Art. 41 der Verfassung des Landes Hessen ist rechtsgültig.
Leitsatz
Art. 41 der Verfassung des Landes Hessen ist rechtsgültig.
Tenor
Artikel 41 der Verfassung des Landes Hessen ist rechtsgültig.
Gründe
I.
Die Verfassung des Landes Hessen (HV) ist von der Landesregierung am 11.XII.46 ausgefertigt und im Hess. Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) vom 18.XII.46 (S. 229 ff) verkündet worden.
Der Art. 41 dieser Verfassung lautet hiernach wörtlich, wie folgt:
"Mit Inkrafttreten dieser Verfassung werden
1. in Gemeineigentum überführt: der Bergbau (Kohlen, Kali, Erze), die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung, die Betriebe der Energiewirtschaft und das an Schienen oder Oberleitungen gebundene Verkehrswesen,
2. vom Staate beaufsichtigt oder verwaltet, die Großbanken und Versicherungsunternehmen und diejenigen in Ziffer 1 genannten Betriebe, deren Sitz nicht in Hessen liegt.
Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Wer Eigentümer eines danach in Gemeineigentum überführten Betriebes oder mit seiner Leitung betraut ist, hat ihn als Treuhänder des Landes bis zum Erlass von Ausführungsgesetzen weiterzuführen."
Zur Entscheidung über die Rechtsgültigkeit dieser Verfassungsbestimmung ist von der FDP-Fraktion des Hess. Landtags der Staatsgerichtshof angerufen worden.
Die Verfahrensbevollmächtigten dieser Fraktion haben mit Schriftsatz vom 27.III.cr. folgende Hauptanträge gestellt:
"Der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass
a) die Volksabstimmung vom 1. Dezember 1946 über Art. 41 HV kein rechtswirksames Ergebnis gehabt hat,
b) dass die hessische Staatsregierung nicht berechtigt war, den Art. 41 auszufertigen und zu verkünden,
c) dass Art. 41 HV rechtsungültig ist."
Vorher war mit Schriftsatz vom 2.IX.50 nur ein Hauptantrag dahin gestellt worden:
"Der Staatsgerichtshof wolle erkennen:
Artikel 41 der Verfassung des Landes Hessen ist nicht rechtsgültig zustande gekommen und rechtsungültig."
Diesem Hauptantrag sind im gleichen Schriftsatz Hilfsanträge angeschlossen worden; ihre Erörterung ist einer späteren Hauptverhandlung vorbehalten, in der nunmehr nach Feststellung der Rechtsgültigkeit des Art. 41 HV der Staatsgerichtshof mit den Fragen der Aktualität dieses Artikels, sowie der Verfassungsmäßigkeit des ersten hierzu erlassenen Ausführungsgesetzes vom 25.VIII.47 "betreffend die Bestellung von Treuhändern des Landes" (GVBl. S. 72) befasst wird.
Während die Hilfsanträge der FDP-Fraktion auf Verneinung dieser Fragen gerichtet sind, hat der Landesanwalt im Schriftsatz vom 22.VIII.50 beantragt, sie zu bejahen.
In der Hauptverhandlung vom 20.IV.cr. hat der Landesanwalt die Zurückweisung jener Hauptanträge vom 27.III.cr. beantragt.
Die Hessische Landesregierung hat sich mit Schreiben des Hessischen Ministerpräsidenten vom 4.XII.50 gemäß §§ 44 Satz 3, 41 Abs. 2 und 17 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) vom 12.XII.47 (GVBl. 48 S. 3) dem Verfahren angeschlossen; ihr Bevollmächtigter ist in der Hauptverhandlung dem Landesanwalt beigetreten.
Endlich hat das Landgericht in Wiesbaden in einem unter ... von der Kasseler Verkehrsgesellschaft AG gegen das Land Hessen angestrengten Zivilprozess, in welchem Herausgabe- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, am 7.IX.50 beschlossen, vom Staatsgerichtshof ein Gutachten einzuholen, das zunächst die Frage der Rechtsgültigkeit des Art. 41 HV betreffen, sich im Fall der Bejahung dieser Frage aber auch mit derjenigen seiner Aktualität und je nach Stellungnahme hierzu mit einzelnen Fragen der Eigentumsentziehung oder Eigentumsbeschränkung befassen soll.
II.
Die Frage, ob eine Verfassungsbestimmung rechtsungültig, also nichtig ist, kann sinnvoll nur unter zwei Gesichtspunkten gestellt werden: einmal, wenn streitig wird, ob Verfassungsgrundsätze so sehr Ausdruck eines der Verfassung vorausliegenden überpositiven Rechts sind, dass sie den Verfassungsgesetzgeber selbst binden und dass andere Verfassungsbestimmungen, denen dieser Rang nicht zukommt, wegen ihres Verstoßes gegen sie nichtig sein können (vgl. Entsch. des Bayer. Verfassungsgerichtshofs vom 24.IV.50 – Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland Band 2 S. 279 –). Nach dieser Richtung hin ist im vorliegenden Fall von keiner Seite das Problem der Rechtsgültigkeit aufgerollt worden. Einer Erörterung solcher Rechtsgrundsätze bedarf es daher nicht.
Vom anderen Gesichtspunkt ist überall dort auszugehen, wo nicht eine rein revolutionäre Verfassungsentscheidung vorliegt, der Akt der Verfassunggebung vielmehr an ein in vorkonstitutionellen Gesetzen festgelegtes Verfahren, an gesetzlich fixierte Kompetenzen gebunden war (so Grewe, Rechtsgutachten über die Rechtsgültigkeit des Art. 41 HV, S. 6 und 7).
Diesem Gesichtspunkt ist insofern entscheidendes Gewicht beizumessen, als in der Tat die Verletzung einer Verfahrensvorschrift solcher Art die Rechtsungültigkeit der hiervon betroffenen Verfassungsbestimmung zur Folge hat.
Im vorliegenden Fall war aber die Verfassunggebung selbst von einer ihr vorausgehenden rechtlichen Ordnung abhängig, die bis zum Inkrafttreten der Verfassung die Staatsfunktionen verfassungsmäßig regelte (vgl. Turegg, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Berlin 1950 S. 3). Die Feststellung der Legalität des Verfassungsaktes setzt also voraus, dass staatsrechtlich die Frage nach der "Verfassungsmäßigkeit der Verfassung" aufgeworfen und bejaht worden ist (so auch Grewe, a. a. O.).
Ebenso bestimmt sich auch dann, wenn die Verfassunggebung einem besonderen Verfahren vorbehalten ist, wie es im Falle des Art. 41 geschehen ist, die Verfassungsmäßigkeit einzelner Verfassungssätze nach den vor der jetzt geltenden Verfassung erlassenen, einschlägigen, d. h. vorkonstitutionellen Gesetzen.
Nach Art. 131 Abs. 1 HV ist aber der Staatsgerichtshof zuständig, über die "Verfassungsmäßigkeit der Gesetze" zu befinden.
Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit im oben dargelegten Sinn hinsichtlich der Verfassung selbst oder eines einzelnen Verfassungssatzes von seiner Zuständigkeit auszunehmen, findet der Staatsgerichtshof keinen Anlass.
III.
Gesetzliche Grundlage der hessischen Verfassunggebung ist § 2 des Wahlgesetzes für die Verfassungberatende Landesversammlung vom 16.V.46 (GVBl. S. 139 – im Folgenden: "Wahlgesetz" genannt –) der, wie folgt, lautet:
"Die Landesversammlung hat die Aufgabe, eine Verfassung des Landes Gross-Hessen vorzubereiten. Diese Verfassung tritt nur in Kraft, wenn sie
a) von der Militärregierung der Besatzungsmacht genehmigt und
b) durch einen Volksentscheid gebilligt wird."
Dieses Wahlgesetz beruhte auf der legislativen Gewalt, welche in Art. 3 Abs. 1 der im September 1945 von der amerikanischen Militärregierung erlassenen Proklamation Nr. 2 dem gleichzeitig gebildeten Staate Grosshessen eingeräumt worden ist. Übertragen war diese Gewalt nach Abs. 2 jenes Artikels dem Ministerpräsidenten des neu gegründeten Staates. Die Publikation des Wahlgesetzes weist auch die Unterschrift des Ministerpräsidenten aus. Die weiterhin aus der Publikation ersichtliche Gegenzeichnung des Ministers des Innern als Fachministers entsprach den Erfordernissen, die in Art. 7 Abs. 1 eines am 22.XI.45 vom Hessischen Staatsministerium erlassenen, sogen. Staatsgrundgesetzes (GVBl. S. 23) für die Verbindlichkeit von Gesetzen und Verordnungen aufgestellt waren.
Nach Maßgabe des Wahlgesetzes ist sodann auch die Verfassungberatende Landesversammlung (LV) gewählt worden und am 15.VII.46 zu ihrer ersten Sitzung zusammengetreten, Am 29.X.46 hat sie ihre Tätigkeit abgeschlossen.
Der im Wahlgesetz vorgesehene "Volksentscheid" sollte ursprünglich nach einem hierzu erlassenen Gesetz vom 14.X.46 (GVBl. S. 177) am 17.XI.46 stattfinden. Alsbald aber erwies dieser Termin sich als verfrüht; mit Gesetz vom 30.X.46 (GVBl. S. 189) wurde er endgültig auf den 1.XII.46 verlegt. Ein am gleichen Tage (30.X.46) auf Betreiben der Militärregierung erlassenes Gesetz zur Abänderung des Gesetzes betr. den Volksentscheid über die Verfassung des Landes Hessen (GVBl. S. 188 – im folgenden "Abänderungsgesetz" genannt –) bestimmte, dass im Zuge des Volksentscheids getrennt über die Aufnahme des Art. 41 in die Verfassung einerseits und über den sonstigen Verfassungstext andererseits abgestimmt werden solle.
Auch das Abänderungsgesetz genügt ebenso, wie das Staatsgrundgesetz, den oben genannten, für seine Verbindlichkeit aufgestellten Erfordernissen der Proklamation Nr. 2 der Militärregierung. Fraglich ist nur, ob nicht jenes Gesetz gleichwohl der Wirksamkeit entbehrt, also dem hierauf beruhenden Volksentscheid nicht als Rechtsgrundlage dienen konnte. Das wäre der Fall, wenn die in den Gesetzestext aufgenommene Fassung des Art. 41 einer Prüfung ihrer gesetzmäßigen Voraussetzungen nicht standhielte. Diese Frage ist nach dem Wahlgesetz zu entscheiden; hier sind für das vorkonstitutionelle Verfahren die Kompetenzen der vor dem Volksentscheid bei der Verfassunggebung in Funktion getretenen Faktoren, also der LV wie der MilReg, festgelegt.
IV.
Die LV hat bereits in ihrer ersten Sitzung vom 15.VII.46 einen Verfassungsausschuss gebildet, der aus 29 Abgeordneten bestand.
Das Plenum der LV hat insgesamt 6 Sitzungen, und zwar in der Zeit vom 15.VII. bis 29.X.46 abgehalten. Über diese Plenarsitzungen liegen "Stenografische Berichte" vor (Drucks. III).
Solche Berichte sind auch über 18 Sitzungen jenes Verfassungsausschusses in Druck gegeben worden (Drucks. IIIa). Sie umfassen die Zeit vom 7.VIII. bis 11.X.46. Hinsichtlich der späteren Sitzungen des Ausschusses, der seine Tätigkeit, wie einer damals im Plenum gehaltenen Rede des Abgeordneten Bauer zu entnehmen ist (Drucks. III S. 213), erst am 29.X.46, dem Tage der 3. Lesung (6. Sitzung der LV) abgeschlossen hat, fehlen die Berichte.
Für die Bearbeitung der "schwierigen Teile" der Verfassung, über die im Verfassungsausschuss weniger leicht eine Einigung erzielt werden konnte, wurde in diesem Ausschuss ein kleineres Gremium, der sogen. "Siebener-Ausschuss", gebildet (vgl. Drucks. III S. 135). Über die Sitzungen dieses Ausschusses, der vom 4. bis 20.IX.46 getagt hat, verhalten sich "Stenografische Protokolle" (Drucks. III a S. 243 ff). Indes hat diese Protokollierung erst verspätet eingesetzt; sie beginnt mit folgenden Worten:
"Vorsitzender Abgeordneter … (SPD) stellt fest:
Die Aufnahme des stenografischen Protokolls beginnt an der Stelle der Verhandlungen, wo es sich um die Sozialisierung dreht."
In einer als sogen. Hallstein-Gutachten bekannten, die Ausführung der Sozialisierung behandelnden Arbeit wird ausdrücklich auf die Ungenauigkeit und Unvollständigkeit aller vorstehend genannten Protokolle und Drucksachenberichte hingewiesen und erwähnt, "dass man es (nach Äußerung eines Abgeordneten der LV) den Stenografen überlassen habe, das ihnen am wichtigsten Erscheinende festzuhalten."
Die weitgehend unzuverlässige Protokollierung stand im Zeichen einer fast beispiellosen, das gesamte hessische Verfassungswerk beherrschenden Zeitnot.
Hierzu machte in der Sitzung des Verfassungsausschusses vom 24.IX.46 der Vorsitzende Prof. Dr. … vor Eintritt in die Beratung wörtlich folgende Mitteilung, welche die Einmaligkeit der Lage kennzeichnet (Drucks. III a S. 170):
"Herr Staatssekretär Dr. … hat telefoniert und hat auch einen Brief der Militärregierung geschickt, der allerdings noch nicht eingegangen ist, wonach wir am Donnerstag eine Plenarsitzung abhalten, die Verfassung beraten und bis zum 30. September abschließen sollen ... Mir erscheint die Situation so, dass wir am Donnerstag oder Freitag diese Sitzung abhalten und bis dahin mit der Verfassung fertig werden sollen ...
Da wir aber in dieser Zeitnot sind, die uns dazu zwingt, alles in rasender Eile zu erledigen, möchte ich bitten, sich so kurz wie möglich zu fassen ...."
Derselbe Vorsitzende resümierte am 29.IX.46 in einem vor dem Plenum der LV erstatteten Bericht (Drucks. III S. 135). wie folgt:
"In so kurzer Zeit den Entwurf einer Verfassung festzulegen, bei der es ja schließlich doch auf jedes Wort ankommt, ist immerhin eine beträchtliche Aufgabe."
Die Zeitnot hat indes auch über den 30.IX.46 hinaus, nachdem die für Fertigstellung der Verfassung gesetzte Frist um 1 Monat verlängert war, den Ablauf der Verhandlungen maßgebend beeinflusst, was insbesondere, wie noch unten gezeigt wird, für die 3. Lesung der LV gilt.
V.
Bis zur 3, Lesung haben die Verfassungsarbeiten der vorbereitenden Gremien in folgenden Entwürfen ihren Niederschlag gefunden:
a) Ein "Vorentwurf" ist von einer seitens des Ministerpräsidenten einberufenen Kommission, dem sogen. "Vorbereitenden Verfassungsausschuss", aufgestellt worden (vgl. "Vorbemerkung" zur Drucks. IIIa – Seite 5 – und "Vergleichende Gegenüberstellung" ebendort – Seite 7 bis 61 –).
In diesem Vorentwurf findet sich (Drucks. IIIa S. 18) ein Artikel 31 mit folgendem Wortlaut:
"Wo der Wirtschaftszweck besser ohne Eigentum des Unternehmers an Produktionsmitteln erreicht werden kann oder wo die Ausübung des Eigentumsrechts dem Gemeinwohl widerstrebt, können geeignete Unternehmungen und Wirtschaftszweige durch Gesetz in Gemeineigentum überführt werden, entschädigungslos aber nur, wenn es der Landtag mit zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitgliederzahl beschließt."
In einer Fußnote wird hierzu bemerkt:
"Ein Teil des Verfassungsausschusses wünscht hier andere Bestimmungen und Formulierungen."
b) Vom Verfassungsausschuss der LV ist ein gegenüber dem Entwurf zu a) durch Abänderungen und Zusätze weitgehend umgestalteter Entwurf aufgestellt worden. Derselbe lag indes bei der in den Plenarsitzungen der LV vom 5. und 6.VIII.46 (Drucks. III S. 9 – 48) abgehaltenen 1. Lesung der Verfassung noch nicht vor, weil sich der Verfassungsausschuss erst am 7.VIII.46 konstituiert hat (Drucks. III S. 48).
In einem als "Vergleichende Zusammenstellung der Entwürfe für eine Verfassung des Landes Hessen" von der Landesregierung herausgegebenen "Sonderdruck" wird dieser Entwurf wie folgt bezeichnet:
"Entwurf des Verfassungsausschusses der Verfassungberatenden Landesversammlung Gross-Hessen, 1. Lesung."
Diese Bezeichnung ist irreführend.
Der Entwurf hat vielmehr erst bei der 2. Lesung vorgelegen, die vom 28.IX. bis 2.X.46 stattgefunden hat (vgl. Drucks. III S. 129), in der auch allein dieser Entwurf Beratungsgegenstand gewesen ist.
Als Art. 31 e hatte der spätere Art. 41 HV dort folgende Fassung (Sonderdruck S. 8):
"Artikel 31 e
Mit Inkrafttreten dieser Verfassung werden
1. in Gemeineigentum übergeführt: der Bergbau, die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung, die Betriebe der Energiewirtschaft, der chemischen Großindustrie und das an Schienen und Oberleitungen gebundene Verkehrswesen,
2. vom Staate beaufsichtigt oder verwaltet, die Großbanken und Versicherungsunternehmen.
Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Wer Eigentümer eines danach in Gemeineigentum zu überführenden Betriebes oder mit seiner Leitung betraut ist, hat ihn als Treuhänder des Landes bis zum Erlass von Ausführungsgesetzen weiterzuführen."
c) Als Drucks. Abt. I Nr. 93 ist nach der 2. Lesung ein Entwurf aufgestellt worden, der folgende Überschrift trägt: "Entwurf einer Verfassung des Landes Hessen nach den Beschlüssen der 2. Lesung des Plenums der Verfassungberatenden Landesversammlung Gross-Hessen".
Er hat den Beratungen zugrunde gelegen, die im Verfassungsausschuss und in einem Redaktionsausschuss zwischen der 5. und 6. Sitzung, also vor der 3. Lesung stattgefunden haben.
In diesem Entwurf hatte der bisherige Art. 31 e, der nunmehr bereits als Art. 41 erscheint, folgenden Wortlaut:
"Artikel 41
Mit Inkrafttreten dieser Verfassung werden
1. in Gemeineigentum übergeführt: der Bergbau (Kohlen, Kali, Erze), die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung, die Betriebe der Energiewirtschaft und das an Schienen und Oberleitungen gebundene Verkehrswesen,
2. vom Staate beaufsichtigt oder verwaltet, die Grossbanken und Versicherungsunternehmen und diejenigen in Ziffer 1 genannten Betriebe, deren Sitz nicht in Hessen liegt.
Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Wer Eigentümer eines danach in Gemeineigentum zu überführenden Betriebes oder mit seiner Leitung betraut ist, hat ihn als Treuhänder des Landes bis zum Erlass von Ausführungsgesetzen weiterzuführen."
Die Änderungen, welche diese Fassung gegenüber derjenigen des zu b) genannten Entwurfs zeigt, entsprechen einem für die 2. Lesung (vgl. Drucks. III S. 196) vorgelegten, gemeinsam von den Fraktionen der SPD und CDU gestellten Antrag (Drucks. Abt. I Nr. 81), wo es unter Ziffer 5 wörtlich heißt:
| "5. | In Artikel 31 e wird in Absatz 1 unter Ziffer 1 hinter "Bergbau", "Kohlen, Kali, Erze". |
Die Worte "der chemischen Großindustrie" werden gestrichen.
In Ziffer 2 des Absatz 1 wird eingefügt:
"und diejenigen in Ziffer 1 genannten Betriebe, deren Sitz nicht in Hessen liegt".
Beachtlich ist, dass sich dieser Entwurf mit voneinander abweichenden Überschriften sowohl im genannten "Sonderdruck", als auch in der "Vergleichenden Gegenüberstellung" der Drucks. IIIa, und zwar als letzter Entwurf unmittelbar vor der endgültigen, angeblich den Beschlüssen der 3. Lesung entsprechenden Fassung findet.
Während aber in der Drucks. III a (S. 9) die Überschrift lautet:
"Wortlaut nach den Beschlüssen der Verfassungberatenden Landesversammlung Gross-Hessen in 2. Lesung (29. September bis 2. Oktober 1946)",
heißt die Überschrift im "Sonderdruck":
"Entwurf nach den Beschlüssen des Plenums der Verfassungberatenden Landesversammlung Gross-Hessen in der Fassung der vom Plenum eingesetzten Redaktionskommission und nach den Abänderungsvorschlägen des Verfassungsausschusses 2. Lesung".
Die letztgenannte Überschrift erweckt den Eindruck, als ob vor Aufstellung des Entwurfs das Ergebnis der 2. Lesung geändert worden sei.
Abgesehen von 4 geringfügigen, sprachlichen Korrekturen weist aber in beiden Gegenüberstellungen der Entwurf keine Änderung der Drucks. Abt. I Nr. 93 auf, die auch inhaltlich die gleiche Überschrift wie der in der Drucks. III a abgedruckte Entwurf trägt.
Jene Korrekturen sind anscheinend versehentlich aus späteren Texten hierher übernommen worden.
Zu ihnen gehört im Wortlaut des Art. 41 eine Änderung des Wortes "übergeführt" der Drucks. Abt. I Nr. 93 in "überführt" des nächsten Entwurfs, wie auch der endgültigen Fassung.
d) Ein als Drucks. Abt. I Nr. 98 herausgegebener Entwurf trägt folgende Überschrift:
"Entwurf einer Verfassung des Landes Hessen nach den Beschlüssen der 2. Lesung des Plenums der Verfassungberatenden Landesversammlung Gross-Hessen in der Fassung der vom Plenum eingesetzten Redaktionskommission und nach den Abänderungsvorschlägen des Verfassungsausschusses."
Auffallen muss, dass sich diese Überschrift weitgehend mit derjenigen deckt, welche die Drucks. Abt. I Nr. 93 im "Sonderdruck" gefunden hat. Nicht minder fällt auf, dass ein solcher Entwurf in diesem "Sonderdruck" ebenso fehlt, wie in der Drucks. IIIa, obwohl er zahlreiche Abweichungen vom Entwurf der Drucks. Abt. I Nr. 93 aufweist.
Stattdessen ist in die 4. Spalte beider amtlichen Zusammenstellungen als Vergleichstext, wie erwähnt, die endgültige Verfassung aufgenommen worden, und zwar mit folgenden Überschriften:
In der Drucks. III a (S. 9):
"Wortlaut nach den Beschlüssen der Verfassungberatenden Landesversammlung Gross-Hessen in dritter Lesung (29. Oktober 1946)".
Im "Sonderdruck" (S. 2):
"Verfassung nach den Beschlüssen des Plenums der Verfassungberatenden Landesversammlung Gross-Hessen 3. Lesung".
Art. 41 hat in der Drucks. Abt. I Nr. 98 den gleichen Wortlaut wie in der Drucks. Abt. I Nr. 93. Nur ist auch dort, abweichend von diesem Entwurf das Wort "übergeführt" in "überführt" abgeändert worden.
Demgegenüber erscheint in jener Spalte 4 beider amtlichen Gegenüberstellungen, mithin als Wortlaut nach den in 3. Lesung gefassten Beschlüssen Art. 41 in seiner endgültigen, eingangs mitgeteilten Fassung.
Hiernach unterscheidet sich diese endgültige Fassung von derjenigen des Entwurfs in der Drucks. Abt. I Nr. 98 in folgenden Punkten:
1. Nach Art. 41 Abs. 1 Ziffer 1 wird mit Inkrafttreten der Verfassung in Gemeineigentum überführt:
| in Drucks. Abt. I Nr. 98 : | in endgültiger Fassung : |
| das an Schienen und Oberleitungen gebundene Verkehrswesen | das an Schienen oder Oberleitungen gebundene Verkehrswesen |
| (Fassung A) | (Fassung B) |
2. Art. 41 Abs. 3 lautet:
| in Drucks. Abt. I Nr. 98 : | in endgültiger Fassung : |
| wer Eigentümer eines danach in Gemeineigentum zu überführenden Betriebes oder mit seiner Leitung betraut ist, hat ihn als Treuhänder des Landes bis zum Erlass von Ausführungsgesetzen weiterzuführen. | wer Eigentümer eines danach in Gemeineigentum überführten Betriebes oder mit seiner Leitung betraut ist, hat ihn als Treuhänder des Landes bis zum Erlass von Ausführungsgesetzen weiterzuführen. |
| (Fassung A) | (Fassung B) |
VI.
Für die Verfassunggebung lässt das im Wahlgesetz geregelte Verfahren über die vorkonstitutionell festgelegten Kompetenzen keinen Zweifel. Hiernach konnte gemäß § 2 dieses Gesetzes nur eine von der LV "vorbereitete" Verfassung Gegenstand der unter a) daselbst vorgesehenen Genehmigung der Militärregierung, wie des unter b) ebendort eingeführten Volksentscheids werden.
Weicht mithin eine von der LV beschlossene Fassung des Art. 41 HV von der zum Volksentscheid gestellten Fassung ab, erscheint grundsätzlich die Verfahrensregelung des § 2 des Wahlgesetzes verletzt.
Gleiches gilt, wenn die Genehmigung der Militärregierung für eine andere, als die beschlossene Fassung jenes Artikels erteilt worden ist.
Endlich kann auch, wenn die von der LV beschlossene Fassung nicht zum Volksentscheid gebracht worden ist, eine Täuschung über die Abstimmungsfrage begangen und hierdurch volle Nichtigkeit des Abstimmungsvorgangs herbeigeführt sein (so Grewe a. a. O. S. 63).
Wenn also die Fassung A des Art. 41 einen so beschlossenen Text darstellt, obwohl das Abänderungsgesetz derart publiziert worden ist, dass in der Abstimmungsfrage nur die Fassung B des gleichen Artikels zur Geltung kam, wäre nach obigen Ausführungen die Gesetzlichkeit des Verfahrens zu verneinen.
In der Hauptverhandlung sind nun seitens des Prozessbevollmächtigten der Kasseler Verkehrsgesellschaft als "Beweisanträge" zur aufgeworfenen Frage 2 Anträge gestellt worden:
| "1. | Die Mitglieder des Verfassungsausschusses der Verfassungberatenden Landesversammlung darüber zu hören, dass durch keinen Beschluss dieses Verfassungsausschusses der Art. 41 HV in der Fassung der Drucks. Abt. I Nr. 98 geändert worden ist; |
2. die Mitglieder der Verfassungberatenden Landesversammlung darüber zu hören, dass ihnen kein anderer Text des Artikels 41 HV als der der Drucks. Abt. I Nr. 98 vorgelegen hat."
Der Staatsgerichtshof hat diesen Anträgen nicht stattgegeben.
Der Antrag zu 1) berücksichtigt nicht, dass, wie die Hauptverhandlung ergeben hat und vorstehend zu V c) ausgeführt ist, den Beratungen des Verfassungsausschusses zwischen 2. und 3. Lesung nur die Drucksache Abt. I Nr. 93, nicht aber die Drucksache Abt. I Nr. 98 zugrunde gelegen hat. Der Beweisantrag war daher unbeachtlich.
Der Antrag zu 2) bezweckt nichts anderes, als die Tätigkeit des Gerichts nach einer bestimmten Richtung hin zu lenken und Nachforschungen anzuregen. Hiermit sollen deshalb erst spätere Beweisanträge vorbereitet, keineswegs aber anhand ausreichender Unterlagen dem Antragsteller für einzelne Tatsachen bekannt gewordene Beweismittel angeführt werden. Schon die summarische Zeugenbenennung lässt eindeutig diesen Antrag als Beweisermittlungs -, nicht als Beweisantrag erkennen (vgl. Entsch. RG in Strafs. Band 64 S. 432).
Weitere Anträge beziehen sich ohne Konkretisierung des unter Beweis gestellten Tatbestandes auf das Zustandekommen des Abänderungsgesetzes. Sie lauten:
| "3. | Das Schriftstück beizuziehen, in dem der Präsident der Verfassungberatenden Landesversammlung von der Beschlussfassung über den Text des Artikels 41 HV dem Staatsministerium Mitteilung gemacht hat; |
4. das Protokoll über den Kabinettsbeschluss vom 30.10.1946 beizuziehen, soweit es das Abänderungsgesetz betrifft;
5. die Ausfertigung des Abänderungsgesetzes vorzulegen."
Zu diesen Anträgen wird noch Stellung genommen werden.
VII.
Wie bereits erwähnt, sollte anfangs die Verfassung auf Wunsch der Militärregierung am 30.IX.46 "abgeschlossen" sein. Später wurde noch der Oktober in die bis zum Abschluss gesetzte Frist einbezogen. Nachdem das Plenum der LV am 2.X.46 die 2. Lesung des Verfassungstextes beendet hatte, und in der mehrerwähnten Drucks. Abt. I Nr. 93 das Ergebnis dieser Lesung niedergelegt war, setzte am 10.X.46 der Verfassungsausschuss die am 2.X.46 unterbrochenen Beratungen fort.
Die Sitzung vom 10.X.46 begann mit einem Bericht des Präsidenten der LV über "die Äußerung der amerikanischen Militärregierung zur Verfassung" (Drucks. IIIa S. 235).
Im Zuge des verfassunggebenden Verfahrens hat sich also die Militärregierung in einem Zeitpunkt eingeschaltet, in welchem die LV die Vorbereitung der Verfassung noch gar nicht durchgeführt hatte.
Diese Maßnahme war vermutlich auf die Erwägung zurückzuführen, dass nach Abschluss der 3. Lesung kaum Zeit sein werde, noch über eine Genehmigung der Vorlage zum Volksentscheid zu befinden.
Tatsächlich war das Abänderungsgesetz, womit eine Vorlage zum Beschluss erhoben werden sollte, spätestens am 31.X.46 zu verkünden, wenn der Volksentscheid am 1.XII.46 durchgeführt werden sollte.
Die hierdurch geschaffene Zwangslage wird erkennbar aus einem bei den. Akten des Justizministeriums befindlichen, vom Minister des Innern an den Chef der Staatskanzlei gerichteten Schreiben vom 29.X.46. Es bestätigt, dass der nahegerückte Abstimmungstermin zur beschleunigten Verkündung des Abänderungsgesetzes, damit aber auch zum ebenso beschleunigten Abschluss der am gleichen Tage in 3. Lesung beratenen Verfassung gezwungen hat. Dieses Schreiben lautet, wie folgt:
"Der Verfassungsausschuss der verfassungberatenden Landesversammlung hat heute ein Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend den Volksentscheid über die Verfassung des Landes Hessen angenommen. Ich bitte, die Angelegenheit noch auf die Tagesordnung der morgigen Kabinettssitzung zu bringen, damit die Durchführung des Volksentscheids gemäß dem Beschluss des Hauptausschusses der verfassungberatenden Landesversammlung am 1. Dezember ds. Js. erfolgen kann.
Die Abänderung des Gesetzes betreffend den Volksentscheid ist durch die Forderung der Militärregierung erforderlich geworden, dass über den Artikel 41 eine getrennte Entscheidung des Volkes erfolgt."
Das Schreiben deutet gleichzeitig eine Funktion des Verfassungsausschusses an, die eine wohl nur aus Zeitnot verständliche Kompetenzerweiterung vermuten lässt.
Kennzeichnend sowohl für die Tatsache vorzeitiger Einschaltung der Militärregierung, wie für die von ihr ohne Rücksicht auf Kompetenzfragen erstmalig mit dem Verfassungsausschuss unmittelbar aufgenommene Verbindung sind auch die Eingangsworte eines von General Clay am 29.X.46 an den Präsidenten der LV gerichteten Schreibens, die, wie folgt, lauten:
"Sehr geehrter Herr Präsident!
Im Namen der amerikanischen Militärregierung habe ich die Vorlage der vorgeschlagenen Verfassung des Staates Hessen, wie sie am 2. Oktober 1946 angenommen wurde, geprüft. Ich bin seit der ursprünglichen Vorlage der Verfassung darüber unterrichtet, dass der Verfassungsausschuss damit einverstanden ist, Ergänzungen an den Artikeln 17, 29, 36, 123 und 130 vorzunehmen, sowie über den Artikel 41 gesondert abzustimmen.
Die amerikanische Militärregierung erkennt die Verfassung, die den Willen des Staates Hessen verkörpert, an, ausgedrückt durch die gewählten Vertreter seiner Staatsbürger. Ferner ist sie von der sichtbaren Absicht der Urheber dieses Entwurfs überzeugt, dass die Verfassung die Grundlagen der Demokratie verkörpert und die Rechte des Einzelnen schützen soll.
Wenn daher die Vollversammlung die oben erwähnten Änderungen annimmt, unter Berichtigung der Vorbehalte im nächsten Absatz, ist somit die Verfassung genehmigt und kann dem Volke vorgelegt werden, einschließlich Artikel 41, über den gesondert abgestimmt werden muss, damit es seine Meinung bei der Wahl äußern kann ...."
Dieses im Laufe der 3. Lesung, also der 6. Sitzung der LV, eingegangene und zur Kenntnis gebrachte Schreiben war gleichzeitig mit Bekanntgabe der Tagesordnung schon zu Beginn der Sitzung vom Präsidenten der LV angekündigt worden.
Hierbei sind alle Begleitumstände der Ankündigung einschließlich der mitgeteilten Tagesordnung selbst für die Sachfeststellung aufschlussreich.
Der Präsident der LV gab folgendes bekannt:
"Die Tagesordnung für heute lautet:
1. Beratung und Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes über den Termin für den Volksentscheid über die Verfassung des Landes Hessen und die Wahl des Landtags des Landes Hessen – Nr. 99 der Drucksachen Abteilung I.
2. Dritte Lesung des Entwurfs einer Verfassung für Hessen – Nr. 98 der Drucksachen Abteilung I.
3. Wahl eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses.
4. Verschiedene Eingänge.
Ich möchte Ihnen vorschlagen, den Punkt 1 zurückzustellen und mit Punkt 2 zu beginnen. Wir nehmen die Artikel der Reihe nach durch bis auf die Artikel 17, 29, 36 und 41, die wir aus den Ihnen allen bekannten Gründen zurückstellen wollen, weil wir noch auf Mitteilungen der Militärregierung warten, die jede Minute hier eintreffen können. Ich nehme an, dass Sie mit meinem Vorschlag einverstanden sind."
Nachdem bis auf die 4 genannten Artikel 17, 29, 36 und 41 die gesamte Verfassung ausweislich des Sitzungsprotokolls (Drucks. III S. 209 und 212) von 15 Uhr 30 Min. bis 16 Uhr 5 Min., also in 35 Minuten, die 3. Lesung durchlaufen hatte, musste auf Vorschlag des Präsidenten eine Pause eingelegt werden, bis die Militärregierung sich über die Genehmigung der Verfassung erklärt hatte, was mit jenem Schreiben des Generals Clay vom 29.X.46 geschehen ist.
Alsdann konnten auch die 4 bis dahin zurückgestellten Artikel durchberaten werden. Diese Artikel weisen in dem von der Landesregierung am 11.XII.46 ausgefertigten Verfassungstext (GVBl. S. 229 ff) sämtlich gegenüber dem Text der Drucks. Abt. I Nr. 98 Änderungen auf, die offensichtlich den Vorschlägen, welche in letzter Stunde vom Verfassungsausschuss noch gemacht worden sind, entsprachen.
Das Protokoll über die Plenarsitzung erscheint allerdings, soweit es die Schlussberatung über diese 4 Artikel betrifft, besonders unzuverlässig, weil es jede Feststellung vermissen lässt, welche Entwürfe der Beratung und Beschlussfassung zugrunde gelegt worden sind.
Der bei Bekanntgabe der Tagesordnung allein genannte Entwurf der Drucks. Abt. I Nr. 98 schied insoweit zwangsläufig aus. Hier konnte das Ergebnis der Beratungen des Verfassungsausschusses, die am 29.X.46 unmittelbar vor Beginn der 3. Lesung stattgefunden hatten, schlechterdings nicht niedergelegt worden sein. Diese Beratungen hatten sich aber, wie aus einer bereits unter IV erwähnten Äußerung des Abgeordneten Bauer zu folgern ist, eben mit jenen Artikeln befasst, deren Erörterung nach Eingang der Stellungnahme des Generals Clay den Abschluss der 3. Lesung bildeten. Dazu hat mithin auch Art. 41 gehört, über den im Plenum zuletzt abgestimmt worden ist.
Wörtlich besagt das Sitzungsprotokoll hierüber Folgendes (Drucks. III S. 213):
"Wir kommen zu Artikel 41.
Es soll in Verbindung mit der Abstimmung über die Verfassung eine gesonderte Abstimmung über diesen Artikel 41 erfolgen dergestalt, dass die Wähler befragt werden sollen, ob sie den Artikel in der vorliegenden Fassung in die Verfassung aufgenommen haben wollen.
Ich lasse zunächst über den Artikel 41 abstimmen. – Gegen die Stimmen der LDP angenommen.
Dann lasse ich abstimmen über den Antrag, wonach die Wähler befragt werden sollen, ob sie den Artikel 41 in der vorliegenden Fassung in die Verfassung aufgenommen haben wollen. – Einstimmig angenommen."
Was mit der "vorliegenden Fassung" gemeint war, lässt das Protokoll offen. Eine Drucksache ist hierbei ebenso wenig, wie bei den 3 anderen Artikeln, über die vorher abgestimmt war, genannt.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofs kann tatsächlich bei allen 4 Artikeln, deren Text von demjenigen der Drucks. Abt. I Nr. 98 abweicht, nur der wenige Stunden vorher aufgestellte, deshalb nicht mehr in Druck gegebene, letzte Entwurf des Verfassungsausschusses der Beschlussfassung zugrunde gelegt worden sein.
Folgerichtig ist daher zu fragen, welche Fassung Art. 41 in diesem Ausschuss erhalten hat.
Urkundliches Material für die Beantwortung dieser Frage, wie es jede weniger von Zeitnot beherrschte Verfassunggebung aufzuweisen pflegt, ist im vorliegenden Fall nicht vorhanden.
Erwähnt wurde bereits, dass in der Drucks. III a über die Sitzung des Verfassungsausschusses vom 29.X.46 kein Protokoll vorliegt.
Das letzte in dieser Drucksache niedergelegte Protokoll über die Ausschuss-Sitzung vom 11.X.46 lässt bereits die Frage offen, welche Änderungen der Ausschuss in dieser protokollierten Sitzung an dem in der Drucks. Abt. I Nr. 93 niedergelegten Ergebnis der 2. Lesung vorgenommen hat. Es heißt dort wörtlich (Drucks. III a S. 236):
"Vorsitzender Dr. …:
Ich eröffne die Sitzung. Wir haben die ganze Verfassung auf Kommas, Sprachfehler, Formulierungen durchzugehen.
Wir fangen wieder von vorne an. Ich rufe die einzelnen Artikel auf. Es wird sich dabei auch darum handeln, etwaige Druckfehler zu beseitigen, damit wir ein einwandfreies Exemplar erhalten.
–
Die einzelnen Artikel werden aufgerufen und es werden die redaktionellen Änderungen vorgenommen, die sich aus dem anliegenden berichtigten Druckstück ergeben."
In einer Fußnote wird zu dem "anliegenden berichtigten Druckstück", um das es sich handeln soll, nur bemerkt: "Vergleiche die Gegenüberstellung unter II". Der Hinweis gilt jener oben eingehend behandelten "Vergleichenden Gegenüberstellung" der Drucks. IIIa. Gleichwohl ist die Fußnote unverständlich. Tatsächlich ist nur das Ergebnis der 2. Lesung, wie es die Drucks. Abt. I Nr. 93 aufweist, von 4 bereits erwähnten, hier aber kaum gemeinten Korrekturen abgesehen, in die "Gegenüberstellung" aufgenommen worden, während andererseits die Drucks. Abt. I Nr. 98, in der sich über 70 Abänderungen befinden, in jener "Gegenüberstellung" wie im "Sonderdruck" fehlt.
Jedenfalls war die Tatsache, dass über die Entschließungen des Verfassungsausschusses, die sich mit dem Ergebnis der 2. Lesung befasst haben, kein irgendwie zuverlässiges Drucksachenmaterial vorliegt, für den Staatsgerichtshof Anlass, auf eine in Akten des Hessischen Innenministeriums befindliche Urkunde zurückzugreifen, deren Verwertung Ersatz für jenen Mangel zu bieten vermag.
Es handelt sich um ein nur halbseitig bedrucktes Exemplar des Entwurfs der Drucks. Abt. I Nr. 93, das fortlaufend mit gleicher Schrift teils im Text, teils auf der druckfreien Halbseite Änderungen aufweist, Diese Änderungen sind offensichtlich während der Sitzungen des Verfassungsausschusses als Beratungsergebnis eingetragen und so vorgenommen worden, dass schließlich von den 4 in 3. Lesung gesondert beratenen Artikeln abgesehen, im Übrigen sich der veränderte Entwurf als derjenige der Drucks. Abt. I Nr. 98 darstellt. Der von diesem Entwurf abweichende Text jener 4 Artikel einschließlich des Art. 41 aber stimmt restlos mit dem Text der Verfassung überein, der in der "Vergleichenden Gegenüberstellung" der Drucks. III a als Ergebnis der 3. Lesung erscheint.
Die Möglichkeit, dass hierbei am Text des Art. 41 etwa nachträglich zu Täuschungszwecken Änderungen herbeigeführt sein könnten, ist nach Überzeugung des Staatsgerichtshofs ausgeschlossen.
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung rühren die Änderungen von der Hand des inzwischen verstorbenen Ministerialrats, späteren Ministerialdirektors ... her. Derselbe ist, wie gerichtsbekannt, ein überaus pflichtgetreuer und zuverlässiger Beamter gewesen, der über jeden Verdacht unlauterer Machenschaften erhaben war. Auch die Urkunde selbst bietet nicht die geringsten Anhaltspunkte für solche Machenschaften.
Ebenso wie sich bei den Artikeln 17, 29 und 36 die Abweichungen von der Drucks. Abt. I Nr. 98 auf Beschlüsse des Verfassungsausschusses zurückführen lassen, muss aufgrund gleicher Unterlagen dieselbe Folgerung für die bei Art. 41 vorliegenden Abweichungen gezogen werden. Alsdann ist aber auch der Schluss gerechtfertigt, dass mit der "vorliegenden Fassung" des Art. 41, worüber die LV in 3. Lesung ausweislich des Sitzungsprotokolls abgestimmt hat, nichts anderes als die letzte Vorlage des Verfassungsausschusses gemeint war.
Im Ergebnis können auch ernstliche Meinungsverschiedenheiten hierüber niemals bestanden haben, weil anderenfalls mindestens von einzelnen Abgeordneten der Text des Art. 41, wie er bei Festlegung der Abstimmungsfrage im Abänderungsgesetz amtlich publiziert wurde, ohne Zweifel beanstandet worden wäre. Dieses ist aber weder vor dem 1.XII.46 noch später geschehen; die Beanstandung ist vielmehr erstmals nach Ablauf von beinahe 4 Jahren von der Kasseler Verkehrsgesellschaft in ihrem gegen das Land Hessen angestrengten Zivilprozess erhoben worden.
VIII.
Unter der Voraussetzung, dass in dem über die 6. Sitzung der LV herausgegebenen Protokoll der Drucks. III die Vorgänge, welche das Abänderungsgesetz betreffen, richtig wiedergegeben sind, besteht ein Widerspruch zwischen dem in jener Sitzung beschlossenen Gesetz einerseits, dem nachher vom Ministerpräsidenten erlassenen und am 31.X.46 publizierten Gesetz andererseits.
Nach dem Protokoll ist vom Präsidenten der LV diejenige Fassung des Art. 41 zur Abstimmung gebracht worden, welche der Drucks. Abt. I Nr. 93 entspricht, während der publizierte Text die Fassung B enthält.
Als unmittelbar vor Schluss der Sitzung der Gesetzestext, über den vom Plenum abgestimmt werden sollte, zur Verlesung kam, wurde bekannt gegeben, dass es "aus technischen Gründen nicht möglich" gewesen sei, "die Vorlage noch zu drucken" (Drucks. III S. 223).
Auch in diesem Fall machte sich wiederum gleiche Zeitnot wie bisher geltend.
Die ungedruckte Vorlage ist zweifellos diejenige gewesen, die später unter der Überschrift:
"Entwurf des Ministers des Innern für ein Gesetz zur Abänderung des Gesetzes betr. den Volksentscheid über die Verfassung des Landes Hessen vom ...."
mit offen gelassenem Datum als Drucks. Abt. I Nr. 100 herausgegeben worden ist. Die Drucksache stimmt gleichfalls in der Fassung des Art. 41 mit derjenigen der Drucks. Abt. I Nr. 93 überein, enthält also nicht die Abänderung des Wortes "übergeführt" in "überführt".
Unbeachtet geblieben ist ebenso, wie in den unter V behandelten amtlichen Gegenüberstellungen, die Drucks. Abt. I Nr. 98.
Jedenfalls geht aus dem zu VII erwähnten, an den Chef der Staatskanzlei gerichteten Schreiben des Ministers des Innern vom 29.X.46 hervor, dass tatsächlich jener ministerielle Entwurf des Abänderungsgesetzes vor Beendigung der 3. Lesung vorgelegt worden ist. Deshalb musste er, weil auch die Beschlussfassung über Art. 41 nicht mehr abgewartet wurde, zwangsläufig eine Fassung des Artikels aufweisen, die keine Gewähr für Übereinstimmung mit dem Ergebnis dieser Lesung bot.
Der Entwurf, der mit jenem an den Chef der Staatskanzlei gerichteten Schreiben zu den Akten des Justizministeriums gelangt ist, war ebenso wie das Schreiben selbst hektografiert.
Das muss auch bei dem Exemplar der Fall gewesen sein, das an die LV gelangt, dort aber offensichtlich kurz vor Ende der Sitzung dem Beratungsergebnis nicht mehr angepasst worden ist.
Beim Exemplar des Justizministeriums ist eine solche Anpassung, wie die Akten ausweisen, erfolgt, damit noch am 30.X.46 dieses Exemplar als Gesetzesgrundlage dienen konnte.
Allerdings könnte auch im Innenministerium ein dort befindliches Exemplar zeitig genug die gleiche Richtigstellung erfahren haben und für Erlass wie Publikation des Abänderungsgesetzes maßgeblich geworden sein. Hierauf weist vielleicht ein Aktenvermerk des Justizministeriums vom 30.X.46 hin, wonach beim Drucker des GVBl. anzufragen war, ob das Innenministerium ein "Manuskript" des Gesetzes "etwa unmittelbar an ihn geleitet hat". Über das Ergebnis dieser Anfrage enthalten aber die Akten nichts.
Unerheblich ist, welche dieser beiden Möglichkeiten gegeben, welcher Text am 30.X.46 dem Kabinett vorgelegt worden ist. Den Gesetzgebungsakt kann, wie eingangs dargelegt worden ist, rechtmäßig allein der Ministerpräsident vollzogen haben. Anzeichen aber, dass für diesen Akt Gesetzesverkündung nicht mit Gesetzesinhalt im Einklang gestanden haben, sind nirgendwo in Erscheinung getreten.
Die oben unter VI angeführten, zu Ziffer 3 bis 5) gestellten Beweisanträge zielen ohne Behauptung konkreter Tatsachen lediglich darauf ab, Nachforschungen hierüber anzustellen. Darum dienen auch sie gleich dem Antrag zu 2) der Beweisermittlung, nicht einer Beweisführung.
Größere Tragweite wäre dem Sitzungsprotokoll, soweit es die Beschlussfassung der LV zum Abänderungsgesetz betrifft, selbstverständlich einzuräumen, wenn tatsächlich ein Gesetzgebungsakt der LV zu prüfen, das Abänderungsgesetz also nicht innerhalb ausschließlicher Zuständigkeit des Ministerpräsidenten erlassen wäre.
Indes kamen für die LV hierbei irgendwelche Kompetenzen gesetzgebender Gewalt niemals in Frage.
Die Einführungsworte des Gesetzes, die, wie folgt, lauten:
"In Übereinstimmung mit den Beschlüssen der verfassungberatenden Landesversammlung erlässt das Grosshessische Staatsministerium das folgende Gesetz ...",
sind nach dieser Richtung hin bedeutungslos.
Die gleiche Präambel findet sich noch bei 3 anderen im Oktober 1946 vom Ministerpräsidenten erlassenen Gesetzen, nämlich dem 1. Gesetz betr. den Volksentscheid vom 14.X.46 (GVBl. S. 177), dem Wahlgesetz für den Landtag des Landes Hessen vom gleichen Tage (GVBl. ebendort), endlich dem Gesetz über den Termin für den Volksentscheid vom 30.X.46 (GVBl. S. 189).
Bereits in der 2. Lesung der LV vom 5.VIII.46 war vom Regierungsvertreter, Staatssekretär Dr. …, die "rechtsetzende Wirkung" solcher damals für ein anderes Gesetz vorgesehenen Präambel angezweifelt worden (vgl. Drucks. III S. 30).
Aus der Präambel auf legislative Kompetenzen der LV für die Dauer ihrer Beratung zu schließen, wie es vom Verfahrensbevollmächtigten der FDP versucht worden ist, (vgl. Schriftsatz vom 14.XI.50), erscheint abwegig.
Übertragen sind vielmehr der LV durch ein vom Ministerpräsidenten erlassenes Gesetz vom 18.VI.46 (GVBl. S. 167) nur die Aufgaben eines sogen. "beratenden Landesausschusses", der gemäß Art. 9 Abs. 2 und 3 des Staatsgrundgesetzes "so oft es die Geschäfte erfordern", insbesondere "vor Erlass wichtiger Gesetze und vor Festlegung des Haushaltsplanes" vom Ministerpräsidenten gehört werden sollte, dessen Mitglieder auch von ihm zu ernennen waren, wie abberufen werden konnten.
Am Rande sei noch vermerkt, dass auch das Staatsministerium sich im Staatsgrundgesetz legislative Kompetenzen, wie sie nach der Präambel vorzuliegen scheinen, weder zugelegt hat, noch zulegen konnte, ohne Art. 3 Abs. 2 der mehrerwähnten Proklamation Nr. 2 der MilReg zu verletzten. Auch hierauf hat in jener Sitzung der LV vom 5.VIII.46 der genannte Regierungsvertreter bei Kritik der Präambel nachdrücklich hingewiesen (Drucks. III a. a. O.).
Der Wortlaut der Präambel könnte schließlich insofern rechtserheblich sein, als wahrheitswidrig Übereinstimmung des Abänderungsgesetzes mit einem von der LV beschlossenen Gesetzestext verkündet worden ist.
Falls die Protokollierung dieses beschlossenen Gesetzes richtig ist, würde allerdings die Gesetzesverkündung der Wahrheit nicht entsprechen. Indes wäre hiermit keine Täuschung über die Abstimmungsfrage selbst herbeigeführt worden, vielmehr ausschließlich über einen Vorgang, dessen rein formale Bedeutung für die Abstimmenden bei ihrer Entschließung nicht erheblich gewesen sein kann, deshalb unberücksichtigt bleiben darf (vgl. W. Jellinek, Handb. des Dtsch. Staatsrechts, Band 1 S. 630).
Wie wenig es im übrigen berechtigt ist, zum Art. 41 HV erlassene amtliche Publikationen, wenn hierbei vielleicht Fehler jener Art unterlaufen sind, schon deshalb in "besonders fragwürdigem Licht" erscheinen zu lassen (so Grewe a. a. O. S. 67), mag aus folgender Tatsache erhellen. Der mehrerwähnte amtliche "Sonderdruck" lässt zwar auf Seite 8 in Spalte 4 (Ergebnis der 3. Lesung) dem Art. 41 seine endgültige Fassung zukommen, fügt aber auf Seite 29 dem Art. 160 HV als "Übergangsbestimmung" einen Absatz 4 hinzu, in welchem das Abänderungsgesetz nicht die publizierte, vielmehr eine dem Sitzungsprotokoll entsprechende Fassung zeigt. – Schwerlich wird eine von Täuschungsabsicht geleitete Behörde ihre amtlichen Publikationen so wenig aufeinander abstimmen, wie es hier geschehen ist.
IX.
Die Verhandlungen über die 4 bei Sitzungsbeginn zurückgestellten Artikel haben in der Plenarsitzung der LV vom 29.X.46, wie dargelegt, unter erheblichem Zeitdruck gestanden.
Darum ist im Verlauf der Sitzung bei der Abstimmung möglicherweise überhaupt nicht klar in Erscheinung getreten, welche Fassung des Art. 41 zum Beschluss erhoben werden sollte.
Alsdann wäre zu prüfen, ob nicht etwa der Gesetzgeber des Abänderungsgesetzes, indem er sich bei Festlegung der Abstimmungsfrage für die Fassung B des Art. 41 entschied, in die Zuständigkeit der LV eingegriffen hat. Hierzu wäre er, selbst wenn über den einschlägigen Verfassungsinhalt keine zweifelsfreie Feststellung getroffen werden konnte, nach dem Wahlgesetz nicht befugt gewesen.
Für die Vorbereitung des Verfassungstextes blieb die LV einziges "Beschlussorgan" (so Grewe a. a. O. S. 28).
Gleichwohl darf nicht bei Unterstellung jener Ungewissheit allein die formale Behandlung der Abstimmungsfrage dafür maßgebend sein, ob wirklich gesetzliche Kompetenzen verletzt worden sind.
Offensichtlich bedeutet vielmehr das langjährige Schweigen aller beteiligten Kreise zum publizierten Inhalt des Abänderungsgesetzes, wie ihn die Fassung B des Art. 41 darstellt, dass niemals ein Dissens darüber bestanden hat, was dieser Artikel sinngemäß zum Ausdruck bringen sollte.
X.
Woraus immer auch die Abstimmungsfrage herzuleiten ist: Die in Betracht gezogenen Lösungen dieses Problems verlieren umso mehr an Tragweite, je weniger Bedeutung den Verschiedenheiten beizumessen ist, welche die in ihrem Wortlaut widerstreitenden Fassungen A und B des Artikels aufweisen.
Sowohl bei den Beratungen der Ausschüsse wie des Plenums der LV waren im Bereich der Vorarbeiten zu Art. 41 HV zwei Fragen besonders aktuell, nämlich einmal, ob eine Sozialisierung durch die Verfassung oder erst nachher im Zuge einfacher Gesetzgebung erfolgen, ferner welche Betriebe die vorgesehene Sozialisierung umfassen sollte.
Aufschlussreich für die 1. Frage sind vornehmlich die Beratungen des Verfassungsausschusses, sowie des "Siebener-Ausschusses", bei denen sich, wie die Protokolle erkennen lassen, eindeutig die Meinung durchgesetzt hat, dass bei den hierfür vorgesehenen Betrieben die Sozialisierung "kraft Verfassung", die sogen. "Sofort-Sozialisierung" einzuführen sei.
Die seitens der damaligen LDP stets vertretene Gegenmeinung blieb in der Minderheit. Deren Wortführer, der Abgeordnete …, hat mehrfach zu erkennen gegeben, wie er die Einleitungsworte, die in allen von den Gremien der LV beschlossenen Fassungen des einschlägigen Artikels wiederkehren (s. oben zu V), stets verstanden hat, so
a) nach einer Abstimmung im "Siebener-Ausschuss" (Drucks. III a S. 261):
"Ich erhebe Einspruch gegen die Sozialisierung kraft Verfassung";
b) nach Verlesung des Entwurfs der Drucks. Abt. I Nr. 93 (Drucks. III a S. 208, vgl. auch ebendort S. 158):
"Eine Verfassung ist kein Sozialisierungsgesetz";
c) nach Annahme des Artikels in 3. Lesung (Drucks. III S. 215):
"Jetzt ist die Entschädigung auf einen Maßstab abgestellt, der der Entschädigung einen weithin willkürlichen Charakter gibt. Das gilt nicht nur für die Sofortsozialisierung nach Artikel 41, sondern auch für die Überführung des Großgrundbesitzes in das Gemeineigentum."
Ist aber davon auszugehen, dass mit jenen Einleitungsworten des Artikels der Gedanke der Sofortsozialisierung zum Durchbruch gekommen und wesentlicher Beschlussinhalt geworden ist, so kann die Abweichung, welche im Abs. 3 die Fassung B von der Fassung A aufweist, nicht ins Gewicht fallen, insbesondere nicht, worauf es praktisch allein ankommt, die Auslegung der Einleitungsworte sinnändernd beeinflussen. Der Widerspruch zwischen den in der Fassung A und Fassung B gewählten Partizipien: "zu überführenden" einerseits und "überführten" andererseits findet vielmehr in folgenden Überlegungen seine Erklärung:
Jener Absatz 3 kann nicht für sich allein gelesen und verstanden werden; er steht im Zusammenhang mit den vorhergehenden Absätzen 1 und 2. Den Verfassern des Entwurfs schwebte die Sozialisierung als etwas Künftiges vor, das mit dem Inkrafttreten der Verfassung Gegenwart werden sollte. Deshalb wurde im Absatz 3 zunächst jenes Partizipium "zu überführenden" gewählt. Es findet sich im Abs. 3 aber auch das Wort "danach" ("Wer Eigentümer eines danach in Gemeineigentum überführten – bzw.: zu überführenden – Betriebes ist ..."). Dieses Wort kann sich nur auf die Einleitungsworte: "Mit dem Inkrafttreten der Verfassung" des Abs. 1 beziehen. Es ist also Abs. 3 so zu lesen, als beginne er (in der ursprünglichen Fassung): "Wer Eigentümer eines mit dem Inkrafttreten der Verfassung in Gemeineigentum zu überführenden Betriebes ist ..." . Wäre man bei dieser ursprünglichen Fassung nicht vom Willen zur Sofortsozialisierung, vielmehr von dem Gedanken ausgegangen, dass Artikel 41 lediglich eine Ermächtigung für den künftigen Gesetzgeber schaffen solle, etwa den Grundsatz des Art. 45 HV (Gewährleistung des Privateigentums) zu durchbrechen, dann müsste Abs. 3 so gelesen werden, als laute er: "Wer Eigentümer eines nach dem Inkrafttreten der Verfassung in Gemeineigentum zu überführenden Betriebes ist ...", was nicht nur zu " mit Inkrafttreten" in Abs. 1 in unlösbarem Widerspruch stände, sondern sogar sinnlos wäre, denn wann anders sollte bei dieser Annahme eine Überführung stattfinden als nach dem Inkrafttreten der Verfassung? – Diesem Widerspruch, zu dem offenbaren Sinn der Vorschrift, trug die Änderung des Partizipiums "zu überführenden" in "überführten" Rechnung. Die Änderung war also nicht mehr als die Ersetzung einer unverständlichen Fassung durch eine verständliche, dem wahren Willen gerecht werdende Fassung.
Welche Beratungen zur Frage, ob und inwieweit das Verkehrswesen von einer Sofortsozialisierung umfasst werden sollte, im Plenum oder in Ausschüssen der LV gepflogen worden sind, lassen die Sitzungsprotokolle nicht erkennen.
In den Entwürfen zu Art. 41 (s. oben zu V) ist entsprechend der Fassung A stets nur von einem "an Schienen und Oberleitungen gebundenen Verkehrswesen" die Rede. Lediglich in einem seitens des Abgeordneten … namens der SPD im Vorfassungsausschuss vorgelegten und nach dem Sitzungsprotokoll (Drucks. III a S. 126) verlesenen Entwurf des Art. 41 findet sich bereits die Formulierung der Fassung B. – Späterhin wird aber dieser Entwurf nicht mehr in den Protokollen erwähnt. Tatsächlich scheint die zwischen beiden Fassungen obwaltende Verschiedenheit von erheblicher Tragweite zu sein, die in der Fassung B vorgenommene Änderung unmittelbar den Sinn der Bestimmung zu treffen. Es wäre in der Tat ein Unterschied, ob von der Sozialisierung die elektrischen Schienenbahnen mit Oberleitungen ("Schienen und Oberleitungen") oder die Schienenbahnen ohne Oberleitungen sowie die Oberleitungsbahnen ohne Schienenanlagen ("Schienen oder Oberleitungen") umfasst werden. Die Fassung B ("Schienen oder Oberleitungen") wäre dann aber keine "Ausdehnung" der Sozialisierung, wie geltend gemacht worden ist, sondern schlechthin ein aliud, da bei strenger Auslegung des "oder" die elektrischen Schienenbahnen mit Oberleitung nicht betroffen wären.
So kann indes weder das "und" der Fassung A noch das "oder" der Fassung B verstanden werden. Es kann weder der Sinn der ersteren Fassung gewesen sein, nur die elektrischen Straßenbahnen (Schienenbahnen mit Oberleitungen) zu sozialisieren, die Schienenbahnen ohne Oberleitungen und die Oberleitungsomnibusse (sogen. Obusse) aber auszunehmen, noch kann es der Sinn der Änderung des "und" in "oder", also der Fassung B sein, dass jetzt nur die beiden letzteren Verkehrstypen sozialisiert, die Schienenbahnen mit Oberleitungen aber ausgenommen werden sollten. Das wäre zwangsläufig anzunehmen, wenn in der Änderung des "und" in "oder" tatsächlich eine Sinnänderung liegen würde. Einen vernünftigen Sinn geben beide Fassungen vielmehr nur dann, wenn anzunehmen ist, dass von vorneherein die Sozialisierung aller 3 Typen gewollt war. Dieser Wille konnte in verschiedenen Fassungen Ausdruck finden. Es konnte heißen:
"Das an Schienen, das an Oberleitungen und das an beides gebundene Verkehrswesen", oder "das an Schienen, Oberleitungen oder beides gebundene Verkehrswesen".
Die Gegenüberstellung dieser beiden Fassungen, die dasselbe besagen, zeigt mit Deutlichkeit, dass zwischen "und" und "oder" ein Unterschied nicht zu bestehen braucht. Es liegt auch beispielsweise keine Sinnänderung vor, wenn in Art. 113 Abs. 1 Satz 2 HV, welcher in der Drucks. Abt. I Nr. 93 lautet:
"Rücktritt und Tod des Ministerpräsidenten bedeuten immer zugleich Rücktritt der gesamten Landesregierung."
später eine Fassung erhalten hat, in der an die Stelle des "und" ein "oder" getreten ist. Auch in diesem Fall ist eine scheinbar kumulative Aufzählung von Tatbestandsmerkmalen durch alternative Fassung sinngemäß verdeutlicht worden. Nach Überzeugung des Staatsgerichtshofs bewegt sich in der gleichen Richtung die Abänderung, welche die Fassung B gegenüber der Fassung A in Art. 41 Abs. 1 erfahren hat.
XI.
Die amtlich publizierte Fassung B des Art. 41 kann rechtsgültiger Verfassungsinhalt nur geworden sein, wenn die nach § 2 des Wahlgesetzes für den gesamten Verfassungsinhalt ausdrücklich der Militärregierung vorbehaltene Genehmigung auch für jene Fassung des genannten Artikels erteilt worden ist.
Von Beachtung dieser gesetzlichen Kompetenz der Militärregierung hängt also die Rechtsgültigkeit des Art. 41 HV nicht minder ab, wie von einer Wahrung derjenigen Zuständigkeiten, welche der LV im Wahlgesetz eingeräumt worden sind.
Dahin gestellt bleiben kann, ob in jeder Verletzung des Genehmigungsrechts auch ein Verstoß gegen Besatzungsrecht liegen und von einem hessischen Gericht berücksichtigt werden müsste (so Grewe a. a. O. S. 29). Da im Hessischen Staatsrecht selbst, nämlich in jenem § 2 des Wahlgesetzes das Genehmigungsrecht der Militärregierung festgelegt ist, erübrigt sich eine Ableitung dieses Rechts aus allgemeinen Grundsätzen, die für eine vom Besatzungsrecht abhängige Rangordnung verschiedener Gewaltenträger gelten, insbesondere bei Aufgliederung verfassungsgebender Gewalt bestimmend sein mögen.
Gleichwohl sind im Rahmen staatsrechtlich eindeutiger Verfahrensregelung nicht geringe Schwierigkeiten daraus erwachsen, dass kein von der LV abgeschlossenes Verfassungswerk genehmigt, vielmehr die Zustimmung der Militärregierung, wie der oben angezogene Brief des Generals Clay vom 29.X.46 erweist, bereits für die am 2.X.46 in 2. Lesung angenommene Verfassung unter bestimmten Auflagen erteilt worden ist.
Hiermit ist von jener Verfahrensregelung insofern abgewichen worden, als § 2 a des Wahlgesetzes ohne Zweifel für den Wirkungsbereich der gesetzlichen Kompetenzen kein zeitliches Nebeneinander , vielmehr die Einhaltung der im Gesetzestext festgelegten Reihenfolge vorgesehen hatte.
Die Abweichung, die wohl in erster Linie einer Beschleunigung des Verfahrens dienen sollte, hatte zur Folge, dass für die weitere vom 2. bis 29.X.46 geleistete Verfassungsarbeit Bindungen an den bereits genehmigten Verfassungsinhalt unvermeidlich wurden, was insbesondere für die 3. Lesung gelten musste.
Auf solche Bindungen nimmt wohl auch der genannte Brief Bezug, wenn es dort wörtlich heißt (Drucks. III S. 212):
"Natürlich wird angenommen, dass keine weiteren Änderungen vorgenommen werden, mit Ausnahme solcher rein formeller oder textlicher Art."
Zutreffend mag sein, dass nach dieser Briefstelle, insbesondere nach dem englischen Text derselben, bei richtiger Würdigung ihres Sinngehalts Änderungen von materieller Bedeutung nicht erlaubt sein sollten.
Demgegenüber kommt es jedoch weit mehr darauf an, wie ein solches, in jenem Brief ausgesprochenes Verbot von der Militärregierung gehandhabt worden ist. Stillschweigende Duldung später vorgenommener Änderungen kann deren Genehmigung ersetzt haben.
Tatsächlich ist hierbei großzügig verfahren worden, wobei allerdings in Betracht kommt, dass auch die Grenzen zwischen redaktioneller und materieller Änderung oft flüssig sind.
Hinzuweisen ist jedenfalls auf die zahlreichen Änderungen sehr verschiedenartigen Charakters, die zwischen dem 2. und 29.X.46 am Ergebnis der 2. Lesung, wie es in der Drucks. Abt. I Nr. 93 niedergelegt war, unbeanstandet vorgenommen worden sind.
Schließlich hat auch die Militärregierung den von der LV beschlossenen Verfassungstext (damit auch die endgültige Fassung des Art. 41) in eine anfangs 1947 herausgegebene amtliche Sammlung der Länderverfassungen ("Constitutions of the German Länder") unverändert aufgenommen.
Die aus der vorzeitigen Genehmigung des Verfassungswerks erwachsenen Schwierigkeiten sind also mehr theoretischer als praktischer Art, was auch für Art. 41 gelten muss.
XII.
Nach obigen Ausführungen beruht Art. 41 HV in der endgültigen Fassung, die er beim Abschluss der Verfassungsarbeiten erhalten hat, auf einem vorkonstitutionell geregelten Verfahren, das rechtswirksam durchgeführt worden ist. Demgemäß steht seine Rechtsgültigkeit außer Zweifel.
Damit erledigen sich die weiteren Anträge der FDP-Fraktion.
Mit dieser Entscheidung wird auch dem Antrag auf Begutachtung entsprochen, die von der 2. Zivilkammer des Landgerichts … in erster Linie zur Frage der Rechtsgültigkeit des Art. 41 HV begehrt war.
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