Umsatzsteuerliche Behandlung von Reisekosten für die Fahrt der Mitarbeiter zu einer Betriebsfeier
Leitsatz
1. Bei den Aufwendungen für die Reisekosten der Arbeitnehmer für die Teilnahme an einer Jubiläumsveranstaltung handelt es sich nicht um Aufwendungen, die ausschließlich den privaten Bedarf der Arbeitnehmer dienen, sodass die Vorsteuern daraus nach den Verhältnissen des Unternehmers abziehbar sind.
2. Die Reisekosten erhöhen auch nicht die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Zuwendung.
Tenor
Abweichend von dem Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 20.12.2022 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10.05.2024 wird die Umsatzsteuer 2015 unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuern in Höhe von … € auf … € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für vorsteuerbelastete Reisekosten ihrer Arbeitnehmer anlässlich der von der Klägerin veranstalteten Feier zu ihrem …-jährigen Bestehen, die sie selbst beauftragt und bezahlt hatte, der Vorsteuerabzug zusteht.
Die Klägerin ist eine … , die in der … Bundesrepublik Niederlassungen unterhält. Sie besteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten.
Die Klägerin veranstaltete im Jahr 2015 anlässlich ihres …-jährigen Bestehens eine zentrale Feier, zu der alle Arbeitnehmer eingeladen waren. Sie organisierte die An- und Abreise zur Veranstaltung sowie die Übernachtung der Arbeitnehmer je nach deren Bedarf zentral, beauftragte die jeweiligen Leistungen und trug auch die entstandenen Kosten. Dabei besorgte die Klägerin - je nach Entfernung vom Ort der Feier - Bustransfers, Bahn- oder Flugtickets und gegebenenfalls Übernachtungsmöglichkeiten für die … Teilnehmenden.
Die aus der Feier resultierenden Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung überschritten auch ohne die streitigen Reisekosten die Freigrenze von 110,00 € pro Arbeitnehmer. Diese Aufwendungen behandelte die Klägerin bei den einzelnen Arbeitnehmern als Arbeitslohn. Einen Vorsteuerabzug dafür beanspruchte sie nicht.
Die Reisekosten behandelte die Klägerin nicht als Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, sondern als Reisekosten im Sinne von § 3 Nr. 16 Einkommensteuergesetz -EStG-. Sie rechnete die Reiseaufwendungen nicht dem Lohn der einzelnen Arbeitnehmer hinzu und machte den Vorsteuerabzug aus den Reiseaufwendungen in Höhe von … geltend. Diese lohnsteuerliche Behandlung der Reisekosten blieb im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung unbeanstandet.
Der Beklagte führte bei der Klägerin in den Jahren 2019 bis 2022 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2013 bis 2015 durch. Der Prüfer behandelte die Aufwendungen für die von der Klägerin organisierte Anreise zum Ort der Betriebsveranstaltung als Teil der steuerlichen Bemessungsgrundlage (Zuwendung anlässlich einer Betriebsveranstaltung) und kürzte den Vorsteuerabzug in voller Höhe. Er sah dies als mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF-Schreiben- vom 14.10.2015 (Bundessteuerblatt -BStBl.- I 2015, 832) in Übereinstimmung stehend und durch das BMF-Schreiben vom 07.12.2016 (BeckVerw 342204) bekräftigt an. Darin sei das BMF der Auffassung, dass abweichend von der Zuordnung der Reiseaufwendungen zur Betriebsfeier ein steuerfreier Reisekostenersatz gemäß § 3 Nr. 16 EStG nur dann möglich sei, wenn dem Arbeitnehmer die Organisation der Anreise obliege.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 20.10.2022 (geänderter Teilbericht, Rn. 5.4, ab Bl. 1 der Rechtsbehelfsakte) verwiesen.
Der Beklagte folgte hinsichtlich der Behandlung der streitigen Reisekosten der Auffassung des Prüfers und setzte mit Bescheid vom 20.12.2022 die Umsatzsteuer unter anderem ohne Berücksichtigung der auf die streitigen Reiseaufwendungen entfallenen Vorsteuer in Höhe von … € fest.
Der Einspruch blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die streitigen Reiseaufwendungen nicht zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebsfeier gehören würden. Sie würden daher deren Schicksal nicht teilen und gerade den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG- nicht ausschließen. Es handele sich nicht um lohnsteuerpflichtige Zuwendungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, die der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG zu unterwerfen seien. Daher handele es sich auch nicht um eine den Vorsteuerabzug ausschließende Entnahme nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG.
Einkommensteuerfreie Leistungen für Reisekosten seien nicht in die einkommensteuerpflichtigen Zuwendungen an einen Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen.
Im Ausgangspunkt zu Recht gehe der Beklagte davon aus, dass ein Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen ausscheide, soweit die Eingangsleistungen ausschließlich für Ausgangsumsätze verwendet würden, die in unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG bestünden. In diesem Zusammenhang bestehe in ständiger Rechtsprechung eine korrespondierende Rechtsprechung zwischen dem Lohnsteuersenat und dem Umsatzsteuersenat des Bundesfinanzhofes -BFH-. Daran habe sich auch nach der Novellierung der einschlägigen einkommensteuerlichen Vorschriften zum 01.01.2015 dem Grunde nach nichts geändert (vgl. BFH, Urteil vom 10.05.2023 – V R 16/21, BStBl. II 2023, 1023). Daher habe sie, die Klägerin, die Vorsteuer auf die Aufwendungen für die eigentliche Betriebsveranstaltung nicht zum Abzug gebracht.
Anders verhalte es sich mit den hier streitigen Reisekosten, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 16 EStG erfüllten und weiterhin unverändert einkommensteuerfrei seien.
Für Veranlagungszeiträume ab 2015 sei die ertragsteuerliche Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen erstmals gesetzlich geregelt worden. Dabei habe der Gesetzgeber die Reisekostenthematik diskutiert und die im ursprünglichen Gesetzesentwurf geplante Einbeziehung der Reisekosten in die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung im weiteren Gesetzgebungsverfahren gestrichen. Die Begründung hierzu laute „Der bisherige Satz 6 wird gestrichen. Steuerfreie Leistungen für Reisekosten sind nicht in die Zuwendungen einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen". Folglich seien Reisekosten, welche die Voraussetzungen des § 3 Nr. 16 EStG erfüllten, unverändert einkommensteuerfrei. Dies ergebe sich aus dem Begriff der Reisekosten gemäß § 3 Nr. 16 EStG. Der Reisekostenbegriff umfasse auch berufliche Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte seien, soweit diese durch eine berufliche Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen würden. Die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung sei stets beruflich veranlasst. Eine Auswärtstätigkeit liege vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig werde.
Das Merkmal der Eigenorganisation einer Reise durch den Arbeitnehmer sei, anders als dies der Beklagte meine, kein Tatbestandsmal für die Steuerfreiheit von Reisekosten im Sinne von § 3 Nr. 16 EStG. Es sei unerheblich, ob die An- und Abreise sowie die Übernachtung durch den Arbeitnehmer selbst oder durch den Arbeitgeber organisiert würden. Auch der BFH sei in seinem Urteil vom 16.05.2013 - VI R 94/10 (BStBl. II 2015, 186) bei einem ähnlichen Sachverhalt und der Organisation durch den Arbeitgeber zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den Reisekosten um steuerfreien Werbungskostenersatz gemäß § 3 Nr. 16 EStG handele.
Steuerfreie Reisekosten würden nicht zu den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung zählen (BFH, Urteil vom 29.04.2021 - VI R 31/18, BStBl. II 2021, 606).
Wegen der weiteren Einzelheiten verweist das Gericht auf die Klagebegründung vom 24.07.2024.
Die Klägerin beantragt,abweichend von dem Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 20.12.2022 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10.05.2024 die Umsatzsteuer 2015 unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuer in Höhe von … € geändert festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf die in der Einspruchsentscheidung vom 10.05.2024 wiedergegebenen Gründe und führt ergänzend aus, dass er als Verwaltung durch die BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (BStBl. I 2015, 832) sowie vom 07.12.2016 (BeckVerw 342204) gebunden sei. In diesen sei ausgeführt, dass Reisekosten ausnahmsweise vorliegen würden, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfinde, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung diene und die Organisation dem Arbeitnehmer obliege. Steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber seien nach den Grundsätzen des § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG zulässig. Er halte daran fest, dass Aufwendungen für die vom Arbeitgeber organisierte Anreise zum Ort der Betriebsveranstaltung Teil der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung seien und es sich nicht um echte Reisekosten im Sinne von § 3 Nr. 16 EStG handele.
Daher sei im Streitfall aufgrund der Organisation der Anreise zur Betriebsveranstaltung (vertragliche Verpflichtungen und Bezahlung) durch die Klägerin nicht von Reisekosten im Sinne von § 3 Nr. 16 EStG auszugehen. Vielmehr seien die Aufwendungen für die Reisekosten der jeweiligen Arbeitnehmer den Zuwendungen der Betriebsveranstaltung zuzurechnen. Ein Vorsteuerabzug komme aus den Reisekosten nicht in Betracht, weil bereits mit den aus der Veranstaltung ohne die Reisekosten resultierenden Zuwendungen an die Arbeitnehmer die Freigrenze von 110,00 € überschritten sei. Dieser Betrag sei um die Reisekosten zu erhöhen.
Dem Gericht haben bei der Entscheidung drei Bände Akten (Rechtsbehelf, Umsatzsteuer Band II, graue Akte mit Übersicht Anfragen / Ablauf, Gesprächsvermerke) des Beklagten zur Steuernummer … vorgelegen, die dieser für die Klägerin führt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 20.12.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.06.2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Klägerin steht der für die streitigen Reisekosten geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von … € zu.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.
Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 168 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-. Danach ist der Steuerpflichtige (Unternehmer) berechtigt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht wurden oder werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. Dieses Recht auf Vorsteuerabzug besteht für den Unternehmer, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vergleiche BFH, Urteile vom 30.06.2022 - V R 32/20, BStBl. II 2023, 45, Rn. 15 f. sowie vom 06.05.2010 - V R 29/09, BStBl. II 2010, 885, Rn. 16; Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteil vom 13.03.2008 - C-437/06 - Securenta, BStBl. II 2008, 727, Leitsatz 1).
Für den Vorsteuerabzug muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang (Zusammenhang) des Eingangs- zum Ausgangsumsatz bestehen, wobei wie folgt zu unterscheiden ist:
Besteht der erforderliche Zusammenhang zu einzelnen Ausgangsumsätzen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers, die steuerpflichtig sind (gleichgestellt: Umsätze im Sinne von § 15 Abs. 3 UStG), ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH, Urteil vom 09.12.2010 - V R 17/10, BStBl. II 2012, 53, Rn. 13).
Besteht dieser Zusammenhang demgegenüber nicht zur wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar zu einer unentgeltlichen Entnahme im Sinne von § 3 Abs. 9a UStG (oder § 3 Abs. 1b UStG), besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (BFH, Urteil vom 09.12.2010 - V R 17/10, BStBl. II 2012, 53, Rn. 17). Unterbleibt allerdings die Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG im Hinblick auf sogenannte Aufmerksamkeiten, fehlt es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Ausgangsumsatz (Entnahme), sodass über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers zu entscheiden ist (BFH, Urteil vom 09.12.2010 - V R 17/10, BStBl. II 2012, 53, Rn. 23).
Hieran hat sich durch die in der Folgezeit ergangene Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.09.2020 - C-528/19 - Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2020, 2067) sowie des BFH (Urteil vom 16.12.2020 - XI R 26/20 [XI R 28/17], BStBl. II 2024, 146) nichts geändert. Denn dem dort genannten Kriterium eines „unversteuerten Endverbrauchs" (EuGH, Urteil vom 16.09.2020 - C-528/19 - Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, DStR 2020, 2067, Rn. 59 und Rn. 66 f., und BFH, Urteil vom 16.12.2020 - XI R 26/20 [XI R 28/17], BStBl. II 2024, 146, Rn. 38) kommt keine weitergehende Bedeutung zu, als dass die Verwendung von Eingangsleistungen, die „vor allem für die Bedürfnisse des Steuerpflichtigen genutzt" werden (siehe BFH, Urteil vom 16.12.2020 - XI R 26/20 [XI R 28/17], BStBl. II 2024, 146, Rn. 38), keine Entnahme begründet (BFH, Urteil vom 15.03.2022 - V R 34/20, BStBl. II 2025, 259, Rn. 27).
Bezieht der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen, ist er nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die bezogenen Leistungen nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.
Ein die Entnahmebesteuerung ausschließendes vorrangiges Unternehmensinteresse hat die Rechtsprechung bejaht, wenn die Übernahme der Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (EuGH, Urteil vom 16.10.1997 - C-258/95 - Fillibeck, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst -DStRE- 1997, 930, Rn. 26 ff.), ebenso dann, wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (EuGH, Urteil vom 11.12.2008 - C-371/07 - Danfoss und AstraZeneca, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2009, 60, sowie BFH, Urteil vom 09.12.2010 - V R 17/10, BStBl. II 2012, 53, Rn. 31) oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der Übernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zurücktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (BFH, Urteil vom 06.06.2019 - V R 18/18, BStBl. II 2020, 293, Rn. 22).
Dient eine Betriebsveranstaltung demgegenüber lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt ein ausschließlicher Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Handelt es sich danach um einen zur Entnahmebesteuerung führenden Betriebsausflug, ist der Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG unterbleibt, weil es sich um eine „Aufmerksamkeit" im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG handelt. Aufgrund des dann fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs zu einem konkreten Ausgangsumsatz ist über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers zu entscheiden (BFH, Urteil vom 09.12.2010 - V R 17/10, BStBl. II 2012, 53, Rn. 35 bis 39; siehe zum Ganzen BFH, Urteil vom 10.05.2023 - V R 16/21, BStBl. II 2023, 1023).
Ausgehend von diesen Erwägungen steht der Klägerin der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Reisekosten der Arbeitnehmer zur Jubiläumsveranstaltung zu.
Bei diesen Aufwendungen handelt es sich nicht um Aufwendungen, die ausschließlich den privaten Bedarf dieser Arbeitnehmer befriedigt haben. Sie fallen nicht unter § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG. Aufwendungen sind ausschließlich für den privaten Bedarf von Arbeitnehmern bestimmt, wenn sie diesen befriedigen und wenn keine bloßen Aufmerksamkeiten vorliegen.
Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass die Aufwendungen für die Jubiläumsfeier selbst im Streitfall nicht in überwiegendem Eigeninteresse der Klägerin erfolgt sind und dass allein dadurch, dass deren Kosten die Grenze von 110,00 € überstiegen, auch keine bloßen Aufmerksamkeiten für die einzelnen Arbeitnehmer vorliegen.
Es handelt sich bei der Feier um eine Betriebsveranstaltung. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG handelt es sich bei einer Veranstaltung des Arbeitgebers auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter um eine Betriebsveranstaltung. Die Jubiläumsfeier ist eine solche von der Klägerin als Arbeitgeberin veranstaltete Feier mit gesellschaftlichem Charakter. Diese ist auch auf betrieblicher Ebene anzusiedeln. Zu der Feier waren nur die Arbeitnehmer der Klägerin eingeladen. Andere als betriebliche Interessen an der Veranstaltung lassen sich nicht feststellen.
Allerdings ist für die Feier auch kein überwiegendes Eigeninteresse der Klägerin feststellbar. Insbesondere war die Durchführung der Feier nicht für die Tätigkeit der Klägerin unbedingt erforderlich oder erleichterte diese zumindest. Damit handelt es sich um eine üblicherweise auch im Interesse der Arbeitnehmer durchgeführte Veranstaltung, wie zu Beispiel eine Weihnachtsfeier oder ein Sommerfest, welche zumindest auch zur Unterhaltung der Arbeitnehmer dienen. Ein Interesse der Klägerin an der Durchführung der Feier besteht jedoch auch. Denn solche Feiern dienen der Teambildung, dem Kennenlernen und dem Pflegen von Netzwerken innerhalb des Unternehmens. Sind die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen höher als 110,00 €, liegt nach der für das Streitjahr geltenden Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG dem Grunde nach eine Zuwendung an den Arbeitnehmer vor, die zu dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört. Dies haben die Beteiligten entsprechend umgesetzt.
Ein Vorsteuerabzug für diese Aufwendungen war - zu Recht - nicht zu gewähren, weil es sich um Aufwendungen handelt, die ausschließlich den privaten Bedarf der Arbeitnehmer befriedigt haben, und die keine Aufmerksamkeiten sind. Sie fallen unter § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG. In einem solchen Fall wird – wie ausgeführt – nicht die Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wertabgabe erhöht, sondern bereits der Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Aufwendungen nicht gewährt. Dies gilt für die gesamten (nicht nur für die den Betrag von 110,00 € übersteigenden) Aufwendungen für die Jubiläumsfeier selbst (BFH, Urteil vom 10.05.2023 - V R 16/21, BStBl. II 2023, 1023).
Bei den Aufwendungen für die streitigen Reisekosten der Arbeitnehmer für die Teilnahme an der Jubiläumsveranstaltung handelt es sich nicht um Aufwendungen, die ausschließlich den privaten Bedarf der Arbeitnehmer dienen, sodass die Vorsteuern daraus nach den Verhältnissen der Klägerin abziehbar sind.
Ausgehend von der einkommensteuerlichen Regelung sind Reisekosten dann nicht für den privaten Bedarf des Arbeitnehmers angefallen, wenn sie gemäß § 3 Nr. 16 EStG vom Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden können. Nach § 3 Nr. 16 EStG sind steuerfrei die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 EStG als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht überschreiten.
Um solche Aufwendungen handelt es sich im Streitfall.
Bei den Aufwendungen für die Anreise zu einer Betriebsveranstaltung handelt es sich um Fahrtkosten der Arbeitnehmer, die beruflich veranlasst sind (ohne weitere Begründung BFH, Urteile vom 16.05.2013 – VI R 94/10, BStBl. II 2015, 186, Rn. 26; vom 28.04.2020 – VI R 41/17, BStBl. II 2020, 531, Rn. 21 a.E.; ebenso Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2018 – 9 K 580/17 L, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 966).
Dabei ist unschädlich, dass im Streitfall nicht die Arbeitnehmer ihre Aufwendungen zunächst selbst getragen und dann von der Klägerin Erstattungen bekommen haben, sondern die Klägerin selbst die Aufwendungen aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtungen getragen hat. Denn eine Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 16 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erbringende Leistung unmittelbar zuwendet (BFH, Urteil vom 21.01.2010 – VI R 51/08, BStBl. II 2010, 700, Rn. 22; dem folgend Hamacher in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/Körperschaftsteuergesetz -KStG-, Loseblatt Stand August 2024, § 3 Nr. 16 EStG Rn. 6). Davon ist der BFH offenbar auch in den oben zitierten Urteilen zu Betriebsveranstaltungsfällen ausgegangen (BFH, Urteile vom 16.05.2013 – VI R 94/10, BStBl. II 2015, 186, Rn. 26; vom 28.04.2020 – VI R 41/17, BStBl. II 2020, 531, Rn. 21 a.E.; ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2018 – 9 K 580/17 L, EFG 2018, 966). Zwar handelt es sich insoweit um Rechtsprechung zu der Vorgängervorschrift. Es ist aber nicht ersichtlich, dass es unter der Neufassung des § 3 Nr. 16 EStG ab dem Streitjahr 2015 zu einer anderen Würdigung kommen sollte. Auch das BMF (Schreiben vom 14.10.2015, BStBl. I 2015, 832, Ziff. 6 Beispiel 1) geht insoweit von derselben Würdigung aus.
Die Reisekosten erhöhen auch nicht die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Zuwendung. Denn sie sind im Streitfall nicht Teil der Zuwendung.
Reisekosten können dann in die Bemessungsgrundlage der Zuwendung einzubeziehen sein, wenn die Reise selbst die Betriebsfeier ausmacht und das angestrebte Teambuilding gerade auch durch die Anreise erreicht werden soll, z.B. bei einer Kreuzfahrt, einer Rundreise mit Reiseerläuterungen während der Fahrt etc. So etwas hat es im Streitfall nicht gegeben. Die Betriebsfeier an sich sollte das …-jährige Bestehen der Klägerin feiern. Die Anreise dazu trug zu einer Teambuilding-Maßnahme nicht bei. Die Arbeitnehmer reisten auf ganz unterschiedlichen Wegen an. Schon aufgrund ihrer Menge war bei der Anreise keine Zugehörigkeit hervorrufbar. Der Vorteil der Arbeitnehmer erschöpfte sich in der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung selbst. Die Anreise selbst diente nur der Teilnahme, ein Unterhaltungswert war damit nicht verbunden.
Daher ist es unerheblich, dass die Teilnahme an der Jubiläumsveranstaltung freiwillig war (vgl. jedoch FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2004 – 10 K 2335/00 E, EFG 2004, 645, nach dem Fahrtkosten zu einem Betriebsausflug keine Werbungskosten darstellen, wenn die Teilnahme nicht dienstlich angeordnet wurde; dem folgend Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Loseblatt, Stand März 2024 § 9 EStG Rn. 319; Straßburger in Beck´scher Online-Kommentar EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, Stand März 2026 § 9 Rn. 740; Thürmer/Böwing-Schmalenbrock in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Loseblatt, Stand Februar 2026, § 9 EStG Rn. 700 Stichwort „Betriebsausflug“, anders a.a.O. im Stichwort „Betriebsveranstaltung“: „Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Anreise zu einer außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte stattfinden Betriebsveranstaltung sind als Reisekosten zu berücksichtigen“; wohl auch Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Loseblatt, Stand März 2023, § 12 EStG Rn. 90).
Die vorstehend dargelegten Wertungen des Einkommensteuerrechts sind im Interesse der Rechtseinheit für das Umsatzsteuerrecht und die dort zu prüfende Frage, ob bezogene Leistungen ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, zu übernehmen (vgl. BFH, Urteil vom 10.05.2023 - V R 16/21, BStBl. II 2023, 1023).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO zugelassen. Die Behandlung von Reisekosten zu Betriebsveranstaltungen aus umsatzsteuerlicher Sicht ist nicht geklärt. Darüber hinaus hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil weicht von den BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (BStBl. I 2015, 832) sowie vom 07.12.2016 (BeckVerw 342204) ab.
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