AG Siegen · Nordrhein-Westfalen Strafrichter Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach erfüllten Auflagen KI-Titel

Verfahrenseinstellung · § 153 a StPO · Strafverfahren · Auflagen

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeschuldigte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

Gründe

1

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeschuldigte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

2

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

3

Die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

4

Siegen, 05.07.2022

5

Amtsgericht

6

V.

7

Richterin am Amtsgericht