Zuständigkeitsbestimmung bei Haftungsansprüchen gegen Kommanditisten KI-Titel
Zuständigkeitsbestimmung · Haftung der Kommanditisten · § 36 ZPO · Gesamtschuldnerhaftung · § 171 HGB
Tenor
Zuständig ist das Landgericht Osnabrück.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller beabsichtigt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der BB GmbH & Co. KG MS CC die Antragsgegner als Kommanditisten bzw. deren Rechtsnachfolger nach § 171 HGB in unterschiedlichem Umfang (1.025,56 € bis 136.386,93 €) u.a. für Forderungen der Stadt Ort20 in Anspruch zu nehmen.
2
Unter Hinweis darauf, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht gegeben sei und die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand in unterschiedlichen Gerichtsbezirken hätten, beantragt der Antragsteller die Bestimmung des zuständigen Gerichts. Die Antragsgegner haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Hiervon haben die Antragsgegner zu 1., 4., 20. und 21. Gebrauch gemacht.
II.
3
Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen vor.
1.
4
Die Antragsgegner sollen als Streitgenossen in Anspruch genommen werden. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO betrifft alle Arten der Streitgenossenschaft, nicht nur die notwendige gemäß § 62 ZPO, sondern auch die einfache im Sinne der §§ 59, 60 ZPO. Nach § 59 ZPO können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Die genannten Voraussetzungen sind in der hier zu beurteilenden Gestaltung erfüllt. Kommanditisten haften mit den übrigen Gesellschaftern zusammen als Gesamtschuldner (§ 161 Abs. 2, § 126, § 426 BGB).
2.
5
Die als Streitgenossen zu verklagenden Personen haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten.
6
Auch durch einen besonderen Gerichtsstand ist die Zuständigkeit nur eines Gerichtes nicht begründet.
a.
7
Zwar ist für alle Antragsgegner eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben, zu dessen Bezirk Ort20 als Erfüllungsort gehört. Denn § 29 ZPO wird nach ganz überwiegender Ansicht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 26.07.2016, 6 AR 41/16, bei juris Rz. 6 m.w.N.), der der Senat folgt, auch angewandt bei Haftungs-, Regress- und Ausgleichsverhältnissen bei vertraglichen Verbindlichkeiten bzw. bei sog. "abgeleiteter Haftung" gemäß § 171 HGB. Die akzessorische Haftung der Gesellschafter gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger teilt das zuständigkeitsrechtliche Schicksal der Forderung gegen die Gesellschaft. Folglich ist es richtig, den Erfüllungsort für Haftungsansprüche der Gläubiger nicht am jeweiligen Haftungsanspruch, sondern an dem vertraglichen Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft, für den der Gesellschafter haften soll, auszurichten (OLG Schleswig, Urteil v. 08.11.2023, 9 U 167/22, bei juris Rz. 43 m.w.N.).
8
Für die örtliche Zuständigkeit ist es dabei ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter als Prozessstandschafter Haftungsansprüche für Gesellschaftsschulden geltend macht, die jedenfalls in einer die Klageforderung erreichenden Höhe am jeweiligen Erfüllungsort zu erfüllen sind. Da eine Teilklage der vom Insolvenzverwalter einzuziehenden Forderungen im Hinblick auf den im Insolvenzverfahren geltenden Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht möglich ist, ist es sachgerecht, dem Insolvenzverwalter diesen Gerichtsstand nicht zu verwehren mit der Begründung, dass die klageweise eingezogene Haftungssumme lediglich zu einer nur teilweisen Erfüllung von Forderungen führt, für die dieser Gerichtsstand begründet ist. Der Kommanditist ist in dieser Hinsicht nicht schutzwürdig, weil er vor Insolvenzeröffnung sich auf eine Haftungsklage eines einzelnen Gläubigers am Erfüllungsort hätte einlassen müssen (vgl. OLG Schleswig, a.aO. Rz. 44).
9
Weil sich die Forderungen der Stadt Ort20 nach dem Vortrag des Antragsstellers auf 502.540,50 Euro belaufen und damit die Höhe der mit der beabsichtigten Klage geltend gemachten Forderungen (294.053,60 Euro) überschritten ist, besteht ein besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht, zu dessen Bezirk Ort20 gehört.
b.
10
Da sich die Höhe der beabsichtigten Inanspruchnahme zwischen 1.025,56 € und 136.386,93 € bewegt, wäre aber für einen Teil der verfolgten Ansprüche das Amtsgericht Meppen und für den anderen Teil das Landgericht Osnabrück zuständig (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Auch in einem solchen Fall findet indes § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Anwendung. Der Bestimmung des Gerichtsstands nach dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass allein die sachliche Zuständigkeit auseinanderfällt. Denn § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezieht sich nicht nur auf die örtliche Zuständigkeit, sondern in entsprechender Anwendung auch auf die sachliche Zuständigkeit (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 07.01.2021, 18 AR 33/20, bei juris Rz. 3; Zöller-Schultzky. ZPO, 35. Aufl., § 36 Rz. 4).
III.
11
Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht Oldenburg.
12
Für die beabsichtigte Klage ist das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Amtsgericht Meppen und dem Landgericht Osnabrück in der hier beabsichtigten Rechtsstreitigkeit der Bundesgerichtshof, denn vom Amtsgericht als Eingangsgericht gemäß § 23 Nr. 1 GVG geht der Rechtszug zum Landgericht als Berufungsgericht gemäß § 72 Abs. 1 GVG und weiter zum Bundesgerichtshof als Revisionsgericht gemäß § 133 GVG, während vom Landgericht als Eingangsgericht gemäß § 71 Abs. 1 GVG der Rechtszug zum Oberlandesgericht als Berufungsgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG und weiter zum Bundesgerichtshof als Revisionsgericht gemäß § 133 GVG geht. Allein dass beide am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg liegen, führt deshalb nicht zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Bestimmungsverfahren (vgl. BayObLG, Beschl. v. 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris; Toussaint in BeckOK ZPO, 55. Ed. Stand: 1. Dezember 2024, § 36 Rn. 45.2).
13
Indessen ist, wenn - wie vorliegend - abgesehen vom Zuständigkeitsbestimmungsverfahren noch keine Befassung eines Gerichts erfolgt, im Sinne des § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht zuständig, das (zuerst) mit dem Bestimmungsverfahren befasst wird, sofern ein Anknüpfungspunkt für seine Zuständigkeit besteht (vgl. BGH, Beschluss v. 21.08.2008, X ARZ 105/08, bei juris Rz. 10). Ein solcher Anknüpfungspunkt liegt hier mit dem in den Bezirken des Landgerichts Osnabrück bzw. des Amtsgerichts Meppen liegenden Erfüllungsort und damit zweier im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk gelegener Gerichte vor.
14
Die Zuständigkeit des 1. Strafsenats für die Entscheidungen nach §§ 5, 46 FGG a.F., § 5 FamFG, §§ 36, 37 ZPO wiederum ergibt sich aus der insoweit ab dem 1. Januar 2025 geltenden richterlichen Geschäftsverteilung für das Jahr 2025.
IV.
15
Die Auswahl des zuständigen Gerichts erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 36, Rz. 29 m. w. N.).
16
Der Antragsteller beabsichtigt, von den nach Rücknahme des Antrags bezüglich Herrn YY noch 20 Antragsgegnern die weit überwiegende Anzahl auf Beträge in einer Höhe in Anspruch zu nehmen, die die Zuständigkeit des Landgerichts begründet. Demgegenüber wird bei lediglich vier Antragsgegnern ein Streitwert von 5.000 Euro nicht überschritten. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, das Landgericht Osnabrück als das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen.