OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 4. Strafsenat Beschluss

Einstellung der Rechtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig KI-Titel

Rechtsbeschwerde · Unzulässigkeit · Strafvollstreckung · Gegenstandswert

Strafrecht Rechtsbeschwerde verworfen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - … vom 1. Februar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als offensichtlich unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

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