EuGH Beschluss

Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

Cho Yang Shipping Co. Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Rechtsmittel – Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Wettbewerb – Zahlung einer Geldbuße – Bankbürgschaft

Europarecht Rechtsmittel

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62000O0361

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Dezember 2000. - Cho Yang Shipping Co. Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft. - Rechtssache C-361/00 P(R). Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-11657

Leitsätze Schlüsselwörter 1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen - Voraussetzungen - Außergewöhnliche Umstände (Artikel 242 EG) 2 Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen- Befugnisse des Richters der einstweiligen Anordnung - Grenzen - Keine Zuständigkeit des Gerichts als Richter der einstweiligen Anordnung für den Erlass von Anordnungen, die Wirkungen erzeugen sollen, bis ein Urteil des Gerichtshofes ergeht (Artikel 242 EG und 243 EG) Leitsätze 1 Einem Antrag auf Befreiung von der Obliegenheit, zur Abwendung der sofortigen Beitreibung einer von der Kommission wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen, kann nur stattgegeben werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Möglichkeit, die Stellung einer Bürgschaft zu verlangen, ist für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nämlich ausdrücklich in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und sachgerechten Vorgehensweise der Kommission. (vgl. Randnr. 88) 2 Das Gericht als Richter der einstweiligen Anordnung ist nicht zuständig für den Erlass einstweiliger Anordnungen, die Wirkungen erzeugen sollen, bis ein Urteil des Gerichtshofes über ein eventuelles Rechtsmittel gegen ein Endurteil des Gerichts ergeht. Aus den Artikeln 242 EG und 243 EG geht nämlich hervor, dass die Aussetzung der Durchführung einer Handlung - wie auch der Erlass einstweiliger Anordnungen - nur im Rahmen einer Rechtssache zulässig ist, die beim Gerichtshof oder beim Gericht anhängig ist. Außerdem steht gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes im Fall eines Rechtsmittels die Entscheidung über alle Anträge einer Partei auf Aussetzung des Vollzugs oder auf einstweilige Anordnungen dem Gerichtshof zu. (vgl. Randnrn. 96-100)