Beschlagnahme eines russischen BMW X7 wegen Verstoßes gegen Außenwirtschaftsrecht KI-Titel
Außenwirtschaftsrecht · Beschlagnahme · StPO § 94 · Einfuhrverbot · Ausfuhrverbot
Tenor
Die Beschlagnahme der folgenden Gegenstände wird bestätigt:
Pkw BMW X7, mit russischem Kennzeichen (XYZ), einen Fahrzeugschlüssel, eine Zulassungsbescheinigung, eine „TÜV-Bescheinigung“ und eine grüne Versicherungskarte
Gründe
Die Beschlagnahme erfolgt nach § 94 Abs. 1, Abs. 2 StPO, wonach ein Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, zu beschlagnahmen ist, wenn er nicht freiwillig herausgegeben wird.
Es besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsrecht sowohl durch die Einfuhr des Fahrzeuges aus Russland in die Europäische Union gemäß § 18 (1) AWG i.V.m. Art. 3i und Anlage XXI, Teil B, KN-Code 8703 der VO 833/2014 als auch durch den Versuch der Ausfuhr des Fahrzeuges aus der Europäischen Union über Lettland nach Russland gemäß § 18 (1) AWG i.V.m. Art. 3h und Anhang XVIII Nr. 17 der VO 833/2014.
Der Beschuldigte hat den dem Verdacht zugrunde liegenden Sachverhalt nach Belehrung selbst mitgeteilt. Die ordnungsgemäße Belehrung in russischer Sprache ergibt sich aus dem Vermerk Bl. 4 d.A..
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