Vergütung von Pflichtverteidigerin bei Haftbefehlsverkündung KI-Titel
RVG · Pflichtverteidigung · Gebührenansatz · Haftbefehlsverkündung · Vergütungsregelung
Tenor
1.Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 20. Oktober 2025 wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 1. Oktober 2025, durch den der Kostenansatz des Landgerichts Osnabrück vom 13. September 2024 auf die Erinnerung der Rechtsanwältin dahingehend abgeändert wurde, dass die zu zahlende Vergütung 467,67 Euro beträgt, aufgehoben.Die aus der Landeskasse an die Rechtsanwältin zu erstattende Vergütung wird auf 261,80 Euro festgesetzt.
2.Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1
Der Verurteilte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Osnabrück vom 26. Februar 2024 am 28. Februar 2024 festgenommen und zur Verkündung des Haftbefehls dem Amtsgericht Kaiserslautern vorgeführt. Während ihm für die Haftbefehlsverkündung die erschienene Rechtsanwältin B als Pflichtverteidigerin beigeordnet wurde, hat das Amtsgericht mit Zustimmung des Verurteilten für das übrige Verfahren Rechtsanwalt K beigeordnet.
2
Rechtsanwältin B hat am 29. Februar 2024 die Festsetzung von Gebühren mit einem Gesamtbetrag von jeweils 709,24 Euro beantragt. Dem lagen jeweils die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG (216,00 Euro), die Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG (133,24 Euro), die Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG (183,00 Euro) sowie die hierauf entfallenen Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG und Steuern nach 7008 VV RVG (133,24 Euro) zu Grunde. Die Kostenbeamtin des Landgerichts Osnabrück hat daraufhin am 13. September 2024 für Rechtsanwältin B die Vergütung für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG (220,00 Euro) zzgl. hierauf entfallender Steuern (41,80 Euro) auf 261,80 Euro festgesetzt.
3
Auf die dagegen eingelegte Erinnerung der Rechtsanwältin hat das Landgericht Osnabrück mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 den Kostenansatz vom 13. September 2024 dergestalt abgeändert, dass die an Rechtsanwältin Bzu zahlende Vergütung auf 467,67 Euro festgesetzt wurde. Die weitergehende Erinnerung hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat dabei die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG (216 Euro), die Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG (177 Euro) sowie die darauf anfallende Umsatzsteuer in Höhe von 74,67 Euro in Ansatz gebracht. Die Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG sowie die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG hat das Landgericht hingegen als nicht angefallen erachtet.
4
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Beschwerde zugelassen.
5
Die Bezirksrevisorin hat gegen den am 16. Oktober 2025 übersandten Beschluss mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schreiben vom 8. Dezember 2025 begründet.
6
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 nicht abgeholfen.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorerwähnten Schriftsätze und Entscheidungen Bezug genommen.
II.
8
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 1. Oktober 2025 ist mit Rücksicht auf die seitens des Landgerichts erfolgte Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG statthaft und auch innerhalb der zweiwöchigen Frist gem.§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
9
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist auch begründet, da das Landgericht den Vergütungsanspruch von Rechtsanwältin Bunter fehlerhafter Anwendung der Gebührenregelungen zu hoch festgesetzt hat.
10
Die Vergütungsstruktur des RVG unterscheidet zwischen einer Vollverteidigung und der Übernahme von Einzeltätigkeiten. Unter Abschnitt 3 des das Vergütungsverzeichnis in Strafsachen beinhaltenden Teil 4 des RVG werden Gebühren für Einzeltätigkeiten des Verteidigers benannt, die immer dann entstehen, wenn dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung ansonsten nicht übertragen ist (vgl. Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 27. Aufl., VV 4301, Rn. 2). Unter anderem ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VVRVG für das Betreiben des Geschäfts im Rahmen einer Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung aufgeführt. Um eine solche handelt es sich auch bei einer Vorführung anlässlich einer Haftbefehlsverkündung (vgl. Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 27. Aufl., VV 4301, Rn. 15). Da es sich um eine Verfahrensgebühr handelt, umfasst diese auch Einarbeitungs- , Vorbereitungs- und Beratungstätigkeiten(Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 27. Aufl., VV 4301, Rn. 21, 22). Für die Einordnung und den Umfang der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 48 Abs. 1 RVG regelmäßig der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses maßgebend, durch den die Bestellung erfolgt ist (OLG Celle, Beschluss vom 13. Februar 2026 -1 Ws 21/26 -, juris). Der Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern sieht nur eine Beiordnung von Rechtsanwältin Buschlinger für die Haftbefehlsverkündung vor, eine darüberhinausgehende Tätigkeit war -ausweislich der klaren Formulierung in dem Beschluss sowie der erfolgten Beiordnung eines anderen Verteidigers für das Verfahren -nicht vorgesehen.
11
Erfolgt - wie hier - eine Beiordnung nur für eine Haftbefehlsverkündung und die damit verbundene Vernehmung vor dem zuständigen Richter nach § 115 StPO bzw. vor dem Richter des nächsten Amtsgerichts nach § 115a StPO, handelt es sich nach Auffassung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2022 -1 Ws 170/22 [n.v.]) um eine Einzeltätigkeit im Sinne der Nr. 4301 VV RVG. Denn die ausschließliche Teilnahme eines nicht umfassend beigeordneten Rechtsanwaltes (vgl. Vorbemerkungen 4.3 Abs. 1 VV RVG) an der Verkündung eines Haftbefehls stellt nur die mit einer Gebühr nach Nr. 4301 Ziff.4 VV RVG vergütete Einzelmaßnahme des Rechtsanwalts dar, durch welche nicht der volle Gebührenanspruch eines originären Verteidigers ausgelöst wird.
12
Soweit das Landgericht Osnabrück seine abweichende Auffassung u.a. darauf stützt, dass "eine gebührenrechtliche Einschränkung auf die Gebühr einer Einzeltätigkeit" eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten nach sich zöge, "da die Bereitschaft des Rechtsanwalts zur kostenfreien Einarbeitung auf das Minimum reduziert wäre", sei angemerkt, dass auch mit der Einzelgebühr eine Befassung mit der Sache abgegolten ist.
13
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG).