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Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 21. Juni 1999. - Maria Soledad Garcia Retortillo …

Europarecht

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61999B0107

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 21. Juni 1999. - Maria Soledad Garcia Retortillo gegen Rat der Europäischen Union. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Entscheidung 1999/307/EG - Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates - Zulässigkeit der Klage - Dringlichkeit. - Rechtssache T-107/99 R. Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite II-01939 Seite IA-00107 Seite II-00591

Leitsätze Schlüsselwörter 1 Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186 [jetzt Artikel 242 EG und 243 EG]; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 2 Beamte - Klage - Klagerecht - Personen, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten für sich in Anspruch nehmen - Person, die nicht zu den ausdrücklich genannten Personen gehört, die nach einer Entscheidung in Abweichung vom Statut zu Beamten ernannt werden können (EG-Vertrag, Artikel 179 [jetzt Artikel 236 EG]; Beamtenstatut, Artikel 90 und 91) 3 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186 [jetzt Artikel 242 EG und 243 EG]; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 §§ 1 und 2) Leitsätze 1 Die Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern im Hauptsacheverfahren zu prüfen, sofern die Klage nicht dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig ist. Über die Zulässigkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden, würde, wenn die Zulässigkeit nicht dem ersten Anschein nach vollkommen ausgeschlossen ist, der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgreifen. 2 Artikel 179 EG-Vertrag (jetzt Artikel 236 EG), der dem Gemeinschaftsrichter die Zuständigkeit für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen verleiht, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben, gilt ausschließlich für Personen, die die Eigenschaft von Beamten oder sonstigen Bediensteten mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten haben oder für sich in Anspruch nehmen. Denn die Artikel 90 und 91 des Statuts, in denen die Rechtsschutzmöglichkeiten geregelt sind, gelten nicht nur für die aktiven Beamten, sondern auch für die Bewerber um ein Amt oder ein allgemeines Auswahlverfahren. Kann die Anstellungsbehörde nach einer Entscheidung des Rates in Abweichung vom Statut ausdrücklich genannte Personen zu Beamten auf Probe ernennen, so kann eine Person, die nicht zu diesem Personenkreis gehört, nicht als Bewerber um ein Amt bei den Gemeinschaften angesehen werden. 3 Die Dringlichkeit bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, daß er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden.