EuGH Sechste Kammer Urteil

Richtlinie 79/409/EWG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 79/409/EWG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Erhaltung von Lebensräumen – Ausweisung von Schutzgebieten – Verbot der Jagd und des Fangs – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass sie nicht alle für eine vollständige und/oder ordnungsgemäße Umsetzung dieser Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) – Mangelhafte Umsetzung von Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie