BGH 3. Strafsenat Beschluss

Revision gegen Urteil wegen Vorbewährung und Auflagen nach JGG KI-Titel

BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 3 StR 444/22

Strafrecht Rechtsmittel verworfen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. August 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Revisionsvorbringen des Angeklagten K. ist die Erhebung einer gesonderten Beschwerde gegen die Erteilung von Auflagen und Weisungen im Sinne des § 61b Abs. 1 JGG nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wendet sich vielmehr ausdrücklich gegen den Ausspruch über die Vorbewährung als solchen.