AG Delmenhorst – 11 M 2789/03
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache wird der sofortiger Beschwerde des Gläubigers vom 14.08.2003 abgeholfen. Mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Beschlusses wird angeordnet:
a)Im Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 08.07.2003, Az.: 11 M 2789/03 wird der Freibetrag für alle Kinder des Schuldners mit 1/2 angesetzt.
b)Die Verfahrenskosten trägt der Schuldner (§ 788 ZPO).
Begründung
1
Die Unterhaltungen der Eltern sind als eigene Einkünfte der Kinder i.S.d. § 850 c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen. Der Schuldner und seine Ehefrau verfügen über etwa gleich hohe monatliche Nettoeinkünfte, weshalb es der Billigkeit entspricht, daß die Kinder bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages nach § 850 c ZPO zu 1/2 unberücksichtigt bleiben. Es davon auszugehen, daß beide Eltern sich angesichts der beiderseitigen Belastung durch die Berufstätigkeit die Betreuung und Versorgung der Kinder teilen und die Ehefrau entsprechenden Barunterhalt leistet.
2
Vom Schuldner erfolgte keine Stellungnahme.
3
Diese Entscheidung mit der binnen 2 Wochen seit Zustellung einzulegenden Beschwerde gem. §§ 793 ZPO 1 RpflG anfechtbar.