AG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen Abteilung 183 Beschluss

Der Antrag des Verteidigers war als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig und in der …

Strafrecht

Tenor

Auf den Antrag des Verteidigers vom 0 wird angeordnet, dass der Betroffene anstelle der mit Bußgeldbescheid vom 0, Az.: X, Bußgeldbehörde: Stadtverwaltung D Amt 32, festgesetzten Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR gemäß §§ 98 ff OWiG 50 Stunden unentgeltliche Arbeit nach näherer Bestimmung durch folgende Stelle:

- Jugendamt - Bezirksamt Mitte D

bis zum Ablauf von zwei Monaten leisten darf.

Es steht ihm frei, innerhalb derselben Frist die Geldbuße vollständig zu bezahlen.

Der Betroffene hat sich unaufgefordert mit dem - Jugendamt - Bezirksamt Mitte in Verbindung zu setzen.

Kommt er dieser Weisung nicht nach oder zahlt er die Geldbuße nicht rechtzeitig, kann gemäß § 98 Abs. 2 OWiG Jugendarrest bis zu einer Woche als Ungehorsamsfolge verhängt werden.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

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Der Antrag des Verteidigers war als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig und in der Sache auch begründet.

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Die Versagung einer Umwandlung der Geldbuße durch die Ordnungsbehörde war im vorliegenden Fall rechtswidrig. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte noch als Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes anzusehen ist, ist im Falle des §98 OWiG der Zeitpunkt der Festsetzung der Geldbuße. Zu diesem Zeitpunkt war der Betroffene im vorliegenden Fall noch Heranwachsender, so dass die Umwandlung unter dieser Begründung nicht versagt werden durfte.

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Das Gericht hat in Anwendung von § 98 OWiG die vorliegende Geldbuße über 500,00 € in 50 Arbeitsstunden umgewandelt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

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Düsseldorf, 28.07.2017

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Amtsgericht

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F

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Richter am Amtsgericht