VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei einer Verpflichtungsklage.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei einer Verpflichtungsklage.

2. Schweben zwischen der Behörde, die über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht entscheidet und dem Antragsteller Verhandlungen über eine gütliche Beilegung, dann läuft die Jahresfrist des § 76 VwGO nicht, weil die Klageerhebung unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.