VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Der in erster Instanz erfolgreich gewesene Berufungsbeklagte kann eine gemäß § 91 Abs. 1 VwGO mögliche …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Der in erster Instanz erfolgreich gewesene Berufungsbeklagte kann eine gemäß § 91 Abs. 1 VwGO mögliche Änderung seines Sachbegehrens nur im Wege der Anschlussberufung vornehmen.

2. Der § 34 BBauG verbietet es einem vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet die Einrichtung störender Gewerbebetriebe und hat insoweit auch nachbarschützenden Charakter.

3. Zur Frage, ob eine Bowlingbahnanlage ein störender Gewerbebetrieb ist.

4. Will ein Bauherr im Kellergeschoss eines gemäß § 34 BBauG an sich zulässigen Wohn- und Geschäftsgebäudes einen unzulässigen Gewerbebetrieb einrichten, so wird der Nachbar lediglich durch eine Teilbaugenehmigung für die gesamten Rohbauarbeiten noch nicht in seinen Rechten verletzt.

5. Über die Kosten des gesamten Verfahren ist auch dann einheitlich zu entscheiden, wenn sich ein Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache erledigt hat.