Anpassung eines alten Bauwerks an die strengeren Vorschriften der Hess.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Anpassung eines alten Bauwerks an die strengeren Vorschriften der Hess. Bauordnung aus Gründen der Feuersicherheit (§ 85 Abs. 1 HBO); Fensteröffnung, die nach § 36 Abs. 2 HBO nicht zulässig ist.
2. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Mittels (§ 60 HBO, § 5 HSOG).
3. Zum Vorgehen der Bauaufsichtsbehörde bei bauordnungswidrigen Zuständen.