Verlosung von Schulplatz für vorläufige Aufnahme KI-Titel
einstweilige Anordnung · Schulaufnahme · Verfahrensgegenstand · Schulgesetz Berlin · vorläufiger Rechtsschutz
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, zwischen dem hiesigen Antragsteller und der Antragstellerin zu 1. des Verfahrens VG 17 L 293/26 einen Schulplatz zu verlosen.
Wird der Antragsteller zuerst gezogen, wird der Antragsgegner verpflichtet, ihn zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 deri... aufzunehmen.
Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der R… aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass das Auswahlverfahren am R… rechtswidrig war und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil dem Antragsteller das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 24. August 2026 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens des Antragstellers ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Juli 2026, GVBl. S. 700 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität der R…ist nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.
Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der R… Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sieben 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – OVG 3 S 111/25 –, EA S. 2 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht.
2. Um die zur Verfügung stehenden (7 x 26 =) 182 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 406 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch, darunter der Antragsteller.
3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 3 und 5 Sek I-VO). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
a) Die rechtlichen Vorgaben wurden bei der Vergabe der Schulplätze nicht vollumfänglich eingehalten.
(1) Es wurden zunächst 27 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der R… beworben hatten, vorrangig aufgenommen.
(2) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 155 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 15 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 93 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 47 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.
(a) Härtefälle wurden nicht anerkannt.
(b) Im Kriterienkontingent richtete sich die Vergabe der Plätze nach den von der Schulkonferenz beschlossenen Kriterien. § 56 Abs. 9 Sätze 1 und 2 SchulG ermächtigt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, darunter u.a. auch die Einzelheiten der Aufnahmekriterien der Schule (§ 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SchulG). Der Verordnungsgeber hat von dieser Ermächtigung mit § 6 Abs. 3 bis 6 Sek I-VO Gebrauch gemacht. Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in der Jahrgangsstufe 7 können gemäß § 6 Abs. 3 Sek I-VO Aufnahmekriterien aus dem dort aufgeführten Katalog ausgewählt werden. Danach kann eine Auswahl unter anderem nach Nr. 1 der Norm die Durchschnittsnote der Förderprognose, nach Nr. 3 nach Notensumme von bis zu vier Fächern und nach Nr. 5 nach dem Ergebnis eines profilbezogenen einheitlichen Tests in schriftlicher oder mündlicher Form getroffen werden.
Hiervon wurde in der R… Gebrauch gemacht, indem die Schulkonferenz im Einklang mit dem hierzu in § 6 Abs. 1 Sek I-VO vorgesehenen Verfahren Aufnahmekriterien beschlossen hat. Danach soll eine Auswahl für die Profilklasse Englisch bilingual anhand einer Punktezahl erfolgen, die sich zu 30 % aus der Durchschnittsnote, zu 40 % aus der Notensumme der Noten von zwei Zeugnissen für Englisch (doppelt gewichtet) und Deutsch und zu 30 % aus einem mündlichen profilbezogenen Test zusammensetzt. Für die Profilklasse Naturwissenschaften/Mathematik wird eine Punktezahl errechnet aus 50 % der Durchschnittsnote und 50 % der Notensumme von zwei Zeugnissen der Fächer Mathematik und Naturwissenschaften und für die Profilklasse Kunst bildet sich die Punktezahl zu 30 % aus der Durchschnittsnote, zu 20 % aus der Notensumme von zwei Zeugnissen des Faches Kunst und zu 50 % aus einem mündlichen profilbezogenen Test. Für die Regelklassen erfolgt die Auswahl aus dem Kriterienkontingent aus der Durchschnittsnote der Förderprognose.
Diese Auswahlmethodik ist hinreichend bekannt gewesen, so dass es irrelevant ist, dass dem Antragsteller im Bescheid keine genaue Aufschlüsselung seiner Punktzahl mitgeteilt wurde. Durch die Akteneinsicht war es dem Antragsteller hinreichend möglich, seine Testunterlagen mit der Berechnung der Punktzahlen nachzuvollziehen.
Der Antragsteller wurde innerhalb des Kriterienkontingents wunschgemäß an den Auswahlverfahren für die Profilklassen Kunst und Naturwissenschaften/Mathematik und sowie die Regelklassen beteiligt.
(1) Für die Profilklasse Kunst erreichte der Antragsteller eine Punktzahl von 57 und konnte keine Berücksichtigung finden, da die 22 Plätze mit den Kindern, die eine Punktzahl von 80 und besser erreicht hatten, belegt wurden.
Die Inhalte des Kunsttests waren auch hinreichend bekannt. Auf der Website der Schule wird ausführlich darüber informiert, wie der Test aufgebaut und was mitzubringen ist. Auch insoweit konnte der Antragsteller seine Bewertung durch die erfolgte Akteneinsicht hinreichend nachvollziehen. Konkrete Einwände gegen die Bewertung sind nicht vorgebracht.
(2) Für die Profilklasse Naturwissenschaften/Mathematik erreichte der Antragsteller eine Punktzahl von 47 und konnte keine Berücksichtigung finden, da zunächst 21 Plätze mit den Kindern, die eine Punktzahl von 71 und besser erreicht hatten, belegt wurden und sodann für den letzten Platz ein Los zwischen den Bewerberkindern mit einer Punktzahl von 69 durchgeführt wurde (kleines Losverfahren).
Das Gericht verwundert, dass der Antragsteller meint, dass ihm dies im Bescheid nicht hinreichend mitgeteilt wurde. Der Bescheid gibt dies – abgesehen davon, dass der Antragsteller auch bei einer Aufnahme bis 69 keinen Platz beanspruchen könnte – genau so wieder.
(3) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent in den Regelklassen standen 26 Plätze zur Verfügung, die nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben wurden. Eine Berücksichtigung erfolgte bis zu einer Durchschnittsnote von 1,8. Der Antragsteller, der über eine Note von 2,4 verfügt, konnte dabei nicht berücksichtigt werden.
(aa) Das Kind mit der laufenden Nummer 25 wurde fälschlicherweise im kleinen Losverfahren beteiligt. Denn es liegen keine vollständigen Anmeldeunterlagen für das Kind vor, aus denen sich die Durchschnittsnote und damit die Berechtigung zur Teilnahme am kleinen Losverfahren, ergeben würde. Es fehlt das Original der Förderprognose mit der maßgeblichen zweiten Seite, anhand derer nur die Durchschnittsnote festgestellt werden kann.
Für dieses Kind kann dementsprechend nicht nachvollzogen werden, wieso es im Kriterienkontingent der Regelklassen berücksichtigt wurde. Es hätte ohne Durchschnittsnote allein im Loskontingent berücksichtigt werden dürfen.
(bb) Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes:
Die fehlerhafte Aufnahme des Bewerberkindes mit der laufenden Nummer 25 im Kriterienkontingent führt dazu, dass dieser Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiv freier Platz zu vergeben ist, muss sich jedoch an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerberkindes bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiv freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Besteht zwischen den Bewerbern jedoch bereits eine Rangfolge auf Grund des Aufnahmeverfahrens, ist der fiktiv freie Platz an den ranghöchsten Bewerber zu vergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 19 zum Kriterienkontingent; VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 – 39 L 350/23 –, juris Rn. 21 zum Loskontingent).
Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der fiktiv freie Platz zwischen dem hiesigen Antragsteller und der Antragstellerin zu 1. im Verfahren VG 17 L 293/26 zu verlosen, da beide über eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,4 verfügen und somit in Bezug auf den im Kriterienkontingent freien Platz ranggleich sind.
(c) Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen Geschwisterkinder, zu denen der Antragsteller nicht zählt, erhielten 15 Plätze aus dem Härtefallkontingent und 27 Plätze aus dem Loskontingent. Durch die zuvor erfolgte Aufnahme von Geschwisterkindern wurden zwei zusätzliche Geschwister vorrangig aus dem Loskontingent berücksichtigt.
Die Kammer teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers an der Regelung des Geschwisterkindervorrangs und der – ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen – Verwendung der Härtefallplätze für Geschwisterkinder nicht. Für die vorrangige Vergabe von Plätzen aus dem Loskontingent gilt dasselbe.
(d) 18 Plätze wurden schließlich unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Der Antragsteller hatte kein Losglück.
4. Die vorgebrachten individuellen Gründe finden nach der gesetzgeberischen Wertung keine Berücksichtigung. Auch die Einwände gegen die angebotene Schule sind im Verfahren hinsichtlich der Auswahl der Erstwunschschule keine Beachtung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Eine Halbierung des Gegenstandswertes war aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen.
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