AG Bonn · Nordrhein-Westfalen Abt.40 Urteil

Von dem Konto Nr; ·########## des Antragsgegners bei

Familienrecht

Tenor

In der Familiensache

pp

hat das Amtsgericht- Familiengericht Bonn

auf die mündliche Verhandlung vom

19.8.1999 für Recht erkannt:

Die am ##.#### vor dem Standesbeamten in Königswinter unter

Heiratsregister·Nr. ###/#### geschlossene Ehe der Parteien wird

geschieden.

Gründe

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2. Von dem Konto Nr; ·########## des Antragsgegners bei

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.der LVA werden auf das Konto Nr. ######## O ### der Antrag stellerin bei der LVA Rentenanwartschaften in· Höhe von .

monatlich_123,30 DM bezogen auf den 28.2.1999 übertragen.

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Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

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3. Die Kosten werden·gegeneinander aufgehobe.n.

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I ·. Eh e sch e i dun g ·.·

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Die Pa r t e·i en haben gemä ß · § 31.3 a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

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II. Versorgungsausgleich

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Während der Ehezeit (1.11.85 bis 28.02.1999 hat die Antragstellerin in· der gesetzlichen· Rentenversicherung (BfA) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von ###,## DM erworben.

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Der Antr.agsgegner hat im gleichen Zeitr·aum ebenfalls in der gesetzlichen · · Rentenversicherung · (LVA ) monatliche Rentenanwartschaften in Hohe von ###,## DM erworben.

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Der Ausgleich dieser Anwartschaften -vollzieht sich nach § 1587 b Abs. 1 BGB: Vom Konto des Antragsgegners sind auf das Rentenkonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe der·Hälfte der Differenz beider Anwartschaften,nämlich in Höhe von ###,## DM zu übertragen.

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Die Vorschriften des § 1587 b Abs.4 und 5 BGB über die Wirt-

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Schaftlichkeit und den Höchstbetrag sind beachtet.

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Entsprechend § 1587 b Abs. 6 BGB ist; anzuordnen, daß der Monatsbetrag der zu übertragenden bzw. zu .begründenden Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

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III. Kosten

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.

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