13den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juni 2026 - 13 W 20/26 -
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
VerfGH 94/26.VB-2
VerfGH 95/26.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
und
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
der E & S GmbH & Co. KG, Grefrather Weg 7, 50226 Frechen, vertreten durch die E & S Immobilien Anlagen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer H. Strehl und W. Erdtmann,
Beschwerdeführerin und Antragstellerin,
gegen
13den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juni 2026 - 13 W 20/26 -
14den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16. April 2026 - 13 W 20/26 -
15den Beschluss des Landgerichts Köln vom 14. April 2026 - 15 T 2/26 -
16den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2026 - 15 T 2/26 -
17den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 8. Januar 2026 - 26 C 35/25 -
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 15. September 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
| Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland |