Richtlinie 2000/59/EG – Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/59/EG – Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände – Versäumnis, für alle Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und durchzuführen
Tenor
Tenor
1. Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass sie nicht für alle ihre Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt und durchgeführt hat.
2. Die Republik Finnland trägt die Kosten.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332, S. 81) – Versäumnis, für alle Häfen in Finnland Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und durchzuführen