LG Osnabrück · Niedersachsen Beschluss

Berichtigung von Unrichtigkeit im Urteil über Vereinszweck KI-Titel

Berichtigung von Urteilen · § 320 ZPO · Vereinsrecht

Zivilrecht

Tenor

Auf Antrag des Verfügungsklägers und auf der Grundlage seiner zutreffenden Antragsbegründung wird, weil es sich insoweit um eine Unrichtigkeit i.S.d.. § 320 ZPO handelt, der Tatbestand des Urteils vom 29.11.2013 auf Seite 2 im ersten Satz des zweiten Absatzes dahingehend berichtigt, dass das Wort "gemeinnützig" entfällt und der Satz nunmehr heißt:

"Der Verfügungskläger ist ein Verein, der sich für die Interessen der Züchter von Pelztieren einsetzt".