VG Cottbus · Brandenburg 6. Kammer Urteil

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung …

Verwaltungsrecht

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 – 6 ihres Bescheides vom 8. Mai 2017 verpflichtet, festzustellen, dass zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Tatbestand

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung bzw. Gewährung internationalen Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich ihres Herkunftslandes der Russischen Föderation vorliegen.

Die Klägerin ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und stammt eigenen Angaben zufolge aus der Ortschaft S_____im heutigen K_____. Sie sei am 2_____geboren und habe zuletzt in der Stadt K_____in D_____gelebt. Sie habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht und anschließend eine Ausbildung zur Bibliothekarin gemacht. Sie habe zuletzt mit ihrer Tochter A_____ – die ein eigenes Asylverfahren zum Aktenzeichen VG 6_____ vor dem VG Cottbus führt – zusammengelebt und neben der Rente durch den Verdienst als Bibliothekarin den gemeinsamen Lebensunterhalt bestritten. Die wirtschaftliche Situation der Klägerin sei durchschnittlich gewesen. In der Russischen Föderation lebten noch drei Brüder und fünf Schwestern von ihr. Ihr Ehemann sei bereits verstorben. Die Klägerin habe ihre Heimatregion am 25. September 2014 gemeinsam mit ihrer Tochter verlassen und sei auf dem Landweg am 30. September 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

Am 4. Dezember 2014 stellte die Klägerin einen Asylantrag.

Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 22. März 2015 gab die Klägerin im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil sie wegen ihres Sohnes, der ein islamisches College und Internat besucht habe, Probleme mit der lokalen Polizei bekommen habe. Die Behörden gingen davon aus, dass ihr Sohn sich einer wahhabitschen Strömung des Islam angeschlossen und sich radikalisiert habe. Zunächst sei sie von einem Dorfpolizisten wegen des Verbleibs ihres Sohnes angesprochen worden. Anschließend sei ihr Sohn am 24. September 2014 nach Hause gekommen und am selben wieder gegangen. In derselben Nach sei die Klägerin und ihre Tochter von vermummten Männern zur Polizeistation des Bezirks gebracht und über den Sohn befragt worden. Am nächsten Tag sei die Ausreise der beiden Frauen durch den Onkel der Tochter in die Wege geleitet worden. Ihre Ausreise habe ihr Bruder teilweise finanziert. Sie selbst habe 5000 Rubel von ihrem Geld beigetragen.

Mit Ablehnungsbescheid vom 10. Mai 2017 versagte die Beklagte – vertreten durch das Bundesamt – die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Bundesamt in seinem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass falls sie die Ausreisefrist nicht einhalten werde, sie in die Russische Föderation abgeschoben werden würde. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Klägerin keine Gründe vorgetragen habe, die auf eine individuelle Verfolgungshandlung in Verbindung mit einem flüchtlingsrelevanten Anknüpfungsmerkmal nach § 3 AsylG schließen ließen. Es müsse den lokalen Sicherheitsbehörden zugestanden werden, im Falle verdächtiger Personen zu ermitteln. Da die Klägerin selbst angegeben habe, dass ihr Sohn sich stark verändert habe und sie von ihm auch wisse, dass er befreundeten Wahhabiten geholfen habe, von denen man Aussage, dass sie Leute töteten, lasse das Befragungsinteresse der Sicherheitsbehörden in Bezug auf die Klägerin auch nachvollziehbar erscheinen. Darüber hinaus bestehe für die Klägerin in der Russischen Föderation außerhalb der Nordkaukasusregion die Möglichkeit internen Schutzes. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor, da sie keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit befürchten müsse. Selbst für schwere Kapitalverbrechen werde in der Russischen Föderation die Todesstrafe nicht mehr verhängt. Es bestehe ein Moratorium. Schließlich seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt.

Mit ihrer am 17. Mai 2017 beim Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin weiter. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass den zur Gerichtsakte gereichten Attesten zu entnehmen sei, dass die – mittlerweile 76-jährige – Klägerin unter altersentsprechenden Gebrechen leidet und bei der Bewältigung ihres Alltags auf die Unterstützung ihrer Tochter, Frau A_____, angewiesen sei. Die Tochter unterstütze die Klägerin insbesondere bei organisatorischen und bürokratischen Belangen und übernehme alle alltäglichen Aufgaben, die eine über einfache Tätigkeiten hinausgehende Komplexität besitzen und eine gewisse Kraftentfaltung voraussetzten. Die Klägerin habe einen Grad der Behinderung von 50. Darüber hinaus leide sie an Osteoporose, Bluthochdruck sowie HLP.

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Klage im Wesentlichen zurückgenommen hat, beantragt sie zuletzt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Mai 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und/oder § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf die Russische Föderation vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten und bezieht sich inhaltlich auf Ihre Ausführungen Ablehnungsbescheid

Mit Beschluss vom 9. September 2022 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes, die beigezogene Ausländerakte der Ausländerbehörde des Landkreises E_____ sowie der den Ladungen beigefügten Erkenntnismittelliste für die Russische Föderation verwiesen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, weil die Beklagte auf diese Folge mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Entscheidung war gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 9. September 2022 übertragen wurde.

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Soweit die zulässige Klage nicht zurückgenommen wurde, hat sie in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der zuletzt geltend gemachte Anspruch zu.

Der Bescheid vom 8. Mai 2017 ist – soweit er angegriffen wurde –, einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich ihres Herkunftslandes der Russischen Föderation nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK kann allerdings nur beanspruchen, wem prinzipiell landesweit im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne Fluchtalternative bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse – dem internen Schutz nach § 3e AsylG vergleichbare – Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi, Nr. 8319/07 und 11449/07, Rn. 266; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 26, 36).

Eine unmenschliche Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse ist nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09, NVwZ 2011, 413). Die ernsthafte, ein Mindestmaß an Schwere aufweisende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann erreicht sein, wenn ein Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25.18 – juris Rn. 9 ff.). Der Umstand, dass die Lage des Betroffenen einschließlich der Lebenserwartung unter anderem durch Unterschiede in medizinischen, wirtschaftlichen und sozialen Standards beeinträchtigt wird, reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2014 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 23). Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42 ff.; Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 Rn. 278; Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 20017, 1187 Rn. 178).

Diese letztgenannten Voraussetzungen sind nach Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall der Klägerin erfüllt. In der Person der Klägerin liegen in ihrem Einzelfall zwingende humanitäre Gründe vor, die gegen eine Aufenthaltsbeendigung und für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG sprechen.

Es ist hier beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin wegen ihrer besonderen individuellen Lage – es handelt sich vorliegend, um eine Frau im fortgeschrittenen Rentenalter im schlechten Zustand, bei der weder von einer Erwerbsfähigkeit noch einer mit Blick auf ihren Gesundheitszustand hinreichenden Unterstützung durch Verwandte ausgegangen werden kann – aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Ausnahmesituation im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Die humanitäre Lage dort lässt für sie ein menschenwürdiges Dasein nicht zu. Aufgrund ihrer individuellen Umstände ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie dort in eine völlig aussichtslose Lage geraten würden. Es steht aufgrund der vorhandenen Erkenntnismittel zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sowohl wegen ihres Alters – die Kläger ist mittlerweile über 75 Jahre alt – aber auch wegen der zuletzt in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin keine Tätigkeit wird aufnehmen können, mit der sie die wirtschaftliche Existenzgrundlage für sich werden sicherstellen können. Die Klägerin ist bereits in der Bundesrepublik auf die ständige Unterstützung ihrer Tochter angewiesen. Auf diese Unterstützung wird sie in der Russischen Föderation, da nach ihrem insoweit glaubhaften Vortrag dort lediglich einige ebenfalls betagte leibliche Geschwister leben, nicht zählen können.

Die eigenständige Finanzierung des Lebensunterhalts für sich ist als nahezu aussichtlos zu erachten. Die primäre Versorgungsquelle der Russen ist aber ihr Einkommen. Im Jahr 2022 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 10,5 % (vgl. hierzu und zum Folgenden BFA a.a.O. S. 93 f; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 10. September 2022 - im Folgenden: AA, Lagebericht September 2022 -, S. 23 f.). Die Armutsgrenze entspricht seit 2021 nicht mehr dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum (11.305 Rubel in 2020), sondern wird seit 2021 anhand von 44,2 % des Medianeinkommens berechnet, was zum Teil als Verschleierung der wahren Verhältnisse kritisiert wird. Für das Jahr 2023 wurde das Existenzminimum für die erwerbstätige Bevölkerung auf 15.669 Rubel (aktuell ca. 155 €; 2021: 11.653 Rubel festgelegt, für Rentner auf 12.363 Rubel (ca. 122 €; 2021: 10.022 Rubel). Die Höhe des Mindestlohns beträgt für das Jahr 2023 16.242 Rubel (ca. 160 €) und darf auch regional nicht unterschritten werden. Die Arbeitslosenrate im März 2023 lag nach staatlichen Angaben bei nur 3,5 %, sie variiert jedoch von Region zu Region.

Der Nordkaukasus ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen. Im Jahr 2021 lebte fast ein Fünftel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Allerdings haben sich dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkriegs deutlich verbessert. Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbstätige Bevölkerung 15.042 Rubel (ca. 149 €), für Rentner 11.868 Rubel (ca. 117 €), (vgl. BFA a.a.O. S. 95 f.; AA, Lagebericht September 2022, S. 14). Dies gilt allerdings nicht für Dagestan, dass nicht in dem Maße von stattlichen Subventionen und Zuschüssen profitiert wie Tschetschenien, dessen politische Loyalität gerade auch durch diese Transferleistungen erkauft wird.

Zur Einordnung der Armutsquote in der Russischen Föderation ist der Welthunger-Index von Bedeutung. Danach belegte die Russische Föderation im Jahr 2022 Platz 28 von 121 Ländern und fällt mit einem Wert von 6,4 % der Bevölkerung in die Schweregradkategorie niedrig (BFA a.a.O. S. 93).

Die Arbeitssuche für einen Kaukasier im Allgemeinen, der in einem anderen Gebiet der Russischen Föderation dauerhaft Aufenthalt nehmen will, wird grundsätzlich als schwierig bezeichnet (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 11. Juli 202 – VG 13 K 314/17.A, juris; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3/17 -, juris Rn. 119 unter Bezugnahme auf Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the Situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, Seite 83). Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger zu 1., der ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Kranken- und Medikationsberichts, der körperlichen Erkrankung und seines fortgeschrittenen Alters insgesamt nicht arbeitsfähig ist und letztlich einer Erwerbstätigkeit nicht mehr wird nachgehen können. Gleiches gilt für die Klägerin zu 2. wegen ihre Alters.

Der Klägerin dürfte es auch nicht durch Sozialleistungen möglich sein, ihre Existenz zu sichern. Zwar stehen Sozialleistungen wie Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe [IOM, Länderinformationsblatt Russische Föderation 2019 Seite 5 zu III. (Arbeitsmarkt und Beschäftigung) und Seite 8 unter V. (Sozialwesen)] für Rückkehrer uneingeschränkt zur Verfügung. Die Unterstützung bei Wohnungsnot besteht jedoch allein in der Bereitstellung von kostenfreien Appartements, bei deren Beantragung aber mit einer Wartezeit von einigen Jahren zu rechnen ist Sozialhilfe [IOM, Länderinformationsblatt

Russische Föderation 2019 Seite 7 f. zu IV. (Wohnsituation)].

Die russische Verfassung zwar sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor. Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, das Renten auszahlt und die vulnerabelsten Personen, zu denen unter anderem Menschen mit Behinderungen und Familien mit mindestens drei (minderjährigen) Kindern zählen, unterstützt. Nach § 5 des föderalen Gesetzes über die staatliche Pensions- bzw. Rentenversorgung in der Russischen Republik gibt es neben Pensionen für langjährige Dienste Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Sozialpensionen; die Auszahlung erfolgt durch den zum 1. Januar 2023 neugeschaffenen Sozialfonds und dessen regionale Abteilungen (vgl. BFA a.a.O. S. 97 f.). Die Sozialrenten werden im Bedarfsfall durch einen Sozialzuschlag auf die Höhe des (regionalen) Existenzminimums angehoben (AA, Lagebericht September 2022, S. 24), das in Tschetschenien im Jahr 2023 11.868 (ca. 117 €) beträgt. Personen mit Behinderungen, die in drei Gruppen eingeteilt werden (Gruppe I Erwerbsunfähige mit ständigem Betreuungsbedarf), steht eine Versichertenpension zu, sofern sie einer Beschäftigung nachgingen. Invalide ohne Arbeitserfahrung erhalten Sozialrenten, die in der Gruppe I im Jahr 2023 13.849,69 Rubel (ca. 137 €) betragen (vgl. BFA a. a. O. S. 101 f.). Personen mit Behinderungen stehen außerdem diverse Vergünstigungen wie Freifahrten und der Erwerb technischer Rehabilitationsmittel auf Staatskosten zu (BFA a. a. O. S. 102).

Es existiert ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien. Dazu gehört auch die Mutterschaftshilfe, die im Jahr 2023 mindestens 74.757,2 Rub. (ca. 880 Euro) und maximal 383.178,6 Rub. (ca. 4.510) betrug (BFA a.a.O. S. 98).

Da die Klägerin allerdings ausschließlich Kinder hat, die im nicht mehr minderjährig sind, stehen ihr die Sozialhilfen, die zum Zwecke der Hebung der demografischen Situation in der Russischen Föderation eingeführt wurden, bereits nicht zu. Es ist auch ausgeschlossen, dass die Klägerin mit Blick auf ihr Alter in den Genuss dieser Sozialleistungen wird kommen können.

Darüber hinaus ist hier davon auszugehen, dass die Klägerin wegen ihrer mittlerweile zehnjährigen Abwesenheit nicht als ehemalige Arbeitnehmerin werden Berücksichtigung finden können. Hier ist zudem zu beachten, dass die Klägerin nach ihrem glaubhaften Vortrag in der mündlichen Verhandlung bereits vor der Ausreise neben ihrer kleinen Rente einem geringfügigen Zuverdienst nachgegangen ist, um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern. Dieser würde mit Blick auf den jetzigen Gesundheitszustand und das nunmehr fortgeschrittene Alter der Klägerin für sie nicht mehr möglich.

Das geringe Rentenniveau und die insoweit eingeschränkten Ansprüche der Klägerin werden mit Blick auf den über den allgemeinen Grundbedarf hinausgehenden täglichen Bedarf an Medikamenten, der Unterstützung durch ihre Tochter und der Bezahlung der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen nicht ausreichen, um eine lebenserhaltende medizinische Versorgung der Klägerin zu gewährleisten. Grund hierfür ist auch, dass die Erreichbarkeit von Medikamenten durch die kriegsbedingte Sanktionspolitik in der Russischen Föderation eingeschränkt ist und, sofern Medikamente erreichbar sind, diese in den letzten drei Jahren immense Preissteigerungen erfahren haben, die es Rentnern geradezu unmöglich machen ohne Unterstützung durch Verwandte oder den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten tägliche, lebensnotwendige Medikamente einzunehmen. Auf eine Unterstützung durch Verwandte – etwa ihre leibliche Tochter in der Bundesrepublik – kann die Klägerin allerdings ebenfalls nicht zählen. Überweisungen aus dem westlichen Ausland sind zurzeit in die Russische Föderation auf legalem Wege nicht möglich, da die Russische Föderation vom westlichen Zahlungssystem Swift abgeschaltet wurde (vgl. https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/ukraine-krieg-westen-schliesst-russische-banken-von-swift-aus-17837221.html). Das Gericht geht – wie erwähnt – ferner davon aus, dass die Klägerin zum Aufbau einer Existenz nicht auf eine in der Russischen Föderation tragfähige Familienstruktur wird zurückgreifen können. Insoweit steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin lediglich über Verwandte in ihrem Alter verfügt, die selbst von geringen Renten leben müssen und mit Blick auf das geringe Rentenniveau in der Russischen Föderation nicht in der Lage sein werden, die Klägerin zu unterstützen.

Ob daneben die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich bei den nationalen Abschiebungsverboten um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17).

Die Klage ist in Bezug auf die Ziffern 5. und 6. des angegriffenen Bescheides ebenfalls begründet. Der Bescheid erweist sich insoweit als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der in Ziffer 5 verfügten Abschiebungsandrohung liegen wegen der Gewährung von Abschiebungsschutz nicht vor (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Demnach kann auch das in Ziffer 6 auf der Grundlage von § 75 Nr. 12, § 11 AufenthG verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot samt seiner Befristung keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei, sodass es einer Streitwertfestsetzung nicht bedarf.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung: