LG Köln · Nordrhein-Westfalen 18. Zivilkammer Beschluss

Die Parteien haben die Zwangsvollstreckungssache in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt

Zivilrecht

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten zu 60 % und der Klägerin zu 40 % auferlegt (91a ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 20.12.2015: 8.000,00 EUR

(2.000,00 EUR pro Kamera)

danach: Kosteninteresse

Gründe

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Die Parteien haben die Zwangsvollstreckungssache in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Die Norm ist auf den hiesigen Antrag gemäß § 887 Abs. 1 ZPO anwendbar (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 91a ZPO, Rn. 7).

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Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

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Es ist zwischen den einzelnen Kameras zu differenzieren.

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Hinsichtlich der vierten Kamera im unmittelbaren Hauseingang über der Haustür des Hauses W-Straße sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Unstreitig beseitigte die Beklagte diese Kamera erst am 08.11.2016 und somit nach Anhängigkeit des Antrags gemäß § 887 Abs. 1 ZPO. Dieser ging ausweislich des Eingangsstempels am 04.11.2016 bei Gericht ein. Unerheblich ist, ob der Beklagten die Beseitigungsaufforderung mit Schreiben vom 07.10.2016 zugegangen ist. Die Beklagte hat jedenfalls durch ihr Verhalten der Klägerin ausreichend Anlass gegeben, den Vollstreckungsantrag zu stellen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des OLG Köln ist der Beklagten bereits am 28.09.2016 zugestellt worden. Nachdem die Beklagte die Kamera daraufhin über einen Monat nicht beseitigt hatte, musste die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte dem nicht ohne Vollstreckungsmaßnahmen nachkommen würde.

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Anderes gilt für die übrigen drei Kameras. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte diese bereits vor Anhängigkeit des Vollstreckungsantrags beseitigte. Sollte dies der Fall gewesen sein, so wäre dies für die Klägerin als Grundstücksnachbarin auch unmittelbar ersichtlich gewesen. Eine gesonderte Mitteilung der Beklagten war insoweit nicht erforderlich. Die Beklagte hätte in diesem Fall durch ihr Verhalten keinen Anlass gegeben, Vollstreckungsantrag zu stellen. Es entspricht daher nach bisherigem Sach- und Streitstand billigem Ermessen, die Kosten bezogen auf diese drei Kameras hälftig zu teilen.

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Die Kosten sind entsprechend dem Vorstehenden insgesamt nach Quote zu verteilen. Die Beklagte trägt 1/4 der Kosten zuzüglich 1/2 x 3/4 der Kosten. Dies ergibt - gerundet - die tenorierte Kostenquote.