OVG Bremen Beschluss

Zuständigkeit und Zusammensetzung von Beiratsausschüssen KI-Titel

Beiratsrechte · Geschäftsordnung · einstweiliger Rechtsschutz · Stimmrecht · Verwaltungsverfahren

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 63/21 VG: 1 V 1383/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter: g e g e n – Antragsgegner und Beschwerdegegner – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch am 10. Juni 2021 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 25. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Stadtgemeinde Bremen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller ist Mitglied des Beirats A. Mit der Beschwerde verfolgt er unter anderem sein Begehren weiter, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Neubildung eines Koordinierungsausschusses zu erreichen, in welchem er mit vollem Stimmrecht vertreten ist. Der Antragsteller wurde 2019 als einziges Mitglied für die X in den Beirat A gewählt. In seiner konstituierenden Sitzung verabschiedete der Beirat eine Geschäftsordnung und bildete neben mehreren Fachausschüssen einen Ausschuss „Finanzen und Koordinierung“ mit sieben stimmberechtigten Mitgliedern, die den Parteien nach Maßgabe der von ihnen jeweils erlangten Wählerstimmen zugeordnet wurden. Der Antragsteller erhielt keinen stimmberechtigten Sitz und kann an den Sitzungen nur mit beratender Stimme teilnehmen. Dies rügte der Antragsteller erfolglos. Am 10.07.2020 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und unter anderem beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, 1. seinen „Fachausschuss Koordination und Finanzen“ aufzulösen und einen Koordinierungs- und Sprecherausschuss ohne Vermengung mit dem Fachthema „Finanzen“ nicht ohne Berücksichtigung eines Vertreters der X mit vollem Stimmrecht im Beirat A neu zu bilden, sowie 2. es zu unterlassen, den einzelnen Ausschüssen im Beirat A Entscheidungen zur Beratung und Abstimmung zu Sachthemen zu überlassen, zuzuweisen oder zuweisen zu lassen, solange der Beirat nicht vorher mehrheitlich darüber entschieden habe, ob und welches Thema im konkreten Einzelfall welchem Ausschuss zugewiesen werde. Der Beirat habe dem Ausschuss „Finanzen und Koordinierung“ Aufgaben zugewiesen, die sich teilweise mit der Zuständigkeit anderer Ausschüsse überlagerten. Zudem entscheide er über die Zuweisung von Angelegenheiten an die Fachausschüsse, die so einer Beratung im Beirat und damit dem Stimmrecht des Antragstellers entzogen würden. Die entsprechenden Regelungen der Geschäftsordnung verstießen gegen höherrangiges Recht. Mit Beschluss vom 03.09.2020 hat der Antragsgegner seine Geschäftsordnung dergestalt geändert, dass er statt des Ausschusses „Finanzen und Koordinierung“ einen Ausschuss „Koordinierung“ eingerichtet hat. Daraufhin hat der Antragsteller beanstandet, auch dieser Ausschuss treffe nicht nur Koordinierungs-, sondern auch Sachentscheidungen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 25.01.2021 vorläufig aufgegeben, Beratungen und Abstimmungen über Sachthemen in nichtöffentlicher Sitzung

3 in seinem Ausschuss „Koordinierung“ zu verhindern. Im Übrigen hat es den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Ausschuss „Koordinierung“ tage nach der Geschäftsordnung des Beirats A nichtöffentlich, während die weiteren Ausschüsse des Beirats grundsätzlich öffentlich tagten. Aus der Geschäftsordnung ergebe sich, dass der Antragsgegner dem Koordinierungsausschuss Sachentscheidungen übertragen habe. Dies sei mit § 25 Abs. 1 BremOBG nicht vereinbar, da der Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen von kommunalen Entscheidungsgremien zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts gehöre. Die Sonderregelung für Sprecher- und Koordinierungsausschüsse in § 25 Abs. 1 Satz 2 BremOBG durchbreche diesen Grundsatz und könne nur mit einem besonderen Aufgabenspektrum von Sprecher- und Koordinierungsausschüssen erklärt werden. Deren Aufgaben müssten daher darauf beschränkt bleiben, die Beratungen und Entscheidungen zu Angelegenheiten in einer öffentlichen Sitzung des Beirats oder eines anderen Ausschusses vorzubereiten. Hinsichtlich des im Übrigen abgelehnten Antragsbegehrens führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf ein Stimmrecht im Koordinierungsausschuss habe. § 23 Abs. 2a BremOBG sehe (maximal) sieben Ausschusssitze und deren Verteilung nach dem Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers vor. Zu einer anderen Stimmenverteilung sei der Antragsgegner auch nicht durch übergeordnetes Recht verpflichtet. Weder die Bremische Landesverfassung noch das Grundgesetz verpflichteten dazu, dem Antragsteller im Koordinierungsausschuss ein Stimmrecht zu gewähren. Er habe auch keinen Anspruch darauf, dass zunächst der Beirat in jedem Fall mehrheitlich darüber entscheide, ob und welches Thema im konkreten Fall welchem Ausschuss zugewiesen werde. Nach § 23 Abs. 1 und 2 BremOBG setze der Beirat für bestimmte Aufgaben ständige Ausschüsse ein und könne diesen bestimmte Angelegenheiten zeitlich begrenzt und widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Dies gelte auch für den Koordinierungsausschuss. Mit Beschlüssen vom 11.02.2021 und 11.03.2021 hat der Antragsgegner seine Geschäftsordnung erneut geändert. Neu eingerichtet wurde ein grundsätzlich öffentlich tagender „Geschäftsführungsausschuss“, dem mehrere der früher dem Ausschuss „Koordinierung“ übertragene Aufgaben übertragen worden sind. Einen Ausschuss „Koordinierung“ sieht die geänderte Fassung der Geschäftsordnung nicht mehr vor. Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein Begehren weiter, soweit das Verwaltungsgericht diesem nicht stattgegeben hat. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Für die weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

4 II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.01.2021, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den über die vorgenommene vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners hinausgehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Maßgeblich für die Beurteilung des Antragsbegehrens ist die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltende Fassung des Bremischen Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 02.02.2010 (Brem.GBl. 2010, 130), zuletzt geändert am 02.02.2021 (Brem.GBl. S. 152 - BremOBG) sowie die Geschäftsordnung des Beirats A für die Amtszeit 2019-2023, zuletzt geändert mit Beschluss vom 11.03.2021 (Geschäftsordnung). 1. Soweit der Antragsteller der Sache nach begehrt, dass der Beirat selbst über die Zuweisung von Sachthemen zur Beratung und Abstimmung in die einzelnen Ausschüsse zu entscheiden habe und diese Aufgabe nicht einem Ausschuss überlassen dürfe, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Für den geltend gemachten Anspruch fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Nach § 23 Abs. 1 BremOBG kann der Beirat für bestimmte Aufgaben ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen, die aus drei bis sieben Mitgliedern bestehen. Welche Aufgaben übertragen werden, wird nicht näher bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, aus den Regelungen in § 23 Abs. 4 Satz 4 und § 25 Abs. 1 Satz 2 BremOBG werde deutlich, dass auch die Errichtung eines Ausschusses mit besonderen Koordinierungsaufgaben ermöglicht werde. Es liege nahe, darunter insbesondere die Zuordnung von Angelegenheiten an den Beirat und dessen Ausschüsse zu verstehen, um zu verhindern, dass deren Diskussion in jedem Fall zunächst im Beirat aufgenommen werden müsse. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller angesichts des Stimmenanteils der von ihm vertretenen Partei darauf beschränkt sei, sich an diesen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme zu beteiligen und zu den Beschlüssen gegebenenfalls eine Abstimmung im Beirat zu beantragen. Diese Ausführungen werden durch die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände nicht erschüttert. Unschädlich ist dabei zunächst, dass der nunmehr streitgegenständliche Ausschuss als „Geschäftsführungsausschuss“ und nicht als „Koordinierungsausschuss“ bezeichnet wird. In § 12 Abs. 2 der Geschäftsordnung heißt es:

5 „Geschäftsführungsausschuss a) Der Geschäftsführungsausschuss lässt sich regelmäßig über alle Angelegenheiten von örtlichem öffentlichem Interesse berichten und bespricht mit der Ortsamtsleitung alle den Beirat betreffenden Vorgänge. Diese werden dort dahingehend überprüft, inwieweit - sie vom Geschäftsführungsausschuss selbständig behandelt werden können oder - an die zuständigen Fachausschüsse oder - den Beirat zur öffentlichen oder nichtöffentlichen Behandlung überwiesen werden. Das Recht des Beirates, die Entscheidung im Einzelfall jederzeit an sich zu ziehen oder Entscheidungen von Ausschüssen zu revidieren, bleibt unberührt. b) Interfraktionelle Beratungen von besonderer Bedeutung für die Beiratsarbeit c) Vorschläge zur Überarbeitung der Geschäftsordnung bei Bedarf d) Der Ausschuss erarbeitet Tagesordnungsvorschläge für den Beirat e) Dem Ausschuss gehören 7 Beiratsmitglieder als stimmberechtigte Mitglieder an. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Rangmaßzahlverfahren nach Sainte Laguë/Schepers. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Vertreter*innen können nur ordentliche Beiratsmitglieder sein. Zu den Sitzungen des Geschäftsführungsausschusses ist ein kurzes Beschlussprotokoll zu fertigen, das allen Beirats-/Ausschussmitgliedern zugestellt wird. Die Protokollführung obliegt dem Ortsamt. f) Der Geschäftsführungsausschuss soll jeweils 2 Wochen vor und im zeitlichen Zusammenhang mit der Beiratssitzung tagen. g) Der Geschäftsführungsausschuss tagt grundsätzlich öffentlich. In Ausnahmefällen, in denen z. B. eine nicht-öffentliche Behandlung vorgegeben ist, kann oder muss der Ausschuss gem. § 14 (2) (3) OBG die nicht-öffentliche Behandlung beschließen.“ Die Übertragung der Prüfung, welche Vorgänge im Beirat, welche in den Fachausschüssen und welche im Geschäftsführungsausschuss selbst behandelt werden, auf den Geschäftsführungsausschuss ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bildung von Ausschüssen und Festlegung der jeweiligen inhaltlichen Zuständigkeitsbereiche stellt sich als Konkretisierung der gemeindlichen Organisationshoheit dar, die wiederum unmittelbar aus der gemäß Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 144 Satz 2 BremVerf garantierten kommunalen Selbstverwaltung folgt (s. auch OVG Münster, Beschl. v. 17.10.2003 - 15 B 1798/03, juris; Kallerhoff, in: BeckOK KommunalR NRW, 15. Ed. 01.03.2021, GO NRW § 57 Rn. 12). Beschlussorgan der Stadtgemeinde Bremen ist gemäß Art. 148 Abs. 1 BremVerf die Stadtbürgerschaft der

6 Stadtgemeinde Bremen. Diese hat durch die Regelungen in §§ 23 ff. BremOBG die Möglichkeit der Ausschussbildung durch die Beiräte bestimmt. In § 23 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. BremOBG wird die Höchstzahl der Mitglieder bestimmt. Im Übrigen werden Anzahl, Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausschüsse nicht vorgegeben und können folglich durch die Beiräte in den Geschäftsordnungen selbst geregelt werden. Dem Antragsgegner kommt hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dafür, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Aufgabe der inhaltlichen Zuweisung von Sachthemen um eine nur dem Beirat selbst zustehende, nicht übertragbare Aufgabe handeln würde, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil spricht bereits der Umstand, dass ein „Sprecher- und Koordinierungsausschuss“ als einziger Ausschuss ausdrücklich in dem Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter in Bezug genommen wird, dafür, dass im Regelfall von einer Übertragung solcher Organisations- und Koordinierungsaufgaben auf einen Ausschuss auszugehen ist. Dies entspricht auch der Vorbereitungs- und Entlastungsfunktion, die den Ausschüssen für die Beiratsarbeit grundsätzlich zukommt. Die Übertragung der Organisations- und Koordinierungsaufgaben erscheint auch deshalb grundsätzlich unbedenklich, als durch die Zuordnung eines Vorgangs an einen Ausschuss noch keine Entscheidung in der Sache getroffen wird; auch stellt sich die Zuweisungsentscheidung nicht als endgültig dar, da der Beirat berechtigt bleibt, die Sache jederzeit an sich zu ziehen, und auch der jeweilige Fachausschuss nach § 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung eine Angelegenheit an den Beirat zurückverweisen kann. Auch der Einwand des Antragstellers, bei dem „Geschäftsführungsausschuss“ handele es sich um den lediglich umbenannten „Koordinierungsausschuss“, greift nicht durch. Ausweislich der geänderten Geschäftsordnung ist die erstinstanzlich beanstandete Behandlung von Sachthemen bei dem Zuschnitt des Aufgabenbereiches des neuen „Geschäftsführungsausschusses“ entfallen. Soweit der Antragsteller rügt, der Geschäftsführungsausschusses habe weiterhin die Möglichkeit der „selbständigen Behandlung“ von Vorgängen, ergibt sich hieraus nicht, dass dies die Entscheidung über Sachthemen beinhalten würde. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner in § 12 Abs. 2 Buchst. g) der Geschäftsordnung für den „Geschäftsführungsausschuss“ bestimmt hat, dass dieser – wie nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BremOBG alle anderen Ausschüsse – grundsätzlich öffentlich tagt, wenn nicht bestimmte Vertraulichkeitsvorschriften eingreifen, so dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen nunmehr gewahrt bleibt. Dass Sachthemen durch eine Zuweisung in die Fachausschüsse unter Umständen nicht mehr durch den Beirat beraten und entschieden werden, ist der in § 23 Abs. 2 BremOBG geregelten Möglichkeit, beschließende Ausschüsse bilden zu können, immanent. Dem Antragsteller stehen angesichts des Stimmenanteils der von ihm vertretenen Partei die bereits

7 vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Möglichkeiten zur Verfügung, sich im „Geschäftsführungsausschuss“ sowohl gemäß § 23 Abs. 5 BremOBG mit beratender Stimme zu beteiligen als auch eine Abstimmung im Beirat zu beantragen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt hierin weder ein Widerspruch noch wird dadurch die Wehrfähigkeit des gewählten Mandats eliminiert. 2. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den „Geschäftsführungsausschuss“ aufzulösen und einen „Koordinierungs- und Sprecherausschuss“ ohne Vermengung mit Sachthemen nicht ohne Berücksichtigung des Vertreters der X mit vollem Stimmrecht neu zu bilden, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Auch insoweit hat er einen Anordnungsanspruch nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Der Antragsteller macht geltend, der „Sprecher- und Koordinierungsausschuss“ habe sowohl nach höherem Recht wie auch nach § 23 Abs. 4 Satz 4 BremOBG gegenüber anderen Ausschüssen einen Sonderstatus inne, auf den das Verfahren nach St. Laguë/Schepers keine Anwendung finden könne. Da das freie Mandat ein essenzielles Merkmal der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie darstelle, müsse dem Antragsteller in dem Koordinierungsausschuss nicht nur ein Antragsrecht, sondern auch ein Stimmrecht zukommen. Dies knüpfe nicht allein an die Sitzungsöffentlichkeit an, sondern auch an den Sinn und Zweck des Sonderstatus‘ des Koordinierungsausschusses. Die Wehrhaftigkeit des Mandats lasse sich – unabhängig davon, ob dies in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung geschehe – nur dadurch herbeiführen, dass das Verfahren St. Laguë/Schepers ebenso wie die Anzahl von sieben Ausschussmitgliedern im „Sprecher- und Koordinierungsausschuss“ keine Anwendung finde. Wenigstens bei vorbereitenden Entscheidungen im Koordinierungsausschuss müsse der Antragsteller stimmberechtigt mitwirken können. Diese Argumentation vermag keine durchgreifenden Zweifel an dem angegriffenen Beschluss zu begründen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BremOBG können Ausschüsse zwar jederzeit vom Beirat aufgelöst und neu gebildet werden. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein Koordinierungsausschuss neu gebildet und er dabei einen Sitz mit vollem Stimmrecht erhält. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der Antragsgegner die Koordinierungsaufgaben keinem als solchen bezeichneten „Sprecher- und Koordinierungsausschuss“, sondern einem „Geschäftsführungsausschuss“ übertragen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, stets einen Koordinierungsausschuss zu errichten. Dass der „Sprecher- und Koordinierungsausschuss“ in den §§ 23 ff. BremOBG ausdrücklich genannt wird, ist darin begründet, dass für diesen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BremOBG besondere Verfahrensregelungen gelten und

8 seine Sitzungen nichtöffentlich sind. Aus diesem Grund ist es auch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig, einem Koordinierungsausschuss die Behandlung von Sachthemen zuzuweisen. Daraus folgt aber nicht, dass der Antragsgegner Koordinierungsaufgaben nicht – wie hier – einem öffentlich tagenden „Geschäftsführungsausschuss“ übertragen dürfte. Auch ergeben sich für die Besetzung eines „Koordinierungsausschusses“ keine Besonderheiten, die nunmehr bei der Sitzverteilung des „Geschäftsführungsausschusses“ hätten berücksichtigt werden müssen. Nach § 12 Abs. 2 Buchst. e) der Geschäftsordnung gehören dem Geschäftsführungsausschuss sieben Beiratsmitglieder als stimmberechtigte Mitglieder an. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Rangmaßzahlverfahren nach St. Laguë/Schepers. Sowohl die Sitzverteilung nach St. Laguë/Schepers als auch die Ausschussgröße stehen in Einklang mit den Vorgaben des Bremischen Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter. Dabei legt der Senat Vorgaben, die für einen „Koordinierungsausschuss“ gelten, zugrunde, da diese aufgrund der entsprechenden Aufgabenübertragung vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen wären. Nach § 23 Abs. 1 BremOBG kann der Beirat für bestimmte Aufgaben ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen, die aus drei bis sieben Mitgliedern bestehen. Deren Zusammensetzung ist gemäß § 23 Abs. 2a BremOBG nach dem Verfahren St. Laguë/Schepers vorzunehmen. Dieses Besetzungsverfahren gilt daher grundsätzlich für alle Ausschüsse. Hiervon kann zwar durch einstimmigen Beschluss abgewichen werden; einen solchen Beschluss hat der Antragsgegner jedoch nicht gefasst. Auch aus § 23 Abs. 4 Satz 4 BremOBG ergibt sich kein Verbot, einen „Sprecher- und Koordinierungsausschuss“ nach dem Verfahren St. Laguë/Schepers besetzen zu dürfen. Diese Vorschrift regelt, dass die Sätze 1 bis 3 des § 23 Abs. 4 BremOBG nicht für die Besetzung eines „Sprecher- und Koordinierungsausschusses“ gelten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, wird jedoch in den – nicht anwendbaren – Sätzen 1 bis 3 allein geregelt, dass und unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit der Entsendung von sachkundigen Bürgern an Stelle von Beiratsmitgliedern besteht. Auf die anderen – allgemeinen – Regelungen zur Besetzung der Ausschüsse, insbesondere auf § 23 Abs. 2a BremOBG, bezieht sich der Ausschluss in Satz 4 hingegen nicht. Dass dies dem Willen der Stadtbürgerschaft der Stadtgemeinde Bremen als Ortsgesetzgeber entspricht, ergibt sich ohne weiteres aus der erstinstanzlich herangezogenen Änderungshistorie des Bremischen Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter. Ausweislich des Plenarprotokolls der Stadtbürgerschaft über deren 44. Sitzung vom 11.12.2018 wurde der Antrag der Partei „Die

9 Linke“ abgelehnt, § 23 BremOBG dahingehend zu ergänzen, dass alle Parteien und Wählervereinigungen das Recht haben sollten, ein stimmberechtigtes Beiratsmitglied in den Sprecher- und Koordinierungsausschuss zu entsenden (vgl. Pl.Pr. 19/44 S, S. 2601 i. V. m. Drs. 19/871 S). Mit der Ablehnung dieses Antrags, die im Übrigen auch mit den Stimmen der X erfolgte, hat die Stadtbürgerschaft zum Ausdruck gebracht, dass sie eine zwingende Berücksichtigung kleinerer Parteien bei der Besetzung eines „Sprecher- und Koordinierungsausschusses“ nicht für erforderlich hält. Den Einwand des Antragstellers, es sei dabei „übersehen“ worden, dass das Verfahren nach St. Laguë/Schepers der Wehrhaftigkeit des Mandats entgegenstehe, überzeugt nicht, da der Änderungsantrag ausdrücklich damit begründet wurde, dass durch die derzeitige Regelung kleinere Parteien benachteiligt würden (vgl. Drs. 19/871 S, S. 4). Es besteht auch keine sich aus höherrangigem Recht ergebende Rechtspflicht, einen Koordinierungsausschuss zu bilden, bei dessen Besetzung der Antragsteller als einziges für seine Partei gewähltes Beiratsmitglied zwingend einen Sitz mit Stimmrecht erhalten müsste. Selbst die früher vom Senat vertretene Auffassung, dass ein fraktionsloser Abgeordneter einer Gemeindevertretung einen Anspruch darauf habe, in mindestens einem Ausschuss mit Stimmrecht mitzuwirken (vgl. Beschl. v. 31.05.1990 - 1 B 18/90, juris Rn. 8, 12), würde der Beschwerde des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen, da auch nach dieser Auffassung keine Stimmberechtigung in einem bestimmten Ausschuss beansprucht werden kann. Dessen ungeachtet hält der Senat nicht mehr an der damals vertretenen Auffassung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, dass eine Gemeinderatsfraktion, auf die bei Anwendung der maßgeblichen proportionalen Sitzzuteilungsregeln kein Ausschusssitz entfalle, keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf habe, in einem oder gar in jedem Ausschuss des Rates – einschließlich der sogenannten beschließenden Ausschüsse – mit Sitz und Stimme vertreten zu sein (BVerwG, Beschl. v. 13.10.1993 - 7 B 39/93, juris Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 07.12.1992 - 7 B 49.92, juris Rn. 4; so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.12.1992 - 1 S 1834/92, juris; BayVGH, Urt. v. 07.10.1992 - 4 B 91.2372; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.02.1995 - 7 B 13079/94, juris). Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sei Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben müsse, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen sei. Der Gemeinderat repräsentiere, auch wenn er kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft sei, die Gemeindebürger. Diese Repräsentation vollziehe sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen. Die Fraktionen seien im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu

10 beteiligen. Zugleich folge aber aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der Ratsausschüsse in dieses Prinzip, dass die Ausschusssitze nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen vergeben werden können, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Ratsmitglieder mitentschieden haben (BVerwG, Beschl. v. 07.12.1992 - 7 B 49.92, juris Rn. 4). Vielmehr müssten diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (BVerwG, Beschl. v. 10.12.2003 - 8 C 18.03, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschl. v. 28.04.2010 - 8 C 18.08, juris Rn. 20 ff.; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 13.04.2021 - 1 B 86/21, juris Rn. 9). Hieraus ergibt sich, dass die einzelne Fraktion nicht beanspruchen kann, bei der Ausschussbesetzung über ihre jeweilige Stärke hinaus mit einem Stimmrecht berücksichtigt zu werden. Dass dies mit Blick auf die Besetzung des „Sprecher- und Koordinierungsausschuss“ anders zu beurteilen wäre, legt das Beschwerdevorbringen nicht dar. Der Antragsteller behauptet, dem Ausschuss komme über das in § 25 Abs. 1 Satz 2 BremOBG geregelte Recht der nichtöffentlichen Sitzung hinaus ein Sonderstatus zu, legt aber nicht substantiiert dar, woraus sich dieser ergeben soll. Allein der Umstand, dass der Antragsteller aufgrund der Zuweisung von Vorgängen an die Fachausschüsse gegebenenfalls nicht mehr im Beirat über ebendiese Vorgänge mitentscheiden kann, rechtfertigt keine Abweichung von den vorstehend dargestellten Grundsätzen. Diesbezüglich hat der Antragsteller die Möglichkeit, im Beirat zu beantragen, dass dieser beschließen möge, die jeweiligen Vorgänge wieder an sich zu ziehen, was jederzeit möglich ist. Schließlich ist auch die Ausschussgröße von sieben Mitgliedern nicht zu beanstanden. Die Festlegung der Anzahl der Ausschussmitglieder stellt eine durch die Selbstverwaltungsgarantie determinierte Entscheidung der Kommunalvertretung dar. Die Bestimmung der Ausschussgröße hat sich an dem sachlichen Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiver Ausschussarbeit auszurichten. Die Einhaltung des Demokratieprinzips erfordert nicht, dass durch die Größe des Ausschusses gewährleistet ist, dass alle – auch kleine – Fraktionen in den Ausschüssen mitwirken können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.12.1992 - 7 B 49.92, juris Rn. 4). Ausgehend hiervon hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass die Bestimmung einer Ausschussgröße von sieben Mitgliedern die Grenzen der Organisationshoheit des Antragsgegners überschreiten würde. Die Ausschussstärke liegt bei rund einem Drittel der 19 Beiratsmitglieder. 3. Soweit der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz 03.06.2021 unter Bezugnahme auf eine rechtliche Stellungnahme der Bürgerschaftskanzlei zur Bildung des Regionalausschusses „Y“ geltend macht, er wende sich auch dagegen, dass Beschlüsse der Ausschüsse als

11 Beschlüsse des Beirates gölten, hat er nicht dargelegt, wie er mit diesem Vorbringen seinen konkret formulierten Eilanträgen zum Erfolg verhelfen will. Soweit er damit grundsätzlich die Möglichkeit des Antragsgegners beanstanden will, gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BremOBG bestimmte Angelegenheiten Ausschüssen zur Beschlussfassung übertragen zu können, handelt es sich um einen von dem erstinstanzlichen Begehren abweichenden Streitgegenstand, über den nicht erstmals in einem Beschwerdeverfahren zu befinden ist. 4. Die Kosten des In-Sich-Verfahrens trägt die Stadtgemeinde Bremen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. K. Koch gez. Dr. N. Koch