AG Lübeck · Schleswig-Holstein Beschluss zitiert von 1

Beschlagnahme eines russischen BMW X7 wegen Verstoßes gegen Außenwirtschaftsrecht KI-Titel

Außenwirtschaftsrecht · Beschlagnahme · StPO § 94 · Einfuhrverbot · Ausfuhrverbot

Zivilrecht

Tenor

Die Beschlagnahme der folgenden Gegenstände wird bestätigt:

Pkw BMW X7, mit russischem Kennzeichen (XYZ), einen Fahrzeugschlüssel, eine Zulassungsbescheinigung, eine „TÜV-Bescheinigung“ und eine grüne Versicherungskarte

Gründe

1

Die Beschlagnahme erfolgt nach § 94 Abs. 1, Abs. 2 StPO, wonach ein Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, zu beschlagnahmen ist, wenn er nicht freiwillig herausgegeben wird.

2

Es besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsrecht sowohl durch die Einfuhr des Fahrzeuges aus Russland in die Europäische Union gemäß § 18 (1) AWG i.V.m. Art. 3i und Anlage XXI, Teil B, KN-Code 8703 der VO 833/2014 als auch durch den Versuch der Ausfuhr des Fahrzeuges aus der Europäischen Union über Lettland nach Russland gemäß § 18 (1) AWG i.V.m. Art. 3h und Anhang XVIII Nr. 17 der VO 833/2014.

3

Der Beschuldigte hat den dem Verdacht zugrunde liegenden Sachverhalt nach Belehrung selbst mitgeteilt. Die ordnungsgemäße Belehrung in russischer Sprache ergibt sich aus dem Vermerk Bl. 4 d.A..

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