Rückzahlung nach Insolvenzanfechtung von Zollzahlung KI-Titel
Insolvenzanfechtung · Zollzahlung · Steuerhinterziehung · Geschäftsführerhaftung · Einfuhrabgaben
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung nach Insolvenzanfechtung in Anspruch.
Der Kläger wurde durch Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts H. vom 15.08.2016, Az. …, über das Vermögen der I. L. & T. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine per Überweisung getätigte Zahlung der Insolvenzschuldnerin vom 28.01.2015 in Höhe von 218.000,- Euro an das für die Beklagte tätig gewordene Hauptzollamt H. (vormals: Hauptzollamt H.- S., im Folgenden: Hauptzollamt).
Die Insolvenzschuldnerin importierte Textilien aus China zum Zwecke des Weiterverkaufs. Aufgrund von Zweifeln an den bei der Einfuhr angegebenen Zollwerten wurde das Zollfahndungsamt in H. informiert, das ab dem Jahr 2010 wegen des Verdachts gewerbsmäßiger Steuerhinterziehungen gegen Leitungsorgane der Insolvenzschuldnerin ermittelte.
In einem Eingangsvermerk des Zollfahndungsamts H. (im Folgenden: Zollfahndungsamt) vom 12.04.2010 (Anlage K 1) heißt es dazu:
„Das Zollfahndungsamt H. führt Ermittlungen wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung (Unterfakturierung) durch die Firmen I. L. T. GmbH, E. T. GmbH und S. D. T. GmbH im Zusammenhang mit Einfuhren von Textilien. (…). Es besteht daher der Verdacht, dass die drei Einführerinnen Einfuhrabgaben durch Unterfakturierung hinterzogen haben.(…). Gegen die Geschäftsführer der drei Firmen hat das Zollfahndungsamt daher am 15.04.2010 Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der steuermäßigen Steuerhinterziehung eingeleitet. (…).“
In einem weiteren Vermerk des Zollfahndungsamts vom 03.05.2010 (Anlage K 2) heißt es:
„Am 27.04.2010 fand bei dem für die drei Firmen S. D., E. und I. zuständigen Finanzamt H1 eine Besprechung zwischen den dortigen Betriebsprüfern, Zollprüfern und des Hauptzollamts H. Stadt sowie dem Unterzeichner statt.Gegenstand war der grundsätzliche Informationsaustausch über vorliegenden Erkenntnisse zu den Firmen und die Koordinierung ggf. gemeinsamer Ermittlungen. Dabei ging es insbesonders [sic] um die Einschaltung des Finanzamtes bzw. der Steuerfahndung betreffend der Weiterverkäufe der in Rede stehenden Einfuhren ins europäische Ausland, da hier ein erheblicher Umsatzsteuerbetrug zu vermuten ist.(…).Der Prüfungsdienst des Hauptzollamtes H. S. sieht keine Prüfungsveranlassung, da das Zollfahndungsamt H. bereits Ermittlungen aufgenommen hat. Das Finanzamt H1 regt an, seine Erkenntnisse zum Vorgang an die Koordinierungsstelle der Steuerfahndung weiterzuleiten.“
Die Insolvenzschuldnerin setzte ihren Geschäftsbetrieb zunächst fort.
Das Zollfahndungsamt regte mit Schreiben vom 04.05.2010 an das Hauptzollamt an, einen richterlichen Beschluss gem. §§ 102 und 105 StPO unter anderem für die Geschäfts- und Nebenräume der Insolvenzschuldnerin zu erwirken (Anlage K 3). In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„(…) Ich bitte, den Vorgang als eilig zu betrachten, da die Firmen auf Grund der erhobenen Sicherheitsleistungen finanzielle Schwierigkeiten beklagten und nicht auszuschließen ist, dass hier Insolvenzen zu erwarten sind. (…)“
Am 10.05.2010 übersandte das Hauptzollamt der Staatsanwaltschaft H. (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) zwei Verfahrensakten in dem Strafverfahren gegen W. und andere mit der Bitte, die Steuerstrafsache zu übernehmen (vgl. Anlage K 30).
Am 17.11.2010 wurden Durchsuchungen durchgeführt und ausweisliche eines Zwischenberichtes des Zollfahndungsamtes umfangreiche Geschäftsunterlagen sichergestellt, deren Auswertung andauerte (Anlage K 4).
Am 15.11.2012 erließ das Hauptzollamt eine Arrestanordnung gegen die Insolvenzschuldnerin über 446.891,90 Euro über das bewegliche Vermögen der Insolvenzschuldnerin (Anlage K 26). Hintergrund des Arrestes war, dass am Tag zuvor ausweislich eines Vermerks des Zollfahndungsamtes vom 14.11.2012 einer der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren einem der Zollbeamten des Hauptzollamtes mitgeteilt hatte, dass die Insolvenzschuldnerin zum Jahresende ihre Geschäftstätigkeit einstellen würde (vgl. Anlage K 6). Durch den Arrest gesichert werden sollten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Form der Einfuhrzollschuld und Einfuhrumsatzsteuerschuld, wobei die Steuer-/Haftungsschuld noch nicht festgesetzt war. In der Arrestanordnung heißt es dazu, dass das Hauptzollamt und das Zollfahndungsamt gegen den Gesellschafter der Arrestschuldnerin, Herrn W., wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhrabgaben ermitteln würden. Es bestehe der Verdacht, dass die für die Insolvenzschuldnerin verantwortlich Handelnden, insbesondere Herr W. W., bewusst unrichtige Angaben bei Einfuhranmeldungen gemacht und Einkaufswerte um mindestens 50 % zu niedrig angemeldet hätten. Herr W. befinde sich nach Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls Spaniens wegen des Verdachts der Geldwäsche in Haft. Als Kopf der Geldwäscheorganisation auf europäischer Ebene verfüge er über Fachwissen und die notwendigen Kontakte, um Gelder schnell zu verschieben. Wegen der kriminellen Energie des Beschuldigten könne nicht ausgeschlossen werden, dass das liquide Vermögen der Arrestschuldnerin beiseite geschaffen werde, um so eine mögliche Vollstreckung in deren Vermögen zu vereiteln.
Eine anschließende Kontopfändung verlief erfolgreich. Dabei überstieg der verfügbare Betrag auf den Geschäftskonten der Insolvenzschuldnerin den zur Sicherheit arretierten Betrag, weshalb darüberhinausgehende Pfändungen wieder aufgehoben wurden (vgl. Anlagen B 1, B 2, B 3).
Am 21.11.2012 übersandte das Zollfahndungsamt dem Hauptzollamt unter dem Betreff „Anregung der Nacherhebung von Einfuhrabgaben“ 1 Band Ermittlungsakte, 19 Fallakten und 12 Sonderbände (vgl. Anlage K 31).
Mit Schreiben vom 30.11.2012 regte das Zollfahndungsamt beim Hauptzollamt an, einen richterlichen Beschluss gem. §§ 102 und 105 StPO unter anderem für die Geschäfts- und Nebenräume der Insolvenzschuldnerin zu erwirken (vgl. Anlage K 32). Am selben Tag übersandte das Hauptzollamt der Staatsanwaltschaft ein Schreiben mit Anlagen „- 1 – Ermittlungsakte [EA] des ZFA H.“. Darin heißt es unter anderem:
“Den im Bezug zu diesem Schreiben genannten neuen Ermittlungsvorgang des ZfA H. übersende ich mit der Bitte, die Steuerstrafverfahren gem. § 386 Abs. 4 Satz 1 AO zu übernehmen.“
Die Insolvenzschuldnerin stellte Ende 2012 ihren Geschäftsbetrieb ein.
Am 18.01.2013 erließ das Finanzamt H.- H1 (im Folgenden: Finanzamt) Steuerbescheide. Mit Schreiben vom 04.02.2013 teilte die Insolvenzschuldnerin dem Finanzamt mit, dass die Geschäfte ruhen würden, und beantragte eine Aussetzung der Vollziehung, welche das Finanzamt ohne Sicherheitsleistung nicht gewährte (vgl. Anlage K 8).
Am 08.08.2013 erließ das Hauptzollamt gegen die Insolvenzschuldnerin einen Einfuhrabgabenbescheid über einen Betrag von 328.485,27 Euro.
Das Hauptzollamt erließ am 11.12.2013 zudem eine weitere Arrestanordnung über einen Betrag in Höhe von 1.489.872,91 Euro in das bewegliche Vermögen der Insolvenzschuldnerin (Anlage K 27). Durch den Arrest gesichert werden sollten entstandene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Form der Einfuhrzollschuld in Höhe von voraussichtlich 538.415,27 Euro und Einfuhrumsatzsteuerschuld in Höhe von voraussichtlich 951.457,64 Euro, wobei die Steuer-/Haftungsschuld noch nicht festgesetzt war. In der Arrestanordnung heißt es dazu, dass das Zollfahndungsamt gegen den Gesellschafter der Arrestschuldnerin, Herrn W., wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhrabgaben ermitteln würde. Die Begründung der Arrestanordnung entsprach derjenigen der Arrestanordnung vom 15.11.2013.
Mit Drittschuldnererklärung vom 27.12.2013 teilte die Vereins- und Westbank mit, dass das laufende Konto der Insolvenzschuldnerin bei Zustellung kein Guthaben und dass das Termingeldkonto ein Guthaben in Höhe von 118.397,96 Euro auswies, fällig am 27.12.2013 (Anlage K 28).
Am 10.03.2014 wurde der Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin auf den 31.12.2011 mit eingeschränktem Testat und dem Ausweis eines nicht gedeckten Fehlbetrages von 4.022.761,65 Euro im Bundesanzeiger offengelegt. Am 01.04.2014 legte die Insolvenzschuldnerin den Jahresabschluss auf den 31.12.2012 mit dem Ausweis eines nicht gedeckten Fehlbetrages vom 1.808.902,59 Euro im Bundesanzeiger offen. Am 31.07.2014 erfolgte die Offenlegung des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses auf den 31.12.2012 im Bundesanzeiger, der einen nicht gedeckten Fehlbetrag von 1.729.645,22 Euro auswies (Anlage K 18).
Am 13.11.2014 erließ das Hauptzollamt gegen die Insolvenzschuldnerin einen Einfuhrabgabenbescheid in Höhe von 929.505,69 Euro (Anlage K 11) sowie am 14.11.2014 einen Einfuhrabgabenbescheid in Höhe von 664.917,50 Euro (Anlage K 12). Die darin ausgewiesenen Beträge waren am 27.11.2014 fällig.
Zu den beiden Bescheiden meldete sich mit Schreiben vom 28.11.2014 Herr Rechtsanwalt von L. für die Insolvenzschuldnerin (vgl. Anlage K 13). In dem Schreiben wies er darauf hin, dass gegen die Bescheide Einspruch eingelegt werde. Weiter heißt es in dem Schreiben:
„Die festgesetzten Beträge sollen wir folgt ausgeglichen werden:
1. Zu den Einfuhrabgabebescheiden besteht noch ein Guthaben des Hauptzollamts in Höhe von 118.387,89 EUR (Anlage siehe Kontoauszug). Dieser Betrag ist bereits im Vorwege zur Sicherung der vorliegenden Einfuhrabgabenbescheide vom Hauptzollamt am 11.12.2013 arrestiert worden (Anlage: Arrestanordnung). Ich bitte Sie zu veranlassen, dass hier eine Überweisungsverfügung von Seiten des Zolls ergeht. Rein vorsorglich erklären wir hiermit die Freigabe zur Auszahlung an das Hauptzollamt.
2. Hinsichtlich des weiteren Teilbetrages von 223.233,57 erfolgt in Kürze eine Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer von Seiten des Finanzamts in den Parallelsachen … und … betreffend E. T. GmbH. Die Firma E. T. GmbH gibt diesen Betrag als Darlehen an die I. L.s & T. GmbH, so dass hiermit die Einfuhrabgaben weiter zurückgeführt werden können.
3. Die festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer ist für meine Mandantin ein durchlaufender Posten, da meine Mandantin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Diese wird ausgeglichen werden, beziehungsweise kann verrechnet werden mit der Erstattung des Finanzamts. Wenn Sie insoweit eine Abrechnung benötigen, bitte ich um Nachricht.
Hinsichtlich des Restbetrages von 251.987,06 EUR beantragt meine Mandantin eine Ratenzahlung in Höhe von 50.000,00 EUR pro Monat, beginnend ab Januar 2015.
Sollten Sie insoweit nicht zuständig sein, bitte ich um Mitteilung an mich und die zuständige Stelle.“
Mit Datum vom 10.12.2014 teilte Rechtsanwalt L. in einem Schreiben an die Vollstreckungsstelle des Hauptzollamtes mit, dass gegen die Einfuhrabgabenbescheide vom 13.11.2014 und 14.11.2014 Einspruch eingelegt worden sei (Anlage K 14). Weiter heißt es in dem Schreiben:
„Hinsichtlich des Ausgleichs der Beträge ist sicherlich nachvollziehbar, dass meine Mandantin derart hohe Beträge nicht ohne weiteres so kurzfristig zur Verfügung hat. Wir haben daher mit beigefügtem
- Schreiben
mitgeteilt, wie wir uns den Ausgleich stellen. Allerdings sind jetzt von der Zahlstelle die beiden beigefügten
- Mahnungen
an meine Mandantin geschickt worden.
Aus den früheren Angelegenheiten weiß ich, dass Ihnen die Akte in der Vollstreckungsstelle wahrscheinlich noch gar nicht vorliegt. Für einen zügigen Ausgleich der Forderung ist allerdings vermutlich wieder Ihre Mitwirkung erforderlich, etwa um eine Einziehungsverfügung hinsichtlich des bei der B. H.- und V. AG befindlichen Guthabens anzuordnen.
Vermutlich fällt auch die Gewährung von Ratenzahlungen in Ihren Zuständigkeitsbereich sowie eine mögliche Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche beim Finanzamt.
Bitte entnehmen Sie dem angefügten Schreiben, wie meine Mandantin sich den Ausgleich der Einfuhrabgabenbescheide vorstellt. Ich erbitte hierzu Ihre Rücksprache.
(…).“
Das Hauptzollamt erhielt in der Folgezeit am 13. Januar 2015 eine Zahlung von 50.000,- Euro auf die Verbindlichkeiten Insolvenzschuldnerin durch die J. J..
Unter dem 28.01.2015 erhielt das Hauptzollamt von der Insolvenzschuldnerin einen Betrag in Höhe von 218.000,- Euro per Überweisung.
Am 20.07.2016 stellte die Insolvenzschuldnerin einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 15.08.2016 eröffnet (Anlage K 15).
Die streitgegenständliche Zahlung wurde von dem Hauptzollamt auf den Bescheid vom 13.11.2014 (Anlage K 11) verbucht, wobei auf die Einfuhrumsatzsteuer eine Anrechnung von etwa 138.015,80 Euro erfolgte.
Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständliche Zahlung sei gemäß den §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO zurück zu gewähren.
Die Insolvenzschuldnerin habe die streitgegenständliche Zahlung mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen. Die Insolvenzschuldnerin sei mindestens ab dem 31.12.2011 in existentiellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen und habe spätestens ab dann am Rande des finanz- und betriebswirtschaftlichen Abgrundes gehandelt. Die Insolvenzschuldnerin sei durchgängig seit dem 31.12.2011 in Höhe zwischen 1.729 T Euro und 10.426 T Euro überschuldet gewesen. Wäre – wie dies zutreffend gewesen wäre – unter Zerschlagungswerten bilanziert worden, hätte eine deutlich höhere Überschuldung bestanden. Stille Reserven hätten nicht bestanden. Eine positive Fortführungsprognose bestehe nicht.
Die Insolvenzschuldnerin sei zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung auch zahlungsunfähig gewesen. Aus der Insolvenztabelle (Anlage K 21) ergebe sich, dass bereits damals Verbindlichkeiten fällig gewesen seien, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbeglichen geblieben seien. Auch seien Forderungen der Beklagten nicht beglichen worden. In den Prüfungsberichten erwähnte Steuerbescheide des Finanzamts H.- H1 vom 18.01.2013 über 4.4686 T Euro seien nicht binnen drei Wochen nach Fälligkeit beglichen worden.
Die Insolvenzschuldnerin habe sich durch die Nichtzahlung von Verbindlichkeiten Stundungen erzwungen. Sie habe durch den Antrag auf Ratenzahlung ihre Zahlungsunfähigkeit eingestanden. Die Insolvenzschuldnerin habe sich zudem in einer so verheerenden Finanzlage befunden, dass sie Verzichte bei Gläubigern habe abbitten müssen, was auf eine Zahlungseinstellung hinweise.
Jedenfalls habe zur Zeit der streitgegenständlichen Überweisung Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gedroht. Gegen die Steuerbescheide vom 18.01.2013 sei zwar Einspruch eingelegt worden. Im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2011 heiße es aber (unstreitig), dass hiervon (nach Tilgung in Höhe von 2,280 Mio. Euro) ein Teilbetrag von 2,406 Mio. Euro ausgesetzt worden sei und bei Fälligkeit dieses Betrages Zahlungsunfähigkeit eintreten könne, sofern bis dahin keine Möglichkeiten für eine Stärkung der Liquidität des Eigenkapitals gegeben seien (S. 15 der Anlage K 17).
Bei der Beklagten habe auch Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes vorgelegen. Als institutionelle Gläubigerin hätten der Beklagten Beobachtungs- und Erkundigungspflichten oblegen. Es liege eine behördenübergreifende Informationseinheit vor. Die Beklagte sei über die laufenden Ermittlungen informiert gewesen bzw. habe zu deren Förderung beigetragen. Ihr Wissensvorsprung sei durch Informationsaustausch im Zuge einer praktizierten Verwaltungseinheit vergrößert worden. Aufgrund ihres uneingeschränkten, hoheitlichen Informationszugriffs habe die Beklagte eine Insiderstellung inne, die zu einer Beweislastumkehr wegen der Kenntnisse, die sie als Insider erlangt habe, führe.
Die Beklagte habe auch aus dem Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin Indizien der Zahlungseinstellung gekannt. Der Beklagten sei mindestens die drohende Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen. Sie habe auch die Überschuldung der Schuldnerin gekannt, da sie jedenfalls die bilanzielle Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit gekannt habe und ihr auch bekannt gewesen sei, dass ein operativer Geschäftsbetrieb nicht vorhanden gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 218.000,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2015 bis zum 04.04.2017 sowie seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreite, dass die Insolvenzschuldnerin im Januar 2015 zahlungsunfähig gewesen sei oder die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe, und dass die Schuldnerin im insolvenzrechtlichen Sinne überschuldet gewesen sei. Die Klage sei ohnehin schon deshalb unbegründet, weil sie, die Beklagte, keine Kenntnis von einem (angeblichen) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin gehabt habe.
Der Kläger trage nicht vor, woraus sich eine positive Kenntnis des Hauptzollamts ergeben soll. Die Auffassung des Klägers, dass sich die Beklagte, hier handelnd durch das Hauptzollamt, im Rahmen der Insolvenzanfechtung alle Kenntnisse ihrer Behörden zurechnen lassen müsse und darüber hinaus auch Erkundigungs-, Beobachtungs- und Amtsermittlungspflichten gelten würden, sei unzutreffend. Es werde bestritten, dass sich aus übersandten Unterlagen Kenntnisse zu einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ergeben hätten. Der Kläger trage nicht vor, welche Kenntnisse sich aus den übersandten Unterlagen – insbesondere für den Zeitpunkt Januar 2015 – ergeben haben sollen und wann wer die Mitarbeiter des Hauptzollamtes worüber entscheidungserheblich informiert haben soll. Das Hauptzollamt sei in die Ermittlungen des Zollfahndungsamtes nicht eingebunden gewesen. Es sei keine „Verwaltungseinheit“ gebildet worden. Die Ermittlungsverfahren, Beschlagnahmen und Durchsuchungsmaßnahmen seien durch das Zollfahndungsamt und die Staatsanwaltschaft geführt worden; für Steuerverbindlichkeiten seien die Finanzämter zuständig.
Es werde nochmals bestritten, dass dem Hauptzollamt Hinweise vorgelegen hätten, die zwingend einen Schluss auf eine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit geboten hätten. Dem Hauptzollamt sei bekannt gewesen, dass das Zollfahndungsamt ermittelt habe. Insoweit habe es auch einen gewissen Informationsaustausch gegeben; die Bildung einer Handlungs- und Informationseinheit begründe dies aber nicht. Dass und zu welchem Zeitpunkt Kenntnisse anderer Behörden an das Hauptzollamt Hamburg weitergegeben worden wären, lege der Kläger nicht dar. Etwaige „Informationsmöglichkeiten“ würden den Nachweis einer positiven Kenntnis nicht ersetzen.
Vor November 2014 hätten keine fälligen Forderungen der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin bestanden. Die für die Klägerseite behaupteten Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt H. habe der Kläger ausweislich der Insolvenztabelle (Anlage K 21) selbst bis heute bestritten, so dass sich der Kläger auf diese Forderungen schon diesem Grunde nach nicht als Anhaltspunkt für eine Zahlungsunfähigkeit berufen könne. Zudem habe die Insolvenzschuldnerin gegen die Steuerbescheide selbst Einspruch eingelegt, die Berechtigung der Forderungen also nicht anerkannt. Zudem belege die dem Jahresabschluss per 31.12.2013 zu entnehmende Tilgung von Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 2,28 Mio. Euro, dass die Schuldnerin zu entsprechenden Zahlungen in der Lage gewesen sei. Zu weiteren Forderungen von 2,4 Mio. Euro sei die Fälligkeit ausgesetzt worden. Es fehle daher auch an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, da sich nicht von einer Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Steuerforderungen ausgegangen sei. Einen konkreten Vorsatz der Insolvenzschuldnerin, (andere) Gläubiger zu benachteiligen, lege der Kläger nicht dar.
Ihr, der Beklagten, seien die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 der Insolvenzschuldnerin im Januar 2015 nicht bekannt gewesen. Anhaltspunkte für eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit hätten sich daraus aber auch nicht ergeben. Auch die Bilanz der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2014 sei ihr nicht bekannt gewesen. Der Vortrag des Klägers zu den Überschuldungsbilanzen würden vorsorglich bestritten; jedenfalls habe das Hauptzollamt von solchen Überschuldungsbilanzen bzw. den darin enthaltenen Tatsachen keine Kenntnis.
Zum Zeitpunkt der Zahlung sei auch kein Vollstreckungsverfahren gegen die Insolvenzschuldnerin anhängig gewesen. Die Beklagte habe zudem von weiteren Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin im Januar 2015 keine Kenntnis gehabt. Die Beklagte sei keine „Insiderin“, da die Grundlage des umfassenden Einblicks in die wirtschaftliche Lage der Insolvenzschuldnerin beim Hauptzollamt nicht vorgelegen habe.
Soweit sich die Klage auf Zahlungen auf die Einfuhrumsatzsteuer beziehen würden, stehe ihr im Übrigen der dolo agit-Einwand nach § 242 BGB entgegen. Letztlich könne alles dahinstehen, da die vermeintlichen Ansprüche im Hinblick auf die Verfahrenseröffnung im August 2016 mit Ablauf des 31.12.2019 und damit vor Klageerhebung verjährt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der angefochtenen Zahlung vom 28.01.2015 in Höhe von 218.000,- Euro aus den §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO (in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung) zu.
1.
Die geleistete Überweisung an das für die Beklagte tätig gewordene Hauptzollamt stellt eine Rechtshandlung dar, die infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO bewirkt hat (vgl. BGH NZI 2016, 837, 838; BGH NZI 2015, 717 Rn. 8; BGH NZI 2016, 134 Rn. 13). Der maßgebliche Zeitpunkt der Rechtshandlung i.S.d. § 140 Abs. 1 InsO – vorliegend derjenige der Gutschrift bei der Beklagten am 28.01.2015 – liegt vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
2.
Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 133 Abs. 1 InsO liegen nicht vor.
Gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Kenntnis des anderen Teils wird vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Insolvenzschuldnerin zu dem für die Insolvenzanfechtung maßgeblichen Zeitpunkt (28.01.2015) einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hatte. Es steht jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das für die Beklagte handelnde Hauptzollamt am 28.01.2015 Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin hatte.
a) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. BGH NZI 2022, 385, 386; BGH NZI 2021, 720, 723 f.; BGH NZI 2020, 682, 683; BGH NZI 2009, 768).
Die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners kann meist – weil es sich um eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache handelt – nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden (vgl. BGH NZI 2016, 837, 838; OLG Hamburg, Urteil v. 18.04.2019 – 1 I 118/18, Rn. 42). So steht der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen; es genügt also, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (vgl. BGH NZI 2016, 837, 838). Dabei ist eine Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO.
Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung auf Beklagtenseite zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (28.01.2015) sind vom Kläger darzulegen und zu beweisen. Es obliegt ihm, entweder den Vollbeweis der Kenntnis der Beklagten von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu führen, oder die Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, zu beweisen. Hinsichtlich der Kenntnis ist eine positive Kenntnis erforderlich, wobei grob fahrlässige Unkenntnis der positiven Kenntnis nicht gleichsteht (vgl. BGH NZI 2011, 684, 686; Ganter/Weiland in Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 133 Rn. 88 mwN).
Soweit das Gericht in der Sitzung vom 15.12.2023 noch ein substantiiertes Bestreiten und einen Vortrag der Beklagten zu etwaigen Kenntnissen des Hauptzollamtes für erforderlich erachtet hatte, hat das Gericht mit Beschluss vom 06.03.2024 seine in der Sitzung geäußerten Bedenken gegen einen hinreichend substantiierten Vortrag der Beklagten nicht aufrechterhalten. Dahingehender Vortrag der Beklagten wäre nur zu erwarten gewesen, wenn der Kläger konkrete Anhaltspunkte vorgetragen hätte, woraus sich konkret eine positive Kenntnis von Mitarbeitern des Hauptzollamtes zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (28.01.2015) ergeben soll. Dies ist indes nicht erfolgt. Soweit der Kläger vorgetragen hat, eine solche Kenntnis ergebe sich aus bei der Insolvenzschuldnerin beschlagnahmten Urkunden und Daten, reicht ein derart pauschaler Vortrag nicht aus. Insoweit hat der Kläger auch nicht vorgetragen, ob und wenn ja welche Unterlagen und Daten welchen Inhalts tatsächlich dem Hauptzollamt am 28.01.2015 vorlagen.
Dabei ist es auch nicht so, dass der Kläger keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während die Beklagte alle wesentlichen Tatsachen kennt und es der Beklagten unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Kläger hat vorliegend Möglichkeiten zur weiteren Sachaufklärung. Dem Kläger ist Akteneinsicht in die strafrechtliche Ermittlungsakte bewilligt worden (vgl. K 41). Nach den Angaben in der Mitteilung zur bewilligten Akteneinsicht umfasste die Ermittlungsakte 30-40 Kartons, wobei deren Inhalt der Anlage „Auflistung der Inhalte der Kartons 1-34“ zu entnehmen ist (vgl. Anlage K 41). Demnach liegen umfassende Unterlagen für die Prüfung eines etwaigen weiteren Vortrags des Klägers zu der behaupteten Kenntnis vor, weshalb nicht von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten auszugehen ist.
Soweit der Kläger unter Vorlage der Anlagen K 35 und K 36 vorgetragen hat, er sei nicht in der Lage zu erkennen, ob die in der Ermittlungsakte enthaltenen Ordner und Unterlagen mit den bei der Insolvenzschuldnerin beschlagnahmten Unterlagen identisch seien, weshalb es ihm nicht möglich sei, allein anhand der Ermittlungsakte vorzutragen, welche Erkenntnisse der Beklagten aus der Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen vorgelegen hätten und welche Schlussfolgerungen sie habe ziehen können oder müssen, führt dies zu keiner abweichenden Einschätzung. Es mag zwar sein, dass allein die Bezeichnung der Beweismittelordner und der Sonderbände keinen hinreichenden Aufschluss dafür bieten könnten, welche Unterlagen zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bereits vorhanden waren. Indes lässt sich die Herkunft der unterschiedlichen Beweismittel und der Zeitpunkt, zu dem sie Eingang in das Ermittlungsverfahren genommen haben, anhand der Historie der Ermittlungsakte nachvollziehen. Eine entsprechende Prüfung und ein entsprechender Vortrag sind dem Kläger danach möglich gewesen. Würde dennoch der Vortrag der Beklagten auferlegt, würde dies faktisch zu einer Verpflichtung führen, dem Kläger die für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu beschaffen, was der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht würde (vgl. BGH NJW 2020, 1962, 1966). Insoweit ist der Beklagten auch nicht nach § 142 ZPO aufzugeben, etwaige Akten, die sie von Ermittlungsbehörden erhalten hat, oder Bestandteile solcher Akten vorzulegen.
b) Es steht nach den vorliegenden Anhaltspunkten nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das für die Beklagte tätig gewordene Hauptzollamt zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung Kenntnis von einer etwaigen drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO hatte. Es liegen auch keine zureichenden Indizien vor, die allein für sich oder in der Gesamtschau den zwingenden Schluss auf eine Kenntnis des Hauptzollamtes von einer Zahlungseinstellung i.S.d. § 17 Abs. 2 InsO begründen würden, woraus sich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH NZI 2012, 663, 664 mwN) ergeben könnte.
aa) Zu den Beweisanzeichen, die für die Kenntnis eines Anfechtungsgegners im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO sprechen können, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er (zusätzlich) im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch zukünftig nicht vollständig befriedigen zu können (vgl. BGH NZI 2021, 720, 723). Der Anfechtungsgegner hat dementsprechend Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte und dabei auch wusste, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können (BGH NZI 2024, 177, 178; BGH NZI 2021, 720, 723). Dieses Beweisanzeichen ist vorliegend nicht gegeben. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Hauptzollamt eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtshandlung kannte. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Hauptzollamt eine etwaige drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO kannte.
(1) Das vorangehende Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem für die Beklagte tätig gewordenen Hauptzollamt begründet keine Kenntnis einer etwaigen (drohende) Zahlungsunfähigkeit.
Zwar sind im Zusammenhang mit den Einfuhrabgabenbescheiden des Hauptzollamtes gegen die Insolvenzschuldnerin vom 18.01.2013 Verbindlichkeiten entstanden, die bis zur Verfahrenseröffnung jedenfalls zum Teil nicht mehr erfüllt worden sind. Jedoch ergibt sich hieraus kein Anhaltspunkt für eine etwaige (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin. Soweit das Finanzamt mit Schreiben vom 19.09.2016 (Anlage K 23) Forderungen für Körperschaftssteuer 2012, Solidaritätszuschlag KSt 2012, Umsatzsteuer 2008-2010 und 2014 sowie Gewerbesteuer 2012 incl. Zinsen eine Gesamtforderung in Höhe von 2.503.065,24 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet hat, waren diese Forderungen zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung nicht fällig. Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Prüfbericht vom 27.01.2015 (Anlage K 19, S. 3) ergibt sich ferner, dass nach den Steuerbescheiden vom 18.01.2013 ein Betrag von 2.280.000,- Euro getilgt worden war und dass im Übrigen ein Betrag in Höhe von ca. 2.406.000,- Euro nach Einspruch ausgesetzt worden war. Bei seiner Forderungsanmeldung vom 19.09.2016 hat das Finanzamt als Datum der Fälligkeit insoweit auch (erst) den 15.08.2016 (Anlage K 19, S. 2) angegeben. Darüber hinaus ist mit in den Blick zu nehmen, dass die Beklagte den wesentlichen Teil der Forderung in Höhe von 2.407.340,75 Euro mit Schreiben vom 15.05.2020 zurückgenommen hat (vgl. Anlage K 21, S. 1) und der Kläger selbst die Forderung in voller (Rest-)Höhe bestritten hat.
(2) Auch aus dem Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin in Bezug auf einen am 08.08.2013 erlassenen Einfuhrabgabenbescheid über 328.185,27 Euro lässt sich nichts herleiten. Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten, dass vor November 2013 keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten bestanden hätten und dass festgesetzte Abgaben von der Insolvenzschuldnerin stets bezahlt worden seien, nicht entgegengetreten. Soweit es hier zu einer verspäteten Zahlung gekommen sein sollte, fehlt es an einem hinreichend konkreten Vortrag des Klägers, ob und wenn ja wann eine Zahlung erfolgt sein soll; insoweit lässt sich aus einer etwaigen Verspätung kein tragfähiger Rückschluss auf eine etwaige (drohende) Zahlungsunfähigkeit ziehen.
(3) Auch die Umstände der streitgegenständlichen Zahlung und die im Vorfeld der Zahlung versandten Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 28.11.2014 und vom 10.12.2014 vermögen für sich und in der Gesamtschau keinen zwingenden Schluss des Hauptzollamtes darauf zu begründen, dass die Insolvenzschuldnerin tatsächlich aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen konnte.
(a) Das Schreiben vom 28.11.2014 (Anlage K 13) enthält keine ausdrückliche Erklärung der Insolvenzschuldnerin, dass sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Hauptzollamt zahlen zu können. Aus dem Schreiben war nicht unzweifelhaft für das Hauptzollamt darauf zu schließen, dass eine Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin vorlag. Es löste insoweit auch keine Beobachtungs- und Erkundigungspflichten aus, so dass auch keine Anordnung zur Vorlage von – vom Kläger ohnehin nicht hinreichend konkretisierten – Urkunden nach § 142 ZPO in Betracht kam. Das Schreiben deutete zwar auf einen möglichen Liquiditätsengpass hin, brachte aber, weil eine vollständige ratenweise Tilgung der Forderung in Aussicht gebracht wurde, nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, dass bereits Insolvenzreife vorlag und die Zahlungsschwierigkeiten unüberwindbar waren. Dabei war die Insolvenzschuldnerin proaktiv vor einer etwaigen Zahlungsaufforderung auf das Hauptzollamt zugegangen und hatte mitgeteilt, dass und wie sie die Verbindlichkeit zahlen werde. Die Initiative erfolgte unmittelbar am Folgetag nach Eintritt der Fälligkeit der in den Steuerbescheiden vom 13.11.2014 und 14.11.2014 festgesetzten Beträge unter Hinweis auf die Absicht, Einspruch gegen die Bescheide einzulegen, und zu einem Zeitpunkt, in dem (noch) kein gesondertes Zahlungsverlangen des Hauptzollamtes vorlag. Ein etwaiges Indiz, welches sich aus einer Ratenzahlungsbitte hergeleitet werden kann, kann in einem milderen Licht erscheinen, wenn der Insolvenzschuldner die Erklärung nicht als Reaktion auf ein Zahlungsverlangen des Anfechtungsgegners, sondern von sich aus abgegeben hat, die Forderung des Anfechtungsgegners durch Ratenzahlung zu befriedigen (vgl. BGH NZI 2016, 837, 839). Das Hauptzollamt musste danach nicht zwingend davon ausgehen, dass sich die Insolvenzschuldnerin in einer existentiellen wirtschaftlichen Krise befunden hat.
(b) Fehlt es an einer (ausdrücklichen) Erklärung des Schuldners, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden Liquidität des Schuldners beruht (vgl. BGH NZI 2021, 720, 724). Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist (vgl. BGH NZI 2016, 736, 738). Auch eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise, die sich hier seit Aufnahme der Geschäftsbeziehung im Verhältnis des Insolvenzschuldners zum Anfechtungsgegner ausgeprägt hat, kann Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben (vgl. BGH, NZI 2013, 932 Rn. 12; NZI 2015, 717 Rn. 19). Schiebt der Insolvenzschuldner in Folge der ständigen verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich her, kann dies aus der Sicht des Anfechtungsgegners zu dem Gesamtbild eines Schuldners beitragen, dem es auf Dauer nicht gelingt, bestehende Liquiditätslücken zu schließen, sondern der nur noch darum bemüht ist, trotz fehlender Mittel den Anschein eines funktionstüchtigen Geschäftsbetriebs aufrecht zu erhalten (vgl. BGH NZI 2016, 736, 738; BGH NZI 2015, 717 Rn. 21). Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen (vgl. BGH NZI 2021, 720, 724 mwN). Ein schematisches Vorgehen verbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (vgl. BGH NZI 2021, 720, 724).
(c) Es lagen zum streitgegenständlichen Zeitpunkt keine zusätzlichen Umstände vor, die im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichten, dass der Erklärung der Insolvenzschuldnerin entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können.
(aa) In der Folgezeit ist es – entsprechend der vorangehenden Ankündigung der Insolvenzschuldnerin – zu den avisierten Zahlungen gekommen. Soweit Zahlungen nach vorangehender Beschaffung von Liquidität durch Dritte erfolgt sind, liegt darin kein tragendes Zeichen für eine mangelnde Zahlungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin, zumal es der Insolvenzschuldnerin nicht verwehrt ist, sich liquide Mittel durch Dritte – etwa im Wege eines Darlehens – zu beschaffen. Die pünktliche Zahlung zeigt insoweit auch, dass die Insolvenzschuldnerin in der Lage gewesen ist, sich kurzfristig (weitere) liquide Mittel zu verschaffen und dass ihre Kreditwürdigkeit nicht ausgeschlossen war.
(bb) Soweit die Insolvenzschuldnerin ein weiteres Schreiben vom 10.12.2014 (Anlage K 14) an das Hauptzollamt versendet hat, ist dieses – wie das vorangehende Schreiben vom 28.11.2014 – nicht als eine Mitteilung der Insolvenzschuldnerin zu werten, nicht zahlen zu können. In dem Schreiben wird nicht ausdrücklich erklärt, dass keine Möglichkeit der Zahlung besteht. Vielmehr wird Bezug genommen auf den mitgeteilten Zahlungsplan. Das Schreiben erfolgte dabei in Reaktion auf eine – erstmalige – Mahnung des Hauptzollamtes, wobei angefragt wurde, ob das Anliegen an den richtigen Ansprechpartner gerichtet ist und das Schreiben vom 28.11.2014 mit der Bitte um Rücksprache übersendet worden ist. Durch das Schreiben vom 10.12.2014 wurde noch einmal betont, dass die Zahlungen wie angekündigt erfolgen sollten. Die Zahlung der ersten Rate ist dann auch pünktlich erfolgt, ebenso die Zahlung des streitgegenständlichen Betrages. Sofern hier eine Abweichung zur angekündigten Zahlungshöhe erfolgt ist, war eine solche minimal und daher vernachlässigungsfähig.
(cc) Ein Indiz lässt sich auch nicht aus etwaigen zur Insolvenztabelle angemeldeter Forderungen Dritter herleiten.
(aaa) Aus dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht darauf geschlossen werden, dass das für die Beklagte handelnde Hauptzollamt überhaupt positive Kenntnis von irgendwelchen Forderungen Dritter hatte, die am 28.01.2015 fällig waren oder später fällig würden. Auch kann nicht angenommen werden, dass dem Hauptzollamt die liquiden Mittel bekannt waren, die der Insolvenzschuldnerin zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zur Verfügung gestanden haben oder von ihr kurzfristig hätten beschafft werden können.
Dass die Insolvenzschuldnerin ihren Geschäftsbetrieb bereits eingestellt hatte, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die bei der Insolvenzschuldnerin vorhandenen oder von ihr zu beschaffenen liquiden Mittel nicht zur Begleichung fälliger oder fällig werdender Verbindlichkeiten ausreichen würden. Eine allgemeine Lebenserfahrung dahingehend, dass ein Unternehmen bei Einstellung seines Geschäftsbetriebes nicht mehr über ausreichend liquide Mittel verfügt und sich auch keine ausreichend liquiden Mittel mehr verschaffen kann, besteht nicht. So kann auch ein Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich eingestellt wurde, noch Eingänge von Zahlungsmitteln verzeichnen bzw. erwarten, die zur Begleichung fälliger bzw. fällig werdender Verbindlichkeiten eingesetzt werden können. Hierbei kann es sich beispielsweise um Zahlung von Vertragspartnern, verbundenen Unternehmen oder auch Steuererstattungen (z.B. betreffend Vorsteuerüberhänge) handeln. Dass dies auch hier im konkreten Fall möglich war, zeigt sich exemplarisch darin, dass die Insolvenzschuldnerin im November 2014 aufgrund ihrer Berechtigung zum Vorsteuerabzug (noch) Erstattungen durch das Finanzamt erwartete (vgl. Seite 2 des Schreibens vom 28.11.2014, Anlage K 13).
Insoweit fehlt es bereits – als Bezugspunkt einer etwaigen Kenntnis des Hauptzollamtes – an einem konkreten Klägervortrag zu den liquiden Mitteln, die am 28.01.2015 tatsächlich vorhanden waren und die nachfolgend tatsächlich auf den Konten der Insolvenzschuldnerin eingegangen sind. Soweit der Kläger beanstandet, ein konkreter Vortrag sei ihm mangels (vollständiger) Buchhaltungsunterlagen nicht möglich, vermag dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Solche waren auch nicht nach § 142 ZPO vorzulegen. Dem Kläger wäre ein Vortrag zu etwaigen liquiden Mitteln der Insolvenzschuldnerin auch ohne Kenntnis der vollständigen Buchhaltungsunterlagen möglich gewesen. Dies etwa anhand von Kontoauszügen betreffend die Konten der Insolvenzschuldnerin, die sich der Kläger – erforderlichenfalls – bei den jeweiligen Kreditinstituten besorgen kann.
(bbb) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf BGH IX ZR 11222, Rn. 18 f., juris (= NZI 2024, 177, 178) vorträgt, der Schuldner könne sich im Zusammenhang mit einer Abwicklung außerhalb eines Insolvenzverfahrens nur begnügen, wenn diese aus der Sicht ex ante in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit zur Befriedigung seiner Gläubiger führe, und dass es zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in jedem Fall erforderlich sei, dass für den Anfechtungsgegner eine hinreichend verlässliche Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stehe, weshalb der Anfechtungsgegner mit einem großen Anfechtungsrisiko gehandelt habe, wenn er sich die erforderlichen Informationen nicht verschaffe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der der Entscheidung des BGH zugrundeliegende Sachverhalt ist bereits nicht mit dem hiesigen vergleichbar, zumal sich die Ausführungen des BGH (nur) auf die Fälle beziehen, in denen die Voraussetzungen des Vermutungstatbestands des § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO vorliegen; (erst) dann ist zur Widerlegung dieses Vermutungstatbestandes erforderlich, dass für den Anfechtungsgegner eine hinreichend verlässliche Beurteilungsgrundlage vorliegt, um darlegen und beweisen zu können, dass er den Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners nicht kannte (vgl. BGH NZI 2024, 177, 178). Vorliegend steht jedoch bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Voraussetzungen für den Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO erfüllt sind, weshalb es auf eine etwaige Widerlegung nicht ankommt.
(ccc) Unabhängig von Vorstehendem ergibt sich aus der vom Kläger in Bezug genommene Insolvenztabelle (Anlage K 21) auch kein Rückschluss auf eine etwaige Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin zum streitgegenständlichen Zeitpunkt und erst Recht nicht auf eine Kenntnis des Hauptzollamtes von einer etwaigen Zahlungseinstellung bzw. einem Mangel an hinreichenden liquiden Mitteln. Von den insgesamt acht angemeldeten (angeblichen) Forderungen sind nur drei (Anmeldungen zu Nr. 1, 4 und 6) beitragsmäßig erheblich. Bei den übrigen Forderungen handelt es sich um Beiträge in Höhe von nur 15.600,- Euro (Nr. 2), 2.875,07 Euro (Nr. 3), 14.344,37 Euro (Nr. 5), 5.71,22 Euro (Nr. 7) und 13.014,00 Euro (Nr. 8), die im Verhältnis zu den insgesamt angemeldeten Forderungen von rund 3,242 Mio. Euro nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Die Anmeldung zu Nr. 1 der Insolvenztabelle erfolgte durch das Finanzamt H.- H1 für die F. und H. H. – die dort angemeldeten, mit Abstand höchsten Forderungen in Höhe von rund 2,503 Mio. Euro waren am 28.01.2015 nicht fällig (siehe oben). Soweit darüber hinaus unter Nr. 4 eine Forderung der F. und H. B., Landeshauptkasse, in Höhe von rund 610.000,- Euro für Gewerbesteuer 2008 und Zinsen und unter Nr. 6 eine Forderung der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von rund 77.500,- Euro angemeldet worden sind, sind diese jeweils nach entsprechender Forderungsprüfung bestritten worden (vgl. jeweils den Eintrag in der Spalte „Ergebnis der Forderungsprüfung“, Anlage K 21). Eine Indizwirkung für eine etwaige Zahlungseinstellung ergibt sich indes (nur) aus dem Gesamtumfang solcher Forderungen, die zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind (vgl. BGH NZI 2012, 663, 664).
(dd) Soweit vor der streitgegenständlichen Zahlung eine inkongruente Deckung eingetreten ist, die als ein Beweisanzeichen zu werten ist (vgl. BGH NJW 2014, 1239, 1240 mwN), hat eine solche inkongruente Deckung vorliegend kein derart hohes Gewicht, dass sie für sich gesehen oder in der Gesamtschau zu einem anderweitigen Ergebnis führen würde. Insoweit ist in den Blick zu nehmen gewesen, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung nur eine Teilzahlung durch die Jin Jun erfolgt ist, die überhaupt eine inkongruente Deckung begründet hat. Demgegenüber ist die streitgegenständliche Zahlung selbst durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt, weshalb diese nicht als inkongruente, sondern als kongruente Deckung zu qualifizieren ist. Darüber hinaus ergibt sich – entgegen dem Vortrag des Klägers – auch in Bezug auf die in dem Schreiben vom 28.11.2014 avisierte Teilzahlung, die mit Hilfe eines Darlehens der E. T. GmbH bewirkt werden sollte, keine inkongruente Deckung. Die Insolvenzschuldnerin hatte allein mitgeteilt, dass sie ein Darlehen von der E. erhalten werde, mit dem sie, die Insolvenzschuldnerin, die Zahlung bewirken werde. Insoweit handelte es sich der Sache nach weiterhin um eine Zahlung der Insolvenzschuldnerin, die in der Art und Weise auch geschuldet war; dass die Liquidität von einer Dritten zur Verfügung gestellt werden sollte, ändert hieran nichts.
Es lag danach nur in Bezug auf die Teilzahlung durch die J. J. eine inkongruente Deckung vor. Diese erfolgte erstmalig und vermag als solche und auch in der Gesamtschau unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls keinen zwingenden Rückschluss auf eine etwaige fehlende Leistungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zu begründen. Bei der Würdigung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass dem Hauptzollamt aufgrund der laufenden Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und den Gesellschafter Umstände bekannt waren, die grundsätzlich den Verdacht einer Unzuverlässigkeit der Insolvenzschuldnerin bei finanziellen Belangen aufkommen ließ. Ein solcher Verdacht beruhte jedoch allein auf der Person des Gesellschafters. Dies zeigt sich darin, dass das Hauptzollamt Ende 2012 und 2013 die Befürchtung hatte, der damals in Haft sitzende Gesellschafter könnte „als Kopf der Geldwäscheorganisation auf europäischer Ebene über Fachwissen und die notwendigen Kontakte“ verfügen, „um Gelder schnell – vor allem in den asiatischen Raum zu verschieben“ (vgl. Anlagen K 26, K 27), weshalb sie zur Sicherung die Arrestanordnungen vom 15.11.2012 und vom 11.12.2013 erließ. Diese Anordnungen erfolgten danach allein mit Blick auf etwaige befürchtete Verschleierungsmaßnahmen des Gesellschafters der Insolvenzschuldnerin; eine etwaige Sorge um eine nicht (ausreichend) vorhandene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit lässt sich hieraus nicht herleiten.
(ee) Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus einem vom Kläger behaupteten Mahn- und Vollstreckungsdruck. Ein berücksichtigungsfähiger Mahn- und Vollstreckungsdruck lag weder zum Zeitpunkt der Ratenzahlungsbitte noch zur Zeit der streitgegenständlichen Handlung vor.
Soweit Arrestbescheide erlassen wurden, erfolgten diese bereits Ende 2012 und Ende 2013, mithin in einem deutlichen Zeitabstand zu der streitgegenständlichen Zahlung im Januar 2015. Dabei handelte es sich jeweils auch nur um Arrestanordnungen zur Sicherung, die mit Blick auf das Ermittlungsverfahren allein aufgrund der Unsicherheit einer Vermögensentziehung durch den Gesellschafter angeordnet worden sind. Ein berücksichtigungsfähiger Vollstreckungsdruck ist durch diese Sicherungsarreste daher nicht aufgebaut worden. Nach Erlass der Steuerbescheide vom 13.11.2014 und vom 14.11.2014 und Eintritt der Fälligkeit sind auch keine (aktuellen) Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt. Derartige Maßnahmen hätten indes nahegelegen, wäre die Beklagte bereits davon ausgegangen, keine (vollständige) Zahlung mehr von der Insolvenzschuldnerin erlangen zu können.
Auch soweit die Insolvenzschuldnerin zwei Mahnungen von der Zahlstelle zu den in den vorgenannten Bescheiden festgesetzten Beträgen erhalten hatte, lassen sich hieraus keine Rückschlüsse auf ein mangelndes Leistungsvermögen der Insolvenzschuldnerin herleiten. Es handelt sich nicht um mehrfache fruchtlose Mahnungen, die auf eine fehlende Liquidität hindeuten können (vgl. BGH NZI 2016, 222). Vielmehr handelt es sich um erstmalige Mahnungen jeweils auf den Bescheid vom 13.11.2013 und den Bescheid vom 14.11.2014, die in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur eingetretenen Fälligkeit versandt worden sind. Die Mahnungen erfolgten insoweit nicht auf einen längerfristigen Verzug von Zahlungen; die Insolvenzschuldnerin hatte im Vorfeld zu den Mahnungen auch nicht über einen längeren Zeitraum Verbindlichkeiten aufgebaut.
bb) Soweit der Kläger geltend macht, die Insolvenzschuldnerin sei am 28.01.2015 und auch bereits in den Jahren davor überschuldet gewesen, lässt sich auch hieraus kein tragfähiges Indiz für eine etwaige Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz herleiten.
Dabei kann dahinstehen, ob das für die Beklagte tätig gewordene Hauptzollamt zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung von etwaigen Jahresabschlüssen der Insolvenzschuldnerin Kenntnis hatte. Allein aus einer festgestellten handelsbilanziellen Überschuldung lässt sich nicht auf die Kenntnis des Hauptzollamtes von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin schließen. Will der nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtende Insolvenzverwalter den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz oder die Kenntnis von diesem auf eine insolvenzrechtliche Überschuldung stützen, muss er diese – mangels eines dem § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO entsprechenden gesetzlichen Vermutungstatbestandes – im Grundsatz voll beweisen; das gilt auch für die negative Fortführungsprognose (vgl. BGH NJW 2022, 1457, 1459). Danach muss die objektiv vorliegende insolvenzrechtliche Überschuldung zur Kenntnis des Schuldners gelangt und dem Anfechtungsgegner bekannt geworden sein.
(1) Dabei kommt zwar der Handelsbilanz indizielle Bedeutung für die Frage zu, ob die Gesellschaft insolvenzrechtlich überschuldet ist (BGH NZG 2009, 750; BGH NJW 2011, 2427). Jedoch kann für den Fall, dass eine Insolvenzschuldnerin bei bestehender handelsbilanzieller Überschuldung Zahlungen bewirkt, nicht generell auf eine insolvenzrechtliche Überschuldung und aus dieser auf einen etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners geschlossen werden.
Es kann bereits nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass Gesellschaften, die in ihren Jahresabschlüssen wiederholt nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge ausweisen, stets davon ausgehen, ihre Gläubiger nicht bei Fälligkeit von Verbindlichkeiten befriedigen zu können. Die Handelsbilanzen sind insoweit nicht ausreichend aussagekräftig. Dies etwa in Bezug auf die Fälligkeitszeitpunkte der Verbindlichkeiten, mögliche Rangrücktritte, zu erwartende Nachschüsse von Gesellschaftern oder etwaige sonstige Liquiditätszuwächse. Mitunter können sich aus den Jahresabschlüssen – wie vorliegend – sogar Anhaltspunkte gegen eine bilanzielle Überschuldung entnehmen lassen. So lagen nach dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss 2012 vom 17.07.2014 (Anlage K 18) und nach dem Prüfbericht zum Jahresabschluss 2013 vom 27.01.2015 (Anlage K 19) Rangrücktrittserklärungen zweier chinesischer Lieferanten vor, die die bilanzielle Überschuldung im Prüfungszeitraum behoben haben sollen (vgl. Anlage K 18, S. 13 und Anlage K 19, S.3). Weiter ist vermerkt, dass die Insolvenzschuldnerin im Jahr 2013 Verhandlungen mit fünf chinesischen Gläubigern dahingehend abgeschlossen haben soll, dass diese auf bis zu 4 % ihrer Forderungen verzichtet haben sollen, damit eine Überschuldung behoben wird (vgl. Anlage K 18, S. 13 und Anlage K 19, S.3).
Im konkret vorliegenden Fall zeigt sich zudem, dass eine etwaige handelsbilanzielle Überschuldung (jedenfalls vorliegend) nicht auf die Unfähigkeit schließen lässt, Zahlungsmittel zur Begleichung von Verbindlichkeiten zu beschaffen. So wurden Teile der Forderungen des Hauptzollamtes trotz der vom Kläger behaupteten Überschuldung der Insolvenzschuldnerin durch eine Dritte, die Jun Jin, für die Insolvenzschuldnerin geleistet, der Insolvenzschuldnerin wurden Darlehen durch einen Dritten (E. T. GmbH) gewährt und die Insolvenzschuldnerin erwartete erhebliche Vorsteuererstattungen. Darüber hinaus hatte die Insolvenzschuldnerin in Bezug auf die Steuerbescheide vom 18.01.2013 „die Steuerverbindlichkeiten aufgrund der unstreitigen Feststellungen der Betriebsprüfung“ zwischenzeitlich in Höhe von 2,280 Mio. Euro getilgt (vgl. Anlage K 19, S. 3), was zeigt, dass ihr erhebliche liquide Mittel zur Verfügung standen. Dass Steuerverbindlichkeiten „aufgrund der unstreitigen Feststellungen gezahlt“ worden sind, deutet auch darauf hin, dass eine Zahlung der restlichen festgesetzten Steuerforderungen aus Empfängersicht (jedenfalls auch) mit Blick darauf unterblieben sein kann, dass diesbezüglich Einspruch eingelegt und die Fälligkeit ausgesetzt worden war. Insoweit lässt sich hieraus nicht ohne weiteres schließen, dass der Insolvenzschuldnerin zur Begleichung der streitigen Restforderung keine hinreichenden Mittel zur Verfügung gestanden hätten oder sie solche nicht hätte rechtzeitig generieren können. Hierfür sprechen auch die Angaben in dem Prüfungsbericht zum Jahr 2013, in dem vermerkt ist, dass bis zum Prüfungszeitpunkt nennenswerte Zahlungen einiger Abnehmer erfolgt sind, wodurch Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung um 5,2 Mio. Euro gesunken sind (vgl. Anlage K 19, S. 4). Insoweit passt sich auch ein, dass in den Prüfberichten lediglich vermerkt ist, dass bei Fälligkeit des ausgesetzten Betrages Zahlungsunfähigkeit eintreten „könnte“, „sofern bis dahin keine Möglichkeiten für eine Stärkung der Liquidität und des Eigenkapitals gegeben sind“.
(2) Erst recht lässt sich eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer etwaigen Zahlungseinstellung nicht aus der Kenntnis von einer handelsbilanziellen Überschuldung herleiten. Daher kann es auch dahinstehen, ob Mitarbeiter des Hauptzollamtes tatsächlich Kenntnis von den Jahresabschlüssen der Insolvenzschuldnerin betreffend die Jahre 2011 bis 2013 erlangt haben.
Gehört der Anfechtungsgegner nicht zu den nach § 15a InsO antragspflichtigen Personen und steht er den für die Beurteilung der insolvenzrechtlichen Überschuldung maßgeblichen Geschehensabläufen auch nicht aus anderen Gründen so nahe wie eine antragspflichtige Person, genügt der Insolvenzverwalter im Insolvenzanfechtungsprozess seiner Darlegungslast grundsätzlich nicht, wenn er auf einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in einer Handelsbilanz verweist und vorträgt, dass keine stillen Reserven vorhanden seien. Es kann in einem solchen Fall nicht vom Anfechtungsgegner erwartet werden, dass er zu stillen Reserven oder sonstigen, in der Handelsbilanz nicht abgebildeten Werten vorträgt (vgl. BGH NJW 2022, 1457, 1460). So ist es hier: das Hauptzollamt gehört als außenstehende Dritte weder zum Kreis der antragspflichtigen Personen i.S.d. § 15a InsO noch steht es einer solchen gleich. Soweit der Kläger eine Gleichstellung aus einer behaupteten Insiderstellung des Hauptzollamtes herleiten will, verfängt dies nicht. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, woraus sich konkret eine etwaige Insiderstellung ergeben soll; etwaige Informationsmöglichkeiten oder auch Kenntnisse wurden nur pauschal behauptet, ohne dass konkret dargelegt wurde, welche Kenntnisse die Beklagte durch wen zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erlangt haben soll. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit sich hieraus eine vergleichbare Stellung zu den von § 15a InsO erfassten bestellten oder faktischen Leitungsorganen ergeben soll.
(3) An dem Ergebnis ändert indes nicht, dass es sich bei dem für die Beklagte tätig gewordenen Hauptzollamt um einen institutionellen Gläubiger handelt. Die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens erfolgende Übermittlung eines Jahresabschlusses, dem sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag entnehmen lässt, ist jedenfalls kein Umstand, der eine Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit der Finanzverwaltung im Blick auf eine mögliche insolvenzrechtliche Überschuldung auslöst (vgl. BGH NJW 2022, 1457, 1461). Die Übermittlung des Jahresabschlusses dient der Informationsgewinnung im Besteuerungsverfahren. Hingegen dient die Übermittlung des Jahresabschlusses nicht der Prüfung, ob der Steuerpflichtige insolvenzrechtlich überschuldet ist. Die Finanzverwaltung darf im Grundsatz davon ausgehen, dass sich die aufseiten des Steuerpflichtigen verantwortlichen Personen die Bedeutung eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags in der Handelsbilanz bewusstgemacht und die notwendigen Konsequenzen gezogen haben. Die Finanzverwaltung muss daher nicht Nachfrage halten, ob es stille Reserven oder sonstige in der Handelsbilanz nicht abgebildete Vermögenswerte gibt. Sie muss auch nicht das Ergebnis einer etwaigen Fortführungsprognose erfragen. Erst recht muss die Finanzverwaltung keine eigenen Ermittlungen anstellen (vgl. BGH NJW 2022, 1457, 1461).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Notiz vom 04.05.2010 (Anlage K 3), in der vermerkt worden ist, dass „nicht auszuschließen“ sei, dass „hier Insolvenzen zu erwarten“ seien. Es handelt sich – wie die Wortwahl zeigt – um eine nur vage Vermutung, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass tatsächlich eine Insolvenzreife vorliegen könnte. Die Mitteilung, dass die „Firmen aufgrund der erhobenen Sicherheitsleistungen finanzielle Schwierigkeiten beklagen“ würden, konnte genauso gut auf einen vorübergehenden Liquiditätsengpass und entsprechende Zahlungsstockungen hindeuten. Hierfür spricht auch, dass zwischenzeitlich erhebliche Zahlungen auch auf Steuerverbindlichkeiten erfolgt sind (siehe oben) und dass ein Insolvenzantrag letztlich erst Jahre später durch die Insolvenzschuldnerin selbst gestellt worden war; etwaige vorangehende Gläubigeranträge sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
cc) Die Annahme einer vor dem 28.01.2015 erlangten Kenntnis des Hauptzollamtes von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit lässt sich auch nicht durch eine vom Kläger behauptete „behördenübergreifende Handlungs- und Informationseinheit“ bzw. „Verwaltungseinheit“ zwischen dem Hauptzollamt, der Staatsanwaltschaft, dem Zollfahndungsamt und dem Finanzamt stützen. Ein etwaiges Wissen des Zollfahndungsamtes, des Finanzamtes und der Staatsanwaltschaft ist dem Hauptzollamt nicht zuzurechnen.
(1) Eine Wissenszurechnung zwischen Behörden folgt nicht schon daraus, dass sie demselben Rechtsträger angehören. Im Grundsatz kommt es vielmehr auf das Wissen des jeweils zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde an (vgl. BGH NZI 2024, 537, 540 mwN). Neben dem zuständigen Sachbearbeiter ist auch der Behördenleiter ein für die Wissenszurechnung geeigneter Kenntnisträger. Ob der Behördenleiter an der angefochtenen Rechtshandlung beteiligt war oder nicht, ist ohne Bedeutung (vgl. BGH NZI 2024, 462, 464 mwN). Im rechtsgeschäftlichen Verkehr darf sich eine organisationsbedingte „Wissensaufspaltung“ nicht zulasten des Geschäftspartners auswirken; dies gilt aber zunächst nur für die nach außen auftretende Organisationseinheit, also das Amt oder die Behörde.
Eine Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden ist danach von weiteren Voraussetzungen abhängig (vgl. BGH NZI 2024, 537, 540; BGH NZI 2011, 684). Eine Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden kommt in Betracht, wenn diese eine behördenübergreifende Handlungs- und Informationseinheit gebildet haben (vgl. BGH NZI 2024, 537, 540). Das hat der BGH angenommen für den Fall der Nachforschung einer Behörde bei weiteren Behörden nach Möglichkeiten, eine gegen den Fiskus gerichtete (Werklohn-)Forderung durch Aufrechnung zum Erlöschen zu bringen (vgl. BGH NZI 2011, 684, 686 f.). Als weitere Fallgruppe hat der BGH die Beitreibung von Forderungen des Fiskus durch mehrere Behörden gemeinsam angenommen, wobei es jedoch eine abstrakt vorgesehene Zusammenarbeit nicht ausreichend ist; vielmehr setzt eine Wissenszurechnung die tatsächliche Zusammenarbeit im konkreten Fall voraus (vgl. BGH NZI 2024, 537, 540). Kommt es zur Zusammenarbeit, kann auch Wissen zuzurechnen sein, das nicht im konkreten Fall erworben worden ist. Der BGH hat entschieden, dass die Beauftragung einer Vollstreckungsbehörde mit der Beitreibung einer Forderung zur Zurechnung des Wissens der Vollstreckungsbehörde über weitere, von anderen Gläubigern betriebene Vollstreckungsverfahren führt (vgl. BGH NZI 2013, 398; BGH NZI 2015, 717, 719). Das entspricht der Zurechnung des Wissens eines beauftragten Rechtsanwalts, die allerdings durch dessen Verschwiegenheitspflicht begrenzt wird (vgl. BGH NZI 2024, 537, 540 mwN). Für die Zurechnung von Wissen, das nicht im Rahmen der konkreten Zusammenarbeit erworben worden ist, reicht indes nicht jede untergeordnete Hilfstätigkeit. Darin läge eine Überschreitung der Zuständigkeitsgrenzen zwischen den Behörden. Für die Zurechnung von außerhalb der konkreten Zusammenarbeit erworbenen Wissens bedarf es einer Einbindung des Wissensträgers, welche die Weitergabe auch dieses Wissens erwarten lässt (vgl. BGH NZI 2024, 537, 540).
(2) Nach diesen Grundsätzen kann nicht von einer Zurechnung etwaigen Wissens der Staatsanwaltschaft, des Zollfahndungsamtes und des Finanzamtes aus dem Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin und die an ihr beteiligten Personen und Leitungsorganen ausgegangen werden.
(a) Die vom BGH angenommenen Fallgruppen sind vorliegend nicht einschlägig. Es liegt auch kein vergleichbarer Fall vor. Eine Organisationseinheit ist nicht zu sehen. Es handelt sich bei dem Hauptzollamt, der Staatsanwaltschaft, dem Zollfahndungsamt und dem Finanzamt um eigenständige Behörden. Ein Zusammenschluss dieser Behörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Sinne einer Informationseinheit steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.
Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich eine solche in der Gesamtschau nicht. Vielmehr zeigt sich, dass die Behörden – getrennt nach ihren Aufgabenbereichen – tätig geworden sind. Dabei sind zwar auch Informationen und Aktenteile an das Hauptzollamt übersandt worden. Jedoch folgt hieraus keine vollständige und umfassende gegenseitige Information im Zuge einer behördenübergreifenden Zusammenarbeit. Das Ermittlungsverfahren gegen die Insolvenzschuldnerin wurde durch die Staatsanwaltschaft und das Zollfahndungsamt (als neben dem Hauptzollamt eigenständige örtliche Bundesfinanzbehörde) geführt.
Soweit der Kläger für seine Behauptung einer Einbindung des Hauptzollamtes in das Ermittlungsverfahren auf die Arrestanordnung vom 15.11.2012 (Anlage K 26) Bezug nimmt, in der auf Seite 2 angegeben ist, dass das „Hauptzollamt H.-S. und das Zollfahndungsamt gegen den Gesellschafter der Arrestschuldnerin“ ermitteln, ergibt sich hieraus kein zwingender Schluss darauf, dass tatsächlich eine behördenübergreifende Handlungs- und Informationseinheit bestand. Es handelt sich zum einen um eine nur sehr allgemeine Formulierung, die keinen Aufschluss über die Ausgestaltung der Ermittlungen bietet. Zum anderen ist abweichend hiervon in der Arrestanordnung des Hauptzollamtes vom 11.12.2013 (Anlage K 27) angegeben, dass das Zollfahndungsamt gegen den Gesellschafter der Arrestschuldnerin ermittelt (vgl. S. 2 der Anlage K 27). Das Hauptzollamt ist insoweit nicht mehr angegeben, was darauf hindeutet, dass die zeitlich frühere Angabe unzutreffend war.
Dies sieht das Gericht durch die weiteren vorgelegten Urkunden bestätigt. Aus diesen ergibt sich, dass die Ermittlungen durch das Zollfahndungsamt und die Staatsanwaltschaft geführt worden sind. Es finden sich diverse Vermerke des Zollfahndungsamtes zum Sachstand des Ermittlungsverfahrens betreffend die Insolvenzschuldnerin (vgl. etwa Anlagen K 4, K 6, K 9), die keinerlei Anhaltspunkte für eine behördenübergreifende Einbindung des Hauptzollamtes in das Ermittlungsverfahren aufweisen. Dabei ist in einem Vermerk vom 12.01.2011 (Anlage K 4) einleitend sogar ausdrücklich vermerkt, dass „das Zollfahndungsamt H.“ seit Februar 2010 Ermittlungen wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung unter anderem durch die Insolvenzschuldnerin führt. Weiter ist in dem Vermerk ausführlich dargelegt, dass und welche Maßnahmen das Zollfahndungsamt im Zuge dessen vorgenommen hat. Hinweise auf eine Einbindung des Hauptzollamtes finden sich demgegenüber nicht. Auch weiteren Vermerken ist zu entnehmen, dass die Ermittlungen durch das Zollfahndungsamt geführt wurden. So hat das Zollfahndungsamt unter anderem Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt und anschließend umfassende Auswertungen vorgenommen (vgl. Anlage K 9). Auch hat das Zollfahndungsamt weitere Aktenteile zur Prüfung vorgelegt bekommen (vgl. etwa Anlage K 10).
Soweit der Kläger auf eine Besprechung vom 29.04.2010 Bezug genommen hat, ergeben sich auch aus dieser keine Anknüpfungspunkte für eine aktive Einbindung des Hauptzollamtes im Sinne einer behördenübergreifenden Handlungs- und Informationseinheit. Aus dem Vermerk des Finanzamtes zu der Besprechung (vgl. Anlage K 29) ergibt sich schon keine personelle Beteiligung von Mitarbeitern des Hauptzollamtes an der Besprechung. Bei der Besprechung ging es zudem um eine Koordination zwischen der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung, in dem ein Mitarbeiter des Zollfahndungsamtes (Herr R., Zollfahnder) mitgeteilt hatte, dass gegen die Insolvenzschuldnerin das Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet worden sei und sich die Beteiligten hinsichtlich etwaiger anstehender Betriebsprüfungen abstimmten. Dabei sollte die Durchsuchung noch abgewartet werden und eine etwaige Prüfung evtl. in den Räumen des Zollfahndungsamtes fortgesetzt werden. Eine Einbindung des Hauptzollamtes ist dabei weder ausdrücklich erwähnt noch anderweitig ersichtlich.
Dass das Hauptzollamt nicht in das Ermittlungsverfahren behördenübergreifend eingebunden gewesen ist, wird unter anderem auch durch einen Vermerk vom 03.05.2010 (Anlage K 2) gestützt. Der Vermerk bezieht sich auf eine Besprechung zu Beginn der Ermittlungsmaßnahmen, an der neben dem Finanzamt und dem Zollfahndungsamt auch Zollprüfer des Hauptzollamtes teilgenommen haben. Gegenstand der Besprechung waren ausweislich des Vermerks der grundsätzliche Informationsaustausch über vorliegende Erkenntnisse und die Koordinierung weiterer, ggf. gemeinsamer Ermittlungen. Am Ende des Vermerkes heißt es sodann: „Der Prüfungsdienst des Hauptzollamtes H. Stadt sieht keine Prüfungsveranlassung, da das Zollfahndungsamt H. bereits Ermittlungen aufgenommen hat“. Insoweit passt sich auch ein, dass das Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die Steuerstrafsache gegen den Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 10.05.2010 die Verfahrensakten an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte übersandt hat, die Strafsache zu übernehmen (vgl. Anlage K 30). Ferner wurde gebeten, eine Ausfertigung der Anklageschrift zu übersenden, den Termin der Hauptverhandlung mitzuteilen, das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen zu übersenden und die Verfahrensakten nach rechtskräftigem Anschluss des Strafverfahrens oder zur Verfolgung einer etwaigen Ordnungswidrigkeit zurückzusenden (vgl. S. 1 der Anlage K 30). Die Übersendung der bisherigen Verfahrensakte und die Bitte, über den Ausgang des Strafverfahrens informiert zu werden, zeigt, dass es dem Hauptzollamt gerade nicht aktiv in die Ermittlungen eingebunden war und die Behörden in ihren unterschiedlichen Aufgabenbereichen verblieben.
Soweit das Zollfahndungsamt am 21.11.2012 an das Hauptzollamt in dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung die Ermittlungsakte, Fallakten und Sonderbände übersandt hat (vgl. Anlage K 31), ergibt sich hieraus nichts anderes. Die Übersendung erfolgte nach Überprüfung der angemeldeten Zollwerte mit der Anregung, Einfuhrabgaben nachzuerheben. Eine behördenübergreifende Handlungs- und Organisationseinheit ist dem nicht zu entnehmen. Ebenso ist dies zu werten in Bezug auf ein Schreiben des Zollfahndungsamtes vom 30.11.2012 an das Hauptzollamt (vgl. Anlage K 32). Durch dieses wurde zwar die Ermittlungsakte übersandt. Die Übermittlung erfolgte jedoch allein im Benehmen mit dem Sachgebiet F (Ahndung) des Hauptzollamtes mit der Anregung, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken. Auch die Stellungnahme des Hauptzollamtes vom 20.10.2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft zu einer nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO beabsichtigten Verfahrenseinstellung führt zu keiner anderen Einschätzung. Eine etwaige Aussagekraft dieses Vorganges ist ohnehin aufgrund des deutlich nach der streitgegenständlichen Zahlung liegenden Zeitpunktes fraglich. Unabhängig davon kann aber auch aus der Stellungnahme nicht hergeleitet werden, dass das Hauptzollamt in das Ermittlungsverfahren im Sinne einer behördenübergreifenden Handlungs- und Informationseinheit eingebunden gewesen ist, zumal es sich hierbei um eine Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung nach § 403 Abs. 4 AO gehandelt hat. Eine fehlende Einbindung des Hauptzollamtes zeigt sich auch in dem Schreiben des Hauptzollamtes vom 30.11.2012 (vgl. Anlage K 33), durch welches das Hauptzollamt der Staatsanwaltschaft einen neuen Ermittlungsvorgang des Zollfahndungsamtes übersandt hatte mit der Bitte, das Steuerstrafverfahren gemäß § 386 Abs. 4 Satz 1 AO zu übernehmen. Die Übersendung und die Bitte, das Zollfahndungsamt mit den weiteren Ermittlungen zu beauftragen (vgl. S. 2 der Anlage K 33), zeigt, dass eine Einbindung und umfassende Information gerade nicht stattgefunden hat. Nur vor diesem Hintergrund ergibt auch die Bitte Sinn, über den Fortgang der Sache nach §§ 403, 407 AO unterrichtet zu werden.
Letztlich belegt auch der am 21.08.2015 vom Zollfahndungsamt an die Staatsanwaltschaft übersandte Schlussbericht (vgl. Anlage K 37), dass die Ermittlungen durch diese Behörden – und nicht das Hauptzollamt – durchgeführt worden sind.
Nach alledem steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Hauptzollamt behördenübergreifend im Rahmen einer Handlungs- und Informationseinheit in das Ermittlungsverfahren eingebunden gewesen ist.
(b) Doch selbst, wenn eine Handlungs- und Informationseinheit unterstellt würde, führte eine daraus folgende Wissenszurechnung vorliegend nicht zu der Annahme, dass das für die Beklagte tätig gewordene Hauptzollamt Kenntnis von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit erlangt hat.
Es bleibt nach dem Vortrag des Klägers offen, welche konkreten Informationen zu der wirtschaftlichen Situation der Insolvenzschuldnerin zum streitgegenständlichen Zeitpunkt vorgelegen haben sollen, aus denen sich eine derartige – zurechenbare – Kenntnis ergeben haben soll. Auch aus den vorgelegten Urkunden ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, aus denen ein zwingender Rückschluss auf etwaige drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zu ziehen war. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend einen Antrag auf Urkundenvorlegung nach § 142 Abs. 1 ZPO gestellt hat, war diesem nicht nachzugehen. Die Regelung des § 142 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt (vgl. BGH NJW-RR 2008, 865, 868; BGH NJW 2007, 2989, 2992; Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 142 Rn. 7; Bünningmann in Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl., § 142 Rn. 3 mwN). Erforderlich ist stets ein schlüssiger Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2020, 32401; OLG Stuttgart BeckRS 2022, 2910). Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (vgl. BGH NJW 2007, 2989, 2992). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor (siehe oben). Es fehlte zudem an einer konkreten Bezeichnung von konkreten Urkunden, stattdessen wurde pauschal und ins Blaue hinein auf (vermutete) „Vermerke“, „Bescheide“ und „gespeicherte Daten“ verwiesen. Eine Urkunde muss aber so konkretisiert sein, dass sie identifizierbar ist (vgl. BGH NJW 2017, 3304, 3306); die – hier vorgenommene – bloße Behauptung nicht näher konkretisierter Unterlagen reicht nicht aus (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 142 Rn. 6 mwN).
3.
Da bereits kein Anspruch auf Rückerstattung nach §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO entstanden ist, können weitere Fragen – so etwa betreffend den dolo agit-Einwand und die Frage der Verjährung – dahinstehen.
II.
Mit der Hauptforderung entfällt auch der geltend gemachte Zinsanspruch.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.