Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wegen ernstlicher Zweifel …
Tenor
Die Berufung wird zugelassen, soweit die Kostenbeitragsbescheide des Beklagten vom Verwaltungsgericht für den Zeitraum Januar bis Juli 2001 hinsichtlich eines den Betrag von 6.596,40 DM übersteigenden Kostenbeitrags aufgehoben worden sind.
Im übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet. Auf Grund des im Zulassungsverfahren vorgelegten Einkommenssteuerbescheides der Kläger vom 8. April 2003 für das Jahr 2001 und der damit erfolgten Offenlegung der Einkommensverhältnisse, die als neue Tatsachen im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen sind,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 - 7 AV 4.02 -, Beschluss vom 11 November 2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl. 2003, 401 ff., Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -,DVBl. 2002, 1556 f.,
ist die Grundlage der vom Verwaltungsgericht nach § 287 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO vorgenommenen Schätzung der Einkommensverhältnisse der Kläger entfallen. Angesichts des nach dem Einkommenssteuerbescheid 2001 anzunehmenden Jahreseinkommens ist nunmehr von einem gegenüber der Ermittlung des Verwaltungsgerichts höheren Kostenbeitrag für den in das Jahr 2001 fallenden Streitzeitraum auszugehen, ohne dass es für die Zulassung der Berufung auf eine konkrete Berechnung ankommt.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Streitzeitraum des Jahres 2000 sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb gegeben, weil das Verwaltungsgericht wegen des hohen Einkommens der Kläger nicht ausnahmsweise einen Kostenbeitrag in Höhe der zuvor aufgewandten Internatskosten als berechtigt angesehen hat. Die Höhe des Einkommens dürfte eine derartige Ausnahme nach § 94 Abs. 2 SGB VIII nicht rechtfertigen, da diesem Umstand auch auf andere Weise, etwa - wie im angefochtenen Urteil geschehen - bei der Bemessung der ersparten Aufwendungen unter fiktiver Erweiterung der in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Einkommensgruppen Rechnung getragen werden kann. Dass damit die Höhe des von der Klägerin im Jahre 2000 erzielten Nettoeinkommens nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden hat, ist vom Beklagten mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt worden.
Angesichts dessen rechtfertigt das Zulassungsvorbringen auch keine Zulassung der der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil nicht dargelegt ist, dass es für die Entscheidung auf die Beantwortung der benannten Fragen ankommt.
Schließlich scheidet auch eine Zulassung der Berufung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus, da das Zulassungsvorbringen des Beklagten nicht deutlich macht, dass die Rechtssache bezogen auf den in das Jahr 2000 fallenden Streitzeitraum noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, obwohl der Einkommenssteuerbescheid für dieses Jahr schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegen hat.
Der von der Ablehnung des Zulassungsantrags erfasste Teil des angefochtenen Urteils mit Ausnahme der Kostenentscheidung wird mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).