VerfGH NRW Kammer Beschluss

13den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juni 2026 - 13 W 20/26 -

Verfassungsrecht

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

Gründe

1

VerfGH 94/26.VB-2

2

VerfGH 95/26.VB-2

3

Beschluss

4

In dem Verfahren über

5

die Verfassungsbeschwerde

6

und

7

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

8

der E & S GmbH & Co. KG, Grefrather Weg 7, 50226 Frechen, vertreten durch die E & S Immobilien Anlagen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer H. Strehl und W. Erdtmann,

9

­

10

Beschwerdeführerin und Antragstellerin,

11

gegen

13den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juni 2026 - 13 W 20/26 -

14den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16. April 2026 - 13 W 20/26 -

15den Beschluss des Landgerichts Köln vom 14. April 2026 - 15 T 2/26 -

16den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2026 - 15 T 2/26 -

17den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 8. Januar 2026 - 26 C 35/25 -

18

hat die 2. Kammer des

19

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

20

am 15. September 2026

21

durch

22

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

23

den Richter Dr. Gilberg und

24

den Richter Prof. Dr. Wieland

25

gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG

26

einstimmig beschlossen:

27

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

28

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

Prof. Dr. HeuschDr. GilbergProf. Dr. Wieland