OLG Hamm – 1 Vollz (Ws) 77/11
Strafrecht Rechtsbeschwerde verworfen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angfochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 StVollzG).