Rückabwicklung eines Wohnmobilkaufs wegen angeblicher Abgasmanipulation KI-Titel
Kaufrecht · Abgasmanipulation · Wohnmobil · Rückabwicklung · Sachmangel
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche nach dem Kauf eines Wohnmobils geltend.
Die Klägerin kaufte am 20.12.2013 bei der X.X. in X.X. zu einem Preis von 69.186,--EUR ein neues Wohnmobil der Marke Dethleffs, das auf einem Fiat Ducato der Beklagten aufbaut und einen Motor Multijet 150 2,3 l EURO Norm 5 hat. Diesen Motor hat die Beklagte von einer dritten Firma zugekauft. Ein Rückruf für diesen Motor existiert nicht. Das Wohnmobil hatte bei Kauf eine Fahrleistung von 0 km, im Termin zur mündlichen Verhandlung lag diese bei 66.232 km. Im Folgenden hat die Klägerin diverses Zubehör für das Wohnmobil gekauft (vgl. die Anlagen K 3 bis K 8).
Die Klägerin behauptet, dass der Motor, auf den die Beklagte eine Motorsteuersoftware aufgespielt habe, über mehrere illegale Abschaltvorrichtungen verfüge, weshalb er die vorgeschriebenen Abgaswerte zwar auf dem Prüfstand, nicht aber auf der Straße einhalte. So werde das Abgasrückführungssystem 22 Minuten nach dem Start reduziert, wobei der Testzyklus auf dem Prüfstand innerhalb dieser Zeit abgeschlossen ist. Zudem seien weitere Abschaltvorrichtungen vorhanden, die einen Prüfstand erkennen. Ferner verfüge der Motor über ein unzulässiges Thermofenster. Dies stelle für sie einen Schaden dar, da eine latente Gefahr der Stillegung ihres Fahrzeugs bestehe. Auch wenn die für diesen Motor zuständige italienische Behörde es unstreitig bisher abgelehnt hat, die Typgenehmigung zu widerrufen oder einzuschränken, weil diese den Motor als gesetzeskonform einschätzt, folge dies daraus, daß das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) dies anders sehe und aufgrund einer Änderung der entsprechenden europäischen Verordnung seit dem 01.09.2020 selbst die Nutzung des Motors untersagen bzw. einschränken könne. Ferner verweist sie darauf, dass wegen der Weigerung der zuständigen italienischen Behörde, gegen den Motor vorzugehen, nunmehr ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien begonnen habe mit dem Ziel, die Typgenehmigung zu versagen. Die Klägerin ist daher der Auffassung, von der Beklagten die Rückabwicklung des sie schädigenden Vertragsschlusses nebst ihrer Zubehöranschaffungen verlangen zu können, wobei sie von ihrer Forderung Nutzungsvorteile abzieht.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 57.307,98 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 5. Juni 2021 abzüglich der weiter seit Klagerhebung angefallenen, vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung (= von der Klägerin im Termin definiert: 55.000,--EUR), Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Dethleffs Magic Edition BM T001 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer X.X. zu zahlen.
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
3. die Beklagte zu verurteilen, an die X.X. Rechtsschutz-Versicherungs- AG, X.X. zur Schadennummer: X.X. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.529,87 EUR sowie an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 127,80 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Klagepartei von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 617,96 EUR gegenüber der X.X. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verneint das Vorliegen von unzulässigen Abschaltvorrichtungen. Zum Vortrag der Klägerin, dass sie, die Beklagte, auf den zugekauften Motor eine Motorsteuersoftware aufgespielt habe, die die Abgasreinigung nach 22 Minuten verringere, hat sie, nachdem sie dies zuvor schriftsätzlich nicht ausdrücklich bestritten hatte, im Termin erklärt, dass sie sich dazu heute nicht erklären könne. Hierzu verweist sie aber darauf, dass die für die Typengenehmigung zuständige italienische Behörde unstreitig trotz Hinweisen des KBA daran festhält, dass die Genehmigung nicht zu widerrufen ist, weil eine unzulässige Abschaltvorrichtung nicht vorhanden sei. Sie ist der Auffassung, dass die deutschen Behörden hieran gebunden seien, weshalb keinerlei Gefahr einer Stilllegung bestehe. Ferner beruft sie sich auf Verjährung.
Ergänzend wird auf den weiteren Vortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen nebst Anlagen in der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erwies sich nicht als begründet.
Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, soweit man den Wohnort der Klägerin als den Ort ansieht, an dem ihre vorgetragene Schädigung infolge des Kaufs eingetreten ist, ansonsten ergibt sich diese aus Art. 26 I EuGVVO, nachdem sich die Beklagte rügelos eingelassen hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23, 71 GVG und die örtliche ebenfalls zumindest aus § 39 ZPO.
Auf den Streit ist gemäß Art. 4 I ROM II-VO deutsches Recht anwendbar, da der vorgetragene Schaden infolge einer unerlaubten Handlung in Deutschland eingetreten sei.
Die Klage ist unbegründet. Mangels einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien scheiden vertragliche Ansprüche aus. Auch solche aus Delikt, etwa nach § 826 BGB, bestehen nicht. Nach der Rspr. des BGH kommt ein solcher Anspruch dann in Betracht, wenn ein Motor in Verkehr gebracht wird, der so programmiert ist, dass er die gesetzlichen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand einhält, weil dies mit der Gefahr einhergeht, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder –untersagung hinsichtlich des betroffenen Fahrzeugs erfolgen könnte. Denn ein solches Verhalten ist gegenüber jeder Person, die ein solches Fahrzeug erwirbt, besonders verwerflich und daher objektiv sittenwidrig (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, zitiert nach juris, Rdnr. 16). Mit Blick auf die von Klägerseite vorgetragenen Abschaltvorrichtungen scheidet dies jedoch vorliegend jeweils aus.
1) Dies gilt zum einen für den Vortrag, dass der Motor so programmiert sei, dass die Abgasreinigung nach 22 Minuten, wenn auch der Prüfzyklus beendet ist, reduziert werde. Dabei kann offenbleiben, ob das Vorhandensein einer solchen, von der Beklagten vorgenommenen Programmierung von ihr als zugestanden anzusehen ist. Denn selbst wenn es so wäre, läge keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung vor, wie sie § 826 BGB aber verlangt. Für die objektive Tatbestandsverwirklichung gilt dies deshalb, weil es unstreitig ist, dass im Grundsatz allein die italienische Typgenehmigungsbehörde für die Beurteilung zuständig ist, ob diese Programmierung unzulässig ist, wobei diese Behörde ebenso unstreitig eine deutlich großzügigere Auffassung als das deutsche KBA vertritt und dies verneint, sie also die Genehmigung nicht anzutasten gedenkt. Die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder gar einer Untersagung, die für die objektive Sittenwidrigkeit ausschlaggebend ist, erscheint damit aber nicht gegeben zu sein. Dies gilt dabei auch mit Blick darauf, dass die Klägerin auf ein eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien verweist, dessen Ausgang und Auswirkungen konkret auf den Motor der Klägerin jedoch zurzeit gänzlich offen sein dürfte. Entsprechendes gilt für eine Neuerung im EU-Recht, wonach die Alleinzuständigkeit der Behörde des Landes, in dem das Produkt zugelassen wird, eingeschränkt worden ist. Obwohl seit Schaffung jener Ausnahme mittlerweile rund 1 ½ Jahre vergangen sind, scheint das KBA bisher keine eigenen Maßnahmen gegen die Motoren der Beklagten eingeleitet zu haben. Insgesamt erscheint eine Gefahr für die Genehmigung hinsichtlich jenes Motors daher bestenfalls vage zu sein, so daß es fraglich ist, ob hierin bereits eine objektiv sittenwidrige Schädigung erblickt werden kann. Ohnehin dürfte es recht fraglich sein, ob ein Vorgehen, dass von der zuständigen staatlichen Behörde eines Mitgliedslandes der EU für zulässig erachtet wird, von dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates mit dem schweren Unwerturteil der Sittenwidrigkeit belegt werden kann. Zumindest aber fehlt es am erforderlichen subjektiven Element. Denn es kann nicht unbeachtet bleiben, dass die entsprechende italienische Behörde auch nach Prüfung der Vorwürfe weiter daran festhält, dass jene Programmierung nicht unzulässig ist. Angesichts dieser klaren staatlichen Vorgabe durfte die Beklagte aber darauf vertrauen, dass sie nichts Verbotenes macht, wenn sie sich im Rahmen dieser Vorgaben bewegt. In jedem Fall fehlte ihr dann aber die Kenntnis davon, dass dies gleichwohl etwas Unzulässiges sein könnte. Wer nur den Vorgaben seiner staatlichen Überwachungsbehörde entspricht, kann sich dabei nämlich nicht dem Vorwurf aussetzen, vorsätzlich etwas Illegales zu tun. Auch wenn die staatliche Stelle ersichtlich eine recht weite Auslegung vornimmt, kann es bestenfalls fahrlässig sein, auf die Richtigkeit dieser Rechtsauslegung zu vertrauen. Eine vorsätzliche, gegen die guten Sitten verstoßende Schädigung kann aber nicht hierin gefunden werden, da nicht vorhergesehen werden muss, dass die Behörde eines anderen Staates dies dermaßen konträr anders beurteilen könnte.
2) Bzgl. der Behauptung der Klägerin, dass diverse sonstige Abschaltvorrichtungen zur Prüfstandserkennung vorhanden seien, gilt Folgendes: Insoweit ist es in der obergerichtlichen Rspr. anerkannt, dass bei deliktischen Ansprüchen die Behauptung eines Umschaltmodus für andere Motoren als den VW-Motor EA 189 als unbeachtlich anzusehen ist, wenn der Vortrag ohne tatsächliche Anhaltspunkte nicht ausreichend substantiiert bzw. ins Blaue hinein oder aufs Geradewohl erfolgt ist, weil z.B. ein Rückruf für das jeweilige Fahrzeug durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht angeordnet worden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, zitiert nach juris, Rdnr. 55; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019, Az. 6 U 119/18, zitiert nach juris, Rdnr. 28 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019, Az. 5 U 1670/18, zitiert nach juris, Rdnr. 27; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.09.2018, Az. I-22 U 95/18, zitiert nach juris, Rdnr. 6 ff.). Für Sachmängel im kaufrechtlichen Bereich hat der BGH dies zwar als zu streng bezeichnet und dem nur zugestimmt, wenn ohne greifbare Anhaltspunkte eine Abschaltvorrichtung behauptet wird (BGH, Beschluß vom 28.01.2020, Az. VIII ZR 57/19, zitiert nach juris, Rdnr. 7 ff.). Ob insoweit dasselbe auch für deliktische Ansprüche zu gelten hat, erscheint allerdings fraglich. Zumindest aber fehlen vorliegend die vom BGH geforderten hinreichend greifbaren Anhaltspunkte, auf denen die Klägerin ihren Verdacht einer Abschaltvorrichtung so zu gründen vermag, daß nicht von einem Vortrag ins Blaue gesprochen werden kann. Denn die Klägerin trägt unter A.II.3. ihrer Klage hierzu nichts vor, woraus sie folgert, dass es weitere, über jene 22-Minuten-Einstellung hinausgehende Prüfstandserkennungen gebe. Die Klägerin hat damit keine Anhaltspunkte benannt, auf deren Grundlage sie in nachvollziehbarer Weise zu ihrer Behauptung gelangte, solche weiteren Abschaltvorrichtungen liegen vor. Ohne Darlegung solcher Anhaltspunkte bleibt ihre Behauptung aber reine Spekulation, deren tatsächliche Grundlage erst im Prozess ermittelt werden soll. Dies stellt aber eine unzulässige und mit dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz nicht vereinbare, rechtsmissbräuchliche Sachverhaltsausforschung dar, auf die das Gericht nicht gehalten ist, Beweis zu erheben, weil sie prozessual unbeachtlich ist. Bereits ohne Beweisaufnahme kann daher von solchen weiteren Abschaltvorrichtungen nicht ausgegangen werden.
3) Bzgl. der Behauptung, dass eine unzulässige Abschaltvorrichtung in Gestalt eines Thermofensters vorliege, gilt zudem noch Folgendes: Insoweit ist in der obergerichtlichen Rspr. der OLG anerkannt, daß es in dieser Situation idR am für eine deliktische Haftung erforderlichen Schädigungsvorsatz bzw. an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht nötigen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt. Denn es besteht vorliegend eine rechtlich ungeklärte Lage, in welchem Umfang sich Motorhersteller darauf berufen können, solche Thermofenster zum Schutz der Bauteile berechtigt einbauen zu dürfen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich staatliche Stellen bisher noch nicht auf den Standpunkt gestellt haben, dass jene Motorsteuerung des klägerischen Fahrzeugs deshalb unzulässig ist. Soweit jetzt ein Schlußantrag der Generalanwältin beim EuGH sowie auch eine dem folgende Entscheidung des EuGH vorliegen, geschah dies deutlich nach dem Inverkehrbringen dieses Fahrzeugs. Ferner war zu berücksichtigen, dass solche Thermofenster bei Dieselfahrzeugen praktisch aller Hersteller zumindest bisher üblich sind. Angesichts dieser Ausgangslage kann grds. nicht angenommen werden, dass der Einbau eines Thermofensters bisher in dem Bewusstsein geschah, damit gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen bzw. dies zumindest billigend in Kauf zu nehmen. Selbst wenn also der Bauteilschutz, der von der Beklagten vorgenommen wurde, tatsächlich nicht von jener rechtfertigenden Ausnahme erfasst sein sollte, was mithin ausdrücklich offen bleiben kann, folgt hieraus nicht das Vorliegen der subjektiven Seite einer deliktischen Schädigung, weil eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und –anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden muss und damit nur eine fahrlässige Verkennung der Rechtslage. Ist aber eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschaltvorrichtung darstellt, jedenfalls nicht unvertretbar, dann kann hierin insbesondere kein besonders verwerfliches Verhalten gefunden werden, das mit Schädigungsvorsatz begangen wurde (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, zitiert nach juris, Rdnr. 81 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2019, Az. 9 U 567/19, zitiert nach juris, Rdnr. 24 ff., OLG Köln, Beschluß vom 04.07.2019, Az. 3 U 148/18, zitiert nach juris, Rdnr. 6; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019, Az. 5 U 1670/18, zitiert nach juris, Rdnr. 39; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019, Az. 6 U 119/18, zitiert nach juris, Rdnr. 32 ff.; OLG Koblenz, DAR 2019, 98, 99 f.). Der BGH kommt in seiner neuesten Rspr. letztlich zum selben Ergebnis, indem er feststellt, dass ein Thermofenster in einer Gesamtbetrachtung nicht den Vorwurf einer besonderen Verwerflichkeit rechtfertigt, da es nicht mit der Verwendung einer Software zur Prüfstandserkennung vergleichbar ist. Erforderlich seien über den bloßen Einbau eines solchen Thermofensters hinausgehende weitere Umstände, um eine Haftung nach § 826 BGB bejahen zu können (BGH, Beschluß vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, zitiert nach juris, Rdnr. 13 ff.; Beschluß vom 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20, zitiert nach juris, Rdnr. 25 ff.; Beschluß vom 25.11.2021, Az. III ZR 202/20, zitiert nach juris, Rdnr. 13 ff.). Da solches nicht vorgetragen wird, kann auch vorliegend das Vorliegen eines Thermofensters nicht zu einer Haftung der Beklagten führen.
Eine Haftung aus § 826 BGB scheidet damit aus.
4) Auch scheiden Schadenersatzansprüche nach § 823 II BGB aus. Wie der BGH, dem die Kammer folgt, in seinem Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, entschieden hat, komme selbst bei einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ein Anspruch nach § 823 II BGB iVm §§ 6, 27 EG-FGV nicht in Betracht, weil die genannten europäischen Vorschriften nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell nicht den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts eines einzelnen Käufers bezwecken (BGH, aaO., zitiert nach juris, Rdnr. 10 ff.). Ein Anspruch nach § 823 II BGB iVm § 263 StGB scheide wegen fehlender Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden aus, da es der Beklagten insbesondere auch nicht um eine Bereicherung des verkaufenden Autohauses gegangen sein könne (BGH, aaO., zitiert nach juris, Rdnr. 18 ff.). Die Konstellation einer illegalen Abschaltvorrichtung kann vielmehr allein über § 826 BGB zu einer Haftung führen.
Ein Schadenersatzanspruch scheidet damit aus, womit alle von der Klägerin begehrten Ansprüche keine Grundlage haben. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO.
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