LG Köln · Nordrhein-Westfalen 40. Zivilkammer Urteil

Wirksamkeit von Beitragsanpassungen im Rahmen der privaten Krankenversicherung des Klägers

Zivilrecht

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer N01 - mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs - in den Jahren 2013, 2014 zur Verfügung zu stellen, aus der der Zeitpunkt und die Höhe des Alt- und Neubetrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß 203 Abs. 2 VVG, der Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunft- und Zieltarifs sowie der Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen zu entnehmen ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Auskunftspflicht nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 EUR und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen im Rahmen der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger begehrt in diesem Zusammenhang zum einen die Feststellung der Unwirksamkeit konkreter Beitragsanpassungen nebst Rückzahlung von seines Erachtens überzahlter Beitragsanteile, zum anderen fordert er von der Beklagten im Wege einer Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft sowie auf der zweiten Stufe Zahlung der sich nach Auskunftserteilung ergebenden Gesamtsumme an weiteren zu Unrecht geleisteten Beitragserhöhungen in seiner privaten Krankenversicherung.

3

Der Kläger, geboren am 00.00.0000, ist bei der Beklagten privat krankenversichert (Versicherungsnummer N01). In der Vergangenheit erhöhte die Beklagte die

4

Versicherungsbeiträge des Klägers mehrfach. Der Kläger zahlte die erhöhten Beiträge jeweils vorbehaltlos.

5

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen folgende, bezifferte Beitragserhöhungen:

6

Im Tarif X. 000 (I. H.)

7

zum 01.01.2017 in Höhe von 59,36 EUR,

8

zum 01.01.2019 in Höhe von 60,89 EUR sowie

9

zum 01.01.2021 in Höhe von 10,73 EUR.

10

Im Tarif N./000 (I. H.)

11

zum 01.01.2017 in Höhe von 9,98 EUR,

12

zum 01.01.2018 in Höhe von 17,72 EUR,

13

zum 01.01.2022 in Höhe von 19,36 EUR sowie

14

zum 01.01.2023 in Höhe von 34,18 EUR.

15

Im Tarif N./000 (J. H.)

16

zum 01.01.2017 in Höhe von 4,00 EUR,

17

zum 01.01.2020 in Höhe von 9,03 EUR sowie

18

zum 01.01.2023 in Höhe von 17,48 EUR.

19

Durch Mitteilungsschreiben jeweils vom November des Vorjahres teilte die Beklagte dem Kläger bezüglich der Anpassungen mit, dass sich der monatlich zu zahlende Beitrag in den Tarifen des Klägers zu den oben genannten Zeitpunkten verändere. Auf die als Anlagen zur Akte gereichten Mitteilungsschreiben der Beklagten (Anlagenkonvolut [B] 16 und 30, Bl. 221 ff., 682 ff. eA) nebst deren Anlagen wird Bezug genommen.

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Der Kläger begehrt zum einen die Feststellung der Unwirksamkeit der obigen Beitragsanpassungen inklusive einer Reduktion des monatlich zu zahlenden Versicherungsbeitrages sowie eine Rückerstattung wegen den aus seiner Sicht überzahlten Prämienbeiträgen und eine Feststellung der Nutzungsherausgabepflicht.

21

Er ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Mitteilungsschreiben seien insoweit in formaler Hinsicht fehlerhaft, als sie nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 203 Abs. 5 VVG genügten. Die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen greift der Kläger zuletzt ausdrücklich nicht mehr an.

22

Ferner begehrt der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft über frühere Beitragsanpassungen betreffend die Jahre 2013 und 2014 und auf der zweiten Stufe die Feststellung der Unwirksamkeit der sich aus der Auskunft ergebenden Beitragsanpassungen, die Rückzahlung der sich aus der Auskunft ergebenden zu viel gezahlten Beiträge sowie die Feststellung einer Verpflichtung zur Herausgabe der aus den überzahlten Beiträgen gezogenen Nutzungen. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, er sei nicht mehr im Besitz der Versicherungsscheine der den Auskunftsanspruch betreffenden Jahre 2013 und 2014 (Bl. 600 eA). Er ist der Ansicht, die Stufenklage sei zulässig und begründet. Es bestünden Auskunftsansprüche aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO, aus § 3 Abs. 3 VVG sowie aus § 242 BGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag. Ein Weigerungsrecht insbesondere aus Art. 12 Abs. 5 DSGVO stehe der Beklagten nicht zu, da weder ein schikanöses noch ein exzessives Verhalten seinerseits vorliege.

23

Mit der Klageschrift vom 26.04.2022 hat der Kläger ursprünglich die Feststellung der Unwirksamkeit und die Rückzahlung von Beiträgen bezogen auf Beitragsanpassungen in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 in den Tarifen X. 000 und N./000 beantragt. Ferner hat er im Wege der Stufenklage Auskunft zu Beitragsanpassungen in den Jahren 2013 bis 2018 und Rückzahlung entsprechender Beiträge beantragt. Mit Schriftsatz vom 04.01.2023 (Bl. 414 ff. eA) hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu 4.c) - bezogen auf die Nennung der auslösenden Faktoren betreffend die Beitragsanpassungen ab 2019 - teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 16.01.2023 (Bl. 458 ff. eA) nicht angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 08.05.2023 (Bl. 600 ff. eA) hat der Kläger die Klage um weitere, angegriffene Beitragsanpassungen ergänzt und hinsichtlich der begehrten Auskunft nach Antrag zu Ziffer 4) die Klage auf die Jahre 2013 und 2014 beschränkt, wobei er hierzu behauptet, nunmehr im Besitz der für die Bezifferung erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme derjenigen der Jahre 2013 und 2014 zu sein. Mit Schriftsatz vom 29.05.2024 (Bl. 816 ff. eA) hat der Kläger ferner - nachdem er diese zuvor bestritten hat - die materielle Wirksamkeit der konkret angegriffenen Beitragsanpassungen unstreitig gestellt. Des Weiteren hat er die Klage mit Schriftsatz vom 04.06.2024 (Bl. 897 ff. eA) um einen Hilfsantrag hinsichtlich der begehrten Auskunft erweitert.

24

Der Kläger beantragt zuletzt,

25

1) es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind:

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a) In den Tarifen für J. H.

27

aa) im Tarif N./000 die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 4,00 EUR,

28

bb) im Tarif N./000 die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 9,03 EUR,

29

cc) im Tarif N./000 die Beitragsanpassung zum 01.01.2023 in Höhe von 17,48 EUR,

30

b) in den Tarifen für I. H.

31

aa) im Tarif N./000 die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 9,98 EUR,

32

bb) im Tarif X. 000 die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 59,36 EUR,

33

cc) im Tarif N./000 die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 17,72 EUR,

34

dd) im Tarif X. 000 die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 in Höhe von 10,73 EUR,

35

ee) im Tarif N./000 die Beitragsanpassung zum 01.01.2022 in Höhe von 19,36 EUR,

36

ff) im Tarif N./000 die Beitragsanpassung zum 01.01.2023 in Höhe von 34,18EUR

37

und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 181,84 EUR zu reduzieren ist.

38

2) Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassung des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam waren:

39

Im Tarif X. 000 die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 60,89 EUR

40

und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

41

3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 7.722,01 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

42

4) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014 zur Versicherungsnummer N01 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

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- die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2013, 2014 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,

44

- die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014 sowie

45

- die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2013, 2014.

46

hilfsweise,

47

die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer N01 - mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs - in den Jahren 2013, 2014 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind:

48

- Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubetrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß 203 Abs. 2 VVG;

49

- Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunft- und Zieltarifs;

50

- Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen.

51

5) Es wird festgestellt, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite, die die Beklagte gegenüber der Klägerseite im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer N01 der Jahre 2013, 2014 vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 3) noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 4) noch genau zu beziffernden Betrag zusätzlich zum Klageantrag zu 2) zu reduzieren ist.

52

6) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

53

7) Es wird festgestellt, dass die Beklagte

54

a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

55

b) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 4) noch genauer zu bezeichnenden Beitragserhöhungen gezahlt hat.

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Die Beklagte beantragt,

57

die Klage abzuweisen.

58

Sie ist der Auffassung, die Mitteilungsschreiben der konkret angegriffenen Beitragsanpassungen seien formell rechtmäßig. Die Stufenklage sei unzulässig und der Anspruch sei bezüglich der Auskunft in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage unbegründet. Ein Anspruch des Klägers aus Art. 15 DSGVO sei aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens dessen nicht gegeben. Sie erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Ferner sei die Beklagte jedenfalls entreichert gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit einem eigenen Bereicherungsanspruch in Höhe der Altersrückstellung und des verbuchten Zuschlags.

59

Die Klage ist der Beklagten am 29.09.2022 zugestellt worden.

60

Mit der Terminsverfügung vom 09.02.2024 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2024 hat die Kammer Hinweise zur Frage der Zulässigkeit der Stufenklage sowie zur formellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beitragsanpassungen erteilt. Zum Inhalt der erteilten Hinweise und zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Terminsverfügung vom 07.02.2024 (Bl. 520 f. eA) sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 917 f. eA).

61

Zum weitergehenden Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen umfassend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

63

Die Klage hat lediglich hinsichtlich des Hilfsantrages zu 4) - Erteilung einer Auskunft betreffend die personenbezogenen Daten - Erfolg.

64

Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die im Rahmen der Anträge zu Ziffer 4), 5), 6) und 7b) erhobene Stufenklage ist bereits unzulässig, da die Voraussetzungen von § 254 ZPO nicht vorliegen. Die Anträge zu Ziffer 5), 6) und 7b) sind daher unzulässig, da diese mangels hinreichender Bezifferung der damit begehrten Feststellung bzw. Leistung nicht den Bestimmtheitsanforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen. Der Hauptantrag zu 4) - Auskunftserteilung in Form der Herausgabe konkret bezeichneter Dokumente - ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, da kein Anspruch auf Herausgabe der begehrten Dokumente in ihrer Gesamtheit besteht.

65

Rückzahlungsansprüche des Klägers aufgrund der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in den Tarifen X. 000 sowie N./000 - betreffend den Kläger sowie Frau J. H. - stehen dem Kläger darüber hinaus insoweit nicht zu, als die mit dem Klageanträgen zu Ziffer 1) bis 3) angegriffenen Beitragsanpassungen bzw. Folgeanpassungen der Jahre 2017 bis 2023 in den Tarifen jeweils formell wirksam und als materiell wirksam anzusehen sind und den Rechtsgrund für die Zahlungen des Klägers im geltend gemachten Zeitraum ab dem 01.01.2019 bis zum 08.05.2023 bilden.

66

Ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der diesbezüglich streitgegenständlichen Beitragsanpassungen, auf Feststellung einer entsprechenden Beitragsreduktion sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Heraushabe der gezogenen Nutzungen hinsichtlich der konkreten streitgegenständlichen Beitragsanpassungen besteht demnach aufgrund deren Wirksamkeit ebenfalls nicht.

67

Im Einzelnen gilt Folgendes:

68

I.

69

1.

70

Die mit den Anträgen zu Ziffer 4), 5), 6) und 7b) erhobene Stufenklage ist unzulässig. Dies führt dazu, dass die Anträge zu Ziffer 5), 6) und 7b) unzulässig sind, da diese mangels Bezifferung der damit begehrten Feststellung bzw. Leistung nicht den Bestimmtheitsanforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen.

71

a)

72

Jede auf eine Verurteilung gerichtete Klage muss Art und Umfang der begehrten Feststellung bzw. Leistung so genau bezeichnen, dass hierüber keine Ungewissheit für das Gericht und die beklagte Partei besteht, deren sachgerechte Verteidigung sonst nicht gewährleistet wäre. Deswegen sind Zahlungsklagen grundsätzlich zu beziffern. Nur ausnahmsweise kann die Bezifferung eines auf Geldzahlung gerichteten Klageantrags unterbleiben (vgl. BGH NJW 1994, 3102 (3103); BGH NJW 1994, 586 (587); Musielak/Voit/Foerste, 20. Aufl. 2023, ZPO § 253 Rn. 34). Ein auf Feststellung gerichteter Klageantrag ist dann hinreichend bestimmt, wenn er das streitige Rechtsverhältnis konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und für diesen erkennbar macht, um was es geht (BGH, NJW 2001, 445).

73

Eine Ausnahme zu diesem Bestimmtheitserfordernis stellt die Stufenklage gemäß § 254 ZPO dar. Die Regelung erleichtert es, Ansprüche zu realisieren, deren Umfang der Kläger erst nach Auskunft des Schuldners feststellen kann und ermöglicht es, zusammen mit der Klage auf Auskunft oder Rechnungslegung schon eine Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und eine zunächst unbezifferte Feststellungs- bzw. Leistungsklage zu erheben. Der Feststellungs- bzw. Leistungsantrag muss erst präzisiert werden, wenn die vorbereitenden Begehren erfolgreich waren und erfüllt sind (vgl. Musielak/Voit/Foerste, 20. Aufl. 2023, ZPO § 254 Rn. 1; BeckOK ZPO/Bacher, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 254 Rn. 1). Die Besonderheit der Stufenklage liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Vielmehr muss sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Feststellung bzw. Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt, bzw. muss das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 254 Rn. 6). Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Feststellungs- bzw. Leistungsanspruchs herbeizuführen (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 254 Rn. 6).

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Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Feststellungs- bzw. Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Feststellungs- und Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, Urteil vom 2. 3. 2000, Az. III ZR 65/99, Rn. 18 - juris; BGH, Urt. v. 29. 3. 2011, Az. VI ZR 117/10 (KG), NJW 2011, 1815, beck-online). Unzulässig ist ein unbezifferter Feststellungs- bzw. Leistungsantrag insofern insbesondere dann, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, erst in Erfahrung zu bringen, ob ein Rechtsverstoß der Gegenseite und hieraus folgende Ansprüche gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. 3. 2000, Az. III ZR 65/99, Rn. 19 - juris).

75

b)

76

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Kläger begehrt Auskünfte zu Beitragsanpassungen in den Jahren 2013 und 2014, um anhand von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen prüfen zu können, ob in diesem Zeitraum überhaupt Beitragsanpassungen erfolgt sind und Tarifwechsel stattgefunden haben. Die Auskunft dient nicht lediglich der Bezifferung eines bestehenden Feststellungs- bzw. Leistungsanspruchs, sondern bezweckt in erster Linie die Prüfung des Vertragsverhältnisses zur Beklagten und die Klärung der Frage, ob überhaupt ein Rechtsverstoß der Beklagten in Gestalt unwirksamer Beitragsanpassungen gegeben ist, der möglicherweise einen Feststellungs- bzw. Leistungsanspruch des Klägers begründen kann. Erst nach Erfüllung der begehrten Auskunft wird der Kläger beurteilen können, ob und wann Beitragsanpassungen in welcher Höhe in dem maßgeblichen Zeitraum stattgefunden haben und ob es zu bestimmten Zeitpunkten zu einem Tarifwechsel gekommen ist und erst auf dieser Grundlage Klarheit darüber erlangen können, ob Feststellungs- bzw. Leistungsansprüche gegen die Beklagte dem Grunde nach gegeben sind. Dies reicht für die Zulässigkeit eines unbezifferten Zahlungsantrags jedoch nicht aus (vgl. OLG Köln, Urteil v. 28.04.2023, Az. 20 U 261/22, Rn. 15, beckonline; OLG Köln, Urteil v. 25.11.2022, Az. 20 U 101/22; OLG Köln, Urteil v. 17.03.2023, Az. 20 U 131/22).

77

Für die Kammer ist weder schlüssig dargetan noch objektiv ersichtlich, dass die begehrte Auskunft lediglich der Bezifferung eines bestehenden Feststellungs- bzw. Leistungsanspruchs dient und nicht den Zweck verfolgt, erstmals prüfen zu können, ob die im Antrag benannten Beitragsanpassungen im Rahmen des privaten Krankenversicherungsvertrags des Klägers überhaupt stattgefunden haben und infolgedessen mögliche Ansprüche gegen die Beklagte bestehen. Der Kläger differenziert im Rahmen seines Auskunftsantrages insoweit nicht zwischen den streitgegenständlichen Versicherungstarifen, sondern begehrt pauschal Auskunft zu den Jahren 2013 und 2014 in sämtlichen Tarifen. Soweit der Kläger vorträgt, an Hand von Kontoauszügen lasse sich feststellen, dass die Beiträge angepasst wurden, entkräftet er diesen Vortrag selbst im Weiteren mit der Darlegung, dass sich daran jedoch nicht feststellen lasse, ob diese Veränderung überhaupt auf eine begründungspflichtige Beitragsanpassung zurückzuführen sei. Insoweit erscheint es der Kammer auch aus der Erfahrung mit einer Vielzahl von Beitragsanpassungsverfahren äußerst unwahrscheinlich, dass in sämtlichen Tarifen des Klägers Beitragsanpassungen in den Jahren 2013 und 2014 stattgefunden haben. Tatsächlicher Vortrag, woher der Kläger die Kenntnis nimmt, dass es zu entsprechenden Beitragsanpassungen überhaupt gekommen ist, fehlt. Damit aber dient die begehrte Auskunft nicht lediglich der Bezifferung eines bestehenden Feststellungs- bzw. Leistungsanspruchs, sondern verfolgt den Zweck, erstmals prüfen zu können, ob in den Jahren 2013 und 2014 im Rahmen des privaten Krankenversicherungsvertrags des Klägers überhaupt Beitragsanpassungen stattgefunden haben und infolgedessen mögliche Ansprüche gegen die Beklagte bestehen.

78

Erst aufgrund der von der Beklagten zu erteilenden Auskünfte wird der Kläger in der Lage sein zu prüfen, ob ihm überhaupt Zahlungsansprüche wegen etwa erfolgter Beitragsüberzahlungen gegen die Beklagte zustehen. Damit aber ist das vorrangige und unzulässige Ziel seines Auskunftsantrages nicht die Bezifferung eines Feststellungs- bzw. Leistungsanspruchs, sondern die Klärung der Frage, ob überhaupt ein Rechtsverstoß der Beklagten gegeben ist, der einen Feststellungs- bzw. Zahlungsanspruch dem Grunde nach rechtfertigt (OLG Köln, Urteil vom 14.10.2022, Az.: 20 U 101/22 mit weiteren Nachweisen).

79

c)

80

Mangels Voraussetzungen der Stufenklage gemäß § 254 ZPO sind der diesbezügliche, unbezifferte Feststellungsantrag zu Ziffer 5) und 7b) sowie der unbezifferte Leistungsantrag zu Ziffer 6) als unzulässig abzuweisen, da sie nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind.

81

2.

82

Der auf Auskunft gerichtete Antrag zu Ziffer 4) (Haupt- und Hilfsantrag) ist bezüglich der damit begehrten Auskunft betreffend Beitragsanpassungen in den Jahren 2013 und 2014 als selbstständiger Klageantrag ungeachtet der Unzulässigkeit der Stufenklage zudem zulässig und hinsichtlich des Hilfsantrages begründet. Im Übrigen ist der Antrag jedoch unbegründet.

83

Fehlt es an dem gemäß § 254 ZPO erforderlichen Zusammenhang zwischen Auskunft- und Feststellungs- bzw. Leistungsbegehren, führt dies nicht zwingend auch zur Unzulässigkeit des Auskunftsantrags. Vielmehr kommt eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung in Betracht, sofern anzunehmen ist, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2002, Az.: VII ZR 260/01, juris-Rn. 21).

84

Dies ist hier der Fall. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Auskunftsklage klägerseits auch für den Fall erhoben worden sein soll, dass eine Stufung unzulässig sein sollte und die Rechtsverfolgung im Hinblick auf das Auskunftsbegehren nicht mit der Stufung stehen und fallen sollte.

85

a)

86

Ein Anspruch des Klägers auf die mit dem Hauptantrag zu Ziffer 4) begehrte Auskunft bzw. auf die entsprechenden Unterlagen besteht nicht.

87

aa)

88

Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen - worauf der klägerische Hauptantrag zu Ziffer 4) abzielt - folgt nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

89

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat der Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO), d.h. derjenige, der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO entscheidet, dem Betroffenen Auskunft über diese Daten zu erteilen. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat er eine Kopie dieser Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

90

Im vorliegenden Fall ist die Beklagte „Verantwortliche“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

91

Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen (EuGH, EuZW 2023, 575). Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist.

92

Es handelt sich jedoch weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers (BGH, r+s 2023, 1059). Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Antrages hat der Kläger indessen im Rahmen des Hauptantrages zu Ziffer 4) nicht vorgenommen.

93

Ebenso wenig stellen die jeweiligen Höhen der den Beitragsanpassungen zu Grunde liegenden auslösenden Faktoren personenbezogene Daten i.S.d. Art. 15 DSGVO dar. Diese ergeben sich aus dem Verhältnis der von der Beklagten zuvor kalkulierten mit den tatsächlich angefallenen Leistungsausgaben insgesamt und sind insoweit nicht individuell mit dem Kläger und dessen Versicherungsverhältnis verknüpft. Insoweit war der einseitig für erledigt erklärte, ursprüngliche Klageantrag zu Ziffer 4.c) der Klageschrift ebenfalls unbegründet.

94

bb)

95

Ein Anspruch aus § 3 Abs. 3 VVG - gerichtet auf Auskunft über bzw. auf Herausgabe der begehrten Unterlagen - scheitert zudem daran, dass der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht schlüssig dargetan hat bzw. das im Rahmen des Antrages zu Ziffer 4) bestehende Begehren des Klägers hiervon nicht umfasst ist.

96

Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen, wenn ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet ist. Die mit dem Auskunftsbegehren nach Ziffer 4) herausverlangten Anschreiben, Begründungen und Beiblätter werden davon jedoch nicht erfasst. Soweit der Kläger beantragt hat, ihm die Nachträge zum Versicherungsschein aus den Jahren 2013 und 2014 zur Verfügung zu stellen, kann dies nicht auf § 3 Abs. 3 VVG gestützt werden. § 3 Abs. 3 VVG erfasst nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen bereits überholte Nachträge (BGH, r+s 2023, 1059).

97

cc)

98

Ein entsprechender Anspruch aus § 242 BGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag kommt ebenfalls nicht in Betracht. Aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben trifft den Versicherer ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Versicherungsnehmer in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Versicherer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BGH NJW 2007, 1806; 2014, 155, 2014, 2571; OLG Köln, Urteil vom 31.01.2023, Az.: 9 U 66/22). Ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen aus § 242 BGB in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann begründet, wenn (1) der Klägerseite noch Rückzahlungsansprüche aufgrund früherer Prämienerhöhungen, falls diese unwirksam gewesen sein sollten, als Grund für das Auskunftsbegehren zustehen können; (2) die Klägerseite nicht mehr über die betreffenden Unterlagen verfügt; (3) die Klägerseite sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise verschaffen kann und (4) die Klägerseite in entschuldbarer Weise über ihr Recht im Ungewissen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, Az.: IV ZR 177/222). Die anspruchsbegründenden Tatsachen hat die Klägerseite nach den allgemeinen Regeln darzulegen und zu beweisen.

99

In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Kläger zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB nicht ausreichend vorgetragen. Insbesondere fehlt jeder Vortrag dazu, dass dem Kläger noch Rückzahlungsansprüche aufgrund eventueller Prämienanpassungen aus den Jahren 2013 und 2014 zustehen könnten. Derartige Ansprüche dürften aus Sicht der Kammer vielmehr deswegen nicht bestehen, weil sie - selbst wenn man von ihrer Unwirksamkeit ausgehen würde - jedenfalls verjährt wären. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Da die Beitragsanpassungen in den Tarifen des Klägers bzw. der versicherten Person J. H. ab 01.01.2017 formell rechtmäßig waren und der Kläger die materielle Rechtmäßigkeit unstreitig gestellt hat, wurden die jeweiligen Beiträge in den Jahren 2017, 2018, 2020, 2021, 2022 und 2023 jeweils vollständig neu festgesetzt, sodass der Kläger ab 01.01.2017 mit Rechtsgrund leistete (im Einzelnen s.u.). Rückzahlungsansprüche betreffend vorhergehende, möglicherweise formell unwirksame Beitragsanpassungen bestehen daher in unverjährter Zeit nicht mehr.

100

dd)

101

Ein entsprechender Auskunftsanspruch folgt auch nicht aus §§ 666, 675 BGB (analog). Zwischen den Parteien besteht kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis. Die Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG weist auch keinen geschäftsbesorgungsähnlichen Charakter auf, der eine analoge Anwendung der Vorschrift rechtfertigen würde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2023, Az.: 25 U 348/22).

102

ee)

103

Der Kläger kann die begehrte Auskunft über die weiteren Unterlagen ferner auch nicht aus § 810 BGB verlangen. § 810 BGB gewährt nur ein Recht auf Einsichtnahme in eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde. Der Kläger begehrt hier jedoch Auskunftserteilung.

104

Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Klage ist mithin bezüglich des Hauptantrages zu Ziffer 4) unbegründet.

105

b)

106

Aufgrund der Unbegründetheit des Hauptantrages war über den zulässigen Hilfsantrag zu entscheiden. Der Hilfsantrag ist begründet. Ein entsprechender Anspruch des Klägers gerichtet auf die Erteilung der mit dem Hilfsantrag begehrten personenbezogenen Daten betreffend den Beitragsverlauf besteht gemäß Art. 15 DSGVO nach obigen Maßstäben.

107

aa)

108

Bei der Tarifhöhe sowie den weiteren Daten zum Beitragsverlauf des Klägers - inklusive eines etwaigen Erhöhungsbetrages - handelt es sich um personenbezogene Daten (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19).

109

Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DSGVO ist weit gefasst. Er ist insbesondere nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt (BGH, a.a.O.). Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH, a.a.O.). Nicht erforderlich ist, dass es sich um „signifikante biografische Informationen“ handelt, die „im Vordergrund“ des fraglichen Dokuments stehen (BGH, a.a.O., s. auch bereits oben).

110

Entsprechend diesen Maßstäben handelt es sich bei den begehrten Daten über den Beitragsverlauf auch um solche „über“ den Kläger. Die Beklagte speichert die mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 4) begehrten Daten des Klägers zu Zeitpunkten vorgenommener Beitragsanpassungen u.a. in Form der Höhe des Alt- und Neubetrages sowie zu den Zeitpunkten etwaiger Tarifwechsel und -beendigungen zum Zwecke eines entsprechenden Controllings der Beitragsverpflichtung des Klägers. Die Daten zum Prämienkonto des Klägers und zum Beitragsverlauf sind demnach von grundlegender Bedeutung für das Bestehen und den Fortgang des Versicherungsverhältnisses einschließlich der entsprechenden Beitragsverpflichtung des Klägers sowie der Leistungsverpflichtung der Beklagten. Diesen Daten ist dabei nicht nur die jeweilige Höhe des (geschuldeten) Versicherungsbeitrages zu einem bestimmten Zeitpunkt immanent, sondern durch die Verknüpfung mit dem Namen des Klägers auch, dass der Kläger die entsprechenden Beiträge an die Beklagte tatsächlich leisten muss, etwaig leistet und in den individuellen Versicherungstarifen bei der Beklagten versichert ist. Es liegt ein unmittelbarer Bezug zum Versicherungsnehmer und dessen Beitragsverpflichtung sowie zum Versicherungsverhältnis vor. Zwar ist der jeweilige Erhöhungsbetrag (als Differenz des Alt- sowie des Neubetrages) selbst nur das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Beklagten für einen bestimmten Tarif, welche nicht unmittelbar von den individuellen, persönlichen (Gesundheits-)Daten des Versicherungsnehmers abhängt, jedoch ist der Erhöhungsbetrag und dessen Datum selbst aufgrund seines Inhalts in Form der Höhe des zukünftig zu leistenden Beitrages, seines Zwecks der einseitigen Anpassung des Versicherungsverhältnisses des Klägers und seiner Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis des Klägers und dessen individueller Beitragsverpflichtung gegenüber der Beklagten mit dem Kläger hinreichend und unmittelbar verknüpft i.S.d. Art. 4 DSGVO (so auch OLG Brandenburg, BeckRS 2024, 12682; a.A. OLG Köln, Beschl. vom 19.07.2024, Az. 20 U 27/23 und OLG München, r+s 2022, 94). Dem steht ferner auch nicht entgegen, dass sich allein aus der Angabe der Beitragshöhe für einen bestimmten Tarif nicht zurückverfolgen lässt, um welchen Versicherungsnehmer es sich konkret handelt, da die Personenbezogenheit des Datums der Natur der Sache nach gerade erst mit der persönlichen Verknüpfung entsprechend obigen Maßstäben entsteht (a.A. bezogen auf den Erhöhungsbetrag OLG Köln, Beschl. vom 19.07.2024, Az. 20 U 27/23). Auch wenn diese Angabe gleichermaßen alle in dem fraglichen Tarif versicherten Versicherungsnehmer einer Beobachtungseinheit betrifft, so besteht doch - vergleichbar zu Standortdaten einer Ansammlung von mehreren Personen am selben Ort - jeweils auf jeden Versicherungsnehmer bezogen eine individuelle Information und Verknüpfung. Darüber hinaus ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den auslösenden Faktoren einer Prämienanpassung (siehe BGH, r+s 2024, 633) auf die Daten zum Beitragsverlauf nicht übertragbar. Denn den jeweils auslösenden Faktoren als mathematischen Rechnungsgrößen und -ergebnissen fehlt - abweichend von den Informationen zum Beitragsverlauf - ein unmittelbarer Bezug zur Beitragsverpflichtung des Klägers.

111

bb)

112

Dem Anspruch des Klägers steht ferner Art. 12 Abs. 5b) DSGVO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf sich der Verpflichtete bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Ein exzessiver Antrag setzt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten voraus (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2022, Az.: 12 U 305/21; Urteil vom 28.03.2023, Az.: 25 U 348/22). Ein solcher Rechtsmissbrauch ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar verfolgt der Kläger mit seinem Auskunftsverlangen letztlich keinen datenschutzrechtlichen Zweck. Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch unschädlich (EuGH, Urteil vom 26.10.2023 - C-307/22).

113

Die Beklagte hat ihre auf Art. 12 Abs. 5 lit. b) DSGVO gestützte Weigerung damit begründet, dass seitens des Klägers nicht einmal behauptet werde, ihm lägen die herausverlangten Dokumente bzw. Informationen tatsächlich nicht mehr vor; sie bestreite im Übrigen auch, dass die Unterlagen nicht mehr vorlägen. Tatsächlich hatte der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst Auskunft bezüglich der Jahre 2013 bis 2018 verlangt und hierzu auch eine Verlusterklärung abgegeben (Anlage KGR_Stn1, Bl. 450 eA). Später hat er dann die Klage umgestellt und hierzu vorgetragen, er habe nunmehr die Unterlagen mit Ausnahme derjenigen der Jahre 2013 und 2014 gefunden (Schriftsatz vom 08.05.2023, Bl. 600 eA). Hierzu hat die Kammer den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2023 persönlich angehört (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 632f. eA). Dort hat der Kläger glaubhaft angeben, die fehlenden Unterlagen in einem Karton aufgefunden zu haben, der sich in einem aufgrund eines Umzugs angemieteten Lagerraum befunden habe. Diese Aussage bezog sich - dies folgt auch aus dem Zusammenhang mit der einen Tag zuvor eingereichten Klageänderung - eindeutig auf die Unterlagen mit Ausnahme derjenigen der Jahre 2013 und 2014. Die Kammer geht daher nach dieser Anhörung davon aus, dass die Unterlagen der Jahre 2013 und 2014 dem Kläger auch nach dem Wiederauffinden der weiteren Unterlagen nicht vorlagen. Die Beklagte ist dem im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr entgegengetreten. Von einem Rechtsmissbrauch kann daher im vorliegenden Fall insgesamt nicht ausgegangen werden.

114

II.

115

Soweit der Kläger mit den Anträgen zu Ziffer 1), 2), 3) und 7a) konkrete Beitragsanpassungen angreift, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

116

1.

117

Der zulässige Zahlungsantrag nach Ziffer 3) ist unbegründet.

118

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge in den Tarifen X. 000 und N./000. Die angegriffenen Beitragserhöhungen sind sämtlich formell wirksam und als materiell wirksam anzusehen. Der Kläger hat die Beitragszahlungen insoweit mit Rechtsgrund erbracht.

119

a)

120

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf die Prämienerhöhungen geleisteten Beitragsanteile zur privaten Krankenversicherung betreffend die Beitragsanpassungen im Tarif X. 000 zum 01.01.2017, 01.01.2019 sowie zum 01.01.2021.

121

aa)

122

Die Beitragsanpassung im Tarif X. 000 zum 01.01.2017 um 59,36 EUR ist formell wirksam und als materiell wirksam anzusehen. Die geltend gemachten Beitragszahlungen in dem Tarif erfolgten diesbezüglich mit Rechtsgrund.

123

(1)

124

Gemäß § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer erfolgt.

125

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 - zitiert nach juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämien-höhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20; BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss daher insbesondere verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (OLG Köln Urt. v. 13.5.2022 - 20 U 198/21, BeckRS 2022, 12216 Rn. 24-30, beck-online; OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022, Az. 8 U 134/21 - zitiert nach juris).

126

Dabei ist ausreichend, wenn sich die erforderliche Begründung aus einer Zusammenschau aller dem Versicherungsnehmer übersandten Unterlagen ergibt. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urteil vom 09.02.2022 - IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 28, 31).

127

(2)

128

Im Anschreiben vom November 2016 (Bl. 714 f. eA) heißt es insoweit:

129

„…heute schreiben wir Ihnen zu Ihrer Kranken-/Pflege-Versicherung, da sich Änderungen ergeben.

130

Ein Nachtrag zum Versicherungsschein liegt bei: Jeweils hinter den betroffenen Tarifen steht rechts in der Spalte "Änderungsgründe" eine Zahl, die wir Ihnen im Informationsblatt zu den Änderungsgründen erläutern.

131

Für jede versicherte Person, bei der sich etwas ändert, bekommen Sie einen Nachtrag zum Versicherungsschein. Auf diesem Nachtrag erscheint nur der Beitrag für die jeweilige Person.

132

Hintergründe und Hinweise zur Beitragsanpassung finden Sie in den "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017" und in der beigefügten Broschüre.“

133

Im Nachtrag zum Versicherungsschein (Bl. 716 eA) ist der Tarif X. 000 sodann mit einer „1“ für „Beitragsanpassung“ in der Spalte für Änderungsgründe ausgewiesen.

134

In den beiliegenden „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“ (Bl. 736 ff. eA) heißt es zu den Gründen der Beitragsanpassung sodann u.a. wie folgt:

135

„Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeld-Versicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und - für Verträge, die vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden - zusätzlich nach Geschlecht.

136

Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen Leistungsausgaben und die kalkulierte mit der zukünftigen Lebenserwartung. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung um mehr als den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, müssen die Beiträge überprüft werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet.

137

Die aktuelle Überprüfung der Beiträge in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeld-Versicherung hat bei den Leistungsausgaben Abweichungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze ergeben, so dass die Beiträge zum 01.01.2017 angepasst werden müssen.“

138

(3)

139

Es ist damit hinsichtlich dieser Beitragsanpassung alles nach § 203 Abs. 5 VVG Erforderliche mitgeteilt. Ein Versicherungsnehmer konnte mit der gebotenen Klarheit erkennen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung in seinem Tarif ausgelöst hat.

140

(4)

141

In Ermangelung eines Bestreitens der materiellen Rechtmäßigkeit sämtlicher Betragsanpassungen ist die Beitragsanpassung zudem als materiell wirksam anzusehen. Der Kläger hat die materielle Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen diesbezüglich mit Schriftsatz vom 29.05.2024 unstreitig gestellt.

142

bb)

143

Die Beitragsanpassung im Tarif X. 000 zum 01.01.2019 um 60,89 EUR ist ebenfalls formell wirksam und als materiell wirksam anzusehen. Die geltend gemachten Beitragszahlungen in dem Tarif erfolgten auch diesbezüglich weiterhin mit Rechtsgrund.

144

(1)

145

Im Anschreiben vom November 2018 zur Erhöhung zum 01.01.2019 heißt es diesbezüglich (Bl. 221 f. eA):

146

„…heute schreiben wir Ihnen zu Ihrer Kranken-/Pflege-Versicherung, da sich Änderungen ergeben.

147

Ein Nachtrag zum Versicherungsschein liegt bei: Jeweils hinter den betroffenen Tarifen steht rechts in der Spalte "Änderungsgründe" eine Zahl, die wir Ihnen im Informationsblatt zu den Änderungsgründen erläutern.

148

Für jede versicherte Person, bei der sich etwas ändert, bekommen Sie einen Nachtrag zum Versicherungsschein. Auf diesem Nachtrag erscheint nur der Beitrag für die jeweilige Person.

149

Zum 01.01.2019 ist eine Beitragsanpassung in Ihrem Vertrag erforderlich. Die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung entsprechend den Anforderungen aus § 203 (5) Versicherungsvertragsgesetz (WG) und weitere Hinweise finden Sie in den beiliegenden "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2019".

150

Im Nachtrag zum Versicherungsschein ist der Tarif X. 000 mit einer „1“ für „Beitragsanpassung“ in der Spalte für Änderungsgründe ausgewiesen (Bl. 223 eA).

151

Die Erläuterungen zu den Änderungsgründen verweisen sodann wie das Anschreiben für den Tarif auf das beigefügte Informationsblatt "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2019". Dort heißt es sodann auszugsweise wörtlich (Bl. 241 eA):

152

„Im VVG und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) ist genau geregelt, wann und wie eine Beitragsanpassung erfolgen muss. Wie alle privaten Krankenversicherungsunternehmen sind wir danach gesetzlich verpflichtet, jährlich die zukünftig erforderlichen Leistungen mit den kalkulierten Leistungen und die zukünftig erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten zu vergleichen.

153

Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung um mehr als den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgelegten Prozentsatz und ist diese Abweichung nicht nur vorübergehend, müssen alle Rechnungsgrundlagen eines Tarifs überprüft und in der Folge in der Regel die Beiträge angepasst werden. Dieser Prozentsatz beträgt:

154

- Grundsätzlich 10 % bei geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen - sogenannten Bisex-Tarifen (§ 8b, Abs. 1, Nr. 27 AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung).

155

- Für die geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarife (Unisex-Tarife) beträgt der Prozentsatz 7 % (§ 8b, Abs. 1, Nr. 48 AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung).

156

- In Ausnahmen gilt für einige Tarife der Prozentsatz 5 %, wenn er in den Versicherungsbedingungen vereinbart ist (siehe AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil III).

157

Bei den Sterbewahrscheinlichkeiten beträgt der Prozentsatz stets 5 %.“

158

sowie

159

„Die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 sind bei allen Tarifen der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeergänzungs-Versicherung die veränderten Leistungsausgaben (Versicherungsleistungen).“

160

(2)

161

Es ist damit auch hinsichtlich dieser Beitragsanpassung alles nach § 203 Abs. 5 VVG Erforderliche mitgeteilt. Ein Versicherungsnehmer konnte auch diesbezüglich mit der gebotenen Klarheit erkennen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung in seinem Tarif ausgelöst hat.

162

cc)

163

Ferner ist auch die Beitragsanpassung im Tarif X. 000 zum 01.01.2021 um 10,73 EUR formell wirksam und als materiell wirksam anzusehen. Die geltend gemachten Beitragszahlungen in dem Tarif erfolgten damit insgesamt mit Rechtsgrund.

164

(1)

165

Der Inhalt des Anschreibens (Bl. 281 f. eA) ist - abgesehen vom aktualisierten Datum der Beitragsanpassung zum 01.01.2021 - zum oben aufgeführten Inhalt des Anschreibens vom November 2018 weitestgehend identisch. Darüberhinausgehend heißt es im Anschreiben vom November 2020 lediglich:

166

„Außerdem erhalten Sie mit diesem Schreiben eine Übersicht, in der wir nochmals die maßgeblichen Gründe unserer Beitragsanpassungen der letzten Jahre darstellen.“

167

Im Nachtrag zum Versicherungsschein ist der Tarif X. 000 mit einer „1“ für „Beitragsanpassung“ in der Spalte für Änderungsgründe ausgewiesen (Bl. 283 eA).

168

Die Ausführungen in den beiliegenden „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2021“ (Bl. 299 ff. eA) entsprechen weitestgehend jenen der Vorjahre. Sprachlich davon abweichend heißt es zu den Gründen lediglich:

169

„Die allein maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 sind bei allen Tarifen der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungs-Versicherung die veränderten Leistungsausgaben (Versicherungsleistungen).

170

Die Überprüfung der veränderten Lebenserwartung (Sterbewahrscheinlichkeit) hat demgegenüber keine Abweichung gezeigt, die einen Anpassungsbedarf auslöst.“

171

(2)

172

Damit ist auch bezüglich dieser Beitragsanpassung alles nach § 203 Abs. 5 VVG Erforderliche mitgeteilt. Ein Versicherungsnehmer konnte mit der gebotenen Klarheit auch diesbezüglich erkennen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung in seinem Tarif ausgelöst hat.

173

dd)

174

Die im geltend gemachten Zeitraum vom Kläger geleisteten Beitragszahlungen im Tarif X. 000 erfolgten daher aufgrund der wirksamen Beitrags- bzw. Folgeanpassungen zum 01.01.2017, 01.01.2019 sowie zum 01.01.2021 insgesamt mit Rechtsgrund.

175

b)

176

Der Kläger hat gegen die Beklagte darüber hinaus keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf die Prämienerhöhungen geleisteten Beitragsanteile zur privaten Krankenversicherung betreffend die Beitragsanpassungen im Tarif N./000 - betreffend den Kläger sowie die mitversicherte Frau J. H. - zum 01.01.2017, 01.01.2018, 01.01.2020, 01.01.2022 sowie zum 01.01.2023.

177

aa)

178

Die Beitragsanpassungen im Tarif N./000 zum 01.01.2017 - betreffend den Kläger sowie Frau J. H. - um 9,98 EUR bzw. um 4,00 EUR sind formell wirksam und als materiell wirksam anzusehen. Die geltend gemachten Beitragszahlungen in dem Tarif erfolgte insoweit mit Rechtsgrund.

179

Im Nachtrag zum Versicherungsschein ist auch der Tarif N./000 jeweils mit einer „1“ für „Beitragsanpassung“ in der Spalte für Änderungsgründe ausgewiesen (Bl. 716 und 718 eA). Weitergehend wird auf die obigen Ausführungen zum Mitteilungsschreiben vom November 2016 inklusive der beigelegten Anlagen verwiesen.

180

bb)

181

Die Beitragsanpassung im Tarif N./ 000 zum 01.01.2018 - betreffend den Kläger - um 17,72 EUR ist ebenfalls formell wirksam und als materiell wirksam anzusehen. Die geltend gemachten Beitragszahlungen in dem Tarif erfolgten damit weiterhin mit Rechtsgrund.

182

(1)

183

Das diesbezügliche Anschreiben der Beklagten vom November 2017 (Bl. 682 f. eA) ist teilweise deckungsgleich zu jenem vom November 2016. Abweichend heißt es nach den ersten drei, inhaltsgleichen Absätzen wie folgt:

184

„Zum 01.01.2018 ist eine Beitragsanpassung in Ihrem Vertrag erforderlich. Die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung entsprechend den Anforderungen aus § 203 (5) Versicherungsvertragsgesetz (WG) und weitere Hinweise finden Sie in den beiliegenden "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018“.“

185

Im Nachtrag zum Versicherungsschein ist der Tarif N./ 000 abermals mit einer „1“ für „Beitragsanpassung“ in der Spalte für Änderungsgründe ausgewiesen (Bl. 684 eA).

186

In den beiliegenden „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018“ (Bl. 692 ff eA) heißt es zu den Gründen der Beitragsanpassung u.a. wie folgt:

187

„Maßgebliche Gründe im Sinne von § 203 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für eine Beitragsanpassung können veränderte Versicherungsleistungen und/oder eine veränderte Lebenserwartung (Sterbewahrscheinlichkeit) sein.

188

Im VVG und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung ist genau geregelt, wann und wie eine Beitragsanpassung erfolgen muss. Wie alle privaten Krankenversicherungsunternehmen sind wir danach gesetzlich verpflichtet, jährlich die zukünftig erforderlichen Leistungen mit den kalkulierten Leistungen und die zukünftig erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten zu vergleichen.

189

Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung um mehr als den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz, müssen alle Rechnungsgrundlagen eines Tarifs überprüft und in der Folge in der Regel die Beiträge angepasst werden. Der vorgenannte Prozentsatz beträgt grundsätzlich 10 % bei geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen (Bisex) und 7 % bei geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarifen (Unisex). In Ausnahmen gilt für einige Tarife der Prozentsatz 5 %, wenn er in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart ist.

190

Bei den Sterbewahrscheinlichkeiten beträgt der Prozentsatz stets 5 %.“

191

sowie

192

„Bei allen Tarifen - mit Ausnahme der unter den Punkten „Steigende Lebenserwartung“ sowie „Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ genannten Tarife - wurde bei der gesetzlich vorgeschriebenen mathematischen Überprüfung eine entsprechende Abweichung bei den Leistungen festgestellt. Die Gründe für diese Abweichung sind in hohem Maße auf steigende Kosten im Gesundheitswesen und medizinischen Fortschritt zurückzuführen.

193

[…]

194

Bei allen Tarifen - mit Ausnahme der unter den Punkten „Steigende Lebenserwartung“ sowie "Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ genannten Tarife - sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung also eine insbesondere auf steigende Kosten im Gesundheitswesen und medizinischen Fortschritt zurückzuführende Veränderung bei den Versicherungsleistungen.

195

Steigende Lebenserwartung

196

Für die folgenden Tarife ergab der Vergleich der zukünftig erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten eine Abweichung von mehr als den gesetzlich festgelegten 5 %: […] (jeweils für die in den genannten Tarifen versicherten Männer).

197

[…]

198

Für die oben genannten Tarife sind die Veränderungen der Lebenserwartung also die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung.

199

Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung

200

Für folgende Tarife sind sowohl die Kostenentwicklungen bei den versicherten Leistungen als auch die Entwicklung der Sterblichkeit die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung: Frauen im Tarif […] und Männer im Tarif […].“

201

(2)

202

Damit ist auch bezüglich dieser Beitragsanpassung alles nach § 203 Abs. 5 VVG Erforderliche mitgeteilt. Ein Versicherungsnehmer konnte mit der gebotenen Klarheit auch diesbezüglich erkennen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung in seinem Tarif ausgelöst hat.

203

cc)

204

Die Beitragsanpassung im Tarif N./ 000 zum 01.01.2020 - betreffend J. H. - um 9,03 EUR ist ebenfalls formell wirksam und als materiell wirksam anzusehen. Die geltend gemachten Beitragszahlungen in dem Tarif erfolgten damit weiterhin mit Rechtsgrund.

205

(1)

206

Der Inhalt des Anschreibens (Bl. 259 f. eA) ist - abgesehen vom aktualisierten Datum der Beitragsanpassung zum 01.01.2020 - zum oben aufgeführten Inhalt des Anschreibens vom November 2018 identisch. Im Nachtrag zum Versicherungsschein ist der Tarif N./000 erneut mit einer „1“ für „Beitragsanpassung“ in der Spalte für Änderungsgründe ausgewiesen (Bl. 263 eA).

207

Der Inhalt der beigefügten „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020“ (Bl. 271 ff. eA) ist dabei ebenfalls weitestgehend deckungsgleich mit den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2019“ - mit Ausnahme des aktualisierten Datums der Beitragsanpassung. Ergänzend heißt es hinsichtlich der maßgeblichen Gründe der Beitragsanpassung zum 01.01.2020:

208

„Bei allen angepassten Tarifen - also auch in Ihren Tarifen - wurde bei der gesetzlich vorgeschriebenen mathematischen Überprüfung anhand der Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) eine entsprechende Abweichung bei den Leistungen festgestellt. Die Untersuchung des Schadenverlaufs bis 2018 für die angepassten Tarife hat ergeben, dass die Veränderung nicht nur als vorübergehend anzusehen ist. Auf das nächste Jahr hochgerechnet ergab diese Veränderung der Kosten eine Abweichung um mehr als den oben genannten Prozentsatz (siehe Punkt 1.). Der sogenannte auslösende Faktor ist also angesprungen, sodass eine Neukalkulation der Beiträge erforderlich war.“

209

(2)

210

Damit ist auch bezüglich dieser Beitragsanpassung alles nach § 203 Abs. 5 VVG Erforderliche mitgeteilt. Ein Versicherungsnehmer konnte mit der gebotenen Klarheit auch diesbezüglich erkennen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung in seinem Tarif ausgelöst hat.

211

dd)

212

Die Beitragsanpassung im Tarif N./ 000 zum 01.01.2022 - betreffend den Kläger - um 19,36 EUR ist ebenfalls formell wirksam und als materiell wirksam anzusehen. Die geltend gemachten Beitragszahlungen in dem Tarif erfolgten damit weiterhin mit Rechtsgrund.

213

(1)

214

Der Inhalt des Anschreibens (Bl. 315 f. eA) ist - abgesehen vom aktualisierten Datum der Beitragsanpassung zum 01.01.2022 - zum oben aufgeführten Inhalt des Anschreibens vom November 2018 und 2020 hinsichtlich der relevanten Aspekte identisch.

215

Im Nachtrag zum Versicherungsschein ist der Tarif N./000 mit einer „1“ für „Beitragsanpassung“ in der Spalte für Änderungsgründe ausgewiesen (Bl. 317 eA).

216

Die Ausführungen in den beiliegenden „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2022“ (Bl. 325 ff eA) entsprechen weitestgehend jenen der Vorjahre. Sprachlich davon abweichend heißt es zu den Gründen lediglich:

217

„Die allein maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung zum 01.01.2022 sind bei allen Tarifen der Kranken-, Krankenhaustagegeld-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung, Befreiungs-Pflege Versicherung und Pflegeversicherung für Grenzgänger die nicht nur als vorübergehend anzusehenden veränderten Versicherungsleistungen.

218

Die Überprüfung der veränderten Sterbe Wahrscheinlichkeit hat demgegenüber keine Abweichung gezeigt, die einen Anpassungsbedarf auslöst.“

219

(2)

220

Damit ist auch bezüglich dieser Beitragsanpassung alles nach § 203 Abs. 5 VVG Erforderliche mitgeteilt. Ein Versicherungsnehmer konnte mit der gebotenen Klarheit auch diesbezüglich erkennen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung in seinem Tarif ausgelöst hat.

221

ee)

222

Abschließend sind auch Beitragsanpassungen im Tarif N./ 000 zum 01.01.2023 - betreffend den Kläger sowie Frau J. H. - um 34,18 EUR bzw. um 17,48 EUR formell wirksam und als materiell wirksam anzusehen. Die geltend gemachten Beitragszahlungen in dem Tarif erfolgten damit insgesamt mit Rechtsgrund.

223

(1)

224

Der Inhalt des Anschreibens (Bl. 696 f. eA) ist - abgesehen vom aktualisierten Datum der Beitragsanpassung zum 01.01.2023 - zum oben aufgeführten Inhalt des Anschreibens vom November 2018, 2020 und 2021 hinsichtlich der relevanten Aspekte identisch.

225

Im Nachtrag zum Versicherungsschein ist der Tarif N./000 jeweils mit einer „1“ für „Beitragsanpassung“ in der Spalte für Änderungsgründe ausgewiesen (Bl. 698 und 700 eA).

226

Die Ausführungen in den beiliegenden „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2023“ (Bl. 708 ff eA) entsprechen weitestgehend jenen der Vorjahre. Sprachlich davon abweichend heißt es zu den Gründen lediglich:

227

„Die allein maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung zum 01.01.2023 sind bei allen Tarifen der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung, Befreiungs-Pflegeversicherung und Pflegeversicherung für Grenzgänger die nicht nur als vorübergehend anzusehenden veränderten Versicherungsleistungen.

228

Die Überprüfung der veränderten Sterbewahrscheinlichkeit hat demgegenüber keine Abweichung gezeigt, die einen Anpassungsbedarf auslöst.“

229

(2)

230

Damit ist auch bezüglich dieser Beitragsanpassung alles nach § 203 Abs. 5 VVG Erforderliche mitgeteilt. Ein Versicherungsnehmer konnte mit der gebotenen Klarheit auch diesbezüglich erkennen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung in seinem Tarif ausgelöst hat.

231

ff)

232

Die im geltend gemachten Zeitraum vom Kläger geleisteten Beitragszahlungen im Tarif N./000 erfolgten daher aufgrund der wirksamen Beitrags- bzw. Folgeanpassungen zum 01.01.2017, 01.01.2018, 01.01.2020, 01.01.2022 sowie zum 01.01.2023 insgesamt mit Rechtsgrund.

233

2.

234

a)

235

Die Feststellungsanträge zu Ziffer 1), 2) und 7a) sind zulässig. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass ein entsprechender Feststellungsantrag im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in noch bestehenden Versicherungstarifen (wie vorliegend in allen Tarifen gegeben) über reine Zahlungsanträge hinausgeht. Denn allein mit dem angestrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerseite ggf. auch künftig nicht zur Zahlung des erhöhten Beitrags verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 19).

236

Überdies sind die Feststellungsanträge jedenfalls gemäß § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsklage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig. Zwar ist für eine Zwischenfeststellung dann kein Raum, wenn durch die Entscheidung über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden (OLG Köln, Urteil vom 02.09.2022 - 20 U 266/21, NJOZ 2022, 1325). Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werde.

237

b)

238

Sie sind jedoch in der Sache unbegründet.

239

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Beitragsanpassungen in den Tarifen X. 000 und N./000, da die jeweils angegriffenen Beitragsanpassungen bzw. Folgeanpassungen sämtlich formell wirksam und als materiell wirksam anzusehen sind und der Kläger daher betreffend sämtliche angegriffenen Beitragsanpassungen in den genannten Tarifen keine Rechte mehr für die Gegenwart oder Zukunft herleiten kann (s.o.).

240

Der Kläger hat darüber hinaus aufgrund der Wirksamkeit der angegriffenen Beitragsanpassungen keinen Anspruch auf Feststellung der Pflicht zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1, 2 BGB.

241

V.

242

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

243

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. In Bezug auf die Verurteilung zur Auskunft war die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss v. 1.3.2018, Az. I ZB 97/17, Rn. 18, beckonline; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 709, Rn. 6).

244

VI.

245

Der Streitwert wird ab dem 26.04.2022 bis zum 09.05.2023 auf 13.905,95 EUR und ab dem 10.05.2023 auf 20.272,67 EUR festgesetzt.

246

Der festgesetzte Streitwert berechnet sich wie folgt:

247

Ab dem 26.04.2022 bis zum 09.05.2023:

248

Der Streitwert richtet sich diesbezüglich nach §§ 39, 43, 44, 48 GKG i.V.m. §§ 4, 9 ZPO (analog). Der Streitwert des Feststellungsantrags zu Ziffer 1) der Klageschrift vom 26.04.2022 in Höhe von 4.200,42 EUR war dabei mit dem Streitwert des Zahlungsantrages nach Ziffer 2. in Höhe von 2.637,53 EUR sowie mit dem Streitwert der Stufenklage in Höhe von 7.068,00 EUR zu addieren. Der Wert der mit den Anträgen zu 4) bis 7) der Klageschrift geltend gemachten Stufenklage ist mit insgesamt 7.068,00 EUR zu bemessen. Der Gebührenstreitwert der Stufenklage richtet sich gemäß § 44 GKG nach dem höchsten Wert der verbundenen Ansprüche, regelmäßig also nach dem Zahlungsanspruch, dessen Wert, wenn im Verfahrensverlauf keine Bezifferung erfolgt, nach den Erwartungen des Klägers bei Klageerhebung gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist (vgl. OLG Karlsruhe ZEV 09, 40; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 3, Rn. 16; Saenger, ZPO § 254 Rn. 20, beck-online). Ausgehend hiervon richtet sich der Wert der Stufenklage hier nach dem Wert des letztstufig angekündigten Leistungsantrags bzw. den diesbezüglichen Erwartungen der Klägerseite bei Klageerhebung, die diese mit insgesamt 1.178,00 EUR pro Jahr - bei vorliegend sechs Jahren des Auskunfts- und Leistungsbegehrens - beziffert haben (vgl. Bl. 34 eA). Dass diese Erwartung sich mit der im Laufe des Prozesses vorgenommenen Konkretisierung der Anträge verändert hat, trägt der Kläger nicht vor und ist für die Kammer nicht ersichtlich. Dem Antrag zu Ziffer 3) und 7) kommt im Hinblick auf die geltend gemachte Nebenforderung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu.

249

Ab dem 10.05.2023:

250

Der Streitwert der Feststellungsanträge zu Ziffer 1) und 2) des Schriftsatzes vom 08.05.2023 in Höhe von 10.194,66 EUR war mit dem Streitwert des Zahlungsantrages nach Ziffer 3) in Höhe von 7.722,01 EUR sowie mit dem Streitwert der Stufenklage nach den Ziffern 4) bis 6) in Höhe von 2.356,00 EUR zu addieren. Der mit Schriftsatz vom 04.06.2024 gestellte Hilfsantrag im Rahmen der Stufenklage ist mangels abweichender Erwartung nicht streitwerterhöhend. Die geltend gemachten Nebenforderungen sind gemäß §§ 4 ZPO, 43 GKG ebenfalls nicht streitwerterhöhend.

251

VII.

252

Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, da die Frage der Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hinsichtlich der Informationen zum Beitragsverlauf in einer privaten Krankenversicherung entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Prämienkonto in einer kapitalbildenden Lebensversicherung (BGH, Urteil vom 15.6.2021, Az. VI ZR 576/19) grundsätzliche Bedeutung hat und in Anbetracht der divergierenden Rechtsprechung die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert sowie die Beklagte durch das Urteil mit nicht mehr als 600,00 EUR beschwert ist.