Ein Teilnahmebeitrag, der nach § 90 Abs 3 SGB VIII (SGB 8) vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe übernommen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ein Teilnahmebeitrag, der nach § 90 Abs 3 SGB VIII (SGB 8) vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe übernommen werden soll, wenn die Belastung den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten ist, ist auch das privatrechtliche Entgelt, das ein freier Träger der Jugendhilfe für den Besuch seiner Kindertagesstätte verlangt.