Einstellung des Verfahrens nach erfüllten Auflagen KI-Titel
Verfahrenseinstellung · § 153 a StPO · Strafverfahren · Auflagen
Strafrecht
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeschuldigte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
Gründe
1
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeschuldigte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
2
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
3
Die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
4
Siegen, 05.07.2022
5
Amtsgericht
6
V.
7
Richterin am Amtsgericht