Räumung und Herausgabe von Wohnung wegen fehlendem Besitzrecht KI-Titel
Eigentumsrecht · Besitzrecht · Pflichtteilsentzug · Untreue · ZPO § 522 Abs. 2
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 07.04.2021, Az. 5 O 201/20, teilweise als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Berlin, Seite 2 - 4 verwiesen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt sowie die Widerklagen abgewiesen. Den Räumungs- und Herausgabeanspruch hat es auf §§ 985,1922 BGB gestützt. Die Klägerin sei Eigentümerin, der Beklagte Besitzer, aber ohne Recht zum Besitz. Ein Zurückbehaltungsrecht hat es verneint, weil der Beklagte die Gegenstände, die er von der Klägerin beansprucht habe, nicht ausreichend konkretisiert habe und der Besitz der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Ferner fehle es an der Konnexität der Herausgabe der Eigentumswohnung und der Herausgabe einzelner Gegenstände unbekannten Werts aus einer anderen Wohnung. Das Landgericht hat ferner die Widerklage zu 1) in beiden Stufen abgewiesen, weil bereits jetzt entschieden werden könne, dass der Beklagte nicht Pflichtteilsberechtigter sei. Der Pflichtteil sei ihm wirksam entzogen worden. Er habe sich eines besonders schweren vorsätzlichen Vergehens gegen die Erblasserin schuldig gemacht, nämlich einer Untreue im Sinne des § 266 StGB. Er habe die Generalvollmacht zur Bestellung einer Briefgrundschuld am Erbbaurecht der Erblasserin genutzt. Dies stelle einen Missbrauch dar. Jedenfalls die Abtretung der Grundschuld und Weitergabe des Briefes an einen Dritten stelle eine Untreue dar. Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Es habe sich ihm aus dem Abschluss eines Schenkungsvertrages, der aufgrund der Erteilung einer unbeschränkten Vollmacht nicht notwendig gewesen wäre, erschließen müssen, dass er im Innenverhältnis keine unbeschränkte Vermögensverfügungsbefugnis gehabt habe. Ihm stehe auch kein Anspruch auf 150.000,00 € zu. Dies stelle Schadensersatz für den Eigentumsverlust an der Wohnung dar, die ihm geschenkt worden sei und die er aufgrund des Urteils des Landgerichtes Itzehoe an die Erblasserin rückübereignen musste. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 826 BGB lägen nicht vor. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils müsse die materielle Unrichtigkeit des Urteils nachgewiesen sein und der Vortrag nicht lediglich auf die bereits im Vorprozess aufgestellten Behauptungen und Beweise gestützt werden. Das Urteil des OLG Schleswig sei nicht falsch, weil selbst unter Außerachtlassung des beanstandeten Fehlverhaltens das weitere Fehlverhalten des Beklagten so schwer wiege, dass es die Entscheidung auch getragen hätte. Sein neuer Vortrag lasse im Übrigen nicht erkennen, inwieweit er ihm vorteilhaft sein solle. Es sei für ihn vielmehr nachteilig, wenn er gar kein Wohngeld gezahlt habe. Das Landgericht hat ferner die Gewährung von Räumungsschutz versagt. Der Beklagte habe sich um eine Ersatzwohnung bemühen müssen, habe hierzu aber nicht vorgetragen. Er habe spätestens im März 2019 Kenntnis vom fehlenden Recht zum Besitz an der Wohnung gehabt. Das Urteil ist dem Beklagten am 16.4.2021 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14.5.2021, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat er Berufung eingelegt.
Mit der Berufung rügt er, dass das Landgericht hinsichtlich der Klageforderung zu Unrecht ein Zurückbehaltungsrecht verneint habe. Die Konnexität der Herausgabeansprüche erfolge über die Verbindung zum Nachlass. Ferner sei die Schenkung der Eigentumswohnung eine Gegenleistung für umfangreiche Unterstützungsleistungen des Beklagten gewesen.
Das Landgericht habe hinsichtlich der Widerklage zu Unrecht angenommen, die Erblasserin habe dem Beklagten den Pflichtteil wirksam entzogen. Die Voraussetzungen des § 2333 BGB lägen nicht vor. Der Beklagte habe keine Straftat begangen. Die Verwendung der Generalvollmacht stelle keine Untreue dar. Er habe frei disponieren dürfen. Die Bestellung der Briefgrundschuld habe nur zur Rangabsicherung gedient. Es sei zu berücksichtigen, dass er der Ersatzsohn der Erblasserin gewesen sei und sie umfassend unterstützt habe. Der Schenkungswiderruf sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Seine Lebensgefährtin und er hätten die Wohnung im B… durch umfangreiche Sanierungsarbeiten erst in einen bewohnbaren Zustand versetzt.
Er wiederholt seine Argumentation, die Erblasserin habe durch falschen Vortrag den Prozess um den Schenkungswiderruf gewonnen, indem sie behauptet habe, er habe zeitweilig die Wohngelder gezahlt, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Hätte sie richtig vorgetragen, hätte das Gericht keinen wirksamen Widerruf angenommen.
Er unterstreicht, dass er auf die Nutzung der Wohnung dringend angewiesen sei.
Er behauptet, er habe umfangreiche Renovierungsarbeiten vorgenommen. Die Einzelheiten können Satz 2 des Schriftsatzes vom 13.7.2021, Blatt 36 d.A., entnommen werden.
Der Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7.4.2021 zu dem Aktenzeichen: 5 O 201/20 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin wird im Wege der Widerklage verurteilt,
1. Im Rahmen einer Stufenklage
a. dem Beklagten Auskunft über den Nachlass der am 29.11.2019 verstorbenen Frau K… L…, zuletzt wohnhaft R…-T…-D… …, … B…, geboren xx.xx.xxxx zu erteilen.
b. die Klägerin zu verpflichten, den sich aus dem Nachlasswert ergebenden Pflichtteil an den Beklagten zu zahlen
c. dem Beklagten 150.000,00 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (18.11.2020) zu zahlen
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Sie meint, die Berufung hinsichtlich des Klageanspruchs sei unzulässig, weil der Beklagte lediglich seine Rechtsauffassung wiederhole und sich nicht mit den weiteren tragenden Gründen des Landgerichts für das Fehlen eines Zurückbehaltungsrechtes auseinandersetze. Das Landgericht habe seine Entscheidung auch damit begründet, dass nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen sei, dass die Klägerin im Besitz verschiedener Gegenstände des Beklagten sei. Die Berufung sei insoweit auch unbegründet, weil weiter kein substantiierter Vortrag und kein Nachweis der Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs erfolgt seien. Ferner fehle es an der Konnexität der Ansprüche der Parteien. Auf Verwendungen auf die Wohnung könne er sich nicht berufen, weil diese bestritten seien. Hilfsweise werde Verspätung gerügt. Der Vortrag zu den geleisteten Arbeiten hätte bereits in erster Instanz erfolgen können und müssen. Gründe für die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel seien nicht vorgetragen. Dem Beklagten sei sein Zurückbehaltungsrecht auch deshalb abgeschnitten, weil er es im Prozess vor dem Landgericht Itzehoe hätte geltend machen müssen. Der Vortrag zur Schenkung der Wohnung als Gegenleistung für Dienste sei unzutreffend und finde keine Grundlage in der Urkunde. Ein etwaiger Vortrag hätte in dem Rechtsstreit um die Rückauflassung der Wohnung erfolgen müssen. Eine Klage wegen der Zahlung für die angebliche Betreuung von Pferden sei vom Landgericht Berlin abgewiesen worden. Die Entziehung des Pflichtteils sei wirksam. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung sei nicht notwendig. Die Klägerin meint, es liege eine Untreue wegen Missbrauchs der Generalvollmacht vor. Der Beklagte habe ausschließlich in seinem Interesse gehandelt, als er eine Eigentümergrundschuld bestellt und abgetreten habe. Trotz entsprechender Verpflichtung habe er weder die Generalvollmacht noch den Grundschuldbrief herausgegeben. Im Hinblick auf die Widerklage auf Zahlung von 150.000,00 € meint die Klägerin, der Beklagte hätte Restitutionsklage erheben müssen. Ferner sei der Verlust des Rechtsstreits vor dem Landgericht Itzehoe auf mangelnder Prozessführung zurückzuführen. Deswegen lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB nicht vor. Das Urteil sei ferner nicht auf den Vortrag zur Zahlung der Wohngelder, sondern die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht sowie die verweigerte Herausgabe von Vollmacht und Grundschuldbrief gestützt.
II.
Die Berufung ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung richtet, ist seine Berufung unzulässig.
Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind in der Berufungsbegründung die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 07. Mai 2020, IX ZB 62/18, juris Rn. 12). Hieran fehlt es. Das Landgericht hat die Verneinung des Zurückbehaltungsrechts auf mehrere, voneinander unabhängige Gründe gestützt. Es hat nicht nur die Konnexität der Herausgabeansprüche verneint, sondern auch die fehlende Konkretisierung und den fehlenden Beweisantritt für die angeblich herauszugebenden Gegenstände beanstandet. Mit der Berufung wird nur gerügt, dass die Ausführungen zur Konnexität unrichtig seien. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die Verteidigung gegen den Herausgabeanspruch dennoch nicht erfolgversprechend, weil die Gegenstände, die der Beklagte herausfordert, nicht genauer bezeichnet und Besitz und Eigentum nachgewiesen sind.
Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Tatsachen, aufgrund derer sie nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind, zu bezeichnen. Mit der Berufung macht der Beklagte möglicherweise ein weiteres Zurückbehaltungsrecht wegen Betreuungsleistungen für Pferde geltend. Dieser Vortrag genügt einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung nicht. Denn der Vortrag ist neu. Im Schriftsatz vom 18.2.2021, auf den sich der Beklagte beruft, hatte er die Betreuungsleistungen als Grundlage für eine Aufrechnung gegen eventuelle Nutzungsentschädigungsansprüche der Klägerin angeführt. Nunmehr will er offenbar ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Herausgabeanspruch geltend machen, ohne jedoch darzulegen, warum er dieses Verteidigungsmittel nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht hat.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
1.
Das Landgericht hat den Auskunfts- sowie den unbezifferten Zahlungsanspruch zu Recht abgewiesen. Steht bereits fest, dass ein Anspruch, zu dessen Ermittlung der Kläger Auskunftsansprüche geltend macht, nicht besteht, darf bei einer Stufenklage sogleich über beide Stufen durch Endurteil entschieden werden (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001, Az.: VIII ZR 37/01, juris Rn. 20).
Die Voraussetzungen lagen vor.
Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Erblasserin hat dem Beklagten, den sie als Kind angenommen hat, den Erbteil wirksam gemäß § 2333 Abs. 1 BGB entzogen.
Der Beklagte hat sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen die Erblasserin im Sinne des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB schuldig gemacht. Verfehlungen gegen das Vermögen der Eltern fallen darunter, wenn sie ihrer Natur und Begehungsweise nach eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellen und daher eine schwere Kränkung des Erblassers bedeuten (BGH, Urteil vom 1. 3. 1974, Az: IV ZR 58/72). Das stellt der Beklagte im Grundsatz nicht in Abrede. Er bestreitet hingegen, sich wegen Untreue strafbar gemacht zu haben.
Gemäß § 266 Abs. 1 StGB begeht eine Untreue, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Die Voraussetzungen des Treuebruchtatbestandes (2. Fall) sind erfüllt.
Den Beklagten traf eine Treuepflicht. Die Erblasserin hatte ihm am 19.7.2012 eine Generalvollmacht erteilt, mit der er sie bei allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen gerichtlich und außergerichtlich vertreten durfte. Die Vollmacht bezog sich auf ihr ganzes Vermögen, insbesondere auch Grundstücksgeschäfte. Damit hatte er eine umfassende Rechtsmacht über das Vermögen der Erblasserin. Allein dies begründet eine Treuepflicht (zur Generalvollmacht: Schünemann in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 266 Rn. 160; Fischer, Kommentar zum StGB, § 266 Rn. 39a zur Bankvollmacht). Darüber hinaus hat die Erblasserin ihn adoptiert und ihm Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung überlassen, die das Bestehen einer Treuepflicht verstärken. Nach unbestrittenem Vortrag sollten die Vollmachten und die Patientenverfügung den Beklagten in die Lage versetzen, im Fall der Gebrechlichkeit, geistigen oder seelischen Behinderung der Erblasserin deren persönliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten regeln, insbesondere im Krankheitsfall für ärztlichen Beistand sorgen zu können.
Der Beklagte hat die Treuepflicht verletzt. Er benutzte die Vollmacht nicht zum Wohl der Erblasserin, sondern zu eigenen, finanziellen Zwecken. Sein Vortrag, er habe die am 24.3.15 eingetragene Briefgrundschuld am Wohnerbbaurecht der von der Erblasserin bewohnten Wohnung bestellt, um sie abzusichern, falls sie ihr Geld verschleudere, ist nicht glaubhaft und vom Beklagten selbst widerlegt worden. Er nennt keinen greifbaren Anhaltspunkt, dass die Erblasserin zu Lebzeiten Vermögen verschleudert hat. Die Tatsache, dass er die Grundschuld später abgetreten und zur finanziellen Sicherung eines Dritten genutzt hat, der ihm finanziell geholfen hat, zeigt, dass seine behauptete Besorgnis um die Erblasserin vorgeschoben war.
Der Senat pflichtet dem Landgericht auch insoweit bei, als die Abtretung der Grundschuld einen weiteren Treuebruch darstellt, weil sie die begründete Gefahr geschaffen hat, dass die Erblasserin aus ihrer Wohnung ausziehen muss, falls die Grundschuld verwertet werden sollte. Da sie dem Beklagten die andere Wohnung, deren Eigentümerin sie war, geschenkt hatte, hätte sie eine neue Unterkunft suchen müssen.
Aufgrund der Treuepflichtverletzung hat der Beklagte den Vermögensinteressen der Erblasserin Nachteil zugefügt. Sie musste nicht nur die Kosten für die Eintragung der Grundschuld bezahlen, sondern ihr ist ein weiterer Vermögensnachteil entstanden, weil ihr Erbbaurecht dinglich belastet, damit weniger wert ist und es darüber hinaus zur Sicherung einer Darlehensforderung abgetreten worden ist. Damit bestand zusätzlich die Gefahr jederzeitiger Verwertung.
Der Beklagte handelte auch vorsätzlich. Selbst wenn die Klägerin ihm gesagt haben sollte, er könne mit der Vollmacht tun, was er wolle, war aus dem Gesamtzusammenhang für den Beklagten erkennbar, dass damit nicht gemeint war, er könne Vermögenswerte der Erblasserin auf sich übertragen oder zu seinen Gunsten nutzen. Sonst hätte es einer gesonderten Schenkung der Wohnung nicht bedurft. Mit Erteilung der Vorsorgevollmacht war ausreichend deutlich, dass die Erblasserin sich wünschte, dass er sich um sie kümmert. Es war offensichtlich, dass er mit der Bestellung der Grundschuld und ihrer Abtretung ein hohes wirtschaftliches Risiko für die Erblasserin geschaffen hat, das überdies einen erheblichen Vermögenswert betraf.
Die Art und Begehungsweise der Handlungen des Beklagten stellen eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses dar und haben die Erblasserin schwer gekränkt. Denn sie hätte nach der Adoption, Vollmachtserteilung und Schenkung der Wohnung erwarten dürfen, dass der Beklagte sich, wie ein guter Sohn, uneigennützig um ihr persönliches, wirtschaftliches und gesundheitliches Wohlergehen sorgt. Stattdessen hat er hinter ihrem Rücken eine Grundschuld bestellt und abgetreten, um seine Verbindlichkeiten abzusichern, wohlwissend, dass die Gefahr bestand, dass die sehbehinderte, bereits ältere Schenkerin keinen Rückzugsort mehr hat, wenn ihr Erbbaurecht verwertet wird.
Der Senat kann nicht erkennen, warum der Beklagte in seiner Berufung die Rechtmäßigkeit des Schenkungswiderrufs in Frage stellt. Erstens ist er für die Pflichtteilsentziehung nicht ausreichend und damit nicht entscheidungserheblich, zweitens ist über die Rechtsfolgen des Widerrufs rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 31.3.2017 entschieden worden.
2.
Die Abweisung der Widerklage auf Schadensersatz ist ebenfalls zu Recht erfolgt.
Der Beklagte hat geltend gemacht, einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 150.000,00 € gegen die Klägerin zu haben, weil die Erblasserin im Rechtsstreit um den Schenkungswiderruf behauptet habe, er habe zunächst Wohngelder gezahlt, seine Zahlungen dann aber eingestellt. Deshalb habe das Gericht die Wirksamkeit des Widerrufs bejaht.
Mit diesem Vortrag behauptet er einen Prozessbetrug, der gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB zu einer Schadensersatzpflicht führen kann.
Es kann offenbleiben, ob der Anspruch wegen der Rechtskraft der von der Erblasserin erstrittenen Urteile gesperrt oder nur unter den engen Voraussetzungen des § 826 BGB geltend gemacht werden kann. In jedem Fall sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Prozessbetrugs weder ausreichend dargelegt, noch nachgewiesen.
Es ist nicht nachgewiesen, dass die Erblasserin vorsätzlich falsch vorgetragen hat. Ferner ist der Vortrag nicht kausal für den behaupteten Schaden.
Die Erblasserin hat zwar ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts Itzehoe behauptet, dass der Beklagte bis September 2014 offensichtlich die Wohngelder bezahlt habe. Für diesen Vortrag gab es indes ausreichende Anhaltspunkte, so dass der Erblasserin kein vorsätzlicher Falschvortrag nachzuweisen ist. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte Wohngeldrückstände erst ab Oktober 2014 gegen sie geltend gemacht, obwohl sie die Wohngeldzahlungen bereits im Juli 2012 nach der Schenkung eingestellt hatte.
Darüber hinaus wäre ein etwaiger falscher Vortrag nicht kausal für den behaupteten Schaden geworden. Denn das Urteil des Landgerichts wäre auch ohne diesen Vortrag nicht anders ausgefallen. Die übrigen Verfehlungen des Beklagten hätten ausgereicht, den Schenkungswiderruf zu begründen; darüber hinaus verbessert der neue Vortrag des Beklagten seine Rechtsposition nicht, sondern verschlechtert sie. Darauf hat das Landgericht bereits zutreffend im angefochtenen Urteil hingewiesen.
Es ist Zeichen noch größeren Undanks, wenn er tatsächlich die Wohngelder gar nicht gezahlt haben sollte, obwohl er unstreitig die Wohnung nach der Schenkung in Besitz genommen hatte. Es ist üblich, dass derjenige die Lasten einer Wohnung trägt, der den Nutzen hat.
Die Erblasserin durfte darüber hinaus davon ausgehen, dass die dem Beklagten günstige Schenkung alsbald im Grundbuch vollzogen wird. Dass die Eintragung tatsächlich erst im September 2015 erfolgt ist, kann nicht nur die Klägerin, sondern auch der Senat nur darauf zurückführen, dass der Beklagte den Notar offensichtlich angewiesen hat, die gemäß § 8 der Urkunde vom 19. Juli 2012 geschuldete Vertragsdurchführung erst später vorzunehmen. Eine andere Erklärung ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht vorgetragen worden.
3.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Beklagten keine Räumungsfrist bewilligt hat. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass dem Beklagten spätestens seit dem Widerruf der Schenkung bekannt war, dass er die Wohnung wird übereignen müssen. Da er auch wusste, dass kein Mietvertrag besteht, hätte er sich rechtzeitig um eine Ersatzwohnung kümmern müssen. Dafür war selbst nach dem ersten Urteil in der Sache am 31.3.2017, also vor mehr als vier Jahren, ausreichend Zeit.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
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