LSG Baden-Württemberg 10. Senat Urteil LS

Besteht die Gefahr, dass sich eine Berufskrankheit (BK) verschlimmert, ist eine Aufgabe der gefährdenden …

Sozialrecht Aufgehoben

Leitsatz

1. Besteht die Gefahr, dass sich eine Berufskrankheit (BK) verschlimmert, ist eine Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit nicht schon mit Beginn einer (dauerhaften) Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.

2. Ist durch eine betriebsärztliche Untersuchung und Testungen geklärt, dass eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit nicht möglich ist und stellt der Versicherte unter Verweis darauf einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, dokumentiert er damit seinen Aufgabewillen.

3. Auf die Übergangsleistung sind die Bergmannsrente und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit anzurechnen, wenn sie jedenfalls auch wegen der Erkrankungen gewährt worden sind, die zur Anerkennung der BK geführt haben oder als Folgen dieser BK entstanden sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.09.2021 abgeändert, der Bescheid der Beklagten vom 21.08.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2020 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Übergangsleistungen gem. § 3 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die Beklagte hat ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten steht die Höhe von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) im Streit.

2

Der 1960 geborene Kläger schloss im Februar 1979 erfolgreich eine Ausbildung zum Maschinenschlosser ab und war anschließend versicherungspflichtig als Monteur tätig. Vom 01.12.1981 bis 31.03.2000 übte er eine versicherungspflichtige Tätigkeit bei der A1 aus, währenddessen er eine Ausbildung zum Neubergmann absolvierte und den Hauerbrief erwarb. Vom 03.04.2000 bis 30.04.2005 war er als Schlosser im Werkzeugbau bei der G1 versicherungspflichtig beschäftigt und nahm schließlich am 02.05.2005 wiederum eine Tätigkeit als Bergmann (unter Tage) bei der A2 (im Folgenden: S3) in H1 auf. Diese Tätigkeit endete am 29.02.2020 aufgrund der Kündigung des Klägers. Bereits ab dem 25.11.2014 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt bis zum 05.12.2014 Entgeltfortzahlung. Vom 06.12.2014 bis 11.10.2016 und vom 13.09. bis 04.10.2017 bezog er wegen einer Berufskrankheit (BK, dazu noch sogleich) Verletztengeld seitens der Beklagten und vom 12.10.2016 bis 12.09.2017 sowie vom 05.10.2017 bis 10.04.2018 Arbeitslosengeld.

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Aufgrund von beim Kläger bestehenden beidseitigen Innenmeniskusläsionen zeigte die S3 am 25.10.2013 bei der Beklagten den Verdacht auf (V.a.) das Bestehen einer Berufskrankheit an. Nach durchgeführten Ermittlungen - u.a. unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten des Direktors der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie der B1-Unfallklinik L1 G2 vom 06.05.2014 - erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 18.09.2014 beim Kläger das Bestehen einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten, im Folgenden: BK 2102) an und sagte die Übernahme von insoweit entstehenden Heilbehandlungskosten zu, verneinte jedoch einen Anspruch auf Verletztenrente. Der vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2015 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger - die zunächst unter dem Aktenzeichen S 13 U 1402/15 und nach stattgehabtem Ruhen des Verfahrens unter S 13 U 512/17 fortgeführte - Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG), mit der er eine Verletztenrente begehrte.

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Am 29.10.2014 zeigte die S3 außerdem den V.a. das Bestehen auch einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV (Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht, im Folgenden: BK 2112) an. Die Beklagte holte daraufhin u.a. die ergänzende Stellungnahme des G2 vom 18.12.2014 ein, in der dieser ausführte, dass er die beim Kläger bestehenden Knorpelveränderungen (Chondromalazie) für eine Folge der BK 2102 halte. Die Anerkennung der BK 2112 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2016 ab. Auf den Widerspruch des Klägers hin strengte die Beklagte weitere Ermittlungen an und holte u.a. das Gutachten bei dem C1 vom 14.10.2016 ein, der (lediglich) eine beidseitige Gonarthrose nach Kellgren Grad I und beidseitige Knorpelveränderungen (Chondromalazie) diagnostizierte. Da die Gonarthrose jedoch nicht einem Kellgren-Stadium II-IV entsprach, verneinte er das Vorliegen einer BK 2112 und sah die bestehenden Knorpelveränderungen als Folge der BK 2102 an. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2017 wies die Beklagte den erhobenen Widerspruch mangels Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2112 zurück. Die hiergegen beim SG erhobene Klage (S 13 U 501/17) wurde mit Beschluss vom 19.05.2017 mit dem (wiederangerufenen) Verfahren S 13 U 512/17 verbunden und unter dem gemeinsamen Aktenzeichen S 13 U 501/17 geführt.

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Das SG holte das Gutachten vom U1-Klinikums H2 des S1 vom 06.02.2018 ein. Auch S1 ordnete die bestehenden beidseitigen Knorpelveränderungen im Bereich der Knie einer Gonarthrose vom Kellgren-Stadium I zu und verneinte - mangels Vorliegens einer Gonarthrose im Kellgren-Stadium II-IV - folglich das Vorliegen einer BK 2112. Zudem sah auch er die bestehende Gonarthrose als Folge der (bereits anerkannten) BK 2102 an. Auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das SG außerdem das Gutachten des H3 vom 04.10.2018 ein. Auch H3 sah klinische Anzeichen einer Kniearthrose in Form von beginnenden Gelenkknorpelschäden innenseitig links mehr als rechts, verneinte schon aufgrund des asymmetrischen Befundes das Vorliegen der Voraussetzungen der BK 2112 und sah diese ebenfalls als Folge der anerkannten BK 2102 an. Daraufhin erklärte der Kläger die unter dem Aktenzeichen S 13 U 501/17 geführte Klage für erledigt.

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Bereits am 12.05.2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bei seinem privaten Berufsunfähigkeitsversicherer (A3), die schließlich Leistungen im Zeitraum 01.12.2014 bis 31.07.2020 erbrachte.

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Am 15. und 16.06.2015 wurde beim Kläger - veranlasst durch die Beklagte - eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (sog. EFL-Testung) durchgeführt, die ergab, dass er seine letzte berufliche Tätigkeit als Bergmann aufgrund einer im Zusammenhang mit der anerkannten BK 2102 bestehenden Schmerzproblematik in den Knien nur noch drei bis unter sechs Stunden ausüben könne.

8

Am 30.07.2015 wurde der Kläger von dem Betriebsarzt der S3, R1, untersucht. R1 gelangte zu der Einschätzung (Schreiben vom 03.08.2015), dass beim Kläger auf Dauer keine Grubentauglichkeit mehr bestehe.

9

Am 05.08.2015 fand sodann ein Gespräch zwischen dem Beauftragten des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM-Beauftragter) der S3 H4, der Reha-Managerin der Beklagten H5 und dem Kläger statt, in dem diese u.a. darüber überein kamen, dass - unter Einbeziehung der betriebsärztlichen Einschätzung des R1 - zur Zeit ein leidensgerechter Arbeitsplatz bei der S3 nicht vorhanden und mit dem Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit als gelernter Bergmann nicht mehr zu rechnen sei. Der Kläger wies darauf hin, bereits Leistungen aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt zu haben und einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (im Folgenden: KBS) stellen zu wollen.

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Am 11.08.2015 stellte der Kläger sodann einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der KBS und gab darin an, seit dem 01.11.2014 erwerbsgemindert zu sein und seine Tätigkeit als Bergmann wegen Krankheit aufgegeben zu haben.

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Am 18.08.2015 bescheinigte der den Kläger behandelnde K1, dass der Kläger wegen der Folgen der bei ihm bestehenden Berufskrankheit dauerhaft arbeitsunfähig sein werde.

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Die KBS holte das Gutachten (nach Aktenlage) des Z1 vom 28.09.2015 ein. Z1 diagnostizierte eine Minderbelastbarkeit beider Kniegelenke wegen Innenmeniskusschäden beidseits und zweit- bis drittgradiger Chondropathie des medialen Femurcondylus sowie einen familiären essentiellen Tremor und schätzte die Leistungsfähigkeit des Klägers für eine Tätigkeit als Bergmechaniker arbeitstäglich auf unter drei Stunden und für mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf arbeitstäglich mindestens sechs Stunden ein. Eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers sei unwahrscheinlich. Mit Bescheid vom 19.05.2016 gewährte die KBS dem Kläger daraufhin eine Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI], im Folgenden: Bergmannsrente) ab dem 01.08.2015 und verneinte zugleich einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) auch bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI), da der Kläger auf eine Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter oder Hilfskraft in der Werkausgabe verwiesen werden könne. Ihrer Entscheidung legte sie die von Z1 gestellten Diagnosen (s. oben) zugrunde. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er u.a. damit begründete, dass ihm ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zustehe. Er könne unstreitig seine letzte Tätigkeit als Bergmann wegen Grubenuntauglichkeit nicht mehr ausüben, weshalb er auch berufsunfähig sei. Die vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten seien ihm sozial nicht zumutbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2016 wies die KBS den Widerspruch zurück.

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Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (S 3 R 3741/16) und führte wiederum aus, dass er unstreitig seinen Beruf als Bergmann nicht mehr ausüben könne, da er grubenuntauglich sei. Gegen das klageabweisende Urteil vom 26.01.2018 legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ein (L 11 R 1577/18), das von Amts wegen das Gutachten des H6 vom 23.08.2018 einholte. H6 diagnostizierte eine beginnende mediale Gonarthrose beidseits mit mäßigem Beugedefizit und Belastungsschmerz, ein Lumbalsyndrom bei lumbosacraler Übergangsstörung und degenerativen Veränderungen der Übergangszone Brust-/Lendenwirbelsäule und Lendenwirbelsäule/Kreuzbein, aktuell ohne fassbare Nervenwurzelreiz- oder -ausfallerscheinungen, eine Funktionsbeeinträchtigung linke Schulter bei Tendinosis calcarea, einen essentiellen Tremor mit Betonung der rechten Hand und einen Morbus Dupuytren des 4. und 5. Fingerstrahls beider Hände und hielt den Kläger für in der Lage, sowohl leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten als auch Tätigkeiten als Registrator arbeitstäglich mindestens sechs Stunden auszuüben. Im Rahmen der am 13.11.2018 stattgehabten mündlichen Verhandlung einigten sich der Kläger und die KBS vergleichsweise darauf, dem Kläger ausgehend von einem am 31.05.2018 eingetretenen Leistungsfall anstelle (§ 89 SGB VI) der Bergmannsrente eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ab dem 01.06.2018 zu gewähren. Mit Bescheid vom 14.12.2018 setzte die KBS diesen Vergleich um. Bereits mit Schreiben vom 13.12.2018 stellte der Kläger einen Antrag auf eine „Arbeitsmarktrente“ wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts, den die KBS mit Bescheid vom 15.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2019 ablehnte. Die dagegen erhobene Klage (S 3 R 3832/19) wies das Sozialgericht Freiburg mit Gerichtsbescheid vom 28.09.2020 ab. Die hiergegen erhobene Berufung (L 4 R 3238/20) wies das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.10.2022 zurück.

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Bereits am 18.08.2016 hatte ein (weiteres) persönliches Gespräch zwischen dem Kläger, Herrn H4 und Frau H5 stattgefunden. Darin bestand Einvernehmen, dass der Kläger nicht mehr grubentauglich sei. Seitens des Arbeitgebervertreters (Herr H4) konnte dem Kläger auch kein anderer Arbeitsplatz angeboten werden.

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Am 07.11.2018 machte der Kläger bei der Beklagten einen Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV geltend. Am 11.11.2019 kündigte er schließlich seinen mit der S3 bestehenden Arbeitsvertrag zum 29.02.2020 wegen Berufsunfähigkeit.

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Mit Schreiben vom 03.07.2019 teilte die KBS der Beklagten auf entsprechende Nachfrage u.a. mit, dass der Kläger zunächst ab dem 01.08.2015 eine Bergmannsrente aufgrund einer Minderbelastbarkeit beider Kniegelenke wegen Innenmeniskusschäden beidseits und zweit- bis drittgradiger Chondropathie des medialen Femurcondylus sowie eines familiären essentiellen Tremors und seit dem 01.06.2018 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit wegen einer beginnenden medialen Gonarthrose beidseits mit mäßigem Beugedefizit und Belastungsschmerz, einem Lumbalsyndrom bei lumbosakraler Übergangsstörung und degenerativen Veränderungen der Übergangszone Brust-/Lendenwirbelsäule und Lendenwirbelsäule/Kreuzbein, aktuell ohne fassbare Nervenwurzelreiz- oder -ausfallerscheinungen, einer Funktionsbeeinträchtigung der linken Schulter bei Tendinosis calcarea, einem essentiellen Tremor mit Betonung der rechten Hand und einem Morbus Dupuytren des 4. und 5. Fingerstrahls beider Hände erhalte. In diesem Schreiben waren auch die monatlichen Nettozahlbeträge der Renten im Zeitraum 01.08.2015 bis 01.07.2019 ausgewiesen.

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Die Beklagte führte daraufhin Ermittlungen zu den Einkünften des Klägers durch und zahlte ihm vorab einen Vorschuss auf die Übergangsleistungen in Höhe von 7.300 € aus.

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Nach Vorlage der für die Berechnung des Minderverdienstes erforderlichen Unterlagen (Schreiben der S3 vom 27.05.2019 und Auskunft der KBS vom 03.07.2019) berechnete die Beklagte den Minderverdienst des Klägers - insoweit wird auf die Berechnungen in der Verwaltungsakte Bezug genommen (S. 1079 ff. VA III) - und bewilligte ihm mit Bescheid vom 21.08.2019 Übergangsleistungen für den Zeitraum 25.11.2014 bis 24.11.2019 nach § 3 BKV in Höhe von einmalig 23.289,98 € abzüglich des bereits geleisteten Vorschusses in Höhe von 7.300 €. Zur Begründung führte sie aus, dass der Anspruch mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 25.11.2014 beginne und nach Ablauf von fünf Jahren am 24.11.2019 ende. Da alle erforderlichen Unterlagen zur Berechnung des Minderverdienstausgleichs bis zum 24.11.2019 vorlägen, sei es möglich, eine einmalige Übergangsleistung zu gewähren. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger u.a. damit, dass die Beklagte in unzulässiger Weise die „Gewährungsarten“ vermische und ihm zwar eine in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BKV normierte Einmalzahlung gewähre, jedoch nicht bis zur Höhe der Vollrente, sondern diese anhand der fünfjährigen Staffelung entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BKV berechne. Dies stelle einen Ermessensfehlgebrauch dar und sei daher rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit das Ziel der Staffelung, sich schrittweise an die neuen Verhältnisse gewöhnen zu können, erreicht werden solle. Außerdem habe die Beklagte die Höhe der Übergangsleistung fehlerhaft berechnet, da sie nicht von den tatsächlich bestehenden Einkommensunterschieden ausgegangen sei. Zudem habe die Beklagte auch den Einsatzzeitpunkt nicht korrekt berücksichtigt. Der Kläger habe seine Tätigkeit nicht bereits am 25.11.2014 sondern am 19.08.2016 aufgegeben. Erst am 18.08.2016 sei gemeinsam mit dem BEM-Beauftragten des Arbeitgebers beschlossen worden, die Tätigkeit als Bergmann aufzugeben, weshalb auch dieses Datum bei der Berechnung des Minderverdienstes zugrunde zu legen sei. § 3 Abs. 2 BKV sei in Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 BKV zu lesen. Danach habe der Unfallversicherungsträger grundsätzlich zunächst darauf hinzuwirken, dass die gefährdende Tätigkeit unterlassen wird, wenn die Gefahr bestehe, dass eine Berufskrankheit entstehe, wieder auflebe oder sich verschlimmere und dem nicht mit geeigneten Mitteln entgegenzuwirken sei. In seinem Falle habe die Beklagte bis zum 18.08.2016 versucht, ihn wiedereinzugliedern. Erst dann sei im Rahmen des Gesprächs mit dem BEM-Beauftragten klar geworden, dass ihm der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz anbieten könne. Mithin habe er auch erst dann die gefährdende Tätigkeit vollständig und dauerhaft aufgegeben. Darüber hinaus sei auch jedenfalls die ab dem 01.06.2018 gewährte Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht auf die Übergangsleistungen anzurechnen, da diese nicht wegen einer bestehenden oder zu erwartenden Berufskrankheit bewilligt worden sei. Vielmehr sei seitens der Beklagten vehement bestritten worden, dass die bestehende Gonarthrose eine Berufskrankheit darstelle. Auch sei zu diskutieren, ob die gewährte Bergmannsrente auf die Übergangsleistungen anzurechnen sei. Es handele sich hierbei um eine besondere Form der Erwerbsminderungsrente, die keine Lohnersatzfunktion habe. Sie werde gewährt, wenn ein Arbeiten unter Tage nicht mehr möglich sei. Dem entsprechenden Rentenbescheid sei nicht zu entnehmen, dass diese Rente wegen der anerkannten Berufskrankheit gewährt worden sei. Auch sei die Fahrgeldberechnung - es würden 4.480,22 € angerechnet - nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe keine Fünf-, sondern lediglich eine Vier-Tage-Woche gehabt.

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Mit Bescheid vom 05.05.2020 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als sie nicht mehr von der Entstehung eines Minderverdienstes mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 25.11.2014, sondern erst ab dem Ende der Entgeltfortzahlung, folglich also ab dem 06.12.2014, ausging und einen Vorteil wegen entgangener Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeit für eine Vier-Tage-Woche ansetzte (3,92 €/Tag bezogen auf 178 Arbeitstage, mithin 58,14 €/Monat). Die Beklagte bewilligte dem Kläger mithin Übergangsleistungen im Zeitraum 06.12.2014 bis 05.12.2019 in Höhe von insgesamt 24.637,07 €. Auf die dem Bescheid beigefügten Berechnungen (S. 1154 ff. VA III) wird Bezug genommen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück. Die Beurteilung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistungen stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BKV würden Übergangsleistungen entweder als einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder als monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt. Beide Zahlungsarten stünden sich gleichwertig gegenüber. Die im Regelfall vorzunehmende jährliche Staffelung der Übergangsleistungen werde auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als ermessensfehlerhaft angesehen. Bei der Entscheidung, ob eine einmalige oder laufende Übergangsleistung zu gewähren sei, sei auf die Gegebenheiten des Einzelfalles abzustellen. Da der Anspruch auf Übergangsleistungen vorliegend nachträglich geprüft worden sei, sei eine laufende Zahlung zum Zeitpunkt der Erteilung des Verwaltungsaktes vom 21.08.2019 nicht mehr geboten gewesen. In diesem Fall habe die Einmalzahlung unter Anwendung der jährlichen Staffelung eine pragmatische Handhabung der Zahlung der Übergangsleistung ermöglicht. Gründe für die Nichtanwendung der jährlichen Staffelung, etwa weil diese für den Kläger eine besondere Härte bedeuten würde, seien nicht ersichtlich. Auch seien die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bzw. die Bergmannsrente bei der Berechnung der Übergangsleistung zu berücksichtigen. Diese seien u.a. wegen der beim Kläger bestehenden Knieerkrankung gewährt worden, die bei der Fortführung der beruflichen Tätigkeit zur Entstehung einer BK 2112 führen bzw. die bereits bestehende BK 2102 verschlimmern könne.

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Hiergegen hat der Kläger am 30.06.2020 Klage beim SG erhoben, die Abänderung der Bescheide der Beklagten und deren Verurteilung zur Zahlung von höheren Übergangsleistungen unter vollständigem Ausgleich seines Minderverdienstes, insbesondere ohne Anrechnung der Bergmannsrente und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, hilfsweise die Aufhebung der Bescheide der Beklagten und deren Verpflichtung, über die Gewährung von Übergangsleistungen unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, begehrt und seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft.

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Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 16.09.2021 die Klage abgewiesen. Voraussetzung für die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV sei u.a. die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit. Der Kläger sei ab dem 25.11.2014 durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Er habe folglich seine Tätigkeit aufgrund der Gefahr der Verschlimmerung der anerkennten BK 2102 zu diesem Zeitpunkt auch eingestellt. Die Einstellung der Tätigkeit habe auch zu einem Minderverdienst und demnach zu wirtschaftlichen Nachteilen geführt, da der Kläger nach dem Ende der Entgeltfortzahlung zunächst Verletztengeld und anschließend eine Bergmannsrente sowie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bezogen habe. Der Kläger habe mithin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Übergangsleistungen sowie über deren Art, Höhe und Dauer. Er habe keinen Anspruch auf eine konkrete (Einzel-)Leistung. Zu Recht habe die Beklagte als Beginn des Leistungszeitraums den 06.12.2014 zugrunde gelegt, denn erst ab diesem Zeitpunkt sei dem Kläger nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ein Minderverdienst entstanden. Auch sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Übergangsleistung gestaffelt berechnet, dann jedoch eine Einmalzahlung verfügt habe. Dies sei vielmehr dem Umstand geschuldet, dass die Leistung rückwirkend berechnet worden sei und zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 21.08.2019 nur noch wenige Monate bis zum Ende des Fünfjahreszeitraums - zunächst im November 2019, mit Abhilfebescheid vom 05.05.2020 geändert auf Dezember 2019 - gelegen hätten. Die Beklagte habe in ihren Bescheiden nachvollziehbar ausgeführt, dass sie eine laufende Zahlung für die noch verbleibende kurze Zeit nicht für sinnvoll erachtet habe. Aus den Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ergebe sich jedoch, dass sie grundsätzlich von einer monatlich wiederkehrenden Zahlung ausgegangen sei. Es sei nicht zu erkennen, dass die Beklagte in einer dem Zweck der Ermessensermächtigung nicht entsprechenden Weise entschieden habe. Auch sei die Höhe der gewährten Übergangsleistung nicht zu beanstanden. Sowohl die Bergmannsrente als auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seien auf die Übergangsleistungen anzurechnen. Beide Renten seien auch wegen der der anerkannten BK 2102 zugrundeliegenden Knieerkrankung gewährt worden. Die Übergangsleistung werde aus der Differenz zwischen früher erzielten und aktuellen Einkünften in der Art eines Vorteilsausgleichs berechnet. Hierbei seien auch solche Vorteile zu berücksichtigen, die dem Versicherten durch die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit entstünden, mithin also auch die vom Kläger bezogenen Renten, denen eine Lohnersatzfunktion zukomme. § 3 Abs. 3 BKV finde vorliegend keine Anwendung, da sich diese Regelung ihrem klaren Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nach allein auf die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beschränke. Eine solche beziehe der Kläger gerade nicht.

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Hiergegen hat der Kläger am 11.10.2021 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. U.a. hat er nochmals Ausführungen dazu gemacht, dass die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich der Höhe der Einmalzahlung falsch ausgeübt habe. Zwar wende er sich nicht gegen die Einmalzahlung. Diese sei jedoch in Höhe der Vollrente zu erbringen. Die von der Beklagten gewählte Berechnung anhand einer Staffelung sei ermessensfehlerhaft, da diese Staffelung den Sinn und Zweck verfolge, dem Versicherten den Übergang in die neuen Lebens- und Lohnverhältnisse zu erleichtern (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG] 11.10.1973, 8/7 RU 51/72). Dies sei bei einer Einmalzahlung zum Ende des Fünfjahres-zeitraums jedoch nicht (mehr) möglich.

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Der Kläger beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.09.2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2019 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 05.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Gewährung von Übergangsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

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hilfsweise Beweis zu erheben über die Tatsachen, dass er bis zum Gespräch vom 18.08.2016 an einer Weiterbeschäftigung bei der A2 festhielt, dass bis dahin betriebliche Eingliederungs- und Umsetzungsmöglichkeiten geprüft wurden und dass die dauerhafte Aufgabe der Untertagetätigkeit erst in diesem Gespräch einvernehmlich festgestellt wurde, durch

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1. Vernehmung der Zeugen

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a) Herr H4, BEM-Beauftragter, zu laden über die A2, S2 XX, … H1,

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b) Frau H5, Reha-Managerin, zu laden über die Beklagte

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2. Beiziehung der BEM- und Personalunterlagen des Klägers bei der A2.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Auch sie hat ihre bisherigen Ausführungen wiederholt und vertieft und darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Klägers zum Beginn des Unterlassens der schädigenden Tätigkeit dazu führen würde, dass dieser den Beginn des Minderverdienstes beliebig lange nach hinten verschieben könne, obwohl er sich den geänderten Lebensverhältnissen bereits vollständig finanziell habe anpassen können. Dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Minderverdienstausgleichs. Der Zeitpunkt beginne grundsätzlich mit dem Ende der Entgeltfortzahlung (Verweis auf BSG 22.03.2011, B 2 U 12/10 R).

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Am 15.01.2024 hat die (zwischenzeitlich nicht mehr dem Senat angehörige) vormalige Berichterstatterin einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt, in dem der Kläger erklärt hat, er sei „bestrebt“ gewesen, noch viereinhalb Jahre unter Tage zu arbeiten, sodass die „25 Jahre unter Tage voll“ gewesen wären und er „früher hätte in Rente gehen können“. Im Nachgang hierzu hat die vormalige Berichterstatterin den Beteiligten ihre rechtliche Auffassung dargelegt (S. 70 ff. Senatsakte).

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Nach erfolgtem Berichterstatterinnenwechsel sind Ermittlungen u.a. zur Antragstellung des Klägers auf Leistungen aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bei der A3 durchgeführt und die Verwaltungsakten der KBS sowie die zu den gerichtlichen Verfahren S 3 R 3741/16 und L 11 R 1577/18 gehörenden Akten beigezogen worden. Die Berichterstatterin hat sodann - nach erfolgter Vorberatung im Senat - einen weiteren Hinweis dahingehend erteilt, dass der Zeitpunkt der Rentenantragstellung bei der KBS am 11.08.2015 als Zeitpunkt der (auch subjektiven) Tätigkeitsaufgabe anzusehen sein dürfte, auf dessen Grundlage die Beklagte ein Vergleichsangebot ausgehend von einem Beginn der Übergangsleistung am 12.08.2015 abgegeben und eine Nachzahlung von 8.600,19 € für den Zeitraum 12.08.2015 bis 11.08.2020 errechnet hat. Ihrer Berechnung hat sie das ihr vom Arbeitgeber im Schreiben vom 29.05.2019 mitgeteilte und gem. § 95 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) jeweils zum 01.07. angepasste Nettoarbeitsentgelt der letzten sechs Monate inklusive anteilige Einmalzahlungen aus dem Jahr 2013 in Höhe von 5.935,60 € - die Einmalzahlungen aus dem Jahr 2014 hat die Beklagte nicht berücksichtigt, da der Kläger im Jahr 2014 nicht ganzjährig gearbeitet habe -, das im Zeitraum 06.12.2014 bis 11.10.2016 gezahlte Bruttoverletztengeld (entsprechend der ihr am 01.08.2019 seitens der KBS mitgeteilten Höhe), das vom 12.10.2016 bis 10.04.2018 gezahlte Arbeitslosengeld (entsprechend der ihr am 20.10.2016 seitens der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Höhe), die vom Kläger vom 01.08.2015 bis 31.05.2018 bezogene Bergmannsrente und die ab dem 01.06.2018 bezogene Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (jeweils in der ihr seitens der KBS mitgeteilten Höhe) sowie Fahrtkosten in Höhe von 58,14 €/Monat (3,92 €/Tag x 178 Arbeitstage) berücksichtigt (hinsichtlich der Einzelheiten der genauen Berechnung s. S. 133 ff. Senatsakte).

36

Der Kläger hat das Vergleichsangebot nicht angenommen, sondern u.a. Einwendungen gegen das von der Beklagten ihrer Berechnung zugrunde gelegte (Netto-)Arbeitsentgelt erhoben. Es sei kein fiktives, sondern das dem Kläger tatsächlich entgangene Arbeitsentgelt (dieses könne beim Arbeitgeber erfragt werden) bzw. jedenfalls das ihm ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnungen tatsächlich zugeflossene Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen und nicht die seitens der S3 mitgeteilten und entsprechend des Entstehungsprinzips (bereinigten) Nettoentgelte. Im Übrigen müssten die Einmalzahlungen aus dem Jahr 2014 berücksichtigt werden. Er hat weitere (teilweise bereits aktenkundige) Unterlagen vorgelegt, woraufhin die Beklagte nähere Ausführungen zu ihrer Berechnung gemacht und einen internen Handlungsleitfaden zu § 3 BKV vorgelegt hat. Die Beklagte hat zudem darauf hingewiesen, dass die konkrete Ausgestaltung der Übergangsleistung insbesondere hinsichtlich Art, Dauer und Höhe ihrem pflichtgemäßen Ermessen unterliege, was auch die Frage betreffe, welche Entgeltbestandteile im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen seien und in welcher Weise variable Vergütungsbestandteile bzw. Einmalzahlungen in die Bemessung einzustellen seien. § 3 BKV enthalte insoweit keine abschließenden oder zwingenden Berechnungsvorgaben. Der Kläger hat vorgetragen, dass sich vom Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf Leistungen aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung und auf Bergmannsrente nicht auf eine subjektive Berufsaufgabe schließen lasse. Diese Anträge hätten ersichtlich nur der Absicherung seiner Lebenssituation während einer ungewissen gesundheitlichen Phase gedient und seien nicht als Ausdruck eines inneren Entschlusses zur endgültigen Aufgabe des Berufs zu verstehen. Schließlich habe er vom 13.09. bis 04.10.2017 noch eine Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Beklagten durchgeführt und somit demonstriert, dass er eine Wiedereingliederung anstrebe. Die Tätigkeitsaufgabe könne daher nicht schon am 12.08.2015 erfolgt sein. Außerdem habe die Beklagte in ihrer Anhörung zur Einstellung des Verletztengeldes vom 19.09.2016 selbst u.a. ausgeführt, dass (jetzt) feststehe, dass er für seine ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten nicht mehr einsatzfähig sei und eine Umschulung aufgrund seines Alters nicht in Betracht komme sowie explizit auf das Gespräch vom 18.08.2016 abgestellt. Zudem sei die arbeitsmedizinische Einsatzbeurteilung des R1 vom 03.08.2015 zur dauerhaften Grubenuntauglichkeit weder vom Arbeitgeber noch von der Beklagten selbst zum Anlass genommen worden, seinen Status zeitnah verbindlich zu klären und von einer Tätigkeitsaufgabe auszugehen. Seinen Berechnungen nach habe er im Zeitraum 18.08.2016 bis 17.08.2021 unter Zugrundelegung des - seiner Auffassung nach - maßgeblichen Nettoreferenzverdienstes, den von der Beklagten angesetzten Versicherungsleistungen als Bruttobeträge, des Abzugs ersparter Fahrtkosten sowie der gesetzlichen Quotierung je Laufjahr einen quotierten Minderverdienst von insgesamt 81.813,91 €, mithin nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen von 24.637,07 € noch Anspruch auf eine Nachzahlung von 57.176,84 €.

37

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Prozessakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und der KBS sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren S 3 R 3741/16 und L 11 R 1577/18 verwiesen.

Entscheidungsgründe

38

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

39

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 21.08.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.05.2020 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2020, soweit die Beklagte damit unter der von ihr näher dargelegten Ermessenserwägungen lediglich Übergangsleistungen in Höhe von insgesamt 24.637,07 € u.a. ausgehend von einem Leistungsbeginn am 06.12.2014 (Zeitpunkt des Eintritts des Minderverdienstes am 06.12.2014 bei bereits zum 25.11.2014 stattgehabter Tätigkeitsaufgabe) sowie unter Anrechnung der vom Kläger ab dem 01.08.2015 bezogenen Bergmannsrente und der ab dem 01.06.2018 bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - bewilligt hat.

40

Der Kläger macht mit seinem - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten - Antrag (nur noch) die Verpflichtung der Beklagten geltend, über seinen Antrag auf Übergangsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Statthafte Klageart ist daher die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGG) in Form der Bescheidungsklage (§ 131 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 SGG). An seinem im Rahmen des Klageverfahrens gestellten und auch im Rahmen des Berufungsverfahrens und bis zur mündlichen Verhandlung des Senats außerdem gestellten (gebundenen) Antrag auf höhere Übergangsleistungen hat er nicht (mehr) festgehalten.

41

Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag auf Gewährung von Übergangsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

42

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BVK haben die Unfallversicherungsträger der Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BKV). Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile Anspruch auf Übergangsleistungen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BKV).

43

Der Anspruch auf Übergangsleistungen setzt danach voraus, dass der Versicherte aufgrund seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen auf seine Gesundheit ausgesetzt ist, die aktuell eine konkrete individuelle Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit begründen, wegen der fortbestehenden Gefahr die gefährdende Tätigkeit eingestellt wird und es dadurch zu einer konkreten Verdienstminderung und/oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen kommt.

44

Dabei ist ein doppelter Kausalzusammenhang erforderlich. Er muss einerseits zwischen der (drohenden) Berufskrankheit und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und andererseits zwischen dieser Einstellung der Tätigkeit und der Minderung des Verdienstes oder den sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen bestehen. Versicherte, bei denen eine der genannten Gefahren i.S.d. § 3 Abs. 1 BKV besteht, die ursächlich deshalb die gefährdende Tätigkeit unterlassen und wiederum ursächlich hierdurch Minderungen des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden, haben gegen den Unfallversicherungsträger einen Anspruch auf Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Bewilligung oder Nichtgewährung eines Rechts auf Übergangsleistung ggf. unter ermessensfehlerfreier Auswahlentscheidung über deren Art, Höhe und Dauer. Dieses Recht des Versicherten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Trägers entsteht, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen - mithin der konkrete Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe und die ausgleichspflichtigen wirtschaftlichen Nachteile - des § 3 Abs 2 Satz 1 BKV erfüllt sind, was der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (s. zu allem nur BSG 18.09.2012, B 2 U 15/11 R, in juris, Rn. 21; 22.03.2011, B 2 U 12/10 R, in juris, Rn. 20 ff.; 07.09.2004, B 2 U 27/03, in juris, Rn. 14; Hessisches LSG 03.02.2012, L 9 U 267/08, in juris, Rn. 29; Kunkel in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, § 3 BKV Rn. 14).

45

Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BKV), wobei diese Fünfjahresfrist erst dann beginnt, wenn neben der Tätigkeitsaufgabe auch ein Minderverdienst und/oder wirtschaftlicher Nachteil eingetreten ist (BSG 22.03.2011, B 2 U 12/10 R, a.a.O. Rn. 34; Ricke in BeckOGK, § 3 BKV Rn. 69, Stand 01.09.2021). Die in § 3 Abs. 2 BKV genannten Übergangsleistungen sind keine Entschädigungsleistungen, sondern haben den Zweck, den Versicherten im Rahmen der Prävention und zur Vorbeugung weiterer Gesundheitsgefahren zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu veranlassen und dadurch entstehende finanzielle Nachteile abzumildern (sog. Anreizfunktion, BSG 07.09.2004, B 2 U 27/03 R, in juris, Rn. 16 f.; 22.03.2011, B 2 U 12/10 R, a.a.O. Rn. 27; Hessisches LSG 03.02.2012, L 9 U 267/08, a.a.O. Rn. 30). Diese Anreizfunktion ist in erster Linie auf das subjektive Reagieren des betreffenden Versicherten ausgerichtet und kann sich daher in den Fällen nicht auswirken, in denen die betreffenden Versicherten die gefährdende Tätigkeit aus Beweggründen aufgeben, die in keinem Zusammenhang mit der Gefahr stehen, durch diese Tätigkeit an einer Berufskrankheit zu erkranken. Bei einer (zunächst nur) vorübergehenden Unterbrechung der gefährdenden Tätigkeit, bspw. in Form von Arbeitsunfähigkeit, muss (später) ein nach außen klar erkennbarer Entschluss (erkennbarer Wille) zu Tage treten, wegen einer drohenden Berufskrankheit auf Dauer keine Arbeit mehr auf einem gefährdenden Arbeitsplatz zu verrichten (BSG 20.02.2001, B 2 U 10/00 R, in juris, Rn. 23; Hessisches LSG 03.02.2012, L 9 U 267/08, a.a.O. Rn. 30; LSG Niedersachsen-Bremen 18.07.2002, L 6 U 219/00, in juris, Rn. 28; Kunkel a.a.O. Rn. 11). Soweit ein Versicherter dann seine gefährdende Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 BKV eingestellt hat und ihm gleichzeitig auch ein Minderverdienst und/oder wirtschaftliche Nachteile entstanden sind, können Übergangsleistungen nur für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Einstellung dieser Tätigkeit erbracht werden, wobei diese Frist, sofern sie einmal zu laufen begonnen hat, kalendermäßig abläuft und durch den zeitweisen Wegfall des Minderverdienstes oder eines sonstigen wirtschaftlichen Nachteils nicht unterbrochen, gehemmt oder neu in Gang gesetzt wird (BSG 22.03.2011, B 2 U 12/10 R, a.a.O. Rn. 34; 22.05.1997, 2 BU 84/97, in juris, Rn. 7).

46

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV dem Grunde nach liegen vor, hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

47

Allerdings ist die Beklagte von einem falschen Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe (dazu sogleich) und somit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und hat ihre Ermessensentscheidung auf eine falsche Grundlage gestellt. Es liegt mithin ein Abwägungsdefizit und folglich ein Ermessensfehlgebrauch vor (vgl. dazu nur BSG 18.03.2008, B 2 U 1/07 R, in juris, Rn. 17 ff.; 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, in juris, Rn. 36 f.; 09.11.2010, B 2 U 10/10 R, in juris, Rn. 15). Bereits aus diesem Grund ist der Bescheid vom 21.08.2019 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 05.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2020 rechtswidrig, was regelmäßig (so auch hier) zu einer Aufhebung des Bescheides und der Verpflichtung der Beklagten führt, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden (§ 131 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 SGG).

48

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger seine Tätigkeit als Bergmann nicht bereits am 25.11.2014 aufgegeben, auch wenn er - was sich aus einer ex-post-Betrachtung ergibt - diese Tätigkeit anschließend nicht wieder aufgenommen hat. Indes sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen ist, dass diese Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit andauern und der Kläger seine Tätigkeit als Bergmann nicht wieder aufnehmen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit als Bergmann aufgrund von Arbeitsunfähigkeit zunächst nur vorübergehend nicht (mehr) ausgeübt hat. Der Senat ist hingegen davon überzeugt, dass er diese Tätigkeit tatsächlich erst mehrere Monate später, jedoch nicht - wie vom Kläger behauptet - erst am 19.08.2016, sondern bereits ab dem 12.08.2015 aufgegeben hat.

49

Die Einstellung einer beruflichen Tätigkeit bei zunächst nur vorübergehender Tätigkeitsaufgabe - wie im Falle von Arbeitsunfähigkeit - setzt - wie bereits oben ausgeführt - einen entsprechenden nach außen erkennbaren Entschluss voraus (BSG 20.02.2001, B 2 U 10/00 R, a.a.O.; Hessisches LSG 03.02.2012, L 9 U 267/08, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen 18.07.2002, L 6 U 219/00, a.a.O.; Kunkel a.a.O.) und hängt nicht lediglich vom subjektiven Willen des Versicherten ab. Andernfalls könnte der Versicherte - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - den Eintritt der Tätigkeitsaufgabe beliebig weit in die Zukunft verschieben, bis sowohl der Minderverdienst als auch die erwartbare Übergangsleistung möglichst groß ist, und sich gerade nicht zeitnah an die veränderten Lebensverhältnisse anpassen, was dem Sinn und Zweck der Übergangsleistung zuwiderlaufen würde.

50

Ein solcher, nach außen erkennbarer, Entschluss ist zur Überzeugung des Senats vorliegend im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Versichertenrente bei der KBS am 11.08.2015 feststellbar. In diesem hat der Kläger ausdrücklich angegeben, seine Tätigkeit als Bergmann mit Hauerschein wegen Krankheit „aufgegeben“ zu haben und sich (bereits) seit dem 01.11.2014 wegen der anerkannten BK 2102 für erwerbsgemindert zu halten. Mit diesem Antrag hat er erkennbar der lediglich wenige Tage zuvor (am 03.08.2015) vom R1 bescheinigten dauerhaften sog. Grubenuntauglichkeit sowie dem Ergebnis der wenige Wochen zuvor durchgeführten EFL-Testung, die ergeben hatte, dass der Kläger eine Tätigkeit als Bergmann nicht mehr vollschichtig ausüben kann, Rechnung getragen und seinen Willen zur dauerhaften Aufgabe seiner Tätigkeit als Bergmann nach außen manifestiert. Hieran ändert weder die zeitlich (viel) spätere und erstmals im Rahmen des im August 2019 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens vorgebrachte Behauptung des Klägers etwas, den Entschluss zur Tätigkeitsaufgabe „frühestens“ im Rahmen des rund ein Jahr später am 18.08.2016 mit der Reha-Managerin (Frau H5) und dem BEM-Beauftragten (Herr H4) geführten Gesprächs gefasst zu haben, noch diejenige im seitens der vormaligen Berichterstatterin durchgeführten Termin zur Erörterung des Sachverhalts, wonach er vorgehabt habe, seine „25 Jahre unter Tage voll“ zu machen und dann „früher“ in Rente zu gehen. Denn diese Angaben stehen im klaren Widerspruch zu seinen eigenen zeitnah zu der von R1 am 03.08.2015 medizinisch festgestellten dauerhaften Grubenuntauglichkeit gegenüber der KBS am 11.08.2015 gemachten Angaben. Eine (weitere) Beweisaufnahme durch Vernehmung der bei dem (auch inhaltlich aktenkundigen) Gespräch am 18.08.2016 anwesenden Personen (Herr H4 und Frau H5) oder die Beiziehung der BEM- oder Personalakten des Klägers - wie von ihm hilfsweise beantragt - lehnt der Senat daher, da entscheidungsunerheblich, ab. Aufgrund seiner eigenen gegenüber der KBS am 11.08.2015 gemachten Angaben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Bergmann bereits ab dem 12.08.2015 aufgegeben hat. Ob im Nachgang noch weitere Eingliederungsgespräche geführt, Wiedereingliederungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen geprüft und ggf. erbracht worden sind bzw. was in dem mehr als ein Jahr nach Antragstellung bei der KBS geführten Gespräch am 18.08.2016 gesprochen und/oder vereinbart worden ist, ist völlig unerheblich, denn an dem bereits ein Jahr zuvor kundgegebenen Aufgabewillen können die nachfolgenden Entwicklungen nichts mehr ändern.

51

Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beklagte durch das Zugrundelegen eines falschen Tätigkeitsaufgabezeitpunkts ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weshalb der Bescheid vom 21.08.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2020 ermessensfehlerhaft, daher rechtswidrig und folglich aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten ist, über den vom Kläger gestellten Antrag auf Übergangsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden.

52

Hierbei wird die Beklagte Folgendes zu beachten haben:

53

Wie bereits ausgeführt, hat sie - was im Übrigen ohnehin nicht ihrem Ermessen, sondern der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt - als Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe vom 12.08.2015 auszugehen (s. Ausführungen oben).

54

Sodann hat sie den Minderverdienst des Klägers zu errechnen.

55

Da der Übergangsleistung gem. § 3 Abs. 2 BKV keine Schadensersatzfunktion zukommt, sondern diese für den Versicherten vielmehr einen Anreiz zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit setzen soll (s.o.), ist der Minderverdienst in der Art eines Vorteilsausgleichs aus der Differenz zwischen früher erzielten und aktuellen Einkünften zu berechnen. Bei der Ermittlung eines etwaigen Minderverdienstes ist im Falle von abhängig Beschäftigten - wie dem Kläger - daher von dem Unterschied zwischen den zu erwartenden künftigen Nettoverdiensten aus der bisherigen und den tatsächlichen Nettoeinkünften aus einer neuen Beschäftigung des Versicherten auszugehen (s. hierzu und zum Nachfolgenden BSG 18.09.2012, B 2 U 15/11 R, in juris, Rn. 21 ff.; Ricke a.a.O. Rn. 64 ff.; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, § 3 BKV Rn. 47 ff., Stand Mai 2022). Dies ist durch einen Vergleich des fiktiven Nettoarbeitsentgelts mit den tatsächlichen Einnahmen des Klägers vorzunehmen. Bei der Berechnung des bisherigen Nettoarbeitsentgelts ist - entsprechend des nicht zu beanstandenden Handlungsleitfadens der Beklagten (a.a.O., S. 79) - das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt des Klägers der letzten sechs Monate vor Aufgabe der Tätigkeit unter anteiliger Berücksichtigung von Einmalzahlungen (namentlich Urlaubsgeld, Bonus, Weihnachtsgratifikation) zu berechnen und der errechnete Durchschnittsbetrag unter entsprechender Anwendung von § 95 SGB VII i.V.m. § 70 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) jeweils zum 01.07. unter Multiplikation mit dem entsprechenden Anpassungsfaktor anzupassen (Römer a.a.O. Rn. 51a; Ricke a.a.O. Rn 68; damit übereinstimmend Handlungsleitfaden der Beklagten, a.a.O. S. 80). Diese fiktive Berechnung hält der Senat auch vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit tatsächlich nicht weiter ausgeübt, sondern gerade aufgegeben worden ist, für sachgerecht. Konkret ist vorliegend damit das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt zu berechnen, das dem Kläger in den letzten sechs Monaten vor Aufgabe der Tätigkeit - dieser Zeitraum reicht vorliegend vom 06.06. bis 05.12.2014, da der Kläger nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung überhaupt kein Nettoarbeitsentgelt mehr bezogen hat - tatsächlich (in Ermangelung von Abweichungen entsprechend der Entgeltabrechnungen) ausgezahlt worden ist, zuzüglich der ihm im Jahr 2014 tatsächlich ausgezahlten Nettosonderzahlungen (namentlich Boni, Weihnachts- und Urlaubsgeld) und zwar anteilig für den genannten Zeitraum berechnet. Weshalb zur Berechnung des Nettoarbeitsentgeltes lediglich die seitens des Arbeitgebers mitgeteilten und entsprechend des Entstehungsprinzips errechneten Nettoarbeitsentgelte berücksichtigt werden sollten bzw. die Sonderzahlungen für das Jahr 2013, ist für den Senat nicht nachvollziehbar (s. hierzu BSG 07.09.2004, B 2 U 27/03 R, in juris, Rn. 17). Im Übrigen geht die Beklagte fehl, wenn sie meint, es stehe in ihrem Ermessen, welche Entgeltbestandteile sie bei der Berechnung des Minderverdienstes berücksichtigen könne. Die Höhe des konkreten Minderverdienstes und mithin also auch die Bestandteile des berücksichtigungsfähigen fiktiven Nettoarbeitsentgelts sind tatbestandliche Anspruchselemente im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung „Minderverdienst“ und als solche gerichtlich voll überprüfbar (s. Ausführungen oben) und stehen gerade nicht im (Rechtsfolgen-)Ermessen der Beklagten.

56

Da der Kläger nach der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit keine neue Tätigkeit aufgenommen hat und mithin auch - nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung am 05.12.2014 - nicht wieder ein Nettoarbeitsentgelt bezogen hat, sind von dem fiktiv errechneten Nettoarbeitsentgelt der aufgegebenen Tätigkeit (lediglich) sämtliche (Brutto-)Entgeltersatzleistungen aus den sozialen Sicherungssystemen - namentlich u.a. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld -, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes oder als Ausgleich für das dort früher erzielte Entgelt geleistet worden sind, zu berücksichtigen (BSG 18.09.2012, B 2 U 15/11 R, in juris, Rn. 24; Römer a.a.O. Rn. 52; Ricke a.a.O. Rn. 64; Mehrtens/Brandenburg, BKV - Kommentar, Lfg. I/18, § 3 BKV Rn. 5.3; damit übereinstimmend Handlungsleitfaden a.a.O., S. 48 ff.). Das gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG 02.02.1999, B 2 U 4/98 R, in juris, Rn. 21 ff.; 10.09.1981, 5a/5 RKnU 3/80, in juris, Rn. 17) jedenfalls auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung, die aus Anlass der Berufskrankheit - namentlich auch Bergmannsrenten und Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - gezahlt werden, wohingegen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BKV Verletztenrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung - also Renten nach § 56 SGB VII - sowie Renten aus privaten Versicherungen (BSG 18.09.2012, B 2 U 15/11 R, in juris, Rn. 27 ff.) nicht zu berücksichtigen sind. Zudem sind wirtschaftliche Vorteile infolge der Tätigkeitsaufgabe, u.a. der Wegfall von Fahrtkosten (BSG 29.05.1963, 2 RU 269/59, in juris, Rn. 37), abzusetzen.

57

Im Falle des Klägers bedeutet dies konkret, dass sowohl das ihm nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit ab dem 12.08.2015 gezahlte (Brutto-)Verletztengeld, das (Brutto-)Arbeitslosengeld sowie die ersparten Fahrtkosten von dem fiktiven Nettoarbeitsverdienst abzusetzen ist. Das gilt auch für die bezogene Bergmannsrente und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da beide Renten jedenfalls auch wegen den beim Kläger bestehenden krankhaften Veränderungen im Bereich der Knie (Meniskus- und Knorpelschäden), die zur Anerkennung der BK 2102 (Meniskusschäden) geführt haben bzw. als Folge dieser Berufskrankheit entstanden sind (u.a. Knorpelschäden), bewilligt worden sind und mithin gerade auch den durch die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall kompensieren sollen (s. hierzu auch Römer a.a.O. Rn. 54; Ricke a.a.O. Rn. 66; Mehrtens/Brandenburg a.a.O., Rn. 5.9; damit wiederum übereinstimmend Handlungsleitfaden der Beklagten, a.a.O. S. 71). Der Senat stützt sich insoweit auf die im Tatbestand dargelegten Ausführungen der Gutachter G2, Z1, S1, H3 und C1 (deren Gutachten verwertet der Senat im Wege des Urkundsbeweises). Dass eine BK 2112 nicht anerkannt worden ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerseite – ohne Relevanz.

58

Zur Vermeidung von Entgeltschwankungen hält es der Senat entsprechend des in § 3 Abs. 2 BKV verankerten (Fünf-)Jahresprinzips - das auch von der Beklagten selbst ihren bisherigen Berechnungen zugrunde gelegt worden ist - für sachgerecht, den Minderverdienst jeweils bezogen auf ein Jahr ab der Tätigkeitsaufgabe zu ermitteln. Hierbei wird die Beklagte zudem zu beachten haben, dass ein Anspruch auf Übergangsleistungen erst dann entsteht, wenn neben der Tätigkeitsaufgabe gleichzeitig auch ein Minderverdienst eingetreten ist (s. Ausführungen oben). Sollte ein Minderverdienst im ersten Jahr nach Tätigkeitsaufgabe noch nicht entstanden sein - z.B. aufgrund der Zahlung von Verletztengeld - wird sie dies in ihre Ermessenerwägungen einzustellen und zu prüfen haben, ob und ggf. wie sich dies zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen und zur Sicherstellung von Sinn und Zweck der Übergangsleistung (zukunftsgerichteter Charakter, Anreiz zur Tätigkeitsaufgabe) auf die Dauer und/oder Höhe der Übergangsleistung auswirkt (s. Handlungsleitfaden der Beklagten, a.a.O. S. 84).

59

Die Beklagte ist hingegen nicht - wie der Kläger meint - verpflichtet, seinen vollständigen Minderverdienst ohne Staffelung auszugleichen. Wie bereits ausgeführt, steht die Entscheidung über das „Wie“ der Übergangsleistung (also Art, Inhalt und Dauer der Übergangsleistung) im Ermessen der Beklagten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 BKV der Beklagten grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, die Übergangsleistung in Form einer Einmalzahlung (Nr. 1) gedeckelt bis zur Vollrente, d.h. bis zu 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes (§ 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VII) - dieser bestimmt sich wiederum nach dem Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte des Versicherten in den vorausgegangenen zwölf Monaten (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) - oder aber in Form einer monatlich wiederkehrenden Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren (Nr. 2) zu erbringen. Somit ergibt sich bereits aus der Verordnung selbst, dass die Übergangsleistungen gedeckelt und Minderverdienste keineswegs ungemindert auszugleichen sind. Überdies wird die von der Beklagten regelmäßig vorgenommene Staffelung, wobei im ersten Jahr ein voller Ausgleich des Minderverdienstes erfolgt, der dann in den nächsten Jahren jeweils um ein Fünftel reduziert wird, seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig - wie auch vorliegend vom Senat - nicht beanstandet (BSG 04.12.2001, B 2 U 6/01 R, in juris, Rn. 17; 17.06.1992, 2 BU 38/92, in juris, Rn. 5; 11.10.1973, 8/7 RU 51/72, in juris, Rn. 17; s. auch Römer a.a.O., Rn. 69), da hierdurch dem präventiven und zugleich zukunftsgerichteten Charakter der Übergangsleistung, den Versicherten zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit und zur Aufnahme einer anderen beruflichen Tätigkeit zu bewegen, gerade Rechnung getragen wird.

60

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger sein Begehren erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGG) in Form der Bescheidungsklage (§ 131 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 SGG) beschränkt hat.

61

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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