EuGH Zweite Kammer Urteil zitiert von 29

Staatliche Beihilfen – Art. 87 Abs. 1 EG

Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 87 Abs. 1 EG – Vertragliche Zahlungszusage – Wegfall einer Voraussetzung des Vertrags – Neues Vorbringen – Auswechslung der Begründung – Antrag auf Zeugenvernehmung – Kriterium des privaten Gläubigers – Begründung des Urteils des Gerichts – Ermittlung der Höhe der Beihilfe – Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG – Recht auf Anhörung – Verletzung der Verfahrensrechte des betreffenden Mitgliedstaats

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Technische Glaswerke Ilmenau GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten sämtliche Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die dieser im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im vorliegenden Rechtszug entstanden sind.

3. Die Technische Glaswerke Ilmenau GmbH trägt die der Schott AG im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.

4. Die Schott AG trägt die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (T-198/01), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (ABl. 2002, L 62, S. 30), abgewiesen hat