FG Münster · Nordrhein-Westfalen 4.Senats Beschluss

Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanz­gerichtsordnung

Steuerrecht

Tenor

Die Kosten des Verfahrens tragen

die Kläger zu 50 % und der Beklagte zu 50 %.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

2

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanz­gerichtsordnung. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, die Kosten im tenorierten Umfang zu teilen.

3

Zwar hat der Beklagte gemessen am verfahrensrechtlichen Streitgegenstand in weitem Umfang abgeholfen und zwar bei summarischer Prüfung zu Recht, wie der Einzelrichter insbesondere betreffend die Anwendung von § 173 Abs. 1 AO im Hinblick auf die - materiell-rechtlich eigentlich gebotene - Auflösung der Rückstellung „X“ im Jahr 2009 dargelegt hat. Insoweit liegt auch kein Anwendungsfall von § 137 FGO vor. Eine Auflösung der Rückstellung in 2010 hätte im Streitverfahren zudem nicht vollen Umfangs (verbösernd), sondern nur saldierend erfolgen können.

4

Die Kostenentscheidung war jedoch aus Gründen billigen Ermessens nicht allein hieran zu orientieren, weil die Beteiligten zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Streitigkeiten eine über den Streitgegenstand hinausgreifende Verständigung getroffen haben, die sowohl die weitgehende Auflösung der streitigen Rückstellung in 2010 - und nicht, wie es dem klägerischen Begehren entsprochen hätte, erst im Jahr 2011 - als auch die einvernehmliche Konkretisierung der - aufgrund der unzureichenden klägerischen Aufzeichnungen der ab 2009 abgeschlossenen „xxxVerträge“ bestehenden - Schätzungsbefugnis, die ebenfalls nicht in vollem Umfang dem klägerischen Begehren Rechnung getragen hat. Diese Umstände rechtfertigen eine hälftige Kostenteilung.

5

2. Soweit die Klägerin und der Kläger in unterschiedlichem Umfang an den Streitgegenständen beteiligt waren, wird auf § 32 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes verwiesen.