafen sei, mit dem Auto losgefahren, zuerst zu seinem Vater nach [...], dann gemeinsam mit seinem Bruder nach [...] in die „Bockhütte“, wo er bis in die frühen Morgenstunden geblieben sei. Sein Bruder habe anschließend bei ihm übernachtet.
Eklatante Unterschiede zu den Inhalten seiner vorherigen Vernehmungen ergeben sich – ausweislich der Schilderungen der Sachverständigen – hinsichtlich seiner Darstellung des 11.01.2024, insbesondere des Abends: Am 11.01.2024 habe er seine Tochter vom Kindergarten abgeholt und sein Bruder sei mit dem Taxi nach Hause gefahren. Er meine, Kartoffeln gepellt zu haben. Später seien er und seine Tochter eingeschlafen. Bei ihrer Rückkehr sei seine Frau wütend gewesen, zum einen, weil sie beide – er und ihre Tochter – eingeschlafen seien, zum anderen wegen der Verpackung eines Überraschungseis, in dem sich Cannabis befunden habe. Dieses habe sein Bruder auf dem Küchentisch liegen gelassen. Seine Frau habe ihn angeschrien, dass er nichts tauge und sie dies nicht länger mitmachen wolle. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen und er habe das Haus etwa gegen 17:30 Uhr verlassen. Er sei etwa eine Stunde umhergelaufen, vielleicht sei er bei „K.“ oder „Ä.“ gewesen und habe Alkohol getrunken. Bei seiner Rückkehr nach Hause sei es ruhig gewesen. Er habe die Autoschlüssel und eine Flasche Alkohol („Jägermeister“) an sich genommen und sei nach [...] zu einem Imbiss („[...]“) gefahren. Da der Imbiss bereits geschlossen gehabt habe, sei er direkt wieder nach Hause zurückgefahren. Auf dem Weg habe seine Frau wohl versucht, ihn mittels eines Videoanrufs zu erreichen, diesen habe er aber nicht gehört. Er habe später zurückgerufen und sie sei sauer gewesen, vermutlich, weil er das Auto genommen habe. Gegen 20:45 Uhr sei er zurück zu Hause angekommen und habe sich ins Arbeitszimmer zurückgezogen, wo er Kokain und Alkohol konsumiert und sich bis in die Morgenstunden hinein mit der App „TikTok“ beschäftigt habe.
Erst am Folgetag, dem 12.01.2024, habe er von dem Angeklagten A.A. erfahren, was passiert sei. Dieser habe ihm – dem Angeklagten A.C. – die Schuld für das Geschehen gegeben, da er den Tipp bezüglich des Objekts in Sp. gegeben habe. Der Angeklagte A.A. habe ihm verboten, mit anderen Personen über das Geschehen zu sprechen und zudem berichtet, dass seine Freundin, die Zeugin Z., ihm – dem Angeklagten A.A. – ein Alibi geben würde.
Einige Tage nach dem 11.01.24 habe der Angeklagte A.C. den Angeklagten A.B. getroffen, der ihm mitgeteilt habe, dass er nichts mit dem Geschehen am 11.01.2024 zu tun gehabt habe. Den Angeklagten A.D. habe er bereits zuvor, also vor den Geschehnissen ab dem 10.01.2024, schon zwei- bis dreimal gesehen. Dieser konsumiere Drogen und sei mit dem Angeklagten A.B. befreundet. Mit dem Angeklagten A.A. habe der Angeklagte A.C. nach Pfingsten einen letzten großen Streit gehabt. Der Angeklagte A.C. habe für ihn arbeiten sollen, aber am Morgen abgesagt, woraufhin der Angeklagte A.A. ihm vorgeworfen habe, ihn 20.000 € gekostet zu haben. Wenige Tage vor seiner Inhaftierung habe der Angeklagte A.A. die von ihm geschuldeten 5.000 € wieder von ihm herausverlangt. Er habe ihm – dem Angeklagten A.C. – gesagt, dieser solle bei seinem Onkel einbrechen, um das Geld zu beschaffen. Weil der Angeklagte A.C. dies nicht habe tun wollen, habe er gegenüber dem Angeklagten A.A. behauptet, einen beruflichen Auftrag angenommen zu haben und ihm das Geld bald zurückzahlen zu können.
c) Angaben während der Hauptverhandlung
Der Angeklagte fiel während der Hauptverhandlung wiederholt durch Kommentare und Zwischenrufe (so etwa „Einspruch! Spekulation!“ auf eine Frage der Vorsitzenden oder „Mutmaßung! Woher wollen Sie das wissen?“ als Reaktion auf die Darstellung der Ermittlungsergebnisse durch den Zeugen EKHK P1.) auf. Konkret zur Sache (oder zu seiner Person) eingelassen hat er sich nicht mehr.
3. Angaben des Angeklagten A.B.
Der Angeklagte A.B. hat sich weder zu seiner Person noch zur Sache eingelassen. Mit Ausnahme von Zwischenrufen während der Hauptverhandlung – häufig kommentierend (so rief er etwa in den Saal, dass auch etwaige intime Fotos der Zeugin C. in Augenschein genommen werden sollten und äußerte seinen Unmut über seinen von Zeugen und den Angeklagten A.A. benannten Spitznamen als „der Russe“: „Rassismus!“) oder despektierlich und gerichtet gegen den Angeklagten A.A. („Stricher“) – hat er geschwiegen.
4. Angaben des Angeklagten A.D.
Der Angeklagte A.D. hat sich, den Tatvorwurf betreffend, eine Verteidigererklärung zu eigen gemacht, eine eigene Einlassung im Zusammenhang mit einem von der Verteidigung aufgeworfenen etwaigen Alibi abgegeben und sich auch gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. geäußert. Seine Tatbeteiligung hat er abgestritten.
a) Zu eigen gemachte Verteidigererklärung während der Hauptverhandlung
Der Angeklagte A.D. hat sich eine Erklärung seines Verteidigers zu eigen gemacht. Sinngemäß wurde folgende Erklärung abgegeben:
Er – der Angeklagte A.D. – sei weder an den Geschehnissen des 10.01.2024 noch des 11.01.2024 beteiligt gewesen.
Seit etwa sechs Jahren sei er in einer Beziehung mit Frau F. Ihre Partnerschaft sei schwierig und sie hätten viel gestritten. Im anklagegegenständlichen Zeitraum habe er zwar eine eigene Wohnung in [...] gehabt, aber eigentlich („mehr oder weniger“) bei seiner Partnerin in [...] gewohnt, da sich in [...] das für ihn zuständige Jobcenter sowie die Arztpraxis, in der er täglich sein Substitut erhalten habe, befunden habe. Am Abend des 30.12.2023 gegen 23:00/24:00 Uhr hätten sich er und seine Partnerin gestritten. An den Grund des Streites erinnere er sich nicht mehr; es dürfte aber um die für sie üblichen Themen, wie Spielen, Drogen und Geld, gegangen sein. Er habe die Wohnung seiner Partnerin verlassen, aber nicht zurück nach [...] fahren wollen, da er am Folgetag seinen Arzt und das Jobcenter habe aufsuchen müssen. Daher habe er „[Spitzname] A.B.“ – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Rufname des Angeklagten A.B. – angerufen, der ihm seit etwa drei bis vier Jahren bekannt sei und mit dem er während dieser Zeit regelmäßig Kontakt gehabt habe. Er habe „Spitzname A.B.“ gesagt, dass er bei ihm übernachten müsse. In der Nacht vom 29. auf den 30.12.2024 – der Kammer ist diese Unstimmigkeit zu dem vorgenannten Datum aufgefallen; hierauf kam es aber nicht an – habe er bei ihm geschlafen und am Folgetag sein Substitut, Subutex, abgeholt. Er meine, dass er seine Partnerin über den Messengerdienst WhatsApp angeschrieben und ihr mitgeteilt habe, dass er vorbeikommen werde, um persönliche Gegenstände, wie Kleidung, abzuholen. „[Spitzname] A.B.“ habe ihn zur Wohnung begleitet, da er – der Angeklagte A.D. – gehofft habe, dass es dann keinen Streit mit seiner Partnerin gebe. Diese Hoffnung sei vergebens gewesen und sie hätten sich gegenseitig angeschrien. Aufgrund dieses Streits sei er etwa anderthalb bis zwei Stunden bei ihr gewesen. Schließlich hätten er und „[Spitzname] A.B.“ die Wohnung seiner Partnerin verlassen. Er habe zwei Taschen mit Kleidung und persönlichen Gegenständen dabeigehabt, von denen eine Tasche von „[Spitzname] A.B.“ getragen worden sei. In dem Stress habe er nur das Nötigste mitgenommen und einige Dinge gar nicht gefunden, darunter seine Handschuhe, bezüglich derer „[Spitzname] A.B.“ ihm ausgeholfen und ihm ein Paar zur Verfügung gestellt habe, die er in der Folge genutzt habe. Bei den Gegenständen, die er aus der Wohnung seiner Partnerin mitgenommen habe, habe sich auch eine Schreckschusswaffe in Form eines Revolvers befunden, die zuvor im Keller gewesen sei. Er habe diese mitgenommen, weil er an Silvester damit habe schießen wollen. Patronen habe er für die Waffe, die er schon länger besessen habe und bereits zuvor bei Silvesterfeiern verwendet habe, nicht gehabt und noch kaufen müssen. Wie lange er vorher im Besitz des Revolvers gewesen sei und woher dieser stamme, könne er nicht mehr sagen.
Er habe seine Sachen in der Wohnung von „[Spitzname] A.B.“ deponiert, die relativ groß sei. „[Spitzname] A.B.“ habe einen Mitbewohner, dessen Name ihm nicht einfalle und der nie dagewesen sei. Die Tochter von „[Spitzname] A.B.“, die ebenfalls nie dagewesen sei, habe ein eigenes Zimmer in der Wohnung gehabt, in der „[Spitzname] A.B.“ geschlafen habe. Er habe auf der Couch im Zimmer von „[Spitzname] A.B.“, das auch als Wohnzimmer gedient habe, übernachtet.
Den Silvesterabend habe er gemeinsam mit „[Spitzname] A.B.“ in dessen Wohnung verbracht. Ungeplant seien Freunde und Bekannte von „[Spitzname] A.B.“ erschienen; auch dessen Mitbewohner sei kurz dagewesen. Sie hätten den ganzen Abend Alkohol und Drogen konsumiert, etwas geböllert und mit seinem Revolver gespielt. In der Zeit zwischen dem 01.01.2024 und dem 10.01.2024 habe der Angeklagte A.D. zwei Nächte bei seiner Freundin übernachtet. Welche Tage es genau waren, könne er nicht mehr sagen. Er sei nicht bei ihr geblieben, weil er wegen ihrer Streitigkeiten Abstand gebraucht habe. Nach [...] sei er ebenfalls nicht gefahren, weil er sein Subutex in [...] habe abholen müssen, so dass er die restlichen Tage bei „[Spitzname] A.B.“ übernachtet habe. Er sei sich nicht sicher, aber glaube, dass er am 08.01.2024 das erste Mal auf die Angeklagten A.A. und A.C. getroffen sei: „[Spitzname] A.B.“ habe Besuch von drei Leuten bekommen, darunter die Angeklagten A.A. und A.C. Er meine, dass auch der gesondert Verfolgte H. dabei gewesen sei, sei sich diesbezüglich aber nicht sicher. Der Angeklagte A.D. sei im Wohnzimmer verblieben, während die anderen Personen in das Zimmer der Tochter von „[Spitzname] A.B.“ gegangen seien und sich dort maximal eine halbe Stunde unterhalten hätten. Danach hätten diese vielleicht noch etwas getrunken und vielleicht eine geraucht, seien aber zügig wieder gegangen. Der Angeklagte A.D. habe die drei anderen vorher nicht gekannt und sie vorher auch noch nie gesehen gehabt. Eine Verbindung zwischen diesen Dreien und ihm werde man nicht feststellen können, da es keine gebe. Er habe auch deren Telefonnummern nicht gehabt. Erst im Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren und der Akteneinsicht habe er deren Namen erfahren.
Der 11.01.2024 sei [...] gewesen. Am Morgen sei er mit „[Spitzname] A.B.“ Subutex holen gegangen. Danach hätten sie sich getrennt und jeder für sich habe Betäubungsmittel besorgt. Dies hätten sie ein paar Tage zuvor abgesprochen; so hätten sie [den Tag] verbringen wollen. Den Abend zuvor – also den 10.01.2024 – hätten sie, seiner heutigen Erinnerung nach, zusammen verbracht, ohne dass sie irgendwohin gefahren seinen. Ganz sicher sei er sich diesbezüglich aber nicht; es könne auch sein, dass er am Abend vor [diesem Tag] bei seiner Freundin gewesen sei, jedenfalls sei er nicht in Sp. gewesen.
Er erinnere sich so, dass sie sich an [diesem Tag] nach dem Besorgen der Betäubungsmittel gegen 15:00 Uhr wieder bei „[Spitzname] A.B.“ getroffen hätten. Der Angeklagte A.D. habe begonnen, „alles Mögliche“ zu konsumieren: Speed, THC, Koks, Ecstasy, GBL und „Benzos“. Dazu habe er viel Alkohol getrunken. Alkohol trinke er eher selten. In hohen Menge zeige dieser bei ihm „eine gewisse Wirkung“; in Verbindung mit Alkohol bekomme er dann nichts mehr mit. „[Spitzname] A.B.“ habe ebenfalls Betäubungsmittel konsumiert. Der Angeklagte A.D. sei genervt gewesen. Die Gesamtsituation habe ihn frustriert: die Probleme mit seiner Freundin, aufgrund derer er an [diesem Tag] bei „[Spitzname] A.B.“ gewohnt habe, statt diesen mit seiner Partnerin zu verbringen. Seinen Frust habe er durch den Betäubungsmittelkonsum verdrängt. Im Ergebnis könne er sagen, dass er am 11.01.2024 zur Tatzeit „vollgedröhnt“ schlafend auf der Couch gelegen habe. An der Tat sei er nicht beteiligt gewesen. Aufgewacht sei er gegen 22:00 Uhr oder 23:00 Uhr. „[Spitzname] A.B.“ sei zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen. Nach seinem Aufwachen, als er wieder etwas klarer gewesen sei, habe er sich die Situation erneut durch den Kopf gehen lassen und sich entschlossen, zu seiner Partnerin zu gehen. „[Spitzname] A.B.“ habe ihn nach draußen begleitet und sie hätten noch eine Runde in der Stadt gedreht, bevor sie sich getrennt hätten. „[Spitzname] A.B.“ habe ihm während ihres Spaziergangs nicht erzählt, dass er in Sp. gewesen sei. Der Angeklagte A.D. sei danach zu einer Tankstelle („Aral“) gelaufen, wo er Schnaps gekauft und dort teilweise getrunken habe. Danach sei er zu seiner Partnerin gegangen, mit der er weitergetrunken habe und wo er sich in der Folgezeit aufgehalten habe. Seine Sachen habe er nach und nach von „[Spitzname] A.B.“ abgeholt. Er meine, sei sich diesbezüglich jedoch unsicher, dass er „[Spitzname] A.B.“ nach dem Verbleib des Revolvers gefragt habe und dieser ihm mitgeteilt habe, dass er nicht wisse, wo der Revolver sei; möglicherweise sei er von Besuchern gestohlen worden. Er – „[Spitzname] A.B.“ – werde zu Hause danach suchen.
Der Angeklagte A.D. wisse nicht, wer am 11.01.2024 in dem Haus der Eheleute G. gewesen sei. Die Angeklagten A.A. und A.C. wie auch die gesondert Verfolgten D., H. und M. sowie deren Partnerinnen habe er – der Angeklagte A.D. – nicht gekannt. Über den gesondert Verfolgten D. werde in Haft erzählt, dass er beteiligt gewesen sein solle.
Soweit seine DNA – die des Angeklagten A.D. – am Tatort gefunden worden sei, könne er sich dies nur so erklären, dass die Handschuhe, die er sich über Silvester von „[Spitzname] A.B.“ geliehen und täglich genutzt habe, bei der Tat genutzt worden seien. Es sei klar, dass sein Revolver bei der Tat verwendet worden sei. Dass seine DNA an der Trommel gefunden wurde, sei daher wenig verwunderlich. Er sei jedoch nicht an der Tat beteiligt gewesen. Auch wenn man ihn hierzu aufgefordert hätte, hätte er sich nicht an der Tat beteiligt, da er „keinen Bock“ gehabt hätte, seinen Geburtstag im Gefängnis zu verbringen, da bei einer solchen Tat immer etwas schieflaufen könne.
b) Weitere Angaben während der Hauptverhandlung
Nachfragen zu der zu eigen gemachten Erklärung seines Verteidigers hat der Angeklagte – seinem Schweigerecht entsprechend – nicht beantworten wollen. Nachdem von der Verteidigung des Angeklagten A.B. die Möglichkeit aufgeworfen worden war, dass der Zeuge W., der Mitbewohner des Angeklagten A.B., als Alibizeuge fungieren könnte, hat er sich zu diesem ergänzend selbst geäußert:
Er sei dem Zeugen W. mit Sicherheit bekannt. Vielleicht kenne dieser seinen Namen nicht, aber der Zeuge W. habe ihn bestimmt zehn Mal in der Stadt gesehen. Der Angeklagte A.B. habe die Sachen des Angeklagten A.D. im Zimmer des Zeugen W. abgelegt gehabt und der Zeuge W. sei alle zwei bis drei Tage erschienen, um seine Post zu holen. Sie hätten zusammen gesessen und getrunken. Wie dies am 11.01.2024 gewesen sei, erinnere der Angeklagte A.D. nicht, da er „high“ gewesen sei. Es könne aber sein, dass der Zeuge W. da gewesen sei, denn es seien mehrere Leute an diesem Tag in der Wohnung gewesen. Es habe ein „Kommen und Gehen“ gegeben. Ab 15:00 Uhr fehle ihm allerdings die Erinnerung.
Zu seiner Person hat sich der Angeklagte A.D. während der Hauptverhandlung umfassend geäußert und hierzu auch Fragen beantwortet (siehe hierzu: Ziffer C.II.4).
c) Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen
Gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. hat sich der Angeklagte ebenfalls zu seiner Person geäußert (siehe hierzu C.II.4) und Angaben zur Sache gemacht. Die Sachverständige hat seine Angaben glaubhaft referiert. Im Wesentlichen hat er sich ihr gegenüber wie folgt zur Sache geäußert:
Den Angeklagten A.B. habe er in den letzten anderthalb Jahren fast täglich gesehen. Sie hätten sich in der Praxis ihres Substitutionsarztes kennengelernt, hätten zudem in derselben Nachbarschaft gewohnt und sich manchmal auch bei ihrem Dealer gesehen. Neben seiner Partnerin sei der Angeklagte A.B. die einzige vertraute Person gewesen, die er in [...] gehabt habe.
Seine Angaben hinsichtlich des Geschehens um den Tatzeitraum gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen ähnelten dem Inhalt der Verteidigererklärung hierzu: Am 30.12.2023 hätte er mit seiner Partnerin einen besonders schlimmen Streit gehabt. Er habe der Situation gegen 23:00 Uhr entfliehen wollen, weswegen er seine Jacke und sein Handy genommen habe und gegangen sei. Er habe den Angeklagten A.B. angerufen, weil er nicht in seine Wohnung nach [...] habe fahren wollen, da er am Folgetag sein Substitut in [...] hätte abholen müssen. Außerdem habe er gewusst, dass der Angeklagte A.B. eine große Wohnung habe; eigentlich habe dieser einen Mitbewohner, der sei aber kaum da. Der Angeklagte A.B. habe ihm zugesagt, dass er zu ihm kommen könne. Er habe Silvester die meiste Zeit bei ihm verbracht. Am 01.01.2024, hinsichtlich der genauen Daten sei er sich nicht ganz sicher, habe er mit dem Angeklagten A.B. seine Sachen bei seiner Partnerin abholen wollen. Es habe erneut Streit zwischen dem Angeklagten A.D. und seiner Freundin gegeben. Der Angeklagte A.B. habe gewartet und sich in den Streit nicht eingemischt.
Bis zum 11.01.2024 habe er bei dem Angeklagten A.B. gewohnt. Da er über keinen Schlüssel für die Wohnung des Angeklagten A.B. verfügt habe, habe er diesen immer angerufen, wenn er reingelassen werden wollte. Ein- oder zweimal habe er auch bei seiner Partnerin übernachtet, mit der er täglich telefoniert habe und die ihn auch bei dem Angeklagten A.B. besucht habe. Es sei ihm nicht um eine Trennung von ihr gegangen, er habe einfach eine Auszeit wegen der häufigen Streitereien gebraucht.
Die Angeklagten A.A. und A.C. habe er nur einmal bei dem Angeklagten A.B. getroffen und sich nie weiter mit ihnen unterhalten. Etwa zwei bis drei Tage vor [diesem Tag] (dem 11.01.2024) hätten diese beiden den Angeklagten A.B. zu Hause besucht. Den Anlass ihres Besuches habe er nicht gekannt. Zu dritt seien die Angeklagten A.A., A.C. und A.B. in das Zimmer gegangen, in dem der Angeklagte A.B. geschlafen habe, und hätten sich dort etwa 30 Minuten unterhalten. Über was gesprochen worden sei, habe der Angeklagte A.D. nicht verstehen können. Im Anschluss an das Gespräch seien sie zurück zu ihm in das Wohnzimmer gekommen, wo sie alle zusammen Alkohol getrunken hätten. Der Angeklagte A.A. habe währenddessen kaum etwas gesagt, während der Angeklagte A.C. die ganze Zeit über andere Personen, einschließlich seine Familie, gesprochen habe. Er habe diese beiden bei dieser Gelegenheit das erste und einzige Mal getroffen und sei auch am 10.01.2024 nicht mit ihnen unterwegs gewesen. Wenn nun derartiges behauptet werde, dann weil versucht werde, eine andere Person zu decken.
Am 11.01.2024, [...], habe er bei seiner Partnerin übernachtet. Sie habe einen Kuchen für ihn gebacken und ihm eine Karte geschrieben. Ein Geschenk habe sie nicht für ihn gehabt, weil sie es sich nicht habe leisten können. Morgens sei er bei dem Angeklagten A.B. gewesen. Sie hätten verabredet gehabt, sich Betäubungsmittel für [diesen Tag] zu besorgen und diese gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten A.B. zu konsumieren. Er – der Angeklagte A.D. – habe an diesem Tag deutlich mehr als üblich konsumiert. Während er bei dem Angeklagten A.B. gewohnt habe, habe er auch vermehrt Alkohol getrunken und diesen neben Kokain, GBL, Benzodiazepinen und Pregabalin konsumiert. Ab vormittags habe er zwei Gramm Cannabis geraucht, 8 mg Buprenorphin eingenommen und etwa sechs bis sieben Bier sowie Wodka in unbekannter Menge getrunken. Gegen 15:00 Uhr oder 16:00 Uhr sei er auf dem Sofa eingeschlafen; gegen 21:00 Uhr sei er wieder aufgewacht, weil der Angeklagte A.B. Lärm gemacht habe. Später, wahrscheinlich gegen 22:00 Uhr oder 23:00 Uhr, sei er dann zu seiner Partnerin gegangen. Er sei noch etwa ein bis zwei Tage bei dem Angeklagten A.B. wohnen geblieben, der während dieser letzten Tage so viel konsumiert habe wie noch nie. Dieser habe ständig Alkohol getrunken und bis zu 50 Tabletten Diazepam in erheblicher Menge eingenommen. Der Angeklagte A.B. habe ihm schließlich gesagt, dass er nicht mehr bei ihm bleiben könne. Er solle zurück zu seiner Partnerin oder der Angeklagte A.B. würde ihm helfen, eine Wohnung in [...] zu finden. Er habe sich daraufhin entschieden, zu seiner Partnerin zurückzuziehen. Den Angeklagten A.B. habe er danach weniger gesehen; dieser habe sich auch verändert gehabt und der Kontakt sei anders gewesen. Nachdem er zu seiner Partnerin zurückgezogen sei, sei ihm aufgefallen, dass seine Schreckschusswaffe nicht mehr dagewesen sei. Diese habe er bereits am 30.12.2023 mitgenommen gehabt, da er vorgehabt habe, diese an Silvester zu gebrauchen. Am 31.12.2023 hätten sie – der Angeklagte A.B. und er – eigentlich noch Patronen besorgen wollen, hätten dies jedoch vergessen. Er habe den Angeklagten A.B. erst drei bis vier Wochen später nach ihr gefragt, aber dieser habe nicht gewusst, was mit der Waffe geschehen sei.
Die Angeklagten A.A. und A.C. habe er in der Folgezeit in der Spielothek in [...] getroffen. Danach habe er diese erst wieder im Rahmen seiner Haft wiedergesehen. Der Angeklagte A.A. habe zu ihm gesagt, dass er sich keine Sorgen machen müssen, denn er sei ja nur dabei gewesen.
Ohne die Angeklagten A.C. und A.A. wäre er nicht in Haft gekommen. Er gebe aber auch dem Angeklagten A.B. eine Mitschuld, da er ihn quasi mit in die Sache hineingezogen habe. Der Angeklagte A.B. hätten ihn damals wegschicken sollen, bevor die Angeklagten A.C. und A.A. in der Wohnung erschienen seien.
Zudem hätte er am 11.11.2023 eigentlich eine Freiheitsstrafe antreten müssen. Er habe an diesem Tag vor der Justizvollzugsanstalt gestanden, dann aber seine Partnerin angerufen und ihr gesagt, dass er wieder nach Hause komme, weil er die Vorstellung, eingesperrt zu sein, nicht ertragen habe.
Den gesondert Verfolgten H. kenne der Angeklagten A.D. nicht.
d) Angaben gegenüber der Polizei am 04.07.2024
Mit Ausnahme einer kurzen Äußerung gegenüber den Beamten KHK T. und KHK J. hat der Angeklagte A.D. keine Angaben gegenüber der Polizei gemacht:
Die Zeugen KHK T. und KHK J. haben glaubhaft übereinstimmend bezeugt, dass der Angeklagte während ihres ersten Kontakts am 04.07.2024, nach Eröffnung der ihm zur Last gelegten Tat, spontan angegeben habe, dass der 11.01.2024 – der Tag der angeklagten Tat – [...] gewesen sei und er [...] mit „A.B.“ gefeiert habe.
II. Feststellungen zur Person
1. Der Angeklagte A.A.
Die unter Punkt A.I. dargestellten Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seinen während der Exploration gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. S. gemachten Angaben, die diese glaubhaft mit berufstypischer Objektivität referiert hat. Auf Nachfrage hat der Angeklagte die Richtigkeit ihrer Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen bestätigt. Zweifel an der Richtigkeit seiner Äußerungen bestehen nicht, zumal er sich im Wesentlichen übereinstimmend mit seinen Angaben während der Exploration, wenn auch etwas kürzer gefasst, während seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 04.06.2024 bereits zu einzelnen Details aus seinem Leben – etwa seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Geschäftsbetrieb, seiner Vaterschaft von drei Kindern oder seinem Spielen in Kasinos und Spielhallen – und zu seinen Einnahmen und Ausgaben geäußert hat.
Dass der Angeklagte A.C. für ihn in seinem Unternehmen arbeitete, haben beide Angeklagte übereinstimmend bekundet. Die Feststellung dazu, dass der Angeklagte A.C. noch im Jahr 2024 für ihn arbeitete, beruht auf aufgezeichneten Telefonaten, in welchem sich die beiden, weiterhin freundschaftlich verbundenen Männer über die Arbeit des Angeklagten A.C. für den Angeklagten A.A. unterhalten haben (die benannten Telefonate sind im Detail dargestellt unter Punkt C.III.2.b)).
Die Details über seinen Sohn und seine Beziehung zu der Zeugin Z. hat die Zeugin glaubhaft bekundet. Sie hat insbesondere angegeben, dass sie dem inhaftierten Angeklagten Kontakt zu seinem Sohn angeboten habe, was dieser abgelehnt habe. Weiter hat die Zeugin auch über das Spielen des Angeklagten A.A. in Spielhallen und Kasinos berichtet.
Die Feststellungen zu seiner bisherigen Straffreiheit in Deutschland beruhen auf dem Auszug des Bundeszentralregisters vom 08.05.2025.
2. Der Angeklagte A.C.
Die unter Punkt A.II.1. und 2. (Persönlicher und beruflicher Werdegang sowie Gesundheit und Betäubungsmittelkonsum) dargestellten Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seinen während der Exploration gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. gemachten Angaben, die diese glaubhaft mit berufstypischer Objektivität referiert hat. Der Angeklagte hat sich entsprechend den Feststellungen – mit wenigen Ausnahmen (s.u.) – ausführlich gegenüber der Sachverständigen insbesondere über seine Familie, seinen schulischen und beruflichen Werdegang, aber auch über seinen Konsum von Betäubungsmitteln, seine Ängste und sein delinquentes Vorverhalten – etwa als Jugendlicher – geäußert.
Die Kammer ist den durch die Sachverständige referierten Angaben des Angeklagten weitgehend gefolgt. Der Angeklagte hatte sich bereits während seiner polizeilichen Vernehmung am 04.06.2024 zu seiner Person geäußert (etwa zu seiner Familie, seiner Ehefrau und seiner Vaterschaft von zwei Töchtern, seiner beruflichen Tätigkeit und der Insolvenz. Seine Angaben gegenüber den Vernehmungsbeamten waren im Wesentlichen übereinstimmend mit seinen Angaben während der Exploration, wenn er sich gegenüber den Beamten auch kürzer gehalten hat. Die Hauptverhandlung hat zudem bestimmte Punkte seines Werdegangs und seiner Lebenssituation bestätigt: So hat etwa der Zeuge W. angegeben, von dem Alkohol- und Kokainkonsum des Angeklagten gewusst zu haben, wobei der Zeuge diesem keine besonders große Bedeutung beizumessen schien. Der Zeuge hat sinngemäß angegeben, mit dem Angeklagten gelegentlich zusammen getrunken und auch mal mitbekommen zu haben, dass der Angeklagte Kokain durch die Nase konsumiert habe. Zudem hat der Zeuge über das Scheitern der Firma des Angeklagten zu berichten gewusst und angegeben, der Angeklagte sei daraufhin „traurig“ gewesen. Dass der Angeklagte A.C. (auch) für den Angeklagten A.A. in dessen Firma gearbeitet hat, haben beide Angeklagten in ihren polizeilichen Vernehmungen bestätigt.
Nicht vollständig gefolgt ist die Kammer den Angaben des Angeklagten gegenüber der Sachverständigen zu seinem Zustand ab dem Jahr 2023. Der Angeklagte hat hier ein besonders desolates Bild über sein Befinden zu zeichnen versucht. Gegenüber der Sachverständigen hat er hierzu sinngemäß berichtet, nach dem Scheitern seiner Firma „suizidal“ gewesen zu sein – konkrete Suizidabsichten oder gar Suizidversuche hat er allerdings verneint. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Straftaten finanzieren müssen. Er habe nicht mehr arbeiten können, habe zu Hause herumgelegen und begonnen, Kokain zu konsumieren. Sein Zustand habe sich schließlich so zugespitzt, dass er einen „Nervenzusammenbruch“ erlitten habe. Erst etwa einen Monat vor seiner Festnahme habe sich sein Zustand gebessert.
Ohne Zweifel litten der Angeklagte und seine Familie unter dem Ende seiner Selbstständigkeit, den damit verbundenen finanziellen Einschränkungen und der Kenntnis anderer Personen von seinem Scheitern. Überzeugt ist die Kammer zudem davon, dass der Angeklagte auch Betäubungsmittel (in Maßen) konsumierte, insbesondere Kokain. Dass der Angeklagte im Zeitraum um den Tatzeitpunkt trotz der dargestellten Schwierigkeiten jedoch nicht von einer depressiven Erkrankung vollends niedergedrückt, sondern in der Lage war, zu arbeiten und diverse Straftaten zu begehen, hat er selbst sowohl gegenüber der Polizei als auch der psychiatrischen Sachverständigen zugegeben. Die Monate vor der Inhaftierung waren überdies nicht ausschließlich von Schwierigkeiten und Phasen der Aussichtslosigkeit gekennzeichnet – ein Bild, das der Angeklagte zu zeichnen versucht hat –, vielmehr verabredete er sich mit Bekannten – etwa dem gesondert Verfolgten M. –, flog nach Mallorca (was er ebenfalls selbst während seiner Vernehmung am 06.06.2024 bekundet hat) und traf sich u.a. mit dem Angeklagten A.A. in Spielhallen und Kasinos. In einem abgehörten Telefonat am 08.05.2024 (Gesprächs ID [...]) zwischen ihm und dem Angeklagten A.A. lässt der Angeklagte A.C. zudem diese Zeit Revue passieren: Es sei ihm schlecht gegangen, aber er sei immer „gelaufen“ und habe „sich bewegt“, er habe versucht alles zu „machen und zu tun“. Auch heute sei er noch „gefickt“, aber er stehe morgens auf und mache dennoch weiter (zu den abgehörten Telefonaten zwischen den Angeklagten im Einzelnen unter Punkt C.III.2.b)). Dass der Angeklagte seinen Zustand damals, vor und während des Tatzeitraums, als besonders prekär dazustellen versucht hat, dürfte sowohl an seinem Hang zur Übertreibung liegen als auch in dem Versuch begründet gewesen sein, seine Taten gegenüber der Sachverständigen zu rechtfertigen.
Die Sachverständige Dr. X. hat auch erläutert, den Angeklagten zu seinen suizidalen Äußerungen und seinem Befinden sowie seiner Medikation während der Haft befragt zu haben. Die entsprechenden Feststellungen beruhen ebenfalls auf ihren insoweit referierten Angaben. Soweit die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte nie einen wirklichen Sterbewunsch hatte bzw. derartige Andeutungen nie umgesetzt hätte, beruht dies auf den Angaben der Sachverständigen, die überzeugend erläutert hat, keine akute Eigengefährdung bei ihm festgestellt zu haben. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen geht die Kammer davon aus, dass seine Suizidandeutungen Ausdruck seiner histrionischen Persönlichkeitsanteile und möglicherweise eines vulnerablen Narzissmus sein könnten. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte wohl grundsätzlich unter Ängsten leidet, so hat er etwa Schwierigkeiten mit engen Räumen, was die Haftsituation für ihn verschärft haben dürfte. Der Zeuge W. hat hierzu angegeben, der Angeklagte A.C. habe, während sie zusammengewohnt hätten, gelegentlich die WC-Tür offen gelassen, wenn dieser auf der Toilette gewesen sei, was ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen die Diagnose einer Klaustrophobie durchaus rechtfertige. Dass der Angeklagte allerdings unter solch heftigen klaustrophobischen (Panik-)Attacken gelitten hat – so angegeben durch den Angeklagten gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen –, dass diese gar einen Sterbewunsch hätten begründen können, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben und entspricht vor allem nicht der Einschätzung der Sachverständigen. Vielmehr hat er grundsätzlich einen Hang zur Übertreibung gezeigt, was sich etwa darin widergespiegelt hat, dass er im Rahmen einer psychiatrischen Exploration durch die Sachverständige sämtliche psychiatrischen Symptome, die abgefragt wurden, zunächst pauschal bejaht hat, bevor er diese auf Nachfrage größtenteils revidiert hat. Seinen Hang zu theatralischen Darstellungen hat er auch während der Hauptverhandlung wiederholt gezeigt, etwa durch Zwischenrufe (beispielsweise: „Einspruch! Spekulation“ auf eine Frage der Vorsitzenden).
Auch die Feststellungen zu seinem Konsumverhalten beruhen auf seinen Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X., die diese referiert hat. Feststellungen zu seinem genauen Konsumverhalten von Alkohol, insbesondere im Jahr 2023 bis zu seiner Inhaftierung im Juni 2024, konnten aufgrund sich widersprechender Aussagen des Angeklagten allerdings nicht getroffen werden. Die Sachverständige hat im Wesentlichen hierzu ausgesagt, dass seine Angaben nicht konstant gewesen seien: Entgegen erster Angaben habe er während eines späteren Termins angegeben, im Jahr 2023 täglich Alkohol in unterschiedlichen Mengen getrunken zu haben. Später habe er gar angegeben, bereits seit seinem 29. Lebensjahr täglich zu trinken (Bier, Wein und teilweise auch hochprozentigen Alkohol). Unter Entzugserscheinungen habe er allerdings nie gelitten, insbesondere habe er nie körperliche Entzugssymptome bei Alkoholabstinenz wie Zittern, Schweißausbrüche oder einen Entzugskrampf beschrieben. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte A.C. versucht, seinen Alkoholkonsum, den es durchaus gegeben hat, als erheblicher darzustellen als dieser tatsächlich gewesen ist.
Ähnlich verhält es sich mit den Angaben des Angeklagten A.C. zu seinem Kokainkonsum. Aufgrund der von der Sachverständigen referierten Angaben, die der Angeklagte ihr gegenüber gemacht hat, hat die Kammer festgestellt, dass er mit 18 Jahren erstmals Kokain konsumiert hat. Diese Angabe habe er, so die Sachverständige, konstant in mehreren Explorationsterminen wiederholt. Weiter hat die Kammer festgestellt, dass sich sein Konsum von anfänglich gelegentlichem Konsum („Partykonsum“) gesteigert hat. Wann genau diese Steigerung im Konsum eingesetzt hat, hat der Angeklagte jedoch so wechselnd angegeben, dass dies nicht festgestellt werden konnte. In der Exploration am 25.11.24 habe er – so Dr. X. – dazu angegeben, dass die Steigerung ab seinem 25. Lebensjahr begonnen habe; in der zweiten Exploration habe er dagegen eine Steigerung über „Partykonsum“ hinaus ab dem 30. Lebensjahr angegeben, so dass die Kammer diesen Zeitpunkt als spätesten Zeitpunkt für den gesteigerten Konsum angenommen hat. Diese Steigerung habe – so die Sachverständige – in einen nahezu täglichen Konsum in dem Jahr vor der Tat gemündet, den der Angeklagte konstant geschildert habe. Die mengenmäßige Angabe zum Konsum sei ihm im Rahmen der Durchführung der Suchtanamnese schwergefallen; im Rahmen der Schilderung zu der Lebensphase nach seiner Insolvenz, insbesondere im Jahr 2023, habe er angegeben, täglich 1-2 Gramm Kokain konsumiert zu haben. Das Kokain habe ihn am Ende eher müde gemacht, jedoch dazu geführt, dass er sich im Denken „stark“ gefühlt habe, was nach Einschätzung der Sachverständigen eine ungewöhnliche Wirkung von Kokain sei. Für ein Entzugssyndrom nach der Inhaftierung hätten sich im Rahmen der Exploration und auch aus der Einsicht in die Gesundheits- und die Gefangenenpersonalakte der JVA keine Anhaltspunkte ergeben.
Dass die Angeklagten A.C. und A.B. in ihrer Jugend schon einmal gemeinsam straffällig geworden sind (siehe unter Punkt A.II.3.), beruht zum einen auf der Aussage der Zeugin X., der früheren Partnerin des Angeklagten A.B., die von einer gemeinsamen Inhaftierung der beiden Jugendfreunde, sie vermute wegen Diebstahls, berichtet hat. Zum anderen hat sich auch der Angeklagte A.C. selbst während seiner polizeilichen Vernehmung am 04.06.2024 entsprechend eingelassen und davon berichtet, gemeinsam mit dem Angeklagten A.B. als Jugendlicher „kriminell“ gewesen und inhaftiert worden zu sein. Gegenüber der Sachverständigen hat er gar von 13 bis 14 Taten gesprochen, die er als Jugendlicher begangen habe: Seine „Kumpel“, mit denen er die Taten begangen habe, hätten „nicht locker gelassen“ und er habe nicht „Nein“ sagen können.
Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister zu seiner Person vom 14.04.2025. Zu dem Verlust seines Führerscheins hat sich der Angeklagte gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen geäußert, die seine Angaben hierzu ebenfalls wiedergegeben hat.
3. Der Angeklagte A.B.
Der Angeklagte A.B. hat sich weder zu seiner Person noch zur Sache eingelassen. Mit Ausnahme von Zwischenrufen während der Hauptverhandlung – häufig kommentierend oder despektierlich und gerichtet gegen den Angeklagten A.A. – hat er geschwiegen. Die Feststellungen zu seiner Person unter Ziffer A.III.1 und 2 (Persönlicher Werdegang und Betäubungsmittelkonsum) beruhen im Wesentlichen auf in der Hauptverhandlung eingeführten Urteilen, den Aussagen der Zeugin X., seiner früheren Lebenspartnerin und Mutter seiner Tochter, sowie des Zeugen W., seinem früheren Mitbewohner. Zudem konnte die psychiatrische Sachverständige Dr. S. Informationen über Arztbehandlungen des Angeklagten erlangen:
Die Kammer hat ihren Feststellungen zunächst die schriftlichen Urteilsgründe zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten der Entscheidungen des Amtsgerichts [...] vom 18.08.2011 und vom 07.12.2017 zu Grunde gelegt, die sich insbesondere mit seinem beruflichen Werdegang (Ausbildung und Schule) und seinem Betäubungsmittelkonsum (dem Beginn seines Konsums, dem Hinweis auf eine abgebrochene Drogentherapie vor 2017 und seiner Beschaffungskriminalität) befasst haben. Die Kammer hat keinen Grund an der Richtigkeit der Urteilsgründe zur Person der vorangegangenen Entscheidungen zu zweifeln, zumal sich die Feststellungen der Vorentscheidungen zu dem Lebensweg des Angeklagten widerspruchsfrei ergänzen. Hinzu kommt, dass sich auch die Zeugin X. glaubhaft – den Feststellungen entsprechend – zu der Person des Angeklagten geäußert hat. Ihre Angaben haben, soweit sie hierzu Angaben machen konnte, den Feststellungen der Vorentscheidungen entsprochen. Darüber hinaus hat sie insbesondere über ihre gemeinsame Schulzeit, ihre Beziehung, die Familie des Angeklagten und seinen Charakter gesprochen. Auch hat sie detailliert Auskunft über die Geschehnisse im Jahr 2023, die psychische Destabilisierung des Angeklagten, die in einem selbstverletzenden Verhalten und Polizeieinsätzen in ihrer Wohnung mündeten, sowie seinen Zustand danach gegeben. Mit Ausnahme seiner Selbstverletzung im Halsbereich vom 30.06.2023 und an seinen Füßen im Dezember 2023 seien ihr keine weiteren selbst zugefügten Verletzungen bekannt.
Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage hat die Kammer nicht. Die Zeugin hat offen über ihre Zeit mit dem Angeklagten gesprochen, dabei sowohl positive – der Angeklagte sei ein liebevoller Vater gewesen, der auch im Haushalt geholfen habe – als auch negative Aspekte – seine Straftaten hätten die Beziehung belastet – benannt. Nach der Wahrnehmung der Kammer weiß die Zeugin X. um die positiven Momente ihrer gemeinsamen Beziehung, distanzierte sich jedoch u.a. aufgrund seiner Delinquenz spätestens seit dem Jahr 2017 von ihm, und war in den letzten Jahren darum bemüht, den Kontakt mit dem Angeklagten aufgrund ihrer gemeinsamen Tochter zu deren Wohl aufrechtzuerhalten.
Die Feststellungen zum Geschehen im Jahr 2023 beruhen zudem auf dem Strafbefehl des Amtsgerichts [...] vom 23.05.2024, dem der unerlaubte Besitz des Double-Action Revolver zugrunde liegt (siehe hierzu die Darstellung der Vorentscheidung unter Punkt A.III.3) sowie auf der Strafanzeige des POM I. v. 30.06.2023, aus der das exakte Datum des zweiten Polizeieinsatzes in der Wohnung der Zeugin X. hervorgeht. Von der Verletzung im Bereich des Halses des Angeklagten konnte sich die Kammer anhand des Bildberichts des PHM N. vom 01.07.2023 selbst überzeugen: Bild Nr. 1 zeigt den Oberkörper und Kopf des Angeklagten, dessen Gesicht der Kamera zugewandt ist, sein Blick abgewandt, und der bekleidet – u.a. – mit einem weißen Unterhemd zu sitzen scheint. Auf dem Unterhemd sind rote Flecken zu erkennen; der Bereich des Halses und des Ausschnitts ist augenscheinlich ebenfalls mit einer rötlichen Flüssigkeit – mutmaßlich Blut – verschmiert; ein Rinnsal vom Hals herablaufend ist zu erkennen. Bild Nr. 2 zeigt die gleiche Situation: das Gesicht des Angeklagten ist nun abgewandt und ab seinem Ohr nicht mehr im Bildbereich. Aufgrund des Wegdrehens des Kopfes ist nun der Halsbereich zu erkennen, der zuvor nicht auf dem Bild zu sehen war. Mittig des Halses ist eine quer verlaufende, scheinbar blutbehaftete rote Wunde zu erkennen, die anmutet wie eine Schnittverletzung. Blut rinnt augenscheinlich in Richtung des Oberkörpers und des Unterhemdes herab. Wegen der Einzelheiten wird auf die benannten Lichtbilder verwiesen (Bildbericht vom 01.07.2023, Bl. 7ff. Aktendoppel [...], dort Bl. 8 und 9).
Dass die Angeklagten A.C. und A.B. in ihrer Jugend schon einmal gemeinsam straffällig geworden sind, beruht zum einen auf der Aussage der Zeugin X., die von einer gemeinsamen Inhaftierung der beiden Jugendfreunde, sie vermute wegen Diebstahls, berichtet hat. Zum anderen hat sich auch der Angeklagte A.C. entsprechend eingelassen und davon berichtet, gemeinsam mit dem Angeklagten A.B. als Jugendlicher „kriminell“ gewesen und inhaftiert worden zu sein (s.o.).
Der Zeuge W., der mit den Angeklagten A.C. und A.B. bereits die Schule besuche, hat glaubhaft u.a. Auskunft über sein Zusammenleben mit dem Angeklagten A.B. gegeben, wobei er sich in den Monaten vor der Inhaftierung nur selten in der gemeinsamen Wohnung, einer „Zweck-WG“, aufgehalten habe, und berichtet, dass der Angeklagte ein „netter Kerl“ gewesen sei, der stets Ordnung in der Wohnung gehalten habe. Der Kühlschrank sei gefüllt gewesen und von Schulden seines Mitbewohners habe er keine Kenntnis. Dass der Angeklagte bis in das Jahr 2024 hinein – neben seiner Substitutionsbehandlung – zumindest täglich Cannabis konsumierte und Alkohol trank, beruht ebenfalls zunächst auf der Aussage des Zeugen: Er habe mit dem Angeklagten ein paar Mal Cannabis geraucht, wisse aber um dessen täglichen Konsum dieser Droge, und ein „Bierchen“ getrunken. Selten habe er sich mit dem Angeklagten auch eine Flasche Wodka geteilt. Den Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten A.B. haben auch die Angeklagten A.A. und A.C. sowie die Zeugin X. bestätigt.
Im Detail ergänzt wurden die Feststellungen zu dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten unter Ziffer A.III.2 („Betäubungsmittelkonsum“) durch die psychiatrische Sachverständige Dr. S., die im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung von dem Erhalt zweier Arztberichte berichtet hat, die den Angeklagten betreffen: einem Arztbrief aus dem Jahr 2016 der Fachklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie [...] und einem aktuellen Schreiben des Substituationsarztes des Angeklagten, Dr. med. Ö. in [...]. Mit berufstypischer Objektivität hat sie die Inhalte, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, referiert, so dass den Feststellungen insbesondere zugrunde gelegt werde konnte, dass der Angeklagte seit seinem 16. Lebensjahr Heroin konsumiert und ihm bereits 2016 eine Opiatabhängigkeit bescheinigt wurde (aus dem Arztbrief der Fachklinik) sowie wann er seine Substitutionsbehandlung begann und wie diese ausgestaltet ist (Schreiben des Dr. med. Ö.).
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorerkenntnissen des Angeklagten unter Ziffer A.III.3 („Vorstrafen“) beruhen auf dem seine Person betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 08.05.2025 sowie auf den Urteilen des Amtsgerichts [...] vom 18.08.2011 und vom 07.12.2017, dem Strafbefehl des Amtsgerichts [...] vom 20.01.2020 und den Strafbefehlen des Amtsgerichts [...] vom 27.03.2023 und vom 23.05.2024.
4. Der Angeklagten A.D.
Die unter Ziffer A.IV. dargestellten Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten und den Einzelheiten zu seinem Betäubungsmittelkonsum (Ziffer A.IV.1 und 2) beruhen zunächst auf seinen in der Hauptverhandlung gemachten Angaben zu seiner Person. Er hat seinen persönlichen Werdegang, einschließlich seiner familiären Verhältnisse, darunter auch die Umstände seiner Adoption, und seinen Betäubungsmittelkonsum sowie die zahlreichen Therapieversuche, über die er nach der Wahrnehmung der Kammer regelrecht resigniert berichtet hat, wie festgestellt, detailliert und nachvollziehbar geschildert. Seine Angaben wurden durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt und ergänzt:
So hat der Angeklagte während der Exploration gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. im Wesentlichen übereinstimmend mit seinen Angaben während der Hauptverhandlung über sich und sein Leben berichtet. Seine Angaben ihr gegenüber hat die Sachverständige glaubhaft mit berufstypischer Objektivität referiert. Ihr gegenüber benannte der Angeklagte einige weitere Details, die sich nahtlos in seinen Lebenslauf einfügen und die die Kammer ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat: So hat er ihr gegenüber etwa – auch – von dem Therapieversuch in der Fachklinik Werl, seinem Beikonsum während seines Aufenthalts in [...] und seiner Entlassung als Elektriker aufgrund seines Konsums berichtet und ergänzend angegeben, dass es ihm nach den jeweiligen Drogentherapien nur gelungen sei, bis zu neun Monate keine härteren Drogen zu konsumieren; „clean“ sei er jedoch auch bis zu dieser erneuten Einnahme härterer Drogen nie gewesen. Auch benannte der Angeklagte gegenüber der Sachverständigen die Details zu seiner Paarbeziehung, zu seinen körperlichen Erkrankungen (Hepatitis C und Spritzenabszesse), gab kurz Auskunft über sein Spielen an Spielautomaten und berichtete über Einzelheiten zu seinen Substitutionsbehandlungen, auch während der Haft.
Die Zeugin KHKin A. hat glaubhaft den labilen Zustand der Partnerin des Angeklagten, Frau F., bestätigen können: Frau F. habe vernommen werden sollen, eine Vernehmung sei auf Grund ihres Zustandes aber nicht durchführbar gewesen. Obwohl sie sich in Begleitung einer Betreuerin befunden habe, habe Frau F. sich nicht in der Lage gesehen, die Straße zur Polizeidienststelle zu überqueren und dies mit einer Sozialphobie begründet. Im Gespräch mit der Zeugin KHKin A., die sich zu ihr nach draußen begeben habe, habe sie sich nur sehr leise geäußert, sei nervös und ängstlich gewesen und habe keine Aussage machen wollen. Weiter hat die Zeugin KHKin A. berichtet, mit der Betreuerin von Frau F. gesprochen zu haben. Die Betreuerin habe ihr mitgeteilt, dass Frau F. Konzentrationsprobleme habe und viel Zeit im Kontakt mit anderen brauche. Zudem habe sie der Betreuerin kurz zuvor verkündet, sich das Leben nehmen zu wollen und ihr selbst zugefügte Wunden am Handgelenk gezeigt gehabt.
Dass der Angeklagte selbst sagt, er sei „praktisch süchtig auf die Welt gekommen“, beruht auf den Urteilsgründen der Entscheidung des Amtsgerichts [...] vom 02.06.2023, die ihn entsprechend zitieren.
Die Feststellungen zu Ziffer A.IV.3 („Vorstrafen“) beruhen neben den Angaben des Angeklagten, der zumindest in kurzer Form über einzelne Straftaten und Haftaufenthalte gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X., was diese bekundete, und während der Hauptverhandlung berichtet hat, auf dem den Angeklagten betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 08.05.2025 sowie auf den Feststellungen der genannten Urteile des Amtsgerichts [...] vom 23.02.2006, des Amtsgerichts [...] vom 05.12.2006, des Amtsgerichts [...] vom 21.08.2017 und des Amtsgerichts [...] vom 20.02.2020, vom 02.06.2023 und vom 23.01.2024. Dass die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil 23.01.2024 vor Urteilsverkündung in hiesiger Sache vollstreckt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten A.D., der gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. im Rahmen seiner Exploration im Mai 2025, deren Inhalte die Sachverständige während der Hauptverhandlung auch zu diesem Punkt wiedergegeben hat, angegeben hat, sich derzeit noch etwa einen Monat aufgrund der benannten Entscheidung in Haft zu befinden. Danach werde die Untersuchungshaft in dieser Sache vollstreckt.
III. Zur Sache
1. Würdigung der Einlassung bzw. der zu eigen gemachten Erklärungen des Angeklagten A.A.
Die Kammer erachtet die Aussage des Angeklagten A.A. als zentrales Beweismittel, das durch die weiteren erhobenen Beweise und Indizien gestützt wird. Eine erste Würdigung seiner Aussage soll daher den weiteren Ausführungen vorangestellt werden:
Die Angaben des Angeklagten A.A. waren glaubhaft. Die Kammer hat berücksichtigt, dass der Angeklagte sich im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst (nur) eine Verteidigererklärung zu eigen gemacht hat. Er war jedoch bereit, die Fragen der Kammer sowie der Staatsanwaltschaft und der Sachverständigen zu beantworten, und hat dabei das Tatgeschehen, einschließlich des unmittelbaren Vorgeschehens, konstant, schlüssig und detailliert geschildert. Es war möglich, seine Antworten kritisch zu hinterfragen und einen umfassenden Eindruck seines Einlassungsverhaltens zu gewinnen. Bei der Würdigung seiner Einlassung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die unmittelbare Beantwortung von Fragen anderer Verfahrensbeteiligter, insbesondere der Verteidiger der Angeklagten A.C., A.B. und A.D., abgelehnt hat, weshalb eine besonders sorgfältige und kritische Überprüfung seiner Einlassung vorgenommen wurde. Dazu hat die Kammer bei der Würdigung seiner Einlassung miteinbezogen, dass er sich durch seine umfassende, auch die anderen Angeklagten belastende Einlassung lebensnah eine mildere Strafe erhofft hat. Auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist die Kammer im Rahmen einer Gesamtwürdigung gleichwohl zu dem Schluss gekommen, dass die bekundeten Angaben des Angeklagten der Wahrheit entsprechen.
Zwar hat der Angeklagte gewisse Ausredetendenzen gezeigt, etwa in Gestalt seiner Ausführungen zu seinen – tatsächlich nicht derart – schlechten finanziellen Verhältnissen, mit denen er nach dem Eindruck der Kammer die Tat(en) zu rechtfertigen versucht hat oder durch passive bzw. distanzierende Formulierungen wie, er habe sich „überreden“ lassen, als Fahrer zu fungieren (so angegeben in der zu eigen gemachten Verteidigererklärung). Auch hat er durch viele persönlichkeitsferne Formulierungen, z.B. „die hatten, glaube ich, Kabelbinder mit“ (obwohl er diese Kabelbinder nach eigenen Angaben eigenhändig besorgt und vorbereitet hatte) – möglicherweise unbewusst – den Eindruck zu erwecken versucht, dass ihm die Tat „irgendwie“ widerfahren sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Feststellungen der Kammer hatte er jedoch ein maßgebliches Interesse an der Durchführung der Tat. Objektiv hat er den Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer so wie geschehen dargestellt, dabei auch seine eigenen Tatbeiträge explizit benannt und die Umstände seiner planerischen Führungsrolle, die er sich mit dem Angeklagten A.C. teilte, beschrieben. So hat er etwa zugegeben, dass die Entscheidung bei dem Ehepaar G. einzubrechen von ihm und dem Angeklagten A.C. ausgegangen sei, dass er gar zunächst versucht habe, ohne den Angeklagten A.C. in das Haus der Geschädigten einzubrechen und sich daher an die gesondert Verfolgten H. und M. gewandt habe. Er sei bei den Vorbereitungsgesprächen dabei gewesen, habe das Fahrzeug gefahren, gemeinsam mit dem Angeklagten A.C. die Walkie-Talkies gekauft, diese bezahlt und später die Kabelbinder selbst mitgebracht und vorbereitet. In der Hauptverhandlung hat er schließlich selbst angegeben, dass er – die Dynamik in der Gruppe betreffend – keine großen Unterschiede zwischen dem Angeklagten A.C. und sich gesehen habe. Der Angeklagte A.A. hat trotz Beschönigungen bei seiner Wortwahl rückhaltlos eingeräumt, an den wesentlichen Schritten die Tat betreffend mitgewirkt zu haben, nur wollte er diese – ebenso wie der Angeklagte A.C. – nicht eigenhändig begehen.
Während seiner verschiedenen, teilweise über Stunden andauernden Vernehmungen bei der Polizei und in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte das Geschehen konstant geschildert. Abweichungen seiner Einlassungen ergaben sich im Hinblick auf die verschiedenen Vernehmungen allenfalls im Detail, was aussageanalytisch zu erwarten war, so war er sich etwa während der Hauptverhandlung sicher, dass der Angeklagte A.C. am 11.01.2024 die Batterien in den Walkie-Talkies ausgetauscht habe, anders noch während seiner polizeilichen Vernehmung, als er zwar ebenfalls von den Problemen mit den Funkgeräten berichtet hatte, wenn er sich auch unsicher war, ob dies am 10.01.2024 oder am 11.01.2024 gewesen sei und ob Batterien tatsächlich getauscht worden seien. Als unschädlich hat die Kammer erachtet, dass der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung davon berichtet hat, dass der Angeklagte A.C. auf der Rückfahrt nach der Tat das Mobiltelefon von Herrn G. zerstört und weggeworfen habe. Seine Angaben waren (auch) bezüglich dieses Ereignisses glaubhaft, detailliert und widerspruchsfrei. Es war ihm gar möglich, die betreffende Stelle, an der sie angehalten hätten, anhand eines in Augenschein genommenen Ausdrucks eines Google-Maps-Ausschnitts, einzugrenzen, wobei er auch hierbei zeigte, dass er – erfolgreich – um eine möglichst präzise Aussage bemüht war. So verwies er zunächst auf zwei Straßen, die sie gefahren sein könnten, um sodann die Umgebung näher zu beschreiben und schließlich zu dem Schluss zu kommen, dass es sich um den „[...]“ gehandelt haben müsse, wo er angehalten habe. Exakt eingrenzen könne er die Stelle an der sie geparkt hätten, allerdings nicht, ausgestiegen sei der Angeklagte A.C. auf der rechten Seite.
Seine Aussage war detailreich, was für eine Erlebnisbasiertheit spricht. So hat er etwa spontan angegeben, wie viele Kabelbinder er mitgenommen habe (acht bis zehn), hat benennen können, wer wo im Auto gesessen habe, und über seine Beobachtung gesprochen, dass die Angeklagten A.D. und A.B. nach der Tat nicht zurück zu dem Auto gerannt seien, aber „schnellen Schrittes“ unterwegs gewesen seien. Er hat Gespräche teilweise wörtlich wiedergeben können, etwa die Unterhaltung zwischen den Angeklagten unmittelbar nach der Tat, und seine Angaben zur Tat enthielten Komplikationen, die bei einer Falschaussage nicht zu erwarten gewesen wären (etwa seine Ausführungen zu den nicht funktionierenden Walkie-Talkies). Auch Gefühle und Eindrücke hat er plausibel beschrieben: Vor der Tat sei die Situation angespannt gewesen, nach der Tat seien sie hektisch und aufgeregt gewesen. Im Auto auf der Rückfahrt hätten die Angeklagten A.B. und A.D. durcheinander gesprochen, während er versucht habe, sich auf das Fahren zu konzentrieren.
Anstandslos hat der Angeklagte Unsicherheiten und Erinnerungslücken offen zugegeben. So hat er etwa berichtet, dass einer der anderen Angeklagten die Waffe in der Wohnung des Angeklagten A.B. in den Händen gehalten habe, aber er könne nicht mehr sagen, wer dies gewesen sei oder wem die Waffe gehöre. Auch könne er nicht mit Sicherheit sagen, wie lange das Tatgeschehen gedauert habe und wo genau sich sein Mobiltelefon während der Tat befunden habe, mitgenommen habe er es nicht. Weiter hat er angegeben, nicht sicher zu wissen, ob der Angeklagte A.C. tatsächlich Jahre zuvor selbst in dem Haus des Ehepaares G. gewesen war oder seine Informationen nur über einen Bekannten bezogen hat, der in dem Haus gearbeitet habe. Als Zeichen fehlender Glaubhaftigkeit seiner Aussage hat die Kammer auch dieses Detail nicht gesehen, sondern eher als Ausdruck der Differenziertheit seiner Aussage. Es gelang ihm im Rahmen der Vernehmungen jeweils, in seinem Bericht zwischen den verschiedenen Ereignissen – früheren Einbrüchen u.a. mit gesondert Verfolgten, dem Geschehen am 10.01.2024 und der Tat am 11.01.2024 – hin und her zu springen und ergänzende Fragen zu beantworten, wie dies regelmäßig nur vor dem Hintergrund realer Erlebnisse zu erwarten ist.
Etwas schwerer schien dem Angeklagten die zeitliche Einordnung vorangegangener Taten und die jeweilige Zuordnung der daran beteiligten Personen zu fallen. Dies erschien in Anbetracht des Zeitablaufs sowie der Anzahl der vorangegangenen Einbrüche nachvollziehbar.
Die Angaben des Angeklagten A.A. hat die Kammer durch weitere, außerhalb seiner Einlassung liegende Beweisergebnisse belegt bzw. gestützt gefunden. Um Wiederholungen zu vermeiden und zur vereinfachten Darstellung wird zu diesen und weiteren Punkten seiner Einlassung im Folgenden detailliert unter den entsprechenden Punkten Stellung genommen.
2. Die Täterschaft der Angeklagten
Die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten A.A., A.C., A.B. und A.D. bezüglich der angeklagten Tat am 11.01.2024 beruht im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten A.A. in Verbindung mit weiteren erhobenen Beweisen und Indizien:
a) Der Angeklagte A.A.
Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten A.A. beruht im Wesentlichen auf seinem Geständnis.
aa) Geständnis
Die Angeklagte A.A. hat die Tat so wie festgestellt gestanden und sich selbst dabei belastet. Seine Angaben waren glaubhaft (s.o.). Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seiner für die Aussagetüchtigkeit notwendigen Fähigkeiten wie adäquate Situationswahrnehmung, zuverlässige längerfristige Speicherung und aktiver Abruf sowie Wiedergabe des Erlebten haben sich zu keinem Zeitpunkt ergeben. Eine irrtümliche Selbstbelastung schließt die Kammer aus. Belastbare Gründe, warum er sich wissentlich selbst hätte falsch belasten sollen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte geglaubt haben könnte, ohnehin falsch verurteilt zu werden für eine Tat, die er in Wahrheit nicht begangen hat, und daher in der Hoffnung auf eine mildere Strafe ein falsches Geständnis abgelegt haben könnte, hat die Kammer erwogen und ausgeschlossen. Gegen eine solche Mutmaßung spricht bereits der frühe Zeitpunkt seines Geständnisses, unmittelbar nach seiner Festnahme, als diesem die Beweisergebnisse noch nicht vollständig bekannt waren, sowie seine umfangreichen und von zahlreichen prägnanten Details geprägten, konstanten Angaben zu dem Tatgeschehen, das sich als Täterwissen darstellt. Im Fall eines falschen Geständnisses wäre eine derart detailreiche Einlassung zu dem in Frage stehenden Vorwurf – durch den hypothetisch falsch Bezichtigten – nicht zu erwarten gewesen. Drohungen gegen den Angeklagten zum Zeitpunkt seines Geständnisses am 04.06.2024 sind ebenfalls nicht bekannt.
bb) Weitere Beweisergebnisse
Die Angaben des Angeklagten A.A. – auch hinsichtlich seiner eigenen Täterschaft – werden gestützt durch die weiteren Beweisergebnisse, etwa die Vernehmungen der Zeugin Z. und des gesondert Verfolgten M.:
(1) Die Angaben der Zeugin Z.
Die Zeugin Z., die frühere Lebenspartnerin des Angeklagten A.A. und Mutter seines jüngsten Kindes, hat ihn belastet: Der Angeklagte A.A. habe ihr gegenüber die Tat gestanden. Da die Angaben der Zeugin Z. zur Frage der Täterschaft aller vier Angeklagten zu berücksichtigen waren, soll ihre Aussage in wesentlichen Zügen an dieser Stelle dargestellt werden. Sie hat sich wie folgt geäußert:
Die Zeugin Z. habe zwischen dem Jahr 2019 und März 2024 eine Beziehung mit dem Angeklagten A.A. geführt. Zusammengewohnt hätten sie nicht. Ihr gemeinsamer Sohn sei heute vier Jahre alt. Den Angeklagten A.C. kenne die Zeugin bereits aus ihrer Schulzeit, ebenfalls so lange bekannt sei ihr „[Spitzname] A.B.“, der Angeklagte A.B. Der Angeklagte A.D. sei ihr unbekannt.
Von dem Angeklagten A.A. habe sie erfahren, dass es der Angeklagte A.C. gewesen sei, der von „ordentlich Geld“ in dem Haus in Sp. berichtet habe und, dass „die“ schon vor der hiesigen Tat „zum Gucken“ dort gewesen seien. Bei einer Fahrt zu dem Haus sei der Angeklagte A.A. nicht mitgefahren, da seien „Ü.“ – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der gesondert Verfolgte M. – und „der Schleicher“ – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der gesondert Verfolgte H., der etwa nach den Angaben des Angeklagten A.C. diesen Spitznamen trägt – vor Ort gewesen. Bei dieser Gelegenheit seien „sie“ allerdings nicht in das Haus gekommen, weil das Licht angegangen sei.
Auch über die Tat am 11.01.2024 habe der Angeklagte A.A. mit ihr gesprochen. Er sei am Folgetag bei ihr erschienen und habe berichtet, dass „sie“ in Sp. „drin“ gewesen seien. Der Mann – Herr G. – sei gestürzt und habe geblutet, woraufhin „sie“ ihn in einen Sessel gesetzt und die Tat abgebrochen hätten. Als Tatbeteiligte habe der Angeklagte A.A. sich selbst und den Angeklagten A.C. sowie „den Russen“ und „den Skrupellosen“ benannt, um wen es sich bei den letzten beiden handele, wisse die Zeugin allerdings nicht. Der Angeklagte A.A. habe gesagt, dass er und der Angeklagte A.C. im Auto gesessen hätten, während der „Skrupellose“ und „der Russe“ in das Haus gegangenen seien. Auf Vorhalt, dass die Zeugin während ihrer polizeilichen Vernehmung nicht von einer Beteiligung des „Skrupellosen“ berichtet haben solle, sondern neben den Angeklagten A.A. und A.C. sowie „dem Russen“ von „dem aus der [...]“ gesprochen haben solle, hat sie angegeben, dass „der Skrupellose“ und „der aus der [...]“ ihrer Meinung nach dieselbe Person seien. Sie habe diesen Vierten so benannt, weil er Thema zwischen ihr und dem Angeklagten A.A. gewesen sei, als sie einmal mit dem Auto durch die [...] in [...] gefahren seien. Um eine fünfte (andere) Person handele es sich dabei jedenfalls nicht. Entweder „der Russe“ oder „der Schleicher“ habe Ärger mit seiner Freundin gehabt und daher bei „dem aus der [...]“ gewohnt. Wer aus welchem Grund bei wem gewohnt habe, habe sie allerdings schon bei der Polizei „nicht zusammengekriegt“. Sie meine, der Name „der Skrupellose“ sei schon früher, vor der Tat in Sp., gefallen und dieser sei schon an anderen Taten beteiligt gewesen, aber zeitlich einordnen könne sie dies nicht.
Die jeweiligen Spitznamen hat die Zeugin wie folgt erklärt: „Der Russe“ werde so genannt, weil er Russe sei. „Der Schleicher“ heiße so, weil er laut dem Angeklagten A.A. überall reinkomme, ohne gesehen zu werden. „Der Skrupellose“ gehe überall rein und habe dabei niemals Angst.
Die Zeugin habe etwa zwei Wochen nach der Tat aus den Medien von dem Tod des Herrn G. erfahren und daraufhin den Angeklagten A.A. angerufen. Dieser sei gerade auf dem Weg zur Arbeit gewesen, habe ihre Nachricht von dem Tod von Herrn G. entgegengenommen, gesagt „ist gut“ und daraufhin aufgelegt. Sie habe grundsätzlich am Telefon nicht von den Taten reden oder in Nachrichten über diese schreiben dürfen. Später habe der Angeklagte A.A. ihr persönlich mitgeteilt, dass er mit dem Angeklagten A.C. gesprochen habe, der gesagt habe, dass sie sich nicht sorgen sollten. Weiter habe der Angeklagte A.A. ihr mitgeteilt, nicht gewusst zu haben, dass der Mann so schwer verletzt gewesen sei, dass er sterben könnte. Die Zeugin habe ihm dies geglaubt, denn der Angeklagte A.A. habe „geschockt“ auf sie gewirkt. Im Anschluss hätten sie und der Angeklagte nicht mehr viel darüber geredet.
Mit „[Spitzname] A.B.“ habe die Zeugin nie über die Tat geredet. Der Angeklagte A.C., der über ihre Kenntnis von der Tat gewusst habe, habe sie angerufen, nachdem sie sich von dem Angeklagten A.A. getrennt gehabt habe. Sie sei emotional verletzt und betrunken gewesen und habe über den Angeklagten A.A. geschimpft. Der Angeklagte A.C. habe sie während dieses Gespräches gebeten, in ihrer Wut nicht zur Polizei zu gehen. Über die Tat an sich, Details und Abläufe, habe sie auch mit dem Angeklagten A.C. nie gesprochen. Der Angeklagte A.C. habe sie in der Folge häufig angerufen. Sie hätten über Belanglosigkeiten gesprochen, manchmal habe sie sich über den Angeklagten A.A. ausgelassen und der Angeklagte A.C. habe sie dann beruhigt. Heute sei sie nicht mehr „sauer“ auf den Angeklagten A.A. sondern einfach „nichts mehr“. Der Kontakt zu dem Angeklagten A.A. sei schwierig. Ihr sei nur der gemeinsame Sohn wichtig, sie haben dem Angeklagten A.A. Kontakt mit ihrem gemeinsamen Kind angeboten, aber dies habe der Angeklagte A.A. abgelehnt. Die Zeugin sei jederzeit dazu bereit, diesem den Kontakt zu ihrem Sohn zu ermöglichen.
Darüber hinaus hat die Zeugin angegeben, auch von früheren Taten des Angeklagten A.A. zu wissen, meist Einbrüche bei denen er der Fahrer, aber nie „drin“ gewesen sei. So wisse sie – u.a – etwa von zwei Einbrüchen bei einem Marktbeschicker namens „[...]“ in [...] und bei einem „[...]“, eigentlich gute Bekannte des Angeklagten A.A. Auch wisse sie von einer Tat in [...]. In [...] hätten die Angeklagten A.A. und A.C. im Auto gewartet, während „der Skrupellose“ im Haus gewesen sei. Auf Vorhalt, dass sie während ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben haben solle, neben den Angeklagten A.A. und A.C. seien an der Tat in [...] entweder „der Russe“ oder „der Schleicher“ beteiligt gewesen und nicht „der Skrupellose“, hat die Zeugin angegeben, dies nicht tatsächlich mehr genau zu wissen. Es sei einfach zu lange her.
Die Aussage der Zeugen Z. war glaubhaft und stützt – u.a. – das Geständnis des Angeklagten A.A., selbst an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Dass sich der Angeklagte A.A. gegenüber der Zeugin Z. als Täter (auch) bezüglich des hiesigen Tatgeschehens offenbart hatte, hat dieser selbst bereits während seiner polizeilichen Vernehmung am 04.06.2024 angegeben. Ein Grund für eine etwaige Falschbelastung gegenüber der Zeugin ist nicht erkennbar. Auch der Angeklagte A.C. hat sich dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte A.A. mit der Zeugin Z. über die Tat gesprochen habe. Soweit der Angeklagte A.C. behauptet hat, die Zeugin Z. würde dem Angeklagten A.A. ein (falsches) Alibi geben, hat sich dies, wie dargestellt, nicht bestätigt. Die Zeugin Z. hat dem Angeklagten A.A. kein Alibi gegeben, sondern diesen belastet. Einen besonderen Belastungseifer hat sie dabei allerdings nicht gezeigt. Sie hat angegeben, dass der Angeklagte A.A. während der Taten „nur“ im Auto gesessen habe und sich – trotz ihrer Trennung und damit verbundenen, früheren negativen Gefühlen ihm gegenüber – auch durchaus positiv über diesen geäußert, so könne sie über ihn als Vater nichts negatives sagen. Schließlich hat die Zeugin ihm gar angeboten, jederzeit bereit zu sein, den Kontakt zu seinem Sohn wiederherzustellen.
Dass die Zeugin angegeben hat, der Angeklagte A.A. sei bei einer Fahrt zu dem Objekt nicht dabei gewesen – gemeint sein dürfte der 20.12.2023 oder der 05.01.2024, da die Zeugin diesen Vorfall mit der Beteiligung der gesondert Verfolgten H. und M. verbunden hat –, erachtet die Kammer als unschädlich. Hierbei könnte es sich schlicht um einen Erinnerungsirrtum der Zeugin handeln oder eine Misskommunikation. Gleiches gilt für ihre unsicheren Angaben hinsichtlich der Zuordnung der – ihr teilweise ohnehin nur durch Verwendung deskriptiver Spitznamen bekannter – Mittäter des Angeklagten A.A. zu den verschiedenen Taten. Lebensnah hatten die entsprechenden Informationen für die Zeugin keine besondere Relevanz, sodass die Oberflächlichkeit und teilweise Inkonstanz ihrer diesbezüglichen Angaben ohne Weiteres nachvollziehbar ist.
(2) Die Angaben des gesondert Verfolgten M.
Die Angaben des gesondert Verfolgten M. als Zeugen stützen das Geständnis des Angeklagten A.A. bezüglich seiner eigenen Täterschaft. Da die Angaben des gesondert Verfolgten M. zu der Frage der Täterschaft aller vier Angeklagten zu berücksichtigen waren, soll seine in der Hauptverhandlung getätigte Aussage in wesentlichen Zügen an dieser Stelle dargestellt werden:
Der gesondert Verfolgte hat angegeben, die Angeklagten A.C. und A.A. zu kennen. Auch der Angeklagte A.B. sei ihm bekannt, allerdings nur flüchtig. Der Angeklagte A.D. sei ihm unbekannt.
Die Vortaten am 20.12.2023 und am 05.01.2024 hat er entsprechend der Feststellungen eingeräumt, das damalige Geschehen beschrieben und dabei insbesondere bestätigt, dass er, der Angeklagte A.A. sowie der gesondert Verfolgte H. vor Ort gewesen seien, am 05.01.2024 seien sie zudem von der dem Angeklagten A.A. nicht bekannten gesondert Verfolgten P. begleitet worden. Eine Begegnung mit den älteren Hausbewohnern – den Eheleuten G. – sei nicht geplant gewesen, der gesondert Verfolgte H. habe einfach nur heimlich reingehen und Geld aus einer Schublade holen sollen. Der Angeklagte A.C. habe von diesen Taten keine Kenntnis gehabt, aber den Angeklagten A.A. in diesem Zeitraum wohl öfter gefragt, ob sie eine Tat zu Lasten der Eheleute ausführen sollten, dabei sei es aber auch „nur“ um einen Einbruch gegangen.
An ein Gespräch über einen weiteren Versuch einer Tat zu Lasten der Eheleute G. nach dem 05.01.2024 erinnere er sich nicht. Auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten A.A., dass es eine Unterhaltung zwischen ihnen – dem Angeklagten A.A. und den gesondert Verfolgten M. und H. – gegeben habe, deren Gegenstand gewesen sei, dass der Angeklagte A.C. einen „Überfall“ begehen wolle und sie den gesondert Verfolgten H. nicht zu einem solchen hätten überreden wollen, hat der gesondert Verfolgte M. mit Gegenfragen reagiert, etwa – sinngemäß – was der Angeklagte A.A. damit wohl gemeint habe. „Vielleicht“ sei dem gesondert Verfolgten H. nur gesagt worden, dass „die“ sich da Geld holen wollten. Davon, dass ein Raubüberfall geplant gewesen sei, habe der gesondert Verfolgte M. nichts gewusst. Er hätte bei so einer Tat auch nie mitgemacht, weil er zu viel Angst gehabt hätte. Überhaupt habe er nie einen „aktiven“ Einbruch gemacht sondern sei immer „nur“ Fahrer bzw. Beifahrer gewesen. Eigentlich wisse er auch nicht, warum er überhaupt bei Taten dabei gewesen sei, denn eine Aufgabe habe er nicht gehabt. Ihm sei eben gesagt worden, er solle mitfahren und bekomme etwas dafür.
Allgemein befragt zu seinem Wissen über die Tat am 11.01.2024 hat er – ohne hierzu konkret gefragt worden zu sein – eingeleitet mit den sinngemäßen Worten, dass er nicht sagen könne, ob der Angeklagte A.A. ihm den Namen „A.C.“ im Zusammenhang mit der Tat genannt habe. Nachdem er – der gesondert Verfolgte M. – im Nachhinein von der Tat erfahren habe, habe er mit dem Angeklagten A.A. gesprochen. Dieser habe gesagt, er denke, dass „die“ drin gewesen seien. Namen habe der Angeklagte A.A. nicht genannt. Berichtet habe der Angeklagte A.A., dass es einen „Raubüberfall“ gegeben habe, der Mann – Herr G. – „geschubst“ worden und daraufhin gefallen sei. Der Angeklagte A.A. sei davon ausgegangen, dass der Mann überlebt habe und habe erst in den Medien von dessen Tod erfahren. Dass der Angeklagte A.A. selbst an der Tat beteiligt gewesen sei, habe dieser ihm gegenüber nicht ausdrücklich ausgesprochen. Allerdings sei der gesondert Verfolgte M. davon ausgegangen, dass der Angeklagte A.A. dabei gewesen sei und im Auto gesessen habe. Hinsichtlich der weiteren Angeklagten wisse der gesondert Verfolgte M. gar nicht, ob diese etwas damit zu tun gehabt hätten. Insbesondere wisse er nicht, ob der Angeklagte A.C. dabei gewesen sei. Im Nachhinein sei der Name „R.“ gefallen, er meine im Gespräch mit dem Angeklagten A.A. Der Name „R.“ habe dem gesondert Verfolgten allerdings nichts gesagt. Auf Vorhalt, dass der gesondert Verfolgte M. während seiner polizeilichen Vernehmung angegeben haben solle, dass der Angeklagte A.A. ihm berichtet habe, dass „[Vorname A.C.], [Spitzname A.B.] und noch so ein Deutscher“ an der Tat beteiligt gewesen seien, hat der gesondert Verfolgte M. geschwiegen und dann, nach längerer Pause, ausgeführt, dass er den Angeklagten A.C. damals möglicherweise falsch benannt habe, weil der Angeklagte A.A. im Vorhinein berichtet gehabt habe, dass der Angeklagte A.C. dort eine Tat begehen wolle. Außerdem habe er vor seiner polizeilichen Aussage von seinem Anwalt erfahren gehabt, dass der Angeklagte A.C. auch festgenommen worden sei. Gleiches gelte für „[Spitzname] A.B.“, den Angeklagten A.B. Dieser sei ebenfalls verhaftet worden, was dem gesondert Verfolgten M. bekannt gewesen sei, und vielleicht habe er diese beiden deshalb damals in der Vernehmung benannt. Der gesondert Verfolgte M. sei am Tag seiner Festnahme und während seiner damaligen Befragung aufgeregt gewesen und habe daher „Probleme im Kopf“ gehabt.
Er habe im Nachhinein mit dem gesondert Verfolgten H. gesprochen. Dieser habe ebenfalls nicht etwa gesagt, dass er tatbeteiligt gewesen sei, sondern nur, dass er – H. – auch von dem „Raubüberfall“ gehört habe. Als Täter habe der gesondert Verfolgte H. in diesem Gespräch den Angeklagten A.A. benannt.
Zu gemeinsamen, im Vorhinein begangenen Straftaten hat sich der gesondert Verfolgte M. in der Hauptverhandlung nicht mehr äußern wollen.
Die Aussage des gesondert Verfolgten M. fügt sich in das Geständnis des Angeklagten A.A. bezüglich seiner eigenen Beteiligung an der Tat am 11.01.2024 ein, zumindest steht die Aussage des gesondert Verfolgten dem Geständnis nicht entgegen. Soweit der gesondert Verfolgte im Übrigen ein ausweichendes Aussageverhalten gezeigt hat und seine Angaben während der Hauptverhandlung, etwa zur Täterschaft der Angeklagten A.C. und A.B., nicht vereinbar mit seinen vorangegangenen Schilderungen der Ereignisse während seiner polizeilichen Vernehmung waren, wird hierzu im Folgenden unter den entsprechenden Punkten – zu der Täterschaft der anderen Angeklagten – Stellung genommen.
(3) Die Einlassung des Angeklagten A.C.
Letztlich rückt auch der Angeklagte A.C. den Angeklagten A.A. in die unmittelbare Nähe der Tat. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass den Angaben des Angeklagten A.C. nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zuzuschreiben ist. Weite Teile seiner Angaben sind unglaubhaft (siehe hierzu unter C.III.2.b) zur Frage der Täterschaft des Angeklagten A.C.). Letztendlich hat der Angeklagte A.C. von Beginn an, ausgenommen seine erste Vernehmung, während derer er jegliche Beteiligung an Straftaten ausgeschlossen hatte, allerdings angegeben, dass der Angeklagte A.A. die hiesige Tat mit weiteren Personen begangen habe. Die Angaben des Angeklagten A.C. begründen die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten A.A. nicht, sie stehen dieser aber auch nicht entgegen.
b) Der Angeklagte A.C.
Nach einer Gesamtwürdigung aller erhobenen Beweise und Indizien, insbesondere aufgrund der Aussage des Angeklagten A.A., ist die Kammer von der Täterschaft des Angeklagten A.C. überzeugt.
aa) Die Einlassung des Angeklagten A.C.
Der Behauptung des Angeklagten A.C., bei der Tat am 11.01.2024 nicht dabei gewesen zu sein, ist die Kammer nicht gefolgt. Seine – inkonstante – Einlassung war schon nicht glaubhaft. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte A.C. sein von Schutzbehauptungen geprägtes Einlassungsverhalten der Beweislage angepasst und folgte dabei einem bekannten Lügenschema: Im Verlauf des Verfahrensganges hat er zunächst alles abgestritten (Vernehmung am 04.06.2024), um sodann, nach kurzer Überlegungszeit, Teile des Geschehens zuzugeben und nur in den wesentlichen Teilen – etwa der Tatbeteiligung am 11.01.2024 – die Unwahrheit zu sagen (Vernehmung am 06.06.2024). Im Folgenden gelang es ihm jedoch nicht, wie es im Falle einer wahrheitsgemäßen Darstellung zu erwarten gewesen wäre, das – behauptete – Geschehen konstant zu schildern. Schon während seiner Vernehmung am 04.07.2024 ist er von seiner früheren Schilderung der Ereignisse abgewichen. Seine Äußerungen gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. im November und Dezember 2024 stellen schließlich einen eklatanten Bruch der Konstanz seiner Aussage dar.
Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des grob umrissenen Geschehensablaufes (also bezüglich der Existenz vorangegangener Straftaten, der Idee zu einer Tat zu Lasten des Ehepaares G., Auskundschaftsfahrten nach Sp. und der Fahrt zu dem Wohnhaus der Eheleute am 10.01.2024) korrespondierend zu den Angaben des Angeklagten A.A. eingelassen. Zum Zeitpunkt seiner Vernehmung am 06.06.2024 war ihm bereits bekannt, dass der Angeklagte A.A. sich umfassend eingelassen hatte, wenn er auch den Inhalt der Einlassung nicht kannte, was sich der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten A.C. entnehmen lässt. Auch wusste der Angeklagte, dass der gesondert Verfolgte H. ebenfalls bereits mit der Polizei geredet hatte, was aus dem Inhalt des Haftbefehles hervorgeht, auf den der Angeklagte A.C. während seiner polizeilichen Vernehmung wiederholt Bezug genommen, die dort dargelegten Beweisergebnisse kommentiert und den er – nach seinen eigenen Angaben – „durchgearbeitet“ hatte. Der Angeklagte hat sich der Beweislage entsprechend erklärt, dabei aber den schwersten Vorwurf, die Tat am 11.01.2024 sowie die Planung eines „Raubüberfalles“, abgestritten. Dies stellt zur Überzeugung der Kammer eine reine Schutzbehauptung dar. Seine Behauptung, dass ein Raubüberfall auf die Eheleute G. nie geplant und beabsichtigt worden sei (zumindest nicht von bzw. mit ihm), war lückenhaft und widerspruchsbehaftet, die Gründe seiner wiederholten Beteuerung, an der Tat am 11.01.2024 nicht beteiligt gewesen zu sein, in hohem Maße inkonstant:
(1) Schon seiner Erklärung dazu, wie am 10.01.2024 die Tat zu Lasten des Ehepaares G. hätte begangen werden sollen, vermochte die Kammer nicht zu folgen. Bezüglich des von ihm behaupteten Planes für den 10.01.2024, bei dem einer habe vorne ablenken sollen, während der andere von hinten in das Haus habe einsteigen, die Räume durchsuchen und dann wieder verschwinden sollen, hat der Angeklagte zunächst behauptet, dieser Plan stamme von dem Angeklagten A.A., was er zu einem späteren Zeitpunkt in der Vernehmung am 06.06.2024 jedoch bereits wieder revidiert hat und gesagt hat, dass dies doch seine Idee gewesen sei. Obwohl er diese Idee gehabt haben will, hat er allerdings (zunächst) nicht zu berichten gewusst, wie das „Ablenken“ vorne konkret hätte von statten gehen sollen („Ja, keine Ahnung.“). Mit Leben füllen konnte er seine Behauptung nicht. Die Kammer verkennt nicht, dass auch der exakte Ablauf des Raubes am 11.01.2024 ausweislich der Angaben des Angeklagten A.A. nicht besprochen worden sei, die Geschehnisse im Haus den ausführenden Angeklagten überlassen worden seien, anders als der Angeklagte A.A., hat der Angeklagte A.C. allerdings gerade angegeben, dass die Idee des „Ablenkens“ von ihm gekommen sei. Die ausdrückliche Nachfrage, ob eine Legende hätte aufgebaut werden sollen, die Eheleute also hätten getäuscht werden sollen, hat der Angeklagte A.C. danach zunächst verneint, um direkt zu ergänzen, dass der „Schlaksige“ eine Warnweste habe tragen sollen und ein Paket mitnehmen sollen. Einzelheiten, die etwa der Angeklagte A.A. spontan während seiner detaillierten Darstellung der Geschehnisse geäußert hat, hat der im Übrigen redebedürftige Angeklagte A.C. erst auf (teilweise wiederholte) Rückfrage oder Vorhalt preis gegeben. Vor dem Hintergrund des geplanten reinen „Ablenkens“ erschließt sich auch nicht vollständig, warum die Anwesenheit der „Krankenschwester“ zu einem Scheitern der Tatausführung geführt haben soll. Im Übrigen wurde auch nicht klar, wie lange ein „Ablenken“ allein durch eine vermeintliche Paketübergabe bzw. ein vermeintliches Versehen in der Lieferadresse hätte erfolgreich durchgeführt werden können, um ein Durchsuchen des gesamten Hauses durch den zweiten Täter zu ermöglichen.
Ein deutlicher Widerspruch war zu erkennen zwischen seinem Vorbringen, er habe nach dem 10.01.2024 „die Schnauze voll“ und „kein gutes Gefühl“ gehabt – auf „diese Art und Weise“ habe er nicht an Geld kommen wollen (was er damit genau gemeint hat, bleibt offen, zumal er „nur“ die Absicht eines heimlichen Eindringens behauptet, aber nicht von der Idee eines Raubüberfalls berichtet hat, und im Übrigen ohnehin diverse andere Wohnungseinbrüche gestanden hat) – und seiner später in der Vernehmung am 06.06.2024 vorgebrachten Behauptung, dass er donnerstags, den 11.01.2024, keine Zeit für einen weiteren Versuch gehabt habe, weshalb er dem Angeklagten A.A. vorgeschlagen habe, die Tat am Freitag oder darauffolgenden Dienstag zu begehen.
Auch sein – zur Überzeugung der Kammer im Grundsatz der Wahrheit entsprechendes – Geständnis, an dem Geschehen am 10.01.2024 beteiligt gewesen zu sein hat, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung relevant. Durch dieses hat er sich selbst in die unmittelbare Nähe der hiesigen Tat gerückt, die er letztlich selbst durch seinen Hinweis initiiert, nach seinen eigenen Angaben geplant hatte (wenn die Kammer seiner Darstellung des Tatplanes „Ablenken“ auch nicht zu folgen vermochte) und die ihre Anfänge unter seiner Beteiligung bereits am 10.01.2024 fand, als ein erster Versuch des Überfalls scheiterte. Gründe, warum er bezüglich seiner Beteiligung am 10.01.2024 gelogen haben sollte, erschließen sich nicht.
(2) Die Angaben des Angeklagten A.C. über den von ihm behaupteten Ablauf des 11.01.2024 waren in hohem Maße inkonstant und unglaubhaft. In dem Versuch, die Beweislage zu erklären, scheint er Teile vorangegangener Einlassungen schlicht vergessen zu haben, was die evidenten Brüche in seinen Darstellungen erklärt und gegen eine Erlebnisbasiertheit spricht.
Nachdem er während seiner Vernehmung am 06.06.2024 behauptet hatte, das Haus am Nachmittag und Abend des 11.01.2024 nicht verlassen zu haben („Und an diesem Tag bin ich auch zu Hause geblieben. Ich war zu Hause.“), bis der Angeklagte A.A. gegen 20:45 Uhr/21:00 bei ihm erschienen sei und er mit diesem eine Runde mit dem Auto gedreht habe, hat er während seiner richterlichen Vernehmung angegeben, der Angeklagte A.A. sei bereits gegen 20:30 Uhr/20:45 Uhr bei ihm erschienen. Diese kleine Abweichung könnte schlicht auf einem Erinnerungsirrtum beruhen. Verbunden mit seinen nachfolgenden Behauptungen scheint der Angeklagte A.C. allerdings bereits zu diesem Zeitpunkt versucht zu haben, einen festgestellten Funkzellentreffer bezogen auf seine Mobilfunknummer um 20:32:47 Uhr im Bereich [...], also außerhalb seiner Heimatfunkzelle (siehe hierzu unter C.III.2.b)dd)), zu erklären. Ausdrücklich ist er schließlich während seiner Vernehmung am 04.07.2024 auf besagten Funkzellentreffer eingegangen, über den er im Haftbefehl gelesen habe, und hat nun ein anderes, von seiner vorangegangenen Vernehmung abweichendes und augenscheinlich auf den Funkzellentreffer ausgerichtetes Geschehen geschildert: Er habe das Haus doch bereits früher verlassen und zwar gegen 20:00 Uhr wegen einer „Sache“ in [...]. Einzelheiten hierzu hat er nicht benennen wollen, sondern angegeben, sein Anwalt würde dies für ihn klären. Eine entsprechende Erklärung bezüglich der „Sache“ in [...] folgte nicht. Dass der Angeklagte A.C. mit dieser von seinem Anwalt noch zu klärenden „Sache“ seine gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. behauptete Autofahrt zu einem Imbiss in [...] („[...]“) gemeint haben könnte – eine These, die der Verteidiger des Angeklagten A.C. aufgeworfen hat –, schließt die Kammer aus. Vor dem Hintergrund der diesem Verfahren zugrunde liegenden Tat und der damit verbundenen hohen Straferwartung erscheint die Annahme, dass der Angeklagte eine Autofahrt – gegebenenfalls unter Alkoholeinfluss und sicher ohne Führerschein – nicht hat preis geben wollen, schlicht absurd, ganz zu schweigen davon, dass er keine Hemmungen gezeigt hat, diverse andere Taten (Wohnungseinbruchsdiebstähle) zu gestehen und ohnehin bei der Polizei eingeräumt hat, ohne Führerschein gefahren zu sein. In seiner Vernehmung am 16.07.2024 hat der Angeklagte erstmals und wenig belastbar angegeben, dass er am Tag der ihm zur Last gelegten Tat vielleicht auch einfach mit einem Nachbarn oder einem „K.“ Alkohol konsumiert habe. Diese Behauptung hat er während seiner Explorationsgespräche mit der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. im November und Dezember 2024 erneut aufgegriffen, allerdings nun eingebunden in eine völlig andere Darstellung seines Tagesablaufs: Nach einem Streit mit seiner Frau, u.a. wegen der Verpackung eines Überraschungseis, in dem sich Cannabis befunden habe, habe er bereits gegen 17:30 Uhr das Haus verlassen, sei eine Stunde (offenbar ziellos) umhergelaufen und vielleicht bei „K.“ oder „Ä.“ gewesen. Zu Hause habe er dann die Autoschlüssel geholt, sei mit dem Fahrzeug zum „[...]“ gefahren. Gegen 20:45 Uhr sei er wieder zu Hause gewesen, wo er Alkohol und Kokain konsumiert habe und bis in die Morgenstunden hinein mit der App „TikTok“ beschäftigt gewesen sei. Anders als bisher behauptet, sei der Angeklagte A.A. erst am Folgetag bei ihm erschienen.
Die Inkonstanz seiner Angaben finden damit ihren Höhepunkt in seiner Darstellung gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen. Der Angeklagte A.C. scheint erkennbar bemüht, vorhandene Beweisergebnisse zu erklären, was ihm allerdings nur schlecht gelingt. Dass er am 11.01.2024 bereits deutlich früher als 20:00 Uhr, 20:30 Uhr oder 20:45 Uhr (je nachdem welche seiner Einlassungen zu Grunde gelegt werden soll) das Haus verlassen hat, haben die – nachfolgend im Detail dargelegten – Sprachnachrichten seiner Ehefrau an ihre Freundin „F.M.“ belegt. Es liegt nahe, dass die Behauptung einer Fahrt zum „[...]“, wie dargestellt, den benannten – ebenfalls im Folgenden dargestellten – Funkzellentreffer erklären sollte.
Letztlich vermochte die Kammer seiner Darstellung des 11.01.2024, wobei nicht einmal klar zu umgrenzen war, welche Darstellung hätte zugrunde gelegt werden sollen, nicht zu folgen. Sie hat bei der Bewertung der Aussagen des Angeklagten allerdings berücksichtigt, dass aus seinen inkonstanten Angaben nicht ohne Weiteres die Annahme seiner Täterschaft folgt. Denktheoretisch hätten diese auch der Versuch eines an der Tat Unbeteiligten sein können, die Kammer von seiner Unschuld zu überzeugen. Aufgrund der im Folgenden dargestellten Umstände, insbesondere der Einlassung des Angeklagten A.A., die von weiteren Beweisen und Indizien gedeckt wird, hat die Kammer allerdings die Überzeugung von seiner Täterschaft erlangt.
bb) Erkenntnisse durch die Zeugin Y.
Die Feststellung der Tatbeteiligung des Angeklagten A.C. beruht im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten A.A. Zur vereinfachten Lesbarkeit und Übersichtlichkeit soll dennoch im Folgenden zunächst auf die durch die Zeugin Y. gewonnen Erkenntnisse eingegangen werden, die die Einlassung des Angeklagten A.A. im Ergebnis insoweit stützen, dass sich der Angeklagte A.C. zur Tatzeit nicht zu Hause befunden hat, und den widerstreitenden Angaben des Angeklagten A.C. entgegenstehen.
(1) Die Zeugin hat für die Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zuvor hat sie sich noch gegenüber der Richterin am Amtsgericht R.Z. geäußert, die – insoweit selbst als Zeugin – die Angaben der Zeugin Y. ihr gegenüber glaubhaft referiert hat: Die Zeugin habe im Kern angegeben, sich nicht konkret an den 11.01.2024, einen Donnerstag, erinnern zu können. Grundsätzlich habe sie montags und donnerstags in einer Zahnarztpraxis arbeiten müssen. Donnerstags sei um 16:00 Uhr Praxisschluss gewesen, aber sie habe immer noch etwa eine halbe bis dreiviertel Stunde länger arbeiten und danach noch etwa zehn Minuten mit dem Auto nach Hause fahren müssen. An den Tagen, an denen sie habe arbeiten müssen, habe der Angeklagte die Kinderbetreuung übernommen. An einen Abend, an dem ihr Mann noch einmal mit dem Angeklagte A.A. weggewesen sei, erinnere sie sich nicht.
(2) Dass die Zeugin Y. am 11.01.2024 tatsächlich gegen 17:15 Uhr zu Hause gewesen ist und sich ab diesem Zeitpunkt alleine um ihre Tochter gekümmert hat, wird belegt durch ihre in Augenschein genommenen Sprachnachrichten an ihre Freundin „F.M.“. Anhand der in Augenschein genommenen Sprachnachrichten vom 11.01.2024 und 12.01.2024 war es der Kammer möglich, einen detaillierten und lebensnahen Eindruck des Abends der Zeugin Y. am 11.01.2024 ab etwa 17:00 Uhr zu erlangen, den sie zu Hause und alleine mit ihrer Tochter verbracht hat. Der Angeklagte A.C. hatte ausweislich der Nachrichten bereits lange vor der Tatzeit das Haus verlassen.
Die in Augenschein genommenen Sprachnachrichten tragen den Zeitstempel „UTC+0“, so dass auf die benannten Uhrzeiten jeweils eine Stunde hinzuzuaddieren ist. Im Rahmen seiner Aussage in der Hauptverhandlung hat der im Ermittlungsverfahren mit der Auswertung betraute Zeuge KHK J. die generelle Bedeutung der Zeitstempel („UTC“) in nachvollziehbarer Form erklärt und erläutert, dass die zum Tatzeitpunkt geltende Winterzeit als „UTC+1“ darzustellen wäre.
In einer am 11.01.2024 um 16:02:57 (UTC+0), also um 17:02:57 Uhr, versendeten Sprachnachricht („From: 4917[...]@s.whatsapp.net … (owner) To: 4916[...]@s.whatsapp.net F.M.“) berichtet die Zeugin Y. u.a., dass sie sich gerade auf dem Weg von der Arbeit nach Hause befinde. Am Vorabend sei der Angeklagte – mit Ausnahme eines kurzen Zwischenstopps zu Hause – lange unterwegs gewesen und erst gegen halb ein Uhr morgens zurück gewesen. Im Hintergrund ist ein Rauschen zu hören, dass wie Fahrtwind anmutet. Die Nachricht hat eine Dauer von 06:48 Minuten, an deren Ende die Zeugin verkündet, dass sie gerade in ihre Auffahrt gefahren sei.
Dass sie tatsächlich zu Hause angekommen ist, wird bestätigt durch ihre um 16:14:12 (UTC+0), also um 17:14:12 Uhr, geschriebene Textnachricht an „F.M.“ (entnommen aus dem Extraktionsbericht Apple iOS Full File System“ zwischen den Teilnehmern „4916[...]@s.whatsapp.net F.M.“ und „4917[...]@s.whatsapp.net … Eigentümer“). In dieser Nachricht verkündet die Zeugin Y. ihren Unmut über die Situation zu Hause:
„Applaus … Die beiden haben schön geschlafen bis ich eben um 17 Uhr gekommen bin So wie es hier aussieht haben die auch seit dem sie zuhause ist geschlafen… Ich habe ihn gebeten die Sachen aus der Waschmaschine aufzuhängen Wohl gemerkt sind es nur 4 große Teile … Also ich schon wieder richtig genervt und was macht er ??? Krieg nen ausraster und meint er hat kein Bock mehr auf diese wichs kacke, Ich soll mir nen Babysitter suchen… Womit haben wir sowas eigentlich verdienst ???“ [sic!]
In ihrer nachfolgenden Sprachnachricht vom 11.01.2024 um 16:26:14 (UTC+0), also um 17:26:14 Uhr, („From: 4917[...]@s.whatsapp.net … (owner) To: 4916[...]@s.whatsapp.net F.M.“) gibt die Zeugin an, dass „er“ – aus ihren weiteren Angaben geht klar hervor, dass es sich dabei um ihren Mann, also den Angeklagten A.C., handelt – nun mit einem „lauten Türknallen“ das Haus verlassen habe, „wahrscheinlich zum Scheiße bauen“. Später gibt sie an, der Angeklagte habe den Abend nicht mit ihr verbringen können, weil er sich mit „seinen Jungs“ habe treffen müssen. Weiter ist in der Nachricht wahrzunehmen, wie die kleine Tochter des Angeklagten und der Zeugin nach ihrer Mutter ruft und angibt eine „Überraschung“ gefunden zu haben. Die Zeugin reagiert unmittelbar und entgegnet, dass das Kind diese „Überraschung“ nicht haben dürfe, weil diese „Onkel OK.“ gehöre. Gerichtet an „F.M.“ führt sie in der Nachricht erklärend aus, dass ihre Tochter ihr gerade die Verpackung eines Überraschungseis („Ü-Ei“) gebracht habe, in der sich „Gras“ befinde.
In ihrer Sprachnachricht vom 11.01.2024 um 16:58:22 Uhr (UTC+0), also um 17:58:22 Uhr, („From: 4917[…] @s.whatsapp.net… (owner) To: 4916[…]@s.whatsapp.net F.M.“) schildert die Zeugin Y. (erneut) ihr Eintreffen zu Hause und ihrer Wut darüber, dass der Angeklagte ihre Tochter hat lange schlafen lassen und sich nun einfach „aus dem Staub gemacht“ habe statt Zeit mit der Familie zu verbringen. Weiter berichtet sie, dass der Angeklagte bei ihrer Ankunft „schockiert“ darüber gewesen sei, dass es bereits nach 17:00 Uhr sei, da er geglaubt habe, die Zeugin hätte nur bis 16:00 Uhr arbeiten müssen.
Um 18:05:41 Uhr (Sprachnachricht vom 11.01.2024 um 17:05:41 (UTC+0), „From: 4917[...]@s.whatsapp.net … (owner) To: 4916[...]@s.whatsapp.net F.M.“) berichtet die Zeugin u.a. über den weiteren Verlauf des Abends: Sie koche gerade und hole nun die Matratze in die Stube, damit ihre Tochter auf dieser hüpfen und sich „auspowern“ könne.
Ausweislich ihrer Nachricht um 20:51:49 Uhr (Sprachnachricht vom 11.01.2024 um 19:51:49 (UTC+0), „From: 4917[...]@s.whatsapp.net … (owner) To: 4916[...]@s.whatsapp.net F.M.“) ist die Zeugin nach wie vor alleine mit ihrer Tochter. Sie habe den Angeklagten „vorhin“ versehentlich angerufen, der sie zurückgerufen habe und nun „voll normal“ gewirkt habe, nachdem er sie Stunden zuvor „angekackt“ habe.
Am Folgetag, den 12.01.2024 um 09:23:16 Uhr (Sprachnachricht vom 12.01.2024 um 08:23:16 (UTC+0), „From: 4917[...]@s.whatsapp.net … (owner) To: 4916[...]@s.whatsapp.net F.M.“) meldet sich die Zeugin erneut bei „F.M.“: Der Angeklagte sei gestern noch nach Hause gekommen und sie hätten alle gemeinsam auf den Matratzen in der Stube geschlafen.
Die exakten Uhrzeiten der Nachrichten, einschließlich deren Dauer, ergeben sich aus dem „Extraktionsbericht Apple iOS Full File System“ zwischen den Teilnehmern „4916[...]@s.whatsapp.net F.M.“ und „4917[...]@s.whatsapp.net … Eigentümer“. Schon aufgrund der zahlreichen privaten Informationen über die Familie [Nachname des Angeklagten A.C.], insbesondere den Angeklagten, die die Sprecherin im Rahmen ihrer Tonaufzeichnungen preis gibt, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es sich bei ihr tatsächlich um die Ehefrau des Angeklagten A.C. handelt. Zudem war die oben benannte Rufnummer, von der die Sprachnachrichten versendet wurden (+4917[...]), ausweislich des Vermerks des KHK XY. vom 13.05.2025 zur „Fragestellung des LG FL in Bezug auf Telefonnummer in WhatsApp-Chat der [Zeugin Y.]“ zwischen dem 08.02.2021 und dem 09.02.2024 auf die Zeugin bei dem Telekommunikationsanbieter „Vodafone“ registriert.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin Y. „F.M.“ belogen haben könnte, sind nicht ersichtlich. „F.M.“ scheint eine enge Freundin von ihr zu sein, der sie ausweislich der in Augenschein genommenen Sprachnachrichten nicht nur ausführlich von alltäglichen Belanglosigkeiten erzählt (so etwa, welche „Assifilme“ sie angesehen habe, welche exakten Teile an Wäsche der Angeklagte nicht aufgehängt habe oder, dass sie gerade Kartoffel stampfe), sondern mit der sie auch ihre Sorgen, Nöte und höchst intime Themen bespricht (so etwa über ihre Eheprobleme mit dem Angeklagten, dem gegenüber sie sich in einem „Scheißegal-Modus“ befinde, so angegeben in der Nachricht um 17:02:57 Uhr, und ihre sexuelle Beziehung zu ihm, so würden sie „ordentlich ficken“, so berichtet in der Nachricht um 18:05:41 Uhr). Beide Frauen scheinen durch ein gemeinsames Thema verbunden zu sein: Ihre (Ehe-)Männer, die machen würden, was sie wollten, wann sie es wollten (so angegeben in der Nachricht um 17:02:57 Uhr) und nicht verstehen würden, wie es ist Hausfrau und Mutter zu sein (so angegeben in der Nachricht um 17:58:22 Uhr). Darüber hinaus konnten die Ausführungen der Zeugin Y. gegenüber „F.M.“ auch durch die Hintergrundgeräusche während ihrer Sprachnachrichten belegt werden: So etwa durch das Geräusch, das wie Fahrtwind anmutet, während ihrer Nachricht um 17:02:57 Uhr, oder Laute ihrer kleinen Tochter, die wiederholt die Aufmerksamkeit ihrer Mutter fordert, etwa in dem Gesprächen um 17:26:14 Uhr und um 18:05:41 Uhr. Nach dem Eindruck der Kammer völlig authentisch reagierte die Zeugin Y. auch auf den Fund von „Gras“ in der Verpackung eines Überraschungseis durch ihre kleine Tochter. Das Kind bringt ihrer Mutter diese „Überraschung“, als diese gerade eine Sprachnachricht aufnimmt. Die Zeugin Y. zeigt sich hörbar entsetzt über diesen Fund, den sie offenkundig gerade das erste Mal wahrnimmt. Die Behauptung des Angeklagten, der Inhalt der Verpackung eines Überraschungseis sei Mitauslöser des Streits mit seiner Frau und Grund gewesen, warum er die Wohnung gegen 17:30 Uhr verlassen habe, ist damit (ebenfalls) widerlegt, da der Fund seinem Verlassen der Wohnung ersichtlich zeitlich nachfolgte.
cc) Die Einlassung des Angeklagten A.A.
Der Angeklagte A.A. hat den Angeklagten A.C. glaubhaft als Mittäter der hiesigen Tat belastet.
Der Angeklagte A.A. hat von Beginn an konstant angegeben, der ihm seit Jahren gut bekannte Angeklagte A.C. sei an der Tat am 11.01.2024 (und an dem Geschehen am 10.01.2024) beteiligt gewesen, und dabei unzweifelhaft deutlich gemacht, sich diesbezüglich sicher zu sein. Auch auf ausdrücklichen Vorhalt des Zeugen EKHK P1. am 19.06.2024, dass der Angeklagte A.C. seine Beteiligung an der Tat abstreite, blieb der Angeklagte A.A. dabei, dass der Angeklagte A.C. an der hiesigen Tat beteiligt gewesen sei. Der Zeuge EKHK P1. hat die Reaktion des Angeklagten A.A. auf das Abstreiten des Angeklagten A.C. anschaulich beschrieben: Dieser habe „überrascht und echauffiert“ gewirkt und reagiert mit den Worten: „Was? Das ist ja Quatsch.“
Eine Lüge des Angeklagten A.A. über die Täterschaft des Angeklagten A.C. schließt die Kammer aus. Zunächst ist bereits kein ausreichend belastbares Motiv für eine derartige Falschbelastung zu erkennen. Weder die Geldschulden des Angeklagten A.C. bei dem Angeklagten A.A. noch Ärger darüber, dass der Angeklagte A.C. Stehlgut aus vorangegangenen Taten für sich behalten haben könnte, begründen eine derartige Lüge (und die Mühe der Bildung und Aufrechterhaltung einer solchen Täuschung) in nachvollziehbarer Weise.
(1) Selbst der Angeklagte A.C. hat zunächst keine derart negativen Gefühle des Angeklagten A.A. ihm gegenüber geschildert, die eine Falschbelastung rechtfertigen würden. Dass der Angeklagte A.C. seine Aussage während des Verfahrensganges angepasst hat, wird an der Darstellung seines Verhältnisses zu dem Angeklagten A.A. allerdings besonders deutlich: So hat er während seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 04.06.2024 angegeben, er und der Angeklagte A.A. seien befreundet, auch wenn sie zeitweise wegen der von ihm – dem Angeklagten A.C. – noch nicht zurückgezahlten Geldschulden in Höhe von 5.000 € Streit gehabt hätten. Schon in seiner nachfolgenden Vernehmung am 06.06.2024 hat der Angeklagte A.C. ergänzt, dass der Angeklagte A.A. ihn bedroht habe und „Leute“ zu ihm habe schicken wollen. Und schließlich hat der Angeklagte A.C. gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. gar angegeben, dass der Angeklagte A.A. ihn am 10.01.2024 vor ihrer Fahrt nach Sp. noch unter Druck gesetzt und es an Pfingsten 2024 einen großen Streit gegeben habe, bei dem der Angeklagte A.A. ihm vorgeworfen habe, ihn 20.000 € gekostet zu haben. Überhaupt würde ihn der Angeklagte A.A. falsch belasten, weil er ihn „hasse“. Lebensnah ist dem Angeklagten A.C. über die Monate seiner Inhaftierung bewusst geworden, welche Bedeutung die Einlassung des Angeklagten A.A. auf den Verfahrensausgang für ihn haben könnte, weshalb er versucht hat – neben der Wut, die er (nachvollziehbar) darüber verspürt haben wird –, Gründe darzulegen, die erklären könnten, warum der Angeklagte A.A. ihn falsch belasten sollte.
Entgegen der entsprechenden Behauptung des Angeklagten A.C. konnten etwaige Drohungen des Angeklagten A.A. ihm gegenüber durch die Auswertung seines Mobiltelefons nicht bestätigt werden. Laut der Aussage des Zeugen KHK J. seien etwaige Daten auf dem Handy des Angeklagten A.C. zumindest vor dem 20.01.2024 gelöscht worden.
(2) Abgehörte und in Augenschein genommene Telefonate der beiden Angeklagten vor ihrer Inhaftierung sprechen ebenfalls gegen „Hass“ des Angeklagten A.A. auf den Angeklagten A.C., im Gegenteil verband beide Männer selbst nach Pfingsten 2024 noch eine freundschaftlich geprägte Beziehung, was der Angeklagte A.C. selbst auch ausdrücklich in den Gesprächen angibt. Die abgehörten und in Augenschein genommenen Telefonate belegen das bestehende Vertrauensverhältnis beider Männer. Sie scherzen miteinander, besprechen ihren Alltag, so berichtet der Angeklagte A.C. dem Angeklagten A.A. in einem Telefonat am 08.05.2024 (Gesprächs ID [...]) etwa ausführlich davon, durch die „Hölle“ zu gehen, weil er selbst Fenster auf einer Baustelle einbauen müsse, und reden auch über persönliche Dinge, etwa frühere Partnerinnen (so ebenfalls im o.g. Gespräch am 08.05.2024). Weiter erzählt der Angeklagte A.A. in ihrem Gespräch vom 06.05.2024 (Gesprächs ID [...]) davon, „Z.“ – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Zeugin Z. – in Thailand betrogen zu haben, wovon diese Kenntnis erlangt habe. Der Angeklagte A.C. zeigt sich hierüber besorgt und gibt an, dass der Angeklagte A.A. nett zu „Z.“ sein müsse, dieser wisse schon warum. „Z.“ halte hoffentlich „das Maul“. Denn, so der Angeklagte A.C. weiter, wenn „Z.“ den Angeklagten A.A. „hops“ nehme, dann nehme sie auch den Angeklagten A.C. „hops“ und dann seien sie beide „am Arsch“. Der Angeklagte A.A. unterbricht den Angeklagten A.C. schließlich in seinem Redefluss: Er wisse, was der Angeklagte A.C. meine und dieser solle nun „das Maul“ halten. Dass der Angeklagte A.A. den Angeklagten A.C. zur Ruhe ermahnte, wenn dieser begann, am Telefon über das Geschehen in Sp. zu sprechen, hat der Angeklagte A.A. während seiner Einlassung in der Hauptverhandlung selbst angegeben und wird durch die Inaugenscheinnahme dieses Gespräches belegt. Denn entsprechend der Aussage der Zeugin Z. wusste diese um die Täterschaft der Angeklagten A.C. und A.A.
Negative Gefühle von Seiten des Angeklagten A.A. bezogen auf den Angeklagten A.C., die so stark wären, dass sie eine – rein hypothetische – Falschbelastung erklären könnten, ergeben sich nicht. Selbst nach Pfingsten 2024 spricht der Angeklagte A.C. (während der Telefonate) trotz eines Streitgesprächs mit dem Angeklagten A.A. noch von „Freundschaft" zwischen ihnen, dies obwohl der Angeklagte A.C. gegenüber der Sachverständigen Dr. X. angegeben hat, der Angeklagte A.A. würde ihn auch deswegen „hassen“, weil er – der Angeklagte A.C. – an Pfingsten nicht für ihn gearbeitet habe. In ihrem Gespräch vom 22.05.2024 (Gesprächs ID [...]), also unmittelbar nach Pfingsten, sprechen beide Männer über die Schulden des Angeklagten A.C. bei dem Angeklagten A.A., allerdings gibt der Angeklagte A.C. ausdrücklich an, ihre „Freundschaft“ nicht wegen Schulden in Höhe von 5.000 € verlieren zu wollen. Der Angeklagte A.A. gibt an, enttäuscht über den Angeklagten A.C. zu sein, der ihn immer wieder hinhalten würde, und nicht zu verstehen, warum der Angeklagte A.C. nicht einfach ehrlich zu ihm sei. Der Angeklagte A.C. erwidert sinngemäß, dass er den Angeklagten A.A. nicht enttäuschen wolle. Er – der Angeklagte A.C. – habe zwei Freunde in seinem Leben, der Angeklagte A.A. sei einer davon, er sei ein „Teil seiner Familie“. Er – der Angeklagte A.C. – brauche den Angeklagten A.A. in seinem Leben, alleine schon, weil sie zusammen so viel durchgemacht hätten. „In einigen Punkten“ seien sie einfach gleich. Andere Personen seien dem Angeklagten A.C. egal, aber nicht der Angeklagte A.A. Das Gespräch endet schließlich mit einer versöhnlichen Note: Beide wollen das persönliche Gespräch miteinander suchen. Ihre Meinungsverschiedenheiten scheinen beide Angeklagten im Folgenden beigelegt zu haben, denn während ihres Gespräches am 28.05.2024 (Gesprächs ID [...]) sind die Schulden des Angeklagten A.C. kein Thema mehr. Vielmehr unterhalten sie sich an diesem Tag über alltägliche Banalitäten, geplante Urlaube und die Zeugin Z., von dem Angeklagten A.A. u.a. bezeichnet als „die Fotze“. Beide Männer sind sich einig, dass sie erst einmal Ruhe im Leben haben wollen und keine Frauen, das sei „chilliger“.
Die Kammer hat nicht verkannt, dass sich das Verhältnis der beiden Männer auch nach ihrem Gespräch am 22.05.2024 und vor ihrer Festnahme am 04.06.2024 noch verschlechtert haben könnte. Mangels entsprechender Anhaltspunkte und in Anbetracht der weiteren hier dargelegten Umstände hat die Kammer allerdings verworfen, dass weitere (nicht bekannte) Vorkommnisse, eine derartige Wut in dem Angeklagten A.A. ausgelöst haben könnten, dass er den Angeklagten A.C. falsch belastet hätte.
Ausweislich der aufgezeichneten Gespräche war der Angeklagte A.C. zudem auch im Jahr 2024 noch für den Angeklagten A.A. in dessen Unternehmen tätig. So besprechen die beiden Männer etwa in dem Gespräch am 06.05.2024 (Gesprächs ID [...]) die Arbeitseinsätze des Angeklagten A.C. für den Angeklagten A.A. Das Gespräch verläuft auf Augenhöhe. Der Angeklagte A.C. zeigt insbesondere keine Scheu, dem Angeklagten A.A. für einzelne Tage abzusagen und gibt zudem an, dass er keinen „Matjes“ machen werde, zu der Arbeit im Verkauf oder mit der „Mayonnaise“ sei er allerdings bereit. In dem Gespräch am 08.05.2024 (Gesprächs ID [...]) zeigt sich der Angeklagte A.C. entsetzt darüber, dass ihn der Angeklagte A.A. für seinen Arbeitseinsatz bereits um 04:00 Uhr morgens abholen wolle. Der Angeklagte A.A. gibt an, dass seine „Nerven blank“ liegen würden, weil ihm bereits mehrere Personen abgesagt hätten. Der Angeklagte A.C. spricht ihm gut zu und gibt an, dass er ihn – den Angeklagten A.A. – nicht hängen lassen werde. Das Gespräch legt die Dynamik beider Männer anschaulich dar: Zwar ist der Angeklagte A.A. in seiner Firma der Vorgesetzte des Angeklagten A.C. Dies stellt sich allerdings weniger als Über-/Unterordnungsverhältnis der beiden Männer dar. Vielmehr ist der Angeklagte A.A., der wiederholt in den Gesprächen davon spricht, Mitarbeiter zu brauchen bzw. von diesen „hängengelassen“ zu werden, auf den Angeklagten A.C. angewiesen. Ein etwaiger „Befehlston“ des Angeklagten A.A. dem Angeklagten A.C. gegenüber, der indiziell auch für das Geben von Anweisungen durch den Angeklagten A.A. im Rahmen ihrer begangen Straftaten sprechen könnte, ist in den Gesprächen nicht zu entnehmen. Soweit in den Telefonaten ein rauerer Umgangston gepflegt wird („Halt’s Maul“), scheint dies den Üblichkeiten zu entsprechen, da diese Art Äußerungen beim jeweiligen Gegenüber keinen erkennbaren Unmut hervorrufen.
Die Zeitpunkte der geführten Telefonate ergeben sich aus den jeweiligen TKÜ-Protokollen, erstellt durch den Beamten KHK XY., zuzuordnen über die genannten Gesprächs IDs. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei den genannten Unterhaltungen tatsächlich um Gespräche zwischen den Angeklagten A.A. und A.C. handelt. Nicht nur konnte die Kammer die beiden Männer anhand ihrer Stimmen, die sie im Laufe des mehrmonatigen Prozesses wiederholt vernommen hat, identifizieren, der Angeklagte A.A. gibt in dem aufgezeichneten Telefonat vom 06.05.2024 (Gesprächs ID [...]) selbst an, von einem Bekannten als „A.A.“ erkannt worden zu sein, weshalb die Zeugin Z. („[Vorname]“) Kenntnis von seiner Affäre erlangt habe.
(3) Im Übrigen ergibt die Behauptung des Angeklagten A.C., der Angeklagte A.A. würde ihn „hassen“ bzw. zumindest bedrohen und ihr Verhältnis sei eigentlich nicht gut gewesen, keinen Sinn in Anbetracht seiner Ausführungen dazu, dass der Angeklagte A.A. nach der Tat (unmittelbar am 11.01.2024 oder erst am 12.01.2024, je nachdem welcher Einlassung gefolgt werden soll) bei ihm erschienen sei und ihm gegenüber offengelegt habe, was passiert sei. Denn dies setzt denklogisch ein Vertrauensverhältnis voraus.
(4) Der Angeklagte A.A. hat auch keinen besonderen Belastungseifer bezüglich des Angeklagten A.C. gezeigt, der dafür sprechen könnte, dass er ihn zu Unrecht belastet haben könnte. So hat er etwa berichtet, dass der Angeklagte A.C. sowohl am 10.01.2024 als auch am 11.01.2024 „nur“ bei ihm im Auto gesessen habe. Selbst auf ausdrücklichen Vorhalt während seiner polizeilichen Vernehmung am 04.06.2024, dass Frau G. drei Täter gehört haben will, blieb er bei seiner Aussage, dass sie beide im Auto gewartet hätten, obwohl es ihm diesbezüglich ein Leichtes gewesen wäre, zumindest die Behauptung aufzustellen, dass sich der Angeklagte A.C. in Richtung des Hauses bewegt habe. Zudem habe der Angeklagte A.C. ebenfalls nichts von dem Diebesgut haben wollen.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte A.A. sich auch belastend über den Angeklagten A.C. geäußert hat, so hat dieser insbesondere angegeben, die Idee zu dem „Raubüberfall“ sei von dem Angeklagten A.C. gekommen. Auch hat er eine Vehemenz des Angeklagten A.C. dahingehend beschrieben, die Tat durchführen zu wollen, und etwa berichtet, dass dieser am 10.01.2024 eigentlich einen weiteren Versuch habe starten wollen, aber sich die Angeklagten A.B. und A.D. dagegen ausgesprochen hätten. Der Angeklagte A.C. habe gar angekündigt, die Tat selbst zu begehen, wenn es am Folgetag nicht geklappt hätte. All dies hat die Kammer allerdings – gerade vor dem Hintergrund seiner weiteren Angaben – nicht als besonderen Belastungseifer des Angeklagten A.A. wahrgenommen, sondern schlicht als Schilderung der tatsächlichen Ereignisse. Letztendlich hat der Angeklagte A.A. bezüglich des Angeklagten A.C. auch keinen intensiveren Wunsch der Tatbegehung dargestellt als bezüglich seiner eigenen Person. Schließlich sei er es gewesen, der dem Angeklagten A.C. mit der Tatbegehung noch habe zuvorkommen wollen. Trotz seiner aufgezeigten gelegentlichen Tendenzen zur sprachlichen Beschönigung hat der Angeklagte A.A. sich selbst im Verhältnis zu dem Angeklagten A.C. also gerade nicht geschont oder in einem besseren Licht darzustellen versucht. Im Rahmen der Hautverhandlung hat der Angeklagte A.A. gar sinngemäß angegeben, einen großen Unterschied zwischen ihnen beiden habe es hinsichtlich der Tatbeiträge nicht gegeben.
(5) Insbesondere ergibt sich auch aus rein praktischer Sicht keine Notwendigkeit über die Teilnahme des Angeklagten A.C. als zweitem Mitfahrer zu lügen. Anders als etwa die Teilnahme der Angeklagten A.B. und A.D., die die Tat eigenhändig ausführen sollten und dies nur gemeinsam hätten tun wollen (laut den Angaben des Angeklagten A.A. hat zumindest der Angeklagte A.B. angegeben, nicht alleine in das Haus gehen zu wollen), erschließt sich die Notwendigkeit der Mitfahrt des Angeklagten A.C. nicht. Mangels Führerscheins hätte der Angeklagte A.C. das Fluchtfahrzeug nicht (legal) fahren können und das Bedienen der Funkgeräte wäre dem Angeklagten A.A. ebenfalls möglich gewesen. Auch der Angeklagte A.C. hat gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen ebenfalls keinen praktischen Grund benannt, weshalb er am 10.01.2024 überhaupt mitgefahren sei, was also seine genaue Rolle vor Ort gewesen sei. Wäre der Angeklagte A.C. am 11.01.2024 tatsächlich nicht mitgefahren, hätte der Angeklagte A.A. dies auch entsprechend angeben können statt – hypothetisch betrachtet – eine komplexe, mehrstufige Legende um eine Mitfahrt des Angeklagten A.C. zu erfinden und aufrechtzuerhalten. Lebensnah war Grund für die Mitfahrt des Angeklagten A.C. weniger die erforderliche Arbeitsteilung (wobei die Kammer dies nicht im juristischen Sinne meint, der Angeklagte A.C. hat wesentlich bei der Tatplanung geholfen) als mehr der Wunsch beider Männer, mit Sicherheit an der Beute beteiligt zu werden. Hinzu kommt, dass die Mitfahrt des Angeklagten A.C. sich zwanglos mit dessen Persönlichkeitsstruktur erklären lässt – so stehe dieser ausweislich der von der Sachverständigen Dr. X. durchgeführten Persönlichkeitsdiagnostik (siehe hierzu unter: F.II.) gerne im Mittelpunkt. Vor diesem Hintergrund wäre es – hypothetisch gesprochen – gar nicht erforderlich sondern nur noch noch mühsam für den Angeklagten A.A. gewesen, eine vierte, im Auto wartende Person zu erfinden und den Angeklagten A.C. dieser Rolle falsch zu bezichtigen. Dies gilt insbesondere, da der Angeklagte A.A. wiederholt angegeben hat, – auch – am 11.01.2024 mit dem Fahrzeug des Angeklagten A.C. gefahren zu sein. Eine derartige Falschbehauptung aufzustellen wäre in hohem Maße riskant gewesen, denn ein Gegenbeweis hätte – möglicherweise sogar recht einfach – erbracht werden können. So hätte – eine falsche Angabe des Angeklagten A.A. hypothetisch unterstellt – der Angeklagte A.C., der ausweislich seiner eigenen Angaben auch ohne Führerschein gefahren ist, andernorts mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen und dabei gesehen worden sein können, ebenso wie seine Frau. Oder das Fahrzeug hätte etwa durch einen Nachbarn den ganzen Abend am Haus der Eheleute [Nachname des Angeklagten A.C.] stehend wahrgenommen werden können. Die Kammer verkennt bei dieser Bewertung nicht, dass der Angeklagte A.A. sich lebensnah durch sein frühes Geständnis und damit verbunden die Belastung anderer eine mildere Strafe erhofft hat. Dass er hierzu allerdings eine Beteiligung des Angeklagten A.C. hätte erfinden müssen, erschließt sich nicht ohne Weiteres.
(6) Bedacht hat die Kammer auch, dass der Angeklagte A.A. versucht haben könnte, eine andere Person zu schützen und den Angeklagten A.C. etwa an Stelle dieser Person, des „wahren Täters“, falsch belastet haben könnte. Diese Hypothese hat die Kammer allerdings ebenfalls als rein denktheoretisch verworfen. Zum einen hätte er bezüglich eines Täters, der nur mit ihm im Auto gesessen habe, niemand anderes belasten müssen, ein reines Verschweigen eines solchen Beteiligten wäre deutlich einfacher gewesen, zum anderen ist schlicht nicht ersichtlich, dass es eine Person gegeben haben könnte, die der Angeklagte A.A. hätte schützen wollen. Dem Angeklagten A.A. waren seine Mittäter im Wesentlichen gleichgültig, sie waren Mittel zum Zweck und aus seiner Sicht austauschbar. (siehe hierzu auch unter Punkt C.III.2.d), dort bezogen auf die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten A.D.).
dd) Weitere Beweise und Indizien
Weitere in der Hauptverhandlung erhobene Beweise und Indizien haben die Angaben des Angeklagten A.A. bestätigt und belasten den Angeklagten A.C.
(1) Die Angaben der Zeugen PR. und FL.
Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen PR. hat der Angeklagte A.C. ihm seine Beteiligung an der hiesigen Tat gestanden. Die Bedeutung seiner Aussage schien dem Zeugen, der nach dem Eindruck der Kammer geglaubt hat, zu Gunsten des Angeklagten A.C. auszusagen, jedoch gar nicht bewusst zu sein.
Der Zeuge PR. hat sinngemäß berichtet, mit dem Angeklagten A.C. inhaftiert gewesen zu sein und sich mit ihm sofort gut verstanden zu haben. Der Angeklagte A.C. habe ihm erzählt, dass ihm die hiesige Tat „in die Schuhe geschoben“ werden solle. Er – der Angeklagte A.C. – sei nämlich „nur“ der „Fluchtwagenfahrer“ gewesen; es seien andere gewesen, die in das Haus gegangen seien, während er „nur“ im Auto gesessen und gewartet habe. Die Geschehnisse im Haus (der Tod von Herrn G.) würden ihm daher fälschlich zugeschrieben werden.
Die Aussage des Zeugen PR. war glaubhaft. Erinnerungs- und/oder Wissenslücken hat er offen zugegeben. So hat er etwa ausgesagt, nicht zu wissen, ob es im Vorhinein der Tat einen konkreten Tatplan hinsichtlich des Vorgehens im Haus gegeben habe, von dem der Angeklagte A.C. gewusst habe. Darüber hätten er und der Angeklagte nicht gesprochen. Trotz intensiver Befragung durch die Verfahrensbeteiligten blieb der Zeuge bei seiner Darstellung des Gesprächs mit dem Angeklagten A.C. Selbst auf Nachfrage der Verteidigung, ob es nicht vielmehr so gewesen sein könne, dass nur geplant gewesen sei, dass der Angeklagte A.C. als Fahrer fungiere, blieb der Zeuge deutlich und in seiner Überzeugung unbeirrt dabei, dass der Angeklagte A.C. ihm gesagt habe, er sei bei der Tat dabei gewesen, habe aber eben „nur“ im Auto gewartet. Ausgeschlossen ist, dass der Zeuge sich geirrt haben könnte, er etwa von einer anderen Tat gesprochen haben könnte, während der der Angeklagte A.C. im Auto verblieben ist, dass er insbesondere von dem Tatvorgeschehen am 10.01.2024 berichtet haben könnte. Der Zeuge wusste klar zu berichten, dass es um den Vorfall gehe, bei dem „bei einem 99jährigen Opa eingebrochen [worden sei] und der umkam“, und zu differenzieren zwischen den Geschehnissen im Haus (dem Tod von Herrn G.) und dem zeitgleichen Aufenthalt des Angeklagten A.C. im Fahrzeug vor dem Haus. Belastungseifer zeigte der Zeuge PR. während seiner Aussage nicht. Im Gegenteil hat der Zeuge augenscheinlich geglaubt, zu Gunsten des Angeklagten A.C., den er erkennbar gemocht hat (bezeichnet hat er ihre Beziehung als „familiär“), auszusagen. Der Zeuge hat zu erkennen gegeben, dass er glaube, als „Fahrer“ sei der Angeklagte A.C. nicht für die Geschehnisse im Haus zu bestrafen und wirkte nach dem Eindruck der Kammer regelrecht irritiert über die Rückfrage, ob man nicht auf die Idee kommen könne, dass auch der Fahrer (Mit-)Verantwortung für die Handlungen anderer tragen könnte. Zur Überzeugung der Kammer dürfte dies auf dem in der Hauptverhandlung mehrfach zutage getretenen Irrglauben beruhen, dem „Fahrer“ sei die Tat nicht zuzurechnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte A.C. den Zeugen PR. angelogen haben könnte, sind nicht erkennbar.
Im Einklang mit den Angaben des Zeugen PR. hat sich der Zeuge FL. gegenüber der Vernehmungsbeamtin KOKin AL. geäußert. Sinngemäß hat er gegenüber der Zeugin KOKin AL., die seine Angaben in der Hauptverhandlung glaubhaft referiert hat, u.a. angegeben, dass der Angeklagte A.C., den er während der Haft kennengelernt habe, ihm unter Tränen erzählt habe, bei der Tat zwar dabei gewesen zu sein, allerdings nur im Auto gesessen zu haben. Der Zeuge FL. hat in der Hauptverhandlung ungerechtfertigt seine Aussage verweigert und war trotz Androhung und Verhängung erheblicher Ordnungsmittel nicht bereit – und dies über Monate der Ordnungshaft –, seine Meinung hierzu zu ändern. Allerdings, so hat sich der Zeuge FL. während der Hauptverhandlung sinngemäß noch geäußert, bevor er nichts Weiteres mehr hat sagen wollen, habe er gegenüber der Polizei nicht falsch ausgesagt. Inhaltlich würde er seine Angaben nicht ändern. Er habe alles nun in eine „vernünftige Waagschale“ gelegt und wolle einfach nur „raus aus der Sache“.
Nach dem Eindruck der Zeugin KOKin AL. habe der Zeuge FL. Mitleid mit dem Angeklagten A.C. gehabt. Der Zeuge habe berichtet, es als „unfair“ zu empfinden, dass der Angeklagte sich in Haft befinde, obwohl er keinen eigenen Tatbeitrag im Haus geleistet habe und dies mit seiner eigenen Situation verglichen. Auch er – der Zeuge – sei bei einer Tat „nur dabei gewesen“, werde allerdings nun für diese strafrechtlich verantwortlich gemacht. Wie auch der Zeuge PR. schien der Zeuge FL. während seiner Aussage gegenüber der Polizei noch dem Irrtum unterlegen zu sein, zu Gunsten des Angeklagten A.C. auszusagen. Es drängt sich auf, dass der nach wie vor inhaftierte Zeuge zwischenzeitlich begriffen hat, dass seine Angaben gerade keinen entlastenden Charakter für den bestreitenden Angeklagten haben. Die Kammer verkennt bei der Bewertung seiner polizeilichen Aussage nicht, dass es ihr wegen dessen Weigerung nicht möglich war, den Zeugen FL. selbst zu vernehmen und einen eigenen Eindruck seines Aussageverhaltens zu gewinnen, was den Beweiswert seiner Aussage mindert. Seine Angaben begründen die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten A.C. daher nicht, sie fügen sich allerdings widerspruchsfrei in das Ergebnis der Gesamtwürdigung ein.
(2) Die Angaben der Zeugin Z.
Auch die Aussage der Zeugin Z. belastet den Angeklagten A.C. und steht im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten A.A.
Die Zeugin Z. hat angegeben, der Angeklagte A.A. habe ihr unmittelbar nach der Tat, wohl bereits am Folgetag, berichtet, dass auch der Angeklagte A.C. an der Tat am 11.01.2024 beteiligt gewesen sei. Dass der Angeklagte A.A. den Angeklagten A.C. schon damals gegenüber der Zeugin falsch belastet haben könnte, schließt die Kammer aus. Neben einem fehlenden Motiv des Angeklagten A.A., den Angeklagten A.C. unschuldig zu belasten (s.o.), erschließt sich nicht, weshalb der Angeklagte A.A. – sich selbst dabei belastend – gerade gegenüber der Zeugin Z. über die (Mit-)Täterschaft des Angeklagten A.C. hätte lügen sollen, noch dazu zu einem derart frühen Zeitpunkt.
Einen Irrtum oder eine Verwechslung seitens der Zeugin schließt die Kammer ebenfalls aus. Die Zeugin hat den Angeklagten A.C. ausdrücklich namentlich benannt und angegeben, diesen bereits seit ihrer Schulzeit zu kennen. Ein Motiv der Zeugin, den Angeklagten A.C. falsch zu belasten, war ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere hat die Zeugin keinen besonderen Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten A.C. gezeigt, der auch nach ihrer Kenntnis und Aussage „nur“ im Auto gesessen habe. Festgestellt werden konnte zwischen dem Angeklagten A.C. und der Zeugin vielmehr ein gutes, sogar freundschaftlich geprägtes Verhältnis. So hat die Zeugin selbst davon berichtet, dass der Angeklagte A.C. sie nach ihrer Trennung von dem Angeklagten A.A. mehrfach angerufen, sich nach ihr erkundigt und sie beruhigt habe. Die Zeugin hat dabei selbst angegeben, dass sie vermute, dass der Angeklagte A.C. dies auch getan habe, damit sie nicht zur Polizei gehe. Gestört zu haben schien dies die Zeugin allerdings nicht, stattdessen hat sie dies nach dem Eindruck der Kammer schlicht hingenommen bzw. dieses Verhalten gar für nachvollziehbar erachtet.
Nahtlos fügt sich ein abgehörtes Telefonat zwischen der Zeugin und dem Angeklagten A.C. am 05.05.2024 (Gesprächs ID [...]) in ihre Aussage ein: Die hörbar alkoholisierte Zeugin lässt sich bei dem Angeklagten A.C. über eine Affäre des Angeklagten A.A. aus. Sie hoffe, „dass er [der Angeklagte A.A.] all das kriegt, was er verdient, für all die Scheiße, die er gemacht hat.“ Worauf der Angeklagte A.C. erwidert: „Haust du ihn in die Pfanne, haust du mich auch mit weg.“ Die Zeugin Z. beschwichtigt den Angeklagten A.C.: „Ihr braucht keine Angst zu haben, auch du nicht.“
Der Zeitpunkt des geführten Telefonats ergibt sich aus dem zugehörigen TKÜ-Protokoll, erstellt durch den Beamten KHK XY., zuzuordnen über die genannte Gesprächs ID [...]. Zweifel daran, dass es der Angeklagte A.C. und die Zeugin Z. sind, die auf der Aufzeichnung zu hören sind, bestehen nicht, zumal die Zeugin ein derartiges Gespräch zwischen beiden selbst bestätigt hat.
(3) Die Angaben des gesondert Verfolgten M.
Die Angaben des gesondert Verfolgten M. während seiner polizeilichen Vernehmung am 04.06.2024, wonach der Angeklagte A.A. ihm nach der Tat berichtete habe, dass – u.a. – der Angeklagte A.C. am 11.01.2024 tatbeteiligt gewesen sei, stützen die Einlassung des Angeklagten A.A. und belasten den Angeklagten A.C. Soweit der gesondert Verfolgte M. im Rahmen seiner Zeugenaussage während der Hauptverhandlung hierzu im Widerspruch stehend – sinngemäß – behauptet hat, der Angeklagte A.A. habe ihm gegenüber die Namen der (womöglich) an der Tat am 11.01.2024 beteiligten Personen nicht benannt, was der Annahme einer Täterschaft des Angeklagten A.C. allerdings auch nicht per se entgegensteht, hat die Kammer dies nicht als glaubhaft erachtet.
Befragt zu seinem Wissen über eine mögliche Täterschaft der Angeklagten A.C., A.B. und A.D. war das Aussageverhalten des gesondert Verfolgen M. während der Hauptverhandlung ausweichend und seine Angaben waren inkonstant und nicht vereinbar mit seinen vorangegangenen Darstellung der Ereignisse während seiner polizeilichen Vernehmung. Ausweislich der glaubhaften Schilderung des Zeugen KHK J. über seine Vernehmung des gesondert Verfolgten M. am 04.06.2024 habe der gesondert Verfolgte angegeben, der Angeklagte A.A. habe ihm – u.a. – berichtet, dass die Tat von dem Angeklagten A.C., „[Spitzname] A.B.“ und einem „Deutschen“, einem „Junkie“, begangen worden sei. Diese Aussage hat der gesondert Verfolgte M. in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Aus Sicht der Kammer war dabei bereits bezeichnend, dass der gesondert Verfolgte auf die eingangs völlig offen gestellte Frage nach seinem Wissen über die angeklagte Tat, unmittelbar angegeben hat, nicht zu wissen, ob der Angeklagte A.A. ihm (jemals) berichtet habe, dass der Angeklagte A.C. an der Tat am 11.01.2024 beteiligt gewesen sei. Zur Überzeugung der Kammer hat der gesondert Verfolgten M. seinen Kindheitsfreund, den Angeklagten A.C., schützen wollen. Eine Erklärung hat er hierfür selbst angeben: Er – der gesondert Verfolgte M. – habe den Bruder des Angeklagten A.C. mehrere Male vor seiner Aussage in der Hauptverhandlung getroffen. Dabei hätten sie „nicht unbedingt“ über das hiesige Verfahren gesprochen. Allerdings sei über die Aussage des gesondert Verfolgten „ein bisschen“ geredet worden. Der Bruder des Angeklagten A.C. habe ihn gefragt, wann er aussagen werde und gesagt, der gesondert Verfolgte M. solle „nicht irgendeinen Mist“ erzählen, also „nichts unwahrheitliches“ und nichts, was er nicht sicher wisse. In einem dieser Gespräche sei auch die frühere polizeiliche Aussage des gesondert Verfolgten M. erwähnt worden, zu der der Angeklagte A.C. wohl „öffentlichen Zugang“ habe und über die der Angeklagte A.C. – so vermute der gesondert Verfolgte M. – mit seinem Bruder gesprochen habe. Unter Druck habe ihn der Bruder des Angeklagten A.C. allerdings nicht gesetzt. Lebensnah dürfte eine Beeinflussung des gesondert Verfolgten M. durch den Bruder des Angeklagten A.C. stattgefunden haben, die zu dessen abweichenden Angaben während seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung geführt haben. Seiner Begründung, warum er die Namen der Angeklagten A.C. und A.B. in Bezug auf die Tat gegenüber dem Zeugen KHK J. erwähnt hat – abgestritten hat er dies nämlich nicht –, vermochte die Kammer nicht zu folgen. Soweit er sinngemäß angegeben hat, er habe sich selbst aufgrund seines Wissens um die Festnahme des Angeklagten A.C. „falsche Worte“ in den Mund gelegt – im Sinne einer Autosuggestion – überzeugte dies nicht. Ausweislich der Angaben des Zeugen KHK J. war es dem gesondert Verfolgten M. schon während seiner polizeilichen Vernehmung problemlos möglich, eine detaillierte und insbesondere differenzierte Aussage zu tätigen. So hat er etwa bereits während seiner polizeilichen Vernehmung berichtet, dass der Angeklagte A.A. ihm zwar die Namen bzw. Beschreibungen der anderen Täter genannt habe, ihm gegenüber allerdings nicht ausdrücklich ausgesprochen habe, selbst an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Ein Grund, warum der Angeklagte A.A. dem gesondert Verfolgten M. gegenüber zu einem so frühen Zeitpunkt, nämlich wenige Tage nach der Tat, bereits planvoll zu Unrecht Angaben über eine Beteiligung des Angeklagten A.C. gemacht haben sollte, erschließt sich nicht.
(4) Funkzellenauswertung
Auch die Funkzellenauswertung stützt die Einlassung des Angeklagten A.A. Ausweislich der Angaben der Zeugen KHK J. und KHK KB. – beide Zeugen wurden in der Hauptverhandlung unabhängig voneinander zu ihren Erkenntnissen über die Auswertung der Funkzellen befragt, wobei sich der Zeuge KHK KB. im Wesentlichen mit den Funkzellendaten die Vortaten betreffend auseinandergesetzt hat – konnte im Nahbereich des Tatortes kein Funksignal gefunden werden, das einem Gerät der Angeklagten zugeordnet werden konnte. Dieses Ergebnis spricht nicht für eine Tatbegehung durch die Angeklagten, aber auch nicht dagegen. Laut der Einlassung des Angeklagten A.A. habe der Angeklagte A.C. explizit darauf hingewiesen, Mobiltelefone nicht mitzunehmen, um keine (digitalen) Spuren zu hinterlassen. Verwendet wurden Walkie-Talkies, so dass entsprechende Funksignale in den Funkzellen des Tatortes nicht zu erwarten waren. Nach den Angaben des Zeugen KHK J., der auch insoweit mit berufstypischer Objektivität ausgesagt und seine Ermittlungsergebnisse anschaulich, nachvollziehbar und überzeugend vorgetragen hat, war es allerdings gerade das Mobiltelefon des Angeklagten A.C., das am 11.01.2024 außerhalb seiner eigenen Heimatfunkzelle aufgefallen sei:
Der Zeuge KHK J. hat im Wesentlichen ausgeführt, dass Funkzellendaten aus dem Bereich [...], der Halbinsel, auf der sich auch Sp. befindet, bis nach [...] angefragt und ausgewertet worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass die zum damaligen Zeitpunkt durch den Angeklagten A.C. genutzte Handynummer gegen 20:30 Uhr in einer Funkzelle im Bereich [...] mit einem Abstrahlwinkel Richtung [...] aufgefallen sei; das Mobiltelefon habe sich wohl mit dem Internet verbunden. Die Funkzelle im Bereich [...], in der die Nummer in Erscheinung getreten sei, liege südlich von [...] und decke einen Bereich ab, der insbesondere auch Straßen aus der Richtung Sp. nach [...] erfasse. Der Zeuge KHK J. hat weiter berichtet, mit dem Landeskriminalamt bezüglich der Ausbreitung der Zellen gesprochen zu haben und sicher sagen zu können, dass sich das das Signal sendende Mobiltelefon zum Zeitpunkt des Funkzellentreffers nicht an der Wohnanschrift des Angeklagten A.C. in [...] befunden haben könne. Zwar könne grundsätzlich auch einmal eine Nebenzelle als „Best Serving Zelle“ dienen, aber die Zelle südlich von [...], in der der Treffer festgestellt worden sei, werde „niemals“ von [...] aus, das nördlich von [...] liege, genutzt werden können. Es erscheine möglich, dass die Zelle von der Wohnung des Angeklagten A.B. aus, der in der Wilhelmstraße im Süden [...] gelebt habe, zu erreichen sei; um diesbezüglich sichergehen zu können müssten allerdings Messungen durchgeführt werden, da Hindernisse, etwa hohe Gebäude, die Strahlung brechen würden.
Bestätigt und in den Details ergänzt – etwa zu der Bezeichnung der konkreten Funkzelle sowie der exakten Uhrzeit und Telefonnummer – wurde die Aussage des KHK J. durch seinen Vermerk vom 30.08.2024 „zur Auswertung vorhandener Funkzellendaten [zu] dem Fall vom 11.01.2024“. Laut diesem handelt es sich um die Funkzelle [...] im Bereich [...] mit einem Abstrahlwinkel 300° in Richtung [...], in der die Rufnummer des Angeklagten um exakt 20:32:47 Uhr gespeichert wurde. Die Zuordnung der in den Funkzellendaten aufgefallenen Nummer +4915[...] zu dem Angeklagten A.C. erfolgte ausweislich des Vermerks durch eine Abfrage bei der Bundesnetzagentur, die den Angeklagten als Inhaber der Nummer gelistet habe. Zweifel an der Richtigkeit bestehen nicht, zumal die entsprechende Handynummer – wie im Folgenden dargestellt – im Smartphone des Angeklagten A.B. festgestellt werden konnte, gespeichert unter [...], nahezu identisch mit dem Vornamen des Angeklagten A.C.: „[...]“.
Die Ermittlungsergebnisse zu den Funkzellen stehen im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten A.A., dass sie alle gemeinsam nach der Tat auf einer Nebenstrecke zurück zu der Wohnung des Angeklagten A.B. nach [...] gefahren seien, und fügen sich widerspruchsfrei in die Überlegung ein, dass sich die Angeklagten gegen 20:30 Uhr auf der Rückfahrt von Sp. kurz vor oder bereits in [...] befunden haben könnten. Der Zeuge KHK J. hat angegeben, die Fahrtzeiten ermittelt zu haben, zudem sei er die Strecke von Sp. nach [...] selbst schon des Öfteren gefahren. Mit dem Auto seien es auf direktem Wege etwa 40 Minuten vom Tatort bis in die [...] nach [...], wo sich die Wohnung des Angeklagten A.B. befunden habe. Vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Angabe und unter Berücksichtigung dessen, dass es Frau G. um 19:42 Uhr gelang, telefonisch Hilfe zu rufen, fügt sich der Funkzellentreffer um 20:32:47 Uhr regelrecht mustergültig in das Gesamtbild ein. Einen Widerspruch zur Annahme einer Tatbeteiligung des Angeklagten A.C. darin, dass der Angeklagte A.C. nach dieser Bewertung sein Mobiltelefon mitgeführt haben muss, trotz der Aussage des Angeklagten A.A., der Angeklagte A.C. sei gerade derjenige gewesen, der gesagt habe, sie sollten keine Handys mitnehmen, sieht die Kammer nicht. Der Angeklagte A.A. könnte schlicht vergessen haben, dass der Angeklagte A.C. sein Mobiltelefon mitgeführt hatte bzw. keine Kenntnis von diesem Randdetail gehabt haben, zudem befindet sich die in Rede stehende Funkzelle vor allem bereits so weit außerhalb von Sp., dass sich der Angeklagte A.C. zu diesem Zeitpunkt und in dieser Entfernung vom Tatort, möglicherweise schon in der Wohnung des Angeklagten A.B. befindlich, lebensnah wieder sicher genug gefühlt haben könnte, um sein Smartphone erneut einzuschalten.
Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Person als der Angeklagte sein Mobiltelefon genutzt haben könnte (bzw. die zu der in der Funkzelle festgestellten Telefonnummer zugehörige SIM-Karte), sind nicht ersichtlich. Zumal der Angeklagte A.C. durch seine insoweit inkonstanten Einlassungen über seine Aufenthaltsorte am Abend des 11.01.2024 den Funkzellentreffer selbst zu erklären versucht zu haben scheint.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass sich der Funkzellentreffer, die festgestellte Internetverbindung um 20:32:47 Uhr, einfügt in die Angaben der Zeugin Y. gegenüber ihrer Freundin „F.M.“ (Sprachnachricht vom 11.01.2024 um 19:51:49 (UTC+0), also um 20:51:49 Uhr, „From: 4917[...]@s.whatsapp.net … (owner) To: 4916[...]@s.whatsapp.net F.M.“), wonach sie den Angeklagten „vorhin“ versehentlich angerufen habe und dieser zurückgerufen habe. Der Zeuge KHK J. hat nachvollziehbar die Theorie aufgeworfen, dass dieser Kontakt zwischen den Eheleuten den Funkzellentreffer verursacht haben könnte.
(5) Telefonische Kontakte am 10.01.2024 und am 11.01.2024
Indiziell hat die Kammer die Auswertung der telefonischen Kontakte zwischen den Angeklagten A.C. und A.B. berücksichtigt. Der Zeuge KHK J., der auch die Telefonkontakte zwischen den Angeklagten ausgewertet hat, hat im Wesentlichen berichtet, dass es Anrufe vom Gerät des Angeklagten A.C. an das Smartphone des Angeklagten A.B. gegeben habe, am 10.01.2024 und am 11.01.2024, und zwar jeweils etwa 60 bis 90 Minuten vor den jeweiligen Geschehnissen in Sp.
Die von dem Mobiltelefon des Angeklagten A.C. ausgehenden Anrufe an den Angeklagten A.B. am 10.01.2024 und am 11.01.2024 werden bestätigt durch den Auswertungsbericht „Extraktionsbericht Google Android Generic“, betreffend Kontakte zwischen „Aao.C. [= Spitzname des Angeklagten A.C.]“ und „VW1988“, in Verbindung mit der E-Mail des Zeugen KHK J. vom 04.06.2025, Betreff: „Nachvollziehbare Kontakte des [V.A.B.] zu [A.C.] und [A.D.]“. In tabellarischer Form sind in diesem Bericht die (telefonischen) Kontakte des – ausweislich der Angaben des KHK J. ausgewerteten – Mobiltelefons des Angeklagten A.B. in der Zeit vom 20.12.2023 bis zum 20.01.2024 verzeichnet, insbesondere sind die von dem Zeugen KHK J. benannten Telefonkontakte zwischen beiden Angeklagten am 10.01.2024 und am 11.01.2024 aufgelistet: Am Nachmittag des 10.01.2024 finden sich beantwortete Anrufe ausgehend von der Nummer (+4915[...]), eingespeichert im Smartphone des Angeklagten A.B. unter dem Namen „Aao.C.“, um 15:34:58 Uhr (11 Sekunden), 15:35:20 Uhr (14 Sekunden) und 16:01:47 Uhr (8 Sekunden) – jeweils UTC+1, also nach unserer Echtzeit. Für den 11.01.2024 finden sich zwei telefonische Kontakte, erneut jeweils ausgehend von „Aao.C.“, um 17:07:21 Uhr (48 Sekunden) und um 17:34:29 Uhr (13 Sekunden), – jeweils ebenfalls UTC+1. Dass die Nummer +4915[...] dem Smartphone des Angeklagten A.C. zugeordnet werden kann, beruht – wie bereits dargestellt – auf dem Vermerk des KHK J. vom 30.08.2024 „zur Auswertung vorhandener Funkzellendaten [zu] dem Fall vom 11.01.2024“, aus dem hervorgeht, dass die benannte Nummer ausweislich einer Abfrage bei der Bundesnetzagentur auf den Angeklagten verzeichnet ist. Im Rahmen seiner Aussage in der Hauptverhandlung hat der Zeuge KHK J. zudem die generelle Bedeutung der Zeitstempel („UTC“) in nachvollziehbarer Form erklärt.
Zwar lassen sich die telefonischen Kontakte grundsätzlich auch anders als durch einen Zusammenhang mit der Tatbegehung erklären, sie fügen sich jedoch nahtlos in die Einlassung des Angeklagten A.A. ein, der Angeklagte A.C. habe am 11.01.2024 entweder bei dem Angeklagten A.B. an der Tür geklingelt oder angerufen. Die äußerst kurze Verbindungszeit von 13 Sekunden um 17:34:29 Uhr spricht für ein kurzes Anklingeln des Angeklagten A.C., ein reines Bescheid geben, dass er und der Angeklagte A.A. da seien. Ein sinnhaftes Gespräch kann in 13 Sekunden nicht geführt werden. Der vorangegangene Kontakt um 17:07:21 Uhr widerspricht dieser Beurteilung nicht. Zwanglos lässt sich dieses 48 Sekunden andauernde Telefongespräch in das Gesamtgeschehen einfügen als kurzer Anruf, um mitzuteilen, dass man nun losfahre bzw. noch nicht losgefahren sei. Ergänzend ist anzumerken, dass sich diese Anrufzeiten um 17:07:21 Uhr und um 17:34:29 Uhr im Rahmen der Gesamtwürdigung gut ergänzen mit den Zeitpunkten der ersten Sprachnachrichten der Zeugin Y. an ihre Freundin „F.M.“: Um 17:02:57 Uhr befindet sich die Zeugin Y. auf dem Nachhauseweg und trifft am Ende der Nachricht gerade zuhause ein. Um 17:26:14 Uhr teilt sie ihrer Freundin mit, dass ihr Mann – der Angeklagte A.C. – das Haus türknallend bereits verlassen habe, wohl um „Scheiße“ zu bauen. Die exakten Uhrzeiten der Sprachnachrichten ergeben sich aus dem „Extraktionsbericht Apple iOS Full File System“ zwischen den Teilnehmern „4916[...]@s.whatsapp.net F.M.“ und „4917[...]@s.whatsapp.net … Eigentümer“ (zu weiteren Details ihrer Sprachnachrichten s.o.). Der Zeuge KHK J. hat auch Ermittlungen zu der Fahrzeit zwischen [...], dem Wohnort des Angeklagten A.C., und der [...] in [...], dem Wohnort des Angeklagten A.B., angestellt und hierüber während der Hauptverhandlung berichtet: Man brauche für diese Strecke etwa 12 Minuten mit dem Auto.
Der Umstand, dass sich am Nachmittag des 10.01.2024 ebenfalls kurze telefonische Kontakte zwischen den Angeklagten A.C. und A.B. feststellen lassen, passt zu der – von den Angeklagten A.A. und A.C. übereinstimmend geschilderten – Annahme eines Tatversuchs am Vortag. Warum der Angeklagte A.C. – Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer sein Smartphone benutzt haben könnte, gibt es nicht –, am 10.01.2024 mehrfach bei dem Angeklagten A.B. „anklingelte“ ließ sich nicht feststellen. Möglicherweise öffnete dieser ihm schlicht nicht schnell genug die Tür.
Für die Kammer indiziell in einer Gesamtschau von Bedeutung war jedenfalls der Gleichklang des 10.01.2024, an dem der Angeklagte A.C. auch nach seiner eigenen Einlassung tatbeteiligt gewesen sei, mit dem 11.01.2024: das „Anklingeln“ an beiden Tagen. Dafür, dass die nur Sekunden andauernden Anrufe tatsächlich ein Türklingeln ersetzten sollten, spricht zudem die Aussage des Angeklagten A.D. gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X.: Er habe den Angeklagten A.B. ebenfalls angerufen, wenn er in die Wohnung gelassen werden wollte. Offenbar scheint dies ein bekanntes und übliches Vorgehen zu sein.
c) Der Angeklagte A.B.
Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten A.B., der von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht hat, beruht im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten A.A. in Verbindung mit weiteren erhobenen Beweisen und Indizien.
aa) Die Einlassung des Angeklagten A.A.
Auch bezüglich der Täterschaft des Angeklagten A.B. erachtet die Kammer die Aussage des Angeklagten A.A. als glaubhaft. Der Angeklagte A.A. hat von Beginn an konstant angegeben, der Angeklagte A.B. habe bei dem „Raubüberfall“ mitmachen wollen, sei an der Planung und schließlich sowohl am 10.01.2024 als auch am 11.01.2024 an der Ausführung beteiligt gewesen.
Einen Irrtum des Angeklagten A.A. über die Identität des von ihm als Mittäter benannten Angeklagten A.B. erachtet die Kammer vor dem Hintergrund, dass sich beide – A.A. und A.B. – kannten und bereits mindestens eine gemeinsame Straftat zuvor begangen hatten für ausgeschlossen. Ein Motiv für eine wissentliche Falschbelastung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Lebensnah hat der Angeklagte A.A. sich durch das vollumfängliche Geständnis eine niedrigere Strafe erhofft. Dass er hierzu den Angeklagten A.B. falsch belastet haben könnte, schließt die Kammer nach umfassender Würdigung aus. Nicht einmal im Ansatz sind Gründe, wie etwa ein Streit zwischen beiden, bekannt geworden, die den Angeklagten A.A. hätten veranlassen sollen, hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten A.B. zu lügen. Beide verband vielmehr nur eine lose Bekanntschaft. Ausweislich der Aussage des Zeugen KHK J. und im Einklang mit der (sinngemäßen) Einlassung des Angeklagten A.A., dass er keinen engen Kontakt zu dem Angeklagten A.B. gehabt habe, konnten im Rahmen der Auswertung des Smartphones des Angeklagten A.A. keine Hinweise auf Kontakte zwischen dem Angeklagten A.A. und dem Angeklagten A.B. gefunden werden. Insbesondere in Anbetracht des Fehlens eines nachvollziehbaren (persönlichen) Motivs hat die Kammer ausgeschlossen, dass der Angeklagte A.A. sich die Mühe hätte machen sollen, eine komplexe, mehrstufige Legende über die Täterschaft des Angeklagten A.B. zu erfinden und diese aufrecht zu erhalten, zumal der Angeklagte A.B. eine wesentliche Rolle innehatte. Er war ausführend tätig und zudem Bindeglied zu dem vierten Mittäter. Eine Täuschung über die Täterschaft des Angeklagten A.B. wäre nahezu gleichbedeutend mit einer Lüge über das gesamte Geschehen. Eine solche Lüge schließt die Kammer allerdings ebenfalls aus. Eine andere Tätergruppe gab es nicht (siehe hierzu unter Punkt C.III.2.e)).
Dass der Angeklagte A.A. versucht haben könnte, eine andere Person zu schützen und den Angeklagten A.B. etwa an Stelle dieser Person, des „wahren Täters“, falsch belastet haben könnte, schließt die Kammer ebenfalls aus und verweist insoweit auf ihre Ausführungen unter Punkt C.III.2.d), dort zu der Überzeugung der Kammer zu der Täterschaft des Angeklagten A.D. Dem Angeklagten A.A. waren seine Mittäter im Wesentlichen gleichgültig, sie waren austauschbar und Mittel zum Zweck.
bb) Angaben weiterer Personen
Die Angaben weiterer Zeugen haben die Einlassung des Angeklagten A.A. bestätigt und belasten den Angeklagten A.B.:
(1) Die Angaben der Zeugin Z.
Auch die Aussage der Zeugin Z. belastet den Angeklagten A.C. und steht im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten A.A.
Ausweislich ihrer glaubhaften Angaben hat der Angeklagte A.A. ihr unmittelbar nach der Tat, wohl bereits am Folgetag, berichtet, dass auch „der Russe“ tatbeteiligt gewesen sei. „Der Russe“ sei gemeinsam mit „dem Skrupellosen“ im Haus gewesen. Zwar hat die Zeugin nicht bestätigt, dass es sich bei dem „Russen“ um den Angeklagten A.B. handelt, wusste allerdings zu berichten, dass „der Russe“ den Spitznamen aufgrund seiner Staatsangehörigkeit trägt. Dies trifft auf den Angeklagten A.B. zu. Dass der Angeklagte A.B. den Spitznamen „der Russe“ trägt, haben neben dem Angeklagten A.A. auch die gesondert Verfolgten M. und H. bestätigt. Gründe, warum die Zeugin bezüglich der Täterschaft des „Russen“ gelogen haben sollte, erschließen sich nicht, zumal die Zeugin glaubhaft bekundet hat, dass sie nicht wusste, bei wem es sich um den „Russen“ überhaupt gehandelt habe. Die Beweisaufnahme hat auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass außer dem Angeklagten A.B. eine andere Person aus dem Umfeld des Angeklagten A.A. den Spitznamen „der Russe“ tragen könnte.
(2) Die Angaben des gesondert Verfolgten M.
Die polizeilichen Angaben des gesondert Verfolgten M. stützen die Einlassung des Angeklagten A.A. ebenfalls und belasten den Angeklagten A.B. Der gesondert Verfolgte M. war am 04.06.2024 festgenommen und durch den Zeugen KHK J. vernommen worden. Der Zeuge KHK J. hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, der gesondert Verfolgte habe noch am Tag seiner Festnahme – sinngemäß – berichtet, dass laut dem Angeklagten A.A. (auch) „[Spitzname] A.B.“ an der Tat beteiligt gewesen sei, womit der Angeklagte A.B. gemeint gewesen sei. Während seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hat der gesondert Verfolgte M. den Spitznamen „[Spitzname] A.B.“ des Angeklagten A.B. bestätigt und – sinngemäß – ausgeführt, (auch) diesen während seiner polizeilichen Vernehmung wohl versehentlich falsch belastet zu haben. Wie bereits dargestellt (s.o.) ist die Kammer seinen Ausführungen zu seiner „versehentlichen“ Falschbelastung aufgrund von „Probleme[n] in seinem Kopf“ während seiner polizeilichen Vernehmung und angeblichen vorherigen autosuggestiven Vorgängen nach Kenntnisnahme des Haftbefehls nicht gefolgt.
(3) Die Einlassungen der Angeklagten A.C. und A.D.
Letztlich rücken auch die Angeklagten A.C. und A.D. den Angeklagten A.B. in die Nähe der Tat. Der Angeklagte A.C. hat die Beteiligung des Angeklagten A.B. am 10.01.2025 (zumindest während seiner polizeilichen Vernehmung am 06.06.2024) bestätigt. Hinsichtlich des 11.01.2024 wisse er nicht sicher um dessen Beteiligung, aber er – so hat sich der Angeklagte A.C. am 06.06.2024 zumindest zuerst geäußert, bevor er seine Äußerungen revidiert hat – gehe von dieser aus. Der Angeklagte A.D. hat mittels der zu eigen gemachten Verteidigererklärung sinngemäß erklärt, dass seine Schreckschusswaffe über den Angeklagten A.B. an den Tatort gekommen sein müsse – nur so können seine Angaben sinnvoll verstanden werden. Zudem hat er einen Kontakt zwischen den Angeklagten A.A., A.C. und A.B. in der Wohnung des Angeklagten A.B. beschrieben. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angaben der Angeklagten A.C. und A.D. nur in Teilen glaubhaft waren und damit nur mit äußerster Zurückhaltung argumentativ bei der Würdigung herangezogen werden können. Insbesondere vermochte die Kammer der Behauptung des Angeklagten A.D., er habe die anderen drei Angeklagten wohl bereits am 08.01.2024 in der Wohnung des Angeklagten A.B. getroffen, nicht zu folgen (siehe hierzu Punkt C.III.2.d), dort zur Frage der Täterschaft des Angeklagten A.D.). Die Einlassungen der Angeklagten A.D. und A.C. über eine (mögliche) Tatbegehung des Angeklagten A.B. tragen die Überzeugung der Kammer von seiner Täterschaft daher nicht, sie stehen dieser allerdings auch nicht entgegen und sind zumindest indiziell in einer Gesamtschau beachtenswert.
cc) Telefonische Kontakte am 10.01.2024 und am 11.01.2024
Auch hinsichtlich des Angeklagten A.B. hat die Kammer die getätigten Anrufe des Angeklagten A.C. bei dem Angeklagten A.B. als gewichtiges Indiz berücksichtigt (s.o.).
dd) Die Angaben der Zeugen W. und GR.
Die Angaben des Zeugen W., dem früheren Mitbewohner des Angeklagten A.B., stehen der Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten A.B. nicht entgegen. Seine Aussage vermochte kein Alibi für den 11.01.2024, den Tag der Tat, zu begründen:
Nachdem der Zeuge W. im Rahmen einer ersten Vernehmung während der Hauptverhandlung zunächst – auf Frage nach gemeinsamen Feiern – sinngemäß bekundet hat, gemeinsame Feiern mit dem Angeklagten A.B. habe es im Januar 2024 nicht gegeben und der Angeklagte A.D. sei ihm nicht bekannt, hat er nach einem Treffen mit der Mutter des Angeklagten A.B. erneut ausgesagt und nun angegeben, mit dem Angeklagten A.B. und dem Angeklagten A.D. [...] gefeiert zu haben; an welchem Tag im Januar dies genau gewesen sei, wisse er allerdings nicht. Der Zeuge hat bekundet, an dem besagten Tag von der Arbeit gekommen zu sein – meist sei er gegen 18:45 Uhr/19:00 Uhr zu Hause gewesen – und die beiden Angeklagten in der Wohnung, die er damals gemeinsam mit dem Angeklagten A.B. angemietet gehabt habe, angetroffen zu haben. Die beiden hätten zusammengesessen und Alkohol getrunken. Während seiner ersten Vernehmung sei er sich bezüglich des Wiedererkennens des Angeklagten A.D. nicht ganz sicher gewesen. Nun erkenne er den Angeklagten A.D. wieder; dieser sei etwas breiter geworden und habe jetzt einen Bart – eine Wahrnehmung des Zeugen von dem Angeklagten A.D., der sich im Verlauf der Hauptverhandlung einen Bart wachsen ließ, die die Kammer teilt. Der Angeklagte A.B. habe mitgeteilt, dass sie [...] feiern würden, woraufhin der Zeuge W. mit ihnen einen oder zwei „Kurze“ getrunken habe. Er habe sich etwa 20 Minuten in der Wohnung aufgehalten, bevor er zu seinem Nachbarn, dem Zeugen GR., gegangen sei, um mit diesem Bier zu trinken. Befragt dazu, wie es zu der neuen, nun anders lautenden Aussage gekommen ist, hat der Zeuge angeben, von der Mutter des Angeklagten A.B. kontaktiert worden zu sein. Auf deren Bitte hin hätte er sich mit ihr getroffen und sie habe ihn gefragt, ob er sich an den Geburtstag von dem „Kollegen“ ihres Sohnes im Januar erinnern würde. Er sei noch einmal in sich gegangen, habe „die ganze Zeit nachgedacht“ und erinnere sich nun wieder („so ein bisschen“).
Nach der eigenen Wahrnehmung der Kammer von dem Aussageverhalten des Zeugen W. ist sie überzeugt davon, dass der Zeuge die Geschehnisse so berichtet hat, wie er diese tatsächlich zu erinnern glaubt. Sein Aussageverhalten blieb während beider Vernehmungen unverändert: Seine häufig eher kurzen, auf gezielte Fragen gestellte Antworten hat die Kammer weniger als Ausprägung einer Aussageunwilligkeit wahrgenommen als vielmehr als Ausdruck seines eher einfach gestrickten Charakters. Teilweise mussten dem Zeugen die Fragen regelrecht erklärt werden. So wurde etwa mehrere Minuten über den Angeklagten A.D. gesprochen; auf die anschließende Frage, ob der Zeuge auch mit „ihm“ geredet habe, fragte der Zeuge – nach dem Eindruck der Kammer tatsächlich ratlos – wer damit gemeint sei („Mit wem?“). Dass er sich ein Lügenkonstrukt ausgedacht und dieses über die Dauer der intensiven Befragung der Kammer und der Verfahrensbeteiligten aufrechterhalten haben könnte, erscheint ausgeschlossen. Zu der eigentlichen Frage dazu, wann das von ihm geschilderte Geschehen stattgefunden hat, war seine Aussage letzten Endes allerdings unergiebig: An welchem Abend der Zeuge die Angeklagten getroffen habe, wisse er nicht. Das Datum sei ihm nicht bekannt. Es müsse in dem Zeitraum „Januar 2024“ gewesen sein. Sicher war sich der Zeuge nur darüber, dass er gerade von der Arbeit gekommen sei, als er die beiden Angeklagten in der Wohnung angetroffen habe. Dies ist allerdings kein Alleinstellungsmerkmal. Ausweislich der Arbeitszeitenliste („Zeitbericht“) des Künstlercafés in [...], wo der Zeuge W. arbeitet, war er zwar am 11.01.2024, dem Tattag [...], ab 10:59 Uhr bis 18:16 Uhr zur Arbeit eingebucht, allerdings auch an zahlreichen anderen Tagen im Januar 2024, nämlich wöchentlich an jeweils fünf Tagen. Seine aus dem Zeitbericht hervorgehenden Arbeitstage bestätigen seine Aussage, dass er im Januar 2024 keinen Urlaub gehabt und daher „durchgearbeitet“ habe.
Soweit der Zeuge berichtet hat, dass der Angeklagte A.B. von [einem bestimmten Tag] gesprochen habe, konnte die Kammer nicht feststellen, ob diese Aussage auf tatsächlichem Erleben basiert oder der Zeuge insoweit einem Erinnerungsirrtum unterlegen ist, ausgelöst durch die suggestive Nachfrage der Mutter des Angeklagten A.B., ob er sich nicht an den [diesen Tag] erinnern würde. Zwar wies die Aussage des Zeugen Anhaltspunkte für eine erlebnisbasierte Erinnerung bezüglich des Rahmengeschehens auf – so hat der Zeuge W. etwa zu berichten gewusst, welche Biermarke er an diesem Tag aus dem Kühlschrank genommen habe, und dies damit erklären können, dass das Bier dem Angeklagten A.B. gehört habe und er dieses ungefragt zu dem Zeugen GR. mitgenommen habe, weswegen der Angeklagte A.B. wütend geworden sei und er (der Zeuge W.) ihm am Folgetag neues Bier gekauft habe. Hinsichtlich des [Tages] an sich erschöpfte sich die Aussage des Zeugen jedoch darin, dass der Angeklagte A.B. sich entsprechend geäußert habe und er (der Zeuge W.) diese Information an den Zeugen GR. weitergegeben habe.
Selbst wenn der Angeklagte A.B. tatsächlich von dem [Tag] gesprochen hätte, was in Anbetracht der Entstehungsgeschichte dieser Aussage, der suggestiven Nachfrage der Mutter des Angeklagten A.B., zweifelhaft – wenn auch nicht ausgeschlossen – ist, würde die Kammer hieraus nicht den zwingenden Schluss ziehen, dass das von dem Zeugen geschilderte Treffen sich tatsächlich am 11.01.2024 ereignet hätte. [...]. Zum anderen spricht gegen eine [Feier] am 11.01.2024 die wiederholt von dem Zeugen W. geäußerte Überzeugung, dass sowohl er als auch der Zeuge GR. im unmittelbaren Anschluss an das gemeinsame Trinken – telefonischen - Kontakt mit dem Angeklagten A.B. gehabt hätten. Der Zeuge GR. habe diesen angerufen und ihn gefragt, ob er und dessen „Kollege“, der Angeklagte A.D., nicht auch zu ihnen kommen wollten, was der Angeklagte A.B. abgelehnt habe. Ihn – den Zeugen W. – habe der Angeklagte A.B. wegen des fehlenden Bieres am selben Abend ebenfalls noch kontaktiert, entweder habe er geschrieben oder ihn angerufen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gab es jedoch weder Telefonkontakte des Angeklagten A.B. mit dem Zeugen W. und/oder dem Zeugen GR. noch entsprechende Nachrichtenverläufe mit den Zeugen am 11.01.2024. Ausweislich des Vermerks des KHK J. vom 01.07.2025, „Betr.: Antrag LG Flensburg v. 30.06.2025“, fanden sich im Rahmen der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons RedmiNote 11pro des Angeklagten A.B. durchaus Kontakte mit den Zeugen W. und GR., allerdings gerade nicht am 11.01.2024. Auf entsprechenden Vorhalt der fehlenden Kontakte am 11.01.2024 blieb der Zeuge bei seiner Überzeugung: Der Angeklagte A.B. habe sich „auf jeden Fall“ an dem besagten Abend, dessen Datum er aber nicht kenne, noch gemeldet. Auch sei er sich sicher, dass der Zeuge GR. nicht etwa einfach persönlich zu dem Angeklagten A.B. in das Nachbarhaus gegangen sei, sondern angerufen habe.
Die Aussage des Zeugen GR. war unergiebig. Der Zeuge GR. hat im Wesentlichen angegeben, den Zeugen W. und den Angeklagten A.B. zu kennen. An konkrete Kontakte mit ihnen im Januar 2024 habe er jedoch keine Erinnerung, auch nicht an einen Streit über Bier oder ein Gespräch über [...]. Das sei zu lange her. Der Angeklagte A.D. sei ihm unbekannt.
d) Der Angeklagte A.D.
Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten A.D. beruht im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten A.A., die von den weiteren erhobenen Beweisen und Indizien gestützt werden. Nach einer Gesamtwürdigung aller Beweise und Indizien ist die Kammer von seiner Täterschaft überzeugt:
aa) Würdigung der Einlassung bzw. der zu eigen gemachten Erklärungen des Angeklagten A.D.
Die Kammer ist der Behauptung des Angeklagten A.D., dass er nicht an der Tat beteiligt gewesen sei, nicht gefolgt:
Der Angeklagte hat sich zur Sache im Wesentlichen nicht selbst unmittelbar eingelassen. Der Kammer war es somit nicht möglich, einen unmittelbaren Eindruck seines Aussageverhaltens bezüglich seiner durch Verteidigererklärung vorgebrachten Angaben zu gewinnen. Auch bezüglich seiner eigenen unmittelbaren, kurzen Einlassung zu dem Zeugen W. hat er – seinem Recht entsprechend – keine Fragen beantwortet.
Gewissen Punkten seiner zu eigen gemachten Erklärung folgt die Kammer; teilweise entfalten die Äußerungen auch keine weitere Bedeutung. So konnten keine konkreten Feststellungen etwa zum Verlauf des späten Abends des 11.01.2024 getroffen werden. Hierauf kam es aber auch nicht an, so dass sich die Kammer der Möglichkeit nicht verschließt, dass der Angeklagte sich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach 22:00 Uhr/ 23:00 Uhr (wieder) zu seiner Partnerin begeben haben könnte. Andere Punkte fügen sich widerspruchsfrei in die weitere Beweisaufnahme ein: Etwa die Details zu seiner Beziehung – u.a. die Dauer der Beziehung, die fortlaufenden Streitigkeiten, dass er mehr oder weniger bei seiner Partnerin statt in seiner Wohnung in [...] gewohnt und auch im Januar 2024 zeitweise bei ihr übernachtet habe – sowie zu seiner Verbindung zu dem Angeklagten A.B. – dass er diesen kenne und er persönliche Gegenstände in dessen Wohnung gebracht habe, darunter auch seine Schreckschusswaffe. Soweit in der Verteidigererklärung von „[Spitzname] A.B.“ gesprochen wurde, bestehen keine Zweifel, dass hiermit der Angeklagte A.B. gemeint ist: Zum einen entspricht dies der Abkürzung seines Vornamens „[...].“, zum anderen bezeichnete der Angeklagte A.D. im Rahmen seiner späteren Angaben diesen selbst als „Herrn A.B.“ und hat auch gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. keinen Zweifel daran gelassen hat, dass es sich um den Angeklagten A.B. handelt. Über seine Beziehung zu Frau F. hat der Angeklagte berichtet, als er sich zu seinen persönlichen Verhältnissen eingelassen hat. Seine Angaben waren insoweit glaubhaft.
Die Erklärung zu seiner Verbindung mit dem Angeklagten A.B. korrespondiert widerspruchsfrei mit der Einlassung des Angeklagten A.A., der sinngemäß angegeben hat, der Angeklagte A.D. sei auf Wunsch des Angeklagten A.B. mitgekommen. Das erste Mal habe der Angeklagte A.A. den Angeklagten A.D. in der Wohnung des Angeklagten A.B. getroffen. Im Übrigen hat auch die Zeugin X., die frühere Lebenspartnerin des Angeklagten A.B., die Bekanntschaft der Angeklagten A.B. und A.D. glaubhaft bestätigt: Sie habe „[...]“, der Zeugin war nur der Vorname des Angeklagten A.D. bekannt, den sie im Saal wiedererkannt hat, schon gemeinsam mit dem Angeklagten A.B. angetroffen. Beide hätten denselben Substitutionsarzt.
Die Kammer folgt auch den Angaben des Angeklagten A.D. zu den Eigentumsverhältnissen an der Schreckschusswaffe. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er diesbezüglich falsche Angaben machen sollte, da ihn dieser Umstand indiziell eher be- als entlastet, da am Tatort eine Revolvertrommel gefunden wurde (siehe hierzu unter Punkt C.III.4.b)) und der Angeklagte A.A. die Mitnahme einer Waffe beschrieben hat. Dass er die Schreckschusswaffe als ihr Eigentümer in die Wohnung des Angeklagten A.B. verbracht hat, ist ebenfalls glaubhaft und fügt sich zwanglos in das Gesamtbild ein.
Soweit der Angeklagte allerdings behauptet hat, an der Tat am 11.01.2024 und dem vorangegangenen Versuch am 10.01.2024, in das Haus der Eheleute G. zu gelangen, nicht beteiligt gewesen zu sein, ist dem die Kammer nicht gefolgt.
Der Kammer war es nicht möglich, den Angeklagten zu dem von ihm – im Wesentlichen mittels einer Verteidigererklärung – behaupteten Geschehensablauf zu befragen und ihn insbesondere mit Widersprüchen in seinen Angaben zu konfrontieren, etwa zu dem Mitbewohner des Angeklagten A.B., dem Zeugen W., dessen Namen ihm ausweislich der zu eigen gemachten Verteidigererklärung einerseits nicht einfalle und der nie da gewesen sei bzw. der an Silvester dann doch kurz in der Wohnung gewesen sein solle, den er aber andererseits ausweislich seiner weiteren Angaben in der Hauptverhandlung „mit Sicherheit“ kenne, den er „bestimmt 10 Mal“ in der Stadt gesehen habe und der alle zwei bis drei Tage in der Wohnung des Angeklagten A.B. gewesen sei, wo sie zusammen gesessen und getrunken hätten, möglicherweise sei der Zeuge W. sogar am 11.01.2024 in der Wohnung gewesen. Der Angeklagte scheint insoweit seine Angaben den erbrachten Beweisergebnissen angepasst zu haben, denn die Behauptung, den Zeugen W. doch näher zu kennen, erfolgte erst nachdem die Möglichkeit aufgeworfen worden war, dass der Zeuge als Alibizeuge fungieren könnte. Daraus folgt nicht bereits, dass diese revidierten Angaben nicht zutreffen können. Allerdings stützen sie die inkonstanten Angaben des Angeklagten, er sei an der Tat nicht beteiligt gewesen, auch nicht, da sie zumindest Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen aufwerfen.
Nicht widerspruchsfrei erklären ließ auch sich seine Behauptung, es habe ein „Kommen und Gehen“ am 11.01.2024 in der Wohnung des Angeklagten A.B. gegeben. Ein solches hat er weder im Rahmen der Verteidigererklärung noch gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. behauptet; vielmehr schien der Angeklagte nach diesen Darstellungen seinen Geburtstag allein mit dem Angeklagte A.B. verbracht zu haben, bis er sich am Abend zu seiner Partnerin begeben habe. Während seiner eigenen – äußerst kurzen – Einlassung hat er nun von mehreren Leuten gesprochen, die sich in der Wohnung des Angeklagten A.B. aufgehalten hätten. Um welche Personen es sich hierbei gehandelt hat, hat der Angeklagte nicht benannt.
Unklar blieb auch die Häufigkeit der Kontakte zwischen dem Angeklagten A.D. und den Angeklagten A.A. und A.C. Diesbezüglich widerspricht sich der Angeklagte schon im Rahmen seiner Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen selbst: Er habe die beiden Angeklagten das erste und einzige Mal nach deren Gespräch mit dem Angeklagten A.B. in dessen Wohnung getroffen bzw. er habe diese auch im Nachhinein noch in der Spielhalle getroffen.
Offen blieben auch die Hintergründe der von dem Angeklagten gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen geschilderten Begegnung mit dem Angeklagten A.A., der ihm gegenüber geäußert haben solle, dass er sich keine Sorgen machen müsse, weil er – der Angeklagte A.D. – „ja nur dabei gewesen“ sei. Wenn diese Äußerung so gefallen wäre und unterstellt, der Angeklagte A.D. sei tatsächlich zu Unrecht von dem Angeklagten A.A. belastet worden, hätte es nur nahegelegen ihn – A.A. – damit zu konfrontieren. Denn es wäre zynisch gewesen, hätte der Angeklagte A.A. den Angeklagten A.D. zu beruhigen versucht, wenn er es doch war, der den Angeklagten A.D. belastet hat. Entsprechendes hat der Angeklagten A.D. der Sachverständigen aber nicht geschildert.
Die – im Wesentlichen von seinem Verteidiger vorgetragenen und von ihm bestätigten – Angaben muten als zurechtgelegte Geschichte an, welche die gegen ihn sprechende Beweislage zu erklären versucht: So hat er seine Verbindung zu dem Angeklagten A.B. erklärt (dieser habe u.a. laut der Einlassung des Angeklagten A.A. den vierten Tatbeteiligten rekrutiert) und angegeben, er habe seinen Revolver, der nun verschwunden sei, in die Wohnung des Angeklagten A.B. gebracht (eine Revolvertrommel wurde am Tatort gefunden, s.u.). Zudem habe er sich Handschuhe von dem Angeklagten A.B. geliehen. Theoretisch ergibt sich damit die Möglichkeit, dass der Angeklagte A.B. DNA des Angeklagten A.D. und dessen Schreckschusswaffe an den Tatort verbracht haben könnte. Naheliegenderweise hat der Angeklagte A.D. durch diese Ausführungen versucht, einen möglichen und im Verfahren in der Diskussion stehenden DNA-Spurentreffer an der am Tatort gefundenen Revolvertrommel, auf welchen die Kammer allerdings nichts stützt, zu erklären.
Seine Angaben zum eigentlichen Tatzeitraum sind inhaltsleer: Ab etwa 15:00 Uhr sei er „vollgedröhnt“ gewesen und habe nichts mehr mitbekommen, bis er Stunden später gegen 22:00 Uhr oder 23:00 Uhr aufgewacht sei.
Soweit seine Angaben gegenüber den Zeugen KHK T. und KHK XY., er habe am 11.01.2024 mit dem Angeklagten A.B. seinen Geburtstag gefeiert, als spontane Alibibehauptung zu werten sei, misst die Kammer der augenscheinlichen Spontanität seiner Bemerkung keine Aussagekraft bei. Zum einen hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Angeklagte A.D. – den Feststellungen entsprechend – an seinem Geburtstag Zeit mit dem Angeklagten A.B. verbracht hat. Zum anderen – eine Täterschaft des Angeklagten A.D. unterstellt – wäre es nur folgerichtig, wenn er sich Gedanken über ein mögliches Alibi, auch für seinen Freund A.B., gemacht hätte.
Die Kammer hat nicht verkannt, dass das Geschehen, so wie von dem Angeklagten dargestellt, theoretisch stattgefunden haben könnte; nach einer Gesamtwürdigung aller Beweise und Indizien steht das Ergebnis der Beweisaufnahme, darunter insbesondere die Aussage des Angeklagten A.A., seiner Behauptung, er sei an der Tat nicht beteiligt gewesen, aber entgegen.
bb) Die Einlassung des Angeklagten A.A.
Auch hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten A.D., dem vierten – den Ermittlungsbehörden zunächst nicht bekannten – Täter, erachtet die Kammer die Aussage des Angeklagten A.A. als glaubhaft. Der Angeklagte A.A. hat den Angeklagten A.D. korrekt identifiziert. Weder hat der Angeklagte A.A. hinsichtlich der Identifizierung des Angeklagten A.D. als vierten Mittäter gelogen noch unterlag er einem Irrtum:
(1) Der Angeklagte A.A. hat den Angeklagten A.D. (erstmals) während seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 02.07.2024 anhand einer sequentiellen Wahllichtbildvorlage als den vierten Mittäter identifiziert. Zwar wies die Durchführung der sequentiellen Wahllichtbildvorlage Fehler auf (s.u.), dennoch ist die Kammer aufgrund der im Folgenden dargelegten Punkte von der korrekten Identifizierung des Angeklagten A.D. als vierten Beteiligten durch den Angeklagten A.A. überzeugt:
Der Zeuge EKHK P1. hat glaubhaft über die Durchführung der sequentiellen Wahllichtbildvorlage mit dem Angeklagten A.A. am 02.07.2024 berichtet. Der Zeuge hat sich sinngemäß wie folgt erklärt: Nachdem telefonische Kontakte zwischen dem Angeklagten A.B. und dem Angeklagten A.D. bekannt geworden seien, habe er – EKHK P1. – das LKA gebeten, eine Wahllichtbildvorlage u.a. mit dem Bild des Angeklagten A.D. zu erstellen. An der Auswahl der Vergleichsbilder sei er nicht beteiligt gewesen. Die Wahllichtbildvorlage habe aus Fotos von acht Personen bestanden, darunter war ein Bild des Angeklagten A.D. (Bild Nr. 3). Die Bilder seien dem Angeklagten A.A. nacheinander vorgelegt worden. Auf den ersten beiden Bildern habe der Angeklagte A.A. keine der abgebildeten Personen erkannt. Bei der Vorlage des dritten Bildes, dieses habe den Angeklagten A.D. abgebildet, habe der Angeklagte A.A. sofort reagiert, auf dieses gezeigt und angegeben, dass es sich hierbei um „R.“, also den von ihm benannten vierten Mittäter, handele. Dieser, so habe der Angeklagte A.A. ausgeführt, habe damals lediglich noch kürzere Haare gehabt. Anhand welcher Merkmale auf dem Bild er den Angeklagten A.D. wiedererkannt habe, habe der Angeklagte A.A. nicht beschreiben können. Es sei sein „Gesicht“, das er wiedererkannt habe und der Gesamteindruck. Etwaige Besonderheiten habe der Angeklagte A.A. nicht benannt oder beschrieben. Nachdem der Angeklagte A.A. den Angeklagten A.D. identifiziert habe, seien ihm die weiteren Bilder der sequentiellen Wahllichtbildvorlage nicht mehr gezeigt worden.
Die ersten drei Lichtbilder der sequentiellen Lichtbildvorlage mit der Vorgangs-ID [...], die auch dem Angeklagten A.A. vorgelegt wurden, wurden in Augenschein genommen. Auf allen drei Bildern ist jeweils das Gesicht eines Mannes zu sehen. Bild 3 zeigt den Angeklagten A.D., was der Zeuge EKHK P1. nicht nur bekundet hat, sondern auch die Kammer nach eigener Würdigung des Bildes bestätigen kann. Die Männer sind weißer Hautfarbe, muten mitteleuropäisch an, sind schätzungsweise zwischen 30 und 40 Jahre alt, haben kurze dunkle bzw. dunkelblonde Haare und jeder der drei hat einen Dreitagebart, also eine geringe, teilweise vorhandene Bartbehaarung. Sämtliche Fotos zeigen den jeweils Abgebildeten bis zum Halsausschnitt des jeweiligen Oberteils mit gleichem nicht lächelnden Gesichtsausdruck. Insoweit fügt sich die Aufnahme des Angeklagten A.D. auf Bild 3 in die Aufnahmen der Vergleichspersonen ein. Anders als der Abgebildete auf Bild 1 und der Angeklagte A.D. auf Bild 3 scheint der auf Bild 2 abgebildete Mann allerdings zu schielen. Wegen der Einzelheiten wird auf die benannten Bilder ausdrücklich Bezug genommen (SLV Vorgangs-ID [...], Bl. 142ff. SB SLVen, dort Bl. 142-144) .
Die Durchführung der sequentiellen Wahllichtbildvorlage entspricht den in Nr. 18 RiStBV aufgestellten Anforderungen nicht vollständig. So fordert Nr. 18 Abs. 2 S. 2, 3 RiStBV, dass dem Zeugen – hier dem Angeklagten A.A. – alle Bilder vorgelegt werden sollen, auch wenn er zwischenzeitlich erklärt hat, eine Person wiedererkannt zu haben. Nach Vorlage des dritten Bildes, nachdem der Angeklagte A.A. ein Wiedererkennen bekundet hatte, wurde von der Vorlage der weiteren Bilder allerdings abgesehen. Soweit Nr. 18 Abs. 1 RiStBV ein ähnliches Erscheinungsbild der abgebildeten Personen fordert, scheint auch dieses Erfordernis nicht (vollständig) erfüllt. Zwar handelt es sich um Männer ähnlichen Typs, das Schielen der auf Bild 2 abgebildeten Person hebt diesen jedoch von den anderen abgebildeten Personen deutlich ab. Theoretisch könnte etwa dieses Schielen der abgebildeten Person den Angeklagten A.A. bei seiner Auswahl beeinflusst haben. Soweit teilweise gefordert wird, dass Beamte, die nicht mit den Ermittlungen betraut sind, mit dem Zeugen die Wahllichtvorlage durchgehen, ist auch diesem – in der Praxis nur schwer durchführbaren – Erfordernis nicht nachgekommen worden.
Diese Umstände, die den Beweiswert der sequentiellen Wahllichtbildvorlage mindern, hat die Kammer bei ihrer Gesamtwürdigung bedacht und die Durchführung der Wahllichtbildvorlage daher kritisch beurteilt. Die Fehler waren allerdings nicht derart relevant, dass sie der Möglichkeit einer korrekten Identifizierung in der Form entgegengestanden hätten, dass diese wertlos gewesen wäre. Insbesondere waren nicht einmal im Ansatz Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine aktive Beeinflussung durch den der Kammer aus zahlreichen Schwurgerichtsverfahren bekannten, erfahrenen Zeugen EKHK P1. auf die Entscheidungsfindung des Angeklagten A.A. stattgefunden haben könnte. Die Unzulänglichkeiten in der Durchführung der Wahllichtbildvorlage werden durch diverse weitere Umstände relativiert. Im Einzelnen:
(a) Der Angeklagte A.A. hat nicht nur während der Beschuldigtenvernehmung am 02.07.2024 bekundet, dass es sich bei der auf Bild 3 abgebildeten Person – unbestritten und zweifellos das Foto des Angeklagten A.D. – um den vierten Mittäter handele, sondern dies auch im Folgenden, in seiner Überzeugung standhaft bleibend, mehrfach wiederholt. So sprach er während der Hauptverhandlung ausdrücklich von dem Angeklagten A.D., der am 10.01.2024 und 11.01.2024 mit ihnen nach Sp. gefahren sei und nicht mehr von „R.“. Nachdem im Verlauf der Hauptverhandlung die Schwierigkeiten der sequentiellen Wahllichtvorlage thematisiert worden waren, ließ er (erneut) durch seine Verteidigerin erklären, dass er keine Zweifel daran habe, dass der Angeklagte A.D. der gesuchte vierte Täter sei, der die Tat mit ihnen begangen habe, und machte sich deren Erklärung zu eigen.
(b) Weiter bestand zwischen dem Angeklagten A.A. und dem Angeklagten A.D. kein einmaliger, kurzer Kontakt, bei dem ein mögliches Wiederkennen in besonders hohem Maße in Frage steht und besonders kritisch zu prüfen ist. Beide begegneten sich nicht nur flüchtig oder während der Dauer einer spontanen Tatbegehung. Es handelt sich vorliegend um eine über mehrere Etappen stattgefundene, komplexe und geplante Tatbegehung. Nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten A.A. habe am 10.01.2024 vor ihrer Fahrt zu dem Wohnhaus der Eheleute G. noch ein Gespräch zwischen allen Angeklagten in der Wohnung des Angeklagten A.B. stattgefunden, danach seien alle vier die - nach den Angaben des Zeugen KHK J. etwa 40 Minuten andauernde - Wegstrecke nach Sp. und wieder zurück gefahren. Während ihres Rückweges habe es, laut dem Angeklagten A.A., einen Zwischenstopp gegeben, bei dem der Angeklagte A.C. ausgestiegen sei und er sich alleine mit den Angeklagten A.B. und A.D. unterhalten habe. Am Folgetag hätten alle vier gemeinsam die gleiche Strecke zurückgelegt und es sei zu der Tatbegehung gekommen, die lebensnah allen in Erinnerung geblieben sein dürfte. Mithin hatte der Angeklagte A.A. einen durchaus intensiven und länger andauernden Kontakt mit dem Angeklagten A.D., dies an verschiedenen Tagen, so dass die Möglichkeit eines Wiedererkennens nicht nur naheliegt, sondern sich regelrecht aufdrängt.
(c) Soweit der Angeklagte A.A. nicht konkret angeben konnte, anhand welcher Merkmale genau er den Angeklagten A.D. auf dem ihm vorgelegten Lichtbild identifiziert hat – er hat im Wesentlichen auf sein „Gesicht“ verwiesen –, erachtet die Kammer auch dies als unschädlich und sogar nachvollziehbar. Auch nach dem Eindruck der Kammer hat der Angeklagte A.D. schlicht keine hervorstechenden äußerlichen Merkmale, auf die verwiesen werden könnte. Er hat ein durchschnittliches Aussehen ohne Besonderheiten. Narben, Tätowierungen, eine auffällige Frisur oder gar besonders prägnante, erwähnenswerte Gesichtszüge sind nicht vorhanden. Hinzu kommt, dass der Angeklagte A.A. den vierten Mittäter schon im Vorfeld, während seiner vorangegangenen polizeilichen Vernehmung am 04.06.2024, ähnlich pauschal, aber akkurat auf den Angeklagten A.D. zutreffend, beschrieben hatte. Schon damals hatte er die Frage nach Besonderheiten bezüglich des Aussehens von „R.“ verneint und angegeben, „R.“ sei etwas größer als er, schlank, grob geschätzt zwischen 30 und 40 Jahre alt, ein „rein Deutscher“ mit kurzen dunkelblonden Haare. Diese Beschreibung – deren Pauschalität die Kammer nicht verkennt und berücksichtigt hat – trifft auf den Angeklagten A.D. zu. Ein Bruch zwischen der vorangegangenen Beschreibung und der Behauptung des Angeklagten A.A., den Angeklagte A.D. als „R.“ wiederzuerkennen, liegt also gerade nicht vor. Die Beschreibung, wenn auch sehr allgemein gehalten und wohl auf viele Personen zutreffend, fügt sich plausibel in die Identifizierung des Angeklagten A.D. als Täter ein und steht dieser insbesondere nicht entgegen.
(d) Dass der Angeklagte A.A. den vierten Täter zunächst als „R.“ bezeichnet hat, steht der korrekten Identifizierung des Angeklagten A.D., der nicht „R.“ heißt, ebenfalls nicht entgegen. Der Angeklagte A.A. hat angegeben, den vierten Täter zuvor nicht gekannt zu haben. Hinweise auf einen tatverdächtigen „R.“ hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen KHK J., der nachvollziehbar über die verschiedenen Schritte seiner Ermittlungen berichtet hat, habe die Mordkommission nach einem „R.“ gesucht, aber keine Person ermittelt, auf die ein Verdacht gefallen wäre. Personen namens „R.“ gebe es viele, allerdings sei nicht eine Person ermittelt worden, die in das Profil gepasst hätte. Gesucht hätten sie nach einem „R.“ – u.a. – im Umfeld der Angeklagten. Geprüft worden sei auch, ob in den letzten Monaten vor der Tat ein „R.“ polizeilich aufgefallen sei und Überschneidungen mit den weiteren polizeilichen Ermittlungsergebnissen habe. All dies sei nicht der Fall gewesen. Laut den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK P1. habe zwar der gesondert Verfolgte H. angegeben, einen „R.“ zu kennen, allerdings erst auf konkrete Nachfrage, ob ihm eine Person namens „R.“ überhaupt bekannt sei. Der gesondert Verfolgte H. habe dies bejaht, aber auch angegeben, sich sicher zu sein, dass der ihm bekannte „R.“ nichts mit der Tat zu tun habe. Der Zeuge EKHK P1. hat weiter berichtet, den benannten „R.“ erfolglos überprüft und danach keinen Anlass mehr gesehen zu haben, diesen persönlich aufzusuchen. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung des Polizeibeamten an. Die bloße Namensidentität begründet keinen Verdacht gegen einen im Übrigen außenstehenden Dritten; insbesondere vermag das bloße Vorhandensein eines in Nordfriesland lebenden „R.“ keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten A.A. zu begründen, der nun einen „Sven“ an Stelle von „R.“ als Täter identifiziert hat.
Möglicherweise hat sich sich der Angeklagte A.D. dem Angeklagten A.A. tatsächlich als „R.“ vorgestellt, um seine Identität zu verschleiern oder – was die Kammer als wahrscheinlicher erachtet – es war dem Angeklagten A.A. schlicht nicht wichtig wie die Person hieß, die die Tat für ihn eigenhändig ausführen sollte und er hat ab irgendeinem Zeitpunkt irrtümlich angenommen, diese heiße „R.“. Dass der Angeklagte A.A. den meisten seiner Mittäter keine allzu große Bedeutung beigemessen hat – was nicht heißen soll, dass er zu deren Identifizierung nicht in der Lage gewesen wäre –, diese ihm als Person schlicht egal und austauschbar waren, zeigt etwa die Beteiligung der gesondert Verfolgten P. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten A.A. sowie der gesondert Verfolgten H., M. und P. kannte der Angeklagte A.A. die letztgenannte nicht, als sich diese der Gruppe am 05.01.2024 spontan anschloss, um mit ihnen zur Begehung eines Wohnungseinbruchdiebstahls nach Sp. zu fahren. Im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung vom 04.06.2024 hat der Angeklagte A.A. gar angegeben, ihren Namen nicht gekannt zu haben. Diese Parallele erachtet die Kammer als bezeichnend, denn die Aussage des Angeklagten A.A., bereitwillig einen unbekannten Dritten („R.“) zu einer Straftat mitgenommen zu haben, scheint bezogen auf das Entdeckungsrisiko derart leichtfertig, dass diese Behauptung im Rahmen der Würdigung seiner Aussage besonders kritisch zu hinterfragen war. Insbesondere vor dem Hintergrund der vorangegangenen Mitnahme der dem Angeklagten A.A. unbekannten, gesondert Verfolgten P., deren Namen ihm offenbar ebenfalls nicht wichtig war, fügt sich (auch) die Beteiligung des ihm bis zum Zeitpunkt der Tatanbahnung unbekannten Angeklagten A.D. in die Gesamtwürdigung ein. Dass der Angeklagte A.A. nach seiner Einlassung zumindest wusste, wo die gesondert Verfolgte lebte, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn auch bezüglich des ihm nicht näher bekannten vierten Mittäters wusste er zumindest um eine Verbindung zu ihm, nämlich über den Angeklagten A.B. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Angeklagte A.A. auch den – ihm durchaus bekannten – Angeklagten A.B. häufig nur unpersönlich als „der Russe“ bezeichnet hat, was ebenfalls zeigt, dass Namen keine allzu große Bedeutung für ihn hatten.
(e) Rein theoretisch erscheint ein Irrtum des Angeklagten A.A. möglich. Dieser könnte etwa begründet sein in einer erinnerungsfehlerhaften Einordnung des Angeklagten A.D. in das Gesamtgeschehen. Die Behauptung des Angeklagten A.D. als wahr unterstellt, dass er bereits am 08.01.2024 in der Wohnung des Angeklagten A.B. u.a. auf den Angeklagten A.A. getroffen sei, könnte der Angeklagte A.A., als er sich Monate später das Aussehen von „R.“ während der Durchführung der sequentiellen Wahllichtbildvorlage in Erinnerung zu rufen versucht hat, das Bild des Angeklagten A.D. gesehen haben und das Wiedererkennen der abgebildeten Person im Rahmen einer fehlerhaften Rekonstruktion von Erinnerungen falsch eingeordnet haben. Dieser Erinnerungsfehler könnte sich in der Folge bis heute fortgesetzt haben. Diesen denktheoretischen Ansatz hat die Kammer erwogen und verworfen. Selbst unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstruktur – der Angeklagten A.A. nutzt die für ihn die Tat ausführenden Personen, ohne sie als Persönlichkeiten zu achten – erscheint ein derart eklatanter Irrtum ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, etwa einer Intoxikation oder einer hirnorganischen Störung, insbesondere vor dem Hintergrund der weiteren hier dargestellten Erwägungen, lebensfern.
Hinzu kommt, dass die Kammer den Angaben des Angeklagte Angeklagten A.D. zu diesem früheren Treffen, wohl am 08.01.2024, nicht zu folgen vermochte. Die Angaben waren schon nicht konstant. Mittels der zu eigen gemachten Verteidigererklärung hat er angegeben, es habe wohl am 08.01.2024 ein Gespräch zwischen den Angeklagten A.A., A.B. und A.C. – sowie möglicherweise, so laut der Verteidigererklärung, mit dem gesondert Verfolgten H. – gegeben. Diese hätten sich etwa eine halbe Stunde unterhalten und dann „vielleicht“ noch etwas getrunken und geraucht. Gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen hat der Angeklagten hingegen davon gesprochen, dass sie alle zusammen im Wohnzimmer des Angeklagten A.B. gesessen hätten, wo sie alle zusammen Alkohol getrunken hätten und der Angeklagte A.C. ununterbrochen über andere Personen, einschließlich seine Familie, geredet habe. Hiernach wäre kein Raum gewesen für die Vermutung mittels der Verteidigererklärung, dass sie „vielleicht“ alle gemeinsam noch etwas getrunken hätten, da der Angeklagte A.D. angegeben hat, anwesend gewesen zu sein und sich gar an Einzelheiten des Redeflusses des Angeklagten A.C. zu erinnern. Auch der Angeklagte A.A. hat von einem Gespräch vor dem 10.01.2024 in der Wohnung des Angeklagten A.B. berichtet, allerdings dabei nur sich selbst und die Angeklagten A.C. und A.B. erwähnt. Trotz seiner detaillierten Angaben hat er eine weitere Person, die am Tatgeschehen nicht beteiligt war, aber sich in der Wohnung befunden haben will, nicht benannt.
(f) Hinzu kommt, dass der Angeklagte A.A. schon während seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 04.06.2024 durchaus objektivierbare und verifizierbare Identifikationsmerkmale benannt hat: „R.“ solle „aktenkundig“ sein, habe – sinngemäß – etwas gesagt wie „Ja, ich muss sowieso in n` Bau.“ und ihm würden an der Seite Zähne fehlen. All dies trifft nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf den Angeklagten A.D. zu: Er ist „aktenkundig“, denn er ist erheblich vorbestraft und hätte ab dem 11.11.2023 eine (weitere) Freiheitsstrafe verbüßen müssen. Ausweislich seiner Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. habe er diese Strafe jedoch nicht angetreten, weil er die Vorstellung, eingesperrt zu sein, nicht ertragen habe. Lebensnah war ihm bewusst, dass der Entschluss, eine Strafhaft nicht antreten zu wollen, deren Vollstreckung nicht hemmt, er also wusste, dass er noch „in den Bau“ muss. In der Folge – nach der hiesigen Tat – hat er die entsprechende Vorstrafe schließlich auch verbüßt (s.o.).
Auch weißt bzw. wies der Angeklagte A.D. Auffälligkeiten in seinem Gebiss auf. Ausweislich der auch insoweit glaubhaften Angaben der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. während der Erstattung ihres Gutachtens über den Angeklagten hatte diese Einsicht in die Gesundheitsakte der Justizvollzugsanstalt [...], in der vermerkt worden sei, dass der Angeklagte einen „sanierungsbedürftigen Zahnstatus“ habe. Während ihrer Exploration habe sie ihn ausführlich zu seinem Gesundheitszustand befragt und er habe u.a. von fehlenden Backenzähnen berichtet: Es fehle ihm ein Backenzahn rechts unten sowie zwei Backenzähne links unten. Soweit die Sachverständige auf Frage der Kammer nach ihrem eigenen Eindruck von dem Zahnstatus des Angeklagten – insoweit als Zeugin – angegeben hat, auf sie habe es so gewirkt als wiesen auch die Schneidezähne des Angeklagten eine Besonderheit auf, diese schienen an den inneren Kanten abgebrochen, hat der Angeklagte A.D. augenscheinlich (nur) diesen Punkt der Angaben der Sachverständigen durch ein Kopfschütteln negiert und seine Zähne in ihre Richtung gezeigt, woraufhin diese festgestellt hat, dass die Schneidezähne wohl doch nicht abgebrochen, sondern nur schief gestellt seien. Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte A.D. die psychiatrische Sachverständige über seinen Zahnstatus, das Fehlen von Zähnen, belogen haben könnte. Gründe hierfür sind nicht im Ansatz erkennbar. Nach Angaben der Sachverständigen wurde der Angeklagte A.D. zwischenzeitlich zahnmedizinisch behandelt. Dies wurde ihr von Seiten der Justizvollzugsanstalt auf ihre Frage hin mitgeteilt, zu welchem Zweck der Angeklagte Schmerzmittel während der Haft erhalten habe.
Insbesondere vor dem Hintergrund der durch die Kammer erwogenen Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten A.A. über die Identität des vierten Mittäters, erscheint es bedeutsam, dass der Angeklagte A.A. nicht nur während seiner ersten Vernehmung am 04.06.2024 auf fehlende Zähne von „R.“ hingewiesen hatte, sondern dieses Merkmal auch während seiner Befragung am 02.07.2024 wiederholt hat: Er glaube, dass dem vierten Mittäter Zähne gefehlt hätten. Diese Aussage hat der Angeklagte A.A. ausweislich der Angaben des EKHK P1. nach Durchführung der sequentiellen Wahllichtbildvorlage getätigt, also nachdem der Angeklagte A.A. bereits angegeben hatte, den Angeklagten A.D. wiederzuerkennen. Auf dem Bild ist der Angeklagte A.D., wie auch die anderen Abgebildeten, nicht lächelnd und mit geschlossenem Mund zu sehen. Hinweise auf die Vollständigkeit seines Gebisses ergeben sich hieraus nicht. Dennoch wiederholte der Angeklagte A.A. das von ihm ursprünglich benannte Merkmal der fehlenden Zähne, das – wie dargelegt – auf den Angeklagten A.D. zutrifft.
(2) Neben einem Irrtum des Angeklagten A.A. schließt die Kammer auch eine Lüge des Angeklagte A.A. über die Täterschaft des Angeklagten A.D. aus. Ein Motiv, warum er den Angeklagten A.D. – etwa statt eines anderen – falsch belastet haben sollte, erschließt sich nicht. Lebensnah hat der Angeklagte sich durch das vollumfängliche Geständnis eine niedrigere Strafe erhofft. Dass er hierzu aber entweder einen vierten Täter erfunden haben könnte oder an Stelle dieses vierten Täters den Angeklagten A.D. belastet haben könnte, schließt die Kammer nach umfassender Würdigung aus. Nicht einmal ansatzweise ist ein Motiv des Angeklagten A.A. bekannt geworden, gerade dem – ihm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zuvor unbekannten – Angeklagten A.D. zu schaden, indem er diesen in die Gefahr bringt, unschuldig verurteilt zu werden. Im Einklang mit seiner (sinngemäßen) Einlassung stehend, dass er keinen Kontakt zu dem Angeklagten A.D. gehabt habe – diesen habe er zuvor gar nicht gekannt –, hat etwa der Zeuge KHK J., der die Telefone der Angeklagten ausgewertet hat, angegeben, keine Hinweise auf telefonische Kontakte zwischen dem Angeklagten A.A. und dem Angeklagten A.D. gefunden zu haben.
Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür bekannt geworden, dass er eine andere Person, den „wahren“ vierten Täter, hätte schützen wollen und der Angeklagte A.D. schlicht Opfer dieser Umstände geworden ist. Soweit von der Verteidigung wiederholt die These in den Raum geworfen worden ist, der gesondert Verfolgte H. könne der vierte Täter gewesen sein, erschließt sich nicht, warum der Angeklagte A.A. diesen nicht einfach hätte benennen können. Nach dem Eindruck der Kammer und übereinstimmend mit seinem psychologischen Profil waren dem Angeklagten seine Mittäter im Wesentlichen emotional gleichgültig, sie waren Mittel zum Zweck. Ausgenommen hiervon ist allein der Angeklagte A.C., mit dem der Angeklagte A.A. zumindest zeitweise eine – jedenfalls von dem Angeklagten A.C. so verstandene – Freundschaft verband. Engere Freundschaften des Angeklagten A.A. hat die Kammer im Übrigen nicht feststellen können. Anschaulich hat hierzu die Zeugin Z., die frühere Partnerin des Angeklagten A.A., sinngemäß berichtet, dass der Angeklagte A.A. kaum Freunde habe, sondern nur Leute, die er brauche und die ihm nützlich seien. Zwischen dem gesondert Verfolgten H. und dem Angeklagten A.A. konnte keine Freundschaft, sondern allenfalls eine lose Bekanntschaft festgestellt werden, die auf der Begehung gemeinsamer Straftaten gründete. Letztlich hat der Angeklagte A.A. diesen auch freimütig hinsichtlich diverser weiterer Taten belastet. Warum er ihn also durch eine etwaige Falschbelastung des Angeklagten A.D. hätte entlasten sollen, während er die Angeklagten A.C. und A.B. ohne Weiteres belastet hat, erschließt sich nicht.
Ebenfalls verworfen, allerdings auch von der Kammer bedacht, wurde die Mutmaßung, dass der Angeklagte A.A. einen vierten Mittäter einfach frei erfunden haben könnte. Allerdings steht dieser Hypothese entgegen, dass auch nach der Einlassung des Angeklagten A.C. am 06.06.2024, wenngleich diese bezüglich ihrer Glaubhaftigkeit zurückhaltend zu bewerten ist, schon am 10.01.2024 eine vierte, ihm und dem Angeklagten A.A. nicht näher bekannte Person mitgefahren sei.
(3) Soweit der Angeklagte A.C. behauptet hat, den Angeklagten A.D. im Rahmen der ihm ebenfalls vorgelegten Wahllichtbildvorlage am 04.07.2024 nicht wiedererkannt zu haben, vermag dies die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten A.D. nicht zu erschüttern. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte A.C. hinsichtlich des fehlenden Wiedererkennens des Angeklagten A.D. gelogen hat. Seine Angaben waren schon in sich widersprüchlich:
Während seiner polizeilichen Vernehmung am 04.07.2024 hat der Angeklagte A.C. angegeben, keine der Personen auf den ihm vorgelegten Lichtbildern wiederzuerkennen. Zu dem Lichtbild des Angeklagten A.D. äußerte er sich mit den Worten: „Nein, sagt mir nichts. Kenn` ich nicht.“ Die ausdrückliche Nachfrage, ob der Angeklagte A.C. die Person auf dem Bild (der Angeklagte A.D.) überhaupt schon einmal irgendwo gesehen habe, hat dieser eindeutig verneint: „Nein“. Dieses durch den Angeklagten A.C. behauptete fehlende Wiedererkennen des Angeklagten A.D., den er nie zuvor gesehen haben will, lässt sich nicht vereinbaren mit seinen Äußerungen gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. Der Angeklagte A.C. habe ihr gegenüber zur Sache geschildert, den Angeklagte A.D. bereits zuvor, also vor den Geschehnissen ab dem 10.01.2024, schon zwei- bis dreimal gesehen zu haben und um dessen Freundschaft mit dem Angeklagten A.B. gewusst zu haben. Auch wenn der Angeklagte A.C. den Angeklagten A.D. – dessen fehlende Tatbeteiligung unterstellt – nicht als vierten Mittäter hätte identifizieren können, hätte er ausweislich seiner Angaben gegenüber der Sachverständigen während der Durchführung der sequentiellen Wahllichtbildvorlage aber zumindest auf ausdrückliche Nachfrage des Vernehmungsbeamten nach irgendeiner Bekanntschaft angeben können, den Angeklagten A.D. bereits gesehen zu haben
Die zuerst geäußerten Angaben des Angeklagten A.C. in seiner Vernehmung vom 06.06.2024 hält die Kammer dagegen für erlebnisbasiert. Sie korrespondieren mit den Angaben des Angeklagten A.A., treffen auf den Angeklagten A.D. zu und fügen sich widerspruchsfrei in das Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Der Angeklagte A.C. hat während seiner polizeilichen Vernehmung – u.a. – angegeben, der vierte Mittäter sei groß und schlank (so auch die Aussage des Angeklagten A.A.), etwa 35 Jahre alt (der Angeklagte A.A. hat diesen auf 30 bis 40 Jahre geschätzt), habe keine Brille gehabt (Besonderheiten habe der Angeklagte A.A. auch nicht festgestellt) und Deutsch gesprochen (ein „rein Deutscher“ laut dem Angeklagten A.A.). Die weitere Bezeichnung des Angeklagten A.C., der Vierte sei ein „Pole – deutsch halt“, hat die Kammer nicht als Auskunft über seine Staatsangehörigkeit verstanden sondern als saloppen und von Vorurteilen geprägten Ausdruck über eine mögliche Kriminalität des nicht näher bekannten Komplizen. Dieser nicht näher bekannte Vierte sei auch dem Angeklagten A.A., so hat der Angeklagte A.C. ausgeführt, zuvor nicht bekannt gewesen, was ebenfalls den Angaben des Angeklagten A.A. entspricht und diese stützt. Eine hervorstechende Parallele zu den Angaben des Angeklagten A.A. hat die Kammer zudem darin gesehen, dass auch der Angeklagte A.C. den Namen des Vierten nicht sicher gewusst hat und Mutmaßungen darüber aufgestellt hat, dieser könne „Üa.“ oder „Üb.“ heißen, aber sicher wisse er dies nicht. Offizielle Namen waren den Beteiligten offenbar nicht wichtig bzw. zumindest weder für den Angeklagten A.A. noch den Angeklagten A.C. erinnerungswürdig.
Im Einklang mit den Angaben des Angeklagten A.A. hat der Angeklagte A.C. ausgeführt, den Vierten habe der Angeklagte A.B. „mitgebracht“.
Ergänzend hat der Angeklagte A.C. über den Vierten zu berichten gewusst, dass dieser drogensüchtig sei, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf den Angeklagten A.D. zutrifft, und „angeblich“ in [...] in der Nähe von „McDonald’s“ wohne. Auch dieses Detail spricht nicht gegen eine Täterschaft des Angeklagten A.D., vielmehr fügt sich auch dieses in die Gesamtwürdigung ein. Zwar hatte der Angeklagte A.D. seinen offiziellen Wohnsitz in [...], hielt sich allerdings nach seinen eigenen Angaben häufig bei seiner Partnerin in [...] auf. Deren Wohnung befindet sich ausweislich der Angaben der Zeugin KHKin A. in der [...] in [...]. Die Inaugenscheinnahme eines Google-Maps-Ausschnitts von [...] verbunden mit der Verlesung des Straßennamens, dem Eintrag „McDonald’s“ sowie der Längenangaben belegt, dass diese Straße nur etwa 100 Meter von einer Filiale dieser Fast-Food-Kette entfernt liegt.
Zur Überzeugung der Kammer war das Aussageverhalten des Angeklagten A.C. während seiner Vernehmung am 06.06.2024 davon geprägt, der Beweislage entsprechend so viele Details zu benennen wie möglich, ohne sich dabei selbst (wesentlich) zu belasten. Den schwersten Vorwurf, die Tat am 11.01.2024 sowie die Planung eines „Raubüberfalles“, hat er abgestritten, während er anderes eingeräumt hat. Hemmungen, Informationen über den ihm – zumindest zum damaligen Zeitpunkt – unbekannten Vierten preis zu geben, dürfte er lebensnah seinerzeit noch nicht gehabt haben. Vor dem Hintergrund seiner, wenn auch nur in Teilen glaubhaften, umfangreichen Aussage, bestand kein Grund über die Täterschaft des Vierten zu lügen, zumal der Angeklagte A.C. während dieser Vernehmung gar den Angeklagten A.B., einen Bekannten und früheren Schulfreund, belastet hat.
cc) Die DNA-Spuren
Von einer Darstellung ausgewerteter DNA-Spuren wird abgesehen, da die Kammer auf diese nichts gestützt hat. Ausweislich einer Zusammenschau des Antrages auf kriminaltechnische Untersuchung vom 25.01.2024 des KHK [...] in Verbindung mit den Ausführungen der Sachverständigen für forensische DNA-Analyse Dr. CR., Dr. DS. und Dr. RN. wurden am Tatort zwar diverse DNA-Spuren festgestellt, auf die während der Hauptverhandlung wiederholt Bezug genommen wurde, so auch durch den Angeklagten A.D., der etwa mittels seiner Verteidigererklärung Bezug auf die am Tatort sichergestellte Revolvertrommel (s.o.) genommen und hierzu ausgeführt hat, dass es wenig verwunderlich sei, dass seine DNA daran gefunden worden sei, schließlich sei „klar“, dass seine Waffe während der Tatausführung verwendet worden sei.
Nachdem etwaige Gegenstände, wie die Schreckschusswaffe, auch von anderen Personen, etwa durch den Angeklagten A.B., an den Tatort hätten gebracht werden können und eine Drittübertragung von DNA laut den nachvollziehbaren und erkennbar von Fachkunde getragenen Ausführungen – u.a – der Sachverständigen Dr. CR. vorliegend grundsätzlich möglich sein könnte, begründen die DNA-Spurentreffer die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten A.D. nicht.
dd) Weitere Überlegungen
(1) Die Angaben des gesondert Verfolgten M.
Die polizeilichen Angaben des gesondert Verfolgten M. fügen sich in die Angaben des Angeklagten A.A. über den vierten Mittäter ein. Der gesondert Verfolgte M. war am 04.06.2024 festgenommen und durch den Zeugen KHK J. vernommen worden, der in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben hat, der gesondert Verfolgte habe noch am Tag seiner Festnahme ausgesagt und dabei – sinngemäß – berichtet, was ihm der Angeklagte A.A. über den vierten Mittäter berichtet habe: Es sei ein dem Angeklagten A.A. unbekannter „Junkie“, ein „Deutscher“.
Den Angaben des gesondert Verfolgten M. in der Hauptverhandlung, die einer Täterschaft des Angeklagten A.D. allerdings auch nicht entgegenstehen, vermochte die Kammer – wie bereits dargestellt – nicht zu folgen. Seine Behauptung, der Angeklagte A.A. habe ihm keine Namen benannt bzw. keine Hinweise zu den Tätern der Tat am 11.01.2024 gegeben, hat die Kammer als unglaubhaft erachtet (s.o.).
(2) Die Angaben der Zeugin Z.
Die glaubhaften Angaben der Zeugin Z. stehen der Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten A.D. nicht entgegen. Soweit sie sinngemäß angegeben hat, der Angeklagte A.A. habe ihr von vier Tätern berichtet, die an der Tat beteiligt gewesen seien, steht dies gar der Überlegung entgegen, der Angeklagte A.A. könnte einen vierten Täter nur erfunden haben in der Hoffnung auf eine mildere Strafe.
Die Zeugin hat berichtet, der Angeklagte A.A. habe ihr unmittelbar nach der Tat, wohl direkt am Folgetag, mitgeteilt, dass er selbst sowie der Angeklagte A.C., der „Russe“ und „der Skrupellose“ beteiligt gewesen seien. Um wen es sich bei dem „Skrupellosen“ handele, wisse sie nicht. Auf Vorhalt, dass die Zeugin während ihrer polizeilichen Vernehmung nicht von einer Beteiligung des „Skrupellosen“ berichtet haben solle, sondern neben den Angeklagten A.A. und A.C. sowie „dem Russen“ von „dem aus der [...]“ gesprochen haben solle, hat sie angegeben, dass „der Skrupellose“ und „der aus der [...]“ ihrer Meinung nach dieselbe Person seien. Unstreitig wohnte der Angeklagte A.D. nicht in der [...]. Allerdings hat die Zeugin auch berichtet, warum sie den Vierten als „den aus der [...]“ bezeichnet hat: Sie habe diesen so benannt, weil er Thema zwischen ihr und dem Angeklagten A.A. gewesen sei, als sie einmal gemeinsam mit dem Auto durch die [...] in [...] gefahren seien. Des Weiteren hat sie ergänzt, dass entweder „der Russe“ oder „der Schleicher“ Ärger mit seiner Freundin gehabt und daher bei „dem aus der [...]“ gewohnt habe. Wer aus welchem Grund bei wem gewohnt habe, habe sie allerdings schon bei der Polizei „nicht zusammengekriegt“.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugin im Wesentlichen keine eigenen Wahrnehmungen bekundet hat, sondern lediglich als Zeugin vom Hörensagen Schilderungen des Angeklagten A.A. wiedergegeben hat, selbst Unsicherheiten bezüglich der Frage, wer bei wem gewohnt hat, bekundet hat und dem Umstand, dass der Angeklagte A.D. im Zeitraum vor der Tat nach eigenen Angaben wegen Streitigkeiten mit seiner Freundin häufig bei dem Angeklagten A.B. übernachtet habe, drängt es sich regelrecht auf, dass die Zeugin verwechselt haben könnte, wer bei wem übernachtet hat. Hinzu kommt, dass ausweislich eines Google-Maps-Ausschnitts von [...], verbunden mit der Verlesung der Straßennamen „[...]“ und „[...]“ sowie der Längenangaben (100 m), die damalige Wohnanschrift des Angeklagten A.B. – [...] in [...] – nur einige hundert Meter von der [...] in [...] entfernt ist und man, wenn man in Verlängerung der [...] nach [...] hinein in Richtung [...] fährt, an der [...] vorbeikommt.
Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass die Zeugin angegeben hat, sie meine, der Name „der Skrupellose“ sei schon früher, vor der Tat in Sp., gefallen und dieser sei schon an zumindest einer anderen Taten beteiligt gewesen. Letztlich vermochte auch diese Aussage der Zeugin die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten A.D. und der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagte A.A., er habe den vierten Mittäter vor dem 10.01.2024 nicht gekannt, nicht zu erschüttern. Zum einen hat die Zeugin selbst bestätigt, noch gegenüber der Polizei (nur) von dem „aus der [...]“ gesprochen zu haben, einem Spitznamen, der erst nach der Tat während einer Autofahrt mit dem Angeklagten A.A. von ihr erfunden worden sei, zum anderen hat die Zeugin zugegeben, Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung dazu zu haben, wann der Name „der Skrupellose“ zuerst gefallen sei. Auch insoweit liegt ein Irrtum der Zeugin über ihre Informationen vom Hörensagen mehr als nur nahe.
(3) Die Angaben des Zeugen W.
Die Angaben des Zeugen W. vermochte auch für den Angeklagten A.D. kein Alibi für den 11.01.2024, den Tag der Tat, zu begründen. Insoweit wird auf die bereits erfolgten Ausführungen zu der Aussage des Zeugen W. (dargestellt unter Punkt C.III.2.c) zur Frage der Täterschaft des Angeklagten A.B.) verwiesen.
(4) Die Angaben des gesondert Verfolgten H.
Die (früheren) Angaben des gesondert Verfolgten H. gegenüber der Polizei, u.a. ein „Sascha“ stehe in Verbindung mit der Tat am 11.01.2024 in Sp., stehen der Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten A.D. (oder der anderen Angeklagten) ebenfalls nicht entgegen. Der gesondert Verfolgte H. hat ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK P1. bereits Tage nach dieser ersten Aussage gegenüber Vernehmungsbeamten angegeben, dass seine frühere Darstellung der Ereignisse – er habe bezogen auf die Tat (u.a.) Kenntnis von einem „Sascha“ und einem „Ausländer“ – gelogen gewesen sei. In der Hauptverhandlung hat der gesondert Verfolgte H. dies wiederholt und im Wesentlichen angegeben, er habe zunächst kein „31er“, also kein Verräter, sein wollen und daher falsche Namen genannt. Ihm sei jedoch in der Folge während seiner Haft schnell klar geworden, dass es vorliegend nicht – wie für ihn üblich – „nur“ um Vermögensdelikte oder die Begehung von Einbrüchen gehe, sondern um eine deutlich schwerere Tat, nämlich um „Mord“. Einer solchen Tat habe er nicht falsch verdächtigt werden wollen und daher schließlich alles offengelegt, was er wisse. Die Angaben des gesondert Verfolgten H. hat die Kammer als glaubhaft erachtet. Er hat – u.a. – die Taten am 20.12.2023 und am 05.01.2024 detailliert entsprechend der Feststellungen gestanden und – in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten A.A. – angegeben, an der hiesigen angeklagten Tat (oder dem Geschehen am 10.01.2024) nicht beteiligt gewesen zu sein, zeigte dabei aber auch keinen besonderen Belastungseifer gegenüber den Angeklagten. Vielmehr hat er davon gesprochen, dass zwar der Angeklagte A.A. und der gesondert Verfolgte M. ihm im Vorfeld der Tat vom 11.01.2024 berichtet hätten, dass „[...]“, der Angeklagte A.C., bezüglich einer (weiteren) Tat zu Lasten des Ehepaares G. „Druck machen“ würde, weshalb über einen „Überfall“ gesprochen worden sei. Wer die hiesige Tat aber schließlich tatsächlich begangen habe, wisse er nicht. Im Nachhinein habe er noch ein Gespräch mit dem gesondert Verfolgte M. geführt, der ihm aber nur gesagt habe, dass über das Geschehen am 11.01.2024 nicht gesprochen werden solle.
e) Kein anderer Täter
Zur Überzeugung der Kammer haben die Angeklagten A.A., A.C., A.B. und A.D. die Tat begangen. Sie schließt aus, dass – an Stelle der Angeklagten – andere Personen die Tat begangen haben könnten:
aa) Der gesondert Verfolgte H.
Die wiederholt durch Teile der Verteidigung aufgeworfene These, der gesondert Verfolgte H. könne an der Tat beteiligt gewesen sein – etwa an Stelle eines der Angeklagten –, sieht die Kammer als widerlegt an.
(1) Der gesondert Verfolgte H. hat ausgesagt, nicht an den Geschehnissen am 10.01.2024 und 11.01.2024 beteiligt gewesen zu sein. Entsprechend hat sich auch der Angeklagte A.A. eingelassen: Der gesondert Verfolgte H. habe sich ausdrücklich gegen einen Raubüberfall ausgesprochen und sei im Folgenden an den Geschehnissen des 10.01.2024 und des 11.01.2024 nicht mehr beteiligt gewesen. Ebenso hat sich der Zeuge PR. geäußert, der bekundet hat, während seines Haftaufenthaltes nicht nur mit dem Angeklagten A.C. (s.o.) gesprochen zu haben, sondern auch mit dem gesondert Verfolgten H. Dieser habe ihm berichtet, nichts mit der Tat zu tun gehabt zu haben. Auch auf kritische Rückfrage seitens der Verteidigung, ob der gesondert Verfolgte H. nicht doch davon berichtet habe, bei einer Tat mit „einem Toten“ dabei gewesen zu sein, schloss der Zeuge PR. dies deutlich aus („Ich erzähle Ihnen keine Scheiße, wenn es um so etwas geht.“).
Die insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten A.A. und A.C. dazu, dass der gesondert Verfolgte H. bei ihrem Versuch am 10.01.2024, in das Haus zu gelangen, nicht dabei gewesen sei, fügen sich ebenfalls hierin ein. Es erschließt sich nicht, warum der gesondert Verfolgte am 10.01.2024 nicht, dafür aber am 11.01.2024 beteiligt gewesen sein sollte. Denn wenn der gesondert Verfolgte H. – entgegen seiner und der Angaben des Angeklagte A.A. – überhaupt bereit gewesen wäre, an einem Überfall teilzunehmen, wäre er dies lebensnah bereits am 10.01.2024 gewesen. Denn schließlich hatte der Angeklagte A.A. zuerst bei ihm angefragt, ob er an einem Überfall teilnehmen würde. Es hätte keine Notwendigkeit bestanden, andere Mittäter zu suchen.
(2) Den Angaben der Zeugen D.Y., die zu Lasten des gesondert Verfolgten H. ausgesagt haben, vermochte die Kammer nicht einmal im Ansatz zu folgen. Die Aussagen des Zeugen D.Y. und seiner Ehefrau, der Zeugin D.Y., waren von Belastungseifer geprägt und wiesen Lügenkennzeichen auf:
Zur Überzeugung der Kammer hat der Zeuge D.Y. wahrheitswidrig behauptet, der gesondert Verfolgte H. habe ihm gegenüber die Tat gestanden. Im Wesentlichen – wenn auch in den Einzelheiten inkonstant – hat der Zeuge berichtet, der gesondert Verfolgte H. habe ihm während eines Umschlusses in der Haftanstalt offenbart, bei einem Einbruch überraschend auf einen älteren Herren getroffen zu sein und diesen zu Tode gebracht zu haben. Nachdem der gesondert Verfolgte H. ihm diese Tat gestanden habe, habe der Zeuge ihm gesagt, dass er sich für den Tod des älteren Herren schämen solle.
Auffallend war zunächst dass es dem Zeugen nicht einmal gelang, konstant anzugeben, was der gesondert Verfolgte H. ihm zu der Tat und dem Tod des Verstorbenen erzählt habe: Zunächst hat der Zeuge sinngemäß angegeben, dass er die genauen Todesumstände nicht erfragt habe, da ihn diese nicht interessiert hätten, dann hat er davon gesprochen, dass der gesondert Verfolgte H. durchaus angegeben habe, „zugeschlagen“ zu haben, weiter in der Vernehmung hat der Zeuge berichtet, der gesondert Verfolgte habe gesagt, dass er mit „irgendeinem Gegenstand“ geschlagen habe, den er „eben gerade in der Hand gehalten“ habe, und schließlich hat er angegeben, dem Herren sei eine „rübergezogen“ worden, ob mit Gegenstand oder mit bloßer Hand, das wisse er nicht.
Seine vermeintliche Empörung über das – behauptete – Geständnis des gesondert Verfolgten H. (der solle sich „schämen“) wirkte weder authentisch noch – unter Berücksichtigung seiner weiteren Angaben – nachvollziehbar: Nicht nur hat der Zeuge zunächst ein Desinteresse an dem Tatgeschehen bekundet, sondern sich zu einem späteren Zeitpunkt in Ausführungen über andere Straftäter verloren. Danach seien die in [...] inhaftierten „Mörder“ seine Freunde, seine „Süßen“, und der Tötung eines Menschen schien der Zeuge grundsätzlich keine besonders hohe Bedeutung zuzumessen: „Ja, meine Güte, wissen Sie, wie viele Leute da einen umbringen?“ Angegeben hat der Zeuge, dass der ältere Herr sein Großvater hätte sein können und er – der Zeuge – diesem daher, falls er ihn überraschend während eines Einbruches – solche habe er auch schon begangen – angetroffen hätte, eine Tasse Tee angeboten und diesen aufgefordert hätte, sich erst einmal zu setzen. Auch diese Ausführungen des Zeugen klangen aus Sicht der Kammer wenig authentisch, vielmehr höhnisch und selbst der Zeuge musste bei dieser Erklärung grinsen.
Insgesamt mutete die Aussage nach einer vollständig ausgedachten Geschichte an. Umschlüsse wird es gegeben haben; ein Geständnis des gesondert Verfolgten H. schließt die Kammer aus. Eine Motivation für seine Falschaussage hat der Zeuge selbst benannt: Er würde dem Angeklagten A.C., dem es in Haft sehr schlecht gehe, helfen wollen, denn sie seien beide unschuldig inhaftiert. Eine Verbindung zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten wurde bereits zu Beginn seiner Vernehmung deutlich, als der Zeuge nach seinem Eintreten in den Saal dem Angeklagten A.C. zunickte, was der Angeklagte breit grinsend erwiderte. Um dem Angeklagten A.C. zu helfen, habe der Zeuge ein Schreiben an das Gericht verfasst, dass er an den Verteidiger des Angeklagten A.C. zur Weiterleitung an die Kammer gesendet habe. Neben der wohl neu begründeten Freundschaft des Angeklagten A.C. mit dem Zeugen hat dieser zur Überzeugung der Kammer allerdings primär gelogen, um den gesondert Verfolgten H. zu bestrafen. Dass der Zeuge in seinem Schreiben an das Gericht aufgeschrieben hatte, dass der gesondert Verfolgte H. mit „falschen Aussagen“ andere ins Gefängnis gebracht habe, stand für den Zeugen jedenfalls nicht im Vordergrund. Eine solche etwaige Motivation hat er erst auf Vorhalt bestätigt.
Der Zeuge hat hingegen ausführlich berichtet, „Stress“ mit dem gesondert Verfolgten H. zu haben, da dieser Besuchskontakte mit seiner Ehefrau – der Zeugin D.Y. – habe initiieren wollen. Aufgrund dessen – dies hat der Zeuge freimütig zugegeben – habe er „als Ausgleich“ die Partnerin des gesondert Verfolgten H., die Zeugin C., unter dem Namen des gesondert Verfolgten H. angeschrieben und sich intime Bilder von ihr schicken lassen, die er in Haft habe verteilen wollen. Die Zeugin C. habe ihm letztlich entsprechende Fotos zukommen lassen. Aufgrund dieser Fotos hätten nun auch seine Frau und die Zeugin C. Streit. Dass die Zeugin C. dem Zeugen D.Y. tatsächlich aufgrund der benannten Umstände „sexy Fotos“ zugesendet hat, hat die Zeugin C. bestätigt: der Zeuge „D.Y. sei „durchgedreht“ als er von einem Telefonat zwischen seiner Ehefrau, der Zeugin D.Y., und ihrem Partner, dem gesondert Verfolgten H., erfahren habe. Belegt wird diese Hintergrundgeschichte zudem durch die erstmals bereits während der Vernehmung der Zeugin C. in Augenschein genommene Sprachnachricht des Zeugen D.Y. an die Zeugin. In dieser Nachricht („Tondatei [...]“) spricht der Zeuge die Zeugin C. auf die „dreckigen hässlichen Bilder“ an, die er an der Pinnwand in der Haftanstalt aufhängen werde, weil O. (der Vorname des gesondert Verfolgten H.) ihn „verraten“ habe, indem er sich an seiner Frau – der Ehefrau des Zeugen D.Y. – habe „vergehen“ wollen. Die Wut des Zeugen D.Y. über seine Ehefrau und die Zeugin C. („dreckige kleine Schlampen“) ist deutlich wahrnehmbar, ebenso wie sein Ärger über den gesondert Verfolgten H., der „die Strafe bekommen [werde], die er verdient“ habe. Schließlich spricht der Zeuge auch über seine Aussage und die hiesige Tat. Sinngemäß gibt er an, dass er gegen den gesondert Verfolgten H. ausgesagt habe und die Zeugen C. ihren Partner die nächsten 30 Jahre nicht sehen werde, weil dieser den „Typen umgebracht“ habe, „indem er ihm die Latte oder irgendeinen Gegenstand über den Kopf gezogen“ habe. Der Zeuge D.Y., in dessen Anwesenheit die Nachricht erneut in Augenschein genommen wurde, hat bestätigt, dass diese von ihm stammt, indem er das von ihm Gesagte kommentiert hat: Soweit er in der Nachricht – abweichend von seinen Angaben in der Hauptverhandlung – von einem Schlag mit einer Latte oder einem Gegenstand gesprochen habe, habe er eben nicht gewusst, welcher Gegenstand genutzt worden sei, schließlich sei er nicht die geschädigte Person.
Im Ergebnis hat der Zeuge mit seiner Aussage gerade kein Täterwissen preisgegeben, denn Herr G. verstarb gerade nicht durch einen Schlag eines Dritten auf den Kopf – sei es mit einem Gegenstand oder der bloßen Hand –, sondern durch einen Sturz gegen die Türzarge (und seinem darauffolgenden Herzstillstand).
Dass der Zeuge in der von Belastungseifer zu Lasten des gesondert Verfolgten H. getragenen Nachricht bereits von einem „Geständnis“ des gesondert Verfolgten ihm gegenüber spricht, hat die Kammer nicht als Zeichen der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu erkennen vermocht. Vielmehr drängt sich auf, dass diese Nachricht durch den Zeugen aus seiner Wut über den gesondert Verfolgten heraus bereits der Vorbereitung seiner Falschaussage gedient haben könnte. So sagt der Zeuge in der Tonnachricht über seine Handlungen: „Ich mache das zu meinem Spiel. Ich habe das alles zu meinem Spiel gemacht.“ Dass die Nachricht bekannt werden würde, hat er eingepreist, wohl sogar beabsichtigt. In der Sprachnachricht ist zu hören, wie er mitteilt, dass die Zeugin ruhig melden solle, dass er in der Haft über ein Handy verfüge, dieses würde man ohnehin nicht finden. Auch schien er während der Hauptverhandlung nicht überrascht über die erfolgte Inaugenscheinnahme, sondern hörte seinen eigenen Worten mit einem Grinsen zu.
Die Zeugin D.Y. hat im Wesentlichen berichtet, dass die Zeugin C. ihr berichtet habe, der gesondert Verfolgte H. arbeite mit dem Gericht zusammen, um eine mildere Strafe zu bekommen. In Wahrheit seien der gesondert Verfolgte H. und der Angeklagte A.A. in Sp. gewesen und der gesondert Verfolgte H. sei verantwortlich für den Tod von Herrn G. Dieser soll einen Schlag auf den Kopf bekommen haben, dann zu Boden gegangen und verstorben sein.
Warum die Zeugin D.Y. eine Aussage gegen den gesondert Verfolgten H. getätigt hat, hat sie selbst bekundet: Auf Bitten ihres Ehemannes, der gesagt habe, diese Tat müsse bestraft werden, habe auch sie einen Brief an das Gericht aufgesetzt. Diesen Brief habe sie an ihren Ehemann gesendet, der ihn dem Angeklagten A.C. übergeben habe, der ihn wiederum an seinen Verteidiger zur Übersendung an die Kammer gegeben habe.
Das Gespräch mit der Zeugin C. hat die Zeugin nur rudimentär wiedergeben können. Es sei lange her und sie wolle nichts Falsches sagen. Auf Vorhalt einzelner Passagen aus ihrem Schreiben an die Kammer hat sie sinngemäß ausgesagt, sich nicht mehr gut erinnern zu können. Wenn sie entsprechendes so aufgeschrieben habe, werde es wohl so gewesen sein. Auf Vorhalt dazu, dass es in ihrem Schreiben so klinge, als würde sie von zwei Vorfällen schreiben – „O. H. [habe] dem Mann mit einer Stange auf den Kopf gehauen“ und „C. (…) hat mir ebenfalls erzählt, dass O. einen alten Mann erschlagen hat (…)“ –, hat sie ausweichend angegeben, dass dies ein Schreibfehler sei. Konträr zu diesen im Wesentlichen inhaltsleeren Angaben zu dem Tatgeschehen war es der Zeugin problemlos – und anschaulich – möglich, über das „hinterlistige“ Verhalten der Zeugin C. zu sprechen und ihrer Wut über diese Ausdruck zu verleihen. Wie auch die Aussage ihres Ehemannes waren ihre Angaben getragen von Belastungseifer, insbesondere gegen die Zeugin C., „die Schlampe“, die ihrem Ehemann, dem Zeugen D.Y., Bilder von sich in Unterwäsche geschickt habe. Die Zeugin hat zugegeben, dass der gesondert Verfolgte H. sie gefragt habe, ob sie ihn in Haft besuchen wolle, was ihr Mann, der Zeuge D.Y., erfahren habe, der daraufhin „komplett abgedreht“ sei und die Zeugin C. veranlasst habe, ihm die benannten Bilder in Unterwäsche von sich zu senden. Zwar hat die Zeugin auch zu berichten gewusst, dass sich der Zeuge D.Y. gegenüber der Zeugin C. als deren Partner O. H. ausgegeben habe, doch war die Zeugin dem Argument, dass Frau C. wohl gerade keine intimen Fotos von sich an den Zeugen D.Y. (und damit zur Weitergabe an die Insassen der Haftanstalt) hat senden wollen, sondern an ihren eigenen Partner, nicht zugänglich. Nach alledem erachtet die Kammer auch die Aussage der Zeugin D.Y. zu ihrem Wissen über das Tatgeschehen als unglaubhaft. Ihre Motivation für diese Falschaussage dürfte in ihrer Wut über die gesendeten intimen Fotos der Zeugin C. an ihren Ehemann, den Zeugen D.Y., gelegen haben. Ob weitere Gründe eine Rolle spielten, hat die Kammer nicht abschließend feststellen zu können. Zumindest war in einer von der Zeugin während ihrer Vernehmung abgespielten Tonnachricht der Zeugin C. deutlich zu vernehmen, wie die Zeugin C. sie fragt, ob „er“, „[...]“ – der Vornamen des Zeugen D.Y. –, ihr wieder Schläge angedroht habe.
(3) Die Aussage der Zeugin GG., sie habe am Hals des gesondert Verfolgten H. eine Kette mit einem „Pharao-Anhänger“ wahrgenommen, war nicht belastbar. Zur Überzeugung der Kammer ist die Zeugin einem Erinnerungsirrtum erlegen, ausgelöst durch ihr Wissen, dass sich der gesondert Verfolgte H. in Untersuchungshaft befand, in Verbindung mit ihrem überdurchschnittlichen Interesse an den Presseberichten über die hiesige Tat.
Die Zeugin, die als Aufsicht in einer Spielhalle tätig ist, hat im Wesentlichen berichtet, den gesondert Verfolgten H. Mitte Januar 2024 an ihrem Arbeitsplatz getroffen zu haben und dieser habe eine Kette mit einem „Pharao-Anhänger“ um seinem Hals getragen. Sie habe noch gefragt, wo er diesen „geklaut“ habe, worauf er erwidert habe, dass er diesen gewonnen habe. Monate später sei sie zu der Erkenntnis gelangt, dass es sich dabei um den bei der hiesigen Tat entwendeten Ramses-Anhänger handeln müsse, zumindest habe er genauso ausgesehen wie das entwendete Schmuckstück. Neben der von ihr wiederholt benannten Überzeugung, dass der von ihr wahrgenommene Anhänger dem Diebesgut gleiche, hat die Zeugin nur wenig sicher zu berichten gewusst. Ihre Aussage war geprägt von Erinnerungslücken, in Teilen gezeichnet von Belastungseifer und im Übrigen gekennzeichnet durch ein immenses Interesse an Medien- und Polizeiberichterstattung. Schon auf einleitende Frage, ob sie wisse, worum es in diesen Verfahren gehe, hat sie angegeben, dies „natürlich aus den Medien“ zu wissen. Die Leute hätten über die Tat geredet und es habe Polizeiberichte gegeben, die sie gelesen habe. Nach der Ausstrahlung der Sendung „Aktenzeichen XY“ sei sie neugierig geworden, habe Fotos des entwendeten Anhängers im Internet gesehen und sei sich daraufhin sicher gewesen, dass es sich bei dem auf den Fahndungsbildern abgebildeten Anhänger um das Schmuckstück gehandelt habe, dass sie am Hals des gesondert Verfolgten H. wahrgenommen habe. Den Kettenanhänger, den „Pharao“, hat die Zeugin konkret beschrieben und differenzieren können zwischen der Kette (die sie nicht wiedererkannt habe, weil sie länger gewesen sei als auf den Polizeibildern) und dem Anhänger (der dem auf den Fahndungsfotos geglichen habe), was durchaus als Realkennzeichen gewertet werden könnte. Sie wisse sicher, dass es sich um einen [...] gehandelt habe, denn es gebe im Kasino auch ein Spiel, dass das entsprechende Symbol verwende. Der Beschreibung des Anhängers an sich kommt allerdings schon nur ein begrenzter Beweiswert zu, weil die Zeugin die Bilder des entwendeten Schmuckstücks vor Augen hatte – sie hat selbst angegeben, Bilder des Stehlguts im Internet gesehen zu haben. Autosuggestive Einflüsse liegen damit nahe. Generell hat sie zahlreiche Details berichten können, die sie aus der Presse erfahren habe. Erinnerungen an ihre eigenen Wahrnehmungen, etwa wann sie mit anderen Personen über ihr Wissen gesprochen hat, hat sie dagegen nur spärlich wiedergeben können. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage, wonach sie mit der gesondert Verfolgten P. darüber gesprochen haben solle, dass sich der gesondert Verfolgte H. in Untersuchungshaft befinde, hat sie zunächst angegeben, sich hieran nicht mehr zu erinnern. Auf Fragen zu diesem Gespräch reagierte sie mit Schweigen und Schulterzucken, dann hat sie berichtet, dass es um „blabla“ gegangen sei: „Manchmal nicke ich, sag ja und weiß nicht, was die Leute geredet haben.“ Schließlich – auf weitere Vorhalte - hat sie berichtet, doch eine Erinnerung an das Gespräch zu haben: Sie erinnere sich, dass sie „schroff“ zu der gesondert Verfolgten P. gewesen sei, schließlich habe diese selbst angegeben, dass sie mit dem gesondert Verfolgten H. vor Ort in Sp. gewesen zu sei, aber weiterhin behauptet, dieser sei unschuldig. Aus der Pressemeldung habe sie – die Zeugin – allerdings zu diesem Zeitpunkt schon gewusst, dass eine Person gestorben sei. Sie habe der gesondert Verfolgten schließlich gar geraten, bei der Polizei auszusagen, weil sich dies „strafmildernd“ für sie auswirken würde. Zur Überzeugung der Kammer hat auch die Zeugin GG. nicht nachvollziehen können, dass es mehr als eine Tat in Sp. zu Lasten des Ehepaares G. gegeben hat. Dass sie nicht an die Unschuld des gesondert Verfolgten H. geglaubt hat, nachdem die gesondert Verfolgte P. ihr gegenüber angegeben hat, dass sie beide am Tatort gewesen seien, ist vor dem Hintergrund des Wissensdefizits der Zeugin nur logisch. Die Zeugin mag einen Anhänger am Hals des gesondert Verfolgten wahrgenommen haben. Nach umfassender Würdigung ihrer Aussage ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass sie vor dem Hintergrund ihres ohnehin bestehenden (und auf falschen Tatsachen begründeten) Glaubens an die Schuld des gesondert Verfolgten H. schlicht einem Erinnerungsirrtum bezüglich des Aussehens des Schmuckstücks unterlegen ist.
Der gesondert Verfolgte H. wurde während der Hauptverhandlung zu der Behauptung der Zeugin befragt und hat angegeben, tatsächlich einmal eine Kette mit Anhänger besessen und sich mit der Zeugin GG. unterhalten zu haben, allerdings habe es sich um einen größeren Tieranhänger gehandelt.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auch das bloße Tragen einer Kette mit Ramses-Anhänger, möglicherweise sogar der entwendeten Kette, nicht gleichzusetzen ist mit einer Beteiligung des gesondert Verfolgten an der hiesigen Tat und – im Rahmen der Gesamtwürdigung – erst Recht nicht die Unschuld der Angeklagten belegt. Der Verbleib des Diebesguts blieb letztlich ungeklärt.
(4) Schließlich vermochten auch die gefundenen DNA-Spuren an den in der Wohnung des gesondert Verfolgten beschlagnahmten Handschuhen keinen belastbaren Verdacht hinsichtlich der hiesigen Tat gegen ihn zu begründen. Die ausweislich der Angaben der Durchsuchungsbeamtin PKin SE. in der Wohnung des gesondert Verfolgten beschlagnahmten Handschuhe (laut dem Antrag auf kriminaltechnische Untersuchung des KOK [...] v. 25.04.2024, KTU-Antrags-ID: [...], das Asservat [...]) wurden ebenfalls von der Sachverständigen für forensische DNA-Analyse Dr. CR. kriminaltechnisch untersucht. Die Sachverständige hat im Rahmen der Hauptverhandlung über die Ergebnisse ihrer DNA-Untersuchung, dargestellt auch in ihrem Behördengutachten vom 03.06.2024, KTU-Antragsnr.: [...], referiert und ergänzende Fragen beantwortet. Insbesondere hat sie ausgeführt, dass an den Handschuhen die erblichen Merkmale des DNA-Profils UK44 – laut dem Spurensicherungsbericht des KK CH. v. 18.01.2024 die DNA-Codierung für die Geschädigte – mit Ausnahme von vier Merkmalen gefunden werden konnten. Damit könne UK44 als Mitverursacherin der festgestellten Spur, zu der mindestens vier Personen beigetragen hätten, aus sachverständiger Sicht nicht ausgeschlossen werden. Ein Spurentreffer sei dies allerdings nicht.
Damit ist zum einen nicht einmal gesichert, dass die Spur tatsächlich der Geschädigten zuzuordnen ist; von einer biostatistischen Auswertung habe die Sachverständige abgesehen. Zum anderen würde eine entsprechende Spur die Täterschaft des gesondert Verfolgten bezüglich der hiesigen Tat nicht belegen. Laut der Sachverständigen sei eine mittelbare DNA-Übertragung nicht auszuschließen. Ausweislich der eigenen Angaben des gesondert Verfolgten brach dieser am 05.01.2024 in den Wintergarten des Ehepaares ein und durchsuchte diesen intensiv nach Stehlgut. Lebensnah berührte er dabei zahlreiche Gegenstände, die auch Frau G. zuvor in den Händen gehalten hat. Auch nach den Angaben der Sachverständigen ist eine Drittübertragung von DNA möglich.
bb) Der gesondert Verfolgte M.
Belastbare Anhaltspunkte für eine Beteiligung des gesondert Verfolgten M. an der Tat am 11.01.2024 (oder dem Geschehen am 10.01.2024) haben sich nicht ergeben. Der gesondert Verfolgte M. hat verneint, an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Der Angeklagte A.A. hat entsprechendes ebenfalls nicht berichtet. Soweit der Angeklagte A.A. während seiner polizeilichen Vernehmung explizit nur davon gesprochen hat, dass der gesondert Verfolgte H. und die „Frau“ – gemeint sein dürfte die gesondert Verfolgte P. – nichts mit der hiesigen Tat zu tun gehabt hätten, und bei dieser Aufzählung den gesondert Verfolgten M. nicht genannt hat, dürfte es sich um ein schlichtes Versehen handeln. Schließlich hat auch der Zeuge KHK J., der den gesondert Verfolgten M. bereits am Tag seiner Festnahme am 04.06.2024 vernommen hatte, – sinngemäß – berichtet, dass der gesondert Verfolgte ihm für den 11.01.2024 ein schlüssiges Alibi benannt habe: er habe mit seinen Brüdern Fußball gespielt.
cc) Der gesondert Verfolgte D.
Soweit sich der Angeklagte A.D. eine Verteidigererklärung zu eigen gemacht hat, wonach in Haft erzählt werde, dass der gesondert Verfolgte D. an der Tat beteiligt gewesen sei, hat die Kammer keine belastbaren Anhaltspunkte dafür erkennen können, dass der gesondert Verfolgte – etwa an Stelle des Angeklagten A.D. – die Tat begangen haben könnte. Die Behauptung, der gesondert Verfolgte könne der Täter der hiesigen Tat sein, mutet als reine Vermutung ins Blaue an. Nähere Angaben hat der Angeklagte A.D. hierzu nicht gemacht. Der Angeklagte A.A. hat den gesondert Verfolgten D. als Beteiligten anderer Taten benannt. Gründe, warum der Angeklagte A.A. den ihm persönlich bekannten Zeugen D. nicht auch als Täter der Tat am 11.01.2024 hätte benennen sollen, wenn er denn dabei gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für einen Aufenthalt des Zeugen D. am Tatort zur Tatzeit ergeben haben. Der Zeuge KHK J. hat im Gegenteil bekundet, dass der Aufenthalt des gesondert Verfolgten am Tatort in der Tatzeit aus polizeilicher Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Denn er habe den wahrscheinlichen Aufenthaltsort des gesondert Verfolgten D. im Tatzeitraum anhand der digitalen Spurenlage, insbesondere auf Grund von Funkzellenauswertungen, überprüft. Es sei nachvollziehbar, dass dessen Smartphone sich zur Tatzeit nicht in Tatortnähe befunden haben könne. Eine Auswertung des Smartphones habe ergeben, dass dieses mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in der Tatzeit von dem gesondert Verfolgten benutzt worden sei, allerdings nicht in einer Funkzelle des Tatorts.
dd) Keine andere Tätergruppe
Die Kammer hat auch erwogen, dass der Angeklagte A.A. nicht nur bezüglich der Täterschaft eines anderen Angeklagten gelogen haben könnte, sondern bezüglich aller drei anderen Angeklagten, dass er also am 11.01.2024 gemeinsam mit anderen Personen bzw. gesondert Verfolgten die Tat begangen haben könnte. Diese Hypothese hat die Kammer ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund aller Beweise und Indizien lagen keine belastbaren Anhaltspunkte für ein derartiges Geschehen vor. Zudem erscheint es ausgeschlossen, dass der Angeklagte A.A. eine derart umfangreiche, detaillierte und in sich stimmige Legende über die Täterschaft dreier unschuldiger Personen geschaffen haben könnte, hinsichtlich derer es ihm zudem gelang, sie über die Dauer von Monaten und mehrerer Vernehmungen aufrecht zu erhalten.
3. Vortatgeschehen
a) Frühere Delikte
Die Feststellungen zu früheren Delikten beruhen insbesondere auf den sich insoweit ergänzenden Angaben der Angeklagte A.A. und A.C. sowie der gesondert Verfolgten H. und M. Im Rahmen ihrer jeweiligen polizeilichen Vernehmungen haben zunächst der gesondert Verfolgte H., dann der Angeklagte A.A., darauf folgend der Angeklagte A.C. und abschließend der gesondert verfolgte M. die Begehung gemeinsamer Straftaten – im Wesentlichen Wohnungseinbruchsdiebstähle – gestanden und über die Ausführung der Taten berichtet. Der Zeuge KK CH. hat die Angaben des Angeklagten M., der sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr zu den Vortaten, an denen er beteiligt gewesen war, äußern wollte, glaubhaft referiert. Der gesondert Verfolgte H. hat im Rahmen der Hauptverhandlung über diese berichtet. Insbesondere hat er über die Bildung der Gruppe ausgesagt: Von dem Angeklagten A.C. und dem gesondert Verfolgten M. sei er im Frühsommer des Jahres 2023 zur Begehung gemeinsamer Straftaten angeworben worden. Meist habe er selbst die Taten ausgeführt, sei also in die Objekte eingedrungen. Der gesondert Verfolgte M. habe als Fahrer fungiert und der Angeklagte A.C. sei häufig mitgefahren und habe Ideen eingebracht, wie eine Tat begangen werden sollte. Den Angeklagten A.A. habe der gesondert Verfolgte H. erst etwas später kennengelernt. Der Angeklagte A.C. und der gesondert Verfolgte M. hätten stets behauptet, es gebe eine weitere Person, die Hinweise gebe und mit der das Stehlgut geteilt werden müsse. Der gesondert Verfolgte H. habe zu Beginn noch gedacht, dass die beiden ihn diesbezüglich anlügen würden, um einen größeren Anteil der Beute zu erlangen, bis er den Angeklagten A.A. im Rahmen einer Straftat selbst kennengelernt und bestätigt gefunden habe, dass dieser häufig die Hinweise auf lohnenswerte Objekte gegeben habe. Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bestehen nicht, zumal sich diese im Wesentlichen in die Angaben der Angeklagten A.A. und A.C. sowie des gesondert Verfolgten M. einfügen.
Die Feststellungen dazu, dass bei der Begehung ihrer gemeinsamen Taten darauf geachtet wurde, heimlich zu agieren, das heißt ein Aufeinandertreffen mit den Opfern der Taten, zu vermeiden, beruht ebenfalls auf den Angaben aller vier Beteiligten. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte A.A. mittels der von ihm zu eigen gemachten Verteidigererklärung angegeben, dass der Plan darin bestanden habe, Wertgegenstände zu entwenden, wenn die Besitzer nicht zu Hause seien. Der gesondert Verfolgte H. hat ausdrücklich angegeben, dass etwa eine Raubtat für ihn nie in Frage gekommen wäre. Auch der gesondert Verfolgte M. hat berichtet, dass er an einer solchen Tat nicht teilgenommen hätte. Widerspruchsfrei fügt sich hierin auch das Urteil des Amtsgerichts [...] vom 08.08.2024 – AZ.: 5 Ls 106 Js 7103/24 – ein. Das Amtsgericht [...] verurteilte den gesondert Verfolgten H. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Zwei weitere Taten seien – so das Urteil – gemäß § 154 StPO eingestellt worden. Laut den Urteilsgründen habe der gesondert Verfolgte H. im Jahr 2023 drei Personen, nämlich [...] (der Geburtsname des Angeklagten A.C.), [...] (der Vorname des gesondert Verfolgten M.) und A.A., kennengelernt und mit diesen Einbrüche begangen. Der gesondert Verfolgte H. habe dabei versucht, in leere Häuser und Wohnungen einzubrechen, weil er die Konfrontation mit den Besitzern scheue. Er habe die Wohnungen nach Lichtschein ausgekundschaftet und auch geklingelt, um festzustellen, ob jemand zu Hause sei.
b) Vorangegangene Einbrüche bei den Eheleuten G.
Ausweislich der insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten A.A. und A.C. war es der Angeklagte A.C., der das Wohnhaus der Eheleute G. als mögliches Tatobjekt benannt hat. Soweit festgestellt wurde, dass der Angeklagte A.C. Jahre zuvor tatsächlich in dem Haus der Familie G. Arbeiten verrichtet hat, beruht dies ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten A.A. in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten A.C. Der Angeklagte A.A., bemüht um eine differenzierte Darlegung, hat angegeben, nicht sicher zu wissen, ob der Angeklagte A.C. selbst Arbeiten in dem Tatobjekt ausgeführt habe oder nur ein Bekannter von diesem, er hat allerdings in der Hauptverhandlung weiter berichtet, dass der Angeklagte A.C. das Haus nicht habe selbst betreten wollen, aus Angst wiedererkannt zu werden. Denklogisch muss er daher bereits persönlich auf die Bewohner des Hauses getroffen sein. Zwar könnte der Angeklagte A.C. auch schlicht Angst oder Hemmungen gehabt haben, die Tat eigenhändig zu begehen, und daher abgelehnt haben, dieses zu betreten. Allerdings hat der Angeklagte A.C. während seiner polizeilichen Vernehmung am 06.06.2024 selbst zugegeben, Arbeiten in dem Haus ausgeführt zu haben. Soweit der Angeklagte A.C. diese Einlassung später wieder revidiert hat, hat er zur Überzeugung der Kammer in der Folge des weiteren Verfahrensganges nur versucht, weitere Schuld von sich zu weisen und dabei wohl lebensnah schlicht vergessen, welche Details er bereits gestanden hatte. In die Überlegung, dass der Angeklagte A.C. selbst bereits in dem Haus gewesen ist, fügen sich zudem die Angaben des Angeklagten A.A. ein, dass der Angeklagte A.C. gewusst habe, wie genau das Haus geschnitten sei.
aa) Frühere Einbrüche mit gesondert Verfolgten
(1) Auskundschaftsfahrten
Die Feststellungen zu vorangegangenen Auskundschaftsfahrten vor dem 20.12.2023 beruhen zunächst auf den Angaben des Angeklagten A.A. Zudem hat sich auch der Angeklagte A.C. zu diesen ersten Fahrten zu dem Wohnhaus der Eheleute G. geäußert. Weite Teile der Einlassung des Angeklagten A.C. (insbesondere zum 11.01.2024) erachtet die Kammer als unglaubhaft, hinsichtlich des Vorgeschehens fügen sich seine Angaben allerdings widerspruchsfrei in die Gesamtwürdigung ein und korrespondieren in wesentlichen Zügen mit der Einlassung des Angeklagten A.A. So haben beide Angeklagten davon berichtet, mehrfach nach Sp. gefahren zu sein und unterschiedliche Personen mitgenommen zu haben. Zu konkreten Einbruchsversuchen sei es nicht gekommen, allerdings sei bei einer Gelegenheit der Bewegungsmelder der Außenbeleuchtung untauglich gemacht worden (wenn auch beide Angeklagten diesbezüglich den jeweils anderen als Schadensverursacher benennen). Ihre Einlassungen wiesen hinsichtlich dieses Vorgeschehens geringe Abweichungen im Detail auf, etwa dazu, wer wann das Grundstück betreten habe und an welchen Tagen die Fahrten nach Sp. stattgefunden hätten. Die Abweichungen sind nachvollziehbar. Zum einen machten beide Angeklagten bereits während ihrer Einlassungen an verschiedenen Stellen deutlich, dass sie sich etwa hinsichtlich der exakten Zeiten nicht ganz sicher seien. Zum anderen dürfte der Zeitablauf und die Anzahl der „Auskundschaftsfahrten“ Auswirkungen auf ihre Erinnerungen gehabt haben. Soweit der Angeklagte A.C. während seiner zweiten polizeilichen Vernehmung angegeben hat, er meine, dass er und der Angeklagte A.A. am 19.12.2023 oder 20.12.2023 sowie am 05.01.2024 am Wohnhaus der Eheleute G. gewesen seien, jeweils unter Mitnahme einer weiteren Person, schließt die Kammer dies aus. Am 20.12.2023 scheiterte ein Einbruchsversuch des gesondert Verfolgten H., der von dem Angeklagten A.A. und dem gesondert Verfolgten M. begleitet worden war (s.o.). Am 05.01.2024 erfolgte der Einbruch in den Wintergarten (s.o.). Der Angeklagte A.C. war an diesen Taten nicht beteiligt. Ausweislich der auch insoweit übereinstimmenden Einlassungen der beiden Angeklagten in Übereinstimmung mit den Aussagen der gesondert Verfolgten H. und M., hatte der Angeklagte A.C. nicht einmal Kenntnis von diesen Versuchen. Ob die Benennung dieser Daten auf einen Erinnerungsirrtum zurückzuführen ist, dem der Angeklagte A.C. unterlag, womöglich weil er die entsprechenden Daten im Haftbefehl gelesen hatte, oder er bewusst versucht hat, die Einlassung des Angeklagten A.A. als falsch und nicht belastbar dazustellen, konnte nicht festgestellt werden.
(2) Taten am 20.12.2023 und 05.01.2024
Die Feststellungen zu dem Einbruchsversuch bzw. Einbruch am 20.12.2023 und am 05.01.2024 beruhen im Wesentlichen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten A.A. und der gesondert Verfolgten H. und M. Der gesondert Verfolgte H. hat insbesondere bestätigt, die Tat am 20.12.2023 wegen eines „Schattens“ in der Wohnung abgebrochen zu haben, und gestanden, während des Einbruches am 05.01.2024 im Wintergarten des Hauses Rubinsplitter entwendet zu haben. Auch der gesondert Verfolgte M. hatte diese Taten korrespondierend mit den Angaben seiner Komplizen gestanden. Soweit der Angeklagte A.A. während seiner ersten polizeilichen Vernehmung das Angehen des Lichts mit dem Abbruch der Tat am 20.12.2023 (statt mit dem 05.01.2024) in Verbindung bringt, dürfte es sich hierbei in Anbetracht der Anzahl der Einbruchsversuche um einen nachvollziehbaren Erinnerungsirrtum bezüglich des Randgeschehens handeln. Im Kern hat auch er von einem Scheitern der Tat am 20.12.2023 berichtet.
Hinsichtlich der Tat am 05.01.2024 hat sich auch die gesondert Verfolgte P. den Feststellungen entsprechend geäußert und insbesondere angegeben, dass die weitere Tatausführung nicht etwa abgebrochen worden sei, weil die Bewohner des Hauses das Licht angemacht hätten (so angegeben und zur Überzeugung der Kammer geglaubt von dem gesondert Verfolgten H.). Vielmehr habe sie nur gegenüber dem gesondert Verfolgten H. behauptet, Licht in dem Haus wahrgenommen zu haben, da sie nicht länger in der Kälte habe warten und ihn auf diese Weise zum Abbruch der Tat habe bewegen wollen.
Bestätigt und ergänzt wurden die Angaben des Angeklagten A.A. und der gesondert Verfolgten durch die Aussage der Zeugin PKin SE., die berufstypisch objektiv über ihre Ermittlungen bezüglich der benannten Taten berichtet hat. Sie hat dabei insbesondere die genauen Eckdaten, wie Daten und Zeiträume, der Taten genannt, die etwa der Angeklagte A.A. nicht exakt erinnert hat. Auf ihrer Aussage beruht zudem die Feststellung, dass Frau G. den gesondert Verfolgten H. am 20.10.2023 tatsächlich während der Tatausführung überrascht hat. Frau G. habe dieses Zusammentreffen bei der Polizei angezeigt.
bb) Das weitere Vortatgeschehen
(1) Gespräch mit dem gesondert Verfolgten H. über einen „Überfall“
Die Feststellungen zu dem Gespräch zwischen dem Angeklagten A.A. und den gesondert Verfolgten H. und M. über die Möglichkeit eines „Überfalls“ beruhen auf den sich auch insoweit widerspruchsfrei ergänzenden Angaben des Angeklagten A.A. und des gesondert Verfolgten H. Korrespondierend zu der Einlassung des Angeklagten A.A., der im Rahmen der Hauptverhandlung hierzu ausführlich befragt worden ist, hat der gesondert Verfolgte H. die Unterhaltung zwischen ihm, dem Angeklagten A.A. und dem gesondert Verfolgten M. nach der Tat am 05.01.2024 glaubhaft beschrieben: Ihm sei berichtet worden, dass der Angeklagte A.C. „Druck“ mache und die Tat „überfallmäßig“ begehen wolle. Er – H. – habe eine solche Begehungsweise allerdings abgelehnt („Ich sagte, da bin ich raus. Macht das mit einer anderen Person.“), woraufhin ihm gesagt worden sei, dass es dann andere Personen gebe, die eine entsprechende Tat begehen würden. Sicher erinnere sich der gesondert Verfolgte H. daran, dass in diesem Zusammenhang der Namen des Angeklagten A.C. gefallen sei. Möglicherweise sei diesbezüglich auch der Namen des Angeklagten A.B. gefallen („[Spitzname] A.B.“), dies könne er aber nicht mit Sicherheit sagen.
(2) Tatanbahnung und Geschehen am 10.01.2024
Das (weitere) Geschehen bis einschließlich zum 10.01.2024, die Tatanbahnung des beabsichtigten „Überfalles“ und der gescheiterte Versuch am 10.01.2024 in das Haus einzudringen, beruht im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten A.A., der sich auch insoweit umfassend und glaubhaft geäußert hat. Ergänzt werden seine Angaben bezüglich der Ereignisse am 10.01.2024 insbesondere durch die Aussage der Zeugin L., die an diesem Tag bei den Eheleuten G. zu Besuch war und deren Anwesenheit den ersten Versuch, gewaltsam in das Haus einzudringen, zum Scheitern brachte.
Der Angeklagte A.A. hat das Geschehen in Einzelheiten geschildert. Er hat insbesondere angegeben, sich zur Durchführung des „Überfalls“ an den Angeklagten A.C. gewandt zu haben, nachdem die Einbruchsversuche mit den gesondert Verfolgten H. und M. gescheitert seien. Darüber hinaus hat er von der Entwicklung des Tatplanes sowie seinem Kennenlernen des Angeklagten A.D. in der Wohnung des Angeklagten A.B. gesprochen und angegeben, dass der Tatplan bei dieser Gelegenheit noch einmal durchgesprochen worden sei. Den weiteren Ablauf des 10.01.2024 hat er ebenfalls detailliert und den Feststellungen entsprechend geschildert. Zweifel an seinen Ausführungen bestehen auch insoweit nicht. Der Vorfall am 10.01.2024 ist überhaupt erst durch seine Einlassung gegenüber der Polizei bekannt geworden und wird insbesondere durch die Zeugin L. bestätigt.
Die Zeugin L. hat glaubhaft bekundet, am Nachmittag des 10.01.2024 im Haus der Eheleute G. zu Besuch gewesen zu sein und aus dem Schlafzimmerfenster von Frau G. heraus, eine männliche Person mit einer Warnweste bekleidet und mit einem Paket unter dem Arm auf dem Weg zur Haustür wahrgenommen zu haben – Details, die die Aussage des Angeklagten A.A. stützen. Die Zeugin sei zur Haustür gelaufen, um das Paket entgegen zu nehmen und habe durch die verglaste, in Teilen durchsichtige, Haustür sehen können, wie sich die entgegenkommende Person noch vor dem Öffnen der Tür wieder von ihr abgewandt und sich angeschickt habe, das Grundstück zu verlassen. Sie habe der Person nach dem Öffnen der Haustür noch zugerufen, dass diese ihr das Paket geben könne, woraufhin die Person ihr sinngemäß geantwortet habe, dass es sich um die falsche Adresse handele.
Eindrücklich hat die Zeugin L. auch den Zustand von Frau G. geschildert: Dieser sei es schon am 10.01.2024 schlecht gegangen und sie habe kaum aufstehen können, so dass sie – die Zeugin – ihr noch auf die Toilette geholfen und sich anschließend zu ihr ans Bett gesetzt habe. Die vorangegangenen Einbrüche (am 20.12.2023 und 05.01.2024) seien ein Thema für Frau G. gewesen, das sie emotional belastet und wiederholt angesprochen habe.
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin hat die Kammer nicht. Spiegelbildlich zu den Angaben des Angeklagten A.A. hat sie ihre Perspektive der Geschehnisse des 10.01.2024 dargelegt und war sichtlich um eine möglichst genaue Aussage bemüht, was ihr auch gelungen ist. So hat sie etwa berichtet, die Person am 10.01.2024 zwar gesehen zu haben, allerdings sei das Fenster, durch das sie diese erblickt habe, teilweise durch ein Plissee verdeckt gewesen und als sie an der Haustür gewesen sei, sei die Person schon dabei gewesen, sich wieder umzudrehen. Zudem habe sie ihrem Zusammentreffen mit der Person am 10.01.2024 zunächst keine besondere Bedeutung beigemessen. Erst nach der Tat am 11.01.2024 habe sie sich hieran wieder erinnert und dabei sei ihr aufgefallen, dass sie am Vortag kein „Paketauto“ wahrgenommen habe, was ihr im Nachhinein komisch vorgekommen sei.
Dass es der Angeklagte A.D. war, der an der Tür hat klingeln wollen, beruht auf den Angaben des Angeklagten A.A.; die Zeugin L. hat keinen der Angeklagten wiedererkannt. Der Angeklagte A.A. hat diesbezüglich berichtet, dass die Angeklagten A.B. und A.D. bei ihrer Rückkehr gesagt hätten, dass es der Angeklagte A.D. gewesen sei, der an der Tür des Ehepaares G. gewesen und auf die Zeugin getroffen sei. Dass die Zeugin L. gemutmaßt hat, die Person könnte ein „südländisches Aussehen“ gehabt haben, steht dem nicht entgegen, da die Zeugin offen zu erkennen gegeben hat, dass sie sich bezüglich deren Aussehens unsicher sei, insbesondere das Gesicht der Person habe sie nicht gesehen bzw. auch nicht auf dieses geachtet.
Schließlich hat auch der Angeklagte A.C. während seiner Vernehmung am 06.06.2024 bestätigt, dass es am 10.01.2024 zu einer Straftat zu Lasten der Eheleute G. hätte kommen sollen, auch wenn die Kammer seiner Darstellung der Ereignisse – es sei nur eine Täuschung, kein „Überfall“ geplant gewesen – nicht als glaubhaft erachtet hat. Sinngemäß, mit der Einlassung des Angeklagten A.A. im Einklang stehend, hat der Angeklagte A.C. allerdings auch angegeben, es sei der „Schlaksige“ gewesen, der sich als Paketbote habe ausgeben sollen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme also der Angeklagte A.D.
4. Konkretes Tatgeschehen
Das Tatgeschehen beruht auf einer Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme, insbesondere – soweit er hierzu Angaben machen konnte – erneut auf den Angaben des Angeklagten A.A.
a) Vor dem Einbruch am 11.01.2024
Die Feststellungen zu dem Geschehen am 11.01.2024 vor der Tat – das Abholen des Angeklagten A.C. durch den Angeklagten A.A. und die gemeinsame Fahrt zu dem Angeklagten A.B. – beruhen auf der Einlassung des Angeklagten A.A. Die ungefähre Zeit ihrer Abfahrt von der Wohnanschrift des Angeklagten A.C. (17:15 Uhr) beruht neben der groben Schätzung des Angeklagten A.A. auf den Inhalten der bereits dargestellten Sprachnachrichten von Frau Y., versendet an ihre Freundin „F.M.“ (s.o.). Die Zeit des Anrufs des Angeklagten A.C. bei dem Angeklagten A.B. (17:34 Uhr) beruht – wie bereits dargestellt – auf der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten A.B., seinem RedmiNote 11pro.
b) Der Raub mit Todesfolge
aa) Die Durchführung des Raubes
Die Geschehnisse zu dem Ablauf der Tat am 11.01.2024 beruhen im Wesentlichen auf den Äußerungen der zwischenzeitlich verstorbenen Frau G. und der Einlassung des Angeklagten A.A., der den Tatplan mitentwickelt und unmittelbar nach der Tat mit den ausführenden Angeklagten A.B. und A.D. über die Ereignisse im Haus gesprochen hat. Weitere Beweisergebnisse stützen und ergänzen die Angaben von Frau G. und die des Angeklagten A.A.:
(1) Über die Geschehnisse im Haus hat Frau G. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen – eine erste Befragung erfolgte noch in der Nacht vom 11.01.2024 auf den 12.01.2024, eine ausführliche polizeiliche Vernehmung fand am Nachmittag des 12.01.2024 statt und eine ergänzende Vernehmung folgte am 17.01.2024 – berichtet und diese zudem ihrer Freundin, der Zeugin L., sowie der Enkelin des verstorbenen Herrn G., der Zeugin N.A., geschildert. Beide Zeuginnen wurden während der Hauptverhandlung vernommen und haben das von Frau G. ihnen gegenüber Geäußerte glaubhaft und erkennbar sorgfältig referiert. Ebenso haben der Zeuge SI. und der Zeuge V. einige wenige Details zu dem Geschehen, die sie von Frau G. – teilweise unmittelbar nach dem Tatgeschehen – erfahren haben, glaubhaft wiedergegeben.
Die Angaben von Frau G., sowohl im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen als auch gegenüber der weiteren Zeugen, hat die Kammer schon mangels eigenen Eindrucks ihres Aussageverhaltens mit äußerster Vorsicht gewürdigt. Die im Folgenden dargestellten Punkte, auf denen die Feststellungen (auch) beruhen, hat Frau G. konstant geschildert. Sie fügen sich zudem widerspruchsfrei in die Gesamtwürdigung ein und werden zu großen Teilen durch weitere Beweisergebnisse belegt, so dass die Kammer diese nach sorgfältiger Würdigung ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat:
Konstant hat Frau G. im Wesentlichen darüber berichtet, dass sie und ihr Mann gerade zu Abend gegessen hätten – um 19:10 Uhr, wie sie wiederholt während ihrer polizeilichen Vernehmungen angegeben hat –, als es an der Tür geklingelt habe und er aufgestanden sei, um die Haustür zu öffnen. In ihrer Darstellung folgt unmittelbar darauf ein lauter „Knall“ (nach der Überzeugung der Kammer handelte es sich bei diesem „Knall“ um den Sturz des Herrn G.). Den Angaben von Frau G. konnte nicht entnommen werden, auf welche Art und Weise Herr G. zu Boden ging. Mutmaßlich hat Frau G. das Geschehen an der Tür selbst gar nicht gesehen, was sie so auch ausdrücklich gegenüber der Zeugin KHKin A. in ihren Vernehmungen sowohl am Nachmittag des 12.01.2024 als auch am 17.01.2024 angegeben hat. Ausweislich der weiteren Schilderungen von Frau G. habe sie daraufhin zwei Männer im Haus wahrgenommen („den Netten“ und den „Ausländer“), einen dritten habe sie später nur gehört („den Wachposten“). Die zwei Männer im Haus hätten ihren leblosen Mann, der sich nicht gerührt und auf ihre Rufe nicht mehr reagiert habe, aufgesetzt und ihm das Sofakissen auf den Kopf gelegt, um eine Blutung am Kopf zu stoppen. Den Feststellungen entsprechend hat sie von dem Schließen der Vorhänge, ihrer Fesselung an Händen und Füßen (der „Nette“ habe diese eher locker angebracht), dem Herunterziehen ihrer Mütze, der Drohung, ihr die Finger abzuschneiden, sowie den Schlägen in ihr Gesicht (der „Nette“ habe weniger „doll“ zugeschlagen) und den Geschehnissen im Arbeitszimmer – u.a. ihr Herüberrollen auf dem Bürostuhl und dem Öffnen des Safes – berichtet. Zwei Ketten seien ihr vom Hals gerissen worden und sie sei schließlich auf dem Bürostuhl in den Flur zurückgerollt und dort zurückgelassen worden.
(2) In der Einlassung des Angeklagten A.A. hat die Kammer zahlreiche durch Frau G. geschilderte Punkte zum Tatgeschehen bestätigt aber auch ergänzt gefunden:
Der Angeklagte A.A. hat folgende von Frau G. geschilderte Einzelheiten bestätigt: Die Angeklagten A.B. und A.D. hätten an der Tür geklingelt (das von Frau G. genannte Türklingeln) und er selbst habe Kabelbinder zur Fesselung an Armen und Beinen mitgenommen (die benannte Fesselung). Von den Angeklagten A.B. und A.D. habe er gehört, dass Herr G. – zur Überzeugung der Kammer nach einem vorausgegangenen Handgemenge – gestürzt und von den Angeklagten A.B. und A.D. aufgerichtet worden sei (das von Frau G. geschilderte Aufsetzen) und dass Frau G. (zumindest) eine Kette vom Hals gerissen worden sei. Den Angaben von Frau G. ließ sich nicht zweifelsfrei entnehmen, wie sie sich von den Kabelbindern befreien konnte. Dass diese von den Angeklagten A.D. und A.B. vor deren Flucht gelöst wurden, beruht auf den Angaben des Angeklagten A.A., der angegeben hat, diese Information erhalten zu haben, auch wenn er sich nicht sicher war, auf welche Weise die Fesseln gelöst worden seien.
Soweit Frau G. berichtet hat, dass es ihrer Überzeugung nach drei Täter gewesen seien, während der Angeklagten A.A. – glaubhaft – angegeben hat, weder er noch der Angeklagte A.C. hätten das Fahrzeug verlassen, sind auch diese Angaben widerspruchsfrei miteinander in Einklang zu bringen. Denn die Angaben von Frau G. dazu, dass sie einen dritten Täter erst gar nicht wahrgenommen, dann aber seine Stimme von draußen gehört habe – laut ihrer beiden Vernehmungen am 12.01.2024 habe dieser Dritte davon gesprochen, dass der Akku seines Handys leer sei –, lassen sich mit der Einlassung des Angeklagten A.A. erklären, der Angeklagte A.C. habe versucht, die Walkie-Talkies funktionstüchtig zu machen. Lebensnah hat Frau G. die Übertragung der Stimme des Angeklagten A.C. gehört, der versucht hat, das Funkgerät in Betrieb zu nehmen.
Die Feststellungen zum Diebesgut beruhen ebenfalls im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten A.A., wobei Frau G. diese, etwa zu den ihr vom Hals gerissenen Ketten, bestätigt hat. Der Angeklagte A.A. hat im Rahmen der Hauptverhandlung – glaubhaft – ergänzt, dass die Angeklagten A.B. und A.D. auch ein Mobiltelefon entwendet hätten. Auch an der Richtigkeit dieses Details seiner Einlassung bestehen keine Zweifel, zumal der Angeklagte A.A. im Detail über den Verbleib des Telefons berichtet hat: der Angeklagte A.C. habe dieses im Fußraum des Fahrzeugs zertreten und dann auf einen Acker geworden. Im Übrigen hat der Zeugen KHK T., der detailliert und anschaulich über seine Wahrnehmungen am Tatort berichtet hat, ausgesagt, die leere Verpackung eines Mobiltelefons im Büro des Herrn G. vorgefunden zu haben, das entsprechende Gerät sei im Haus nicht gefunden worden.
Soweit der Angeklagte A.A. angegeben hat, dass der Tresor leer gewesen sei, erachtet die Kammer dies nicht als Lüge von ihm. Laut den Angaben von Frau G. hätten sich 200 € in dem Safe befunden, die von den Tätern mitgenommen worden seien. Es erschließt sich nicht, warum der Angeklagte A.A. in Anbetracht seines im Übrigen vollumfänglichen Geständnisses wegen dieses Details hätte lügen sollen. Lebensnah könnten die Angeklagten A.B. und A.D. das Bargeld schlicht für sich behalten haben, statt dieses zu teilen.
(3) Die Angaben von Frau G. und die des Angeklagten A.A. wurden durch weitere Beweismittel – teilweise indiziell – bestätigt und ergänzt:
(a) Zu der Auffindeposition des Herrn G., der laut Frau G. von den Tätern aufgesetzt worden sei, hat der Zeuge SI., ein in der Nähe lebender Nachbar, der als erste Person bei Frau G. eintraf, uneingeschränkt glaubhaft, wenn auch noch ersichtlich betroffen von seinen Wahrnehmungen, berichtet: Der Zeuge habe durch die geöffnete Wohnungseingangstür das Haus betreten und Frau G. auf einem Bürostuhl im Flur sitzend angetroffen, neben ihr auf dem Boden sitzend, gelehnt an die Wohnzimmertür, habe sich der leblose Herr G. befunden. Ebenfalls im Einklang mit den Angaben von Frau G. stehend, dass die Täter versucht hätten, die Blutung ihres Mannes mit einem Kissen zu stillen, hat der Zeuge SI. ausgesagt, dass im Flur neben Herrn G. ein blutiges Sofakissen gelegen habe.
(b) Soweit Frau G. angegeben hat, ihr sei ihre Mütze wiederholt über die Augen gezogen worden, hat der Zeuge V., ebenfalls ein in der Nachbarschaft lebender Bekannter der Eheleute G., der sich von Frau G. informiert zu deren Wohnhaus begab, zu berichten gewusst, dass Frau G. „immer“ eine Mütze getragen habe, auch an diesem Abend am 11.01.2024. Ausweislich der Aussage der Zeugin V., der Ehefrau des Zeugin V., hat Frau G. Mützen krankheitsbedingt getragen, da sie aufgrund ihrer Vorerkrankungen schnell – auch im Kopfbereich – gefroren habe. Die Kammer konnte sich u.a. anhand von Bild Nr. 4 des Bildberichts der KKin GK. („Lichtbilder von der Bekleidung der Geschädigten, [...] G.“) selbst von dem Vorhandensein der Mütze überzeugen. Auf dem Bild ist eine ältere, blasse Frau mit schmalen Gesichtszügen zu erkennen. Die abgebildete Frau wirkt zierlich – ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens des UKSH zur Frage nach Verletzungen bei Frau G. vom 15.01.2024 habe sie nach eigenen Angaben 45 Kilo gewogen. Sie steht – wohl in einer Küche – leicht gekrümmt und stützt sich dabei mit der rechten Hand auf einem Tisch und der linken Hand an dem Küchentresen ab. Sie trägt pantoffelartige Schuhe und augenscheinlich nur eine weiße Socke am linken Fuß. Über einem geblümten knielangen Nachthemd trägt sie ein Wolloberteil und darüber eine lange offene, dunkle Steppjacke. Ihre Beine sind nackt. Das Bild ist frontal von vorne aufgenommen, ihr Gesicht direkt in Richtung Kamera gewandt, aber ihr Blick nach unten gerichtet. Auf dem Kopf trägt sie eine weiße Mütze, ähnlich einer „Beanie“. Nur ein paar hellblonde oder graue Haarsträhnen sind zu erkennen. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf das benannte Bild (HBI, Bl. 19) verwiesen.
(c) Frau G. hat im Rahmen ihrer polizeilichen Angaben angegeben, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, mit dem Festnetztelefon Hilfe zu rufen. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten A.B. und A.D. die Kabel des Festnetztelefons und anderer Kommunikationsgeräte aus den Geräten gerissen haben, beruht auf einer lebensnahen Würdigung der Angaben des Zeugen KHK T. über seine Wahrnehmungen am Tatort. Er hat angegeben, dass sämtliche Telefonkabel regelrecht aus den Geräten „herausgebrochen“ gewesen wären. Dies sei nicht nur bei der Verkabelung des Festnetztelefons so gewesen sondern auch hinsichtlich weiterer Geräte, die erkennbar von dem Telefonanbieter „Telekom“ gestammt hätten. Lebensnah rissen die Angeklagten die Kabel heraus, um ein schnelles Hilferufen zu verhindern und sich so einen Vorsprung vor dem erwartbaren zeitnahen Eintreffen der Polizei zu verschaffen.
(d) Die Kammer ist den glaubhaften Angaben des Angeklagten A.A. über die – dem gemeinsamen Tatplan entsprechende – Mitnahme einer „Waffe“ gefolgt; um was für eine „Waffe“ es sich gehandelt hat, konnte er allerdings nicht mitteilen. Der Zeuge KHK T. hat im Rahmen seiner ausführlichen und detaillierten Beschreibung des Tatorts – auch – von dem Fund einer Revolvertrommel am Ende des Hauseingangsflures auf dem Boden berichtet. Weitere Ermittlungen, so hat der Zeuge KHK T. ausgeführt, hätten ergeben, dass Herr G. früher eine Schusswaffe besessen habe, allerdings sei diese kein Revolver und mutmaßlich lange vernichtet gewesen. Die Revolvertrommel müsse daher an den Tatort verbracht worden sein. Die Feststellungen über die Art der Waffe – eine Schreckschusswaffe – beruhen auf dem Fund einer Revolvertrommel am Tatort sowie dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen LD., Sachverständiger für Waffen und Schusswaffenspuren. Überzeugend hat der Sachverständige LD. über seine Erkenntnisse über die am Tatort aufgefundene und von ihm untersuchte Revolvertrommel berichtet. Anhand der Revolvertrommel sowie einer von ihm zum Zwecke der Inaugenscheinnahme mitgebrachten Vergleichswaffe hat er dargelegt, dass die Revolvertrommel passend sei für einen Schreckschuss-/ Gasrevolver Modell 343 des Herstellers UMAREX, Kaliber 6 mm Flobert Knall. Versuche, die Trommel in andere Waffen der bestehenden Waffensammlung des Landeskriminalamtes einzusetzen, seien gescheitert. Die Trommel passe nur zu diesem Modell. Die aufgefundene Revolvertrommel sei durch ihn in die Vergleichswaffe eingebaut worden und dabei habe er festgestellt, dass diese – die Trommel – einen Defekt aufweise. Die Trommeltransportrasten seien bereits derart abgenutzt, dass der Trommeltransport teilweise in seiner Funktion gestört sei. In der untersuchten Revolvertrommel hätten sich keine Patronen befunden. Grundsätzlich sei das genannte Modell 343 seiner Bestimmung nach nicht zu laden mit einem Geschoss, sondern mit einem Reizstoff, wie Tränengas, oder lediglich Platzpatronen.
Die Kammer hat sich diese überzeugenden Angaben des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung zu eigen gemacht. Letztlich hat auch der Angeklagte A.D. die Art der aufgefundenen „Waffe“ bestätigt, da er – in Kenntnis der Ermittlungsergebnisse – angegeben hat, es sei seine Schreckschusswaffe in Form eines Revolvers gewesen, die am Tatort gefunden worden sei. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass seine Einlassung nur in Teilen glaubhaft war und diese damit nur mit äußerster Zurückhaltung argumentativ bei der Würdigung herangezogen werden kann. Seine Einlassung begründet die Feststellungen daher nicht, sie stehen dieser allerdings auch nicht entgegen und fügen sich widerspruchsfrei in die Gesamtwürdigung ein.
Den Feststellungen entsprechend ging die Kammer zudem davon aus, dass die mitgeführte – und ohnehin scheinbar defekte – Schreckschusswaffe keine Munition enthielt. Nachdem die zugehörige Revolvertrommel noch am Tatort aufgefunden wurde, erscheint es lebensfremd, dass (nur) die deutlich kleinere Munition, die zwangsläufig – sollte diese vorhanden gewesen sein – mit der Revolvertrommel zu Boden gefallen sein müsste, von den Angeklagten aufgesammelt wurde, die Trommel aber nicht. Hinweise auf ein Mitführen etwaiger Munition haben sich nicht ergeben.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Überzeugung der Kammer von der Mitnahme der Schreckschusswaffe nicht entgegensteht, dass Frau G. im Rahmen ihrer Angaben von keiner Waffe berichtet hat. Nachdem die Trommel im Hausflur auf dem Boden gefunden wurde, spricht viel für die Annahme, dass diese bereits im Rahmen des Eindringens in das Haus – womöglich während des Handgemenges mit Herrn G. – zu Boden fiel.
bb) Tod von Herr. G.
(1) Die bei Herrn G. festgestellten Verletzungen und die Todesursache folgen zunächst aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. SV., stellvertretender Direktor des Instituts für Rechtsmedizin des UKSH (Universitätsklinikum Schleswig-Holstein). Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, den Leichnam von Herrn G. bereits am Tatort äußerlich begutachtet und später obduziert zu haben. Festgestellt habe der Sachverständige, neben Hinweisen auf die Reanimation, im Wesentlichen eine nur dezent beblutete Kopfverletzung - eine Zusammenhangsdurchtrennung der Kopfschwarte - sowie diverse, frische Hautverfärbungen auf den Handrücken und den Unterarmen von Herrn G. Verstorben sei dieser allerdings aufgrund eines perakuten Herzversagens. Im Wesentlichen hat der Sachverständige sich wie folgt geäußert:
(a) Der Sachverständige habe bereits in der Nacht vom 11.01.2024 auf den 12.01.2024 eine erste Untersuchung des Leichnams von Herrn G. am Tatort durchgeführt. Bei seinem Eintreffen habe sich der Leichnam in auf dem Rücken liegender Position im Wohnzimmer des Hauses befunden. Der visuelle Hauptbefund sei unmittelbar sichtbar gewesen: eine große, – wie später durch ihn vermessen – etwa 9 cm lange, längsgestellte, frische Zusammenhangsdurchtrennung der Kopfschwarte relativ mittig auf dem Oberkopf. Ihm – dem Sachverständigen – sei bereits während dieser ersten Leichenschau aufgefallen, dass sich im Bereich der großzügigen Wunde nur spärliche Blutantragungen befunden hätten. Auch in der Umgebung der Verletzung habe sich nur wenig, teils angetrocknetes Blut befunden, etwa in Form eines im Verhältnis nur kleinen, getrockneten Blutrinnsals auf der linken Schläfenseite. Dies sei insofern beachtenswert gewesen, weil Kopfschwartenverletzungen in dieser Größe sehr stark bluten würden, zumindest wenn nach dem Verletzungseintritt für eine gewisse Zeit noch ein funktionierender Kreislauf bestehe. Aufgrund des Verletzungsbildes am Leichenfundort, insbesondere dem Fehlen der erwartbaren größeren Blutmengen als Folge einer solchen Verletzung, habe der Verdacht nahegelegen, dass der Eintritt des Todes von Herrn G. in näherem Zusammenhang, „nahezu sofort“, mit der Entstehung der Verletzung erfolgt sei. Der offizielle Todeszeitpunkt, das Ende der etwa 30 Minuten andauernden Reanimation, sei bekannt gewesen: 20:31 Uhr. Die von Seiten der Rechtsmedizin später vorgenommene Todeszeitschätzung habe hierzu widerspruchsfrei in Einklang gestanden.
Die Kopfverletzung habe sich oberhalb einer gedachten Hutkrempe befunden; die Hutkrempenlinie sei der Bereich, wo der Kopf den größten Umfang habe. Die Lokalisation der Verletzung sei rechtsmedizinisch von Bedeutung, da ihre Position oberhalb der sogenannten gedachten Hutkrempe nach forensischer Erfahrung grundsätzlich nicht vereinbar sei mit einem reinen Sturzgeschehen auf ebener Ebene. Im Fall eines ungebremsten Sturzes seien Verletzungen entweder im Bereich der Hutkrempenlinie oder darunter, im Bereich der knöchernen Erhebungen, etwa an der Nase, zu erwarten. Er – der Sachverständige – habe aufgrund der Verletzung von Herrn G. mittig auf dem Oberkopf zunächst an einen Schlag mit einem kantigen Gegenstand gegen den Kopf gedacht.
Noch am Leichenfundort habe der Sachverständige Verletzungen an Händen und Armen von Herrn G. feststellen können, darunter eine frisch anmutende etwa 2 bis 3 cm große Hautverfärbung mit einer frischen Risswunde am linken Handrücken, die ebenfalls kaum beblutet gewesen sei, sowie diverse ebenfalls frisch imponierende Hautverfärbungen, Hämatome, an Handrücken und Unterarmen.
(b) Am 12.01.2024 sei die Obduktion des Leichnams durch den Sachverständigen erfolgt. Äußerlich aufgefallen seien Anzeichen der Reanimation, etwa eine größere Hautvertrocknung am Brustbein. Vorgelegen hätten kräftige Totenflecken, was ebenfalls ein Hinweis darauf gewesen sei, dass es keinen relevanten Blutverlust unmittelbar vor dem Eintritt des Todes gegeben habe.
Die Kopfwunde sei zum Zwecke der äußerlichen Begutachtung gereinigt worden. Nicht erkennbar seien Hautabschürfungen in der Umgebung der Verletzung gewesen, was gegen eine flächenhafte Gewalteinwirkung gesprochen, allerdings seinen ersten Eindruck einer kantigen Gewalteinwirkung bestätigt habe.
Der Unterkörper sei ohne Befunde gewesen. Zum rechten Arm hat der Sachverständige berichtet, dass unterhalb des rechten Handgelenks eine frische, etwa 4 x 3 cm große Hauteinblutung festgestellt worden sei. Auf der Oberseite des rechten Unterarms im unteren Drittel hätten sich drei gleichartige, etwa daumengroße Hauteinblutungen befunden, eine ähnliche Hautverfärbung sei auf dem rechten Handrücken festgestellt worden. Zum linken Arm hat der Sachverständige im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Umdrehen des Leichnams auf der Körperrückseite, am linken Unterarm im Bereich des Ellenbogens, eine größere, etwa 10 x 7 cm messende, Hauteinblutung, teilweise mit Oberhautverlust, festgestellt worden sei. Kurz unterhalb des Ellenbogengelenks sowie im unteren Drittel des linken Unterarms habe sich zudem jeweils eine etwa daumennagelgroße Hautverfärbung befunden. Die bereits am Leichenfundort wahrgenommene Hautverfärbung am linken Handrücken sei ebenfalls dokumentiert worden.
(c) Zur inneren Leichenschau: Die Untersuchung des Unterhautfettgewebes der Unterarme und Hände habe den visuellen Eindruck der frisch anmutenden Hämatome bestätigt. Die zu den benannten Hautverfärbungen korrespondierenden inneren Einblutungen seien frisch, allerdings – wie auch bei der Kopfwunde – nur gering ausgeprägt gewesen, was für eine Verursachung kurz vor dem Kreislaufstillstand spreche. Frische Einblutungen im Bereich des Oberkörpers, etwa unter dem rechten Schulterblatt, seien ebenfalls vorhanden und in Einklang zu bringen mit Frakturen der Rippen und des Brustbeins, die – hiervon gehe der Sachverständige aus – in Folge der Reanimation entstanden seien.
Zu der Kopfverletzung hat der Sachverständige wie folgt ausgeführt: Die Kopfhöhle sei geöffnet worden und auch hier sei die Durchtrennung der Kopfschwarte – wie zu erwarten gewesen – deutlich erkennbar gewesen. Analog zu seinen vorangegangene Feststellungen während der äußeren Leichenschau bezüglich der (zu) geringen Blutung, sei auch in der Schädelhöhle nur eine verhältnismäßig leichte, dünnschichte Einblutung von etwa 4 x 4 cm aufgefallen, so dass auch dieser Befund mit seiner Einschätzung, dass die Verletzung unmittelbar vor dem Tod von Herrn G. entstanden sei, übereingestimmt habe. Ein Schädelbruch oder ein Schädel-Hirn-Trauma sei allerdings nicht festzustellen gewesen. Das Gehirn sei allenfalls diskret angeschwollen gewesen. Herr G. sei demnach nicht unmittelbar an der Kopfverletzung verstorben.
Aufgefallen seien im Rahmen der Obduktion Veränderungen des Herzens. Die Herzhöhle, insbesondere der rechte Vorhof, sei erweitert, die Aortenklappe mittelgradig und die Gefäßinnenwand bereits höhergradig degenerativ verändert („verkalkt“) gewesen. Im Folgenden habe es weitere mikroskopische Untersuchungen gegeben, die die makroskopischen Befunde zu den erheblichen Vorschädigungen des Herzens bestätigt hätten. Das Herz von Herrn G. sei „versagensbereit“ gewesen.
(d) Zur weiteren Klärung einer etwaigen konkurrierenden Todesursache und dem Ausschluss etwaiger Vorerkrankungen habe der Sachverständige sich intensiv mit der Krankenakte von Herrn G., den Unterlagen von dessen Hausarzt, die bis in das Jahr 1999 datiert gewesen seien, befasst. In den Unterlagen sei dokumentiert, dass Herr G. u.a. unter Rheuma, Arthritis und Bluthochdruck sowie einer chronischen Bronchitis („COPD“) gelitten habe. Ab dem Jahr 2002 seien Herzrhythmusstörungen dokumentiert gewesen. Ein EKG im Jahr 2011 habe diese bestätigt, jedoch hätten noch keine größeren Probleme bestanden. Diese Diagnosen seien alle alterstypisch zu erwarten gewesen. Insgesamt gehe aus den Krankenunterlagen hervor, dass der 99 Jahre alt gewordene Herr G. ein überaus rüstiger Rentner gewesen sein. So sei dem Sachverständigen etwa im Jahr 2004 ein Eintrag des Hausarztes aufgefallen, wonach Herr G. – damals 79 Jahre alt – beim Tanzen gestürzt sei und seitdem bei Spaziergängen von über 4 km Länge über Schmerzen im Fuß geklagt habe. Im Jahr 2017 sei ärztlicherseits dokumentiert, dass Herr G. im Alter von nun 93 Jahre die Pflege seiner schwerkranken Ehefrau übernommen habe. Schließlich habe der Hausarzt im Jahr 2020 dokumentiert, Herr G. habe geäußert, dass er seit etwa einem halben Jahr merke, dass er alt werde, nicht aber, dass er bereits alt sei. Der Sachverständige hat die aus der Krankenakte entnommenen Inhalte als „außergewöhnlich“ eingestuft. Herr G. sei für einen 99 Jahre alten Mann überdurchschnittlich fit gewesen. Aus der ärztlichen Dokumentation sei nicht hervorgegangen, was die rechtsmedizinischen Untersuchungen – die Obduktion und die mikroskopischen Untersuchungen – ergeben hätten: Herr G. habe bereits länger an einem jederzeit versagensbereiten Herzen gelitten, was dieser wahrscheinlich nicht einmal gemerkt habe. Irgendwann sei der Punkt erreicht, an dem das Herz eine etwaige Vorschädigung nicht mehr kompensieren könne („Alles oder Nichts.“), und dieser Punkt sei bei Herrn G. am Abend des 11.01.2024 erreicht gewesen.
Grundsätzlich hätte das fragile Herz-Kreislauf-System von Herrn G. ohne auslösendes Ereignis zu jedem Zeitpunkt versagen können. Vorliegend sei jedoch ein auslösendes Ereignis bekannt: Herr G. habe unmittelbar vor seinem Tod eine Kopfschwartendurchtrennung erlitten. Zudem sei er in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen, was die Hämatome an den Armen und Händen belegen würden. Die Befunde an Armen und Händen muteten als typische Folge einer passiven Abwehr gegen stumpfe Gewalt an. Grundsätzlich habe die Haut von Herrn G. zwar Hinweise auf eine sog. „Pergamenthaut“ gegeben, die gerade bei älteren Personen nicht selten sei und leichter zu Hämatomen führe. Ältere Hautverfärbungen, „Weinflecken“, seien bei Herrn G. ebenfalls vorhanden gewesen. Die Hauteinblutungen an Armen und Händen seien allerdings untersucht worden und frisch gewesen. Es könnte nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, dass alle festgestellten Hämatome auf Abwehrhandlungen zurückzuführen seien, die Menge aber spreche deutlich für eine Auseinandersetzung. Insbesondere gehe er – der Sachverständige – bezüglich des Hämatoms am Ellenbogen von einer Abwehrverletzung aus. Als „Weinfleck“ oder mit einem Sturzgeschehen lasse sich diese – ebenfalls unmittelbar vor seinem Tod entstandene – Verletzung nicht ohne Weiteres erklären. Denn die Kopfverletzung sei durch einen Sturz nach vorne entstanden. Zwar könne der Sachverständige nicht mit absoluter Sicherheit ausschließen, dass Herr G. nach hinten – und dann gegebenenfalls auch auf den Ellenbogen – gestürzt sei, er gehe allerdings fest von einem Sturz nach vorne aus. Seine Überzeugung diesbezüglich hat er anschaulich erklären können: Die entstandene Kopfwunde habe sich relativ mittig auf dem Oberkopf befunden. Im Falle eines Sturzes nach hinten hätte die Verletzung an dieser Stelle eine Überstreckung des Halses, quasi einen nach hinten unten rückwärts gerichteten Sprung des 99 Jahre alten Mannes, vorausgesetzt. Anschaulich hat der Sachverständige selbst vorgeführt, dass Herr G. sich in einem Winkel von etwa 45 Grad nach hinten hätte überstrecken müssen, um eine Verletzung an eben dieser Stelle des Oberkopfes durch einen Sturz nach hinten zu erleiden. Durch den angenommenen Sturz nach vorne sei der Befund am Ellenbogen allerdings nicht zu erklären und Hinweise auf ein mehrstufiges Sturzgeschehen hätten sich nicht ergeben. Auf Frage der Verteidigung hat der Sachverständige angegeben, eine Verletzungsentstehung am Ellenbogen, den Armen und Händen im Rahmen der Reanimation oder während der Verbringung von Herrn G. in das Wohnzimmer zwar ebenfalls nicht vollständig ausschließen zu können, aber eine solche für höchst unwahrscheinlich zu halten. Eine reanimationspflichtige Person werde von Sanitätern nicht an den Händen in eine andere Position gezogen oder verbracht, da dann der Kopf frei schwingen würde, sondern mit einem „Rautekgriff“ unter den Achseln, um Verletzungen vorzubeugen.
Der zeitliche Zusammenhang des Herzversagens mit den weiteren Verletzungen an Kopf, Armen und Händen müsse auch aus rechtsmedizinischer Sicht berücksichtigt werden. Der Sachverständige hat ausdrücklich angegeben dass Herr G. – theoretisch – jederzeit an Herzversagen hätte versterben können, aber „1 + 1 ist 2“. Vorliegend sei das Vorgeschehen kausal für seinen Tod gewesen, denn der Schock des Geschehens, die körperliche Auseinandersetzung mit anschließendem Sturz, habe zu einem erhöhten Sauerstoffbedarf bei Herrn G. und einem damit einhergehenden erhöhten Blutdruck geführt, was sein versagensbereites Herz-Kreislauf-System nicht mehr habe kompensieren können.
(e) Zu den dem Tod vorausgehenden Ereignissen hat der Sachverständige ausgeführt, dass er aufgrund der Zusammenschau der rechtsmedizinischen Befunde von einer körperlichen Auseinandersetzung, einem „hochdynamischen Geschehen binnen weniger Sekunden“, unmittelbar vor dem Kreislaufstillstand ausgehe. Die Kopfverletzung könne zwar grundsätzlich durch einen Schlag auf den Oberkopf mit einem kantigen Werkzeug entstanden sein, widerspruchsfrei lasse sich diese allerdings auch in Einklang bringen mit der Annahme, dass Herr G. nach vorne gegen die Kante der Türzarge der Küchentür gestürzt sei. Auch er – der Sachverständige – gehe mittlerweile nach Kenntnisnahme des Spurenbildes von diesem Szenario aus. Der Wundverlauf passe zu einem Sturz nach vorne auf die Zarge und die dort festgestellten Blutanhaftungen seien ebenfalls beachtenswert. Wie es zu dem Sturz gekommen sei, ob Herr G. gefallen oder geschubst worden sei, könne rechtsmedizinisch nicht festgestellt werden.
(f) Der Sachverständige hat sein rechtsmedizinisches Gutachten überzeugend und vollumfänglich verständlich erstattet. Er hat die Verletzungen anschaulich dargestellt, mögliche Entstehungsmechanismen benannt und die Todesursache von Herrn G. überzeugend erklärt. Prof. Dr. SV. ist der Kammer bereits aus anderen Verfahren als gerichtserfahrener und auf äußerste Sorgfalt bedachter Sachverständiger bekannt, dessen hervorragende Sachkunde außer Zweifel steht. Anhand verschiedener Bildmappen hat der Sachverständige die Ergebnisse seiner Begutachtung erklärt, so dass die Kammer einen eigenen Eindruck insbesondere der Verletzungen von Herrn G. gewinnen konnte. So ist die von dem Sachverständigen ausführlich beschriebene Kopfverletzung auf Abbildung 8 der Bildmappe des UKSH, Institut für Rechtsmedizin, betreffend G., [...], KI-[...], deutlich zu erkennen. Eine Person – Herr G. – liegt in Rückenlage auf dem Boden. Im Bildausschnitt zu sehen ist der Oberkopf, der zentral von oben fotografiert wurde, teilweise das Gesicht sowie eine Schulter. Mitten im Bild und deutlich hervorstechend ist eine große, weit – augenscheinlich teilweise fingerbreit – klaffende, längliche Platzwunde, die sich über einen Großteil des kaum behaarten Oberkopfes zieht. Der Kopf ruht auf einem bebluteten Handtuch, neben dem Kopf sind medizinische Gegenstände, darunter mutmaßlich ein Tubus, zu erkennen. Die behandschuhte Hand einer sich im Übrigen außerhalb des Bildausschnitts befindenden Person hält eine Skala an die Wunde, wohl um deren Ausmaße zu messen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die benannte Abbildung verwiesen (Bildmappe des UKSH, KI-[...], SB Sensibel Bl. 22ff., dort Bl. 26). Schon der visuelle Befund ist zwanglos in Einklang zu bringen mit der Annahme, dass diese in die Länge gezogene Kopfverletzung durch einen Aufprall auf die Kante einer Türzarge, wobei die vorliegend in Rede stehende Türzarge zugleich eine hölzerne Wandecke darstellt (s.u.), entstanden sein könnte, die kantige Wandecke also die Wunde geformt hat. Im Übrigen ist auf dem Bild zwar Blut zu erkennen, so ist etwa das Handtuch im unmittelbaren Bereich um den Kopf rot verfärbt, der Kopf selbst weist in der Umgebung der Wunde allerdings, entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen, nur mäßige rote Blutantragungen auf, was in Anbetracht der auffälligen Größe der Kopfwunde auch einem Laien unverzüglich auffällt.
Auch die Hämatome an den Händen und Handrücken, die als dunkle Flecken in einem Lila-/Rotton auf der sonst hellen Haut hervorstechen, waren auf den Bildern, anhand derer der Sachverständige sein Gutachten erstattet hat, deutlich zu erkennen. Exemplarisch wird auf die Abbildungen 16, 17 und 19 aus der Bildmappe des UKSH, Institut für Rechtsmedizin, betreffend G., [...], GA-[...], Bezug genommen. Die Bilder zeigen den rechten Unterarm einschließlich der Hand von Herrn G. Auf Abbildung 16 ist der Unterarm streckseitig, auf Abbildung 17 beugeseitig zu sehen. Auf der Unterseite des Armes (Abbildung 17) ist unterhalb des Handgelenks die durch den Sachverständigen benannte Einblutung in Form einer großen, dunklen Hautverfärbung zu erkennen. Die Hautverfärbung zieht sich beugeseitig über die gesamte Länge des Handgelenks. Auf der Oberseite des Armes (Abbildung 16) ist wie von dem Sachverständigen ausgeführt eine rötlich anmutende Hautverfärbung auf dem Handrücken, augenscheinlich verlaufend über die Breite von etwa vier Fingern, zu erkennen. Noch deutlich dunkler rot/lila verfärbt ist ein rundlich wirkendes Hämatom, zentral auf dem Unterarm, etwa im unteren Drittel. Soweit der Sachverständige dessen Größe als etwa „daumengroß“ benannt hat, folgt die Kammer dieser Einschätzung aufgrund ihres eigenen Eindrucks. Augenscheinlich befinden sich zwei weiteres Hämatome etwas höher als der zentral im Bild erkennbare, daumengroße Bluterguss, und zwar jeweils zu dessen linker und rechter Seite. Da die Oberseite des Arms zentral von oben fotografiert ist, sind die Seiten des Armes allerdings nur rudimentär sichtbar, so dass die Größe und Form dieser zwei weiteren Verfärbungen anhand von Abbildung 16 nicht benannt werden kann. Bei Abbildung 19 handelt es sich um eine Übersichtsaufnahme des rechten Unterarms, wobei dieser nun etwas seitlich nach links gedreht erscheint und nun die linke Seite des Unterarms erkennbar ist. Hier ist nun deutlich eines der beiden bereits auf Abbildung 16 angedeutet sichtbaren Hämatome zu sehen. Im unteren Drittel des Unterarms, unterhalb des Handgelenks befindet sich eine – erneut – rundlich bzw. oval anmutende dunkelrot bzw. lila Hautverfärbung, auch diese mutet „daumengroß“ an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die benannten Abbildungen verwiesen (Bildmappe des UKSH, Institut für Rechtsmedizin, betreffend G., [...], GA [...], SB rechtsmed. Gutachten zur Bildmappe, nicht foliiert, Lichtbilder 16, 17 und 19)
Nach eigener kritischer Würdigung hat die Kammer die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen ihren getroffenen Feststellungen zu den Verletzungen von Herr. G. sowie dessen Todesursache zugrunde gelegt. Hinweise auf eine konkurrierende Todesursache haben sich nicht ergeben. Auch ergänzende Untersuchungen blieben ohne Befund. So fanden sich ausweislich des chemisch-toxikologischen Gutachtens des UKSH vom 27.02.2024 weder im Urin noch im Blut des verstorbenen Herrn G. Hinweise auf eine Intoxikation. Die Kammer schließt sich dem Sachverständigen auch in seiner Überzeugung dazu an, dass die frischen Hämatome an Händen und Armen von Herrn G. Folge einer passiven Abwehr sind.
Die Darlegung des Sachverständigen zu dem dem Tod von Herrn G. vorausgegangenen Geschehen – ein „hochdynamisches Geschehen“, eine körperliche Auseinandersetzung unmittelbar vor dem Kreislaufstillstand – fügt sich, wie im Folgenden dargestellt, widerspruchsfrei in die weitere Beweiswürdigung ein. Dass die Hämatome in ihrer Gesamtheit auf andere Weise als durch ein körperliches Einwirken auf Herrn G. in Form – mindestens – eines Handgemenges entstanden sein könnten, schließt die Kammer aus. Insbesondere hat sie verworfen, dass die Hautverfärbungen im Rahmen des Aufrichtens von Herrn G. durch die Angeklagten, der Reanimation oder seiner Verbringung in ein anderes Zimmer entstanden sein könnten. Schon die Anzahl und Position der Hämatome spricht gegen solche Szenarien. Im Übrigen wurde Herr G. laut den Angaben des Zeugen RI., einem Rettungssanitäter, durch ihn und seine Kollegin wenige Meter weit in das Wohnzimmer verbracht, mithin durch medizinisch geschulte und lebensnah auf die Vermeidung von Verletzungen bedachte Personen.
(2) Aufgrund der Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens sowie einer lebensnahen Auslegung der weiteren Beweise und Indizien ist die Kammer davon überzeugt, dass Herr G., den Feststellungen entsprechend, unmittelbar nach dem Öffnen der Haustüre in Folge eines vorangegangenen Handgemenges zu Fall kam und schließlich verstarb.
(a) Zur Überzeugung der Kammer stürzte Herr G. und schlug mit seinem Kopf auf der Kante der Küchentürzarge am Ende des Hauseingangsflurs auf.
Ausweislich der Angaben von Frau G., die sich widerspruchsfrei in die folgenden Erwägungen einfügen, wurde Herr G. von den Tätern aufgerichtet. Seine ursprüngliche Ausgangsposition wurde also verändert. Der Zeuge KHK T. hat den Tatort anhand von Bildern ausführlich und detailliert beschrieben und auch Ausführungen dazu gemacht, wo der leblose Herr G. nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen aufgefunden worden sei, bevor seine Lage von Rettungssanitätern erneut verändert worden sei. Der Zeuge T. hat dargelegt, dass sich die Hauseingangstür gegenüber des Durchgangs zur Küche befinde; zwischen Hauseingangstür und Küchentür befinde sich ein längerer Flur. Vom Hauseingang aus gesehen linksseitig und in unmittelbarer Nähe des Durchgangs zur Küche befinde sich der Durchgang zum Wohnzimmer. Bei der Wohnzimmertür handele es sich um eine Glastür, an dieser habe Herr G. gelehnt. Die von dem Zeugen T. beschriebene Auffindesituation von Herrn G. haben die Zeugen RI., der Teil des als erstes eingetroffenen Rettungsteams war, und SI., der als erster Anwohner bei Frau G. eintraf, bestätigt. Beiden haben korrespondierend miteinander angegeben, dass Herr G. zur Notfallversorgung aus seiner an der Tür lehnenden Position in eine liegende Position ins Wohnzimmer verbracht worden sei. Der Zeuge SI. hat insbesondere anhand von Bild 53 aus dem Bildbericht vom 15.02.2024, Dokumentation des Ereignisortes, Teil 1 von 3 Außenbereich – Diele, erläutert, wo genau er Herrn G. erstmals gesehen habe. Das Bild zeigt einen Ausschnitt des gefliesten Hauseingangsflures. Laut den Angaben von Herrn SI. – und in Übereinstimmung mit den eigenen Wahrnehmungen der Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme des gesamten Bildberichts – befinde sich im Rücken des nicht abgebildeten Fotografen der Hausflur in Richtung Hauseingangstür, in Blickrichtung nach vorne, auf dem Bild zu sehen, sei der Durchgang zur Küche erkennbar. Direkt linksseitig, quasi über Eck von dem Durchgang zur Küche, sei der Durchgang ins Wohnzimmer. Dort, an der geöffneten Wohnzimmertür, die im Bild nicht sichtbar sei, habe Herr G. gelehnt.
Anhand des Bildes hat die Kammer einen eigenen Eindruck der Örtlichkeit und insbesondere der Türzarge zur Küche gewonnen, an der Herr G. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie im Folgenden dargelegt, aufgeschlagen ist. Der Kamerawinkel ist leicht nach unten gerichtet, so dass der Flur nicht der Länge nach abgebildet ist, sondern im Wesentlichen der beigefarben geflieste Boden zu erkennen ist. Direkt nach vorne ist ein Durchgang (in die Küche) zu erkennen, auf dem Bildauszug ist etwa das unterste Drittel der kantigen Türzarge abgebildet. Die Zarge wie auch die Wände sind augenscheinlich mit weiß gestrichenem Holz vertäfelt. Rechts, teilweise noch vor dem Durchgang in die Küche stehend, in direkter Blickrichtung in das Wohnzimmer und auf die nicht erkennbare Wohnzimmertür, befindet sich ein schwarzer Bürostuhl auf Rollen (mutmaßlich der Stuhl, auf dem Frau G. zurückgelassen wurde). Linksseitig des Durchgangs in die Küche befindet sich ein zweiter Durchgang (ins Wohnzimmer). Beide Durchgänge liegen nah beieinander. Gemessen an dem sich ebenfalls im Bild befindlichen Bürostuhl liegen beide Eingänge etwa eine Stuhlbreite auseinander. Auch bezüglich des Eingangs in das Wohnzimmer ist etwa das unterste Drittel der Türzarge zu erkennen. Die u.a. von dem Zeugen SI. benannte Glastür zum Wohnzimmer ist auf dem Bild nicht wahrnehmbar. Der Türdurchgang ist geöffnet, so dass die Tür wohl weit offen und nicht mehr vom Kamerawinkel umfasst ist. Im Durchgang zum Wohnzimmer, nur einige wenige Zentimeter in den Flur hineinreichend, befindet sich ein rot gemusterter, geknäulter Teppich. Unmittelbar links neben dem Eingang ins Wohnzimmer, also im Winkel von 90 Grad von der geöffneten, nicht einsehbaren Wohnzimmertür aus gesehen, befindet sich, gelehnt an die Wand, ein blaues, augenscheinlich beblutetes, kleines Kissen. Zwanglos könnte es sich bei diesem um das Kissen handeln, das die Täter laut den Angaben von Frau G. ihrem Mann auf den Kopf gelegt haben. Auf dem Fliesenboden sind mehrere rötliche Anhaftungen – mutmaßlich verschmiertes Blut – zu erkennen. Neben einem roten (Blut-)Fleck im Flur, mittig auf Höhe der Wohnzimmereingangstür, befinden sich die meisten Anhaftungen auf dem Boden direkt im Bereich der Türzarge sowie im unteren Bereich der Ecke der Türzarge an der weißen Holzvertäfelung. Wegen der Einzelheiten des Bildes wird auf dieses verwiesen (Bildbericht Dokumentation des Ereignisortes Teil 1 von 3 Außenbereich – Diele, Bl. 1ff. SB LiBi I, dort Bl. 35).
Wie bereits dargestellt, konnte den Angaben von Frau G. nicht entnommen werden, wie bzw. wo genau Herr G. zu Fall kam. Dass es die kantige Türzarge des Kücheneingangs war, auf die Herr G. mit seinem Kopf aufschlug, beruht zunächst auf dem Behördengutachten des LKA Kiel vom 04.04.2024 („Blutspurenmusteranalyse“). Ausweislich dieses Gutachtens habe im Erdgeschoss des Hauses sowie an Einrichtungsgegenständen, etwa Teppichen, eine Lumiscene-Behandlung stattgefunden. Festgestellt worden sei im Rahmen der Untersuchungen im Wesentlichen, dass sich offensichtliche Blutspuren im Bereich zwischen Wohnzimmer und dem Durchgang zur Küche befunden hätten. Auf dem Boden, insbesondere in unmittelbarer Nähe zur holzverkleideten Ecke zwischen Wohnzimmer und Küche (der benannten Zarge), seien Tropfspuren unterschiedlicher Größe, etwa 2 bis 15 mm, sowie Wischspuren vorhanden gewesen. Das Spurenbild habe sich im Bereich dieser Ecke fortgesetzt. Bis zu einer Höhe von 30 cm seien dort neben Tropf- und Spritzspuren mit Richtungsformation nach schräg links unten auch Kontakt- und Flussspuren festgestellt worden. Der Blutspurenkomplex im Bereich der Ecke zwischen Wohnzimmertür und Durchgang zur Küche habe sich in Richtung Wohnzimmer fortsetzt, wobei sich das Spurenbild in diese Richtung verändert habe. Hier sei es nun insbesondere durch zahlreiche Umrandungs- und Wischspuren geprägt gewesen. An der dem Flur zugewandten Seite der Wohnzimmertür sei auf einer Höhe von 70 cm eine flächige Kontaktspur mit einem Durchmesser von etwa 15 cm beobachtet worden. Diese Spur lasse sich in Einklang mit den polizeilichen Ermittlungen bringen, wonach Herr G. für eine gewisse Zeit nach Entstehung seiner Verletzung an der dortigen Tür gelehnt habe. In Richtung der Hauseingangstür seien auf dem Boden keine weiteren offensichtlichen Blutantragungen aufgefallen. Mittels der Lumiscene Behandlung seien lediglich als Kontaktspuren zu interpretierende Spuren festgestellt worden. Im mittleren Bereich des Flures seien zudem viele strukturierte Antragungen vorhanden gewesen, deren Form mit Schuhabdruckspuren in Einklang zu bringen gewesen sei. Im Wohnzimmer hätten sich nur wenige offensichtliche Blutspuren, im wesentlichen Kontaktspuren, befunden, die allerdings auf die medizinische Versorgung in diesem Raum zurückzuführen sein könnten. Auf dem im Eingangsbereich des Wohnzimmers liegenden Teppich seien nur wenige auffällige lumineszierende Areale festgestellt worden, die deutlichsten Blutantragungen hätten sich an den Teppichfransen befunden.
Nach dem Ergebnis der Blutspurenmusteranalyse sei die holzverkleidete Ecke zwischen Wohnzimmer und Küche das Zentrum des Blutspurenbildes gewesen. Die zahlreichen Blutspuren bis zu einer Höhe von etwa 30 cm deuteten auf eine bodennahe Entstehung hin. Das Gesamtbild der dortigen Spuren weise darauf hin, dass sich Herr G. die Kopfverletzung durch einen Aufprall auf die Ecke der Wandtür zugezogen habe. Die dort vorhandenen Spritzspuren seien durch die abwärts gerichtete Bewegung von Herrn G. zu erklären.
Die Kammer hat das Behördengutachten des LKA Kiel vom 04.04.2024 in ihre Würdigung miteinbezogen, kritisch durchdacht und dieses ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Anhand diverser Bilder, darunter auch des oben bereits beschriebenen Bildes Nr. 53 aus dem Bildbericht vom 15.02.2024, Dokumentation des Ereignisortes, Teil 1 von 3 Außenbereich – Diele, konnte sich die Kammer ein eigenes Bild, zumindest von den offensichtlich wahrnehmbaren, Blutspuren machen. Die Ecke zwischen Küche und Wohnzimmer stellt sich dabei auch aus Sicht der Kammer als Zentrum des Geschehens dar. Das Ergebnis des Behördengutachtens steht zudem im Einklang mit weiteren Beweisergebnissen: So lasse sich die eingetretene Kopfverletzung von Herrn G. nach den überzeugenden Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen nicht mit einem Sturz auf ebener Ebene erklären, wohl aber mit den Sturz gegen die Türzarge. Auch der rechtsmedizinische Sachverständige hat sich dieses Szenario zu eigen gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass Herr G. andernorts zu Fall gekommen sein könnte, liegen nicht vor. Belastbare Hinweise für einen Schlag mit einem Gegenstand statt eines Sturzes sind ebenfalls nicht ersichtlich. So weit der Zeuge D.Y. entsprechendes zu behaupten versucht hat, waren seine Angaben – wie dargestellt – nicht einmal im Ansatz glaubhaft.
(b) Dem Sturz des Herrn G. ging ein Handgemenge mit den widerrechtlich in sein Haus eindringenden Angeklagten voraus:
Zur Überzeugung der Kammer hat unmittelbar nach dem Öffnen der Haustüre durch Herrn G. ein dynamisches Geschehen stattgefunden, in dessen Folge der betagte Mann zu Boden ging. Die Kammer hat bedacht und ausgeschlossen, dass Herr G. bereits in Folge der sich öffnenden Tür zu Boden gegangen sein könnte, dieser also, ohne das Geschehen überhaupt begriffen zu haben, das Gleichgewicht durch ein – möglicherweise zu schnelles Öffnen oder Aufdrücken der Tür – verloren haben und gestürzt sein könnte. Unabhängig von den vorhandenen Abwehrverletzungen an Händen und Armen von Herrn G., die sich mit einem derartigen Szenario nicht erklären ließen, spricht auch die Länge des Flures gegen eine derartige Annahme. Ausweislich einer Grundrissskizze des Hauses der Eheleute G. („Grundriss, Schnitt (…) Erweiterung Wohnhaus“, Sonderband KTI I, Bl. 231) hat der Hauseingangsflur von der Haustür bis zu der Türzarge an der Herr G. aufschlug eine Länge von mehr als sechs Metern. Durch ein reines Umfallen nach Öffnen der Tür, wäre ein Sturz auf die Türzarge aufgrund der Länge des Flures nicht zu erklären. Vielmehr spricht – auch – die Länge des Hausflures dafür, dass ein dynamisches Geschehen stattgefunden haben muss, während dem sich Herr G. zumindest noch einige Schritte wieder zurück, weg von der Haustür in Richtung Küche bewegt hat, bevor er zu Boden ging. Im Übrigen folgt die Kammer den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen bezüglich eines Sturzes nach vorne, was mit einem rein unfallbedingten Sturz nach hinten in Folge des Öffnens der Tür ebenfalls nicht vereinbar ist.
Ausweislich der Angaben von Frau G. sei auf die Ankündigung ihres Mannes, die Tür öffnen zu wollen, nahezu unmittelbar der von ihr gehörte „Knall“ (nach der Überzeugung der Kammer der Sturz des Herrn G.) gefolgt. Der kurze Zeitraum von Sekunden zwischen der Ankündigung, die Tür zu öffnen, und seinem Sturz verbunden mit den entstandenen Hämatomen an Armen und Händen von Herrn G. belegt, dass das dynamische Geschehen, welches zum Sturz von Herrn G. und Aufschlagen an der Zarge führte, bereits an der Haustür begonnen haben muss. Zur Überzeugung der Kammer muss es sich um ein Bedrängen von Herrn G. an der Haustür gehandelt haben. Lebensnah haben sich die Angeklagten A.B. und A.D. schlagartig Zutritt in das Haus verschafft, dabei Herrn G. in den Hausflur zurückgedrängt und körperlich auf ihn eingewirkt. Der Angeklagte A.C. hat während seiner Vernehmung am 06.06.2024 zwar bestritten, an der Tat am 11.01.2024 beteiligt gewesen zu sein, was die Kammer ihm nicht glaubt hat, jedoch geschildert, im Nachhinein Informationen von dem Angeklagten A.A. erhalten zu haben: Demnach sei Herr G. nach dem Aufdrücken der Tür drei Schritte zurückgegangen, gestolpert und mit dem Kopf gegen den Türrahmen gefallen. Zwar fehlt es in dieser Schilderung an dem nach der Überzeugung der Kammer stattgefundenen Handgemenge, das die Abwehrverletzungen bei Herrn G. hervorgerufen hat, im Übrigen dürfte diese dem wirklichen Geschehen allerdings nahekommen. Die Angeklagten A.D. und A.B. (wobei auch diesbezüglich nicht festgestellt werden konnte, ob beide Angeklagte – A.D. und A.B. – handelten oder nur einer der Angeklagten) nutzen die Gelegenheit der sich öffnenden Tür, verschafften sich Zugang in das Haus, drängten Herrn G. zurück in den Flur, wo er sich – lebensnah in dem Versuch zu flüchten oder seine Frau zu warnen – umdrehte, aber schließlich in Folge des Handgemenges stürzte und mit dem Kopf gegen die Türzarge schlug. Die Vermutung des Angeklagten A.A., dass Herr G. möglicherweise die Waffe gesehen und – auch – deswegen Angst bekommen hat, fügt sich zwar in dieses Gesamtbild ein, konnte allerdings nicht festgestellt werden. Letztlich hat der Angeklagte A.A. diesbezüglich lediglich eine – wenn auch naheliegende – Vermutung geäußert.
Mindestens einer der beiden in das Haus eindringenden Angeklagten wirkte körperlich auf Herrn G. ein, drückte jedenfalls gegen seine Arme. Die etwa daumengroßen Hämatome am rechten Arm von Herrn G. muten gar als Fingerspuren an und deuten auf ein festes Zugreifen, ein Festhalten seines Armes hin. Die ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens etwa 10 x 7 cm messende, große Hauteinblutung am Ellenbogen lässt sich zwar nicht vereinbaren mit einem Sturz nach vorne, wohl aber, so der rechtsmedizinische Sachverständige, mit einer körperlichen Auseinandersetzung. Denkbar erscheint auch ein Aufschlag der Tür auf den Ellenbogen des betagten Mannes, der einen derart großen Bluterguss zwanglos hervorgerufen haben könnte.
Die Hämatome belegen auch, dass sich Herr G. nicht einfach „weggestoßen“ haben und daraufhin gestürzt sein kann, was der Angeklagte A.A. ausweislich seiner Einlassung von den Angeklagten A.D. und A.B. berichtet bekommen habe. Ein reines „Wegstoßen“ von Herrn G. ohne aktives Tun der Angeklagten – also die Annahme, dass diese nur passiv dagestanden haben könnten, während der Verstorbene sich nach hinten abstieß – steht den vorhandenen Abwehrverletzungen entgegen, ist nicht vereinbar mit einem Sturz nach vorne und erscheint im Übrigen schlicht lebensfern.
(c) Im Einklang mit den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen hat die Kammer keine Zweifel daran, dass Herr G. aufgrund des oben dargestellten Geschehens in eine derartige Stresssituation versetzt worden war und er in Zusammenschau mit dem auch körperlich traumatischen Sturzgeschehen und der erlittenen Kopfverletzung in einen derartigen Schockzustand geriet, dass sein vorgeschädigtes Herz versagte. Die Kammer hat erwogen und ausgeschlossen, dass das Herz des betagten Mannes, so wie ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens medizinisch möglich, rein zufällig zeitgleich mit dem Erscheinen der Angeklagten versagt haben könnte. Diese Möglichkeit erachtet die Kammer, wenn auch theoretisch möglich, als unwahrscheinlich und lebensfern. Im Übrigen hat der Prof. Dr. med SV. die medizinischen Zusammenhänge plausibel und überzeugend erklärt, nämlich dass das Herz von Herrn G. den mit der Stresssituation verbundenen Sauerstoffbedarf und erhöhten Blutdruck nicht mehr habe kompensieren können.
cc) Verletzungen von Frau G.
Die Feststellungen dazu, dass Frau G. ins Gesicht geschlagen wurde, beruhen zunächst auf ihren eigenen Angaben. Von diesem Detail des Geschehens, den Schlägen in ihr Gesicht – ausgeführt durch „den Netten“ –, hat die Geschädigte konstant berichtet. Ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugin L., einer Freundin des Ehepaares G., die sich insbesondere um die vorerkrankte und gebrechliche Geschädigte gekümmert hat, war es neben dem Tod des Verstorbenen gerade diese – wenn auch objektiv (noch) niedrigschwellige – Gewalt ihr gegenüber, die sie besonders belastet und häufig im Zentrum ihres Berichts über die Tat gestanden habe.
Die Schläge in das Gesicht durch mindestens einen der Angeklagten werden bestätigt durch das rechtsmedizinische Gutachten des Prof. Dr. med SV., der auch seine Erkenntnisse zu den Verletzungen von Frau G. im Rahmen seiner Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt hat. Er hat angegeben, Frau G. einen Tag nach dem Tatgeschehen, am 12.01.2024, im Krankenhaus aufgesucht und untersucht zu haben. Als Vorerkrankung sei eine langjährige Sklerodermie bekannt gewesen. Nach dem schriftlichen rechtsmedizinischen Gutachten des UKSH vom 15.01.2024 zur Frage nach Verletzungen bei Frau G., erstattet ebenfalls durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. SV., bestand bei der Geschädigten zudem ein Zustand nach weißem und schwarzen Hautkrebs auf der Stirn sowie nach Oberschenkelhalsfraktur rechts, was die Angaben verschiedener Zeugen, etwa der Zeugin L., dazu, dass Frau G. schlecht zu Fuß gewesen sei, erklären könnte.
Der rechtsmedizinische Sachverständige hat zu seiner Untersuchung von Frau G. ausgeführt, über dem linken Jochbein eine bläulich anmutende, etwa 5 cm x 5 cm große, leicht geschwollene Verfärbung der Haut wahrgenommen zu haben. Dieser Bluterguss sei druckempfindlich gewesen und habe sich als Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung dargestellt. Zwanglos lasse sich dieser Bluterguss mit einem oder mehreren Schlägen mit der flachen Hand oder der Faust in das Gesicht erklären.
Im Übrigen hat Prof. Dr. med SV. auch berichtet, während seiner Untersuchung keine Verletzungen an Hand- und Fußgelenken von Frau G. festgestellt zu haben, was sich widerspruchsfrei einfügt in ihre Angaben dazu, dass der „Nette“ ihr die Fesseln nur locker angebracht habe.
dd) Subjektive Tatseite
(1) Hinsichtlich des schweren Raubes – u.a. dem Eindringen in das Haus unter Mitnahme der Schreckschusswaffe und Billigung bzw. Anwendung von Gewalt, etwa der Fesselung mit Kabelbindern – handelten alle vier Angeklagten mit Wissen und Wollen, um ihr Ziel zu erreichen.
Die Angeklagten A.B. und A.D. haben die Tat eigenhändig begangen. Dem Tatplan entsprechend und diesen vollumfänglich billigend warteten die Angeklagten A.C. und A.A. währenddessen im Fahrzeug. Den Einsatz von zumindest niedrigschwelliger körperlicher Gewalt zu Lasten des Ehepaares G. – hierzu zählen sowohl das Aufdrücken der Tür, Hereindrängen in das Haus und das damit verbundene körperliche Einwirken auf die die Tür öffnende Person als auch die Schläge in das Gesicht von Frau G. – war lebensnah bei dem Tatplan eines Überfalls zu erwarten, und wurde durch alle Angeklagten um des erstrebten Zieles Willen in Kauf genommen. Der Angeklagte A.A. hat das Geschehen im Haus aus der Hand geben wollen und dies auch getan. Ihm war (zumindest in Teilen) lebensnah schlicht gleichgültig, welche Mittel die Angeklagten A.B. und A.D. einsetzen würden, um an das begehrte Bargeld zu gelangen. Mit der Aussage des Angeklagten A.D., dass sich „der Rest dann schon ergeben“ würde, hat er sich einverstanden erklärt. Hierbei nahm der Angeklagte A.A. gar in Kauf, dass eine echte Waffe mitgeführt werden würde, denn nach seinen eigenen Abgaben wusste er nicht, um was für eine „Pistole“ es sich gehandelt habe. Dass der Angeklagte A.A. davon ausgegangen ist, körperliche Gewalt komme nicht zum Einsatz bzw. dass er Körperverletzungshandlungen, etwa zu Lasten von Frau G., in Wahrheit nicht gebilligt hätte, erachtet die Kammer als fernliegend, zumal er selbst für das Vorhandensein von Kabelbindern als Fesselungswerkzeuge gesorgt hat und die Ausführung der Tat u.a. dem Angeklagten A.B. überlassen hat, mit dem er ausweislich seiner eigenen Angaben eigentlich nie etwas zu tun haben wollte, weil ihm „das“ „zu grob“ gewesen sei (so angegeben in seiner polizeilichen Vernehmung vom 04.06.2024). Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dies bei dem Angeklagten A.C. anders gewesen sein könnte, er also nicht zumindest niedrigschwellige Gewalt zu Lasten der Eheleute gebilligt hätte, ergeben sich nicht. Schließlich hatten die vorherigen Versuche unter Vermeidung einer Begegnung mit den Bewohnern des Hauses keine Erfolge gezeitigt, weswegen nunmehr gerade eine Begegnung mit den Bewohnern und damit auch eine Überwältigung dieser, auch unter Einwirkung gewisser körperlicher Gewalt, von den Angeklagten A.C. und A.A. in Kauf genommen wurde. Die Einlassung des Angeklagten A.C. zu der Art und Weise der (geplanten) Tatbegehung war unglaubhaft.
(2) Dass hohe Alter der Eheleute G. war allen Angeklagten bewusst, wenn ihnen auch das exakte Lebensalter der Geschädigten nicht bekannt gewesen sein dürfte. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 04.06.2024 hat der Angeklagte A.A. angegeben, der Angeklagte A.C. habe von einem Paar über 80 gesprochen, dass sich nicht wehren würde. Auch der Angeklagte A.D. hat im Vorfeld gewusst, dass es sich um ein betagtes Paar handelt. Nicht nur wurde mit ihm am 10.01.2024 ein weiteres Mal der Tatplan durchgesprochen, der bereits den anderen drei Angeklagten bekannt gewesen war, der Angeklagte A.D. hat am 10.01.2024 von der weiteren Tatbegehung abgesehen, als ihm eine jüngere Frau – die Zeugin L. – statt einer erwarteten älteren Person gegenüberstand. Es erscheint naheliegend, dass die Angeklagten von älteren Opfern weniger Gegenwehr als von jungen vitalen Personen erwarteten. Mit hohem Alter geht zwangsläufig eine erhöhte Gebrechlichkeit und Vulnerabilität einher. Das Risiko, in der Folge ausgeübter Gewalt zu Tode zu kommen, ist um ein Vielfaches erhöht, sei es als unmittelbare Verletzungsfolge oder aufgrund des Schocks, ausgelöst durch die Tat an sich. Dies ist lebensnah allgemein bekannt und für jedermann ersichtlich sowie vorhersehbar. Soweit der Angeklagte A.A. angegeben hat, nie daran gedacht zu haben, dass jemand sterben könnte, geht die Kammer davon aus, dass er – und auch die anderen Angeklagten – den Tod von Herrn G. zumindest nicht gewollt haben. Offensichtlich waren sie auf die erwartete Beute und nicht auf das Leid der Opfer fokussiert. Der Angeklagte A.C. hat bereits während seiner polizeilichen Vernehmung allerdings deutlich zu erkennen gegeben, dass ihm die Möglichkeit des Eintritts des Todes, schon aufgrund der Situation der Tat an sich und dem damit einhergehenden Schock, klar gewesen ist: „[Wenn] die wach werden und einen Schreck kriegen, sag ich, einer stirbt (…).“ Der Einlassung des Angeklagten A.C. hat die Kammer inhaltlich weitgehend nicht zu folgen vermocht, dass ihm die bloße Möglichkeit eine schockbedingten Todes allerdings bewusst war, zeigt seine Äußerung. Lebensnah und mangels kognitiver Einschränkungen mussten auch die anderen Angeklagten ein solches Risiko erkennen. Die Angeklagten haben von vornherein Körperlichkeit, Überlegenheit und Stärke demonstrieren und so die Eheleute G. einschüchtern wollten, was sich aus einer lebensnahen Auslegung des Gesamtgeschehens ergibt. Der gemeinsame Tatplan sah gerade ein Einschüchtern der Eheleute G. vor. „Zur Abschreckung“, so der Angeklagte A.A., sei die Waffe mitgenommen worden. Körperlichkeiten gegen ihre Opfer nahmen dabei alle in Kauf und billigten diese. Letztlich – und für alle Angeklagten voraussehbar – mündete ihr Verhalten in dem Tod des hochbetagten Herrn G.
5. Nachtatgeschehen
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen bezogen auf die Angeklagten – etwa ihrer Flucht aus Sp. und die Zerstörung des gestohlenen Mobiltelefons des Herrn G. – beruhen auf den Angaben des Angeklagten A.A.
Dass Frau G. zunächst vergebens in ihrer Nachbarschaft nach Hilfe suchte, beruht auf ihren Angaben während des aufgezeichneten Notrufs (Datei: NK240111 2985 (2).wav), in welchem sie um Hilfe für ihren Mann bittet und angibt, dass sie selbst schon die ganze Straße im Nachthemd abgelaufen sei, aber niemanden angetroffen habe, der ihr helfen könne. Die exakte Uhrzeit des Notrufs ergibt sich aus den in der Excel-Datei „NP 240111 2497 19.47.csv“ festgehaltenen Daten betreffend den Notruf der Frau [...] G. Die Feststellungen dazu, dass Frau G. schließlich mit ihrem Klapphandy die Zeugen V und darauf folgend die Polizei alarmierte, beruhen zunächst auf ihren eigenen, insoweit konstanten Angaben. Auch dass sie ihr Handy erst habe laden müssen, hat sie gegenüber der Polizei angegeben. Gestützt wird ihre Aussage hierzu durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK T., der bekundet hat, im Schlafzimmer der Frau G. ihr Handy auf dem Nachttisch liegend und an die Stromversorgung angeschlossen vorgefunden habe. Der Zeuge V. hat von ihrem Anruf bei ihr berichtet. Die genaue Anrufzeit bei den Zeugen V. ergibt sich aus dem Vermerk des KHK T. vom 16.01.2024, „VK: Kurzauswertung d. Mobiltelefons Alcatel „Klapphandy“. Laut dem Vermerk sei – neben den späteren Anrufen bei der Polizei – ein erster Anruf am 11.01.2024 um 21:18 Uhr in der Anrufliste des Handys zu finden, wobei die Handyuhr um eine Stunde und 36 Minuten vorgehe. Im Übrigen seien für das Jahr 2024 noch keine Anrufe verzeichnet gewesen.
U.a. der Zeuge V. sowie die Zeugen RI. und WH. – beide tätig im Rettungsdienst – haben im Einklang miteinander über die – vergeblichen – Versuche gesprochen, Herrn G. wiederzubeleben. Sowohl der Zeuge RI., der Teil des als erstes eingetroffenen Rettungsteams war, als auch der Zeuge SI., der als erster Anwohner bei Frau G. eintraf, haben berichtet, dass Herr G. zur Notfallversorgung aus dem Flur in eine liegende Position ins Wohnzimmer verbracht worden sei. Die Feststellungen zu seiner Todeszeit ergeben sich aus den Angaben des Zeugen Dr. FR., dem am 11.01.2024 eingesetzten Notarzt.
Darüber, wie es Frau G. nach der Tat ergangen ist, hat die Zeugin N.A., die Enkelin des verstorbenen Herrn G., berichtet. Über den Tod von Frau G. hat der Zeuge EKHK P1. informiert.
D. Hilfsbeweisanträge
Der Verteidiger des Angeklagten A.D., Rechtsanwalt A.D.Rb, hat in seinem Schlussvortrag für den Fall, dass das Gericht beabsichtige, den Angeklagten A.D. zu verurteilen, zwei Beweisanträge gestellt:
I. Einholung von Auskünften des Landeskriminalamtes
Dem von der Verteidigung des Angeklagten A.D. hilfsweise für den Fall, dass die Kammer die Verurteilung des Angeklagten A.D. beabsichtige, gestellten Antrag, Auskünfte des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein einzuholen, zum Beweis der Tatsache, dass am 11.01.2024 mehr als 100 Haftbefehle in Schleswig-Holstein – davon mindestens ein Viertel im nördlichen Schleswig-Holstein – von Personen offen gewesen sind, die betäubungsmittelabhängig sind, Vorstrafen aufweisen, 30 - 40 Jahre alt und von schlanker Statur sind, war nicht nachzukommen, weil die behauptete Tatsache aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ist, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO.
Eine Tatsache ist für die Entscheidung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der ggf. abzuurteilenden Tat nicht besteht. Indiztatsachen sind aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss, bzw. diese möglichen Schlüsse nicht ziehen will (Fischer, StGB, 66. Aufl. 2023, § 244 Rn. 56). Das Gericht hat dabei die behauptete Indiztatsache so, als sei sie erwiesen, zu behandeln und ohne Abstriche in das bisher gewonnene Beweisgefüge einzustellen (BGH NJW 2004, 3051 (3056); NStZ 1997, 503; 2005, 224 (226); 2014, 111 (112) mAnm Allgayer; NStZ-RR 2008, 205 f.; 2010, 211 (212); BeckOK StPO/Bachler, 50. Ed. 1.1.2024, StPO § 244 Rn. 68).
Bei Anwendung dieser Grundsätze könnte die unter Beweis gestellte Tatsache – also das Vorhandensein von mehr als 100 offenen Haftbefehlen gegen Personen mit den benannten Merkmalen – die Entscheidung der Kammer vorliegend selbst dann nicht beeinflussen, wenn sie erwiesen wäre. Die Verteidigung hat keine unmittelbar beweiserhebliche Tatsache (Haupttatsache) unter Beweis gestellt, sondern eine Indiztatsache, die sich nur in einer Gesamtschau auswirken könnte. Die Tatsache, dass es Personen gibt, auf die die benannten Merkmale zutreffen, könnte allenfalls als Indiz für die Tatsache herangezogen werden, dass es sich bei einer dieser (anderen) Personen – und nicht bei dem Angeklagten A.D. – um den von dem Angeklagten A.A. benannten vierten Täter handeln könnte, dem der Angeklagte A.A. die entsprechenden Merkmale sinngemäß zugeschrieben hat.
Die Existenz weiterer Personen, auf die die benannten Merkmale zutreffen – ein offener Haftbefehl, eine Betäubungsmittelabhängigkeit, Vorstrafen, 30 – 40 Jahre alt, schlanker Statur –, ändert an der Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten A.D. nichts. Lebensnah dürften diese Identifizierungsmerkmale tatsächlich auf diverse Personen zutreffen. Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten A.D. beruht jedoch nicht allein auf einem der genannten Merkmale oder einem einzelnen bekannt geworden Umstand, nicht einmal aller in dem Beweisantrag genannten Umstände zusammen, sondern auf einer Gesamtbetrachtung der Beweisaufnahme, aller erhobenen Beweise und Indizien. In die Gesamtwürdigung miteinbezogen hat die Kammer dabei insbesondere die Einlassung des Angeklagten A.A. Der Angeklagte A.A., dessen Einlassung äußert kritisch gewürdigt wurde, hat über den vierten Mittäter diese Merkmale (sinngemäß) zu berichten gewusst, die alle auf den Angeklagten A.D. zutreffen bzw. zutrafen, und den Angeklagten A.D. vor allem ausdrücklich als den vierten Mittäter identifiziert. Dabei hat er den Angeklagten A.D. nicht nur in einer polizeilich durchgeführten Wahllichtbildvorlage wiedererkannt – wenn diese auch Fehler aufwies (s.o.) –, sondern auch in der Hauptverhandlung erneut erklärt, ihn sicher als den vierten Täter identifizieren zu können. Zweifel an der Aussage des Angeklagten A.A. hierzu bestehen nicht. Einen Irrtum schließt die Kammer aus (s.o.). Die benannten Identifizierungsmerkmale dienen primär der Überprüfung der Plausibilität der Identifikation des Angeklagten A.D. durch den Angeklagten A.A.
II. Zeugenvernehmung des Inhabers des […]cafés
Dem von der Verteidigung des Angeklagten A.D. hilfsweise für den Fall, dass die Kammer die Verurteilung des Angeklagten A.D. beabsichtige, gestellten Antrag, den Inhaber des [...]cafés in [...] zu vernehmen, zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge W. zu keinem Zeitpunkt im Jahre 2025 bis zum 03.07.2025 nach seiner Arbeitszeit im Januar 2024 gefragt hat und auch nicht sein schriftliches Arbeitszeitkonto angefordert hat, war nicht nachzukommen, weil die behauptete Tatsache aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ist, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO.
Die unter Beweis gestellte Tatsache – also die Nachfrage des Zeugen W. nach seinen Arbeitszeiten im Januar 2024 bei seinem Arbeitgeber, dem Inhaber des [...]cafés – könnte die Entscheidung der Kammer vorliegend selbst dann nicht beeinflussen, wenn sie erwiesen wäre. Ob bzw. zu welchem Zeitpunkt der Zeuge W. nach seinen Arbeitszeiten für Januar 2024 gefragt hat, hätte allenfalls indizielle Bedeutung zu der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Aussage, ob er also anhand seiner, möglicherweise vorher angefragten und überprüften, Arbeitszeiten eine Geschichte lediglich erdacht haben könnte, um ein Alibi für die Angeklagten A.B. und A.D. begründen zu können. Wie dargestellt (s.o.) geht die Kammer jedoch bereits aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmung von dem Aussageverhalten des Zeugen W. und dessen Angaben davon aus, dass der Zeuge die Geschehnisse so berichtet hat, wie er diese tatsächlich zu erinnern glaubt. Das von dem Zeugen W. geschilderte Treffen mit den Angeklagten A.B. und A.D. hat stattgefunden; allerdings nicht am Abend des 11.01.2024 (s.o.). Im Übrigen werden auf die oben dargestellten Ausführungen zu der Aussage des Zeugen W. und seinen Arbeitszeiten im Januar 2024 verwiesen.
E. Rechtliche Würdigung
Die Angeklagten A.A., A.C., A.B. und A.D. haben sich nach den getroffenen Feststellungen wegen schweren Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 251, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 249 Abs. 1, 223 Abs. 1, 25 Abs. 1, Abs. 2 StGB.
I. Schwerer Raub, §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 249 Abs. 1 StGB
Die Angeklagten handelten gemeinschaftlich – als Mittäter – im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, indem sie auf Grundlage ihres gemeinsamen Tatentschlusses in einem arbeitsteiligen Zusammenwirken gehandelt haben. Während die Angeklagten A.C. und A.A. im Wesentlichen die Tat initiiert und geplant haben, haben die Angeklagten A.B. und A.D. diese eigenhändig ausgeführt. Der Tatbeitrag eines jeden Angeklagten fügte sich derart in die gemeinschaftliche Tat ein, dass ihre jeweiligen Beiträge sich als Teil der Tätigkeit der anderen einfügen und umgekehrt deren Tun als Ergänzung des jeweils eigenen Tatanteils erscheint. Zudem handelte jeder der vier Angeklagten im eigenen Interesse, nämlich im Interesse, einen Anteil an der erwarteten hohen Beute zu erhalten. Dass die Angeklagten A.A. und A.C. nicht an der Tatausführung im Haus beteiligt gewesen waren, ändert nichts an ihrer Einordnung als (Mit-)Täter. Ein etwaiges Defizit während der Tat haben beide durch ihre Planung und Vorbereitungshandlungen ausgeglichen. Die Mitnahme der Schreckschusswaffe, ebenso wie die anderen den objektiven Tatbestand begründenden Handlungen, ist mithin allen Angeklagten, auch den Angeklagten A.A. und A.C., zuzurechnen.
1. Die Angeklagten haben den objektiven und subjektiven Tatbestand der §§ 250 Abs. 1 Nr. 1b), 249 Abs. 1 StGB erfüllt.
Einen schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB begeht, wer ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Diese Voraussetzungen der Norm sind erfüllt. Die Angeklagten habe die Tat wie dargestellt begangen und dabei eine Schreckschusswaffe „zum Abschrecken“, wie von dem Angeklagten A.A. angegeben, mitgeführt. Dass der Revolver möglicherweise schon unmittelbar nach dem Eindringen in das Haus zu Boden gefallen ist, hat keine Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung.
2. Die Tatbestandsvoraussetzung des schweren Raubes gemäß §§ 250 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1 StGB – eines Bandenraubs – hat die Kammer bei keinem der Angeklagten angenommen.
Die vier Angeklagten handelten schon nicht gemeinsam als Bande, da sie sich nicht mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige Straftaten zu begehen. Sie hatten vor, in dieser Konstellation eine einzige Tat zu begehen: den vorliegenden schweren Raub.
Zur Überzeugung der Kammer handelten zumindest die Angeklagten A.C. und A.A. gemeinsam mit den gesondert Verfolgten M. und H. bei vorangegangenen Taten als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengesetzt hatte, im Wesentlichen zur (heimlichen) Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, denn diese Bandeneigenschaft war für die vorliegende Tat nicht zu bejahen: Die hiesige Tat stellt sich insbesondere als keine Bandentat dar, die von zwei Mitgliedern – den Angeklagten A.A. und A.C. – unter Zuhilfenahme anderer, austauschbarer Personen, nämlich den Angeklagten A.B. und A.D., begangen wurde. Die Angeklagten A.A. und A.C. handelten außerhalb der mit den gesondert Verfolgten H. und M. geschlossenen Abrede, losgelöst von diesen und ihrer Absprache in eigenem Interesse. Ursprünglich hatten sich die vier Männer – A.A., A.C., H. und M. – zusammengeschlossen, um unbemerkt Einbrüche in fremde Wohnungen zu begehen. Sie wollten nicht entdeckt werden und Kontakt mit etwaigen Geschädigten vermeiden. Gewalt gegen Geschädigte war von der Abrede nicht erfasst, was etwa der gesondert Verfolgte H. – bekannt als „der Schleicher“, eben weil er sich (nur) einschleicht – ausdrücklich verbalisiert hatte. Bezüglich des gesondert Verfolgten M. hat die Hauptverhandlung keine Hinweise darauf ergeben, dass er einen Raubüberfall als von der Abrede umfasst wissen wollte.
II. Kein besonders schwerer Raub, §§ 250 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3b), 249 Abs. 1 StGB
Die Angeklagten haben sich keines besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 StGB strafbar gemacht:
Soweit die Angeklagten eines besonders schweren Raubes gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 2, 249 Abs. 1 StGB angeklagt waren, ließ sich nicht feststellen, dass eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2, Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StGB mit sich geführt wurde. Zwar trugen die Angeklagten A.B. und A.D. – zumindest einer von beiden, der Einfachheit halber werden beide benannt; das Mitführen des Revolvers ist allen Angeklagten zuzurechnen – eine Schreckschusswaffe bei sich. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass diese ungeladen gewesen ist (s.o.). Eine ungeladene Schreckschusspistole ist keine Waffe (BGH Beschl. v. 13.12.2023 – 3 StR 304/23, BeckRS 2023, 41042). Hinweise darauf, dass Munition griffbereit mitgeführt wurde, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben.
III. Schwerer Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB
Die Angeklagten habe sich eines Raubes mit Todesfolge gemäß § 251 StGB strafbar gemacht.
1. Der Angeklagten haben den objektiven und subjektiven Tatbestand der §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 249 Abs. 1 StGB verwirklicht.
2. Des Weiteren bedeutete der Schock des Geschehens – die Art und Weise des Eindringens in das Haus und das körperliche Einwirken auf Herrn G. sowie sein hieraus resultierender Sturz – eine so eine große Einwirkung auf den Organismus des 99 Jahre alten Herrn G., dass sein altersentsprechend geschwächtes Herz versagte und er verstarb. Sein Tod realisierte sich dabei in den tatbestandsspezifischen Risiken, also durch den Raub. Die Angeklagten wendeten Gewalt gegen Herrn G. an, um die Wegnahme der Tatbeute zu ermöglichen. Gewalt gegen eine Person ist jeder körperlich wirkende Zwang, der geeignet ist, einen gegen die Wegnahme geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (vgl. BeckOK StGB/Wittig,StGB, § 249 Rn. 6). Die Tathandlung ist vorliegend durch eine körperliche Kraftentfaltung geprägt, das Hereindrängen in das Haus und das körperliche Einwirken auf Herrn G., die letztlich zu der folgenreichen, den Tod herbeiführenden Überlastung des Organismus des hochbetagten Mannes führte.
3. Die Angeklagten haben den Tod des Herrn G. leichtfertig verursacht. Leichtfertig handelt, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt, wobei in die anzustellende wertende Betrachtung neben dem Umfang der Tatsachenkenntnis auch der Grad der Vermeidbarkeit einzustellen und damit zu berücksichtigen ist, inwieweit sich die Gefahr des Erfolgseintritts etwa wegen einer Opfersituation aufdrängen musste (BGH, Urteil v. 03.06.2015 − 5 StR 628/14). Dies ist hier gegeben. Den Angeklagten hätte sich das Risiko eines tödlichen Ausgangs aufdrängen müssen. Alle Angeklagte wussten, dass es sich bei den Eheleuten um ein betagtes Paar handelt. Sie rechneten mit einem älteren, wenig wehrhaften Paar und haben gar von ihrem Tatplan abgesehen, als ihnen am 10.01.2024 von einer jungen Frau die Tür geöffnet wurde (einer „Krankenschwester“, wie etwa der Angeklagte A.C. dachte). Mit hohem Alter geht zwangsläufig eine erhöhte Gebrechlichkeit einher. Damit, dass kein friedliches Eintreten in das Haus möglich sein würde, es Gegenwehr und auch ein Handgemenge geben könnte, in dessen Folge Herr G. schwer stürzen könnte, und das Risiko eines tödlichen Ausgangs ausgesprochen hoch war, mussten alle Angeklagten rechnen. Die Demonstration körperlicher Überlegenheit und die Einschüchterung des älteren Paares war gar Teil ihres Tatplans, um die überfallartige Wegnahme der Tatbeute zu ermöglichen, was insbesondere die Mitnahme der Schreckschusswaffe und der Kabelbinder deutlich zeigt. Während die Angeklagten A.B. und A.D. sich dazu entschieden haben, sich eigenhändig in das Haus zu drängen, haben die Angeklagten A.A. und A.C. das Geschehen in dem Wissen um die altersbedingte Vulnerabilität der Eheleute aus der Hand gegeben. Deutlich erkennbar war dabei nicht nur die Möglichkeit des Todeseintritts unmittelbar aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung und möglicherweise eines Sturzes mit tödlichen Folgen, sondern eben auch der Eintritt des Todes aufgrund des Schocks, ausgelöst durch die Tat an sich.
IV. Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB
Die Angeklagten haben sich – auch – einer Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu Lasten der Geschädigten strafbar gemacht, indem sie – der Angeklagte A.B., der Angeklagte A.D. oder beide – diese während der Tatausführung in das Gesicht schlugen, was bei dieser, von allen für möglich gehalten, Schmerzen auslöste. Auch diese Handlung ist allen Angeklagten zuzurechnen.
V. Weitere Überlegungen
Eine Strafbarkeit wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 1 und Abs. 2, 1. Gruppe, 3. Var. und 3. Gruppe, 1. Var StGB hat die Kammer nicht angenommen. Einen Tötungsvorsatz hat die Kammer bei keinem der Angeklagten feststellen können.
F. Schuldfähigkeit
Die Schuldfähigkeit war bei keinem der Angeklagten bei Begehung der Tat am 11.01.2024 erheblich vermindert oder gar aufgehoben.
I. Der Angeklagte A.A.
Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten A.A. war – trotz einer zu diagnostizierenden dissozialen Persönlichkeitsstörung, psychopathischer Wesenszüge und einer als nicht ausschließbar anzunehmenden Spielsucht – weder erheblich vermindert noch aufgehoben. Er war uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Zu dieser Überzeugung ist die Kammer auf Grund der und in Übereinstimmung mit den ausführlichen, sorgfältig begründeten, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. S., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische Psychiatrie und suchtmedizinische Grundversorgung, gelangt. Die Sachverständige hat in der Hauptverhandlung ein mündliches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) des Angeklagten A.A. erstattet. Sie verfügt über herausragende Sachkunde zur Beurteilung dieser Fragestellung und langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie sowie hinsichtlich der Erstattung von Gutachten in Strafverfahren. Sie ist seit ca. 30 Jahren auf dem Gebiet der Psychiatrie tätig, davon seit ungefähr 20 Jahren mit dem Schwerpunkt Forensik, und verfügt auch über langjährige klinische Erfahrung. Sie war bis 2013, insgesamt zehn Jahre lang, in dem [...] Klinikum für forensische Psychiatrie in [...] tätig, zuletzt als Oberärztin. Seit zwölf Jahren arbeitet sie hauptberuflich als selbstständige Gutachterin, wobei sie überwiegend Gutachten vor Großen Strafkammern in Schleswig-Holstein, aber auch in anderen Bundesländern, erstattet. Auch der Kammer ist sie bereits aus mehreren anderen Schwurgerichtsverfahren als erfahrene und zuverlässige Gutachterin bekannt.
Die Sachverständige hat ihr in der Hauptverhandlung erstattetes mündliches Gutachten auf die Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme, eine persönliche und ausführliche Exploration des Angeklagten A.A. am 12.12.2024 und die Anwendung standardisierter Instrumente zur Persönlichkeitsdiagnostik gestützt. Zur Vorbereitung lagen der Sachverständigen die Ermittlungsakten vor.
Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Tatzeitpunkt aus psychiatrischer Sicht bei dem Angeklagten A.A. kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB festzustellen sei. Zwar sei bei ihm eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen zu diagnostizieren, auch sei eine Spielsucht nicht auszuschließen. Beide Störungen erreichten jedoch aus psychiatrischer Sicht nicht den erforderlichen Schweregrad, um sie dem vierten Eingangsmerkmal der schweren anderen Störung zuordnen zu können. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten A.A. sei nach ihrer gutachterlichen Einschätzung vollständig erhalten gewesen.
Unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen sowie nach eigener kritischer Würdigung ist die Kammer überzeugt davon, dass es keine Anhaltspunkte für eine forensisch relevante psychiatrische Erkrankung oder Störung des Angeklagten gibt, die unter normativen Gesichtspunkten geeignet wäre, ein Eingangsmerkmal zu erfüllen, und die sich im Tatzeitpunkt schuldrelevant auf die Tatbegehung ausgewirkt haben könnte.
Im Einzelnen:
1. Die Sachverständige hat zunächst von dem Verlauf und den Inhalten ihrer Exploration des Angeklagten A.A. berichtet und dabei dessen biografische Angaben referiert, wobei sie vor allem diejenigen Aspekte erläutert hat, die im Kontext möglicher psychiatrischer Diagnosen bzw. der Schuldfähigkeitsbegutachtung relevant seien. Prägendes Sozialisierungsmerkmal in der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten sei ausweislich ihrer Einschätzung seine von ihm beschriebene familiäre Einbindung in die Gastronomiebranche gewesen, die nicht nur dazu geführt habe, dass er selbst – wie seine Eltern - einen entsprechenden Lebensweg eingeschlagen habe, sondern vor allem in erlebter emotionaler Vernachlässigung und mangelnder Fürsorge im Kindesalter gemündet habe, da seine Eltern kaum Zeit für seine Versorgung und Erziehung gehabt hätten. Dies könne im Zusammenhang mit seinen feststellbaren dissozialen Persönlichkeitsmerkmalen gesehen werden. Dennoch sei es ihm gelungen, ohne erhebliche Schwierigkeiten einen Schulabschluss zu erreichen. Sein Berufsleben sei trotz gewisser unsteter Tendenzen – er habe häufig die Arbeitsstellen gewechselt und sei 2007 mit dem Versuch einer Selbstständigkeit gescheitert – zumindest insoweit stabil gewesen, als dass er - mit Ausnahme der Zeit seiner Inhaftierung in Griechenland - stets berufstätig gewesen sei und es keine längeren Phasen der Arbeitslosigkeit gegeben habe. In den letzten Jahren sei es ihm gelungen, sich erfolgreich selbstständig unternehmerisch zu betätigen. Ein auffälliger Aspekt in seinem Lebenslauf sei gewesen, dass sich ausweislich seiner Schilderungen bei ihm schon früh – ab seiner Jugend - ein ausgeprägtes Spielverhalten gezeigt habe. Während sein Spielverhalten in der Phase seines ersten Versuchs der Selbstständigkeit eher zu finanziellen Problemen geführt habe, sei forensisch relevant, dass es ihn während seiner jüngsten - mit Ausnahme der Zeit der Covid-19-Pandemie - erfolgreichen Selbstständigkeit finanziell nicht erheblich belastet habe. Generell sei es ihm gelungen, seine ab 2019 aufgenommene Selbstständigkeit problemlos zu organisieren und zu verwalten. Er habe sehr viel gearbeitet und in dieser Phase zur Leistungssteigerung Kokain genommen. Weder das Spielen noch der Kokainkonsum, den er ab 2024 nicht mehr gepflegt habe, habe ihn jedoch in seiner alltäglichen Lebensführung beeinträchtigt. So sei sein gesamter von ihm beschriebener Lebensstil als gehoben zu bezeichnen. Auch habe er ausweislich seiner Schilderungen ihr gegenüber stets großen Wert auf ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild gelegt, was sich auch in seinem von ihr als adrett empfundenen Auftreten in der Exploration widergespiegelt habe.
Hinsichtlich seiner von ihm beschriebenen Hafterfahrung in Griechenland sei aus psychiatrischer Sicht beachtenswert, dass er von keinen besonderen Auffälligkeiten oder erlebten Belastungen während dieser Zeit berichtet habe, was für seine psychische Flexibilität und Anpassungsfähigkeit spreche.
Die weiteren konkreten Inhalte der Angaben des Angeklagten A.A. gegenüber der Sachverständigen zu seiner Person sind bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt worden bzw. entsprechen den Feststellungen zu seiner Person, sodass hier auf eine detaillierte Darstellung verzichtet wird.
Psychopathologische Auffälligkeiten, die für erhebliche psychiatrische Erkrankungsbilder – wie z.B. eine Psychose oder eine Depression – oder eine Intelligenzminderung des Angeklagten A.A. sprechen könnten, seien nach dem klinischen Eindruck der Sachverständigen aus der Exploration nicht festzustellen. Der Angeklagte sei in der Exploration gepflegt, bewusstseinsklar, sehr höflich – regelrecht „nett“ – und wortgewandt aufgetreten. Auffällig sei allenfalls gewesen, dass er in seinem Antwortverhalten sehr vorsichtig gewirkt habe und bei der Sachverständigen der Eindruck entstanden sei, er habe über gewisse Aspekte seines Lebens (etwa seine erfolgreiche Selbstständigkeit) gerne berichtet, sei bei anderen Themen (etwa seinen Beziehungsgestaltungen) jedoch lieber ausgewichen, sodass sie entsprechende Inhalte durch Vorhalte aus der Akte habe abfragen müssen.
2. Zur weiteren Diagnostik und Evaluierung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten A.A. habe die Sachverständige bei ihm eine ausführliche Persönlichkeitsdiagnostik durchgeführt, welche zu der Diagnosestellung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) geführt habe.
Sie habe ihm insbesondere den sog. SKID-II-Fragebogen vorgelegt und seine Antworten anschließend mit ihm durchgesprochen und hinterfragt. Bei dem SKID-II handelt es sich um ein zweistufiges Diagnostikinstrument zur Ermittlung von DSM-V, Achse 2-Persönlichkeitsstörungen in Gestalt eines strukturierten klinischen Interviews auf Basis zuvor beantworteter Fragen. Der Angeklagte habe dabei im Bereich der Dissozialität einen erhöhten Wert aufgewiesen, der oberhalb des anerkannten Cut-Off-Wertes für die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nach DSM-V liege. So habe er sieben von insgesamt 15 Punkten erreicht, der Cut-Off liege bei drei Punkten. In diesem Zusammenhang sei insbesondere relevant, dass er strafbares Verhalten in der Vergangenheit beschrieben sowie angegeben habe, oft aus dem Moment heraus zu handeln, ohne über Konsequenzen und Folgen nachzudenken, in der Vergangenheit zeitweilig ohne festen Wohnsitz gewesen zu sein, Auto gefahren zu sein, nachdem er zu viel getrunken oder Drogen genommen habe, seinen Arbeitsplatz aufgegeben zu haben, ohne einen neuen gefunden zu haben, nicht zurückgezahlte Schulden zu haben und es bereits versäumt zu haben, Unterhalt für seine Kinder zu zahlen.
Auch eine Auswertung der nach dem ICD-10 anerkannten Diagnosekriterien lasse die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zu. Nach dem ICD-10 müssten für eine Diagnose mindestens drei von insgesamt sechs Persönlichkeitsmerkmalen, die für Dissozialität sprechen, vorliegen. Der Angeklagte erfülle drei Kriterien sicher und eines teilweise. So sei bei ihm ein herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer festzustellen. Dies habe sich beispielsweise in seinen empathielosen Schilderungen über seine ehemaligen Lebenspartnerinnen und seine Kinder gezeigt. Ferner sei er unfähig, dauerhafte Beziehungen zu pflegen, auch wenn er keine Probleme habe, partnerschaftliche Beziehungen einzugehen. Dies zeige sich beispielsweise in dem Wechsel seiner Partnerinnen, dem On-/Off-Charakter der Beziehung zu der Mutter seines zweiten Kindes sowie seiner Untreue während Beziehungen. Die Sachverständige habe bei dem Angeklagten überdies ein fehlendes Schuldbewusstsein und eine Unfähigkeit festgestellt, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen. Teilweise erfüllt sei das Kriterium der deutlichen Neigung, andere zu beschuldigen oder plausible Rationalisierungen für eigenes Verhalten anzubieten, durch welches er in Konflikt mit der Gesellschaft geraten sei. Denn der Angeklagte habe sich während der Exploration wiederholt als bloßes Opfer der Umstände dargestellt und externalisierte Gründe für eigenes Fehlverhalten oder Scheitern geschildert.
Daneben seien ausweislich ihres klinischen Eindrucks im Rahmen des Explorationsgesprächs bei dem Angeklagten psychopathische Wesenszüge deutlich geworden, wobei sich das Konstrukt der Psychopathie mit dem Konzept einer dissozialen Persönlichkeitsstörung überschneide, weshalb diesen Persönlichkeitsmerkmalen diagnostisch sowie im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung vorliegend keine gesonderte Relevanz zukomme. Aus diesem Grund habe sie die Diagnosekriterien einer Psychopathie nach Hare nicht ausführlich dargestellt. Im Rahmen der Diagnostik psychopathischer Persönlichkeitsmerkmale seien u.a. die von dem Angeklagten gepflegte wortgewandte und charmante Selbstdarstellung in der Exploration sowie seine auffälligen Versuche relevant, etwaige negative Aspekte seines Lebenslaufs oder seiner Persönlichkeit nur auf explizite Nachfrage und Vorhalte mitzuteilen. Dabei habe er offenbar immer wieder versucht, unangenehme Themen zu „umschiffen“ oder durch ausufernde Redebeiträge von diesen abzulenken. Wie aufgezeigt habe er zudem kaum Verantwortung für eigenes Handeln übernommen und diese regelmäßig anderen zugeschrieben.
3. Die Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass sie auf Basis der eigenen Angaben des Angeklagten A.A. sowie der weiteren Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme zu seinen Besuchen in Spielhallen aus psychiatrischer Sicht die Diagnosestellung eines pathologischen Spielens (ICD-10: F63.0; umgangssprachlich „Spielsucht“) nicht ausschließen könne, auch wenn sie diese Diagnose mangels erheblicher Auswirkungen auf sein allgemeines Leistungsniveau und seine Lebensführung nicht sicher annehmen könne. Nach ICD-10 seien folgende Kriterien für die Diagnosestellung relevant:
(1) Wiederholte Episoden von Glücksspiel: mindestens zwei oder mehr Episoden über einen Zeitraum von einem Jahr
(2) Fortsetzung trotz negativer Konsequenzen
(3) Intensiver, kaum kontrollierbarer Drang zu spielen
(4) Gedankliche Vereinnahmung
Die Sachverständige sehe das Kriterium 1 bei dem Angeklagten ohne Weiteres als erfüllt an, das Kriterium 2 zumindest teilweise. So sei seine berufliche oder soziale Leistungsfähigkeit durch sein Spielverhalten zwar nicht eingeschränkt gewesen, was eigentlich regelmäßig für die Erfüllung des Merkmals 2 zu fordern wäre. Es sei ihm ab 2019 parallel zu seinem Spielverhalten gelungen, erfolgreich eine berufliche Selbstständigkeit aufzubauen und fortzuführen, wobei er zahlreiche hochkoordinierte Tätigkeiten habe ausführen müssen und können – bei überaus hohen täglichen Arbeitszeiten -, was ein erhebliches Leistungsmerkmal sei. Zugleich habe er aber durchaus hohe Geldbeträge verspielt, auch wenn er diese durch seine Gewinne habe ausgleichen können, sodass es gerechtfertigt sei, von negativen Konsequenzen des Spielens auszugehen und das Merkmal als teilweise erfüllt zu betrachten. Die übrigen Kriterien seien nicht erfüllt. Der Angeklagte sei gedanklich nicht auf das Spielen eingeengt gewesen und habe sein Spielverhalten – trotz der Häufigkeit des Spielens – kontrollieren können. Sein Fokus habe nicht auf dem Spielen, sondern auf seiner intensiven und fordernden beruflichen Tätigkeit gelegen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass er das Spielen als Kompensation für beruflichen Stress und Leistungsdruck gewählt habe, würde dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Glücksspiel sei Ausdruck üblichen menschlichen Verhaltens und nicht für sich genommen krankhaft. Auch habe er keine negativen psychischen Folgen durch das Spielen erlitten, ebenfalls sei nicht erkennbar, dass er andere psychiatrische Grunderkrankungen – etwa eine Depression – auf symptomatischer Ebene durch das Spielen zu kompensieren versucht habe. Hierfür habe sie keine Anhaltspunkte. Sie gehe vielmehr davon aus, dass regelmäßiges Spielen Teil eines seit seiner Jugend erlernten Verhaltensmusters und schlicht Bestandteil seiner Freizeitgestaltung sei.
4. Trotz seines in der Vergangenheit stattgefundenen Kokainkonsums sei aus psychiatrischer Sicht weder eine Kokainabhängigkeit noch ein auch nur schädlicher Gebrauch nach ICD-10 zu diagnostizieren. Der Angeklagte habe einen kontrollierten zeitweisen Konsum zur Leistungssteigerung beschrieben und keine Merkmale geschildert, die für eine süchtige Bindung sprechen würden oder auf negative Auswirkungen seines Konsums auf seine Lebensführung schließen lassen könnten. Es handele sich um einen gewohnheitsmäßigen Gebrauch zur Begleitung und Kompensierung seiner Arbeitsanforderungen in Zeiten hoher Belastung. Der Umstand, dass er sich einer illegalen Droge zur Leistungssteigerung bedient habe, sei mit seinen dissozialen Wesenszügen in Einklang zu bringen und möglicherweise durch diese zu erklären.
5. Die Sachverständige hat zur Frage einer etwaig eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten A.A. zur Tatzeit ausgeführt, dass wegen der diagnostizieren Persönlichkeitsstörung sowie der nicht auszuschließenden Diagnose eines pathologischen Spielens das vierte Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB, die schwere andere seelische Störung, zwar zu diskutieren sei. Weder die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen noch die jedenfalls nicht auszuschließende Spielsucht erfülle allerdings aus psychiatrischer Sicht den für die Annahme dieses Eingangsmerkmals erforderlichen Schweregrad. Denn es müssten bei dem Angeklagten infolge der Störungen Einschränkungen seines psychosozialen Funktionsniveaus auf dem Niveau einer krankhaften seelischen Störung vorliegen. Solche Einschränkungen seien aber gerade nicht vorhanden. Vielmehr sei bei ihm ein hohes psychosoziales Leistungsniveau feststellbar. Der Angeklagte sei ohne Weiteres in der Lage, seinen erheblichen geschäftlichen Verpflichtungen zuverlässig nachzukommen, mehrere Angestellte zu beschäftigen und die damit verbundenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben ordnungsgemäß zu entrichten. Darüber hinaus erfülle er seine sonstigen finanziellen Verpflichtungen, etwa Abzahlungen für Fahrzeuge sowie – mit wenigen Ausnahmen - Unterhaltszahlungen für seine Kinder, und führe – wenngleich unbeständige - partnerschaftliche Beziehungen.
6. Die Kammer hat die schlüssigen, ausführlichen, widerspruchsfreien und von offenkundiger Fachkunde getragenen Ausführungen der Sachverständigen, welche die in Bezug genommenen Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme überzeugend und umfassend berücksichtigt und Fragen zu ihrer Gutachtenerstattung schlüssig beantwortet hat, nachvollzogen, einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen und ihrer Überzeugungsbildung vollumfänglich zu Grunde gelegt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung bzw. Störung oder eines sonst forensisch relevanten Zustandes, der den erforderlichen Schweregrad erreichen würde, um die Annahme eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB zu begründen, liegen zur Überzeugung der Kammer nicht vor. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen ist auch die Kammer – aus normativer Sicht – davon überzeugt, dass weder die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen noch das pathologische Spielen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann - auf Grund der insgesamt erhaltenen hohen psychosozialen Funktionsfähigkeit des Angeklagten A.A. ausreicht, um eine schwere andere seelische Störung anzunehmen. Allein die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder einer Spielsucht – selbst wenn man diese als vorliegend unterstellte - reichen für die Annahme dieses Eingangsmerkmals nicht aus – weder jeweils für sich genommen noch in Kombination miteinander. Erforderlich für die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung wäre vielmehr, dass die diagnostizierten oder als nicht ausschließbar angenommenen Störungsbilder des Angeklagten sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen, wie es bei einer krankhaften seelischen Störung der Fall wäre; es müsste sich um Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitskerns handeln und die Störungen müssten jeweils – bzw. in Kombination - Krankheitswert haben (vgl. hierzu Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 20 Rn. 37 m.w.N.). Ausprägungen der Persönlichkeit – auch solche, die für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ausreichen – sind nicht schon deshalb schwere andere seelische Störungen im Rechtssinne, weil sie die Begehung von Straftaten begünstigen (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 39b m.w.N.). Vorliegend ist im Rahmen der normativen Beurteilung des Schweregrades der Störungsbilder – im Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen stehend – zu beachten, dass die berufliche und soziale Leistungs- und Anpassungsfähigkeit des Angeklagten, der beruflich erfolgreich ist und auch in seinem Sozialleben keine erheblichen Einschränkungen erfährt, evident nicht erheblich beeinträchtigt ist, sondern sogar als deutlich ausgeprägt zu beschreiben ist.
Die Kammer macht sich auch die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen dazu, dass keine Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten A.A. festzustellen sei, zu eigen. Hinzu kommt, dass er nach eigenen Angaben im Jahr 2024 – also zur Tatzeit – ohnehin kein Kokain konsumiert habe, sodass auch aus diesem Grund kein Anhaltspunkt für einen symptomatischen Zusammenhang seines Konsumverhaltens mit der Tat besteht – weder im Hinblick auf eine etwaige Suchtproblematik noch auf einen akuten Rausch zur Tatzeit, für beides gibt es keine Hinweise.
II. Der Angeklagte A.C.
Der Angeklagte A.C. war zum Zeitpunkt der Tatbegehung voll schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war – trotz zu stellender psychiatrischer Diagnosen, vor allem einer antisozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und emotional-instabilen Anteilen – weder erheblich vermindert noch aufgehoben. Er war uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Zu dieser Überzeugung ist die Kammer auf Grund der und in Übereinstimmung mit den ausführlichen, sorgfältig begründeten, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. X., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische Psychiatrie und Sexualtherapie, gelangt. Die Sachverständige hat in der Hauptverhandlung ein mündliches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) des Angeklagten A.C. erstattet. Sie verfügt über herausragende Sachkunde zur Beurteilung dieser Fragestellung und ist der Kammer bereits aus zahlreichen anderen Schwurgerichtsverfahren als erfahrene und zuverlässige Gutachterin bekannt. Sie war von 1999 bis 2015, zuletzt als Oberärztin, am Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie des Universitätsklinikums [...] klinisch tätig. Seit dem Jahr 1999 erstellt sie zudem forensisch-psychiatrische Gutachten für Gerichte, wobei ihr Schwerpunkt seit 2005 bei Begutachtungen im Bereich von Tötungsdelikten und Sexualstraftaten liegt. Seit 2015 ist sie selbstständig als Gutachterin und Therapeutin tätig. In den letzten Jahren ihrer Tätigkeit am Universitätsklinikum [...] hatte sie die oberärztliche Leitung des forensischen Gutachterdienstes und der forensischen Nachbehandlung inne. Ferner hat sie zu verschiedenen Themen, u.a. Suchterkrankungen, publiziert. In [...] hat sie zeitweise ein sogenanntes Heroinprojekt mit aufgebaut und geleitet, ein Forschungsprojekt zur Vergabe von Heroin an schwer Süchtige.
Die Sachverständige hat ihr in der Hauptverhandlung erstattetes mündliches Gutachten insbesondere auf die Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme, einschließlich ihrer dortigen Beobachtungen des Verhaltens des Angeklagten A.C., eine ausführliche und persönliche – insgesamt 14,25-stündige - Exploration des Angeklagten am 25.11.2024, am 11.12.2024 und am 12.12.2024, die Anwendung standardisierter Instrumente zur Persönlichkeitsdiagnostik sowie fremdanamnestische Erkenntnisse in Gestalt der Informationen aus der Gefangenenpersonal- und der Gesundheitsakte aus der JVA gestützt. Zur Vorbereitung lagen der Sachverständigen die Ermittlungsakten vor.
Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Tatzeitpunkt aus psychiatrischer Sicht bei dem Angeklagten A.C. kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB festzustellen sei. Zwar sei bei ihm insbesondere eine antisoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und emotional-instabilen Anteilen sowie ein mindestens schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain zu diagnostizieren. Ferner habe der Angeklagte eine Panikstörung, depressive Symptome sowie Phobien geschildert. Diese Störungsbilder erreichten jedoch aus psychiatrischer Sicht jeweils nicht den erforderlichen Schweregrad, um sie einem Eingangsmerkmal zuordnen zu können. Hinweise auf eine akute Intoxikation zur Tatzeit hätten sich nicht ergeben. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten A.C. sei nach ihrer gutachterlichen Einschätzung vollständig erhalten gewesen.
Unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen sowie nach eigener kritischer Würdigung ist die Kammer überzeugt davon, dass es keine Anhaltspunkte für eine forensisch-relevante psychiatrische Erkrankung oder Störung des Angeklagten gibt, die unter normativen Gesichtspunkten geeignet wäre, ein Eingangsmerkmal zu erfüllen, und die sich im Tatzeitpunkt schuldrelevant auf die Tatbegehung ausgewirkt haben könnte. Ebenso wie die Sachverständige hat auch die Kammer keine Anhaltspunkte für einen forensisch relevanten akuten Rausch im Tatzeitpunkt festgestellt.
Im Einzelnen:
1. Die Sachverständige hat zunächst von dem Verlauf und den Inhalten ihrer Exploration des Angeklagten A.C. sowie ihren klinischen Eindrücken von seiner Psychopathologie berichtet.
Erstmals habe sie den Angeklagten am 25.11.2024 zur Klärung seiner Verhandlungsfähigkeit begutachtet, nachdem er in einem Haftprüfungstermin suizidale Andeutungen gemacht habe. Bereits bei dieser ersten Untersuchung hätten sich auffällige Persönlichkeitsmerkmale angedeutet, die sich in den weiteren Explorationsgesprächen bestätigt hätten. Das Auftreten des Angeklagten habe dramatisierend und theatralisch gewirkt – so wie es auch in der Hauptverhandlung zu beobachten gewesen sei, etwa bei verschiedenen Zwischenrufen -, was sie zumindest als ersten Hinweis auf eine mögliche – später durch die Persönlichkeitsdiagnostik bestätigte – histrionische Persönlichkeitsakzentuierung gewertet habe. Der Angeklagte habe sich bei dieser Untersuchung beispielsweise auffallend darüber echauffiert, wegen seiner Äußerung, sich das Leben nehmen zu wollen, auf eine Beobachtungsstation verlegt worden zu sein, was er als unangenehme Einschränkung empfunden habe, ohne zu reflektieren, dass es sich bei dieser Maßnahme um die logische Konsequenz seiner Suizidandeutung handele. Er habe beschrieben, sehr durch die Haftsituation belastet zu sein, da er seit seiner Kindheit unter Klaustrophobie leide. Infolgedessen habe er Panikattacken erlebt und schlafe schlecht, was ihm große Angst mache, da er fürchte, in der Hauptverhandlung nicht konzentriert sein zu können, obwohl es in dem Verfahren um sein Leben gehe und „bei einer Zeugenwiderlegung“ jede Frage zähle. In diesem Zusammenhang habe er einerseits die typische Symptomatik von Panikattacken beschrieben, andererseits zusätzlich angegeben, während der Attacken in seinem Kopf Musik vernommen zu haben (die Titelmelodie von „Heidi“). Aus psychiatrischer Sicht seien entsprechende akustische Halluzinationen bei Panikattacken ungewöhnlich. Diese Beschreibung könne entweder als Ausdruck der Intensität der etwaigen Panikattacken verstanden werden oder aber als Ausdruck histrionischer Persönlichkeitszüge des Angeklagten. Für Letzteres würde sprechen, dass er in den weiteren Explorationsterminen eine Tendenz gehabt habe, sämtliche abgefragten psychiatrischen Symptome zu bejahen, diese aber auf nähere Nachfrage nicht beschreiben bzw. mit Beispielen belegen zu können bzw. sogar nach näherer Erläuterung der Bedeutung der Symptomumschreibung deutlich zu verneinen.
Der Angeklagte habe im Rahmen dieser ersten Exploration berichtet, wegen seiner Panik und seiner Ängste seit etwa einer Woche mit Venlafaxin, einem Antidepressivum, behandelt zu werden und sich seinerzeit gerade in der Aufdosierungsphase befunden zu haben. Psychopathologisch habe die Sachverständige keine Auffälligkeiten oder Einschränkungen des Angeklagten wahrgenommen, die seiner Verhandlungsfähigkeit hätten entgegenstehen können. Diese sei vielmehr zu bejahen gewesen. Er habe sich wach und bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert und ohne Hinweise auf ausgeprägte Störungen seiner Aufmerksamkeit und Konzentration gezeigt. Seine intellektuelle Verarbeitungsfähigkeit sei durch die beschriebene Panikstörung nicht beeinträchtigt gewesen. Etwaigen Panikattacken während des Prozesses habe – wie später dann auch bei von ihm erklärtem Bedarf anlässlich der Hauptverhandlungen geschehen – durch Pausen oder die Gabe von beruhigenden Medikamenten begegnet werden können. Auch seien keine gravierenden Gedächtnisstörungen feststellbar gewesen. Formalgedanklich sei er zwar weitschweifig bis an der Grenze zur Logorrhoe gewesen, jedoch begrenz- und unterbrechbar. Sein Gedanken seien trotzdem noch nachvollziehbar und nicht zerfahren gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf psychotisch anmutendes Wahnerleben, auf psychotische Halluzinationen oder Ich-Störungen im Sinne eines Beeinflussungserlebens ergeben. Affektiv sei er leicht niedergeschlagen, aber gut auslenkbar und schwingungsfähig gewesen. Sein Antrieb sei leicht gesteigert gewesen, psychomotorisch habe er angespannt gewirkt. Es hätten sich – trotz seiner vorausgegangenen Suizidandeutung – im klinischen Gespräch keine Hinweise auf eine Eigengefährdung ergeben, auch eine akute Fremdgefährdung sei nicht erkennbar gewesen. Er habe einen aktuellen Suchtdruck verneint.
In den späteren Explorationsterminen habe die Sachverständige den Angeklagten A.C. ausführlich zur Frage der Schuldfähigkeit untersucht. Der Angeklagte sei auskunftsfreudig gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt verunsichert gewirkt, im Gegenteil habe er die Exploration offenbar als Gelegenheit genutzt, sich und seine Sichtweise der Geschehnisse mit großer Selbstgewissheit darzulegen. Die konkreten Inhalte seiner Angaben zu seiner Person und zur Sache, welche die Sachverständige ausführlich referiert hat, entsprechen den Feststellungen zu seiner Person bzw. sind bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt worden. Im Folgenden soll lediglich auf vereinzelte Inhalte seiner Angaben, die im Rahmen der Diagnostik und forensischen Einordnung von besonderer Bedeutung sind, ergänzend eingegangen werden.
Der psychopathologische Untersuchungsbefund des Angeklagten sei bei den weiteren Untersuchungen wie in dem ersten Explorationsgespräch gewesen. Es hätten sich keine erheblichen Auffälligkeiten oder psychische Einschränkungen gezeigt, er sei weiterhin wach, klar und zu allen Qualitäten orientiert und formalgedanklich weitgehend geordnet gewesen, wenngleich er erneut weitschweifig geantwortet habe. Er habe vielfach wortreich geantwortet, dabei aber nicht immer den Kern der Frage getroffen. Es sei der Eindruck entstanden, dass er sich in Geschichten verloren haben, die ihn in ein besseres und den Mitangeklagten A.A. in ein schlechteres Licht rücken sollten. Dabei hätten sich jedoch erneut keine Hinweise auf eine Denkzerfahrenheit, ein Wahnerleben, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Stattdessen sei dieses Gesprächsverhalten aus psychiatrischer Sicht eher mit seinen auffälligen Persönlichkeitsmerkmalen zu erklären gewesen. Diese Annahme passe auch zu einem Eintrag in seiner Gefangenenpersonalakte, wonach er in einer Gesprächsgruppe dadurch aufgefallen sei, dass er kein intuitives Gefühl für eine angemessene Antwortlänge habe und andere im Gespräch oft unterbrochen habe. Er habe in der Exploration guten Blickkontakt gehalten und sei zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Sachverständigen aggressiv oder feindselig aufgetreten. Klinisch habe er noch durchschnittlich intelligent gewirkt. Affektiv habe der Angeklagte weiterhin leicht niedergeschlagen, aber gut auslenkbar und schwingungsfähig imponiert. Er habe erneut die Belastungen durch die Haftsituation beklagt und in diesem Zusammenhang u.a. auf seinen erheblichen Gewichtsverlust seit seiner Inhaftierung von 20 kg hingewiesen. Insoweit sei anzumerken, dass er diesen Gewichtsverlust im Verlauf der mehrere Monate dauernden Hauptverhandlung offenbar wieder ausgeglichen und mittlerweile erkennbar zugenommen habe. Der Angeklagte habe dies später auf die Wirkung des verabreichten Antidepressivums geschoben. Dies erscheine aus sachverständiger Sicht aber nicht nachvollziehbar, da speziell die dem Angeklagten verschriebenen Antidepressiva eher zu einer Appetitzügelung führen und regelmäßig nicht mit einer Gewichtszunahme in Verbindung gebracht würden. Sie gehe davon aus, dass der Angeklagte mit fortlaufender Hauptverhandlung im Vergleich zu seinem Befinden während der Exploration eine Abnahme seiner Anspannung erfahren habe, was sie auch in seinem gezeigten Verhalten während der Hauptverhandlung bestätigt gesehen habe.
2. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, zur psychiatrischen Diagnostik standardisierte Instrumente zur Persönlichkeitsdiagnostik angewandt zu haben.
a) Im SKID-II habe der Angeklagte die erforderliche Anzahl von Kriterien sowohl für eine narzisstische als auch für eine antisoziale Persönlichkeitsstörung (inklusive der erforderlichen Kriterien für die Kindheit) erfüllt. Darüber hinaus hätten sich Hinweise auf histrionische und emotional-instabile (v.a. impulsive) Persönlichkeitsanteile gezeigt, die in der Gesamtheit gemäß DSM-V dem sog. Cluster B der Persönlichkeitsstörungen zuzuordnen seien. Diese Störungsbilder würden sich durch auffälliges bzw. dramatisches, emotionales oder impulsives Verhalten auszeichnen und häufig überlappende Merkmale aufweisen. Im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik sei auffällig gewesen, dass der Angeklagte im Rahmen der Selbsteinschätzung bzw. bei Ausfüllen des SKID-II-Fragebogens nahezu alle abgefragten Persönlichkeitsfacetten bejaht habe, so wie er auch im Übrigen beinahe alle abgefragten und vorgehaltenen psychiatrischen Symptome zunächst bejaht habe, bevor er sein Antwortverhalten revidiert habe. Die nähere Abfrage im Rahmen des strukturierten klinischen Interviews habe jedoch bei Weitem nicht alle von ihm bejahten Persönlichkeitsmerkmale bestätigt. Dieses Antwortverhalten sei für sich genommen bereits ein deutlicher Hinweis auf erheblich histrionische Persönlichkeitszüge, da es häufig bei Personen mit entsprechenden auffälligen Persönlichkeitsfacetten anzutreffen sei.
Die Sachverständige hat diagnostisch markante Antworten und Selbstbeschreibungen des Angeklagten A.C. im Rahmen des Interviews referiert. So habe er hinsichtlich der histrionischen Persönlichkeitsanteile u.a. angegeben, sich ausgegrenzt zu fühlen, wenn er nicht im Mittelpunkt stehe. Auch setze er sich gerne durch sein Auftreten, speziell seine Kleidung in Szene. Überdies neige er – wie auch von der Sachverständigen in der Exploration wahrgenommen und im Rahmen der Hauptverhandlung beobachtbar – zu überschwänglichen und teilweise theatralisch anmutenden Gefühlsäußerungen. Es sei ihm wichtig, wie er von anderen wahrgenommen werde. In diesem Zusammenhang habe er beschrieben, wie stolz es ihn gemacht habe dass er sich während seiner Selbstständigkeit einen Mercedes AMG mit 500 PS gekauft habe, den er bar bezahlt habe, sodass es ihn sehr getroffen habe, als er diesen nach nur einem Jahr im Zuge seiner Insolvenz wieder habe verkaufen müssen.
Hinsichtlich seiner narzisstischen Persönlichkeitsanteile, die ausweislich des SKID-II ausgeprägter vorhanden seien als die histrionischen, habe er beispielsweise beschrieben, dass ihm schon häufig von anderen Menschen gesagt worden sei, er habe eine zu hohe Meinung von sich und seinen Fähigkeiten. Es sei ihm wichtig, von anderen beachtet und bewundert zu werden. Er habe angegeben, dass er zwischenmenschliche Beziehungen z.T. für eigene Zwecke ausgenutzt habe. Ebenfalls besonders deutlich ausgeprägt seien ausweislich des SKID-II - Interviews seine antisozialen Verhaltensweisen und Persönlichkeitsanteile. Er habe verschiedenartige Jugenddelinquenz beschrieben, z.B. Sachbeschädigung, Diebstähle und Einbrüche. Auch habe er häufig gelogen, um sich Verpflichtungen zu entziehen. Für das Erwachsenenalter habe er angegeben, bereits mehrfach verhaftet worden zu sein, aber auch Strafbares getan zu haben, für das er nicht erwischt worden sei. Es falle ihm eher leicht zu lügen und er neige dazu, Dinge aus dem Moment heraus ohne Gedanken an die Konsequenzen zu tun. So habe er beispielsweise als verantwortungslos zu beschreibendes Fahrverhalten, etwa im betrunkenen oder sonst berauschten Zustand, beschrieben. Auch habe er viele Schulden.
Die emotional-instabilen Persönlichkeitsanteile zeigten sich darin, dass er angegeben habe, manche seiner Beziehungen seien von einem Auf und Ab gekennzeichnet gewesen. Er habe sich als im beruflichen Kontext sehr sprunghaft beschrieben. Auch habe er verschiedene impulsive Verhaltensweisen beschrieben (z.B. das Kaufen von Dingen, die er sich eigentlich nicht habe leisten können, exzessiven Alkohol- und Drogenkonsum, rücksichtsloses Autofahren, unkontrolliertes Essen) und sich als sehr launisch eingeschätzt. Er habe beschrieben, zwei suizidale Phasen in seinem Leben gehabt zu haben (eine im Jugendalter und eine vor seiner Verhaftung wegen seiner finanziellen Situation). Konkrete Suizidgedanken oder gar -versuche habe es aber nicht gegeben. Soweit er angegeben habe, bereits „seit langer Zeit“ Gefühle der inneren Leere zu empfinden, habe er dies auf Nachfrage revidiert und angegeben, diese erst seit seiner Inhaftierung zu verspüren.
b) Zur Erfassung sogenannter „psychopathischer“, d.h. schwerer antisozialer, narzisstischer, impulsiver und histrionischer Persönlichkeitsmerkmale habe die Sachverständige die „Psychopathy Checklist Revised“ (PCL-R) nach Hare eingesetzt. Der Angeklagte A.C. erreiche 20 von möglichen 40 Punkten und liege damit unter dem für Europa geltenden Grenzwert von 25 Punkten für eine „Psychopathie“ im Sinne einer schweren antisozialen Persönlichkeitsstörung. Bezüglich der kategorialen Bewertung nach Hare – die sich auf die für Deutschland geltenden Bewertungskategorien übertragen lasse – entspreche dieser Wert einem mittleren Psychopathiescore, es sei jedenfalls aus psychiatrischer Sicht sicherlich kein niedriger Score und verdeutliche die klinische Einschätzung und das Ergebnis des SKID-II, wonach bei dem Angeklagten eine gewisse Antisozialität, gepaart mit Narzissmus und Histrionik vorliege, und zwar im Sinne eines sog. psychopathischen Syndroms.
Von den zu bewertenden Bereichen im Rahmen der „Checklist“ seien fünf als vollständig erfüllt zu bewerten:
- „Stimulationsbedürfnis (Erlebnishunger), ständiges Gefühl der Langeweile“
- „erheblich übersteigertes Selbstwertgefühl“
- „Impulsivität“
- „viele kurze eheähnliche Beziehungen“
- „Jugendkriminalität“
Als teilweise erfüllt habe sie folgende neun Kriterien bewertet:
- „trickreich sprachgewandter Blender mit oberflächlichem Charme“
- „pathologisches Lügen“
- „betrügerisch-manipulatives Verhalten“
- „Gefühlskälte, Mangel an Empathie“
- „unzureichende Verhaltenskontrolle“
- „frühe Verhaltensauffälligkeiten“
- „Verantwortungslosigkeit“
- „mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, Verantwortung für eigenes Handeln zu übernehmen“
- „polytrope Kriminalität“
In diesem Instrument ergebe sich eine Gewichtung zu Gunsten der antisozialen Persönlichkeitsanteile, was auch ihrem klinischen Eindruck entspreche und sich im SKID-II ebenfalls abgebildet habe.
3. Die Sachverständige hat im Rahmen der diagnostischen Beurteilung der ihr vorliegenden Erkenntnisse ausgeführt, dass sich bei dem Angeklagten A.C. weder im Untersuchungszeitpunkt noch während des Tatzeitraumes Hinweise auf das Vorliegen einer hirnorganischen Störung, einer psychotischen Störung oder einer forensisch-relevanten Intelligenzminderung ergeben hätten. Darüber hinaus seien keine Hinweise auf andere schwere psychiatrische Störungsbilder im Tatzeitpunkt wie eine affektive Psychose oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung feststellbar. Allerdings seien auf Grund der Persönlichkeitsdiagnostik die Diagnosen einer antisozialen Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F60.2) entsprechend einer sog. Cluster-B-Persönlichkeitsstörung nach DSM-V sowie ein missbräuchlicher Konsum von Alkohol (ICD-10: F10.1) und Kokain (ICD-10: F14.1) zu stellen. Der Angeklagte habe zudem das Vorliegen diverser Phobien und Ängste geschildert. Außerdem sei jedenfalls zum Zeitpunkt der Exploration eine leichte depressive Episode ohne suizidale Gedanken feststellbar gewesen, die jedoch im Laufe der Hauptverhandlung remittiert gewesen zu sein schien (ICD-10: F32.1).
Im Einzelnen:
a) Zu der zu stellenden Diagnose einer antisozialen Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen hat die Sachverständige ausgeführt, dass sich Persönlichkeitsstörungen durch ein charakteristisches und dauerhaftes, sich schon in der Adoleszenz manifestierendes, deutlich von der Norm abweichendes, unflexibles und unzweckmäßiges inneres Erfahrungs- und Verhaltensmuster auszeichnen würden, das in verschiedenen Bereichen (Denken, Affektivität, Impulskontrolle, Bedürfnisbefriedigung und zwischenmenschliche Beziehungen) zum Ausdruck komme und entweder mit persönlichem Leid oder Nachteilen für das soziale Umfeld einhergehe. Entsprechendes sei bei dem Angeklagten A.C. bei Betrachtung seines Lebenslaufs und der Persönlichkeitsdiagnostik auf Grund einer gewissen Stereotypisierung seines Verhaltens feststellbar. Dabei seien zwar verschiedene auffällige Persönlichkeitsfacetten des Angeklagten zutage getreten, aus psychiatrischer Sicht würden bei ihm aber seine antisozialen Persönlichkeitszüge bzw. Verhaltensweisen deutlich im Vordergrund stehen. Dazu gehörten seine verantwortungslose Haltung und die Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, seine nur geringe Frustrationstoleranz, sein fehlendes Schuldbewusstsein, seine Unfähigkeit, aus negativer Erfahrung zu lernen und seine deutliche Neigung, andere zu beschuldigen. Zwar erfülle er auch die Diagnosekriterien für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, was sich vor allem in seinem erhöhten Selbstwerterleben, einer gewissen Empathielosigkeit und gewissen überheblichen Verhaltensweisen zeige, allerdings würden diese Merkmale im klinischen Eindruck eher als Facetten seiner Antisozialität erscheinen bzw. teilweise aus diesen resultieren, weshalb die antisoziale Persönlichkeitsstörung als führend anzusehen sei. Wie ausgeführt zeige er daneben deutlich ausgeprägte histrionische und emotional-instabile Anteile. Die zu diagnostizierende Persönlichkeitsstörung sei aber nicht als schwer zu bezeichnen. Ein gravierender Einfluss auf seine Handlungsfähigkeit im Sinne einer Einschränkung seiner inneren Freiheitsgrade auf Grund eines fehlenden Vermögens zu alternativem Handeln sei nicht erkennbar.
b) Hinsichtlich des von dem Angeklagten beschriebenen regelmäßigen Konsums von Alkohol und Kokain sei von einem schädlichen Substanzkonsum auszugehen, also einem Konsum psychotroper Substanzen, der geeignet sei, zu Gesundheitsschäden zu führen, aber bei dem noch nicht die Zeichen eines Abhängigkeitssyndroms vorliegen würden. Diesbezüglich sei zu beachten, dass der Angeklagte – wie im Rahmen der Beweiswürdigung zur Person dargestellt – auffallend diskrepante Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht habe, insbesondere zu der Häufigkeit seines Konsums, und die konkreten Konsummengen – insbesondere bezüglich des Alkohols – nicht habe eingrenzen können, was Schwierigkeiten in der Beurteilung seiner Konsumproblematik mache. Da er nach seinen Schilderungen weder in Bezug auf Alkohol noch auf Kokain einen Suchtdruck oder erhebliche Entzugserscheinungen geschildert habe und auch ein Entzugssyndrom im Rahmen der Untersuchungshaft in den Unterlagen der JVA hinsichtlich keiner der Substanzen beschrieben worden und damit nicht objektivierbar sei, sei jeweils nicht von einer Abhängigkeitserkrankung auszugehen. Allein seine Angaben, „paranoid“ geworden zu sein, als er einmal eine Woche lang kein Kokain genommen habe, reiche nicht für die Annahme erheblicher Entzugssymptome aus.
c) Wie ausgeführt habe der Angeklagte in der Exploration affektiv niedergeschlagen gewirkt. Seine Schilderungen zu dem Erleben der Haftsituation würden die Diagnose einer leichten (reaktiven) depressiven Episode rechtfertigen. Darüber hinaus habe er für die Vergangenheit angegeben, wiederholte depressive Phasen in seinem Erwachsenenalter gehabt zu haben, ohne allerdings konkrete Angaben zu einer Symptomatik, insbesondere einer Suizidalität, gemacht zu haben. Soweit er verschiedentlich Suizidandeutungen gemacht habe, ergebe sich aus psychiatrischer Sicht die Hypothese, dass diese Ausdruck eines möglicherweise vulnerablen Narzissmus und im Kontext seiner auffälligen Persönlichkeitsfacetten zu sehen sein könnten. Sie habe jedenfalls keine Hinweise auf eine Ernsthaftigkeit der Suizidandeutungen.
d) Soweit der Angeklagte in der Exploration Symptome einer Panikstörung (ICD-10: F41.0), diverser spezifischer Phobien (ICD-10: F40.2) und Zwänge (ICD-10: F42.1) geschildert habe, seien diese nur teilweise objektivierbar und könnten überwiegend nur als Verdachtsdiagnosen gestellt werden. Zumindest für die von ihm beschriebene Klaustrophobie würden sich allerdings Anhaltspunkte in der Aussage des Zeugen W. finden lassen, sodass eine entsprechende Diagnose zu stellen sei. Soweit der Angeklagte z.B. beschrieben habe, Angst vor der Einnahme von Tabletten zu haben, gebe es hierfür aus psychiatrischer Sicht hingegen keine Hinweise. Denn im Rahmen der Hauptverhandlung habe er keine Probleme gezeigt, das in Tablettenform zur Beruhigung verabreichte Lorazepam zu nehmen. Auch soweit er einen – auch während der Inhaftierung bestehenden - Zwang, seine Hände zu waschen beschrieben habe, ließ sich dies klinisch nicht nachvollziehen. Üblicherweise würden sich bei dieser Zwangsstörung Auswirkungen dermatologisch am Hautbild zeigen, was nicht der Fall gewesen sei. Auch insoweit sei die psychiatrische Hypothese aufzustellen, dass seine Persönlichkeitsfacetten – in diesem Fall seine Histrionik – möglicherweise zu übertriebenen Schilderungen von Phobien und Zwängen beigetragen haben könnten.
4. Die Sachverständige hat zur Frage einer etwaig aufgehobenen oder eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum schließlich ausgeführt, dass keine der gestellten Diagnosen oder Verdachtsdiagnosen forensisch relevant sei.
a) Die diagnostizierte antisoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und emotional-instabilen Anteilen erreiche aus psychiatrischer Sicht in ihrer Ausprägung schon nicht den erforderlichen Schweregrad, um überhaupt das in Betracht kommende vierte Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB, der „schweren anderen seelischen Störung“, zu erfüllen. Zwar gebe es einige Auffälligkeiten in der affektiven Ansprechbarkeit des Angeklagten und bei seiner Affektregulation, jedoch seien sein Persönlichkeitsgefüge und seine Lebensgestaltung – also sein psychosoziales Funktionsniveau – durch die Störung nicht erheblich beeinträchtigt. Er habe keine grundsätzlichen Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung, also keine grundlegenden und nachhaltigen Probleme in seiner Partnerschaft und mit seiner Familie. Soweit er Beziehungsprobleme in seiner Ehe durchaus beschrieben habe, sei festzuhalten, dass diese offenbar überwiegend aus finanziellen Problemen resultieren würden, die sicherlich auch auf sein mangelndes Durchhaltevermögen zurückzuführen seien, aber nicht auf eine grundsätzliche Unfähigkeit, Bindungen einzugehen und Beziehungen zu gestalten. Zwar seien hinsichtlich seiner Lebensweise (z.B. Neigung, über die Verhältnisse zu leben, Neigung zu Außenorientierung i.S. eines Angebens) Bezüge zu seinen auffälligen Persönlichkeitsanteilen herzustellen. Auch hätten seine mangelnde Verantwortungsübernahme im Sinne einer Externalisierung, seine Selbstüberschätzung sowie die Störung seines Selbstwerterlebens sicherlich zu seinem beruflichen Scheitern beigetragen. Allerdings sei es ihm über längere Zeit gelungen, straffrei zu leben. Auch sei er in der Lage gewesen, sich etwas aufzubauen und sich innerhalb eines Betriebes hochzuarbeiten. Dies stehe der Annahme einer schweren Persönlichkeitsstörung – und eine solche sei für die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung erforderlich – aus psychiatrischer Sicht eindeutig entgegen. Die Sachverständige gehe auf Basis einer psychiatrischen Analyse der lebensgeschichtlichen Entwicklung des Angeklagten davon aus, dass die Ausprägung seiner histrionischen Persönlichkeitsanteile – also sein extravagantes Auftreten – ein Mittel gewesen sein könnte, um sich in seinem kinderreichen Elternhaus etwas Aufmerksamkeit zu sichern. Bezüglich seiner narzisstischen Anteile könne vermutet werden, dass seine schulischen Schwierigkeiten mit dazu beigetragen haben könnten, dass sein Selbstwerterleben eher als fragil zu beschreiben sei, was er mit einem Großtun nach außen (narzisstische Züge) sowie seiner Neigung zur Theatralik möglicherweise kompensiert habe (histrionische Züge). Soweit er keine Ausbildung abgeschlossen habe, gehe sie nicht davon aus, dass ihm dies unmöglich gewesen sei. Vielmehr sei seine wenig nachhaltige Leistungsbereitschaft offenbar darin begründet, dass er dazu neige, den Weg des vermeintlich geringsten Widerstandes zu wählen. Später habe er sich mit seiner Selbstständigkeit übernommen – wohl auf Grund seiner, auch von ihm selbst beschriebenen, mangelhaften Disziplin und mangelnden Frustrationstoleranz (neben seinen Größenphantasien). Infolgedessen habe er vermehrt zur Kompensation zum Substanzmittelmissbrauch gegriffen und sei schließlich – entsprechend seiner antisozial ausgeprägten Persönlichkeitsstruktur - in delinquente Verhaltensmuster zurückgefallen, um seinen Lebensstandard zu halten. Diese Entwicklung sei aber nicht Ausdruck einer schweren Persönlichkeitsstörung, sondern eher eines gewählten Lebensstils. Dementsprechend sei die erwähnte Stereotypisierung seines Verhaltens (sowohl bezogen auf den Alltag als auch hinsichtlich seines Suchtmittelkonsums) in dem letzten Jahr vor der Tat ausgeprägter gewesen als zuvor, wobei die Ursache überwiegend in seiner angespannten finanziellen Situation und seiner Angst, vor seiner Familie als Versager dazustehen, zu sehen sein dürfte. Er habe sicherlich eine persönlichkeitsbedingte verminderte Hemmschwelle hinsichtlich strafrechtlich relevanter Handlungen, dies sei allerdings eher im Kontext des beschriebenen Wunsches nach schneller Bedürfnisbefriedigung und mangelnder Anstrengungsbereitschaft zu sehen, also seines gewählten Lebensstils. Es sei nicht erkennbar, dass er persönlichkeitsbedingt einer quasi ausweglosen Handlungsbereitschaft ausgesetzt gewesen sei. Die Beeinträchtigung durch seine Persönlichkeitsstörung sei nicht so erheblich, dass sie in ihrer Ausprägung und ihrem Einfluss auf seine soziale Anpassungsfähigkeit mit den Defiziten relevanter psychischer Verfassungen (wie z.B. schizophrene Psychosen) vergleichbar wäre.
b) Auch der anzunehmende schädliche Alkohol- und Kokainmissbrauch erreiche aus psychiatrischer Sicht ersichtlich nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des vierten Eingangsmerkmals. Es gebe auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer akuten Intoxikation mit Alkohol oder Kokain im Tatzeitpunkt. Zwar habe der Angeklagte angegeben, am Tattag Alkohol und Kokain konsumiert zu haben. Weder aus seinen Angaben noch aus den sonstigen Erkenntnissen würden sich jedoch Anhaltspunkte auf erhebliche substanzbezogene Ausfallerscheinungen ergeben.
c) Auch die weiteren von dem Angeklagten beschriebenen Störungsbilder in Gestalt der Phobien und Zwänge seien forensisch nicht relevant, da sie keinen erheblichen Schweregrad aufweisen würden. Gleiches gelte für eine ggf. anzunehmende Depression in der Tatanlaufzeit.
d) Die Sachverständige hat schließlich ausgeführt, geprüft zu haben, ob ein Zusammenwirken der verschiedenen Störungsbilder möglicherweise aus psychiatrischer Sicht ausgereicht haben könnte, um die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten - für eine Beeinträchtigung seiner Einsichtsfähigkeit gebe es jedenfalls keine Anhaltspunkte - erheblich zu beeinträchtigen, auch wenn für sich genommen keines den erforderlichen Schweregrad für die Annahme eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB erreiche. Dies sei nach einer Analyse der für und gegen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechenden Merkmale aber auszuschließen.
aa) Es sei kein Kriterium sicher erfüllt, dass für die Annahme einer verminderten Steuerungsfähigkeit spreche:
(a) Es sei von keiner „konflikthaften Zuspitzung und Labilisierung“ des Angeklagten A.C. vor der Tat auszugehen. Zwar habe er große finanzielle Probleme in der Tatanlaufzeit beschrieben. Auch habe es vor diesem Hintergrund und wegen seines Substanzmissbrauchs Probleme in seiner Ehe gegeben. Allerdings sei es ihm am 10.01.2024 möglich gewesen, Abstand von der versuchten Tatbegehung zu nehmen. Auf Grund der identischen motivationalen Ausgangslage sei nicht erkennbar, dass er einen Tag später auf Motivationsebene keine inneren Freiheitsgrade und Handlungsspielräume mehr gehabt habe. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Angeklagte A.C. nach den Feststellungen am 10.01.2024 auf eine zeitnahe Wiederholung des Tatversuchs drängte. Dies ist allerdings zur Überzeugung der Kammer nicht gleichzusetzen mit einer relevanten Einschränkung auf Motivationsebene und einer erheblichen Labilisierung. Denn es ist nicht erkennbar, dass er nach Abbruch des Tatversuchs und Rückkehr der Angeklagten A.B. und A.D. etwa versucht haben könnte, die Tatbegehung – ungeachtet der Gefahren durch die anwesende jüngere Person im Haus der Eheleute G. – sogleich erneut umzusetzen oder gar persönlich in das Haus einzudringen. Vielmehr hat er sich – wenn auch widerwillig – von den übrigen Angeklagten davon überzeugen lassen, die Tat an jenem Tag nicht nochmals zu versuchen.
(b) Es gebe keine Hinweise für einen „abrupten impulshaften Tatablauf“, stattdessen sei von einer Planung im Voraus sowie mehreren Versuchen der Tatbegehung – in unterschiedlicher Besetzung, allerdings auch unter Beteiligung des Angeklagten A.C. – auszugehen.
(c) Bei dem Kriterium „relevanter konstellativer Faktor“ könne der von dem Angeklagten benannte Substanzkonsum am Tattag diskutiert werden. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der akute Konsum seine Hemmschwelle zur Begehung der im Vorfeld geplanten Tat erheblich herabgesetzt haben könnte.
(d) Zu dem Kriterium „enger Zusammenhang zwischen Persönlichkeitsproblematik und Tat“ hat die Sachverständige ausgeführt, dass die antisoziale Verhaltensbereitschaft des Angeklagten A.C. in Kombination mit seiner Tendenz zur Selbstüberschätzung sicherlich dazu beigetragen habe, dass er sich an der Tat beteiligt habe. Allerdings habe er bereits mehrere Taten im Vorfeld begangen, die nicht als Raubüberfall geplant worden seien. Daher könne kein grundsätzlich enger Zusammenhang zwischen der konkreten Ausgestaltung der Tat und seiner Persönlichkeitsstruktur gesehen werden.
bb) Demgegenüber seien sämtliche Kriterien erfüllt, die allgemein gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen könnten:
(a) Das Kriterium „Vorsorge gegen Entdeckung“ sei nach Einschätzung der Sachverständigen erfüllt, da die Täter beispielsweise Walkie-Talkies anstelle ihrer Mobiltelefone genutzt hätten.
(b) Das Kriterium der „Tatvorbereitung“ sei laut der Sachverständigen auf Grund der Tatplanung ebenfalls erfüllt.
(c) Auch das Kriterium des „planmäßigen Vorgehens“ sei erfüllt, es handele sich ersichtlich nicht um eine Spontantat.
(d) Die Kriterien „Fähigkeit zu warten bzw. lang hingezogenes Tatgeschehen“ sowie „komplexer Handlungsablauf in Etappen“ seien ausweislich der Sachverständigen ebenfalls erfüllt, da es sich um ein mehrschrittiges Tatgeschehen gehandelt habe. Die Täter hätten sich entsprechend der Tatplanung versammelt, seien gemeinsam in die Nähe des Tatortes gefahren und zwei Täter hätten sich zum Haus des Ehepaares begeben, während die anderen beiden Täter – auch der Angeklagte A.C. – im Fahrzeug auf deren Rückkehr gewartet hätten.
(e) Die Sachverständige bewerte auch das Kriterium „Möglichkeit anderen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen“ als erfüllt. Am Vortag sei der Versuch der Tatbegehung abgebrochen worden.
5. Die Kammer hat die schlüssigen, ausführlichen, widerspruchsfreien und von offenkundiger Fachkunde getragenen Ausführungen der Sachverständigen, welche die in Bezug genommenen Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme überzeugend und umfassend berücksichtigt und Fragen zu ihrer Gutachtenerstattung schlüssig beantwortet hat, nachvollzogen, einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen und ihrer Überzeugungsbildung vollumfänglich zu Grunde gelegt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung bzw. Störung oder eines sonst forensisch relevanten Zustandes, der den erforderlichen Schweregrad erreichen würde, um die Annahme eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB zu begründen, liegen zur Überzeugung der Kammer nicht vor. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen ist auch die Kammer – aus normativer Sicht – davon überzeugt, dass weder die diagnostizierte antisoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und emotional-instabilen Anteilen des Angeklagten A.C. noch sein Substanzmissbrauch oder die weiteren von ihm benannten Störungsbilder ausreichen, um eine schwere andere seelische Störung anzunehmen – weder jeweils für sich genommen noch in Kombination miteinander. Erforderlich für die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung wäre vielmehr wie oben aufgezeigt, dass die diagnostizierten oder angenommenen Störungsbilder des Angeklagten sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen, wie es bei einer krankhaften seelischen Störung der Fall wäre; es müsste sich um Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitskerns handeln und die Störungen müssten jeweils – bzw. in Kombination - Krankheitswert haben (vgl. hierzu Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 20 Rn. 37 m.w.N.). Ausprägungen der Persönlichkeit – auch solche, die für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ausreichen – sind nicht schon deshalb schwere andere seelische Störungen im Rechtssinne, weil sie die Begehung von Straftaten begünstigen (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 39b m.w.N.). Vorliegend ist im Rahmen der normativen Beurteilung des Schweregrades der Störungsbilder – im Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen stehend – zu beachten, dass die soziale Leistungs- und Anpassungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich beeinträchtigt ist. Die Kammer macht sich die umfassenden Ausführungen der Sachverständigen hierzu zu eigen.
Die Kammer macht sich ebenfalls die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen dazu zu eigen, dass auch im Übrigen auf Basis einer Analyse des Tatablaufs und der Persönlichkeitsfacetten des Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine verminderte Steuerungsfähigkeit – im Handlungsablauf oder auf Motivationsebene - erkennbar seien. Ferner hat auch die Kammer keine Hinweise auf eine akute Intoxikation des Angeklagten zur Tatzeit erkennen können. Soweit der Angeklagte A.A. einen – möglichen – Alkoholkonsum seiner Komplizen, darunter auch des Angeklagten A.C., während der Fahrt nach Sp. beschrieben hat, hat er zugleich angegeben, keine Ausfallerscheinungen wahrgenommen zu haben; zudem habe es sich nicht um große Mengen gehandelt. Die Feststellungen stehen einer akuten Intoxikation vielmehr entgegen. Der Angeklagte A.C. war beispielsweise derjenige, der das aus dem Haus entwendete Mobiltelefon der Eheleute G. beseitigte, um Spuren zu verwischen. Eine derartige kognitive Leistung ist mit der Annahme eines schuldrelevanten akuten Rauschs nicht vereinbar.
III. Der Angeklagte A.B.
Der Angeklagte A.B. war zum Zeitpunkt der Tatbegehung voll schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war – trotz einer zu diagnostizierenden Abhängigkeitserkrankung sowie einer im Sinne einer Verdachtsdiagnose möglicherweise bestehenden Hyperaktivitätsstörung bzw. einer möglichen substanzinduzierten Verhaltensstörung – weder erheblich vermindert noch aufgehoben. Er war bei Tatbegehung uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Zu dieser Überzeugung ist die Kammer auf Grund der und in Übereinstimmung mit den ausführlichen, sorgfältig begründeten, nachvollziehbaren und in psychiatrischer Hinsicht überzeugenden Ausführungen der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. S. gelangt die in der Hauptverhandlung auch ein mündliches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) des Angeklagten A.B. erstattet hat. Auf die Ausführungen zu ihrer Sachkunde unter F. I. im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeitsbeurteilung des Angeklagten A.A. wird Bezug genommen.
Die Sachverständige hat ihr in der Hauptverhandlung erstattetes mündliches Gutachten auf ein kurzes persönliches Gespräch mit dem Angeklagten A.B. an einem Sitzungstag zur Erforderlichkeit einer von ihm geforderten Gabe des Medikamentes Pregabalin, die Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme, einschließlich ihrer Beobachtungen seines dort gezeigten Verhaltens, und fremdanamnestische Erkenntnisse gestützt, letztere in Gestalt eines Arztberichtes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik der DIAKO Nordfriesland GmbH in [...] vom 21.11.2016 über seinen dortigen stationären Aufenthalt sowie eines Schreibens des Substitutionsarztes Dr. Ö. aus [...] vom 19.04.2025, bei dem der Angeklagte in Behandlung war. In dieser Stellungnahme habe Dr. Ö. ausweislich der Sachverständigen einen von ihr gestellten Fragenkatalog zu dem Angeklagten beantwortet. Zu einer ausführlichen persönlichen Exploration war der Angeklagte nicht bereit. Der kurze Gesprächseindruck, den sie von ihm habe gewinnen können, sei nicht mit einem durch eine Exploration zu gewinnenden klinischen Eindruck vergleichbar. In der Hauptverhandlung haben sich – die genannten fremdanamnestischen Angaben ergänzende – Erkenntnisse zu seiner Person und psychischen Verfassung vor allem aus den Aussagen seiner früheren Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes, der Zeugin X., und seines Mitbewohners in den letzten ca. zwei Jahren vor seiner Verhaftung, des Zeugen W., ergeben, die von der Sachverständigen umfassend berücksichtigt wurden. Zur Vorbereitung lagen ihr die Ermittlungsakten vor.
Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Tatzeitpunkt aus psychiatrischer Sicht bei dem Angeklagten A.B. kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB sicher festzustellen sei. Zwar sei eine multiple Substanzabhängigkeit mit dem Schwerpunkt auf Opiaten zu diagnostizieren und die Diagnose einer persistierenden Hyperaktivitätsstörung oder differentialdiagnostisch einer substanzinduzierten Verhaltensstörung – jeweils im Sinne einer Verdachtsdiagnose - nicht ausgeschlossen. Diese Krankheits- und Störungsbilder erreichten jedoch aus psychiatrischer Sicht entweder nicht den erforderlichen Schweregrad, um sie einem Eingangsmerkmal zuordnen zu können, bzw. hätten sich nicht schuldrelevant auf die Tatbegehung ausgewirkt. Soweit die Angaben des Angeklagten A.D. zu dem erheblichen Rauschmittelkonsum des Angeklagten A.B. am Tattag zu unterstellen seien, wäre allerdings eine akute Substanzintoxikation zur Tatzeit aus psychiatrischer Sicht nicht auszuschließen, darüber hinausgehende objektivierbare Hinweise, die für eine akute Intoxikation sprechen würden, könne sie jedoch nicht feststellen.
Unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen sowie nach eigener kritischer Würdigung ist die Kammer überzeugt davon, dass es keine Anhaltspunkte für eine forensisch relevante psychiatrische Erkrankung oder Störung des Angeklagten A.B. gibt, die unter normativen Gesichtspunkten geeignet wäre, ein Eingangsmerkmal zu erfüllen, und die sich im Tatzeitpunkt schuldrelevant auf die Tatbegehung ausgewirkt haben könnte. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines forensisch-relevanten akuten Rauschs bzw. einer forensisch relevanten Intoxikation des Angeklagten im Tatzeitpunkt hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Eine solche war auch nicht zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen – wie es die Sachverständige als Beurteilungshypothese im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung gemacht hat - und ist von der Kammer nicht angenommen worden.
Im Einzelnen:
1. Die Sachverständige hat dargestellt, welche diagnostisch relevanten Schlüsse sie aus den fremdanamnestischen Erkenntnissen sowie den Angaben der Zeugen X. und W. habe schließen können. Sie erachte die Angaben beider Zeugen als aufschlussreich. Die Zeugin X. habe den Lebensweg des Angeklagten seit seiner Jugend eng begleitet, der Zeuge W. wiederum habe in dem Tatzeitraum Einblicke in das häusliche Leben des Angeklagten und sein dort gezeigtes Verhalten bekommen. Auch die fremdanamnestischen Erkenntnisse seien überaus relevant, so sei die langjährige Suchtproblematik des Angeklagten sowohl in dem Arztbrief der Fachklinik als auch in der Stellungnahme seines ihn seit 2015 behandelnden Substitutionsarztes gut dokumentiert.
Aus den Angaben der Zeugin X. zur Schullaufbahn des Angeklagten A.B., wonach diese unauffällig verlaufen sei und er zumindest in dem Fach Mathematik gute Leistungen erbracht habe, sowie aus der Information in dem Arztbrief der Fachklinik, dass er eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Pflegeassistenten habe, sei zu schließen, dass er keine Intelligenzminderung oder schwere forensisch relevante psychiatrische Vorerkrankungen aufweise, die sich bereits in seiner Jugend gezeigt haben könnten.
Die der Sachverständigen vorliegenden Erkenntnisse ließen zudem hinreichend sichere diagnostische Schlüsse auf eine Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten A.B. zu. Als gesichert anzunehmen sei eine Opioidabhängigkeit (ICD-10: F11.2), mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sei ferner von einer multiplen Substanzabhängigkeit auszugehen (ICD-10: F19.2), deren Schwerpunkt allerdings auf den Opiaten liege. Für diese Diagnosen spreche zunächst der Arztbericht der Fachklinik, ausweislich dessen der Angeklagte bereits seit seinem 16. Lebensjahr Heroin konsumiere, und zwar intravenös, wobei es auch eine längere Phase gegeben habe, in der er „clean“, also konsumabstinent gewesen sei. Bereits 2012 sei seine erste stationäre Therapie in der Fachklinik erfolgt. Seit 2015 befinde er sich durchgehend in einer Substitutionsbehandlung bei Dr. Ö., was ebenfalls für eine schwere und vor allem gesicherte Opioidabhängigkeit spreche, da Substitute überhaupt nur bei gesicherter Diagnosestellung verabreicht werden dürften. Vor diesem Hintergrund sei diagnostisch von einer schweren Suchtentwicklung seit der Jugendzeit des Angeklagten auszugehen. Der Zeuge W. habe beschrieben, dass der Angeklagte - offenbar im Sinne eines Beikonsums – während ihres Zusammenwohnens Cannabis konsumiert und auch regelmäßig große Mengen Alkohol getrunken habe (der Angeklagte könne laut dem Zeugen „viel ab“, kenne dabei aber auch „seine Grenzen“). Die Zeugin X. wiederum habe beschrieben, dass der Angeklagte nach Drogenkonsum teilweise unruhig („hibbelig“) und wach gewirkt habe, dies würde laut der Sachverständigen aus suchttherapeutischer Erfahrung für den Beikonsum von Kokain und Amphetaminen sprechen. Auf Grund seiner Forderung nach Pregabalin, welches er während der Hauptverhandlung für nicht näher benannte Rückenschmerzen habe verabreicht bekommen wollen, gehe sie im Übrigen davon aus, dass er auch dieses Medikament, welches u.a. zur Behandlung neuropathischer Schmerzen verschrieben werde, sich aber auch bei Betäubungsmittelkonsumenten zunehmender Beliebtheit erfreue, jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Sinne eines Beikonsums nehme. Aus diesen Erkenntnissen schließe sie insgesamt, dass der Angeklagte wahrscheinlich Kokain, Amphetamin, Cannabis, und Alkohol – und jedenfalls zuletzt auch Pregabalin - neben seinem Substitut konsumiert habe. Daraus lasse sich die Diagnose der multiplen Substanzabhängigkeit ableiten.
Soweit die Zeugin X. eine etwa drei Wochen andauernde psychische Verschlechterung des Angeklagten im Sommer 2023 beschrieben habe, sei diese diagnostisch am ehesten als substanzinduzierte psychotische Störung (ICD-10: F19.5) einzustufen, gekennzeichnet durch Verfolgungswahn, Selbstgespräche und motorische Unruhe. Eine schizophreniforme Symptomatik (Ich-Störungen wie Gedankeneingebungen, Fremdbeeinflussung etc.) sei ausweislich der Zeugenaussagen bislang nicht beobachtet worden. Die Sachverständige gehe davon aus, dass es sich um eine einzelne und zeitlich begrenzte Episode gehandelt habe, sodass diese für die Tatzeit – Januar 2024 – keine Bedeutung entfalte. Anhaltspunkte für eine dauerhafte psychotische Erkrankung würden sich weder aus der Beweisaufnahme noch aus den fremdanamnestischen Erkenntnissen ergeben. Die Zeugin X. habe den ihrer Wahrnehmung nach nur vorübergehenden Charakter der auffälligen Symptome des Angeklagten beschrieben und angegeben, dass diese Phase etwa drei Wochen gedauert habe. Der Zeuge W. hat ausgesagt, keine psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten A.B. wahrgenommen zu haben, weder im Tatzeitraum noch im Übrigen. Auch wenn der Zeuge ausweislich seiner Angaben nicht täglich in der gemeinsamen Wohnung anwesend gewesen sei, gehe sie davon aus, dass ihm bizarre oder skurrile Verhaltensweisen, wie sie für Psychosen üblich seien, dennoch bei seinem Mitbewohner aufgefallen wären. Erfahrungsgemäß wäre es dem Angeklagten nicht gelungen, diese dauerhaft zu verbergen. Entscheidend sei zudem, dass Dr. Ö., der langjährige Substitutionsarzt des Angeklagten, auf ihre entsprechende an ihn gerichtete Frage verneint habe, psychotische Symptome bei dem Angeklagten wahrgenommen zu haben. Auch wenn Dr. Ö. diesen nicht psychiatrisch bzw. therapeutisch behandelt habe, sondern als Substitutionsarzt regelmäßig nur kurz gesehen haben dürfte, sei davon auszugehen, dass ihm im Rahmen der häufigen Begegnungen über zehn Jahre eine relevante psychotische Symptomatik aufgefallen wäre. Zudem spreche der Umstand, dass es dem Angeklagten ausweislich der Angaben von Dr. Ö. gelungen sei, die Substitutionsbehandlung langjährig durchzuhalten, insbesondere regelmäßig sein Substitut zuverlässig abzuholen und die erforderlichen Begleituntersuchungen und Anforderungen für die Fortsetzung der Behandlung zu erfüllen, gegen eine erhebliche und überdauernde psychotische Erkrankung. Denn erfahrungsgemäß sei eine solche Zuverlässigkeit Personen mit psychotischen Krankheitsbildern nicht konstant möglich.
Daneben seien dissoziale Verhaltensweisen des Angeklagten insbesondere auf Grund seiner langjährigen Delinquenz feststellbar, offenbar als Folge seiner Suchterkrankung. Eine ausführliche Persönlichkeitsdiagnostik sei ihr jedoch nicht möglich gewesen, sodass diesbezüglich keine ausreichenden Erkenntnisse für eine Diagnostik vorliegen würden.
2. Über die fremdanamnestischen Erkenntnisse und die Angaben der genannten Zeugen hinausgehend hat die Sachverständige auch ihre Beobachtungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung in ihre diagnostische Beurteilung einbezogen. Der Angeklagte habe – was auch die Kammer so wahrgenommen hat – wiederholt während der Hauptverhandlung markante Verhaltensauffälligkeiten (Unruhe, offensichtliche und nach außen demonstrierte Langeweile, Beschäftigung mit stereotypen Handlungen wie z.B. häufiges Aufstehen, um die Kleidung zu richten, Ablenkbarkeit, sichtbare Schwierigkeiten, über längere Zeit stillzusitzen) gezeigt. Diese Auffälligkeiten könnten für die mögliche Diagnose einer AHDS, konkret einer persistierenden Hyperaktivitätsstörung, sprechen (ICD-10: F90.0: einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung oder ICD10: F90.1: hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens). Allgemein seien entsprechende nach außen tretende Auffälligkeiten häufig bei Personen mit ADHS zu beobachten. Eine gesicherte Diagnostik erfordere allerdings eine Exploration und eine Familienanamnese, insbesondere seien Angaben von Angehörigen relevant, da Symptome sich für eine Diagnosestellung schon im Kindesalter gezeigt haben müssten. Daher könne die Sachverständige insoweit nur eine Verdachtsdiagnose benennen. Eine ADHS könne im Übrigen die früh einsetzende „Drogenkarriere“ des Angeklagten durchaus schlüssig erklären, da viele Betroffene versuchen würden, ihre Symptome durch Selbstmedikation mit Betäubungsmitteln zu lindern. Später wiederum sei eine mögliche ADHS-Symptomatik u.U. hinter die Drogenproblematik und die infolgedessen auftretende Symptomatik zurückgetreten, weshalb sie bei der Behandlung in der Fachklinik nicht aufgefallen sei oder nicht im Vordergrund der klinischen Beobachtung gestanden habe. Differentialdiagnostisch sei im Sinne einer Verdachtsdiagnose zudem zu erwägen, dass die in der Hauptverhandlung gezeigten Verhaltensauffälligkeiten stattdessen auch durch den langjährigen Drogenkonsum des Angeklagten verursacht worden sein könnten im Sinne einer substanzinduzierten Verhaltensstörung (ICD-10: F07.8 und F19.71) und sich dementsprechend erst im Laufe der Zeit entwickelt haben könnten. Es sei nicht auszuschließen, dass der Substanzmittelmissbrauch bei dem Angeklagten zu einer organischen Gehirnschädigung geführt haben könnte. Dies sei allerdings mangels weiterer Untersuchungsmöglichkeiten in Gestalt einer Exploration und bildgebender Verfahren lediglich eine Hypothese. Festzustellen sei lediglich, dass ausweislich des Arztberichtes der Fachklinik aus dem Jahr 2016 jedenfalls seinerzeit keine neurologischen Auffälligkeiten des Angeklagten dokumentiert worden seien. Die damalige Untersuchung sei neurologisch unauffällig gewesen. Eine etwaige Verhaltensstörung könne sich aber in den letzten Jahren entwickelt haben.
3. Zur Frage einer auf Grund der Abhängigkeitserkrankung und der beschriebenen Verdachtsdiagnosen etwaig aufgehobenen oder eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten A.B. hat die Sachverständige ausgeführt, dass keines der Krankheits- oder Störungsbilder den für die Annahme eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB erforderlichen Schweregrad aufweise.
Hinsichtlich der möglicherweise bestehenden Hyperaktivitätsstörung und substanzinduzierten Verhaltensstörung sei das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zwar zu diskutieren. Bei ADHS werde teilweise auch das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung erwogen, allerdings gehe die aktuelle Forschung davon aus, dass ADHS zu morphologischen Veränderungen im Gehirn führe, was dafür spreche, dass dieses Störungsbild grundsätzlich geeignet sei, als krankhafte seelische Störung eingestuft zu werden. Vorliegend könne sie aber keinen Symptomzusammenhang zwischen der vorgeworfenen Tat und den aufgeworfenen Verdachtsdiagnosen erkennen, weder auf motivationaler Ebene noch im Hinblick auf die Psychopathologie des Angeklagten zur Tatzeit.
Hinsichtlich der Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten sei zu beachten, dass diese aus psychiatrischer Sicht nicht den erforderlichen Schweregrad erreiche, um das vierte Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zu erfüllen. Die Sachverständige könne keine forensisch relevante Störung oder Vernachlässigung seines psychosozialen Funktionsniveaus infolge der Suchterkrankung erkennen. Zwar sei seine Delinquenz sowie der Umstand, dass er bereits seit Längerem arbeitslos sei, sicherlich auf seine Suchtproblematik zurückzuführen, was für gewisse Einschränkungen spreche. Im Übrigen zeige er aber in seiner alltäglichen Lebensführung diverse erhebliche Leistungsmerkmale. Er lebe in ordentlichen Verhältnissen in einer eigenen Wohnung, in der er sich um den Haushalt kümmere und die Wohnung – ausweislich der Aussage des Zeugen W. - aufgeräumt und sauber halte. Auch eine Vernachlässigung der Körperpflege des Angeklagten, wie sie häufig bei schwer abhängigen Personen auftrete, sei nicht feststellbar. Er halte zudem vor allem den Kontakt zu seiner Tochter und kümmere sich um diese, wobei er insoweit auch die Zeugin X. durch Übername der Kinderbetreuung wiederholt entlastet habe. Auch sei er in der Lage gewesen, seinen Hund – nach Schilderung des Zeugen W. sogar überaus fürsorglich – zu versorgen. Überdies halte er sich, wie aufgezeigt, seit Jahren zuverlässig an seine Verpflichtungen im Rahmen des Substitutionsprogrammes.
Die Sachverständige hat im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung zudem erwogen, ob der Angeklagte unter schweren opioidbedingten Entzugserscheinungen gelitten haben könnte, die sich schuldrelevant ausgewirkt haben könnten. Hierfür gebe es jedoch mit Blick auf die ausweislich der Angaben von Dr. Ö. regelmäßig erfolgte Substitution keine Hinweise. Die Sachverständige habe diesbezüglich bedacht, dass der Angeklagte das Substitut (täglich 70 mg L-Polamidon in Tablettenform) jeweils montags und mittwochs als Vorrat für drei Tage und sonntags als Einzelgabe im Rahmen einer sog. „Take-Home“-Vergabe erhalten habe. Insoweit sei durchaus möglich, dass er sich nicht an die Aufteilung gehalten habe, sondern u.U. nach letztmaligem Erhalt des Substituts einen Tag vor der Tat, die sich an einem Donnerstag ereignet habe, die gesamte Medikation sofort genommen habe, sodass er das Mittel möglicherweise am Tattag nicht mehr habe nehmen können. Doch selbst in diesem Fall sei auf Grund der anzunehmenden Wirksamkeit des Substituts von bis zu 36 Stunden aus pharmakologischer Sicht - diese Grundsätze seien ihr als langjährig klinisch tätig gewesener Psychiaterin geläufig - nicht davon auszugehen, dass zur Tatzeit erhebliche opioidbedingte Entzugserscheinungen vorgelegen haben, die sich auf die Tat ausgewirkt haben könnten.
Von forensischer Relevanz könnte aus psychiatrischer Sicht ausweislich der Sachverständigen allerdings die Diagnose einer akuten Substanzintoxikation des Angeklagten A.B. im Tatzeitpunkt (ICD-10: F19.0) im Sinne einer krankhaften seelischen Störung sein. Eine solche könne die Sachverständige aus psychiatrischer Sicht nicht ausschließen, auch wenn es hierfür, u.a. mangels toxikologischer Erkenntnisse, keine objektivierbaren Anhaltspunkte gebe. Allerdings habe der Angeklagte A.D. den gemeinsamen Konsum von Amphetamin, Kokain, Ecstasy, Alkohol und GBL am Tattag geschildert. Der Angeklagte A.A. wiederum habe angegeben, dass auf der Fahrt zum Tatort im Fahrzeug Alkohol – in unbekannten Mengen - konsumiert worden sei. Ob ein entsprechender Konsum zu Grunde zu legen sei, sei eine Frage der Beweiswürdigung. „Handfeste“ Hinweise für einen erheblichen Substanzkonsum und eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gebe es nicht, insbesondere gebe es keine feststellbaren psychopathologisch relevanten Auffälligkeiten im Tatablauf, die dafür sprechen würden. Allerdings sei es bei Mischkonsum auch nicht ungewöhnlich, dass sich stimulierende und antriebshemmende Wirkungen von Rauschmitteln gegenseitig beeinflussen könnten, sodass nicht unbedingt die bei der jeweiligen Substanz zu erwartenden Ausfallerscheinungen wahrnehmbar wären. Sie habe daher einen erheblichen Konsum des Angeklagten A.B., wie ihn der Angeklagte A.D. geschildert habe, als Hypothese ihrer Begutachtung zu Grunde gelegt und gehe im Ergebnis von einer nicht ausschließbaren Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten A.B. aus. Anhaltspunkte für eine Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit oder Beeinträchtigung seiner Einsichtsfähigkeit sehe sie auch unter Zugrundelegung des genannten Konsums nicht.
4. Die Kammer hat die schlüssigen, ausführlichen, widerspruchsfreien und von offenkundiger Fachkunde getragenen Ausführungen der Sachverständigen, welche die in Bezug genommenen Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme überzeugend und umfassend berücksichtigt und Fragen zu ihrer Gutachtenerstattung schlüssig beantwortet hat, nachvollzogen, einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen und ihrer Überzeugungsbildung hinsichtlich der psychiatrischen Diagnostik zu Grunde gelegt. Die Kammer schließt sich insbesondere der gestellten gesicherten Diagnose einer Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten A.B. an. Auch macht die Kammer sich die Ausführungen der Sachverständigen zu den Verdachtsdiagnosen auf Grund der in der Hauptverhandlung gezeigten Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten zu eigen, gleiches gilt für die Diagnose einer vorübergehenden psychotischen Episode im Sommer 2023. Für darüber hinausgehende relevante psychische Erkrankungen oder Störungen des Angeklagten kann auch die Kammer keine Hinweise erkennen, insbesondere gibt es aus den von der Sachverständigen überzeugend benannten Gründen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer dauerhaften psychotischen Erkrankung.
a) Hinsichtlich der Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten hat die Kammer die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahme einer Schuldfähigkeit auf Grund von Suchterkrankungen berücksichtigt. Hiernach ist eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit – also eine symptomatisch relevante Auswirkung der Sucht auf die Tat - bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise anzunehmen, etwa wenn langjähriger Betäubungsmittelrausch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, oder unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rauschs verübt hat. Auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Täter schon einmal als äußerst unangenehm erlebt hat, kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen (vgl. zu den Voraussetzungen einer eingeschränkten Schuldfähigkeit bei Suchterkrankungen statt vieler: BGH, Beschl. v. 21.10.2020, 2 StR 362/20, NStZ-RR 2021, 77 ff.). Vorliegend liegt keine der in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen vor, die zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei einer Suchterkrankung führen könnten.
Die Kammer folgt in normativer Hinsicht der Einschätzung der Sachverständigen, dass die – von ihr zutreffend beschriebene und gewürdigte - erhaltene psychosoziale Funktionsfähigkeit des Angeklagten dagegen spricht, dass der erforderliche Schweregrad für die Annahme eines Eingangsmerkmals infolge seiner Abhängigkeitserkrankung gegeben ist. Es gibt auf Grund seiner beschriebenen erhaltenen Zuverlässigkeit im privaten Bereich und seiner erhaltenen Interessen, beispielsweise für den Kontakt zu seinem Kind und für die Pflege seines Hundes, insbesondere keine Hinweise für eine Persönlichkeitsdepravation, also die von der Rechtsprechung geforderten schwersten Persönlichkeitsveränderungen, im Sinne einer Nivellierung seines Persönlichkeitsgefüges infolge seiner Drogenabhängigkeit. Eine Einschränkung seiner Lebensführung auf den Rauschmittelkonsum ist nicht ersichtlich. Die Kammer folgt der Sachverständigen auch dahingehend, dass es infolge der regelmäßigen Substitution des Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine schwere Entzugssymptomatik oder eine erhebliche Angst vor dieser gibt. Hinweise auf schwere Entzugssymptome des Angeklagten oder eine Angst vor solchen hinsichtlich anderer Betäubungsmittel gibt es nicht.
Die Kammer geht auch nicht von einer akuten forensisch relevanten Intoxikation des Angeklagten A.B. zur Tatzeit aus, die zu einer verminderten Steuerungsfähigkeit geführt haben könnte. Für eine solche hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte erbracht. Die Handlungssequenzen des Tatgeschehens sprechen vielmehr dafür, dass der Angeklagte zu kognitiven Leistungen und motorischen Kombinationsleistungen in der Lage war, wie sie bei einer forensisch relevanten Intoxikation nicht erwartbar wären. Hinzu kommt, dass die Kammer den von der Sachverständigen hypothetisch unterstellten erheblichen Konsum, den der Angeklagte A.D. benannt hat, gerade nicht zu Grunde legt. Die Einlassung des Angeklagten A.D. dazu, dass er während der Tat „zugedröhnt“ in der Wohnung des Angeklagten A.B. gewesen sei, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt worden. Vor diesem Hintergrund sind auch seine Angaben zu seinem ungewöhnlich hohen Konsum am Tattag und demjenigen des Angeklagten A.B. nicht ohne weitere Anhaltspunkte dafür, dass sie der Wahrheit entsprechen, zu Grunde zu legen. Es liegt vielmehr nahe, dass es sich um Schutzbehauptungen des Angeklagten A.D. zur eigenen Entlastung und derjenigen seines Freundes, des Angeklagten A.B., handelt. Andere Hinweise auf einen erheblichen, gar ungewöhnlich hohen Konsum des Angeklagten A.B. am Tattag gibt es nicht. Zwar ist lebensnah durchaus davon auszugehen, dass der Angeklagte A.B. am Tattag möglicherweise Betäubungsmittel im Sinne eines Beikonsums genommen hat. Die Kammer ist aber nicht gehalten, ohne nähere Anhaltspunkte zu Gunsten des Angeklagten schuldrelevante Konsummengen zu unterstellen. Der Angeklagte A.A. hat einen möglichen Alkoholkonsum seiner Komplizen während der Fahrt nach Sp. geschildert, aber zugleich angegeben, keine Ausfallerscheinungen wahrgenommen zu haben. „Besoffen“ sei keiner gewesen. Soweit von einem grundsätzlichen Konsum auszugehen ist, gibt es – auch in Anbetracht der Konsumgewöhnung des Angeklagten – mangels Erkenntnissen zu psychopathologischen Auffälligkeiten und in Anbetracht der auf Grund des Tatablaufs feststellbaren Leistungsmerkmale keine Hinweise dafür, dass sich ein etwaiges Konsumverhalten forensisch relevant ausgewirkt haben könnte. Diese Wertung der Kammer steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der Sachverständigen, soweit sie eine verminderte Steuerungsfähigkeit auf Grund einer akuten Intoxikation des Angeklagten nicht ausgeschlossen hat. Auszuschließen ist eine solche tatsächlich nicht, sie ist theoretisch denkbar. Allerdings kommt es darauf nicht an. Bloß theoretisch mögliche Sachverhaltsvarianten müssen ohne entsprechende konkrete Hinweise nicht zu Gunsten eines Angeklagten unterstellt werden. Insoweit hat die Sachverständige einen erheblichen Konsum des Angeklagten auch ausdrücklich als bloße Hypothese bezeichnet. Von dieser Hypothese geht die Kammer nicht aus.
b) Ebenso wie die Sachverständige sieht auch die Kammer keine Anhaltspunkte für eine mögliche Kausalität zwischen einer etwaigen AHDS bzw. einer etwaigen substanzinduzierten Verhaltensstörung des Angeklagten und der Tat. Es gibt insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Angeklagte überhaupt erhebliche Verhaltensauffälligkeiten, wie sie in der Hauptverhandlung zu beobachten waren, während der Tatbegehung gezeigt hat. Die Zeugen W. und X. haben entsprechendes für die Tatanlaufzeit jedenfalls nicht bekundet und der Angeklagte A.A. hat von keinen Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten A.B. berichtet. Der festgestellte Tatablauf spricht im Gegenteil sogar deutlich gegen forensisch relevante Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten während der Tatbegehung. Denn es handelte sich, wie aufgezeigt, um ein planvolles und komplexes, in Etappen ablaufendes Geschehen.
IV. Der Angeklagte A.D.
Der Angeklagte A.D. war zum Zeitpunkt der Tatbegehung voll schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war – trotz einer zu diagnostizierenden antisozialen Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen, zu diagnostizierenden Abhängigkeitserkrankungen sowie der zu stellenden Diagnose pathologischen Spielens – weder erheblich vermindert noch aufgehoben. Er war bei Tatbegehung uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Zu dieser Überzeugung ist die Kammer auf Grund der ausführlichen, sorgfältig begründeten, nachvollziehbaren und in psychiatrischer Hinsicht überzeugenden Ausführungen der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. X. gelangt, die in der Hauptverhandlung auch ein mündliches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) des Angeklagten A.D. erstattet hat. Auf die obigen Ausführungen zu ihrer Fachkunde, einschließlich ihrer suchttherapeutischen Expertise durch die Leitung eines Forschungsprojektes zur Vergabe von Heroin an schwer Opioidabhängige, im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten bezüglich des Angeklagten A.C. unter F.II. wird Bezug genommen.
Die Sachverständige hat ihr in der Hauptverhandlung erstattetes mündliches Gutachten über den Angeklagten A.D. ausweislich ihrer Ausführungen auf die Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme sowie zudem auf eine persönliche und ausführliche am 05.05.2025 und am 06.05.2025 erfolgte Exploration des Angeklagten, die Anwendung standardisierter Instrumente zur Persönlichkeitsdiagnostik und fremdanamnestische Erkenntnisse gestützt, die insbesondere aus der Gesundheitsakte der JVA [...] stammen. Zur Vorbereitung lagen der Sachverständigen auch insoweit die Ermittlungsakten vor.
Die Sachverständige hat erläutert, dass sich die von ihr diagnostizierten Störungs- und Krankheitsbilder des Angeklagten A.D. nicht forensisch relevant auf die Tatbegehung ausgewirkt hätten. Hinsichtlich einer zu diagnostizierenden Persönlichkeitsstörung und seines pathologischen Spielens sei aus psychiatrischer Sicht nicht das Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB festzustellen, hinsichtlich seiner Abhängigkeitserkrankungen sei zwar aus psychiatrischer Sicht ein Eingangsmerkmal – dasjenige der krankhaften seelischen Störung – erfüllt, allerdings habe sich die Suchterkrankung nicht erheblich auf die Tatbegehung ausgewirkt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer forensisch-relevanten Intoxikation zur Tatzeit seien aus psychiatrischer Sicht nicht erkennbar. Sie habe daher daher keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Beeinträchtigung seiner Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit.
Unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen zur psychiatrischen Diagnostik sowie nach eigener kritischer Würdigung der Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt davon, dass es – trotz der zu diagnostizierenden psychiatrischen Krankheits- und Störungsbilder - keine Anhaltspunkte für eine forensisch-relevante psychiatrische Erkrankung oder Störung des Angeklagten im Tatzeitpunkt gibt, die unter normativen Gesichtspunkten geeignet wäre, ein Eingangsmerkmal zu erfüllen, oder sich im Tatzeitpunkt schuldrelevant ausgewirkt haben könnte. Keines seiner Krankheits- und Störungsbilder weist einen forensisch-relevanten Schweregrad auf. Weder zeigt der Angeklagte eine derartig intrinsische antisoziale Handlungsbereitschaft, dass seine psychosoziale Leistungsfähigkeit infolge der zu diagnostizierenden antisozialen Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen schwer beeinträchtigt wäre, noch führten sein langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch und seine Suchterkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen. Auch litt er zur Tatzeit weder unter starken Entzugserscheinungen noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er Angst vor unmittelbar bevorstehenden schwersten Entzugserscheinungen gehabt haben könnte. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für einen akuten Rausch während der Tatbegehung. Sein pathologisches Spielen beeinträchtigte ihn ebenfalls nicht relevant in seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit.
Im Einzelnen:
1. Die Sachverständige hat im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung zunächst von dem Verlauf sowie den Inhalten der Exploration berichtet und insbesondere ihre Einschätzung zur Psychopathologie des Angeklagten dargelegt:
Der Angeklagte A.D. habe sich während der Exploration kooperationsbereit gezeigt und bereitwillig Angaben, insbesondere zu seiner Person, aber teilweise auch – abstreitend – zu den Tatvorwürfen, gemacht. Die konkreten Inhalte dieser Angaben, welche die Sachverständige ausführlich referiert hat, entsprechen den Feststellungen zu seiner Person (beispielsweise zu seiner lebensgeschichtlichen Entwicklung und seiner Suchtanamnese) bzw. sind bereits im Rahmen der Beweiswürdigung (zur Sache) dargestellt worden. Im Folgenden soll lediglich auf vereinzelte Inhalte seiner Angaben zu seinem Konsumverhalten sowie im Rahmen der spezifischen Persönlichkeitsdiagnostik näher bzw. ergänzend eingegangen werden.
Zu seinem Auftreten und Erscheinungsbild hat die Sachverständige ausgeführt, dass der Angeklagte A.D. in gutem Ernährungs- und Allgemeinzustand zu den Gesprächen erschienen sei, was ungewöhnlich für einen Probanden mit chronischer Opiat- und Kokainabhängigkeit sowie multiplem Substanzmissbrauch sei. Diese würden häufig vorgealtert und verwahrlost wirken. Dies sei bei ihm nicht der Fall gewesen, im Gegenteil habe der Angeklagte insbesondere sogar eher jünger ausgesehen als sein damals tatsächliches Alter von 38 Jahren hätte erwarten lassen.
Zu Beginn der Exploration habe er etwas misstrauisch gewirkt, dies habe sich jedoch im weiteren Verlauf verloren, auch wenn zum Teil wiederholt eine leichte Reizbarkeit deutlich geworden sei, welche die Sachverständige dahingehend gedeutet habe, dass er von einigen ihrer Fragen genervt gewesen sei. Es hätten sich jedoch keine Hinweise auf eine deutlich gesteigerte Impulsivität mit Neigung zum aggressiven Ausagieren ergeben, insbesondere sei er zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Sachverständigen feindselig oder gar aggressiv aufgetreten. Er habe während der Exploration einen guten Blickkontakt gehalten und habe klinisch mindestens durchschnittlich intelligent imponiert. Zudem sei er hinsichtlich seiner Psychopathologie in beiden Explorationsgesprächen wach, klar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Störungen der Aufmerksamkeit, der Konzentration und des Gedächtnisses ergeben. Formalgedanklich sei er geordnet gewesen, wenngleich eine gewisse Einsilbigkeit in seinem Antwortverhalten feststellbar gewesen sei. Inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf ein etwaiges Wahnerleben ergeben, ebenso wenig seien Anhaltspunkte für Halluzinationen oder Ich-Störungen im Sinne eines Beeinflussungserlebens feststellbar gewesen. Affektiv habe der Angeklagte A.D. leicht niedergeschlagen, aber dennoch gut auslenkbar und schwingungsfähig gewirkt. Er habe angegeben, trotz der Substitution – sowohl aktuell als auch in der Vergangenheit - einen starken psychischen Suchtdruck zu verspüren, weshalb es auch in der Haft immer wieder zu Beikonsum – z.B. von „Spice“ - gekommen sei. Dieser starke Suchtdruck sei auch der Grund, warum er nach seinen diversen Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen jeweils relativ schnell wieder rückfällig geworden sei. Der Suchtdruck begleite ihn bereits einen Großteil seines Lebens. Auf Nachfrage zu möglichen künftigen Behandlungen habe er angegeben, kein Interesse mehr an einer weiteren Suchttherapie zu haben. Er habe bereits genügend theoretisches Wissen durch die zahlreichen bisherigen Therapien erlangt und durchschaue die Therapieinhalte, weshalb er sich während der Therapien auch gut anpassen könne. Sein Problem sei jedoch, dass er das erlernte Wissen außerhalb der Einrichtungen nicht erfolgreich einsetzen könne und trotz der zahlreichen durchlaufenen Therapien anschließend stets wieder rückfällig werde und seinem Suchtdruck nachgebe. Der Angeklagte habe als Symptom seiner Abhängigkeit neben seinem Suchtdruck – auch in Haft zunächst bestehende – Ein- und Durchschlafstörungen beschrieben. Diese seien jedoch mittlerweile in der Haft durch eine medikamentöse Behandlung mit Quetiapin und Doxepin gut eingestellt. Der Antrieb des Angeklagten habe in der Exploration – passend zu dieser Medikation – leicht vermindert gewirkt. Psychomotorisch habe er keine Auffälligkeiten gezeigt. Auf Nachfrage habe er das Vorliegen spezifischer Ängste und Zwänge verneint. Es hätten sich ebenfalls keine Hinweise auf das Vorliegen einer akuten Eigen- oder Fremdgefährdung ergeben.
2. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, zur psychiatrischen Diagnostik standardisierte Instrumente zur Persönlichkeitsdiagnostik angewandt zu haben.
a) Im SKID-II habe der Angeklagte die erforderliche Anzahl von Kriterien für eine antisoziale Persönlichkeitsstörung (inklusive der erforderlichen Kriterien für die Kindheit) erfüllt. Darüber hinaus hätten sich Hinweise auf emotional-instabile (v.a. impulsive) Persönlichkeitsanteile gezeigt, wobei sich insoweit Überschneidungen zur antisozialen Persönlichkeitsstörung abgebildet hätten.
Die Sachverständige hat diagnostisch markante Antworten und Selbstbeschreibungen des Angeklagten A.D. im Rahmen des Interviews referiert. Hinsichtlich der antisozialen Verhaltensweisen habe er für seine Kindheit und Jugend beispielsweise angegeben, vor seinem 15. Lebensjahr häufig andere Kinder schikaniert und bedroht zu haben. Mehrfach pro Woche sei er in Schlägereien verwickelt gewesen, in denen er auch „Waffen“ (Steine und Stöcke) eingesetzt habe. Zudem habe er häufig andere bestohlen bzw. ihnen gewaltsam Sachen weggenommen, wobei es ihm weniger um das Erlangen der Gegenstände gegangen sei, sondern um das Wegnehmen als solches. Später habe er auch in Läden gestohlen. Als Kind sei er überdies von Feuer „fasziniert“ gewesen und habe häufig „gezündelt“. Auch habe er vorsätzlich Dinge anderer Personen beschädigt. Bereits vor seinem 15. Lebensjahr sei er in Gebäude eingebrochen, zumeist in Schuppen oder Garagen. Zu Hause habe er schon „fast aus Prinzip“ gelogen, um seine Adoptiveltern zu ärgern. Er sei zweimal von zu Hause weggelaufen und sei über Nacht weggeblieben. Auch habe er häufig die Schule geschwänzt. Sowohl für das Weglaufen als auch für das Schuleschwänzen sei er von seinen Adoptiveltern geschlagen worden. Als Erwachsener habe er häufig Straftaten (z.B. Diebstähle, aber auch Einbrüche) zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen, bei denen er aber überwiegend nicht erwischt worden sei. Er schätze, dass er pro 50 begangenen Taten im Durchschnitt etwa einmal erwischt worden sei. Es falle ihm leicht zu lügen, um zu erreichen, was er wolle. Er beschreibe sich selbst als impulsiv, zudem sei ihm häufig das Risiko, das mit seinen jeweiligen Handlungen verbunden sei, gleichgültig, er habe einfach „eine niedrige Hemmschwelle“. Allerdings sei er als Erwachsener seltener in Schlägereien verwickelt als früher. Die von ihm begangenen Straftaten habe er als das für ihn „kleinere Übel“ bezeichnet, er habe seine Sucht nun einmal finanzieren müssen, sich aber nicht aushalten lassen oder prostituieren wollen. Auf Grund seines Drogenkonsums sei es ihm nämlich trotz seiner abgeschlossenen Berufsausbildung nicht gelungen, über längere Zeit ein Anstellungsverhältnis zu behalten. Drogenhandel zur Beschaffung der finanziellen Mittel für seinen Konsum sei ihm im Übrigen nicht möglich gewesen, da er „sein bester Kunde“ gewesen wäre, weshalb er vor allem Eigentumsdelikte begangen habe. Er habe betont, seinen letzten „Überfall“ im Jahr 2006 - auf einen Kioskbesitzer – begangen zu haben, da damals sein Suchtdruck besonders groß gewesen sei und er einer „Drogenbande“ Geld geschuldet habe. Ansonsten mache er „so etwas“ aber nicht, es habe sich um eine Ausnahmesituation gehandelt. Über die Folgen seiner Straftaten für die Opfer habe er damals nicht nachgedacht, er habe aber auch nicht daran gedacht, was ihm selbst hätte passieren können. Heute denke er, dass die Folgen vor allem für die Opfer aus den Überfällen „schon Scheiße“ seien.
Seine emotional-instabilen Persönlichkeitsanteile hätten sich u.a. darin gezeigt, dass er angegeben habe, dass alle seine Beziehungen von einem Auf und Ab gekennzeichnet gewesen wären. Zudem habe er von einem dauerhaften Gefühl der inneren Leere berichtet und häufige Wutanfälle in der Kindheit und Jugend bzw. ein sehr heftiges inneres Wuterleben als Erwachsener, das er aber – anders als in der Kindheit und Jugend - nicht mehr auslebe, beschrieben, wobei ihn bereits Kleinigkeiten sehr aufregen könnten. Zudem erlebe er mitunter vorübergehende, stressabhängige dissoziative Zustände, vor allem wenn etwas über seinen Kopf hinweg entschieden werde (im Sinne eines Ohnmachtserlebens).
b) Zur Erfassung sogenannter „psychopathischer“, d.h. schwerer antisozialer, narzisstischer, impulsiver und histrionischer Persönlichkeitsmerkmale habe die Sachverständige die „Psychopathy Checklist Revised“ (PCL-R) nach Hare eingesetzt. Der Angeklagte A.D. erreiche 18 von möglichen 40 Punkten und liege damit unter dem für Europa geltenden Grenzwert von 25 Punkten für eine „Psychopathie“ im Sinne einer schweren antisozialen Persönlichkeitsstörung. Bezüglich der kategorialen Bewertung nach Hare – die sich auf die für Deutschland geltenden Bewertungskategorien übertragen lasse – entspreche dieser Wert einem mittleren Psychopathiescore.
Von den zu bewertenden Bereichen im Rahmen der „Checklist“ seien fünf als vollständig erfüllt zu bewerten:
- „Stimulationsbedürfnis (Erlebnishunger), ständiges Gefühl der Langeweile“
- „frühere Verhaltensauffälligkeiten“
- „viele kurze eheähnliche Beziehungen“
- „Jugendkriminalität“
- „Widerruf einer bedingten Entlassung“
Als teilweise erfüllt habe sie folgende sieben Kriterien bewertet:
- „pathologisches Lügen“
- „Mangel an Gewissensbissen“
- „Gefühlskälte, Mangel an Empathie“
- „Impulsivität“
- „Verantwortungslosigkeit“
- „mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, Verantwortung für eigenes Handeln zu übernehmen“
- „polytrope Kriminalität“
Bei dem Angeklagten A.D. würden Items überwiegen, die dem Faktor 2 des Instruments entsprechen, der antisozialen Verhaltensweise, aber keine psychopathischen Persönlichkeitszüge abbilden würden. Dies passe zu ihrem klinischen Eindruck und habe sich auch im Rahmen des SKID-II-Interviews abgebildet, wonach seine Dissozialität im Vordergrund stehe.
3. Die Sachverständige hat ergänzend zu den von ihr erhobenen Befunden auch verschiedene fremdanamnestische Erkenntnisse in Gestalt von Behandlungsberichten ausgewertet und referiert. Diagnostisch im Zusammenhang mit der Suchtanamnese relevant seien die Informationen aus der durch sie eingesehenen Gesundheitsakte aus der JVA. Der Angeklagte A.D. sei ausweislich der dortigen Dokumentation zu Beginn seiner Inhaftierung am 07.06.2024 „entzügig“ auf der Beobachtungsstation aufgenommen worden, wobei er sich selbst als nur „leicht entzügig“ eingeschätzt habe. Dies passe dazu, dass er auch der Sachverständigen nicht von schweren körperlichen Entzugserscheinungen, die er erlebt habe, berichtet habe. Ferner gehe aus der dokumentierten Aufnahmeuntersuchung hervor, dass bei ihm bereits im Jahr 2007 eine – offenbar im Zusammenhang mit seinem Opiatkonsum stehende - Hepatitis C diagnostiziert worden sei, deren Behandlung im Folgenden in der Gesundheitsakte niedergelegt sei. Sein Allgemein- und Ernährungszustand sei trotz seiner Suchterkrankung bereits im Juni 2024 als grundsätzlich gut beschrieben worden – so wie ihn auch die Sachverständige etwa ein Jahr später in der Exploration wahrgenommen habe -, auch wenn er bei Aufnahme in der JVA auffallend dünn gewesen sei, was sich im Verlauf der Inhaftierung normalisiert habe. Psychopathologisch sei er in der Gesundheitsakte als unauffällig beschrieben worden. Er sei ruhig und vollständig orientiert gewesen. Zu seinem Konsum habe er angegeben, zuletzt mit 8 mg Buprenorphin wegen seiner Heroinabhängigkeit substituiert worden zu sein. Zusätzlich habe er vor der Inhaftierung – als sog. Beikonsum - täglich Morphin und Kokain sowie THC, Methadon und Amphetamine konsumiert – je nach Angebot und Verfügbarkeit. Auch habe er Pregabalin genommen. Am 08.06.2024 sei in Haft seine Substitution mit 6 mg Buprenorphin fortgesetzt worden, wenig später sei die tägliche Dosis auf 8 mg erhöht worden. Mittlerweile sei der Angeklagte auf Grund von dokumentierten Disziplinarverstößen in Bezug auf die tägliche orale Medikation stattdessen auf ein Buprenorphin-Monatsdepot (aktuell 64 mg/Monat) umgestellt worden. Dies funktioniere ausweislich der Dokumentation offenbar gut.
4. Die Sachverständige hat im Rahmen der diagnostischen Beurteilung der ihr vorliegenden Erkenntnisse ausgeführt, dass sich bei dem Angeklagten weder im Untersuchungszeitpunkt noch während des Tatzeitraumes Hinweise auf das Vorliegen einer hirnorganischen Störung, einer psychotischen Störung oder einer forensisch-relevanten Intelligenzminderung ergeben hätten. Darüber hinaus würden keine Hinweise auf eine affektive Psychose im Tatzeitpunkt oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorliegen. Allerdings seien auf Grund der Persönlichkeitsdiagnostik die Diagnosen einer antisozialen Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F60.2) sowie auf Grund der Suchtanamnese die Diagnosen einer Heroinabhängigkeit (bei gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm; ICD-10: F11.22), einer Kokainabhängigkeit (derzeit abstinent, aber in beschützender Umgebung; ICD-10: F14.21) und eines polyvalenten Substanzmissbrauchs (ICD-10: F19.1) zu stellen. Kompensatorisch – als teilweiser Konsumersatz - könne auf Grund seiner Angaben zudem von der Entwicklung einer Impulskontrollstörung in Form des pathologischen Spielens (ICD-10: F63.0) ausgegangen werden. Für die Kindheit könne die Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen (ICD-10: F91.1) gestellt werden, die als Vorläufer der sich daraus entwickelnden antisozialen Persönlichkeitsstörung anzusehen sei. Möglicherweise habe auch eine emotionale Störung mit Geschwisterrivalität (ICD-10: F93.3) als Vorläufer der Störung des Sozialverhaltens vorgelegen.
Im Einzelnen:
a) Zu der zu stellenden Diagnose einer antisozialen Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen hat sie ausgeführt, dass sich Persönlichkeitsstörungen durch ein charakteristisches und dauerhaftes, sich schon in der Adoleszenz manifestierendes, deutlich von der Norm abweichendes, unflexibles und unzweckmäßiges inneres Erfahrungs- und Verhaltensmuster auszeichnen würden, das in verschiedenen Bereichen (Denken, Affektivität, Impulskontrolle, Bedürfnisbefriedigung und zwischenmenschliche Beziehungen) zum Ausdruck komme und entweder mit persönlichem Leid oder Nachteilen für das soziale Umfeld einhergehe. Entsprechendes sei bei dem Angeklagten A.D. bei Betrachtung seines Lebenslaufs feststellbar. Bei ihm stünden dabei antisoziale Persönlichkeitszüge und Verhaltensweisen, die sich bereits früh in seiner Jugend gezeigt hätten, markant im Vordergrund, sodass die Diagnose einer antisozialen Persönlichkeitsstörung gerechtfertigt sei. Zu den diagnostisch relevanten Persönlichkeitszügen und Verhaltensweisen gehörten verantwortungsloses Handeln, eine Unfähigkeit zur Aufrechterhaltung dauerhafter zwischenmenschlicher Beziehungen, obwohl keine Schwierigkeit bestehe, diese einzugehen, eine geringe Frustrationstoleranz, v.a. in der Kindheit und Jugend eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten, ein fehlendes Schuldbewusstsein, eine Unfähigkeit, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen und eine deutliche Neigung, „plausible Rationalisierungen“ für eigenes delinquentes Verhalten zu finden im Sinne einer Externalisierung. Darüber hinaus zeige er einige emotional-instabile Persönlichkeitszüge (v.a. im Bereich der Impulsivität), und zwar eine deutliche Tendenz, ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln, eine (frühere) Neigung zu Ausbrüchen von Wut, Schwierigkeiten in der Beibehaltung von Handlungen, die nicht unmittelbar belohnt werden, eine Neigung, sich auf intensive, aber instabile Beziehungen einzulassen und eine anhaltende innere Leere. Diese emotional-instabilen Persönlichkeitszüge seien aber nicht derart prägnant, dass sie für die Diagnose einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung ausreichen würden.
Bereits in der Kindheit habe er zudem auffällige Verhaltensweisen gezeigt, welche die Diagnose einer in der Kindheit bestehenden Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen zulasse. Unter der genannten Störung des Sozialverhaltens sei ein sich wiederholendes und anhaltendes Muster oppositionellen kindlichen und jugendlichen Verhaltens, das deutlich über altersgerechten kindlichen Unfug oder jugendliche Aufmüpfigkeit hinausgehe, zu verstehen. Es zeige sich etwa durch erheblich dissoziales, aggressives und aufsässiges Verhalten. Entsprechendes sei auf Grund der Schilderungen des Angeklagten über sein Verhalten in der Kindheit und Jugend anzunehmen.
b) Die Sachverständige hat bei dem Angeklagten ferner eine Heroin- und eine Kokainabhängigkeit festgestellt. Sämtliche zur Diagnostik von Suchterkrankungen nach ICD-10 anerkannten Kriterien würden hinsichtlich der Betäubungsmittel Kokain und Heroin auf den Angeklagten A.D. zutreffen: starker Wunsch oder Zwang zum Konsum, verminderte Kontrolle über den Substanzgebrauch, (körperliche) Entzugssymptome, Toleranzentwicklung gegenüber den Substanzeffekten, Einengung auf den Substanzgebrauch und Aufgabe oder Vernachlässigung anderer Interessen, Fortsetzung des Konsum trotz negativer Folgen. Der Angeklagte habe mit Anfang 20 angefangen, Kokain und Heroin zu konsumieren, nachdem er bereits im Alter von zwölf Jahren begonnen habe, „weichere“ Drogen zu nehmen. Er sei schnell auf einen intravenösen Konsum von Heroin umgestiegen und habe die Dosis infolge einer Toleranzentwicklung gesteigert. Bei Nachlassen der Wirkung habe er Suchtdruck verspürt und Entzugssymptome erlebt. Er sei zur Beschaffung der Drogen straffällig geworden und habe wiederholte Hafterfahrungen, auch habe sich der Konsum nach seinen Angaben negativ auf Beziehungen ausgewirkt. Durch den intravenösen Konsum habe er sich mit Hepatitis C infiziert und einen Spritzenabszess entwickelt. Dennoch habe er den Konsum fortgesetzt. Mehrere Langzeittherapien seien erfolglos verlaufen. Trotz Teilnahme an einem Ersatzdrogenprogramm für Heroin habe er Beikonsum anderer Substanzen gepflegt. Hinsichtlich verschiedener solcher psychotroper Substanzen wie Cannabinoiden, Benzodiazepinen, Ecstasy, Amphetaminen, Pilzen und Pregabalin habe der Angeklagte beschrieben, diese je nach Verfügbarkeit genommen, aber in Phasen der Konsumsabstinenz diesbezüglich keine wesentlichen Entzugserscheinungen erlebt zu haben, sodass hinsichtlich der genannten „weicheren“ Drogen lediglich von einem schädlichen Substanzkonsum, nicht von einer Abhängigkeit auszugehen sei.
c) Das von der Sachverständigen ebenfalls diagnostizierte pathologische Spielen werde den abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle zugerechnet. Sie erachte die Diagnose für durchaus gerechtfertigt, da der Angeklagte beschrieben habe, vor etwa vier Jahren versucht zu haben, seinen suchtbedingten Kokainkonsum drastisch zu reduzieren, woraufhin er zur Bekämpfung des aufkommenden Suchtdrucks angefangen habe, an Automaten zu spielen, was ebenfalls schnell einen suchtartigen Charakter angenommen habe. Er habe Stunden in Spielhallen verbracht und hierfür erhebliche finanzielle Mittel benötigt.
5. Die Sachverständige hat zur weiteren Beantwortung der Fragestellung die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten A.D. beschrieben und in einen Bezug zu den aus psychiatrischer Sicht zu stellenden Diagnosen gesetzt. Ihre Einschätzung zur Persönlichkeitsentwicklung und –struktur des Angeklagten A.D. entspricht dem Eindruck der Kammer.
Zentrales Merkmal der lebensgeschichtlichen Entwicklung des Angeklagten A.D. sei gewesen, dass er bereits seit seinen ersten Lebensjahren erheblichen Risikofaktoren für die Entwicklung delinquenten Verhaltens ausgesetzt gewesen sei. Neben dem mit hoher Wahrscheinlichkeit schon bei seiner Geburt bestehenden Entzugssyndrom, das eine biologische Prädisposition für die Entwicklung einer schweren Suchterkrankung darstelle, seien eine frühe schwere emotionale und körperliche Vernachlässigung durch seine leibliche Mutter sowie nachfolgend eine problematische Sozialisation in einer Familie feststellbar, die zwar als bürgerlich zu beschreiben sei und nach außen wie eine „heile Familie“ gewirkt habe, in der er jedoch Gewalt erfahren habe. Hinzu komme, dass er erst spät erfahren habe, adoptiert worden zu sein, und sich gegenüber den anderen Kindern seiner Adoptiveltern stets benachteiligt gefühlt habe, sodass er früh prägende Gefühle der Zurücksetzung – also letztlich erneut emotionale Vernachlässigung - erlebt habe. Infolgedessen habe er als Kind ein grundsätzlich oppositionelles Verhalten und die diagnostizierte Störung des Sozialverhaltens entwickelt, wahrscheinlich auf dem Boden einer Geschwisterrivalität. Zudem sei aus psychiatrischer Sicht anzunehmen, dass die Wahrnehmung der Doppelmoral seiner Adoptiveltern, die nach außen eine „heile Welt“ hätten darstellen wollen, ihm gegenüber jedoch gewalttätig gewesen seien, schon frühzeitig bei ihm zu Problemen in der Ausbildung einer sozialadäquaten moralischen Handlungsmotivation geführt hätten, welche seine Hemmschwelle herabgesetzt und die Begehung von Straftaten begünstigt habe. Infolge dieser Umstände – biologische Prädisposition und Sozialisation - sei ihm bereits früh der Weg in die Delinquenz und in die Sucht geradezu geebnet worden.
Die Sachverständige gehe davon aus, dass der Angeklagte, der trotz einer Heimunterbringung und früh einsetzenden Substanzkonsumproblemen, die mittlere Reife erlangt und später trotz der Abhängigkeitserkrankungen erfolgreich eine Ausbildung abgeschlossen habe, eine prämorbide überdurchschnittliche Intelligenz aufgewiesen habe und hinsichtlich seiner beruflichen Entwicklung deutlich hinter seinen Möglichkeiten zurückgeblieben sei. Während seine dissozialen Verhaltensweisen in der Kindheit und Jugend als primär oppositionelles Verhalten zu werten seien, sei auffällig, dass seine antisozialen Verhaltensstile als Erwachsener offenbar vor allem auf seine Suchterkrankung, aber nicht auf ein intrinsisches Handlungsdefizit zurückzuführen seien. Trotz der Verhaltensauffälligkeiten in der Kindheit und der grundsätzlich zu diagnostizierenden antisozialen Persönlichkeitsstörung zeige der Angeklagte A.D. keine grundsätzliche antisoziale Handlungsbereitschaft und sei als Erwachsener überwiegend mit Beschaffungskriminalität aufgefallen. Sein delinquentes Verhalten empfinde er als „Notwendigkeit des Überlebens“, ein Unrechtsempfinden sei zwar vorhanden, jedoch führe der Suchtdruck dazu, dass er dieses überwinde. Dabei habe er aber gewisse Grenzen nicht überschritten und sei insbesondere als Erwachsener nicht mit Gewaltdelikten aufgefallen. Generell gelinge es ihm, gewisse Maßstäbe sozialadäquaten Verhaltens zu beachten, die andere Menschen mit Suchterkrankungen ihrer Erfahrung nach regelmäßig vernachlässigen würden. Er achte offenbar auf sein Äußeres und sei gepflegt, während andere Personen, die insbesondere von Opiaten abhängig seien, mitunter verwahrlost wirken würden. Auch wirke er nicht äußerlich gezeichnet von seinem Leben. Zudem drücke er sich gewählt aus und vermeide Kraftausdrücke, was in der Exploration und bei seinen Angaben in der Hauptverhandlung erkennbar gewesen sei. Er scheine sich deutlich von anderen Menschen mit vergleichbaren Lebensläufen abzugrenzen.
Zwar sei in der Exploration auffällig gewesen, dass er offenbar keine besonders tiefen Bindungen zu anderen Menschen aufgebaut habe – auch eine tiefe emotionale Bindung zu seiner aktuellen Partnerin sei für die Sachverständige in seinen Schilderungen kaum spürbar gewesen -, was zu der angenommenen Bindungsstörung in der Kindheit passe. Nach seinen Erzählungen sei der Mitangeklagte A.B. seine engste weitere Bezugsperson neben seiner Lebensgefährtin. Allerdings sei es gerade vor diesem Hintergrund erstaunlich, zumal für einen Menschen mit einer langjährigen Suchterkrankung, dass er trotz seiner reduzierten emotionalen Bindungsfähigkeit in der Lage gewesen sei, mehrere feste, langjährige Beziehungen mit Frauen zu führen, die sich – mit Ausnahme seiner aktuellen Partnerin - außerhalb des Drogenmilieus bewegt hätten.
6. Die Sachverständige hat zur Frage einer etwaig aufgehobenen oder eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum – unter Zugrundelegung ihrer dargestellten Erwägungen zur psychiatrischen Diagnostik und zur Persönlichkeitsentwicklung – schließlich ausgeführt, dass keine der gestellten Diagnosen forensisch relevant sei.
a) Die diagnostizierte antisoziale Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen erreiche - trotz des frühen Beginns in der Kindheit in Form der Störung des Sozialverhaltens - aus psychiatrischer Sicht in ihrer Ausprägung schon nicht den erforderlichen Schweregrad, um überhaupt das vierte Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB, der „schweren anderen seelischen Störung“, zu erfüllen. Erforderlich hierfür sei eine Vergleichbarkeit mit anderen schweren psychiatrischen Erkrankungen, wie sie etwa ausreichen würden, um eine krankhafte seelische Störung anzunehmen. Dies sei bei dem Angeklagten A.D. nicht der Fall. Seine Persönlichkeitsstörung sei nicht so ausgeprägt, dass sein Persönlichkeitsgefüge und seine Lebensführung erheblich beeinträchtigt wären. Trotz gewisser Auffälligkeiten in der affektiven Ansprechbarkeit und Affektregulation – vor allem für seine Jugend habe er eine deutlich gesteigerte Aggressionsbereitschaft beschrieben – sowie seiner reduzierten emotionalen Bindungsfähigkeit gebe es keine grundsätzlichen Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung. Ungeachtet seiner Suchterkrankung und seines antisozialen Lebensstils habe er feste, langjährige Beziehungen geführt. Die Sachverständige gehe davon aus, dass seine aktuellen Beziehungsprobleme vor allem daher rührten, dass beide Partner Drogen konsumieren würden. Seine frühe Delinquenz im Jugendalter sei primär auf sein schwieriges Aufwachsen zurückzuführen, nicht aber auf eine grundsätzlich ausgeprägte antisoziale Handlungsbereitschaft. Seine später festzustellende stereotyp wirkende Lebensweise, in der sich Aufenthalte in Kliniken und Haftanstalten ablösten, sei maßgeblich auf seine Suchterkrankung zurückzuführen, die ihn zu Beschaffungskriminalität verleitet habe. Diese Art der Kriminalität sei nicht gleichzusetzen mit einem Ausagieren einer auf Grund einer schweren Persönlichkeitsstörung bestehenden Frustration oder einer ich-fremden Verarbeitung aversiver Affekte. Auch wenn in seiner Jugend durchaus das Ausagieren von Aggressionen im Vordergrund gestanden habe, sei dies in den letzten Jahren nicht mehr feststellbar. Sie habe keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte ohne die Suchterkrankung und die infolgedessen bestehenden Brüche in seinem Lebenslauf trotz seiner Persönlichkeitsstörung in der Lage wäre, einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen, die ein straffälliges Verhalten zum Gelderwerb unnötig machen würde. So sei es ihm beispielsweise gelungen, einen Schulabschluss zu erreichen und eine berufliche Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Auch erkenne sie keine Anhaltspunkte dafür, dass er als Erwachsener ohne die empfundene Notwendigkeit, Geldmittel für Betäubungsmittel zu beschaffen, kriminell agieren würde, jedenfalls nicht in dem feststellbaren Ausmaß. Sie bewerte die Persönlichkeitsstörung nur als konstellativen Faktor für die Einschränkungen in der Lebensführung des Angeklagten. Hauptursache für seine problematischen Lebensverhältnisse sei die Suchterkrankung. Die Persönlichkeitsstörung habe keinen derartigen Einfluss auf seine soziale Anpassungsfähigkeit, dass sie mit den Defiziten forensisch relevanter krankhafter seelischer Verfassungen, z.B. einer schizophrenen Psychose, vergleichbar wäre.
b) Hinsichtlich der diagnostizierten langandauernden schweren Heroin- und Kokainabhängigkeit des Angeklagten A.D. gehe die Sachverständige jeweils davon aus, dass diese für sich genommen aus psychiatrischer Sicht ausreichen würden, um den Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung nach §§ 20, 21 StGB zu erfüllen, dies vor allem auf Grund erlebter körperlicher Entzugssymptome infolge der Abhängigkeit von Opioiden und einer psychischen Entzugssymptomatik infolge des Kokains sowie der körperlichen Folgeschäden des Konsums (Hepatitis C-Infektion, Spritzenabszesse) und der sozialen Einbußen (v.a. Stagnation in der Persönlichkeits- und beruflichen Entwicklung). Allerdings könne bei dem Angeklagten ungeachtet dessen keine Persönlichkeitsdepravation festgestellt werden. Die für die Annahme einer Persönlichkeitsdepravation erforderlichen Kriterien erfülle er aus psychiatrischer Sicht nicht. Es sei zwar zu einer Stagnation in seiner Persönlichkeitsentwicklung auf Grund der Suchterkrankung gekommen, da sein Leben aus einer Wiederholung immer gleicher Verhaltensweisen und Muster (Kriminalität, Haft, Therapien) bestanden habe. Es scheine ihm zudem auf Grund seiner Probleme im Kindes- und Jugendalter, wegen der er eine ohnehin defizitäre moralische Motivation entwickelt habe, nicht möglich gewesen zu sein, ein differenziertes Wertegefühl zu entwickeln. Er sei sicherlich hinter seinen Möglichkeiten zurückgeblieben und auch sei bei ihm eine Konzentration auf das eigene Ich und das Bedürfnis nach dem Suchtmittelkonsum festzustellen, allerdings sei zu beachten, dass eine gewisse antisoziale Verhaltensbereitschaft auf Grund seiner Sozialisation bereits in der Kindheit und Jugend zu beobachten gewesen sei, also vor Beginn der Suchterkrankung und daher nicht allein auf diese zurückzuführen, auch habe seine fremdagressive Verhaltensbereitschaft abgenommen. Bei einer Persönlichkeitsdepravation stehe die Nivellierung des Persönlichkeitsgefüges im Vordergrund, also insbesondere der Abbau sozialer Verantwortung, eine Reduzierung der intellektuellen Leistungsbereitschaft sowie ein Verlust an Kritik- und Urteilsfähigkeit. Dies sei bei dem Angeklagten A.D. trotz der beschriebenen Defizite aus psychiatrischer Sicht aber gerade nicht feststellbar. Er habe sich in der Exploration durchaus eloquent und intellektuell leistungsfähig sowie selbstkritisch gezeigt. Auch belege sein Lebensweg, dass er in den letzten Jahren immer wieder versucht habe, aus einer intrinsischen Motivation heraus, sein Leben trotz seiner Suchterkrankung und seines Konsums auf andere Bahnen zu lenken. Er habe feste Grenzen bezüglich dessen, was er bereit sei, zur Beschaffung von Betäubungsmitteln zu unternehmen, so habe er ihr gegenüber z.B. angegeben, ein moralisches Problem damit zu haben, sich die finanziellen Mittel für seinen Drogenkonsum durch Prostitution oder Zuhälterei zu verschaffen. Auch sei er trotz seiner Sucht und seiner eingeschränkten Bindungsfähigkeit in der Lage, partnerschaftliche Beziehungen zu pflegen, was sie als ungewöhnlich für derartig langjährig unter einer Suchterkrankung leidende Menschen erachte. Der Angeklagte weise in einer Gesamtschau trotz seiner langjährigen schweren Suchterkrankung eine erstaunlich hohe Resilienz auf. Seine Opioidabhängigkeit habe durch die Substitutionsbehandlung im Übrigen mittlerweile eine Stabilisierung erfahren.
Obwohl sie aus psychiatrischer Sicht davon ausgehe, dass die Substanzabhängigkeiten des Angeklagten A.D. trotz dieser Resilienz und trotz der nicht anzunehmenden Persönlichkeitsdepravation für sich genommen das Schwerekriterium des ersten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB erfüllen würden, könne die Sachverständige dennoch keinen forensisch relevanten symptomatischen Zusammenhang zwischen der Suchterkrankung und dem Tatvorwurf erkennen. Für eine Beeinträchtigung seiner Einsichtsfähigkeit infolge seiner Abhängigkeitserkrankungen sei ohnehin kein Anhaltspunkt erkennbar. Die Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlungen sei ihm bewusst gewesen, für etwaige psychotische Wahrnehmungen im Tatzeitpunkt gebe es keine Hinweise. Erörterungswürdig sei allein die Frage nach der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während der Tat, also ob es auf Grund seiner Abhängigkeitserkrankungen in Verbindung mit seiner konstellativ wirksamen Persönlichkeitsstörung zur Tatzeit zu einer Desintegration seiner psychischen Funktionen gekommen sei. Diesbezüglich könnten nicht allein auf Grund des Bestehens einer Drogenabhängigkeit forensisch-relevante Schlussfolgerungen gezogen werden. Erforderlich sei eine Analyse der konkreten psychopathologischen Folgen der Sucht und des chronischen Substanzmissbrauchs und etwaiger Auswirkungen auf das Tatgeschehen.
Die Sachverständige hat im Rahmen der entsprechenden Analyse der gewonnenen Erkenntnisse zum Tatgeschehen die aus psychiatrischer Sicht allgemein für bzw. gegen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechenden Kriterien dargestellt und diskutiert. Dabei sei relevant, dass aus psychiatrischer Sicht kaum ein Kriterium erfüllt sei, das für eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit spreche, hingegen sämtliche Kriterien, die dagegen sprechen würden, sodass sie im Ergebnis keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Suchterkrankungen festgestellt habe:
aa) Prüfung der Kriterien, die für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen könnten:
(a) Es sei von keiner „konflikthaften Zuspitzung und Labilisierung“ des Angeklagten vor der Tat auszugehen. Der Angeklagte habe keine erhebliche Veränderung seiner Suchterkrankung in der Tatanlaufzeit – beispielsweise in Gestalt der Steigerung seines Suchtdrucks oder größerer finanzieller Schwierigkeiten im Rahmen der Beschaffung der Rauschmittel – beschrieben.
(b) Es gebe keine Hinweise für einen „abrupten impulshaften Tatablauf“, im Gegenteil sei der Tatablauf in mehreren Etappen erfolgt, die während der konkreten Tatausführung im Haus der Eheleute G. u.a. eine Umlagerung und – rudimentäre – Versorgung des blutenden Herrn G. mit einem Kissen, eine Absuche des Hauses nach Geld und Wertgegenständen sowie ein Einwirken auf Frau G. beinhaltet hätten, bei dem insoweit umsichtig umgegangen worden sei, als dass Frau G. – insbesondere von dem „netten“ Täter, der keinen Akzent aufweise – auf Grund ihrer erkennbaren Gebrechlichkeit nicht zu fest geschlagen worden sei und ihr die Handfesseln nicht zu fest zugezogen worden seien.
(c) Als teilweise erfüllt zu betrachten sei das Kriterium „relevanter konstellativer Faktor“, da ein von der Sachverständigen auf Grund seiner Konsumgewohnheiten angenommener Substanzkonsum des Angeklagten im Tatzeitraum zu einer Absenkung seiner Hemmschwelle bei der Einwirkung auf die Eheleute G. geführt haben könnte. Auf Grund der Gewöhnung des Angeklagten an den Konsum und mangels konkreter Erkenntnisse zu Konsummengen sei allerdings nicht von einer erheblichen Senkung seiner Hemmschwelle auszugehen.
(d) Zu dem Kriterium „enger Zusammenhang zwischen Persönlichkeitsproblematik und Tat“ hat die Sachverständige ausgeführt, dass die antisoziale Verhaltensbereitschaft des Angeklagten A.D. vor dem Hintergrund seiner Suchterkrankung sicherlich dazu beigetragen haben werde, dass er sich überhaupt an der Tat beteiligt habe, naheliegenderweise um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Allerdings sei – wie bereits ausgeführt – keine allgemeine Gewaltbereitschaft des Angeklagten bzw. intrinsische dissoziale Verhaltensbereitschaft auf Grund seiner antisozialen Persönlichkeitsstörung erkennbar, sodass das Kriterium in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der Tat als Raubüberfall zu verneinen sei.
bb) Prüfung der Kriterien, die gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen könnten:
(a) Das Kriterium „Vorsorge gegen Entdeckung“ sei nach Einschätzung der Sachverständigen erfüllt, da die Täter beispielsweise Walkie-Talkies anstelle ihrer Mobiltelefone genutzt hätten. Die Kammer hat diesbezüglich bedacht, dass diese Vorgehensweise nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht durch den Angeklagten A.D. initiiert wurde, sodass die Kammer diesem Kriterium keine hohe Relevanz zumisst.
(b) Das Kriterium der „Tatvorbereitung“ sei laut der Sachverständigen auf Grund der Tatplanung erfüllt. Diesbezüglich hat die Kammer gewürdigt, dass der Tatplan zwar nicht von dem Angeklagten A.D. stammt, er aber offenbar in der Lage war, sich an diesen zu halten.
(c) Auch das Kriterium des „planmäßigen Vorgehens“ sei erfüllt, es handele sich nicht um eine Spontantat.
(d) Die Kriterien „Fähigkeit zu warten bzw. lang hingezogenes Tatgeschehen“ sowie „komplexer Handlungsablauf in Etappen“ seien ausweislich der Sachverständigen ebenfalls erfüllt. Die Täter hätten sich entsprechend der Tatplanung versammelt, seien gemeinsam in die Nähe des Tatortes gefahren, zwei Täter – auch der Angeklagte A.D. – hätten sich zum Haus des Ehepaares begeben, nach dem Sturz von Herrn G. hätten diese beiden Täter ihn kurz versorgt, bevor sie das Haus durchsucht sowie auf Frau G. eingewirkt hätten und zum Fahrzeug zurückgekehrt wären.
(e) Die Sachverständige bewerte auch das Kriterium „Möglichkeit anderen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen“ als erfüllt. Der Angeklagte A.D. hat in der Exploration selbst reflektiert, seit 2006 „nur“ Einbrüche, aber keine Überfälle begangen zu haben.
(cc) In einer Gesamtschau sei aus sachverständiger Sicht überdies zu beachten, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass eine mögliche wechselseitige Beeinträchtigung des Angeklagten A.D. durch die Suchterkrankungen und die antisoziale Persönlichkeitsstörung im Tatzeitraum zu einer erheblichen Einschränkung seiner Handlungsspielräume und inneren Freiheitsgrade geführt habe. Er sei in seiner Motivationslage trotz seines anzunehmenden Bestrebens, seinen Drogenkonsum zu finanzieren, und seiner antisozialen Verhaltensbereitschaft aus psychiatrischer Sicht nicht erheblich gestört gewesen.
c) Die Sachverständige hat ausgeführt, ferner keine Anhaltspunkte für eine akute Intoxikation des Angeklagten A.D. zum Tatzeitpunkt zu haben, die sich forensisch-relevant ausgewirkt haben könnte, auch wenn der Angeklagte selbst angegeben habe, am Tattag deutlich mehr konsumiert zu haben als sonst, und zwar Amphetamine, Kokain, Ecstasy, GBL, Benzodiazepine und Cannabis, wobei er keine Angaben zur Höhe der Konsummengen gemacht habe. Die Sachverständige habe in diesem Zusammenhang erwogen, ob dieser – von ihr zur weiteren Prüfung unterstellte - Beikonsum psychopathologisch relevante Auswirkungen auf sein Verhalten und seine psychisch-geistige Leistungsfähigkeit bei der Tat gehabt haben könnte, dies im Ergebnis aber – mangels entsprechender Anhaltspunkte dafür - abgelehnt. Soweit der Angeklagte angegeben habe, GBL konsumiert zu haben, sei zu beachten, dass dieses in niedriger Dosierung aufputschend und stimmungsaufhellend wirke, während es in höherer Dosierung stark sedierend wirke und handlungsunfähig mache (dann auch als „K.O.-Tropfen“ bekannt). Bei einer aufputschenden Wirkung einer niedrigen Dosis seien keine forensisch-relevanten psychopathologischen Auffälligkeiten zu erwarten. Dass der Angeklagte während der Tatbegehung stark sediert gewesen sein könnte, halte sie bei dem planvollen Vorgehen in Etappen und dem langgestreckten Handlungsablauf für wenig naheliegend. Aus psychiatrischer Sicht wäre ihm die Tatbegehung nach Einnahme einer höheren Dosis GBL gar nicht möglich gewesen. Chronischer Konsum von Kokain und Amphetamin wiederum könne zu einer Steigerung des Aggressionspotentials führen, allgemein wirke beides bei akutem Konsum grundsätzlich antriebssteigernd, gleiches gelte für Ecstasy. Demgegenüber würden sich Cannabis und Benzodiazepine regelmäßig eher sedierend und antriebshemmend auswirken. Bei einem solchen Mischkonsum verschiedener – teils antriebssteigernder und aggressionsfördernder, teils antriebshemmender – psychotroper Substanzen könne nicht einfach eine Aufrechnung der verschiedenen Wirkungen gegeneinander erfolgen. Entscheidend sei jeweils, ob sich Hinweise auf psychopathologische Auffälligkeiten, etwa Ausfallerscheinungen, eine explosive Grundstimmung oder eine gesteigerte Aggressivität, im Verhalten des Angeklagten oder im Tatablauf finden lassen würden. Dies sei nach Darstellung der Sachverständigen hier nicht der Fall. Insofern kann zunächst auf die obigen Ausführungen zu den Kriterien, die für und gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen, verwiesen werden. Hinzu kommt, dass sich ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen weder den Angaben des Angeklagten A.A. zur Tatbegehung und zum Tatbeitrag des vierten Mittäters – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Angeklagte A.D. - noch den sonstigen Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme Hinweise auf entsprechende Auffälligkeiten entnehmen ließen. Bei dem Tatgeschehen handele es sich vielmehr – wie aufgezeigt – um ein planvolles und gesteuertes Vorgehen, das keinen Raum für die Annahme einer höhergradigen Intoxikation mit erheblichen psychopathologischen Einschränkungen eines Beteiligten lasse.
d) Die Diagnose des pathologischen Spielens erfülle nicht den erforderlichen Schweregrad, um ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB – konkret der schweren anderen seelischen Störung – anzunehmen, da nicht erkennbar sei, dass das Spielen in seiner Ausprägung die inneren Freiheitsgrade und die Handlungsspielräume des Angeklagten A.D. signifikant beeinträchtigt habe. Er habe insbesondere keinen Suchtdruck hinsichtlich des nur kompensatorischen Spielens seit seiner Inhaftierung berichtet. Auch seien keine aus dem Spielen erwachsenen Schulden ersichtlich, die möglicherweise auf motivationaler Ebene zur Tatentscheidung beigetragen haben könnten.
7. Die Kammer hat die schlüssigen, ausführlichen, widerspruchsfreien und von offenkundiger Fachkunde getragenen Ausführungen der Sachverständigen zu ihren psychiatrischen Einschätzungen nachvollzogen, einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen und ihrer Überzeugungsbildung zu Grunde gelegt. Die Sachverständige hat die in Bezug genommenen Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme überzeugend und umfassend berücksichtigt und Fragen zu ihrer Gutachtenerstattung schlüssig beantwortet. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer forensisch relevanten psychiatrischen Erkrankung bzw. Störung oder eines sonst forensisch relevanten Zustandes, der den erforderlichen Schweregrad erreichen würde, um die Annahme eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB zu begründen, liegen zur Überzeugung der Kammer danach nicht vor.
Im Einzelnen:
a) Die Kammer folgt der Sachverständigen zunächst in normativer Hinsicht dahingehend, dass weder die Diagnose der antisozialen Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen noch diejenige des pathologischen Spielens auf Grund der insgesamt erhaltenen sozialen Funktionsfähigkeit des Angeklagten A.D. ausreichen, um eine schwere andere seelische Störung anzunehmen. Erforderlich für die Annahme einer solchen schweren anderen seelischen Störung im Sinne des vierten Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB wäre, wie im Zusammenhang mit den Schuldfähigkeitsbeurteilungen der Angeklagten A.A. und A.C. bereits dargelegt, vielmehr, dass die zu diagnostizierenden Störungen des Angeklagten sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen würden, wie es bei einer krankhaften seelischen Störung der Fall wäre, also Krankheitswert hätten. Die Kammer hat auch bei dem Angeklagten A.D. bedacht, dass nicht bereits ausreichend ist, dass Ausprägungen der Persönlichkeit die Begehung von Straftaten begünstigen. Vorliegend nimmt die Kammer – im Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen stehend – trotz der grundsätzlich anzunehmenden antisozialen Persönlichkeitsstörung keine generell dissozial ausgeprägte Handlungsbereitschaft des Angeklagten A.D. an. Die Kammer geht ebenso wie die Sachverständige davon aus, dass die Delinquenz des Angeklagten im Erwachsenenalter maßgeblich als Beschaffungskriminalität zu bewerten und nicht primär auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist. Im Übrigen hat die Kammer gewürdigt, dass der Angeklagte trotz seiner antisozial und emotional-instabilen Persönlichkeitszüge in der Lage ist, soziale Beziehungen in einem gewissen Umfang aufrecht zu erhalten und sich immer wieder um ein stabiles Leben und Resozialisierung zu bemühen, auch wenn dies – letztlich auf Grund seiner Abhängigkeitserkrankungen – bislang erfolglos geblieben ist. Weder seine auffälligen antisozialen und emotional-instabilen Persönlichkeitszüge noch sein strafrechtlich relevantes Vorverhalten reichen aus, um ein tiefgreifend abnormes, Krankheitswert erreichendes Denkens- und Verhaltensmuster anzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Persönlichkeitsstörung sich dergestalt auf seine Motivations-, Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten ausgewirkt haben könnte, dass er bei Begehung der hier gegenständlichen Tat die ihm abverlangte Kraft zu normgerechtem Verhalten nicht mehr oder nur eingeschränkt hätte aufbringen können.
In Übereinstimmung mit der Sachverständigen sieht die Kammer die Lebensführung des Angeklagten und seine psychisch-geistige Leistungsfähigkeit durch seine Neigung zum Glücksspiel, die keinen nachhaltigen Suchtdruck bedingt, ebenfalls nicht als erheblich beeinträchtigt an. Gravierende psychische Veränderungen auf Grund des kompensatorischen Spielens sind nicht erkennbar.
b) Hinsichtlich der zu diagnostizierenden Suchterkrankungen kann offen bleiben, ob diese normativ – wie von der Sachverständigen aus psychiatrischer Sicht angenommen – unter dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelische Störung oder demjenigen der – nach Auffassung der Kammer eher in Betracht kommenden – schweren anderen seelischen Störung zu diskutieren sind. Die Kammer erachtet die Suchterkrankungen und den regelmäßigen Suchtmittelkonsum des Angeklagten jedenfalls nicht als schuldrelevant.
Die Kammer hat bei dem Angeklagten A.D. ebenfalls die im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeitsbegutachtung des Angeklagten A.B. dargelegte ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage der Annahme einer eingeschränkten Schuldfähigkeit bei bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit berücksichtigt. Auch bei dem Angeklagten A.D. liegt keine der in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen vor, die zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei einer Suchterkrankung führen könnten.
aa) Die Kammer folgt der Sachverständigen dahingehend, dass keine Persönlichkeitsdepravation im Sinne einer schwersten sucht- bzw. konsumbedingten Persönlichkeitsveränderung des Angeklagten zu erkennen ist. Die Kammer macht sich die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen zur bemerkenswert hohen Resilienz und erhaltenen psychosozialen Leistungsfähigkeit des Angeklagten trotz seiner langjährigen Sucht und seines langjährigen Rauschmittelmissbrauchs zu eigen.
bb) Es gibt ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte A.D. im Tatzeitpunkt unter starken Entzugserscheinungen gelitten haben könnte. Er selbst hat solche nicht geschildert. Hinsichtlich seiner Opioidabhängigkeit ist im Übrigen zu beachten, dass er täglich substituiert wurde und – ausweislich seiner eigenen Angaben – auch am Tattag sein Substitut genommen hat, was gerade schweren körperlichen Entzugserscheinungen entgegengewirkt. Soweit er angegeben hat, am Tattag gemeinsam mit dem Angeklagten A.B. sein Substitut abgeholt zu haben, liegt insoweit kein Widerspruch zu dem Umstand vor, dass der Angeklagte A.B. sein eigenes Substitut ausweislich der Angaben des Substitutionsarztes zu der bei ihm durchgeführten „Take-Home-Vergabe“ bereits am Mittwoch, also einen Tag früher, erhalten habe. Lebensnah hat der Angeklagte A.B. den mit ihm befreundeten Angeklagten A.D. am Tattag schlicht begleitet.
Auch bezüglich seines Beikonsums ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte A.D. diesbezüglich zur Tatzeit erhebliche Entzugserscheinungen erlebt haben könnte, jedenfalls gibt es hierfür keine Hinweise. Als er in der JVA aufgenommen wurde, hat er selbst nur leichte Entzugserscheinungen geschildert. Auch für eine im Tatzeitraum bestehende etwaige relevante Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die er bereits einmal als äußerst unangenehm erlebt haben könnte, gibt es keine Hinweise.
cc) Für einen akuten Rausch bei Begehung der Tat gibt es ebenfalls keine Hinweise. Die Kammer schließt sich diesbezüglich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen zum plangemäßen, komplexen Vorgehen in Etappen an, das gegen erhebliche psychopathologische Auswirkungen konsumierter Rauschmittel auf den Angeklagten und für den Erhalt seiner psychisch-geistigen Leistungsfähigkeit spricht. Es ist eine hohe Komplexität des Handlungsablaufs festzustellen, in welchem der Angeklagte in logischen und schlüssigen Handlungssequenzen handelte. Hinzu kommt, dass die Kammer die Einlassung des Angeklagten zu seinem beträchtlichen Konsum am Tattag, infolgedessen er in der Wohnung des Angeklagten A.B. „zugedröhnt“ geschlafen habe, wie aufgezeigt ohnehin als nicht glaubhaft betrachtet. Diese Einlassung ist durch die Beweisaufnahme widerlegt worden, zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte A.D. die Tatzeit gerade nicht schlafend in der Wohnung des Angeklagten A.B. verbracht. Vor diesem Hintergrund können auch seine Angaben zu seinem ungewöhnlich hohen Konsum nicht ohne weitere Anhaltspunkte, die abstrakt dafür sprechen könnten, dass er erheblich intoxikiert war, zu Grunde gelegt werden. Zwar ist durchaus davon auszugehen, dass der Angeklagte A.D. – seiner Gewohnheit entsprechend – am Tattag Betäubungsmittel im Sinne eines Beikonsums genommen hat. Die Kammer ist aber nicht gehalten, ohne nähere Anhaltspunkte zu Gunsten des Angeklagten einen erheblichen und deutlich über seine üblichen Konsummengen hinausgehenden Konsum zu unterstellen. Soweit von einem grundsätzlichen Konsum auszugehen gibt es – auch in Anbetracht der Konsumgewöhnung des Angeklagten – mangels Erkenntnissen zu psychopathologischen Auffälligkeiten und in Anbetracht der auf Grund des Tatablaufs feststellbaren Leistungsmerkmale keine Hinweise dafür, dass dieser sich forensisch-relevant ausgewirkt haben könnte. Soweit der Angeklagte A.A. einen möglichen Alkoholkonsum seiner Komplizen während der Fahrt nach Sp. geschildert hat, hat er aber zugleich angegeben, keine Ausfallerscheinungen wahrgenommen zu haben. „Besoffen“ sei keiner gewesen.
G. Strafzumessung
Die Angeklagten A.A., A.C., A.B. und A.D. haben sich nach den getroffenen Feststellungen wegen schweren Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 251, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 249 Abs. 1, 223 Abs. 1, 25 Abs. 1, Abs. 2 StGB, und waren dementsprechend zu bestrafen.
Hinsichtlich aller vier Angeklagten war die zu verhängende Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB, nach welchem die Strafe nach dem Gesetz zu bestimmen ist, das die schwerste Strafe androht, dem Strafrahmen des § 251 StGB zu entnehmen, der eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vorsieht. Aufgrund der nachgenannten, bei den jeweiligen Angeklagten aufgeführten strafmildernden Gesichtspunkte hat die Kammer für alle vier Angeklagten jeweils – in einem ersten Schritt – den Strafrahmen der zeitigen Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren gewählt.
I. Der Angeklagte A.A.
Gegen den Angeklagten A.A. wurde eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verhängt.
1. Die Kammer hat zunächst den Strafrahmen der zeitigen Freiheitsstrafe des § 251 StGB von nicht unter zehn Jahren angenommen und unter Ausübung ihres Ermessens diesen nach §§ 251, 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass eine Freiheitsstrafe zwischen 2 Jahren und 11 Jahren und 3 Monaten auszusprechen war.
Nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beiträgt, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO aufgedeckt werden konnte. Diese Voraussetzungen lagen vor:
a) Als Täter eines schweren Raubes mit Todesfolge gemäß §§ 251, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 249 Abs. 1 StGB, also einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe, hat der Angeklagte A.A. sein Wissen über diese Tat freiwillig offenbart und damit einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung dieser Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1k StPO geleistet. Den Voraussetzungen von § 46b Abs. 3 StGB entsprechend, hat er sein Wissen weit vor Eröffnung des Hauptverfahrens am 19.11.2024, nämlich bereits unmittelbar nach seiner Festnahme am 04.06.2024, offenbart. Er hat die hier vorliegende Tat umfassend eingeräumt, Einzelheiten benannt, die den Ermittlungsbehörden nicht bekannt waren – etwa zu den vorangegangenen Planungsleistungen – und dabei Aufklärungsleistungen weit über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus geleistet (§ 46b Abs. 1 S. 3 StGB) geleistet, indem er insbesondere wesentlich dazu beigetragen hat, den Angeklagten A.D. zu ermitteln und dessen Mittäterschaft an der hiesigen Tat aufzudecken. Zum Zeitpunkt der ersten Vernehmung des Angeklagten A.A. war der Angeklagte A.D. den Ermittlungsbehörden noch völlig unbekannt. Statt gegen seine Person bestand von Seiten der ermittelnden Beamten ein Tatverdacht gegen den gesondert Verfolgten M., der neben den Angeklagten A.A., A.C. und A.B. festgenommen und für den vierten Täter gehalten wurde; ein entsprechender Haftbefehl war gegen ihn erlassen worden. Dies hat der gesondert Verfolgte M. bezeugt. Der Angeklagte A.A. war es, der schon im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung nicht nur angegeben hat, dass der gesondert Verfolgte M. nicht tatbeteiligt gewesen sei, sondern dass es einen anderen – vierten – Täter gegeben habe. Er benannte zahlreiche Details, die die Ermittlung des Angeklagten A.D. als Tatbeteiligten überhaupt erst ermöglichten. U.a. ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK P1. folgten nach der Einlassung des Angeklagten A.A. umfassende weitere Ermittlungsmaßnahmen zu dem – unbekannten – vierten Täter. Zum Zeitpunkt der Identifikation des Angeklagten A.D. durch den Angeklagten A.A. anhand der durchgeführten sequentiellen Wahllichtbildvorlage am 02.07.2024 bestand (allenfalls) ein Anfangsverdacht gegen den Angeklagten A.D. Laut den Angaben des Zeugen EKHK P1. gründete dieser primär auf festgestellten Telefonkontakten zwischen dem Angeklagten A.B. und dem Angeklagten A.D. außerhalb der Tatzeit. Zur Überzeugung der Kammer war es im Wesentlichen die Einlassung des Angeklagten A.A., die die Mittäterschaft des Angeklagten A.D. hinsichtlich eines schweren Raubes mit Todesfolge, einer Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. k StPO, aufgedeckt und dessen Verurteilung begründet hat. Daneben haben die glaubhaften Angaben des Angeklagten A.A. – wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt – auch eine sichere Grundlage für die Verurteilung der Angeklagten A.C. und A.B. geschaffen.
b) Im Rahmen ihrer zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Kammer die Gesichtspunkte des § 46b Abs. 2 StGB berücksichtigt. Nach dieser Regelung hat das Gericht insbesondere die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter, die Schwere der Tat, auf die sich die Angaben beziehen, sowie das Verhältnis dieser Umstände zur Schwere der Straftat und zur Schuld des Täters in seine Entscheidung miteinzubeziehen.
Die Kammer hat im Rahmen dieser Abwägung insbesondere bedacht, dass es sich bei der hiesigen Tat, auf welche sich auch die umfassende Aufklärungshilfe unter Benennung sämtlicher Mittäter bezog, um einen schweren Raub mit Todesfolge handelt, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren belegt ist, mithin um eine nach Intention des Gesetzgebers Straftat aus der Schwerstkriminalität. Zur Überzeugung der Kammer wäre die Aufdeckung dieser Tat ohne die Wissenspreisgabe des Angeklagten A.A. nicht in dieser Vollständigkeit – und ohne Weiteres wohl gar nicht bezüglich der Mittäterschaft des Angeklagten A.D. – möglich gewesen. Die Kammer hat sich im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte A.A. besonders bei der Vorbereitung der Tat eine tragende Rolle inne hatte. Er hat diese Straftat aber von vornherein, bereits im Moment seines ersten Vernehmungsangebots, vollumfänglich eingeräumt und sich damit bereit gezeigt hat, die Konsequenzen seiner Handlungen zu tragen. Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist es nach Überzeugung der Kammer deshalb angemessen, die Strafe gemäß §§ 251, 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern und den seiner Tat zugrundeliegenden Strafrahmen nach unten zu verschieben. Eine mehrfache Milderung für die Benennung mehrerer Beteiligter der offenbarten Tat kommt nicht in Betracht.
c) Eine weitere Milderung über §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB für Aufklärungsbeiträge zu anderen Taten hat die Kammer indes nicht vorgenommen. Der Angeklagte A.A. hat im Rahmen seiner Vernehmung am 04.06.2024 auch Angaben über andere Straftaten – das Geschehen am 10.01.2024, die Taten am 20.12.2023 und 05.01.2024 zu Lasten der Eheleute G. sowie zu weiter zurückliegenden Taten, u.a. unter Beteiligung der gesondert Verfolgten H., M. und des Angeklagten A.C. – gemacht. Unabhängig von der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB überhaupt erfüllt wären – zur Überzeugung der Kammer besteht aufgrund der im Übrigen fehlenden sachlichen Verbindung allenfalls zwischen der hiesigen Tat und dem Geschehen am 10.01.2024 ein Zusammenhang i.S.v. § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB; die Taten am 20.12.2023 und am 05.01.2024 hatte zudem der gesondert Verfolgte H. laut den Angaben des Zeugen EKHK P1. bereits vollumfänglich gestanden –, kann auch die Frage, ob bei einer zu mehreren Taten geleisteten Aufklärungshilfe, entsprechend mehrfache Strafmilderungen vorzunehmen sind (dagegen zur vergleichbaren Regelung des § 31 BtMG: Weber, in: Weber, BtMG, 7. Aufl. 2025, BtMG § 31 Rn. 216, a. A. Maier, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2020, StGB § 46b Rn. 145), offenbleiben. Die Kammer hätte das ihr zustehende Ermessen jedenfalls nicht zugunsten einer weiteren Milderung ausgeübt. Dabei hat sie berücksichtigt, dass sich eine zweifache Strafrahmenverschiebung wegen mehrfacher Aufklärungshilfe nur dann rechtfertigt, wenn es sich um jeweils außerordentlich gewichtige, weit überdurchschnittliche Aufdeckungsbeiträge handelt. Eine solche Konstellation kann etwa vorliegen, wenn Schwere und/oder Folgen der aufgedeckten Taten weit über die angeklagte Tat hinausreichen (Maier, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2020, StGB § 46b Rn. 145). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Anwendung des § 46b StGB führt regelmäßig zu erheblichen Auswirkungen auf das Strafmaß. Die erneute Strafrahmenverschiebung wäre vor dem Hintergrund der Schwere der hier abgeurteilten Tat – einem Raub mit Todesfolge – im Vergleich zu den Folgen vorangegangener Taten nicht im Ansatz vergleichbar und unangemessen. Der Umstand, dass der Angeklagte A.A. auch frühere Straftaten eingeräumt und damit umfassend die strafrechtliche Verantwortung für sein delinquentes Verhalten übernommen hat, kann – wie vorliegend auch geschehen – ausreichend im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne gewürdigt werden.
d) Eine (weitere) Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB kam vorliegend nicht in Betracht, da der Angeklagte während des Tatgeschehens zur Überzeugung der Kammer nicht in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt, sondern vielmehr voll schuldfähig war (siehe hierzu unter: F.I.).
2. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten zunächst sein weit über die eigentliche Tat am 11.01.2024 hinausgehendes und weitere Taten umfassendes Geständnis und die damit einhergehende Übernahme von Verantwortung für seine Tat(en) gewürdigt. Er hat die Tatbegehung vollumfänglich eingeräumt, dies – erstmals – in einem so frühen Stadium der Ermittlungen, unmittelbar nach seiner Festnahme, dass die weitere Aufklärung der hiesigen Tat wesentlich erleichtert wurde, in Teilen wohl sogar erst ermöglicht worden sein dürfte. Der Angeklagte ist strafrechtlich in Deutschland bislang nicht vorbelastet und hat bekundet, dass ihm das Geschehen leid tue, womit er Reue gezeigt hat. Auch hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass ihm aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung normgerechtes Verhalten schwerer fällt als Personen, die diese Persönlichkeitsausprägung nicht haben. Die Haft stellt für ihn aufgrund seines Geständnisses, welches wesentlich zu der Verurteilung der anderen Angeklagten beitrug, ein über dem Durchschnitt liegendes Übel dar. Der Angeklagte A.A. gilt als „Verräter“, was deutlich wurde durch verschiedene Zwischenrufe bzw. unangemessenes Verhalten der Angeklagten A.B. und A.C. während der laufenden Sitzung (so bezeichnete ihn der Angeklagte A.B. an einem Hauptverhandlungstag als „Stricher“; während die Sachverständige Dr. S. ihr Gutachten über den Angeklagten A.A. erstattete, begann der Angeklagte A.C. demonstrativ Zeitung zu lesen).
Weiter hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass Frau G. nur geringe – körperliche – Folgen von der Tat davongetragen hat und ihr die Fesseln abgenommen wurden, so dass sie in der Lage war, Hilfe zu rufen. Ferner war die zurechenbar durch seine Mittäter ausgeübte Gewalt gegen Herrn G., die zu seinem Sturz und zu seinem Tod führte, als eher niederschwellig zu beschreiben. Zudem ist der Angeklagte nicht unmittelbar in den Kontakt mit den Geschädigten getreten und hat diese Hemmschwelle nicht überschritten. Auch war die erlangte Beute nur gering. Schließlich wurde auch die überregionale und in Teilen stigmatisierende Presseberichterstattung berücksichtigt.
Strafschärfend hat die Kammer hingegen das konkrete Tatbild gewürdigt: Der Tat liegt ein schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB – kein einfacher Raub gemäß § 249 StGB, der für die Erfüllung des Tatbestands von § 251 StGB gereicht hätte – zugrunde und richtete sich gegen gleich zwei Opfer, in deren eigenem Haus, also in deren privatem Schutzraum, in den sich die Angeklagten widerrechtlich Zugriff verschafften. Zudem richtete sich die Tat bewusst gegen vulnerable Personen, die hier – aufgrund ihres Alters, wobei die Kammer dieses für sich genommen nicht strafschärfend gewürdigt hat – erkennbar gebrechlicher und wehrlos(er) waren als der Durchschnittsbürger.
Unter Abwägung aller vorgenannten Erwägungen und erneuter besonderer Berücksichtigung seines vollumfänglichen Geständnisses hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten erkannt. Dabei war sich die Kammer der Auswirkung der hohen, sich am oberen Rand des gefundenen Strafrahmens bewegenden Haftstrafe auf den Angeklagten und sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft, einschließlich seiner sozialen Bindungen und etwaigen beruflichen Perspektiven, bewusst. Trotz der strafmildernden Umstände war diese Strafe zur Abbildung des Tatunrechts angemessen.
II. Der Angeklagte A.C.
Gegen den Angeklagten A.A. wurde eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verhängt.
1. Eine Strafrahmenverschiebung der zeitigen Freiheitsstrafe des § 251 StGB von nicht unter zehn Jahren hat die Kammer nicht vorgenommen:
a) Eine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB, die die Verschiebung des Strafrahmens nach unten für erbrachte Aufklärungsleistungen ermöglichen würde, ist nicht erfolgt.
aa) Hinsichtlich der diesem Urteil zu Grunde liegenden Tat am 11.01.2024 bestehen schon Zweifel, ob das durch den Angeklagten A.C. preis gegebene Wissen überhaupt wesentlich im Sinne des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB war. Wesentliche Aufklärungshilfe liegt vor, wenn die Tat ohne den Aufklärungsbeitrag nicht oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt worden wäre, die Aussage des Täters jedenfalls aber eine sicherere Grundlage für die Aburteilung des Tatbeteiligten schafft, indem sie den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen (BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – 2 StR 313/20, mwN). Die Angaben des Angeklagten A.C. waren lediglich geeignet, die bereits zuvor durch den Angeklagten A.A. erfolgte, detaillierte und das Geschehen offen legende Schilderung der Ereignisse in einem gewissen Maß zu stützen, wobei dies aufgrund der inkonstanten und in weiten Teilen unglaubhaften Angaben des Angeklagten A.C. nur teilweise und mit äußerster Vorsicht erfolgen konnte. Zur Überzeugung der Kammer wäre die Aufklärung der vorliegenden Tat und die Verurteilung der Mittäter auch ohne den Beitrag des Angeklagten A.C. in dieser Form gelungen. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob er einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag im Rechtssinne geleistet hat, denn die Kammer übt jedenfalls ihr Ermessen nicht dahingehend aus, von einer etwaigen Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung Gebrauch zu machen. Auf Grund einer Gesamtbetrachtung seines Aussageverhaltens unter Berücksichtigung des nur geringwertigen Gewichts seines etwaigen Aufklärungsbeitrages, der durch die Unglaubhaftigkeit weiter Teile seiner Angaben geschmälert wird, ist die Kammer nicht gehalten und erachtet es nicht als angemessen, den Strafrahmen nach §§ 46b, 49 StGB zu mildern.
bb) Soweit der Angeklagte A.C. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung Angaben zu weiteren Taten – etwa zu dem Geschehen am 10.01.2024 oder zu weiter zurückliegenden Taten, u.a. unter Beteiligung der gesondert Verfolgten H., M. und des Angeklagten A.A. – gemacht hat, erscheint ebenfalls bereits das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB zweifelhaft. Nachdem der Angeklagte A.A. sich zeitlich vor dem Angeklagten A.C. ausführlich zu den Ereignissen am 10.01.2024 eingelassen hatte, waren die Beiträge des Angeklagten A.C. auch hierzu nicht mehr wesentlich. Zu etwaigen Vortaten, u.a. unter Beteiligung der gesondert Verfolgten H. und M., hatten sich zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte A.C. sein Wissen hierüber offenbarte, bereits der gesondert Verfolgte H. – so bezeugt durch den Zeugen EKHK P1. – und der Angeklagte A.A. ausführlich geäußert und Taten gestanden. Im Übrigen stehen aus Sicht der Kammer zumindest die in anderer Beteiligung begangenen Vortaten schon mangels einer fehlenden sachlichen Verbindung nicht mehr gemäß § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB in Zusammenhang zu der hiesigen Tat.
Letzten Endes kam es hierauf aber nicht an. Die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB überhaupt vorliegen, konnte offenbleiben. Die Kammer hätte das ihr zustehende Ermessen nicht zu Gunsten einer Milderung ausgeübt. Die vorliegende Tat wog so schwer und hatte so schwere Folgen, nämlich den Tod eines Menschen, dass eine Strafrahmenverschiebung nach unten aufgrund der Offenbarung einer Vortat – sei es das Geschehen am 10.01.2024 oder vorangegangene Straftaten unter wechselnder Beteiligung – nicht angemessen erschien. Die erstmalige Nennung einzelner, heimlich begangener Wohnungseinbruchsdiebstähle mit geringer Beute – etwa Zigaretten – rechtfertigt die Anwendung des § 46b StGB, der regelmäßig zu erheblichen Auswirkungen auf das Strafmaß führt, auf die hiesige Tat nicht und erscheint unangemessen.
b) Eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB kam nicht in Betracht, da der Angeklagte während des Tatgeschehens nicht in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war (siehe hierzu unter: F.II.).
2. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne war zu Gunsten des Angeklagten A.C. zunächst zu würdigen, dass er nur geringfügig vorbestraft ist (etwaige Jugenddelinquenz hat die Kammer nicht berücksichtigt) und sich zu dem Rahmen- und Vorgeschehen geäußert hat, was die Kammer als ein Zeichen von Verantwortungsübernahme gewertet hat. Des Weiteren dürfte die Haft für den Angeklagten, der Schwierigkeiten mit engen Räumen hat, ein über dem Durchschnitt liegendes Übel darstellen. Auch hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass ihm aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung normgerechtes Verhalten schwerer fällt als Personen, die diese Persönlichkeitsausprägung nicht haben. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch gewürdigt, dass er sich in der Tatanlaufzeit in einer angespannten finanziellen und privaten Situation befunden hat, was auf motivationaler Ebene sicherlich eine Rolle gespielt hat, auch wenn er in seiner Handlungsfreiheit nicht eingeschränkt war. Weiter hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass Frau G. nur geringe – körperliche – Folgen von der Tat davongetragen hat und ihr die Fesseln abgenommen wurden, so dass sie in der Lage war, Hilfe zu rufen. Ferner war die zurechenbar durch seine Mittäter ausgeübte Gewalt gegen Herrn G., die zu seinem Sturz und zu seinem Tod führte, als eher niederschwellig zu beschreiben. Zudem ist der Angeklagte nicht unmittelbar in den Kontakt mit den Geschädigten getreten und hat diese Hemmschwelle nicht überschritten. Auch war die erlangte Beute nur gering. Schließlich wurde auch die überregionale und in Teilen stigmatisierende Presseberichterstattung berücksichtigt.
Strafschärfend hat die Kammer hingegen das konkrete Tatbild gewürdigt: Der Tat liegt ein schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB – kein einfacher Raub gemäß § 249 StGB, der für die Erfüllung des Tatbestands von § 251 StGB gereicht hätte – zugrunde und richtete sich gegen gleich zwei Opfer, in deren eigenem Haus, also in deren privaten Schutzraum, in den sich die Angeklagten widerrechtlich Zugriff verschafften. Zudem richtete sich die Tat bewusst gegen vulnerable Personen, die hier – aufgrund ihres Alters, wobei die Kammer dieses für sich genommen nicht strafschärfend gewürdigt hat – erkennbar gebrechlicher und wehrlos(er) waren als der Durchschnittsbürger.
Unter Abwägung aller vorgenannten Erwägungen und besonderer Berücksichtigung seiner Angabe zumindest über das Rahmen- und Vorgeschehen hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten erkannt. Dabei war sich die Kammer der Auswirkung der hohen Haftstrafe auf den Angeklagten und sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft, einschließlich seiner sozialen Bindungen und etwaigen beruflichen Perspektiven, bewusst. Trotz der strafmildernden Umstände war diese hohe Strafe zur Abbildung des Tatunrechts angemessen.
III. Der Angeklagte A.B.
Die Kammer hat gegen den Angeklagten A.B. eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren verhängt.
1. Eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB kam nicht in Betracht, da der Angeklagte während des Tatgeschehens nicht in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war (siehe hierzu unter: F.).
2. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten dessen bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit gewürdigt, die ihn lebensnah zu der Tat verleitet haben dürfte, auch wenn dieser konstellative Faktor keine forensische Relevanz entfaltet hat. Zwar konnten mangels konkreter Anknüpfungstatsachen keine sicheren Erkenntnisse zu einer etwaigen dissozialen Persönlichkeitsstruktur getroffen werden, welche die Diagnose einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung rechtfertigen könnte, allerdings hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass sein Lebenslauf zumindest eine gewisse persönlichkeitsbedingte antisoziale Verhaltensbereitschaft nahelegt, die ihm zusammen mit seinen Verhaltensauffälligkeiten möglicherweise normgerechtes Verhalten schwieriger machen könnte als anderen Menschen, auch wenn diesem Umstand keine forensische Relevanz zukommt. Strafmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass Frau G. nur geringe – körperliche – Folgen von der Tat davongetragen hat und ihr die Fesseln abgenommen wurden, so dass sie in der Lage war, Hilfe zu rufen. Ferner war die ausgeübte Gewalt gegen Herrn G., die zu seinem Sturz und zu seinem Tod führte, als eher niederschwellig zu beschreiben. Auch war die erlangte Beute nur gering. Schließlich wurde auch die überregionale und in Teilen stigmatisierende Presseberichterstattung berücksichtigt.
Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer zudem davon ausgegangen, dass die durch das Amtsgericht [...] am 23.05.2024 verhängte, gesamtstrafenfähige Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 € im Wege einer Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt und damit erledigt ist. Dies hat die Kammer im Wege eines Härteausgleichs berücksichtigt.
Strafschärfend hat die Kammer hingegen das konkrete Tatbild gewürdigt: Der Tat liegt ein schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB – kein einfacher Raub gemäß § 249 StGB, der für die Erfüllung des Tatbestands von § 251 StGB gereicht hätte – zugrunde und richtete sich gegen gleich zwei Opfer, in deren eigenem Haus, also in deren privaten Schutzraum, in den sich die Angeklagten widerrechtlich Zugriff verschafften. Zudem richtete sich die Tat bewusst gegen vulnerable Personen, die hier – aufgrund ihres Alters, wobei die Kammer dieses für sich genommen nicht strafschärfend gewürdigt hat – erkennbar gebrechlicher und wehrlos(er) waren als der Durchschnittsbürger.
Ferner hat die Kammer die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten berücksichtigt. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass viele der bisherigen Verurteilungen unter Anwendung von Jugendstrafrecht erfolgten und teilweise weit zurückliegen. Gleichwohl musste dem Angeklagten in Anbetracht der Vielzahl seiner Vorstrafen, einschließlich Haftstrafen, bewusst gewesen sein, dass er bei erneuten, insbesondere schweren Straftaten, mit erheblichen Konsequenzen rechnen muss, zumal er durch die diesem Urteil zugrunde liegende Tat, die nunmehr in der Entscheidung zu einem schweren Raub sogar einen noch höheren Schweregrad aufweist als seine bisherige Delinquenz, eine hohe Bereitschaft zur Hinwegsetzung über frühere Warnungen gezeigt hat.
Unter Abwägung aller vorgenannten Erwägungen, insbesondere des Härteausgleichs, hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 14 Jahren erkannt. Dabei war sich die Kammer der Auswirkung der erneuten und hohen, sich am oberen Rand des gefundenen Strafrahmens bewegenden, Haftstrafe auf den Angeklagten und sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft, einschließlich seiner sozialen Bindungen und etwaigen beruflichen Perspektiven, bewusst. Trotz der strafmildernden Umstände war diese hohe Strafe zur Abbildung des Tatunrechts angemessen.
III. Der Angeklagte A.D.
Die Kammer hat gegen den Angeklagten A.D. eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren verhängt.
1. Eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB kam nicht in Betracht, da der Angeklagte während des Tatgeschehens nicht in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war (siehe hierzu unter: F.).
2. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten dessen langjährig bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit gewürdigt, die ihn lebensnah zu der Tat verleitet haben dürfte, auch wenn dieser konstellative Faktor keine forensische Relevanz entfaltet hat. Auch hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass ihm aufgrund seiner antisozialen Persönlichkeitsstörung normgerechtes Verhalten schwerer fällt als Personen, die diese Persönlichkeitsausprägung nicht haben. Sein Lebensweg, als Kind bereits entzügig, erkrankt und auch später ohne belastbaren, familiären Rückhalt, ist von deutlich höheren Hürden geprägt gewesen als dies regelmäßig der Fall ist. Als weiteres gewichtiges strafmilderndes Kriterium hat die Kammer die fehlende Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung berücksichtigt: Unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts [...] vom 02.06.2023 (Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 €) verurteilte das Amtsgericht [...] am 23.01.2024 den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen (Einzelstrafen: jeweils drei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten. Diese fünfmonatige Strafe hat der Angeklagte bereits vollständig verbüßt, so dass ein Härteausgleich vorzunehmen war. Eine konkrete Bezifferung des Härteausgleichs ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 19.11.2024 – 5 StR 557/24 mwN). Die Kammer hat diesen in erheblich strafmildernder Form zu Gunsten des Angeklagten A.D. berücksichtigt.
Strafmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass Frau G. nur geringe – körperliche – Folgen von der Tat davongetragen hat und ihr die Fesseln abgenommen wurden, so dass sie in der Lage war, Hilfe zu rufen. Ferner war die ausgeübte Gewalt gegen Herrn G., die zu seinem Sturz und zu seinem Tod führte, als eher niederschwellig zu beschreiben. Auch war die erlangte Beute nur gering. Schließlich wurde auch die überregionale und in Teilen stigmatisierende Presseberichterstattung berücksichtigt.
Strafschärfend hat die Kammer hingegen das konkrete Tatbild gewürdigt: Der Tat liegt ein schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB – kein einfacher Raub gemäß § 249 StGB, der für die Erfüllung des Tatbestands von § 251 StGB gereicht hätte – zugrunde und richtete sich gegen gleich zwei Opfer, in deren eigenem Haus, also in deren privaten Schutzraum, in den sich die Angeklagten widerrechtlich Zugriff verschafften. Zudem richtete sich die Tat bewusst gegen vulnerable Personen, die hier – aufgrund ihres Alters, wobei die Kammer dieses für sich genommen nicht strafschärfend gewürdigt hat – erkennbar gebrechlicher und wehrlos(er) waren als der Durchschnittsbürger.
Ferner hat die Kammer die erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten berücksichtigt. Weder sein Wissen um die noch nicht erledigte Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts [...] vom 20.02.2020 noch die Kenntnis seines baldigen Haftantritts dienten dem Angeklagten als Warnung. Vielmehr hat er durch die diesem Urteil zugrunde liegende Tat, die nunmehr in der Entscheidung zu einem schweren Raub sogar einen noch höheren Schweregrad aufweist als seine bisherige Delinquenz, eine hohe Bereitschaft zur Hinwegsetzung über frühere Warnungen gezeigt. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass viele der bisherigen Verurteilungen unter Anwendung von Jugendstrafrecht erfolgte und teilweise weit zurückliegen. Gleichwohl musste dem Angeklagten in Anbetracht der Vielzahl seiner Vorstrafen, einschließlich Haftstrafen, bewusst gewesen sein, dass er bei erneuten, insbesondere schweren Straftaten, mit erheblichen Konsequenzen rechnen muss.
Unter Abwägung aller vorgenannten Erwägungen hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 14 Jahren erkannt. Trotz der – auch im Vergleich zu seinen Mittätern – ganz erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen, insbesondere seiner verbüßten erheblichen Haftzeiten, konnte die Kammer ihn noch mit dem Angeklagten A.B. gleich behandeln. In diesem Zusammenhang hat die Kammer vor allem seine letztlich von Geburt an bestehende Suchtmittelproblematik und seine Persönlichkeitsstruktur berücksichtigt. Diese gewichtigen strafmildernden Umstände waren auch der Grund, warum die Kammer bei dem Angeklagten A.D. trotz der strafschärfenden Umstände, vor allem in Gestalt der Warnfunktion der verbüßten früheren Haftzeiten, davon abgesehen hat, den Strafrahmen des § 251 StGB zu Grunde zu legen, der eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, und stattdessen von zeitiger Freiheitsstrafe ausgegangen ist. Dabei war sich die Kammer immer noch der Auswirkungen der hohen Freiheitsstrafe auf den Angeklagten und sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft, einschließlich seiner sozialen Bindungen und etwaigen beruflichen Perspektiven, bewusst.
H. Keine Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung
Für keinen der Angeklagten kam die Anordnung einer Maßregel nach §§ 63, 64 StGB in Betracht. Eine Unterbringung nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus scheidet bereits für jeden der Angeklagten aus, da für keinen von ihnen eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB anzunehmen ist.
I. Der Angeklagte A.A.
Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB liegen bei dem Angeklagten A.A. nicht vor. Die Kammer hat sich auch insoweit von der Sachverständigen Dr. S. beraten lassen. In Übereinstimmung mit ihren überzeugenden Ausführungen, welche die Kammer kritisch gewürdigt und sich zu eigen gemacht hat, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte trotz seines früheren – sporadisch bis 2023 stattgefundenen - Kokainkonsums schon keinen Hang im Sinne der Norm zum übermäßigen Konsum berauschender Substanzen aufweist, da sein unregelmäßiger Konsum allein der Leistungssteigerung in Zeiten hoher beruflicher Belastung diente, aber mangels Auswirkungen auf seine Lebensgestaltung, Gesundheit oder Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht die Kriterien einer Substanzkonsumstörung erfüllt.
Hinzu kommt, dass für die Tatzeit im Januar 2024 ohnehin kein Konsumverhalten feststellbar ist, es also auch an dem erforderlichen Symptomzusammenhang zwischen einem – hypothetisch anzunehmenden – Hang und der Tat fehlt.
II. Der Angeklagte A.C.
Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB liegen bei dem Angeklagten A.C. ebenfalls nicht vor. Die Kammer hat sich auch diesbezüglich von der Sachverständigen Dr. X. beraten lassen. In Übereinstimmung mit ihren überzeugenden Ausführungen, welche die Kammer kritisch gewürdigt und sich zu eigen gemacht hat, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte schon keinen Hang im Sinne der Norm zum übermäßigen Konsum berauschender Substanzen aufweist, da keine dauernden und schwerwiegenden konsumbedingten Beeinträchtigungen seiner Lebensgestaltung, Gesundheit oder Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Sinne der von § 64 StGB geforderten Substanzkonsumstörung vorliegen. Allein der angenommene Substanzmittelmissbrauch reiche hierfür ausweislich der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht aus. Hinzu komme, dass keine Hinweise für einen Symptomzusammenhang zwischen seinem Substanzmissbrauch und der Tat vorliegen würden.
III. Der Angeklagte A.B.
Trotz seiner Suchterkrankung war keine Unterbringung des Angeklagten A.B. in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen. Die Voraussetzungen von § 64 StGB liegen nicht vor. Es kann dahinstehen, ob ein Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich nehmen, besteht, denn § 64 S. 2 StGB fordert, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn – bei Annahme eines Hangs - durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. An einer solchen hinreichend konkreten Erfolgsaussicht fehlt es hier. Die Kammer hat sich auch diesbezüglich durch die Sachverständige Dr. S. beraten lassen. Diese hat ausgeführt, dass der Angeklagte A.B. eine behandlungsbedürftige Suchterkrankung aufweise und mangels bereits durchgeführter längerfristiger Therapien eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt den vom Gesetz geforderten Erfolg haben werde. Jedenfalls gebe es keine Anhaltspunkte, die dagegen sprechen würden, da der Angeklagte offenbar über eine durchschnittliche kommunikative Ausstattung und „normale“ intellektuelle Leistungsfähigkeit verfüge. Soweit er in der Hauptverhandlung Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe, seien diese möglicherweise behandlungsfähig und stünden einem Therapieerfolg nicht von vornherein entgegen.
Die Kammer folgt diesen Ausführungen der Sachverständigen zu einer suchttherapeutisch erforderlichen Behandlung und einem möglichen Behandlungserfolg grundsätzlich, allerdings folgt daraus nicht, dass in normativer Hinsicht die Voraussetzungen von § 64 S. 2 StGB erfüllt sind. Es fehlt an den vom Gesetz geforderten tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Behandlungserfolg. Die Sachverständige hat diesbezüglich – psychiatrisch und suchttherapeutisch sicherlich zutreffend – ausgeführt, dass keine Hinweise gegen einen möglichen oder sogar wahrscheinlichen Therapieerfolg sprechen würden. Darauf kommt es allerdings nach dem Gesetzeswortlaut nicht an. Erforderlich ist die tatsächlich begründete Erwartung eines Behandlungserfolges, wobei eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu fordern ist, dass das in § 64 S. 2 StGB genannten Behandlungsziel erreicht wird (vgl. BGH, Beschl. v. 02.11.2023, 6 StR 316/23, BeckRS 2023, 34402). Diese begründete Erwartung eines Behandlungserfolges muss positiv festgestellt werden, allein die bloße Möglichkeit oder eine geringe Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus (vgl. Ziegler in: BeckOK StGB, 66. Edition, § 64 Rn. 20). Vorliegend sind keine konkreten Anhaltspunkte, die für einen Therapieerfolg sprechen, festzustellen. Der Sachverständigen ist zuzugeben, dass ein Therapieerfolg bei dem Angeklagten A.B. nach allgemeinen suchttherapeutischen Erfahrungen prognostisch grundsätzlich erreicht werden kann, allerdings liegt zur Überzeugung der Kammer hierfür keine – über allgemeine Erwägungen und Erfahrungssätze hinausgehende - tatsächlich begründete Erwartung vor. Weder ist hinreichend sicher bekannt, wie sich die festgestellten Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten A.B. auf seine Therapiefähigkeit auswirken, noch ob er überhaupt über eine Behandlungseinsicht verfügt. Insbesondere gibt es keine Erkenntnisse zu einer etwaigen Therapiemotivation. Auf Grund der Besonderheiten in seinem Verhalten kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er suchttherapeutisch zu erreichen ist. Eine entsprechende Erwartung müsste aber auf Basis konkreter Anhaltspunkte bestehen, um den von § 64 S. 2 StGB an den Behandlungserfolg gestellten Anforderungen gerecht zu werden.
IV. Der Angeklagte A.D.
Trotz der Abhängigkeitserkrankungen des Angeklagten A.D. war auch für ihn keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen. Die Voraussetzungen von § 64 StGB liegen bei ihm ebenfalls nicht vor.
Wie unter Ziffer III. bereits aufgezeigt, fordert § 64 S. 2 StGB, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den anzunehmenden Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. An einer solchen hinreichend konkreten Erfolgsaussicht fehlt es hier.
Auch zu dieser Überzeugung ist die Kammer auf Grund der und in Übereinstimmung mit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. gelangt, die zu der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen von § 64 StGB in der Hauptverhandlung ebenfalls ein Gutachten erstattet hat. Sie hat ausgeführt, dass in Anbetracht seiner chronischen Suchterkrankung keine konkrete Aussicht bestehe, den Angeklagten A.D. durch eine Entwöhnungsbehandlung von seiner Sucht zu heilen bzw. ihn für eine bestimmte Zeit vor einem Rückfall in den Substanzkonsum zu bewahren, schon gar nicht in der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist. Der Angeklagte habe bereits mehrere, z.T. sogar mehrjährige Suchttherapien, auch nach § 64 StGB, absolviert, ohne jemals eine substanziell längere Zeit abstinent geblieben zu sein. Er sei äußerst therapieerfahren. Daher verfüge er über die – zutreffende – Selbsteinschätzung, bereits genügend theoretisches Wissen erlangt zu haben, um die Ursachen und aufrechterhaltenden Faktoren für seine Sucht zu kennen, aber es dennoch nie geschafft zu haben, dem Suchtdruck etwas entgegenzusetzen. Diesem stehe er außerhalb von Therapien hilflos gegenüber. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine erneute Therapie nunmehr – nach den vorausgegangenen zahlreichen erfolglosen Versuchen – erfolgreich sein und zu einer Minderung seines Suchtdruckes und einer Veränderung in seinem Umgang mit diesem führen könnte. Der Angeklagte selbst habe angegeben, keine erneute Suchttherapie machen zu wollen. Auch diese ablehnende Haltung spreche gegen die Erfolgschancen einer Unterbringung nach § 64 StGB. Zwar könne eine Erfolgsprognose nicht automatisch auf Grund einer solchen Haltung verneint werden, gerade therapienaive Patienten könnten u.U. noch therapeutisch erreicht werden. Bei dem therapieerfahrenen Angeklagten komme dieser Haltung und Selbsteinschätzung jedoch ein erhebliches Gewicht zu.
Auch diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, welche das Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend berücksichtigen, schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Allein vage Hoffnungen oder unspezifische Aussichten auf den möglichen Erfolg einer (erneuten) Therapie reichen nicht aus, erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für eine Erfolgsaussicht. An diesen fehlt es hier. Stattdessen liegen in Gestalt der bisherigen Therapien des Angeklagten, die seinen Substanzmittelmissbrauch für keine substantielle Zeit verhindern konnten, und in Anbetracht seiner ausdrücklich erklärten fehlenden Therapiemotivation sogar konkrete Anhaltspunkte vor, die mit höherer Wahrscheinlichkeit gegen den Erfolg einer weiteren Therapie sprechen.
I. Einziehung
Von einer Einziehungsentscheidung wurde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 421 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StPO abgesehen.
J. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 466, 472 Abs. 1 StPO. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, die es unbillig erscheinen ließen, die Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu belasten.
Sonstiger Langtext
Inhaltsverzeichnis
Vorspann 8
A. Zur Person 9
I. Der Angeklagte A.A. 9
II. Der Angeklagte A.C. 12
III. Der Angeklagte A.B. 15
IV. Der Angeklagte A.D. 20
B. Zur Sache 27
I. Vortatgeschehen 27
1. Frühere Delikte 27
2. Vorangegangene Einbrüche bei den Eheleuten G. 28
a) Frühere Einbrüche 28
b) Das Geschehen bis einschließlich zum 10.01.2024 30
II. Tatgeschehen 32
III. Nachtatgeschehen 35
C. Beweiswürdigung 36
I. Angaben der Angeklagten 36
1. Angaben des Angeklagten A.A. 36
a) Angaben während der polizeilichen Vernehmungen 36
aa) Erste Angaben am 04.06.2024 37
bb) Einlassung während seiner videodokumentierten Beschuldigtenvernehmung am 04.06.2024 37
cc) Angaben am 19.06.2024 44
dd) Einlassung während seiner polizeilichen Vernehmung am 02.07.2024 44
b) Angaben während der Hauptverhandlung 46
aa) Zu eigen gemachte Verteidigererklärung 46
bb) Einlassung während der Hauptverhandlung 48
cc) Weitere zu eigen gemachte Verteidigererklärung 55
2. Angaben des Angeklagten A.C. 55
a) Angaben während der polizeilichen Vernehmungen und vor der Ermittlungsrichterin 55
aa) Einlassung während seiner videodokumentierten Beschuldigtenvernehmung am 04.06.2024 56
bb) Einlassung während seiner videodokumentierten Beschuldigtenvernehmung am 06.06.2024 57
cc) Richterliche Vernehmung am 21.06.2024 63
dd) Einlassung während seiner videodokumentierten Beschuldigtenvernehmung vom 04.07.2024 64
ee) Angaben am 16.07.2024 65
b) Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen 65
c) Angaben während der Hauptverhandlung 68
3. Angaben des Angeklagten A.B. 68
4. Angaben des Angeklagten A.D. 68
a) Zu eigen gemachte Verteidigererklärung während der Hauptverhandlung 68
b) Weitere Angaben während der Hauptverhandlung 72
c) Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen 72
d) Angaben gegenüber der Polizei am 04.07.2024 75
II. Feststellungen zur Person 75
1. Der Angeklagte A.A. 75
2. Der Angeklagte A.C. 76
3. Der Angeklagte A.B. 80
4. Der Angeklagten A.D. 83
III. Zur Sache 85
1. Würdigung der Einlassung bzw. der zu eigen gemachten Erklärungen des Angeklagten A.A. 85
2. Die Täterschaft der Angeklagten 88
a) Der Angeklagte A.A. 88
aa) Geständnis 88
bb) Weitere Beweisergebnisse 89
(1) Die Angaben der Zeugin Z. 89
(2) Die Angaben des gesondert Verfolgten M. 92
(3) Die Einlassung des Angeklagten A.C. 95
b) Der Angeklagte A.C. 95
aa) Die Einlassung des Angeklagten A.C. 95
bb) Erkenntnisse durch die Zeugin Y. 100
cc) Die Einlassung des Angeklagten A.A. 104
dd) Weitere Beweise und Indizien 110
(1) Die Angaben der Zeugen PR. und FL. 110
(2) Die Angaben der Zeugin Z. 112
(3) Die Angaben des gesondert Verfolgten M. 114
(4) Funkzellenauswertung 115
(5) Telefonische Kontakte am 10.01.2024 und am 11.01.2024 118
c) Der Angeklagte A.B. 120
aa) Die Einlassung des Angeklagten A.A. 120
bb) Angaben weiterer Personen 121
(1) Die Angaben der Zeugin Z. 121
(2) Die Angaben des gesondert Verfolgten M. 122
(3) Die Einlassungen der Angeklagten A.C. und A.D. 122
cc) Telefonische Kontakte am 10.01.2024 und am 11.01.2024 123
dd) Die Angaben der Zeugen W. und GR. 123
d) Der Angeklagte A.D. 126
aa) Würdigung der Einlassung bzw. der zu eigen gemachten Erklärungen des
Angeklagten A.D. 126
bb) Die Einlassung des Angeklagten A.A. 130
cc) Die DNA-Spuren 141
dd) Weitere Überlegungen 141
(1) Die Angaben des gesondert Verfolgte M. 141
(2) Die Angaben der Zeugin Z. 142
(3) Die Angaben des Zeugen W. 143
(4) Die Angaben des gesondert Verfolgten H. 144
e) Kein anderer Täter 144
aa) Der gesondert Verfolgte H. 145
bb) Der gesondert Verfolgte M. 153
cc) Der gesondert Verfolgte D. 153
dd) Keine andere Tätergruppe 154
3. Vortatgeschehen 154
a) Frühere Delikte 154
b) Vorangegangene Einbrüche bei den Eheleuten G. 155
aa) Frühere Einbrüche mit gesondert Verfolgten 156
(1) Auskundschaftsfahrten 156
(2) Taten am 20.12.2023 und 05.01.2024 157
bb) Das weitere Vortatgeschehen 158
(1) Gespräch mit dem gesondert Verfolgten H. über einen „Überfall“ 158
(2) Tatanbahnung und Geschehen am 10.01.2024 159
4. Konkretes Tatgeschehen 161
a) Vor dem Einbruch am 11.01.2024 161
b) Der Raub mit Todesfolge 161
aa) Die Durchführung des Raubes 161
bb) Tod von Herr. G. 167
cc) Verletzungen von Frau G. 181
dd) Subjektive Tatseite 182
5. Nachtatgeschehen 184
D. Hilfsbeweisanträge 185
I. Einholung von Auskünften des Landeskriminalamtes 185
II. Zeugenvernehmung des Inhabers des […]cafés 187
E. Rechtliche Würdigung 187
I. Schwerer Raub, §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 249 Abs. 1 StGB 188
II. Kein besonders schwerer Raub, §§ 250 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3b), 249 Abs. 1 StGB 189
III. Schwerer Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB 189
IV. Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB 191
V. Weitere Überlegungen 191
F. Schuldfähigkeit 191
I. Der Angeklagte A.A. 191
II. Der Angeklagte A.C. 199
III. Der Angeklagte A.B. 215
IV. Der Angeklagte A.D. 226
G. Strafzumessung 248
I. Der Angeklagte A.A. 248
II. Der Angeklagte A.C. 253
III. Der Angeklagte A.B. 256
III. Der Angeklagte A.D. 258
H. Keine Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung 260
I. Der Angeklagte A.A. 260
II. Der Angeklagte A.C. 261
III. Der Angeklagte A.B. 261
IV. Der Angeklagte A.D. 262
I. Einziehung 264
J. Kosten 264
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