OLG Oldenburg · Niedersachsen Beschluss

Das Amtsgericht hat zu Recht die beantragte Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des …

Familienrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die als sofortige Beschwerde anzusehende Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 12. Dezember 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 3.000,00 EUR.

Gründe

1

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Amtsgericht hat zu Recht die beantragte Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Senats vom 16. April 1996 gegen die Erben des Verstorbenen abgelehnt. Unterhaltsrechtlich ist der Erbe nicht Rechtsnachfolger des Schuldners, so dass eine Umschreibung des Unterhaltstitels zwischen dem Berechtigten und dem Erblasser mangels Identität der Ansprüche nicht möglich ist (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 1586 b Rn. 10). Der abweichenden Auffassung (vgl. MüKo/Maurer, BGB, 4. Aufl., § 1586 b Rn. 13) kann auch wegen der von Amts wegen zu beachtenden Begrenzung der Unterhaltsschuld des Erben gemäß § 1586 b Abs. 1, S. 3 BGB nicht gefolgt werden.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO