OLG Brandenburg 2. Zivilsenat Beschluss

Rücknahme der Berufung in einem Schadensersatzstreit KI-Titel

Rücknahme der Berufung · Verfahrenskosten · Streitwertfestsetzung · ZPO § 516 Abs. 3

Zivilrecht

Tenor

1. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren sowie - abändernd - für die I. Instanz (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) auf 372.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.