Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung – Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 – Geltungsbereich – Begriff ‚Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen‘ – Leistungen eines staatlichen Sozialversicherungssystems – Art. 5 – Angemessene Vorkehrungen – Beamter der örtlichen Polizei – Gewährung einer Rente wegen dauerhafter vollständiger Unfähigkeit, infolge einer nicht berufsbedingten Krankheit alle oder die grundlegenden Aufgaben seines gewöhnlichen Berufs wahrzunehmen – Unvereinbarkeit des Rentenbezugs mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Innendienstes – Ausnahme aufgrund der Anerkennung des gleichen Rechts von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit
Gründe
I. Einleitung
GC, der im gewöhnlichen Beruf Beamter der örtlichen Polizei ist, bezieht eine Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit, die ihm nach der Anerkennung seiner Unfähigkeit zur Ausübung aller oder der grundlegenden Aufgaben seines Berufs gewährt wurde. In der Folge wies ihn sein Arbeitgeber dem Innendienst zu, in dessen Rahmen er Aufgaben im Bereich der Verwaltung und der Bürgerbetreuung wahrnimmt, die sich von denen unterscheiden, auf die die Feststellung der Berufsunfähigkeit zurückzuführen ist. Da das Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) (Staatliche Sozialversicherungsanstalt, Spanien) der Ansicht war, dass die Wahrnehmung dieser Aufgaben mit dem Bezug der Rente unvereinbar sei, erhob es bei den nationalen Gerichten Klage gegen GC.
Inwieweit führt die Richtlinie 2000/78/EG(2) im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und des am 13. Dezember 2006 in New York geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen(3), das durch den Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde(4) (im Folgenden: VN-Übereinkommen), zu der Annahme, dass die Versetzung in den Innendienst eine geeignete Maßnahme im Rahmen der angemessenen Vorkehrungen im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie darstellt, die es dem betroffenen Arbeitnehmer ermöglicht, eine Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit mit der Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit als Beamter der örtlichen Polizei zu kumulieren? Dies ist im Wesentlichen die vom Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Obergericht Katalonien, Spanien) gestellte Frage.
Die vorliegende Rechtssache, die an die Urteile HR Rail(5) und Ca Na Negreta(6) anknüpft, wird dem Gerichtshof Anlass geben, den Umfang der sich aus dem Unionsrecht ergebenden und im Einklang mit dem VN-Übereinkommen ausgelegten Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu präzisieren, die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, zu sichern und zu fördern, u. a. durch die Förderung ihrer Weiterbeschäftigung.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Völkerrecht
In Buchst. e der Präambel des VN-Übereinkommens heißt es:
„in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern“.
Art. 1 („Zweck“) dieses Übereinkommens lautet:
„Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.
Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“
Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) des VN-Übereinkommens sieht vor:
„Im Sinne dieses Übereinkommens
…
bedeutet ‚Diskriminierung aufgrund von Behinderung‘ jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen;
bedeutet ‚angemessene Vorkehrungen‘ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können;
…“
Art. 5 („Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung“) Abs. 3 des Übereinkommens bestimmt:
„Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.“
Art. 27 („Arbeit und Beschäftigung“) Abs. 1 des VN-Übereinkommens bestimmt:
„Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem
a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten;
…
e) für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern;
…
g) Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen;
…
i) sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden;
…“
B. Unionsrecht
In den Erwägungsgründen 13, 16, 18, 20, 21 und 28 der Richtlinie 2000/78 heißt es:
„(13) Diese Richtlinie findet weder Anwendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Artikels 141 des EG-Vertrags gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben.
…
(16) Maßnahmen, die darauf abstellen, den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz Rechnung zu tragen, spielen eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Diskriminierungen wegen einer Behinderung.
…
(18) Insbesondere darf mit dieser Richtlinie den Streitkräften sowie der Polizei, den Haftanstalten oder den Notfalldiensten unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Ziels, die Einsatzbereitschaft dieser Dienste zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden, Personen einzustellen oder weiter zu beschäftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um sämtliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden können.
…
(20) Es sollten geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, d. h. wirksame und praktikable Maßnahmen, um den Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend einzurichten, z. B. durch eine entsprechende Gestaltung der Räumlichkeiten oder eine Anpassung des Arbeitsgeräts, des Arbeitsrhythmus, der Aufgabenverteilung oder des Angebots an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen.
(21) Bei der Prüfung der Frage, ob diese Maßnahmen zu übermäßigen Belastungen führen, sollten insbesondere der mit ihnen verbundene finanzielle und sonstige Aufwand sowie die Größe, die finanziellen Ressourcen und der Gesamtumsatz der Organisation oder des Unternehmens und die Verfügbarkeit von öffentlichen Mitteln oder anderen Unterstützungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
…
(28) In dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt; es steht den Mitgliedstaaten somit frei, günstigere Vorschriften einzuführen oder beizubehalten. …“
Art. 1 („Zweck“) dieser Richtlinie sieht vor:
„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“
Art. 2 („Der Begriff ‚Diskriminierung‘“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie lautet:
„(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:
i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, oder
ii) der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet, geeignete Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen Grundsätzen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen.“
Art. 3 („Geltungsbereich“) Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf
…
c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;
…
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.“
Art. 5 („Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung“) der Richtlinie 2000/78 sieht vor:
„Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedstaates ausreichend kompensiert wird.“
Art. 7 („Positive und spezifische Maßnahmen“) dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der völligen Gleichstellung im Berufsleben spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen eines in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen werden.
(2) Im Falle von Menschen mit Behinderung steht der Gleichbehandlungsgrundsatz weder dem Recht der Mitgliedstaaten entgegen, Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz beizubehalten oder zu erlassen, noch steht er Maßnahmen entgegen, mit denen Bestimmungen oder Vorkehrungen eingeführt oder beibehalten werden sollen, die einer Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt dienen oder diese Eingliederung fördern.“
Art. 8 („Mindestanforderungen“) Abs. 1 der Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten können Vorschriften einführen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind.“
C. Spanisches Recht
1. LGSS
Art. 194 Abs. 2 und 4 der Ley General de la Seguridad Social (Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit) in der durch das Real Decreto Legislativo 8/2015 (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 8/2015) vom 30. Oktober 2015 gebilligten konsolidierten Fassung(7) (im Folgenden: LGSS) sieht in der Fassung der 26. Übergangsbestimmung vor:
„(2) Im Fall eines Unfalls ist, unabhängig davon, ob es ein Berufsunfall war, unter dem gewöhnlichen Beruf der von dem Beschäftigten zum Zeitpunkt des Unfalls normalerweise ausgeübte Beruf zu verstehen. Im Fall einer allgemeinen Krankheit oder einer Berufskrankheit ist darunter der Beruf zu verstehen, den der Beschäftigte während der durch die Regelung bestimmten Zeit vor Beginn der Berufsunfähigkeit hauptsächlich ausgeübt hat.
…
(4) Unter dauerhafter vollständiger Unfähigkeit der Ausübung des gewöhnlichen Berufs ist die Unfähigkeit des Beschäftigten zu verstehen, alle oder die grundlegenden Aufgaben dieses Berufs wahrzunehmen, wobei er sich einem anderen Beruf widmen kann.“
In Art. 196 Abs. 2 Unterabs. 1 dieses Gesetzes heißt es:
„Die finanzielle Leistung bei dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit besteht in einer lebenslangen Rente, die ausnahmsweise durch eine pauschale Entschädigungszahlung ersetzt werden kann, wenn der Begünstigte jünger als sechzig Jahre ist.“
Art. 198 Abs. 1 Unterabs. 1 des Gesetzes sieht vor:
„Bei dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit ist die lebenslange Rente mit dem Gehalt vereinbar, das der Arbeitnehmer von demselben oder einem anderen Arbeitgeber bezieht, sofern er nicht dieselben Aufgaben wahrnimmt wie die, auf die die dauerhafte vollständige Berufsunfähigkeit zurückzuführen ist.“
2. Vorschriften der örtlichen Polizei von Katalonien über den Innendienst
Art. 43 („Innendienst“) der Ley 16/1991 de las Policías Locales (Gesetz Nr. 16/1991 über die örtliche Polizei) der Comunidad Autónoma de Cataluña (Autonome Gemeinschaft Katalonien, Spanien) vom 10. Juli 1991(8) (im Folgenden: Gesetz Nr. 16/1991) bestimmt:
„(1) Beamte der örtlichen Polizei, deren Fähigkeit, gewöhnlichen Dienst zu leisten, nach einem ärztlichen Gutachten oder aufgrund ihres Alters, das keinesfalls das 57. Lebensjahr unterschreiten darf, eingeschränkt ist, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweiligen Gemeindesatzung in den Innendienst umgesetzt.
(2) Beamte der örtlichen Polizei leisten den Innendienst grundsätzlich bei demselben Korps, dem sie angehören, und nehmen andere Aufgaben wahr, die ihrer Laufbahngruppe entsprechen. Sofern dies mangels freier Stellen oder aus Gründen der individuellen Berufsunfähigkeit nicht möglich ist, können sie ihrer Laufbahngruppe entsprechende ergänzende Tätigkeiten auf anderen Arbeitsplätzen bei derselben Gebietskörperschaft ausüben.
(3) Die Umsetzung in den Innendienst führt weder zur Herabsetzung der Grundbezüge noch zur Herabstufung der persönlichen Besoldungsgruppe der Betroffenen.“
III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
Seit dem 14. Juni 2018 bezieht GC, der im gewöhnlichen Beruf Beamter der örtlichen Polizei ist, eine Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit infolge einer nicht berufsbedingten Krankheit(9). Ab dem 1. Dezember 2020 wurde er aufgrund der Verminderung seiner körperlichen Fähigkeiten dem Innendienst („segunda actividad“) zugewiesen, in dessen Rahmen er weiterhin im Korps der örtlichen Polizei tätig ist. GC ist nunmehr mit Aufgaben im Bereich der Verwaltung und der Bürgerbetreuung betraut, von Aufgaben, die körperliche Anstrengung erfordern, freigestellt und nimmt keine Aufgaben zum Schutz der Sicherheit der Bürger mehr wahr. Mit dieser Versetzung war aufgrund des Wegfalls der Nacht- und Wochenendzuschläge eine Kürzung seines Gehalts verbunden. Außerdem wurde er in die Laufbahngruppe C1 eingestuft, die niedriger ist als diejenige, die seinen ursprünglichen Aufgaben entspricht.
Am 10. März 2021 erhob das INSS beim Juzgado de lo Social n° 3 de Girona (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 3 Girona, Spanien) eine Klage gegen GC, mit der es die Feststellung der Unvereinbarkeit der Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit mit den Aufgaben im Innendienst sowie die Rückerstattung dieser Rente in Höhe des bis zum Zeitpunkt dieser Klageerhebung sowie des im Laufe des Verfahrens bezogenen Betrags beantragte. Mit Urteil vom 13. Februar 2024 gab dieses Gericht der Klage statt und ordnete die Aussetzung der Auszahlung der Rente von GC an, solange dieser weiterhin dem Innendienst zugewiesen war, und verurteilte ihn zur Rückerstattung der Beträge, die er bis zum Erlass dieses Urteils aus dieser Rente erhalten hatte, nämlich 41 955,84 Euro, sowie der bis zur Anpassung der Rentenleistung erhaltenen Beträge.
GC legte gegen dieses Urteil beim Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Obergericht Katalonien), dem vorlegenden Gericht, Rechtsmittel ein. Zur Begründung seines Rechtsmittels räumte er ein, dass nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) zu den nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Bezug einer Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit, die für den gewöhnlichen Beruf eines örtlichen Polizeibeamten gewährt werde, mit der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit im Rahmen des Innendienstes unvereinbar sei, selbst wenn die wahrgenommenen Aufgaben andere seien als die, auf die die Anerkennung der Berufsunfähigkeit zurückzuführen gewesen sei (im Folgenden: angeführte nationale Rechtsprechung). GC machte jedoch geltend, dass diese Rechtsprechung gegen die Art. 1, 3 und 7 der Richtlinie 2000/78 sowie gegen die Art. 5 und 27 des VN-Übereinkommens verstoße. Er beantragte daher die Aufhebung dieses Urteils mit der Begründung, dass die Feststellung, der Bezug seiner Rente sei mit der Ausübung von Aufgaben im Rahmen des Innendienstes unvereinbar, sowie die Aufforderung zur Rückerstattung dieser Rente eine Diskriminierung wegen einer Behinderung darstellten. Das INSS machte vor diesem Gericht geltend, dass das Urteil des Juzgado de lo Social n° 3 de Girona (Arbeitsgericht Nr. 3 Girona) bestätigt werden müsse, da die rechtliche Kontroverse bereits vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entschieden worden sei.
Das vorlegende Gericht weist erstens darauf hin, dass es Zweifel an der Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78 auf den Ausgangsrechtsstreit habe. Nach der angeführten nationalen Rechtsprechung müsse ein Arbeitnehmer, dem eine Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit zuerkannt worden sei, seine Tätigkeit als Polizist einstellen, um diese Leistung weiter beziehen zu können, und damit seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst beenden. Eine solche Beendigung der Tätigkeit könne nach dieser Rechtsprechung verlangt werden, wenn der Polizist nunmehr im Innendienst tätig sei, und zwar auch dann, wenn dieser Aufgabenwechsel wie im vorliegenden Fall eine Kürzung des Gehalts mit sich bringe. Das vorlegende Gericht ist daher der Auffassung, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie anwendbar sein könnten, da eine solche Verpflichtung die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen betreffe, zu denen auch die Entlassung gehöre, die als jede vom Arbeitnehmer nicht gewollte Beendigung des Arbeitsvertrags zu verstehen sei.
Außerdem weist dieses Gericht darauf hin, dass im nationalen Recht mit der Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit bezweckt werde, den Verlust von Einkünften auszugleichen, der dem für berufsunfähig erklärten Arbeitnehmer dadurch entstehe, dass es ihm unmöglich sei, die seinem gewöhnlichen Beruf entsprechenden Aufgaben weiter zu erfüllen. Diese lebenslange Rente des öffentlichen Sozialversicherungssystems werde auf der Grundlage der Beiträge für die Bezüge, die der Betroffene in den letzten 96 Monaten erhalten habe, berechnet, die durch 112 geteilt würden, und auf die ein Satz von 55 % angewandt werde. Für die Zwecke des Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie 2000/78 könne man daher der Auffassung sein, dass die Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit ihrem Empfänger aufgrund seiner Arbeit für den Arbeitgeber gewährt werde, so dass diese Richtlinie auf das Ausgangsverfahren anwendbar sei.
Zweitens ist das vorlegende Gericht für den Fall, dass die Richtlinie 2000/78 im vorliegenden Fall anwendbar sein sollte, zunächst der Ansicht, dass ein Arbeitnehmer wie GC als „Mensch mit Behinderung“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs angesehen werden könne(10). Insoweit führt es aus, dass dieser eine chronische körperliche Beeinträchtigung aufweise, die ihn an der Ausübung seiner gewöhnlichen Aufgaben zum Schutz der Sicherheit der Bürger hindere, und ihm demzufolge eine Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit zuerkannt worden sei.
Sodann beschränke sich GC im Rahmen seines Innendienstes auf Aufgaben im Bereich der Verwaltung und der Bürgerbetreuung, ohne Aufgaben zum Schutz der Sicherheit der Bürger wahrzunehmen. Er sei somit nicht mehr in den Genuss von Gehaltszuschlägen gekommen und habe zugleich eine Herabstufung hinsichtlich der Laufbahngruppe, der er nunmehr zugewiesen sei, erlitten.
Schließlich sei gemäß der angeführten nationalen Rechtsprechung die Aussetzung der Rente von GC und die Rückerstattung aller Beträge anzuordnen, die er als Leistung erhalten habe. Selbst wenn er im Rahmen des Innendienstes andere Aufgaben wahrnehme als diejenigen, auf die die Anerkennung seiner dauerhaften vollständigen Berufsunfähigkeit zurückzuführen gewesen sei, und seine Rente ungefähr der Hälfte seines früheren Gehalts entspreche, sei der Bezug dieser Rente mit dem für seine neuen Tätigkeiten bezogenen Gehalt unvereinbar. Daraus folge, dass dieser Arbeitnehmer mit Behinderung entweder auf die Ausübung seiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst, wie er sie nunmehr ausübe, oder auf die ihm gewährte Rente verzichten müsse.
Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass die angeführte nationale Rechtsprechung die praktische Wirksamkeit von Art. 5 der Richtlinie 2000/78 in ihrer Auslegung im Einklang mit den Art. 21 und 26 der Charta und mit Art. 2 und Art. 27 Abs. 1 des VN-Übereinkommens beeinträchtigen könnte. Durch diese Vorschriften solle nämlich ermöglicht werden, die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung so weit wie möglich zu fördern, damit sie nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt oder vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen würden. Eine nationale Rechtsprechung, die einen Arbeitnehmer mit Behinderung, der unter Gehaltseinbußen anderen Aufgaben zugewiesen worden sei, dazu zwinge, auf dieses Beschäftigungsverhältnis zu verzichten, damit er seine Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit weiterhin beziehen könne, könnte eine Diskriminierung aufgrund von Behinderung im Sinne von Art. 2 des VN-Übereinkommens darstellen, da dieser Arbeitnehmer daran gehindert werde, seine Rechte auf Arbeit und soziale Sicherheit auszuüben.
Unter diesen Umständen hat das Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Obergericht Katalonien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass diese Richtlinie anwendbar ist, wenn ein Beamter der örtlichen Polizei, dem eine Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit zuerkannt worden ist, weil er an einer körperlichen Behinderung leidet, und der in den Innendienst umgesetzt worden ist, in dem er Aufgaben im Bereich der Verwaltung und der Bürgerbetreuung ausübt, die sich von denen unterscheiden, auf die die Anerkennung der Berufsunfähigkeit zurückzuführen ist, seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst als Beamter der örtlichen Polizei beenden muss, damit er diese Rente beziehen kann?
2. Ist Art. 5 der Richtlinie 2000/78 im Licht der Art. 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und von Art. 2 und Art. 27 Abs. 1 des VN-Übereinkommens dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung, nach der ein im Innendienst tätiger Beamter der örtlichen Polizei, dem eine Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit zuerkannt worden ist, seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst als Beamter der örtlichen Polizei beenden muss, damit er diese Rente beziehen kann, entgegensteht, wenn der Beamte bereits andere Aufgaben wahrnimmt als diejenigen, auf die die Anerkennung der Berufsunfähigkeit zurückzuführen ist, und deshalb Gehaltseinbußen hingenommen hat?
GC, das INSS, die spanische und die griechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.
IV. Würdigung
Mit seinen beiden Vorlagefragen, deren gemeinsame Prüfung ich vorschlage, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 sowie Art. 5 der Richtlinie 2000/78 im Licht der Art. 21 und 26 der Charta sowie der Art. 2 und 27 des VN-Übereinkommens dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der ein Arbeitnehmer, der im gewöhnlichen Beruf Beamter der örtlichen Polizei ist und dem aufgrund einer während des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Behinderung eine Rente wegen dauerhafter vollständiger Unfähigkeit zur Ausübung aller oder der grundlegenden Aufgaben seines Berufs zuerkannt worden ist, keinen Anspruch mehr auf diese Rente hat, wenn er von seinem Arbeitgeber dem Innendienst zugewiesen wird, in dessen Rahmen er lediglich Aufgaben im Bereich der Verwaltung und der Bürgerbetreuung wahrnimmt.
A. Zulässigkeit der Vorlagefragen
Die spanische Regierung macht geltend, die Vorlagefragen seien für unzulässig zu erklären, weil die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehe.
Zum einen ergebe sich aus dem in der Vorlageentscheidung dargestellten Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, dass die vom INSS am 10. März 2021 gegen GC erhobene Klage auf die Feststellung gerichtet gewesen sei, dass der Bezug seiner Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit mit der Ausübung von Aufgaben im Rahmen des Innendienstes unvereinbar sei. Das INSS verlange somit nur die Einstellung der Auszahlung dieser Rente und die Rückerstattung der in diesem Zusammenhang erhaltenen Beträge. Nach den Vorlagefragen sei GC aber verpflichtet, seine Stelle als Beamter der örtlichen Polizei aufzugeben. Diese Fragen seien daher hypothetischer Natur, da die Frage des vorlegenden Gerichts nicht dem Sachverhalt entspreche, der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sei.
Zum anderen verbiete Art. 198 Abs. 1 Unterabs. 1 LGSS in seiner Auslegung durch die angeführte nationale Rechtsprechung den gleichzeitigen Bezug einer Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit und eines Entgelts für die Ausübung des Berufs, für den diese Unfähigkeit anerkannt worden sei. Insbesondere aus dem Wortlaut der zweiten Vorlagefrage ergebe sich jedoch, dass das vorlegende Gericht davon ausgehe, dass GC „bereits andere Aufgaben wahrnimmt als diejenigen, auf die die Anerkennung der Berufsunfähigkeit zurückzuführen ist“. Das vorlegende Gericht müsse daher auf der Grundlage des nationalen Rechts zu dem Ergebnis gelangen, dass der Bezug dieser Rente durch GC nicht mit der Ausübung von Aufgaben im Rahmen des Innendienstes unvereinbar sei, so dass das Unionsrecht nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar sei. Außerdem sei die Möglichkeit, diese Rente mit einer beruflichen Tätigkeit zu kumulieren, zwischen der Anerkennung der Berufsunfähigkeit von GC am 14. Juni 2018 und dem 1. Dezember 2020, dem Tag, an dem er seine Tätigkeit als Beamter der örtlichen Polizei im Rahmen des Innendienstes wiederaufgenommen habe, nicht beanstandet worden, da sich die ausgeübten Tätigkeiten von denjenigen unterschieden, auf die die Anerkennung dieser Berufsunfähigkeit zurückzuführen gewesen sei.
Im Übrigen macht das INSS, ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit der Vorlagefragen zu erheben, geltend, dass die Vorlageentscheidung mehrere unzutreffende Feststellungen enthalte.
Erstens habe GC bis zum 2. März 2023 – insbesondere für die Zwecke der Anwendung des durch das nationale Arbeitsrecht gewährten Schutzes – nicht über den rechtlichen Status eines „Menschen mit Behinderung“ im Sinne der spanischen Rechtsvorschriften verfügt. Bis zu diesem Zeitpunkt, der nach der Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit liege, sei nämlich nicht ersichtlich, dass er einen Grad der Behinderung von 33 % oder mehr nachgewiesen habe, wobei es sich um das einzige gültige Kriterium für die Erlangung dieses Status handele.
Zweitens teilt das INSS zwar die Auffassung des vorlegenden Gerichts, wonach ein Arbeitnehmer, dem eine Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit gewährt worden sei, die Ausübung seines gewöhnlichen Berufs einstellen müsse, um diese Rente weiterhin zu beziehen, bestreitet jedoch, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Anerkennung der Berufsunfähigkeit automatisch erfolge. Diese Anerkennung könne nämlich je nach Wahl des Arbeitnehmers entweder zur Aussetzung der Auszahlung seiner Rente führen, wenn er beschließe, denselben Beruf weiter auszuüben, oder zur Aussetzung des Arbeitsverhältnisses, wenn er diese Rente weiter in Anspruch nehmen möchte.
Drittens gehörten die Aufgaben, die im Rahmen des herkömmlichen aktiven Dienstes („primera actividad“) und des Innendienstes („segunda actividad“) bei der örtlichen Polizei wahrgenommen würden, nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zur Bestimmung des Grades der dauerhaften vollständigen Berufsunfähigkeit zum selben Beruf und zu denselben Aufgaben. Folglich übe GC im Rahmen des Innendienstes keine anderen Aufgaben aus als diejenigen, für die ihm die dauerhafte vollständige Berufsunfähigkeit zuerkannt worden sei. Somit sei die Feststellung des vorlegenden Gerichts falsch, dass der Arbeitnehmer, um eine Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit zu beziehen, verpflichtet sei, seine Beschäftigung als Beamter der örtlichen Polizei zu beenden, auch wenn er bereits andere Aufgaben wahrnehme als diejenigen, auf die die Anerkennung dieser Berufsunfähigkeit zurückzuführen gewesen sei. Das INSS weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass GC seit der Gewährung seiner Rente bei privaten Unternehmen beschäftigt gewesen sei, wo er einen anderen Beruf ausgeübt habe, bevor er dem Innendienst zugewiesen worden sei.
Viertens widerspricht das INSS der Auslegung des vorlegenden Gerichts in Bezug auf die Berechnungsmethode für die Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit(11). Nach der geltenden nationalen Regelung werde diese Rente nämlich auch auf der Grundlage eines Kriteriums berechnet, das dieses Gericht nicht erwähnt habe, nämlich die vom Arbeitnehmer während seines gesamten Berufslebens geleisteten Beiträge, wobei zu diesem Zweck der Zeitraum, in dem er keine Beiträge gezahlt habe – d. h. der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit und dem Zeitpunkt, zu dem er das gesetzliche Rentenalter erreichen werde –, sowie die Beiträge zu berücksichtigen seien, die bei allen Arbeitgebern, für die er gearbeitet habe, entrichtet worden seien.
Insoweit spricht nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Da allein das vorlegende Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist, hat der Gerichtshof in Bezug auf den rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind(12).
Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht den rechtlichen und tatsächlichen Kontext, in den sich der Ausgangsrechtsstreit einfügt, hinreichend klar dargelegt, da die erste Vorlagefrage speziell darauf abzielt, festzustellen, ob dieser in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. In diesem Zusammenhang hat dieses Gericht u. a. festgestellt, dass GC gezwungen gewesen sei, seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst als Beamter der örtlichen Polizei zu beenden, um seine Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit weiter beziehen zu können. Die Frage, ob die Prämissen, auf die sich das vorlegende Gericht in seinen Fragen stützt, unrichtig sind oder nicht, ist jedoch eine Frage des sachlichen Rahmens, dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat(13).
Außerdem hat das vorlegende Gericht in rechtlich hinreichender Weise die Gründe angegeben, aus denen es Zweifel bezüglich der Auslegung der in seinen Fragen genannten Bestimmungen des Unionsrechts hat, deren Beantwortung es für erforderlich hält, um sein Urteil erlassen zu können, indem es u. a. hervorgehoben hat, dass, obwohl sich die Aufgaben von GC im Rahmen seiner Zuweisung zum Innendienst geändert hätten, die angeführte nationale Rechtsprechung – die nach Ansicht dieses Arbeitnehmers gegen das Unionsrecht verstößt – es ihm nicht erlaube, seine Rente wegen vollständiger und dauerhafter Erwerbsunfähigkeit weiterhin zu beziehen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder hypothetischer Natur ist. Die in Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Vermutung der Entscheidungserheblichkeit kann daher nicht in Frage gestellt werden.
Folglich sind die Vorlagefragen zulässig.
B. Beantwortung der Vorlagefragen
Vorab weise ich darauf hin, dass die Richtlinie 2000/78 in dem von ihr erfassten Bereich das allgemeine Diskriminierungsverbot konkretisiert, das in Art. 21 der Charta verankert ist, der jede Diskriminierung u. a. wegen einer Behinderung verbietet. Zudem sieht Art. 26 der Charta vor, dass die Europäische Union den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet(14).
Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass nach Art. 43 des Gesetzes Nr. 16/1991 die Beamten der örtlichen Polizei, deren Fähigkeit, gewöhnlichen Dienst zu leisten, nach einem ärztlichen Gutachten eingeschränkt ist, in den Innendienst umgesetzt werden, und dass sie diesen Dienst grundsätzlich bei demselben Korps leisten, dem sie angehören, wobei sie andere Aufgaben wahrnehmen, die ihrer Laufbahngruppe entsprechen. Das vorlegende Gericht führt aus, dass sich GC im Rahmen seines Innendienstes auf Aufgaben im Bereich der Verwaltung und der Bürgerbetreuung beschränke, ohne Aufgaben zum Schutz der Sicherheit der Bürger wahrzunehmen.
Insoweit stelle ich fest, dass mit der Richtlinie 2000/78 nach ihrem 18. Erwägungsgrund der Polizei unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Ziels, die Einsatzbereitschaft dieses Dienstes zu wahren, insbesondere nicht zur Auflage gemacht werden darf, Personen weiter zu beschäftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um sämtliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden können(15). Folglich wurde mit Art. 43 des Gesetzes Nr. 16/1991 eine Regelung zugunsten der Beamten der örtlichen Polizei, die nicht in der Lage sind, ihre sämtlichen Aufgaben wahrzunehmen, eingeführt, die in dieser Richtlinie nicht vorgeschrieben ist.
Meines Erachtens fällt diese Regelung nicht unter Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie, der positive Maßnahmen betrifft, da sie sich auf alle Personen bezieht, deren Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und nicht speziell auf Arbeitnehmer mit einer Behinderung im Sinne dieser Richtlinie. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt diese Vorschrift nämlich eine Unterscheidung aufgrund der Behinderung zu, sofern sie Teil von Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz ist, oder Teil von Maßnahmen, mit denen Bestimmungen oder Vorkehrungen eingeführt oder beibehalten werden sollen, die einer Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt dienen oder diese Eingliederung fördern(16).
Im Übrigen sieht Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78, gelesen im Licht ihres 28. Erwägungsgrundes vor, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften einführen oder beibehalten können, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind(17). Meines Erachtens kann Art. 43 des Gesetzes Nr. 16/1991 als eine im Sinne von Art. 8 Abs. 1 günstigere Vorschrift angesehen werden. In diesem Zusammenhang lässt der Umstand, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift beizubehalten oder zu erlassen, sondern insoweit über ein Ermessen verfügen, nicht den Schluss zu, dass eine von den Mitgliedstaaten erlassene Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren fragliche außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts liegt(18). Mit anderen Worten haben die Mitgliedstaaten, auch wenn ihnen ein Wertungsspielraum eingeräumt wird, bei der Anwendung ihrer nationalen Regelungen dennoch darauf zu achten, dass jede Diskriminierung wegen einer Behinderung verhindert wird, da sonst die praktische Wirksamkeit des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf beeinträchtigt würde(19).
Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass nach Art. 198 Abs. 1 Unterabs. 1 LGSS bei dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit die lebenslange Rente mit dem Gehalt vereinbar ist, das der Arbeitnehmer von demselben oder einem anderen Arbeitgeber bezieht, sofern er nicht dieselben Aufgaben wahrnimmt wie die, auf die die dauerhafte vollständige Berufsunfähigkeit zurückzuführen ist. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die angeführte nationale Rechtsprechung diese Bestimmung dahin ausgelegt habe, dass die Gewährung einer Rente wegen dauerhafter vollständiger Unfähigkeit zur Ausübung des gewöhnlichen Berufs als Beamter der örtlichen Polizei mit der Zahlung eines Gehalts unvereinbar sei, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des Innendienstes in der Praxis andere Aufgaben wahrnehme als diejenigen, auf die die Anerkennung dieser dauerhaften Berufsunfähigkeit zurückzuführen sei(20). Das vorlegende Gericht leitet daraus ab, dass der Arbeitnehmer, dem eine solche Rente zuerkannt worden sei, aus seinem gewöhnlichen Beruf ausscheiden müsse, um diese Rente weiter in Anspruch zu nehmen, indem er seine öffentliche oder private Beschäftigung beende, auch wenn er bereits unter Kürzung seines Gehalts andere Aufgaben wahrnehme.
In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2000/78 auf einen Sachverhalt wie denjenigen des Ausgangsverfahrens anwendbar ist und, wenn ja, ob diese Richtlinie im Licht der Art. 21 und 26 der Charta sowie der Art. 2 und 27 Abs. 1 des VN-Übereinkommens einer nationalen Rechtsprechung wie der in der Vorlageentscheidung beschriebenen entgegensteht.
Was die Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78 betrifft, weise ich darauf hin, dass der Begriff „Behinderung“ im Sinne dieser Richtlinie so zu verstehen ist, dass er u. a. eine auf langfristige physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen, die den Betreffenden in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben unter Gleichstellung mit den übrigen Arbeitnehmern hindern können, zurückzuführende Einschränkung von Fähigkeiten erfasst. Eine heilbare oder unheilbare Krankheit kann unter den Begriff „Behinderung“ gemäß der Richtlinie 2000/78 fallen, wenn diese Krankheit für die Person eine solche Einschränkung von Fähigkeiten mit sich bringt, die von langer Dauer ist. Insoweit ist die Langfristigkeit der Einschränkung mit Blick auf den Zustand der Arbeitsunfähigkeit als solchen des Betroffenen zu dem Zeitpunkt, zu dem die angeblich diskriminierende Handlung ihm gegenüber vorgenommen wurde, zu prüfen. Zu den Anhaltspunkten dafür, dass eine Einschränkung von Fähigkeiten langfristig ist, gehören u. a. der Umstand, dass zum Zeitpunkt des angeblich diskriminierenden Geschehnisses ein kurzfristiges Ende der Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen nicht genau absehbar ist, oder der Umstand, dass sich die Arbeitsunfähigkeit bis zur Genesung des Betroffenen noch erheblich hinziehen kann(21).
Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass GC eine chronische körperliche Beeinträchtigung aufweise, die ihn an der Ausübung seiner gewöhnlichen Aufgaben zum Schutz der Sicherheit der Bürger hindere, und ihm daher eine Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit infolge einer nicht berufsbedingten Krankheit zuerkannt worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet die Tatsache, dass die betreffende Person als Mensch mit Behinderung im Sinne des nationalen Rechts anerkannt ist, nicht, dass sie an einer Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78 leidet(22). Umgekehrt ist auch der Umstand, dass GC, wie das INSS in seinen schriftlichen Erklärungen geltend macht(23), nach den spanischen Rechtsvorschriften den rechtlichen Status eines „Menschen mit Behinderung“ erst ab dem 2. März 2023 erlangt haben soll, insoweit nicht entscheidend.
Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren die Einschränkung der Fähigkeiten von GC zum Zeitpunkt der vom INSS am 10. März 2021 erhobenen Klage die in Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge genannten Voraussetzungen erfüllte. Sollte dies bejaht werden, ist davon auszugehen, dass GC zu diesem Zeitpunkt eine Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78 aufwies.
Ist dies der Fall, gilt diese Richtlinie nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. c im Rahmen der auf die Union übertragenen Zuständigkeiten „für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen“, u. a. in Bezug auf „die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts“. Allerdings erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Richtlinie im Licht ihres Art. 3 Abs. 3 unter Berücksichtigung ihres 13. Erwägungsgrundes nicht auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung von Art. 157 Abs. 2 AEUV zugemessen wurde(24).
Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die von GC bezogene Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit, die auf der Grundlage der Beiträge für die Bezüge berechnet worden sei, die der Betroffene in den letzten 96 Monaten erhalten habe, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber gewährt worden sei. Folglich stelle diese Rente ein „Entgelt“ im Sinne von Art. 157 AEUV dar und falle daher nicht unter Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78. Das INSS macht in seinen schriftlichen Erklärungen geltend, dass diese Rente nicht zugunsten einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern konzipiert worden sei und nicht von einem Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten Arbeitgeber abhänge. Somit könne diese Rente weder einem „Entgelt“ im Sinne von Art. 157 AEUV gleichgestellt noch als „Beschäftigungsbedingung“ im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden.
Ich bin jedoch der Ansicht, dass es im Ausgangsverfahren um das Verhältnis zwischen dem Bezug der Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit und der Ausübung von Aufgaben im Rahmen des Innendienstes geht. Folglich betrifft diese Rechtssache die Bedingungen, unter denen ein Arbeitnehmer mit Behinderung, nachdem ihm eine solche Rente zuerkannt wurde, seine berufliche Tätigkeit als Beamter der örtlichen Polizei weiter ausüben kann.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs entspricht die Auslegung, wonach sich der durch die Richtlinie 2000/78 gewährte Schutz auf das gesamte betreffende Arbeitsverhältnis erstreckt, dem Ziel dieser Richtlinie, das darin besteht, einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen u. a. wegen einer Behinderung in Beschäftigung und Beruf zu schaffen, so dass die Begriffe, die in Art. 3 der Richtlinie deren Geltungsbereich präzisieren, nicht eng ausgelegt werden dürfen. Somit ergibt sich aus einer teleologischen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie, dass der dort verwendete Begriff der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen bei einem weiten Verständnis die Bedingungen erfasst, die für jede Form einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit gelten, egal auf welcher Rechtsgrundlage sie ausgeübt wird. In diesem Sinne steht der Begriff der Entlassung in dieser Bestimmung nur als Beispiel für den Begriff „Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen“(25).
Unter der Annahme, dass GC zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch das INSS am 10. März 2021 als Mensch mit Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78 anzusehen ist, betrifft das Ausgangsverfahren daher die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie genannten Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen und fällt somit in deren sachlichen Geltungsbereich(26).
Für den Fall, dass der Gerichtshof dieser Auffassung nicht folgen sollte, weise ich darauf hin, dass es sich bei einer Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit infolge einer nicht berufsbedingten Krankheit im Sinne der LGSS nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs um Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit handelt und diese Rente nicht als eine Beschäftigungsbedingung angesehen werden kann(27). Ferner steht nach dieser Rechtsprechung zwar fest, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Union das Recht jedes Mitgliedstaats regelt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit gewährt werden; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten. Daher darf eine nationale Regelung im Bereich der sozialen Sicherheit insbesondere nicht gegen Art. 5 der Richtlinie 2000/78 verstoßen(28).
Folglich ist zu prüfen, ob die angeführte nationale Rechtsprechung, wie das vorlegende Gericht meint, geeignet ist, die praktische Wirksamkeit dieses Art. 5 im Licht der Art. 21 und 26 der Charta sowie der Art. 2 und 27 des VN-Übereinkommens zu beeinträchtigen.
Nach diesem Art. 5 müssen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, angemessene Vorkehrungen getroffen werden, was bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedstaats ausreichend kompensiert wird.
Aus diesem Art. 5 im Licht des 20. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78 geht hervor, dass geeignete Maßnahmen wirksame und praktikable Maßnahmen sind, um den Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend einzurichten, z. B. durch eine entsprechende Gestaltung der Räumlichkeiten oder eine Anpassung des Arbeitsgeräts, des Arbeitsrhythmus, der Aufgabenverteilung oder des Angebots an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen. Dieser 20. Erwägungsgrund enthält eine nicht abschließende Aufzählung der geeigneten Maßnahmen, die die Arbeitsumgebung, die Arbeitsorganisation und/oder die Aus- und Fortbildung betreffen können(29).
Im Übrigen können die Bestimmungen des VN-Übereinkommens zur Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/78 herangezogen werden, damit Letztere so weit wie möglich in Einklang mit diesem Übereinkommen ausgelegt wird(30).
Nach Art. 2 dieses Übereinkommens bedeutet „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. Nach diesem Art. 2 bezeichnet ferner „angemessene Vorkehrungen“ „notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können“.
Daher sieht Art. 5 der Richtlinie 2000/78 im Licht des VN-Übereinkommens eine weit gefasste Definition des Begriffs „angemessene Vorkehrungen“ vor, der dahin zu verstehen ist, dass er die Beseitigung der verschiedenen Barrieren umfasst, die die volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, behindern(31).
Gemäß diesem Art. 5 ergreift jedoch „der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen“. Um die angemessenen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um dem Arbeitnehmer mit Behinderung den Zugang zu einer Beschäftigung, die Ausübung dieser Tätigkeit oder den beruflichen Aufstieg im Sinne dieses Art. 5 zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, die besonderen Bedürfnisse dieses Arbeitnehmers sowie die Schwierigkeiten und Hindernisse konkret zu kennen, denen er beim Zugang zu seiner Arbeit und bei deren Ausübung begegnet(32).
So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es im Rahmen angemessener Vorkehrungen im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2000/78 eine geeignete Maßnahme darstellen kann, einen Arbeitnehmer, der wegen einer eingetretenen Behinderung für seinen Arbeitsplatz endgültig ungeeignet geworden ist, an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, wenn diese Maßnahme es dem Arbeitnehmer ermöglicht, seine Beschäftigung zu behalten, und damit seine volle und wirksame Teilhabe am Berufsleben auf der Grundlage des Grundsatzes der Gleichheit mit den anderen Arbeitnehmern gewährleistet. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Art. 5 dieser Richtlinie den Arbeitgeber nicht dazu verpflichten kann, Maßnahmen zu ergreifen, die ihn unverhältnismäßig belasten würden. Aus dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt sich insoweit, dass bei der Prüfung der Frage, ob die fraglichen Maßnahmen zu übermäßigen Belastungen führen, insbesondere der mit ihnen verbundene finanzielle Aufwand sowie die Größe und die finanziellen Ressourcen der Organisation oder des Unternehmens sowie die Verfügbarkeit öffentlicher Mittel oder anderer Unterstützungsmöglichkeiten berücksichtigt werden sollten. Außerdem setzt die Möglichkeit, eine Person mit Behinderung an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, jedenfalls voraus, dass es zumindest eine freie Stelle gibt, die der betreffende Arbeitnehmer einnehmen kann(33).
Im Rahmen dieser Rechtsprechung kam der Gerichtshof im Urteil Ca Na Negreta zu dem Schluss, dass eine solche nationale Regelung, nach der ein behinderter Arbeitnehmer gezwungen ist, das Risiko des Verlusts seiner Beschäftigung auf sich zu nehmen, um eine Leistung der sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen zu können, im Licht von Art. 27 Abs. 1 des VN-Übereinkommens, wonach die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, sowie ihre Weiterbeschäftigung zu sichern und zu fördern sind, die praktische Wirksamkeit von Art. 5 dieser Richtlinie beeinträchtigt(34). Der Gerichtshof hat daher für Recht erkannt, dass dieser Art. 5 einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag beenden kann, weil der Arbeitnehmer wegen einer im Laufe des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Behinderung dauerhaft außerstande ist, die ihm aufgrund dieses Vertrags obliegenden Aufgaben zu erfüllen, ohne dass der Arbeitgeber verpflichtet wäre, zuvor angemessene Vorkehrungen zu treffen oder beizubehalten, um eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu ermöglichen, oder gegebenenfalls nachzuweisen, dass solche Vorkehrungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würden(35).
Aus dieser analog auf das Ausgangsverfahren anzuwenden Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die Verwendung eines Beamten der örtlichen Polizei für mit seinem Gesundheitszustand vereinbare Aufgaben, die er nach Eintritt seiner Behinderung im Rahmen des Innendienstes erfüllen kann, eine geeignete Maßnahme im Rahmen der angemessenen Vorkehrungen im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2000/78 darstellen kann. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber von GC solche Vorkehrungen in Form einer Anpassung des Arbeitsrhythmus und der Aufgabenverteilung im Sinne des 20. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie getroffen, indem er ihm Aufgaben im Bereich der Verwaltung und der Bürgerbetreuung zugewiesen hat, für die er die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweist und die sich von denjenigen unterscheiden, auf die die Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit zurückzuführen ist. Ich möchte hinzufügen, dass der Umstand, dass die dauerhafte vollständige Berufsunfähigkeit auf Antrag des Arbeitnehmers anerkannt wird und dass sie ihm einen Anspruch auf eine Leistung der sozialen Sicherheit in Form einer monatlichen Entschädigung verschafft, wobei die Möglichkeit bestehen bleibt, andere Tätigkeiten auszuüben, für die Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen zu treffen, unerheblich ist(36).
Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Ca Na Negreta ergangen ist, betrifft das Ausgangsverfahren keine Situation, in der es um eine „Entlassung“ im Sinne dieser Richtlinie geht(37). Aus den nationalen Rechtsvorschriften in ihrer Auslegung durch die angeführte nationale Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass ein Beamter der örtlichen Polizei, der an einer Behinderung leidet, seinen Arbeitsplatz im Rahmen des Innendienstes behalten kann, wenn er auf den Bezug seiner Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit verzichtet.
Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen darlegt, scheint im vorliegenden Fall eine nationale Regelung, die vorsieht, dass der Bezug einer Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit mit der Ausübung von Aufgaben im Rahmen des Innendienstes, die einen Gehaltsanspruch begründen, unvereinbar ist, für sich genommen die praktische Wirksamkeit von Art. 5 der Richtlinie 2000/78 nicht zu beeinträchtigen. Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Beurteilungsspielraum(38). Sie bleiben somit grundsätzlich dafür zuständig, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Mensch mit Behinderung, der eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht, weiterhin einer Beschäftigung nachgehen darf oder nicht.
Im Übrigen bin ich mir des Arguments der spanischen Regierung bewusst, wonach mit der Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit bezweckt werde, den Verlust von Einkünften auszugleichen, der sich aus der Beendigung der Ausübung des gewöhnlichen Berufs ergebe, so dass ein Arbeitnehmer diese Rente nicht weiterhin beziehen könne und zugleich für die Ausübung der Tätigkeiten vergütet werde, für die er für ungeeignet erklärt worden sei. Das INSS macht seinerseits geltend, dass, sollte diese Rente mit der Ausübung desselben Berufs vereinbar sein, diese Situation dem Arbeitnehmer ein Gesamteinkommen verschaffen würde, das höher wäre als das Einkommen, das er vor der Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit bezog, was im Widerspruch zum Solidaritätsprinzip stünde, das den umlagefinanzierten Sozialversicherungssystemen innewohne(39).
Ich weise jedoch darauf hin, dass die Union nach Art. 26 der Charta den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet. Im Übrigen anerkennen die Vertragsstaaten, wie sich aus Art. 27 Abs. 1 des VN-Übereinkommens ergibt, das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Darüber hinaus müssen sie die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit sichern und fördern, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, indem sie geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, ergreifen, um u. a. Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art zu verbieten, für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes zu fördern und Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen(40).
Um die angemessenen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um dem Arbeitnehmer mit Behinderung den Zugang zu einer Beschäftigung, die Ausübung dieser Tätigkeit oder den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, ist es daher, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, erforderlich, die besonderen Bedürfnisse des Arbeitnehmers mit Behinderung sowie die Schwierigkeiten und Hindernisse konkret zu kennen, denen er beim Zugang zu seiner Arbeit und bei deren Ausübung begegnet(41), wobei im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die nationalen Rechtsvorschriften, so wie sie ausgelegt und angewandt werden, diesen Arbeitnehmer dazu zwingen, jegliche berufliche Tätigkeit einzustellen.
Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben hat, kann die Unvereinbarkeit zwischen dem Bezug einer Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit und der Ausübung einer Arbeit im Rahmen des Innendienstes insbesondere dazu führen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen der angemessenen Vorkehrungen im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2000/78 keine Aufgaben anbieten kann, die zu seinem gewöhnlichen Beruf gehören und die er noch wahrnehmen kann, für die er bereits über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt und die seine Weiterbeschäftigung nach Eintritt seiner Behinderung ermöglichen würden, wenn sich diese Unvereinbarkeit auf alle zum gewöhnlichen Beruf gehörenden Aufgaben bezieht und diese eine große Vielfalt aufweisen, wie dies bei einem Beamten der örtlichen Polizei der Fall ist(42).
Mit anderen Worten: Wenn ein Beamter der örtlichen Polizei den Bezug einer Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit allein deshalb nicht mit der Ausübung von Aufgaben im Innendienst kumulieren kann, weil diese Aufgaben rechtlich gesehen als zu seinem gewöhnlichen Beruf gehörend angesehen werden, so kann eine solche Situation die praktische Wirksamkeit dieses Art. 5 beeinträchtigen, da ihm die Möglichkeit vorenthalten werden kann, seinen Arbeitsplatz zu behalten oder eine andere Stelle zu bekleiden, die eine oder mehrere Aufgaben umfasst, die er in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter wahrgenommen hat.
Außerdem ist die Unvereinbarkeit zwischen dem Bezug einer Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit und der Ausübung von Aufgaben im Rahmen des Innendienstes im Hinblick auf die konkreten finanziellen Folgen zu beurteilen, die sich daraus für den betroffenen Arbeitnehmer ergeben. Ist nämlich das für den Innendienst gezahlte Gehalt niedriger als der Betrag dieser Rente, oder ist die Differenz zwischen diesen beiden Einkünften nicht groß genug, um die Sicherheit, die eine solche Rente bietet, und die mit einem Berufswechsel verbundenen Schwierigkeiten auszugleichen, kann der Arbeitnehmer mit Behinderung davon abgehalten werden, eine von seinem Arbeitgeber im Rahmen angemessener Vorkehrungen angebotene Stelle im Innendienst auszuüben.
Unter Berücksichtigung insbesondere dieser Gesichtspunkte ist es Sache des vorlegenden Gerichts, konkret zu beurteilen, ob und inwieweit die nationalen Rechtsvorschriften in ihrer Auslegung durch die angeführte nationale Rechtsprechung geeignet sind, die praktische Wirksamkeit von Art. 5 der Richtlinie 2000/78 im Licht der Art. 21 und 26 der Charta sowie der Art. 2 und 27 des VN-Übereinkommens in der Situation von GC zu beeinträchtigen, indem sie dessen Weiterbeschäftigung entgegenstehen(43).
Nach alledem bin ich der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 sowie Art. 5 der Richtlinie 2000/78 im Licht der Art. 21 und 26 der Charta sowie der Art. 2 und 27 des VN-Übereinkommens dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegenstehen, nach der ein Arbeitnehmer, der im gewöhnlichen Beruf Beamter der örtlichen Polizei ist und dem aufgrund einer während des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Behinderung eine Rente wegen dauerhafter vollständiger Unfähigkeit zur Ausübung aller oder der grundlegenden Aufgaben seines Berufs zuerkannt worden ist, keinen Anspruch mehr auf diese Rente hat, wenn er von seinem Arbeitgeber dem Innendienst zugewiesen wird, in dessen Rahmen er lediglich Aufgaben im Bereich der Verwaltung und der Bürgerbetreuung wahrnimmt, die sich von denen unterscheiden, auf die die Anerkennung der Berufsunfähigkeit zurückzuführen ist, sofern die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen, wonach die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit für Menschen mit Behinderung sowie ihre Weiterbeschäftigung unter den in diesen Bestimmungen vorgesehen Bedingungen zu sichern und zu fördern sind, nicht beeinträchtigt wird.
V. Ergebnis
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Obergericht Katalonien, Spanien) wie folgt zu beantworten:
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 sowie Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind im Licht der Art. 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Art. 2 und 27 des am 13. Dezember 2006 in New York geschlossenen und mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegenstehen, nach der ein Arbeitnehmer, der im gewöhnlichen Beruf Beamter der örtlichen Polizei ist und dem aufgrund einer während des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Behinderung eine Rente wegen dauerhafter vollständiger Unfähigkeit zur Ausübung aller oder der grundlegenden Aufgaben seines Berufs zuerkannt worden ist, keinen Anspruch mehr auf diese Rente hat, wenn er von seinem Arbeitgeber dem Innendienst zugewiesen wird, in dessen Rahmen er lediglich Aufgaben im Bereich der Verwaltung und der Bürgerbetreuung wahrnimmt, die sich von denen unterscheiden, auf die die Anerkennung der Berufsunfähigkeit zurückzuführen ist, sofern die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen, wonach die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit für Menschen mit Behinderung sowie ihre Weiterbeschäftigung unter den in diesen Bestimmungen vorgesehen Bedingungen zu sichern und zu fördern sind, nicht beeinträchtigt wird.
Verfahren
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ATHANASIOS RANTOS
vom 3. September 2026(1)
Rechtssache C-235/25 [Villeme](i)
GC
gegen
Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña [Obergericht Katalonien, Spanien])