Die Nichtzulassung zum Börsenbesuch stellt einen Verwaltungsakt dar.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Nichtzulassung zum Börsenbesuch stellt einen Verwaltungsakt dar.
2. Die Börsenordnung ist nach herrschender Meinung Rechtsverordnung.
3. Als solche bedarf sie nach rechtsstaatlichen Grundsätzen der Veröffentlichung.
4. Art. 12 I S. 2 GG verlangt grundsätzlich ein formelles Gesetz. 5. Es besteht weder ein gesetzliches noch ein gewohnheitsrechtliches Verbot der Doppelzulassung von Freimaklern an Börsen.