Zur Abgrenzung von Gewerberecht und Heimrecht bei der Anwendung auf private Einrichtungen zur Langzeitpflege …
Leitsatz
1. Zur Abgrenzung von Gewerberecht und Heimrecht bei der Anwendung auf private Einrichtungen zur Langzeitpflege psychisch Kranker.
2. Die nach § 4c Abs 3 HeimG erforderliche Begründung einer Erhöhung des Entgelts für die Unterbringung und Pflege in einem Heim kann - mit heilender Wirkung nur für die Zukunft - innerhalb des Zeitraums, für den die Erhöhung beabsichtigt ist, nachgeschoben werden.
3. Das erhöhte Entgelt ist nicht schon deswegen im Sinne von § 4c Abs 1 HeimG unangemessen, weil es über dem nach § 93 Abs 2 BSHG vereinbarten Pflegesatz liegt; dies gilt auch, soweit die Erhöhung gegenüber Heimbewohnern ausgesprochen wird, die wegen ihrer Mittellosigkeit auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bestätigung vom OVG Lüneburg in NJW 1988, 1341 [OVG Niedersachsen 05.10.1987 - 9 A 9/87]).