VG Weimar · Thüringen 7. Kammer Urteil LS

Für minderjährige Kinder, deren Eltern nicht in der Lage sind, für eine existenzsichernde Lebensgrundlage zu …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Für minderjährige Kinder, deren Eltern nicht in der Lage sind, für eine existenzsichernde Lebensgrundlage zu sorgen und für die auch keine anderweitige Unterstützung im Heimatland gegeben ist, ist ein Abschiebungsverbot festzustellen.

Das Existenzminium einer Familie mit drei Kindern ist im Einzelfall voraussichtlich nicht gesichert, wenn nur der Vater erwerbsfähig ist und dieser gleichzeitig die Versorgung von drei minderjährigen Kindern und seiner schwer erkrankten erwerbsunfähigen Ehefrau, die im Alltag ständiger pflegerischer Unterstützung bedarf, ohne jegliche anderweitige Hilfe wahrnehmen muss. Hinzu kommt die fehlende Alphabetisierung des Vaters und die allgemein schwierige Lage von Roma auf dem Arbeitsmarkt.

Tenor

1. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Kläger jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen unter Aufhebung der Nr. 4 bis 7 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.12.2023.

2. Die Beklagte und die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte, die Kläger nach Kopfteilen.

3. Die Kostenentscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %, des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1 ist am ...2016 geboren, nordmazedonischer Staatsangehörigkeit und vom Volk der Roma. Die Klägerin zu 2 ist am ...2017 geboren, ebenfalls nordmazedonischer Staatsangehörigkeit und dem Volk der Roma zugehörig, ebenso der am ...2018 geborene Kläger zu 3.

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Die Kläger reisten zusammen mit ihren Eltern (... V. und ... V., Az. 7 K 1927/23 We) am 07.02.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

3

Sie stellten am 02.10.2023, vertreten durch ihre Eltern, Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nahm die schriftlichen Folgeantragsbegründungen der Eltern in deren Asylfolgeverfahren in die Verfahrensakte der Kläger auf, hörte die Eltern als gesetzliche Vertreter der Kinder jedoch zunächst nicht zu den Asylgründen der Kinder an. Die Eltern als gesetzliche Vertreter der Kläger gaben keinen ausdrücklichen Verzicht auf eine persönliche Anhörung oder ein Einverständnis mit einer nur schriftlichen Stellungnahme zu den Asylgründen der Kläger ab. Ein hierfür vorgesehenes Formular wurde von den Eltern der Kläger unterschrieben, ohne dass eine der Auswahlmöglichkeiten angekreuzt wurde.

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Mit Bescheid des Bundesamts vom 05.12.2023, den Eltern als gesetzliche Vertreter der Kläger laut Postzustellungsurkunde am 09.12.2023 zugestellt, wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ebenso die Anträge auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz (Nr. 1 - 3). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurden nicht festgestellt (Nr. 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls würden sie nach Nordmazedonien abgeschoben. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).

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Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass für die Kläger keine eigenen Gründe genannt worden seien, nur die Gründe der Eltern, nämlich, dass sie von unbenannten Personen misshandelt worden seien. Die Klägerin zu 1 könne nicht mehr zur Schule gehen, da diese Personen auf den Vater zugelaufen seien, als er die Klägerin zu 1 zur Schule habe bringen wollen. Die Kläger würden aus der Republik Nordmazedonien stammen, einem sicheren Herkunftsstaat nach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II zum Asylgesetz. Die Kläger hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass in ihrem Falle, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat, die Voraussetzungen für die Annahme einer begründenden Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Der Vortrag der Eltern der Kläger sei vage, nicht substantiiert und wirr. Die durchgehende Vagheit der Schilderungen der Eltern erwecke Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vortrags. Bei Wahrunterstellung des Vortrags seien die Kläger auf den bestehenden staatlichen Schutz in Nordmazedonien zu verweisen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der mazedonische Staat ein rechtswidriges Vorgehen oder Übergriffe Dritter dulde oder unterstütze und ein Schutzersuchen bei den mazedonischen Behörden von vornherein erfolglos wäre. Die Polizei sei interethnisch besetzt. Im mehrheitlich von Albanern bewohnten Teil würden auch ethnische Albaner eingesetzt, in Roma-Siedlungen auch Roma, sie würden allerdings jeweils nur eine Minderheit der Polizeikräfte stellen. Alle Bürger (auch Roma) könnten Anzeige erstatten oder auch bei der nationalen Ombudsstelle Beschwerde einlegen, die ebenfalls Rechtsverstöße strafrechtlich verfolge. Die Forderung nach einem lückenlosen Schutz ginge in Bezug auf Übergriffe allgemeiner, z. B. krimineller Art an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten vorbei. Der Vater der Kläger habe sich nach eigenen Angaben wegen der geschilderten Vorfälle einmal an das Gericht gewandt. Eine konsequente und nachhaltige Benachrichtigung der Sicherheitsbehörden bei allen von den Eltern der Kläger vorgebrachten angeblichen Handlungen gegen sie sei darin nicht zu sehen. Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht gegeben. Die Lage der Roma in Nordmazedonien sei zwar häufig schwierig und die Mehrheit der Roma-Minderheit gehöre der ärmsten und am häufigsten unter prekären Lebensverhältnissen lebenden Bevölkerungsgruppe an. Die einheimische Roma-Bevölkerung finde jedoch Unterstützung, z. B. bei den 12 lokalen Roma-Informationszentren mit den dort agierenden 30 Mediatorinnen und Mediatoren für Bildung und Gesundheit. Die Eltern der Kläger seien beide erwerbsfähig. Auch die Mutter der Kläger könne zumindest in Teilzeit Gelegenheitsarbeiten ausführen. Die Familie der Kläger habe nach ihrem Vortrag vielfältige Verwandtschaft in ihrem Heimatland, die sie bei der Betreuung der Kinder unterstützen könnten. Bei dem dichten sozialen Netz in Nordmazedonien könne die Familie der Kläger zumindest das Existenzminimum erreichen. Das Kindeswohl sei bei Erlass der Rückkehrentscheidung gewahrt, da kein Familienmitglied ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland besitze, sodass eine Zersplitterung der Familie nicht zu befürchten sei.

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Mit Schriftsatz vom 12.12.2023, beim Verwaltungsgericht Weimar am selben Tag eingegangen, haben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten Klage erhoben gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.12.2023, mit dem der Asylantrag der Kläger als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung der Kläger nach Nordmazedonien angedroht wurde.

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Auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Weimar mit Beschluss vom 29.01.2024 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1928/23 We gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.12.2023 angeordnet, da erhebliche Gründe dafürsprechen würden, dass es an einer ordnungsgemäßen Anhörung der Kläger nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG fehle.

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Die Kläger beantragen in der mündlichen Verhandlung,

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die Ziffern 4 – 7 des Bescheids der Beklagten vom 05.12.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zugunsten der Kläger ein Abschiebungsverbot festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie legt mit Schriftsatz vom 10.05.2024 die Niederschriften über die Anhörungen gemäß § 25 AsylG des Vaters und der Mutter der Klägerin am 07.05.2024 zu den Asylgründen der Kläger vor. Mit Schreiben vom 16.12.2024 erklärt die Beklagte, dass eine Abänderung der Entscheidung vom 05.12.2023 aufgrund der Anhörungen nicht erfolge. Die Eltern würden sich lediglich auf ihre eigenen Asylgründe beziehen. Die Asylanträge der Eltern seien im Jahr 2014 ebenfalls als offensichtlich unbegründet und am 05.12.2023 als unzulässig abgelehnt worden.

13

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat mit Beschluss vom 30.01.2025 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

14

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die dort vorgelegte Behördenakte verwiesen, ferner auf die Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 1929/23 We sowie auf die Gerichtsakten der Verfahren 7 K 1927/23 We und 7 E 95/24 We sowie die dort vorgelegten Behördenakten (Verfahren der Eltern der Kläger); weiter auf die Auskünfte zur Lage in Nordmazedonien, Stand Oktober 2025, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2026.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Weiter konnte es verhandeln und entscheiden, obwohl für die Mutter der Kläger als gesetzlicher Vertreterin zu Beginn der mündlichen Verhandlung ein ärztliches Attest „Gerichtsunfähig“ des Dr. med. S., Facharzt für Allgemeinmedizin, Kaltennordheim, vom 29.04.2026 zu den Akten gegeben wurde. Der Bevollmächtigte der Kläger berief sich für die Durchführung der Verhandlung nicht auf eine Verhandlungsunfähigkeit der Mutter, sondern bat um Durchführung derselben. Das persönliche Erscheinen der Kläger nach § 95 VwGO war nicht angeordnet.

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I. Die „gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.12.2023, mit dem der Asylantrag der Kläger als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung der Kläger nach Nordmazedonien angedroht wurde“ erhobene Klage wurde in der mündlichen Verhandlung konkludent hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet zurückgenommen. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren daher nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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II. Die im Übrigen zulässige Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG unter Aufhebung der Nr. 4 bis 7 des Bescheids vom 05.12.2023 ist zulässig und begründet.

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1. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - 1 B 42.18 - juris Rdn. 13). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Voraussetzungen, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden, ist das der Fall, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union – sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „ die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris; BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20 -,juris; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien a.a.O.; EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-297/17 und C.163/17, juris zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung des Art. 4 GRC; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.95 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris; mit der schlagwortartigen Formulierung: „Fehlen von Bett, Brot und Seife“). Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - 1 B 42.18 - juris Rdn. 11). Sowohl der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] - HUDOC Rdn. 278, 282 f.) als auch die des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rdn. 23) machen deutlich, dass bei nichtstaatlichen Gefahren für Leib und Leben ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem etwa die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind (vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 3 ZKO 315/19 –, juris).

19

Maßgeblich ist es, dass eine ausreichend reale, nicht nur auf bloße Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, begründete Gefahr bestehen muss. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (OVG Lüneburg, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rdn. 52; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rdn. 141).

20

Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 -, juris Rn. 25). Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 15 ff.), d. h. hier, dass die Kläger zusammen mit den Eltern (vgl. Az. 7 K 1927/23 We) zurückkehren.

21

Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in der Person der Kläger vor. Unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Nordmazedonien und der persönlichen Umstände der Kläger – insbesondere den ärztlichen Bescheinigungen betreffend die Mutter der Kläger, die im beigezogenen Verfahren 7 K 1927/23 We vorgelegt wurden und den Anforderungen der §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c AufenthG entsprechen in Verbindung mit den in ausführlichen Klinik-Arztbriefen belegten Umständen und Auswirkungen der Erkrankungen der Mutter der Kläger – liegt eine Gefahrenlage aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse vor, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK führt. Die Eltern der Kläger sind nach den in den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen geschilderten Lebensverhältnissen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Nordmazedonien, Sozioökonomische Lage und medizinische Versorgung, Stand 2/2025, S. 2 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Nordmazedonien, Stand Juni 2025, vom 14.07.2025, S. 17) nicht in der Lage, für eine zumindest existenzsichernde Lebensgrundlage für die Kernfamilie zu sorgen. Eine anderweitige Sicherung des Existenzminimums unter Wahrung des Kindeswohls ist für die Kläger nicht gegeben.

22

Die Kläger gehören zum Volk der Roma. Die Mutter der Kläger ist nach den vorgelegten ausführlichen ärztlichen Attesten in keiner Weise erwerbsfähig und auch nicht in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Sie benötigt Hilfe bei der Körperpflege. Es liegt ein Zustand ausgeprägter Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit und Selbstvernachlässigung vor, außerdem akustische Halluzinationen, hauptsächlich in Situationen des Alleinseins. Der sehr schlechte psychische Zustand der Mutter bestätigte sich in der Situation der mündlichen Verhandlung durch die Vorlage eines Attestes über eine „Gerichtsunfähigkeit“ und dem auch augenscheinlich sehr stark beeinträchtigten Zustand der Mutter in der mündlichen Verhandlung.

23

Es ist nicht davon auszugehen, dass der allein erwerbsfähige Vater der Kläger für die fünfköpfige Familie das Existenzminimum einschließlich der insbesondere für die Mutter der Kläger anfallenden Gesundheitskosten erwirtschaften kann.

24

Die Familie ist auf sich selber gestellt, es ist nach den glaubhaften Aussagen der Eltern in den am 07.05.2024 beim Bundesamt nachgeholten Anhörungen im Asylverfahren der Kläger und dem Vortrag des Vaters in der mündlichen Verhandlung keinerlei Verwandtschaft in Nordmazedonien, weder auf der Seite des Vaters noch auf der der Mutter, vorhanden. Eine verwandtschaftliche Unterstützung der Kläger und ihrer Eltern, ob durch konkrete Hilfe vor Ort oder finanziell auch aus der Entfernung, ist nicht gegeben.

25

Roma sind in Nordmazedonien nach den Auskünften keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, das Verhältnis zu allen anderen ethnischen Gruppen ist jedoch geprägt von gegenseitigem Misstrauen, sodass sie faktisch ausgegrenzt sind. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit im Land (die Erwerbsquote lag nach Weltbank-Schätzung im Jahr 2024 bei 52 %, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Nordmazedonien, Stand Juni 2025, vom 14.07.2025, S. 17) sind wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nordmazedonien, Version 5, 23.01.2023, S. 15). Daten der nationalen Arbeitsagentur zeigen, dass aufgrund der geringen Beteiligung am Bildungssystem, insbesondere an der Hochschulbildung, Roma generell Schwierigkeiten haben, einen Arbeitsplatz in der formellen Wirtschaft zu finden. Am 7. April 2023 gab das Arbeitsministerium die Einführung einer 5 %-Quote für die Eingliederung der Roma in den Arbeitsmarkt bekannt. Hierdurch wird eine Zielvorgabe aus der Strategie für Roma-Inklusion 2022-2023 umgesetzt, wonach jährlich mindestens 5 % der Roma an den von der Agentur für Arbeit umgesetzten „Programmen für aktive Beschäftigungsmaßnahmen“ (programs for active employment measures – Unterstützung der Selbstständigkeit, Schulungen, Praktika etc.) teilnehmen sollen. Nach Angaben der Weltbank leben 87 % der Roma in Nordmazedonien in prekären materiellen Verhältnissen – im Vergleich zu 55 % der übrigen Bevölkerung – und Roma-Kinder haben ein dreimal höheres Risiko, in Armut aufzuwachsen. Die Arbeitslosigkeit ist unter den Roma-Frauen nach wie vor besonders hoch, nur 8 % von ihnen sind formell beschäftigt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Nordmazedonien, Lage der Roma, Stand 11/2024, S. 2). Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 97 €, für einen Vier-Personen-Haushalt ca. 150 € (Stand Oktober 2024); das durchschnittliche Nettogehalt eines Berufstätigen ca. 667 € pro Monat (August 2024) und der Bruttomindestlohn ca. 365 € (Stand März 2024)), vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Nordmazedonien, Sozioökonomische Lage und medizinische Versorgung, Stand 2/2025, S. 2 f.. Nach dem jüngsten Lagebericht liegt der offizielle Durchschnittslohn bei ca. 43.000 mazedonische Denar (ca. 698 €) und die Summe der gezahlten Sozialleistungen (für eine Person) bei monatlich ca. 4.000 mazedonische Denar (ca. 64 €), Stand Januar 2025 (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Nordmazedonien, Stand Juni 2025, vom 14.07.2025, S. 17).

26

Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, die Unterbringungsmöglichkeiten aufweisen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Nordmazedonien, Stand Juni 2025, vom 14.07.2025, S. 17 f.).

27

Für die medizinische Versorgung in Nordmazedonien gilt nach den Auskünften Folgendes:

28

Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten Bürger zur Verfügung. Zum einen gibt es Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckt werden, und zum anderen die Möglichkeit, die Behandlung selbst zu bezahlen. Alle Einwohner mit Ausweispapieren haben Anspruch auf öffentlichen Versicherungsschutz. Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen, der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Insgesamt sind die Zuzahlungen auf 98,00 € pro Leistung gedeckelt und es gibt eine jährliche einkommensabhängige Obergrenze für die Zuzahlungen sowie Befreiungen für bestimmte Personen in prekären Situationen. Diese Schutzmechanismen gelten jedoch nicht für Zuzahlungen zu ambulant verschriebenen Medikamenten und Medizinprodukten und es gibt keine Befreiungen von Zuzahlungen zu ambulanten Medikamenten und Medizinprodukten für Haushalte mit geringem Einkommen. Out-of-pocket-Zahlungen machen über 40 % der gesamten Gesundheitsausgaben aus. Es handelt sich bei den out-of-pocket-Ausgaben hauptsächlich um Zuzahlungen für Leistungen, die teilweise von der Krankenversicherung abgedeckt werden sowie um Direktzahlungen für rezeptfreie Arzneimittel und Gesundheitsleistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden. Diese Ungleichheiten haben Auswirkungen auf den Zugang zu Gesundheitsdiensten und 9 % der Haushalte haben katastrophale Gesundheitsausgaben, die zu Armut führen. Hohe out-of-pocket-Zahlungen führen zu sogenannten „katastrophalen Gesundheitsausgaben“ (nach der Weltgesundheitsorganisation sind dies Haushalte, die aus eigener Tasche mehr als 40 % der Finanzmittel des Haushalts zur Bezahlung von Gesundheitsleistungen ausgeben). Diese out-of-pocket-Zahlungen fallen weitgehend für ambulante Medikamente an (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Nordmazedonien, Sozioökonomische Lage und medizinische Versorgung, Stand 2/2025, S. 6; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nordmazedonien, Version 5, 23.01.2023, S. 27 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordmazedonien: Diskriminierung von Roma beim Zugang zu Gesundheitsdiensten, 25.11.2022).

29

Auf diesem Hintergrund ist die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung hinreichend sicher.

30

Ein Rückgriff auf ein unterstützendes familiäres Netzwerk mit gewissen finanziellen Ressourcen oder Betreuungsressourcen ist nicht möglich (s. o.).

31

Für den Vater der Kläger kann nicht von der zeitlichen Möglichkeit einer für den Lebensunterhalt – auch bei evtl. ergänzendem Bezug von Sozialhilfe – ausreichenden Beschäftigung ausgegangen werden. Abgesehen von den sehr schlechten Chancen von Roma auf dem Arbeitsmarkt (s. o.) ist der Vater allein verantwortlich und zuständig für den Haushalt, die Ernährung der ganzen Familie, die Betreuung der drei Kläger, er übernimmt die gesamte „Care-Arbeit“ der Familie. Außerdem muss er seine Frau – die Mutter der Kläger – in ihren alltäglichen Verrichtungen der Körperpflege etc. unterstützen, die gesundheitliche Versorgung, die Medikamente, das Eingehen auf Halluzinationen etc. übernehmen. Der Vater umschrieb dies in der mündlichen Verhandlung spontan mit: „Ich mache alles“. Eine für die Sicherung des Existenzminimums ausreichende Erwerbstätigkeit des Vaters – auch unter Einbeziehung möglicher sozialer Hilfen – ist nach Überzeugung des Gerichts im konkreten Einzelfall der Kläger aufgrund der gesundheitlichen Situation der Mutter und den Auswirkungen ihrer Krankheit auf den Alltag, die altersmäßig betreuungsbedürftigen drei Kläger und die nach den oben genannten Auskünften sehr schwierige Arbeitsmarktsituation für Roma ohne Ausbildung (der Vater ist nach eigenen Angaben in der nachgeholten Anhörung beim Bundesamt am 07.05.2024 Analphabet) nicht möglich. Das Gericht ist davon überzeugt, dass hier das wirtschaftliche Existenzminimum der Kläger bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien nicht gesichert ist.

32

2. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung mit der Ausreisefrist gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG (Nr. 5 des Bescheids) erweist sich im Hinblick auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG als rechtswidrig. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 (Nr. 6 des Bescheids) und nach § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG (Nr. 7 des Bescheids) sind wegen der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos.

33

III. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.

34

Das Verfahren ist nach § 83b Abs. 1 AsylG gerichtskostenfrei.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

36

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

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